OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 LA 10/19

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2020:0715.5LA10.19.00
5mal zitiert
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Kosten des Beigeladenen, der (erfolgreich) beantragt hat, den Berufungszulassungsantrag abzulehnen, sind regelmäßig nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig.(Rn.3)
Tenor
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kosten des Beigeladenen, der (erfolgreich) beantragt hat, den Berufungszulassungsantrag abzulehnen, sind regelmäßig nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig.(Rn.3) Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Beschluss vom 11. Juni 2020 ist gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 120 VwGO zu ergänzen, da der Senat versehentlich nicht über die Kosten der Beigeladenen entschieden hat. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Beigeladene erfolgreich beantragt hat, die Zulassung der Berufung abzulehnen.Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind regelmäßig für erstattungsfähig zu erklären, wenn der Beigeladene ein Kostenrisiko trägt, wenn ihm also im Fall seines Unterliegens Kosten auferlegt werden können. Nach § 154 Abs. 3 VwGO ist diese Voraussetzung zwar grundsätzlich erfüllt, wenn der Beigeladene einen Antrag gestellt hat. Dies gilt jedoch nicht für den Beigeladenen, der im Berufungszulassungsverfahren die erstinstanzliche Entscheidung verteidigt. Wenn der Zulassungsantrag Erfolg hat, können dem Beigeladenen nicht sogleich Kosten auferlegt werden. Der Beschluss, mit dem die Berufung zugelassen wird, enthält keine selbständige Kostenentscheidung, sondern überlässt diese dem anschließenden Berufungsverfahren. Maßgeblich für das Kostenrisiko des Beigeladenen ist demnach nicht schon die Antragstellung im Zulassungsverfahren, sondern erst die Antragstellung nach Zulassung der Berufung (VGH München, Beschluss vom 11. Oktober 2006 – 1 ZB 06.1395 –, juris Rn. 24; Beschluss vom 23. November 2006 – 1 ZB 05.1993 –, juris Rn. 15; OVG Bautzen, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 1 A 431/14 –, juris Rn. 3; zum Revisionsverfahren vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1994 – 4 B 176.93 –, juris Rn. 5). Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO können aber auch andere Umstände berücksichtigt werden, etwa, dass durch den Beitrag des Beigeladenen das Verfahren wesentlich gefördert wurde. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Beigeladene hat sich mit dem Vorbringen der Kläger im Zulassungsantrag substantiiert auseinandergesetzt, dabei die erheblichen Fragen aufgegriffen und zutreffend beantwortet und damit das Verfahren wesentlich gefördert. Aus diesem Grund sind die Kosten der Beigeladenen ausnahmsweise für erstattungsfähig zu erklären. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).