Beschluss
5 LA 7/19
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2021:0825.5LA7.19.00
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Leitsätze
1. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG betrifft nur die vollständige Nichtdurchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung. Schwerwiegende Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung beurteilen sich dagegen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG.(Rn.4)
2. § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG steht mit dem Unionsrecht in Einklang, denn durch diese Norm wird die Sachprüfung im Vergleich zu § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO lediglich ausgeweitet.(Rn.10)
3. Insofern hat der deutsche Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben nicht 1:1, sondern überschießend umgesetzt.(Rn.10)
4. Unter dem Begriff des Verfahrensfehlers im Sinne von § 4 UmwRG werden nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften gefasst, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen.(Rn.14)
5. Die Verfahrensvorschriften der Richtlinie 2011/92/EU (juris: EWGV 2011/92) sind nicht als Schutznormen auszulegen, sondern beinhalten objektives Richtlinienrecht.(Rn.9)
6. Ein Anspruch auf den Erhalt einer freien oder schönen Aussicht besteht regelmäßig nicht.(Rn.19)
7. Selbst wenn von jedem Fenster eines Wohnhauses aus Windkraftanlagen sichtbar sind, begründet dies allein noch keine unzumutbare Beeinträchtigung.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 28. September 2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG betrifft nur die vollständige Nichtdurchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung. Schwerwiegende Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung beurteilen sich dagegen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG.(Rn.4) 2. § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG steht mit dem Unionsrecht in Einklang, denn durch diese Norm wird die Sachprüfung im Vergleich zu § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO lediglich ausgeweitet.(Rn.10) 3. Insofern hat der deutsche Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben nicht 1:1, sondern überschießend umgesetzt.(Rn.10) 4. Unter dem Begriff des Verfahrensfehlers im Sinne von § 4 UmwRG werden nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften gefasst, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen.(Rn.14) 5. Die Verfahrensvorschriften der Richtlinie 2011/92/EU (juris: EWGV 2011/92) sind nicht als Schutznormen auszulegen, sondern beinhalten objektives Richtlinienrecht.(Rn.9) 6. Ein Anspruch auf den Erhalt einer freien oder schönen Aussicht besteht regelmäßig nicht.(Rn.19) 7. Selbst wenn von jedem Fenster eines Wohnhauses aus Windkraftanlagen sichtbar sind, begründet dies allein noch keine unzumutbare Beeinträchtigung.(Rn.19) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 28. September 2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat die Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Vorbescheide abgewiesen, die die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit von Windenergieanlagen betreffen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. Der Antrag ist unbegründet. Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor, jedenfalls hat der Kläger die Voraussetzungen hierfür innerhalb der am 29. Januar 2018 abgelaufenen Begründungsfrist nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. a) Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, vor dem Erlass der Vorbescheide sei die vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung in der Gemeinde … nicht durchgeführt worden, obwohl dies erforderlich gewesen sei, da die betroffenen Vorhaben ausweislich der Umweltverträglichkeitsstudie vom 6. Juni 2013 Auswirkungen auf das Gebiet der Gemeinde hätten. Der Fehler führe jedoch nicht zu einem Aufhebungsanspruch des Klägers. Der Tatbestand von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG sei nicht erfüllt, da die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vollständig unterblieben sei. Es handele sich vielmehr um einen Fall von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG. Der Fehler hab eine vergleichbare „Schwere“ im Sinne von Buchstabe b der Norm. Der Aufhebungsanspruch scheitere gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG daran, dass der Verfahrensfehler dem – nicht in … wohnenden – Kläger nicht die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen habe. § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG sei mit Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU vereinbar. Selbst wenn man die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG nicht annehmen wollte, würde sich an dem Ergebnis nichts ändern. Der Verfahrensfehler müsse dann nach § 4 Abs. 1a UmwRG beurteilt werden. Auch in diesem Fall wäre aber – im Wege des Erst-Recht-Schlusses – § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG anwendbar. Der Kläger wendet sich nicht gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es ein schwerwiegender Fehler war, die Öffentlichkeit in … nicht zu beteiligen. Er meint jedoch, der Tatbestand von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG sei erfüllt. Aus dem Wort „erforderlich“ in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG sei zu schließen, dass eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung auch dann nicht durchgeführt worden sei, wenn die Beteiligung nicht dem „erforderlichen Maß“ entsprochen habe. § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG sei mit Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU unvereinbar. Der Konflikt mit dem Unionsrecht sei aus Sicht der Rechtsanwendung nur so zu lösen, dass der Fehlerbegriff nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG weit auszulegen sei. Im Übrigen sei § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG im Fall von § 4 Abs. 1a UmwRG nicht analog anwendbar. Hieraus resultieren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, widerspricht die vom Kläger befürwortete Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG dem eindeutigen Wortlaut der Norm. Das Wort „erforderlich“ bezieht sich nicht auf die Tatbestandsmerkmale „nicht durchgeführt“ und „nicht nachgeholt“, sondern auf das Tatbestandsmerkmal „Öffentlichkeitsbeteiligung“. Seine Funktion erschöpft sich darin, eine nach dem Gesetz nicht erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung aus dem Tatbestand auszuscheiden. Mit „nicht durchgeführt“ kann hingegen nach dem Wortsinn nur die vollständige Nichtdurchführung gemeint sein (vgl. auch BT-Drs. 16/2495, S. 14). Unter Berücksichtigung der Systematik des Gesetzes wird noch deutlicher, dass die Auffassung des Klägers nicht vertretbar ist. Wenn über die vollständige Unterlassung der Öffentlichkeitsbeteiligung hinaus auch jeder schwerwiegende Verfahrensfehler bei der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG erfasst würde, liefe § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG angesichts der dort unter Buchstabe b gemachten Voraussetzung leer. Die Differenzierung zwischen diesen Tatbeständen ist jedoch im Hinblick auf den Umfang der gerichtlichen Sachprüfung von maßgeblicher Bedeutung. § 4 Abs. 1 UmwRG knüpft die Aufhebung der Zulassungsentscheidung an die in dieser Vorschrift bezeichneten Verfahrensfehler und trifft damit eine Fehlerfolgenregelung für die Begründetheitsprüfung. Die Fehler sind erheblich, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen, worauf § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO abhebt, oder die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können, wie es § 46 VwVfG sonst voraussetzt. Insofern wird die gerichtliche Begründetheitsprüfung ausgeweitet (BVerwG, Beschluss vom 14. November 2018 – 4 B 12.18 –, juris Rn. 4). In welchem Umfang dies geschieht, ergibt sich aus § 4 Abs. 3 UmwRG. Deshalb muss bei § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG zwischen Nr. 1 und Nr. 2 einerseits und Nr. 3 andererseits unterschieden werden, denn die letztgenannte Vorschrift ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG bei Rechtsbehelfen von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. Es reicht nicht aus, dass lediglich einem anderen Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen wurde. Ein Aufhebungsanspruch besteht also zum Beispiel dann nicht, wenn eine Auslegung der Unterlagen zwar in einigen von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden unterblieben, am Wohnort des Beteiligten aber erfolgt ist (BT-Drs. 18/5927, S. 10 f.). Darum geht es hier. Auch der Gedanke der unionsrechtskonformen Auslegung kann den Standpunkt des Klägers nicht rechtfertigen. Ernstliche Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG sei mit Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU vereinbar, sind nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht bezieht sich zutreffend auf das Urteil des EuGH vom 15. Oktober 2015 – C-137/14 –. Danach ist es mit Art. 11 der Richtlinie 2011/92 vereinbar, dass gemäß § 113 Abs. 1 Abs. 1 VwGO die Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung die Verletzung eines subjektiven Rechts auf Seiten des Klägers voraussetzt, soweit es nicht um Klagen von Umweltverbänden geht (a.a.O., juris Rn. 30 ff.). Der Kläger hält dem entgegen, dass eine Rechtsverletzung laut Urteil des EuGH vom 7. November 2013 – C-72/12 – nur dann verneint werden kann, wenn das Gericht zu der Feststellung in der Lage ist, dass die angegriffene Entscheidung ohne den vom Rechtsbehelfsführer geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre (a.a.O., juris Rn. 53). Diese Aussage des EuGH bezieht sich ausweislich des dortigen Begründungszusammenhangs (a.a.O. Rn. 39 ff.) jedoch lediglich auf die Frage, ob der Rechtsbehelfsführer belegen muss, dass die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler möglicherweise anders ausgefallen wäre, d.h. auf den Kausalzusammenhang zwischen Verfahrensfehler und Entscheidungsinhalt. Davon zu trennen ist die Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit der Entscheidung und der Verletzung eines subjektiven Rechts, wie er von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt wird. Diese zweite Stufe der Kausalitätsprüfung (sog. „Rechtswidrigkeitszusammenhang“) ist eine systembedingte Besonderheit des deutschen Verwaltungsprozessrechts (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand 2021, § 113 Rn. 29). Dass ein Individualkläger nach deutschem Recht die Aufhebung einer Entscheidung nur dann verlangen kann, wenn er im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen subjektiven Rechten verletzt ist, steht nach Auffassung des EuGH mit dem Unionsrecht in Einklang (s.o.). Infolgedessen ist auch gegen § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG in unionsrechtlicher Hinsicht nichts einzuwenden, denn durch diese Norm wird die Sachprüfung – im Vergleich zu § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO – lediglich ausgeweitet (s.o.). Insofern hat der deutsche Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben nicht 1:1, sondern überschießend umgesetzt (vgl. Schlacke, UPR 2016, 478, 487). Unabhängig davon würden die Grenzen der unionsrechtskonformen Auslegung offensichtlich überschritten, wenn schwerwiegende Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung der Nr. 2 und nicht der Nr. 3 von § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG zugeordnet würden. Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten zwar mehr als bloße Auslegung im engeren Sinne entsprechend dem Verständnis in der nationalen Methodenlehre. Er erfordert auch, das nationale Recht, wo dies nötig und nach der nationalen Methodenlehre möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden. Die sich aus dem Vorrang des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung sind jedoch dann überschritten, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers beiseitegeschoben und durch eine autark getroffene richterliche Entscheidung ersetzt wird (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2017 – 6 C 2.16 –, juris Rn. 27 m.w.N.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 24. Juni 2021 – C-550/19 –, juris Rn. 76 ff.). Letzteres wäre hier der Fall, denn das Gesetz unterscheidet – wie ausgeführt – bewusst zwischen den Rechtsfolgen einer vollständig unterlassenen und einer fehlerhaften Öffentlichkeitsbeteiligung. Eine unionsrechtskonforme Auslegung mit dem Ziel der Nichtanwendung von § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG würde diese Differenzierung als nicht existent behandeln und den gesetzgeberischen Willen ignorieren. Die weitere Rüge des Klägers, § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG sei auf relative Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG nicht anwendbar (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 – 9 A 5.20 –, juris Rn. 31), führt ebenfalls nicht weiter. Das angefochtene Urteil stützt sich in erster Linie darauf, der in Rede stehende Verfahrensmangel sei nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG zu beurteilen. Die Ausführungen zu § 4 Abs. 1a UmwRG haben lediglich Hilfscharakter. Haupt- und Hilfsbegründung tragen das Urteil jeweils selbständig. In einem solchen Fall muss für beide Begründungen jeweils ein Zulassungsgrund dargelegt sein und vorliegen (Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand 2021, § 124 Rn. 25). Das ist hier in Bezug auf die Hauptbegründung nicht der Fall. b) Der Kläger beanstandet, bei der Umweltverträglichkeitsprüfung seien kumulierende Auswirkungen nicht berücksichtigt und keine gesonderten Feststellungen zur Vorbelastung getroffen worden. Auch sei eine Stellungnahme des Kreises Ostholstein nicht berücksichtigt worden. Dies seien Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG. Damit wird das angefochtene Urteil nicht durchgreifend in Frage gestellt. Unter dem Begriff des Verfahrensfehlers im Sinne von § 4 UmwRG werden nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften gefasst, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen. Hierzu gehören Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte wie etwa die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung. Die Differenzierung zwischen Fehlern, die den Verfahrensablauf betreffen, und solchen, die für die Willens- und Entscheidungsbildung relevant sind, gilt auch für die rechtliche Ausgestaltung der Umweltverträglichkeitsprüfung (BVerwG, Urteil vom 16. März 2021 – 4 A 10.19 –, juris Rn. 18). Danach handelt es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Mängeln nicht um Verfahrensfehler i.S.v. § 4 Abs. 1a UmwRG, sondern allenfalls um inhaltliche Fehler. Jedenfalls ist Gegenteiliges nicht dargelegt. Im Übrigen äußert sich das Zulassungsvorbringen unter dem Aspekt von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu der Frage, inwieweit die als verletzt gerügten Normen drittschützenden Charakter haben. Selbst wenn es sich dabei – entgegen den vorstehenden Ausführungen – um Verfahrensvorschriften handeln sollte, so wäre zu berücksichtigen, dass die Verfahrensvorschriften der Richtlinie 2011/92/EU nicht als Schutznormen auszulegen sind, sondern objektives Richtlinienrecht beinhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2020 – 3 B 41/19 –, juris Rn. 6 ff.). Die vom Kläger zitierte frühere Rechtsprechung des OVG Münster, der zufolge sich aus § 4 Abs. 1a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ein selbständig durchsetzbares, absolutes Verfahrensrecht ergeben müsse, weil das Unionsrecht seinerseits individualschützende Verfahrensrechte verleihe (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23. Oktober 2017 – 8 B 705/17 –, juris Rn. 5), steht nicht in Einklang mit der Auslegung von Art. 11 der Richtlinie 2011/92 durch den EuGH (vgl. die vorstehenden Ausführungen sowie BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – 4 B 13.16 –, juris Rn. 19) und ist mittlerweile aufgegeben worden (OVG Münster, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 8 B 840/17 –, juris Rn. 37 ff.). c) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klage könne nicht deshalb Erfolg haben, weil der den Vorbescheiden zugrundeliegende Bebauungsplan durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2015 – 1 KN 8/14 – für unwirksam erklärt worden sei. Insoweit erwiesen sich die Vorbescheide zwar objektiv als rechtswidrig. Jedoch würden dadurch subjektive Rechte des Klägers nicht verletzt. Die im Zulassungsverfahren erhobene Einwände wecken hieran keine ernstlichen Zweifel. Der Kläger rügt, ihm sei im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zu Unrecht vorläufiger Rechtsschutz versagt worden. Das ist unrichtig – nicht der Kläger, sondern Herr … hatte den Antrag gestellt – und wäre im vorliegenden Verfahren auch nicht zu überprüfen. Darüber hinaus meint der Kläger sinngemäß, dass ein Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit, dessen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan erfolgreich gewesen sei, aus dem Unionsrecht unabhängig von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen Anspruch auf Aufhebung eines Vorbescheides habe, wenn der Bebauungsplan über den Vorbescheid weiterhin auf das Mitglied der Öffentlichkeit „einwirke“. Hierzu fehlen – abgesehen von der fehlenden Beteiligung des Klägers am Normenkontrollverfahren – substanziierte Ausführungen. Der Kläger ist der Auffassung, dass schwere Verfahrensfehler ohne weiteres einen Aufhebungsanspruch begründen. Das trifft nicht uneingeschränkt zu (s.o.) und betrifft im Übrigen nur Fehler im Verfahren auf Erlass der angefochtenen Entscheidung. Insofern übersieht der Kläger, dass die aus einem Verfahrensfehler resultierende Unwirksamkeit des Bebauungsplans für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Vorhaben und damit für die materielle Rechtmäßigkeit der Vorbescheide von Bedeutung ist, nicht aber für die Frage, ob die Vorbescheide ihrerseits mit einem Verfahrensfehler behaftet sind. d) Das Verwaltungsgericht hat eine optisch bedrängende Wirkung der Windkraftanlagen verneint. Für die Frage, ob das tatsächliche Maß des Zumutbaren überschritten sei, müsse der Einzelfall betrachtet werden. Betrage der Abstand zur Wohnbebauung das Dreifache der Anlagenhöhe, sei eine optisch bedrängende Wirkung regelmäßig nicht gegeben. Bei diesen Abständen träten sowohl die Rotorbewegung als auch die Wirkung des Baukörpers so sehr in den Hintergrund, dass ihnen keine Dominanz mehr zugeschrieben werden könne und es möglich sei, dem Anblick der Windenergieanlage auszuweichen. Im vorliegenden Fall hätten die Anlagen eine Gesamthöhe von 150 Metern; der Abstand zum Wohnhaus des Klägers betrage jedoch mehr als 700 Meter. Zwar seien aus dem Obergeschoss Richtung Westen etwa 25 Windkraftanlagen zu sehen. Von einer Umzingelungswirkung könne aber nicht gesprochen werden. Die Windkraftanlagen befänden sich im Wesentlichen nur in dieser einen Blickrichtung. In Richtung Süden seien zwar auch vier Anlagen sichtbar. Von denen befänden sich aber drei hinter dem Gehöft eines Nachbarn und trügen deshalb zu einer Umzingelung so gut wie nichts bei. Außerdem seien die Anlagen im Erdgeschoss nicht zu sehen. Diese Argumentation wird vom Kläger nicht schlüssig in Zweifel gezogen. Es trifft nicht zu, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Windkraftanlagen nach § 34 BauGB richtet. Die §§ 29 ff. BauGB knüpfen an den Ort des Vorhabens und nicht an den Ort der Einwirkung an. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht daher für das den Drittschutz vermittelnde Gebot der Rücksichtnahme nicht auf § 34, sondern auf § 35 BauGB abgestellt. Der Vorwurf, das Gericht habe die Schutzwürdigkeit der näheren Umgebung nicht berücksichtigt, ist nicht dargelegt. Wodurch das Baugebiet im Falle des Klägers charakterisiert ist, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend entnehmen. Die Behauptung, es handele sich um ein „(reines) Wohngebiet“ im unbeplanten Innenbereich, ist nicht substanziiert. Das Verwaltungsgericht hat derartiges nicht festgestellt, auch nicht im Protokoll des Erörterungstermins vom 13. September 2017. Darüber hinaus verdeutlicht der Kläger nicht, was aus der Schutzwürdigkeit des Baugebiets folgt und warum die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dies nicht berücksichtigt. Der Vortrag zu Umzingelungswirkung ist ebenfalls unsubstanziiert. Ein Anspruch auf den Erhalt einer freien oder „schönen“ Aussicht besteht regelmäßig nicht (VGH München, Beschluss vom 7. Mai 2018 – 22 ZB 17.2088 –, juris Rn. 51). Selbst wenn von jedem Fenster eines Wohnhauses aus Windkraftanlagen sichtbar sind, begründet dies allein noch keine unzumutbare Beeinträchtigung (OVG Schleswig, Beschluss vom 21. August 2014 – 1 MR 7/14 –, juris Rn. 60). Im Übrigen geht das Zulassungsvorbringen nicht auf die einzelfallbezogene Würdigung im angefochtenen Urteil ein. Der Hinweis auf einen Betrachtungswinkel und eine Größenproportion ändert daran nichts. Dass das Verwaltungsgericht diese Umstände nicht beachtet hat, ist nicht ersichtlich. 2. Die Berufung kann nicht wegen Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen werden. Das OVG Münster ist kein divergenzfähiges Gericht. Das in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichnete Oberverwaltungsgericht ist nur dasjenige, dass dem Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordnet ist. 3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Um diese Bedeutung darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Zudem ist darzustellen, dass sie entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 5 LA 179/20 –, juris Rn. 11). Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen in der Antragsbegründung nicht. Der Kläger formuliert insbesondere keine hinreichend bestimmte Frage. Der Verweis auf die Divergenzrüge reicht nicht aus. Es ist nicht Sache des Berufungsgerichts, aus der Begründung einer Divergenzrüge eigenständig Fragen für eine Grundsatzrüge herauszuarbeiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gemäß § 162 Abs. 3 VwGO sind dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. aufzuerlegen. Bei einem Beigeladenen, der im Berufungszulassungsverfahren die angefochtene Entscheidung verteidigt, richtet sich die Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO in erster Linie danach, ob er durch seinen Sachvortrag das Verfahren wesentlich gefördert hat. Auf einen eigenen Antrag des Beigeladenen kommt es dagegen nicht an (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2020 – 5 LA 10/19 –, juris Rn. 2 ff.). Demnach ist hier zu berücksichtigten, dass die Beigeladene zu 1. sich ausführlich und substanziiert mit dem Zulassungsvorbringen auseinandergesetzt hat. Die Beigeladene zu 2. hat dagegen im Zulassungsverfahren keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 19.2. i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dass sich der Kläger gegen immissionsschutzrechtliche Vorbescheide für die Errichtung und den Betrieb mehrerer Windkraftanlagen wendet, rechtfertigt keine Multiplizierung des Streitwerts (vgl. zu dieser Frage auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juli 2020 – 12 OA 69/20 –, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschluss vom 29. Dezember 2020 – 10 S 3479/20 –, juris Rn. 3 f.; VGH München, Beschluss vom 28. Januar 2021 – 22 C 20.2987 –, juris Rn. 3 ff.). Maßgeblich für die Streitwertbemessung ist die Bedeutung der Sache für den Kläger. Dessen Interesse wird in erster Linie durch die Gesamtwirkung der Anlagen bestimmt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).