Beschluss
3 LA 56/20
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2021:0616.3LA56.20.00
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Leitsätze
1. Ob eine klärungsbedürftige allgemeine Rechtsfrage vorliegt, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den Zulassungsantrag, so dass dann, wenn die Rechtsfrage aufgrund einer Gesetzesänderung weggefallen ist, eine Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht mehr in Betracht kommt. (Rn.8)
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung können sich auch aus einer nachträglichen Veränderung der Sach- und Rechtslage ergeben, soweit dieser auch materiell-rechtliche Bedeutung für die Beurteilung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs zukommt; denn § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO öffnet den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mit Blick auf das prognostizierte Ergebnis des angestrebten Rechtsmittels.(Rn.33)
3. Die Änderung des § 45 Abs. 7 SGB VIII (juris: SGB 8) durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz vom 3. Juni 2021 hat keine materiell-rechtliche Bedeutung für das Fortsetzungsfeststellungsbegehren der Klägerin; nach der danach maßgeblichen Rechtslage im Jahre 2015, die bis zum Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz vom 3. Juni 2021 (mit Wirkung vom 10. Juni 2021) Gültigkeit beanspruchte, bestand eine Gefährdung des Kindeswohls nicht schon dann, wenn (nur) nachträglich die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis entfallen sind.(Rn.34)
4. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht (lediglich) ergänzend auf die Ergebnisse des Ersten Parlamentarischen Untersuchungsausschusses eingegangen ist, führt nicht zu einer fehlerhaften Sachverhaltsermittlung. (Rn.46)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 9. Dezember 2019 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob eine klärungsbedürftige allgemeine Rechtsfrage vorliegt, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den Zulassungsantrag, so dass dann, wenn die Rechtsfrage aufgrund einer Gesetzesänderung weggefallen ist, eine Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht mehr in Betracht kommt. (Rn.8) 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung können sich auch aus einer nachträglichen Veränderung der Sach- und Rechtslage ergeben, soweit dieser auch materiell-rechtliche Bedeutung für die Beurteilung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs zukommt; denn § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO öffnet den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mit Blick auf das prognostizierte Ergebnis des angestrebten Rechtsmittels.(Rn.33) 3. Die Änderung des § 45 Abs. 7 SGB VIII (juris: SGB 8) durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz vom 3. Juni 2021 hat keine materiell-rechtliche Bedeutung für das Fortsetzungsfeststellungsbegehren der Klägerin; nach der danach maßgeblichen Rechtslage im Jahre 2015, die bis zum Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz vom 3. Juni 2021 (mit Wirkung vom 10. Juni 2021) Gültigkeit beanspruchte, bestand eine Gefährdung des Kindeswohls nicht schon dann, wenn (nur) nachträglich die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis entfallen sind.(Rn.34) 4. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht (lediglich) ergänzend auf die Ergebnisse des Ersten Parlamentarischen Untersuchungsausschusses eingegangen ist, führt nicht zu einer fehlerhaften Sachverhaltsermittlung. (Rn.46) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 9. Dezember 2019 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe entweder nicht hinreichend dargelegt sind oder nicht vorliegen. 1. Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wonach die Berufung zuzulassen ist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtsstreitigkeit auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (vgl. Beschl. d. Senats v. 06.03.2017 - 3 LA 113/15 -, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, juris Rn. 25). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Beschl. d. Senats v. 06.03.2017, a.a.O., Rn. 31; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.09.2014 - 7 LA 73/13 -, juris Rn. 35). a) Der Beklagte wirft die Frage auf, ob der Widerruf einer Betriebserlaubnis in Betracht kommt, wenn der Einrichtungsträger die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis nachträglich nicht erfüllt. Der Beklagte bringt vor, es handele sich um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, die weder einhellig obergerichtlich und erst recht nicht höchstrichterlich durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden sei. Das vom Verwaltungsgericht geltend gemachte „Wortlautargument“ beruhe auf einem sprachlichen Fehlverständnis. Ein Rangverhältnis der Begriffe „gewährleistet“ (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) und „gefährdet“ (§ 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII) bestehe nicht. Von der Wortbedeutung sei es ohne weiteres her vertretbar eine Gefährdung des Kindeswohls auch dann anzunehmen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewährleistet sei. Auch eine Bezugnahme in § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII auf § 45 Abs. 2 SGB VIII sei gesetzgeberisch nicht zwingend erforderlich. § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII könne im Hinblick auf die Regelung in § 45 Abs. 2 SGB VIII auch dahin ausgelegt werden, dass von dem Begriff der Kindeswohlgefährdung neben sonstigen Tatbeständen auch die Betreuung in einer Einrichtung erfasst werde, die die Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nicht erfüllten. Mit dieser Auffassung dringt der Beklagte nicht durch. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Ob eine klärungsbedürftige allgemeine Rechtsfrage vorliegt, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den Zulassungsantrag, so dass dann, wenn die Rechtsfrage aufgrund einer Gesetzesänderung weggefallen ist, eine Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht mehr in Betracht kommt (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 30.01.1998 – 14 TZ 2416/97 –, juris LS 1; Kopp/Schenke, 26. Aufl. 2020, § 124 Rn. 10). So liegt es hier. § 45 Abs. 7 SGB VIII ist durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 3. Juni 2021 (BGBl. 2021 Teil I., S. 1444) geändert worden; die Änderung ist nach Art. 10 Abs. 1 KJSG vom 3. Juni 2021 am 10. Juni 2021 in Kraft getreten. § 45 Abs. 7 SGB VIII hat nunmehr folgende Fassung: „Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.“ (Hervorhebungen durch den Senat) Die Betriebserlaubnis ist nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Liege diese Voraussetzung nicht vor, müsse die Behörde – so die Gesetzesbegründung zu § 45 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII (BT-Drucks. 19/26107, S. 101) – wegen des hohen Rangs des gefährdeten Rechtsguts die Möglichkeit haben – unbeschadet von Vertrauensschutz- oder Fristenregelungen – die Betriebserlaubnis nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens aufzuheben. Der Fall der nachträglichen Rechtswidrigkeit sei durch den Wortlaut „nicht mehr vorliegen“ ebenfalls erfasst. Von dieser Alternative seien sowohl tatsächliche als auch rechtliche Änderungen der Verhältnisse umfasst, denen in beiden Fällen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen effektiv begegnet werden können müsse. b) Der Beklagte wirft weiter die Frage auf, ob das Tatbestandsmerkmal der „Kindeswohlgefährdung“ unter Rückgriff auf den familienrechtlichen Kindeswohlbegriff auszufüllen ist, man also auf eine nachweisbare konkrete Gefahr für einzelne Kinder oder Jugendliche abstellen muss oder ein einrichtungsspezifischer Kindeswohlbegriff zugrunde zu legen ist. Das Verwaltungsgericht beantworte diese Frage auf Seite 23 der Entscheidungsgründe nicht eindeutig. Es führe zwar aus, dass es bei dem Kindeswohlbegriff des § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII maßgeblich um das Wohlergehen der Kinder und Jugendlichen als Gesamtheit der Bewohnerinnen und Bewohner einer Einrichtung gehe, was aus einem Vergleich mit der Vorschrift des § 8a SGB VIII herzuleiten sei. Alsdann werde aber vom Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es für die Beurteilung der Grenzüberschreitungen aufgrund bestimmter einrichtungsbezogener Rahmenbedingungen somit nicht maßgeblich auf singuläre Vorgänge, sondern auf die allgemein angewandten Erziehungsmethoden der Betreuungsperson ankomme. Mit dieser Formulierung verlasse das Verwaltungsgericht die selbst gezogene Fragestellung zwischen einer konkreten Gefahr für einzelne Kinder und Jugendliche und einem einrichtungsbezogenen Gefährdungsbegriff, der auf das Wohlergehen der Kinder und Jugendlichen als Gesamtheit der Bewohnerinnen und Bewohner in einer Einrichtung abziele, und behaupte – ohne erkennbaren Zusammenhang –, dass nicht auf singuläre Vorgänge, sondern auf die allgemein angewandten Erziehungsmethoden der Betreuungsperson abzustellen sei; verständlich sei diese Argumentation nicht. Soweit erkennbar, sei die aufgeworfene Frage höchstrichterlich nicht beantwortet. Auch eine einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung sei nicht erkennbar, so dass die Frage klärungsbedürftig sei. Die Frage sei auch entscheidungserheblich, weil in dem Fall, dass man als Bezugspunkt der Kindeswohlgefährdung das Wohlergehen der Kinder und Jugendlichen als Gesamtheit der Bewohner in einer Einrichtung wähle, geprüft werden müsse, ob dieses Wohlergehen gefährdet sei. Dies sei zumindest dann der Fall, wenn – wie seit April 2015 – in einer Einrichtung überhaupt kein Personal mehr vorhanden sei. Würden in diese Einrichtung – bei fortbestehender Erlaubnis – eines oder mehrere Kinder aufgenommen, wäre das Wohlergehen insgesamt gefährdet, weil eine personallose Einrichtung niemals das Kindeswohl gewährleisten könne, mithin das Kindeswohl gefährdet sei. Gleiches gelte aber auch im Hinblick auf die festgestellten Standardunterschreitungen hinsichtlich der Anwendung durch Gewalt durch sogenanntes „Fixieren“, die Verwendung von Kollektivstrafen als Machtmissbrauch und die Verletzung der Privat- und Intimsphäre sowie die Vornahme freiheitsentziehender Maßnahmen, die im Einzelnen in der Klagerwiderung vom 10. Oktober 2019 dargelegt worden sei. Mit diesem Vorbringen legt der Beklagte den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dar. In der Begründung des Antrags auf Zulassung muss deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, es also erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 28.02.2012 – 10 S 3390/11 –, juris Rn. 15; Roth, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 57. Edition Stand: 01.01.2021, § 124a Rn. 76). Daran fehlt es. Der Beklagte verkennt, dass das Verwaltungsgericht die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage in seinem Sinne beantwortet hat. Der Bezugspunkt für den Widerruf einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung – so das Verwaltungsgericht (UA S. 23) – sei in erster Linie die Einrichtung selbst und nicht, jedenfalls nicht vorrangig, das einzelne Kind bzw. der einzelne Jugendliche, sondern die Rahmenbedingungen in der Einrichtung, die unter dem Gesichtspunkt möglicher Gefahrenquellen zu bewerten seien. Mithin gehe es maßgeblich um das Wohlergehen der Kinder und Jugendlichen als Gesamtheit der Bewohnerinnen einer Einrichtung. Für diese Ansicht spreche vor allem der Vergleich mit der Vorschrift des § 8a SGB VIII, der den Schutz des einzelnen Kindes oder Jugendlichen durch den Träger der Einrichtung im Rahmen seines Schutzauftrages nach § 8a Abs. 4 SGB bzw. durch das Jugendamt im Rahmen seiner Fallverantwortung gemäß § 8a Abs. 1, § 42 Abs. 1 SGB VIII sicherstellen solle. Der Zusatz (UA S. 23), es komme „für die Beurteilung der Grenzüberschreitungen aufgrund bestimmter einrichtungsbezogener Rahmenbedingungen somit nicht maßgeblich auf singuläre Vorgänge, sondern auf die allgemein angewandten Erziehungsmethoden der Betreuungspersonen“ an, ändert nichts an dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht die aufgeworfene Rechtsfrage beantwortet hat. Das Verwaltungsgericht bringt hiermit lediglich ergänzend zum Ausdruck, wie Grenzüberschreitungen aufgrund bestimmter einrichtungsbezogener Rahmenbedingungen zu beurteilen sind. c) Der Beklagte wirft sinngemäß weiter die Frage auf, ob das Tatbestandsmerkmal der „Kindeswohlgefährdung“ sich nicht durch singuläre Vorgänge, sondern durch die allgemein angewandten Erziehungsmethoden der Betreuungspersonen begründen muss. Der Beklagte bringt vor, das Verwaltungsgericht nehme eine Beschränkung des Begriffs der Kindeswohlgefährdung auf „allgemein angewandte Erziehungsmethoden“ vor. Diese Annahme werde von niemandem vertreten. Die Rechtsfrage sei auch klärungsfähig, weil es in der Einrichtung in erheblichem Umfang auch nach der Vereinbarung vom 9./15. April 2015 zu Beeinträchtigungen der Bewohnerinnen gekommen sei. Das Verwaltungsgericht habe eine Kindeswohlgefährdung verneint. Dies sei nur deshalb möglich gewesen, weil es sich bei dem Umstand, dass ein Betreuer sich auf das soeben erst von einem Suizidversuch abgebrachte Mädchen nach Rückkehr in das Zimmer gesetzt habe und ihren Kopf auf den Boden gepresst sowie Arme und Beine festgehalten habe, nachdem er es vorher mit erheblicher Gewalteinwirkung vom Bett gezerrt habe, nicht um „allgemein angewandte Erziehungsmethoden der Betreuungspersonen“ gehandelt hätte. Mit diesem Vorbringen legt der Beklagte nicht dar, dass die aufgeworfene Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Aufgezeigt wird auch nicht, dass eine Klärung der Frage im Berufungsverfahren zu erwarten steht. Entgegen der Darstellung des Beklagten hat das Verwaltungsgericht keine Beschränkung des Begriffs der „Kindeswohlgefährdung“ auf „allgemein angewandte Erziehungsmethoden“ vorgenommen. Bezugspunkt für den Widerruf einer Betriebserlaubnis seien die Rahmenbedingungen in der Einrichtung, die unter dem Gesichtspunkt möglicher Gefahrenquellen zu bewerten seien; mithin gehe es maßgeblich um das Wohlergehen der Kinder und Jugendlichen als Gesamtheit der Bewohnerinnen einer Einrichtung. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Gliederungspunkt 1.b) Bezug genommen. 2. Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, wonach die Berufung zuzulassen ist, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, liegt nicht vor. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert grundsätzlich, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits „durchschnittlicher“ Schwierigkeit abheben (vgl. Beschl. d. Senats v. 06.03.2017 - 3 LA 113/15 -, juris Rn. 36; OVG Schleswig, Beschl. v. 22.11.2017 – 2 LA 117/15 -, juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.09.2014 - 7 LA 73/13 -, juris Rn. 30). Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 14.04.1997 – 11 B 484/97 –, juris Rn. 2). a) Der Beklagte bringt vor, die besonderen Schwierigkeiten würden bereits dadurch indiziert, dass das Verwaltungsgericht die Angelegenheit als Kammersache behandelt hat. Ungeachtet dessen seien durch den Sachverhalt erhebliche Rechtsfragen aufgeworfen, die sich im Zulassungsverfahren nicht beantworten ließen. Die gelte zum einen für die bereits – hinsichtlich des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO – angesprochenen Rechtsfragen. In rechtlicher Hinsicht sei bereits die „Eingangsschwelle“, die den Prüfungsmaßstab für die anzustellende Rechtsprüfung des Widerrufes der beiden Betriebserlaubnisse bilde, umstritten und ungeklärt und im Zulassungsverfahren sicherlich nicht klärbar. Dies gelte insbesondere, weil eine irgendwie geartete höchstrichterliche Rechtsprechung in diesem Zusammenhang nicht existiere, mithin Maßstäbe, an denen die Norminterpretation des § 45 Abs. 7 Satz 1 VIII vorgenommen werden könnte und müsste, nicht vorhanden seien. Dieses Vorbringen begründet keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wird nicht schon dadurch indiziert (oder dem Senat gar bindend vorgegeben), dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen, sondern durch die Kammer entschieden hat. Gegen eine Indiz- oder Bindungswirkung der Nichtübertragungsentscheidung des Verwaltungsgerichts für die Rechtsmittelzulassungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts spricht bereits, dass die Kammer auch dann, wenn eine Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine Übertragungshindernisse vorliegen, nicht zwingend zur Übertragung verpflichtet ist („soll“), sondern ihr ein (gewisser) Entscheidungsspielraum verbleibt. Die Beurteilung der „besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten" hat durch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht jeweils selbständig zu erfolgen, ohne dass mit einer von dem Verwaltungsgericht abweichenden Beurteilung zugleich die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts verbunden wäre, das Verwaltungsgericht habe (verfahrensfehlerhaft) den Rechtsstreit nicht übertragen. § 6 Abs. 4 Satz 2 VwGO („Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.“) entkoppelt insgesamt die erst- und zweitinstanzliche Beurteilung der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (und zwar sowohl für den Fall der Übertragung als auch der Nichtübertragung) mit der Folge, dass in einem Rechtsmittelzulassungsverfahren die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO selbständig von dem Oberverwaltungsgericht zu prüfen und von dem Rechtsmittelführer sachlich darzulegen sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.03.1997 – 12 M 1731/97 –, juris Rn. 9). Soweit der Beklagte pauschal auf die bereits – hinsichtlich des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO – angesprochenen Rechtsfragen Bezug nimmt bzw. vorträgt, Maßstäbe für die Norminterpretation des § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII seien nicht vorhanden, genügt er nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. b) Der Beklagte macht geltend, auch in tatsächlicher Hinsicht bestehe eine ganz erhebliche Schwierigkeit. Das werde in besonderer Weise daraus deutlich, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt offensichtlich nur partiell erfasst habe. Z.B. werde nicht der im Tatbestand festgestellte Umstand gewürdigt, dass die Klägerin den Betrieb in der Einrichtung N. bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung, nämlich im April 2015 aufgegeben habe, weil sie nicht genügend Fachpersonal gehabt habe. Eine weitere tatsächliche Schwierigkeit folge daraus, dass das Verwaltungsgericht seitenlang aus dem Abschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses zitiere und auf in diesem Zusammenhang eingeholte Gutachten zurückgreife, welche ihm – dem Beklagten – zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf nicht vorgelegen hätten. Da es für die Einschätzung des Begriffes der „Kindeswohlgefährdung“ auf eine prognostische Bewertung ankomme, werde die tatsächliche Frage zu beantworten sein, welche Erkenntnisgrundlagen für die anzustellende Entscheidung zu berücksichtigen seien. Dabei werde das Gericht auch die Frage zu prüfen haben, ob es überhaupt zulässig sei, für die Rechtmäßigkeitsprüfung erst nachträglich entstandene Erkenntnisse zu berücksichtigen. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Annahme besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht. Der Beklagte wendet sich hiermit gegen die Tatsachenwürdigung durch das Verwaltungsgericht und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 124a Rn. 100); er zeigt indes nicht auf, dass die Rechtssache voraussichtlich in tatsächlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. 3. Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wonach die Berufung zuzulassen ist, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, liegt nicht vor. Für das Vorliegen ernstlicher Zweifel ist nach ständiger Rechtsprechung auch des beschließenden Senats erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg. Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (Beschl. d. Senats v. 05.02.2015 - 3 LA 34/14 -, juris Rn. 2; Beschl. d. Senats v. 06.03.2017 - 3 LA 113/15 -, juris Rn. 2). Für die Darlegung ernstlicher Zweifel ist erforderlich, dass sich der Antragsteller mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und im Einzelnen substantiiert ausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt. Der Antragsteller muss ferner darlegen, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen – aus seiner Sicht fehlerhaften – Erwägungen beruht, d.h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung oder nur einen von mehreren, die Entscheidung tragenden Gründen, kann eine Zulassung nicht erfolgen (OVG Schleswig, Beschl. v. 14.05.1999 - 2 L 244/98 -, juris Rn. 19 f.). a) Der Beklagte bringt vor, die Zweifel folgten bereits daraus, dass der vom Verwaltungsgericht auf Seite 23, 3. Absatz von unten, gewählte Obersatz für die nachstehende Subsumtion sich aus § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII nicht herleiten lasse. Soweit das Gericht als Grundlage seiner Subsumtionsüberlegungen den Satz aufstelle, dass es für die Beurteilung der Grenzüberschreitungen und damit der Annahme einer Kindeswohlgefährdung aufgrund bestimmter einrichtungsbezogener Rahmenbedingungen nicht maßgeblich auf singuläre Vorgänge, sondern auf die allgemein angewandten Erziehungsmethoden der Betreuungspersonen ankomme, sei der Obersatz falsch. Richtigerweise liege eine Kindeswohlgefährdung schon dann vor, wenn die Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nachträglich entfallen seien. Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber meine, dass die Kindeswohlgefährdung, auf die § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII rekurriere, nicht vorliege, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht gegeben seien, sondern nur dann, wenn allgemein angewandte Erziehungsmethoden der Betreuungspersonen Bedenken unterlägen, verkürze es den Begriff der Kindeswohlgefährdung massiv. Es blende sowohl strukturelle Defizite in der Einrichtung aus, die bei Fehlen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis bestünden, wie auch von den allgemein angewandten Erziehungsmethoden der Betreuungsperson abweichende Verhaltensweise einzelner Betreuungspersonen oder sonstiger Personen, die für den Einrichtungsträger tätig würden. Etwas anderes folge auch nicht aus der Wortlautargumentation des Verwaltungsgerichts auf Seit 22 der Entscheidungsgründe. Würde man tatsächlich versuchen, eine „Relation“ zwischen den Worten „gewährleistet“ und „gefährdet“ vorzunehmen, wären die Anforderungen an die Gewährleistungsprognose höher als an die Gefährdungsprognose. Der Begriff der Gewährleistung fordere nämlich die Sicherheit, dass das Kindeswohl nicht beeinträchtigt sei, während die Gefährdungsprognose lediglich einen Gefahreneintritt ausreiche lasse. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung können sich auch aus einer nachträglichen Veränderung der Sach- und Rechtslage ergeben, soweit dieser auch materiell-rechtliche Bedeutung für die Beurteilung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs zukommt; denn § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO öffnet den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mit Blick auf das prognostizierte Ergebnis des angestrebten Rechtsmittels (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2002 – 7 AV 3/02 –, juris Rn. 11, Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 124 Rn. 7c). Die Änderung des § 45 Abs. 7 SGB VIII durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz vom 3. Juni 2021 hat indes keine materiell-rechtliche Bedeutung für das Fortsetzungsfeststellungsbegehren der Klägerin. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit richtet sich vorrangig nach materiellem Recht. Bei der als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgesetzten Anfechtungsklage kommt es daher grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Ist nach dem materiellen Recht der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich, sind nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bis zum Eintritt der Erledigung in demselben Umfang zu berücksichtigen wie bei der Anfechtungsklage (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 113 Rn. 152; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 113 Rn. 100; BVerwG, Beschl. v. 05.01.2012 – 8 B 62/11 –, juris Rn. 13). Die nachträgliche Änderung des § 45 Abs. 7 SGB VIII (mit Wirkung vom 10. Juni 2021) ist für die Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte widerrief mündlich am 3. Juni 2015 die Betriebserlaubnis vom 24. August 2011 für die Einrichtung „C.“ sowie die Betriebserlaubnis vom 16. August 2010 für das Mädchencamp „N.“ gegenüber der Klägerin und begründete den Widerruf der Betriebserlaubnisse mit Bescheid vom 15. Juni 2015. Gegen den Widerruf hat die Klägerin am 3. Juli 2015 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht (UA S. 19 f.) ist davon ausgegangen, dass sich das gegen den Widerruf der Betriebserlaubnis gerichtete Anfechtungsbegehren der Klägerin wegen des Eintritts der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit und der daraufhin folgenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin (Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Meldorf v. 01.08.2015 – 60 IN 36/15 –, Bl. 24 GA) nach Klagerhebung erledigt hatte. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Nach der danach maßgeblichen Rechtslage im Jahre 2015, die bis zum Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz vom 3. Juni 2021 (mit Wirkung vom 10. Juni 2021) Gültigkeit beanspruchte, lautete § 45 Abs. 7 SGB VIII in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. 2012 Teil I, S. 2039): „Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.“ Eine Gefährdung des Kindeswohls bestand danach nicht schon dann, wenn (nur) nachträglich die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis entfallen sind (so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 14.12.2012 – 4 Bs 248/12 –, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 14.12.2020 – 12 B 1241/20 –, juris Rn. 11; OVG Koblenz, Beschl. v. 29.04.2019 – 7 B 10490/19 –, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.04.2018 – 10 ME 73/18 –, juris Rn. 46). Gegen eine solche Auslegung sprach der Gesetzeswortlaut. § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII a.F. nannte als Voraussetzung für die Rücknahme oder den Widerruf der Betriebserlaubnis ausdrücklich die „Gefährdung“ des Kindeswohls, während für die Erteilung der Betriebserlaubnis in § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII maßgeblich ist, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung „gewährleistet“ ist. § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII a.F. nahm des Weiteren nicht Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen des § 45 Abs. 2 SGB VIII und knüpfte daher gerade nicht an diese als mögliche Aufhebungsgründe an. Ferner sprachen die in § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII a.F. vorgesehene gebundene Entscheidung („ist zurückzunehmen oder zu widerrufen“) und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in § 45 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII a.F. dafür, an die Rücknahme und den Widerruf einer Erlaubnis angesichts der damit für den Betreiber einer Einrichtung verbundenen gravierenden Folgen hohe Anforderungen zu stellen. Entgegen der Darstellung des Beklagten hat die Neufassung des § 45 Abs. 7 SGB VIII durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz vom 3. Juni 2021 – nunmehr kann nach § 45 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII n.F. die Erlaubnis aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen – nicht nur einen klarstellenden Charakter. Dies zeigt sich bereits daran, dass § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII a.F. der Behörde (anders als § 45 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII n.F.) keinen Ermessensspielraum eröffnete. Auch die Auffassung des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe den Begriff der „Kindeswohlgefährdung“ unzulässig verkürzt, ist unzutreffend. Der Bezugspunkt für den Widerruf einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung – so das Verwaltungsgericht (UA S. 23) – sei in erster Linie die Einrichtung selbst und nicht, jedenfalls nicht vorrangig, das einzelne Kind bzw. der einzelne Jugendliche, sondern die Rahmenbedingungen in der Einrichtung, die unter dem Gesichtspunkt möglicher Gefahrenquellen zu bewerten seien. Mithin gehe es maßgeblich um das Wohlergehen der Kinder und Jugendlichen als Gesamtheit der Bewohnerinnen einer Einrichtung. Für diese Ansicht spreche vor allem der Vergleich mit der Vorschrift des § 8a SGB VIII, der den Schutz des einzelnen Kindes oder Jugendlichen durch den Träger der Einrichtung im Rahmen seines Schutzauftrages nach § 8a Abs. 4 SGB VIII bzw. durch das Jugendamt im Rahmen seiner Fallverantwortung gemäß § 8a Abs. 1, § 42 Abs. 1 SGB VIII sicherstellen solle. Der Zusatz (UA S. 23), es komme „für die Beurteilung der Grenzüberschreitungen aufgrund bestimmter einrichtungsbezogener Rahmenbedingungen somit nicht maßgeblich auf singuläre Vorgänge, sondern auf die allgemein angewandten Erziehungsmethoden der Betreuungspersonen“ an, ändert an dem dargestellten Maßstab nichts. Das Verwaltungsgericht bringt hiermit lediglich ergänzend zum Ausdruck, wie Grenzüberschreitungen aufgrund bestimmter einrichtungsbezogener Rahmenbedingungen zu beurteilen seien. b) Der Beklagte bringt vor, das Verwaltungsgericht habe die der Entscheidung zu Grunde gelegten Tatsachen mangelhaft bewertet. aa) Dies gelte zunächst für die Einrichtung N., die ausweislich der Feststellung auf Seite 11 des Tatbestandes im April 2015 ihren Betrieb eingestellt habe, nachdem die Mädchen aus der Einrichtung N. in das Haus C. verlegt worden seien, um die personelle Ausstattung zu sichern. Es stehe daher fest, dass spätestens seit April 2015 ein Betrieb in der Einrichtung N. gar nicht mehr stattgefunden habe. Das Verwaltungsgericht habe mit keinem Wort die Frage erörtert, ob eine Betriebserlaubnis Bestand haben müsse oder widerrufen werden könne, wenn der Betrieb überhaupt nicht mehr aufrechterhalten werde, weil kein Personal mehr vorhanden sei. Richtigerweise fehle es in diesem Fall an einer der wesentlichen Erlaubnisvoraussetzungen, nämlich an einer ausreichenden Personalausstattung im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII. Das Fehlen dieser Voraussetzung führe zugleich zu einer Kindeswohlgefährdung, was sich ohne weiteres dadurch erkennen lasse, dass in dem Fall, dass in die Einrichtung eines oder mehrere Kinder aufgenommen worden wären, eine Betreuung mangels Personal gar nicht hätte stattfinden können. Das Verwaltungsgericht hätte zumindest prüfen müssen, ob schon allein wegen der Betriebseinstellung der Widerruf der Betriebserlaubnis zulässig gewesen sei. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Wie vorstehend (Gliederungspunkt 3.a)) aufgezeigt, bestand nach § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII a.F. eine Gefährdung des Kindeswohls nicht schon dann, wenn (nur) nachträglich die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis – die Erfüllung der personellen Voraussetzungen für den Betrieb ist nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB Regelvoraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis – entfallen sind. bb) Der Beklagte macht geltend, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Tatsachenermittlung sei darüber hinaus im Ergebnis rechtswidrig, weil es den Sachverhalt nicht selbständig erfasst, sondern über Seiten auf den von der Ausschussmehrheit des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses erstellten Abschlussbericht zurückgegriffen habe. Das Verwaltungsgericht habe ausweislich der Ausführungen auf Seite 27 des Urteils erklärtermaßen den Abschlussbericht mit einer „objektiven Tatsachenfeststellung“ gleichgesetzt. Damit werde der Charakter eines Abschlussberichts eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses verkannt. Der Abschlussbericht habe auch nicht Grundlage des Widerrufs sein können, da dieser lange nach Erlass des Widerrufs erstellt worden sei. Das Verwaltungsgericht hätte feststellen müssen, welcher Sachverhalt zum Zeitpunkt des Widerrufs der von ihm – dem Beklagten – angestellten Prognose der Kindeswohlgefährdung zu Grunde gelegt worden sei. Da es sich bei der Entscheidung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliege, auf eine prognostische Einschätzung ankomme, stelle sich für die Rechtmäßigkeit nicht die Frage, ob die Prognose im Ergebnis richtig oder falsch gewesen sei, sondern allein die Frage, ob die prognostizierende Behörde die für die Prognoseentscheidung maßgeblichen Tatsachen in ausreichender Wiese erfasst und gewichtet habe. Mit diesem Vortrag genügt der Beklagte nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO; er setzt sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert auseinander. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht von einer Kindeswohlgefährdung in den beiden betroffenen Teileinrichtungen auszugehen gewesen sei (UA S. 23), was nachfolgend (UA S. 23 bis 34) umfangreich begründet worden ist. So sei der vom Beklagten für den Widerruf der Betriebserlaubnisse herangezogene Grund der fehlenden konzeptionellen Hinterlegung der Umgangspraxis nicht geeignet gewesen, die Besorgnis des Wohls der betreuten Bewohnerinnen zum Zeitpunkt des verfügten Widerrufs zu begründen (UA S. 23 f.). Der reglementierende und überwachende Erziehungsansatz habe dem Grunde nach dem pädagogischen Konzept der Einrichtungen entsprochen (UA S. 24). Der Beklagte habe Kenntnis von der tatsächlichen Verwirklichung dieser Idee der grenzsetzenden und konfrontativen Pädagogik gehabt. Die gegen die Grundsätze der pädagogischen Ausrichtung gerichteten Einwände des Beklagten griffen nicht durch, solange die Grenzen zu einer Gefährdungslage nicht überschritten würden. Trotz immer wieder geäußerter Kritik an der grundsätzlichen pädagogischen Erziehungsarbeit vonseiten des Beklagten sei nicht ersichtlich, dass eine vollständige Abkehr von der bisherigen Ausrichtung konkret gefordert bzw. in den Beratungsgesprächen vereinbart worden sei. Ansonsten wäre die erst kurz vor der Widerrufsentscheidung getroffene Vereinbarung aus dem April 2015, die eine Änderung der pädagogischen Grundausrichtung der Teileinrichtungen nicht enthalten habe, nicht zustande gekommen. Im Grundsatz könne eine Divergenz von konzeptioneller Hinterlegung und tatsächlicher Anwendungspraxis als ein Widerrufsgrund in Betracht kommen (UA S. 26). Die vom Beklagten für den Widerruf der Betriebserlaubnis herangezogenen Missstände seien nicht geeignet, den Begriff der Kindeswohlgefährdung zu erfüllen. Hinsichtlich der Erziehungspraktiken fehle es zum einen an der erforderlichen Erheblichkeit bzw. Gegenwärtigkeit der jeweiligen Maßnahmen und zum anderen an der notwendigen Feststellung von objektiven Tatsachen. Es spreche zwar viel dafür, dass es sich bei den angebrachten Maßnahmen wie über Stunden andauernde und mit bloßstellender Methodik verbundene Gruppensitzungen („Aussitzen“) sowie Sport als Sanktionsmittel unter Außerachtlassung der körperlichen Leidensfähigkeit der jeweiligen Bewohnerinnen („Strafsport“) um strukturell kindeswohlgefährdendes und die Grenzen des § 1631 Abs. 2 BGB überschreitendes Erziehungsverhalten handeln könnte. Inwieweit diese Erziehungspraktiken in der Vergangenheit tatsächlich und in welchem Ausmaß angewandt worden seien, bedürfe aber keiner abschließenden Erörterung. Denn zum Zeitpunkt des Widerrufs hätten keine Anzeichen (mehr) für die Praktizierung dieser Methoden vorgelegen. Ausweislich des Vermerks über den Gesprächstermin am 7. August 2014 sei von Seiten der Klägerin mitgeteilt worden, dass keine länger andauernden Gruppensitzungen mehr stattfänden, was auch Bewohnerinnen bestätigten (UA S. 27). Den Verwaltungsvorgängen ließen sich Anhaltspunkte für die Durchführung von längeren Gruppensitzungen sowie von „Strafsport“ nicht entnehmen, so dass das Gericht nicht von der Gegenwärtigkeit dieser Maßnahmen zum Zeitpunkt des Widerrufs ausgehe. Auf gerichtliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung habe die Klägerin angegeben, alle Auflagen erfüllt und die monierten Erziehungspraktiken nicht angewandt zu haben. Der Beklagte habe Gegenteiliges nicht behauptet (UA S. 28). Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die sich nicht die Ergebnisse des Ersten Parlamentarischen Untersuchungsausschusses (vgl. Schlussbericht des Ersten Parlamentarischen Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode v. 06.03.2017, Landtags-Drucks. 18/5272) zu Eigen machen, setzt sich der Beklagte nicht auseinander. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht (lediglich) ergänzend auf die Ergebnisse des Ersten Parlamentarischen Untersuchungsausschusses (etwa auf S. 27 UA: „Den Erkenntnissen des PUA zufolge ist es nach der Auflagenverfügung im Januar 2015 nicht mehr zu Gruppensitzungen gekommen.“) eingegangen ist, führt nicht zu einer fehlerhaften Sachverhaltsermittlung. c) Der Beklagte bringt vor, das Verwaltungsgericht gehe durchgehend davon aus, dass eine den Entzug der Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII rechtfertigende Kindeswohlgefährdung nur vorliege, wenn seitens der Klägerin eine „systematische Rechtsverletzung“ vorliege. Alsdann prüfe das Verwaltungsgericht, ob eine derartige Systematik feststellbar sei und behaupte apodiktisch, dass Fehlverhalten selbst dann, wenn sie gehäuft aufträten, für den Entzug der Betriebserlaubnis nicht ausreichend seien. Beispielhaft sei auf die Ausführungen zur „Postkontrolle“ auf Seite 28 der Entscheidungsgründe oder auf die Ausführungen zu vom Verwaltungsgericht selbst als freiheitsbeschränkende Maßnahmen gewerteten Handlungen der Klägerin auf Seite 29 der Entscheidungsgründe verwiesen, wo das Verwaltungsgericht als Grund für eine Kindeswohlgefährdung prüfe, ob eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung erfolgen würde. Ersichtlich gehe das Gericht davon aus, dass freiheitsbeschränkende Maßnahmen nicht kindeswohlgefährdend seien, wenn sie nicht den Umfang einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung erreichten. Dass dies nicht richtig sein könne, liege auf der Hand. Ebenfalls dem fehlerhaften Obersatz geschuldet seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 30 der Entscheidungsgründe, wo zwar zugestanden werde, dass das Verhalten der Mitarbeiter der Klägerin den strafrechtlichen Tatbestand der Körperverletzung und gleichzeitig eine individuelle Kindeswohlgefährdung begründete, dies aber im vorliegenden Fall unerheblich sei, weil „ein struktureller Ausgangspunkt“ nicht ersichtlich sei. Mit diesem pauschalen Vorbringen legt der Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dar; er setzt sich nicht substantiiert mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Es sei – so das Verwaltungsgericht (UA S. 28) – nicht ersichtlich, dass die Durchführung von Postkontrollen als Kindeswohlgefährdung für die Bewohnerinnen eingeordnet werden könne. Nach Überzeugung des Gerichts stellten die Maßnahmen keinen erheblichen Eingriff in das Kindeswohl dar. Dies folge bereits aus dem Umstand, dass mögliche Eingriffe bei Fällen von Dogenhandel, Verbindungen zu einem problematischen sozialen Umfeld und Kontakt zu Zuhältern gerechtfertigt sein könnten. Aufgrund der Biografien vieler Bewohnerinnen könne ein unkontrollierter Kontakt zu bestimmten Personen den angestrebten Entwicklungsprozess beeinträchtigen, so dass der Schutzzweck des Kindeswohls einen Eingriff in das Brief- und Postgeheimnis gebieten könne. Der Beklagte habe diese erzieherischen Erfordernisse nicht hinreichend berücksichtigt. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass zum Zeitpunkt des Widerrufs eine regelhafte inhaltliche Kontrolle der ein- oder ausgehenden Post durchgeführt worden sei, ohne dass es hierfür einen konkreten Anlass gegeben habe, lägen nicht vor. Unstreitig seien – so das Verwaltungsgericht (UA S. 29 f.) – Maßnahmen in den Einrichtungen getroffen worden, um Entweichungen der Bewohnerinnen zu erschweren. In den beiden betroffenen Teileinrichtungen habe es mehrere Maßnahmen gegeben, die auf eine räumliche Begrenzung der Bewohnerinnen abgezielt hätten. Hierzu habe das Verbot der Bewohnerinnen gezählt, das Einrichtungsgelände ohne vorher eingeholte Erlaubnis zu verlassen, die anfänglich weitgehende Kontrolle des Aufenthaltsortes der betreuten Bewohnerinnen und die beschränkten Rückzugsmöglichkeiten. Diese Maßnahmen seien zwar als freiheitsbeschränkende Maßnahmen zu werten, sie führten aber nicht zu der Annahme, dass es sich bei den Teileinrichtungen um freiheitsentziehende Unterbringungen im Sinne des § 1631b Abs. 1 BGB gehandelt habe. Die Maßnahmen gegen Entweichungen stellten keine Unterbringung in diesem Sinne dar, denn es habe an entsprechenden baulichen Vorrichtungen und einem geschlossenen Gepräge gefehlt, was sich auch schon aus der Vielzahl an erfolgten Entweichungen von Bewohnerinnen ergebe. Zudem erreichten weder die beschriebenen Freiheitsbeschränkungen noch etwaige Verstöße gegen brandschutzrechtliche Vorgaben den Schweregrad einer Kindeswohlgefährdung. Ob tatsächlich ein Verstoß gegen Brandschutzbestimmungen durchgehend oder zeitweise gegeben gewesen sei, könne letztlich dahinstehen. Denn zum Zeitpunkt des Widerrufs habe auch der Beklagte nicht behauptet, dass es in den Teileinrichtungen abgebaute Fenstergriffe bzw. verschlossene Fenster gegeben hätte. Im Rahmen der örtlichen Prüfung am 1. Juni 2015 seien dahingehende aktuelle Feststellungen nicht getroffen worden, so dass ein Widerruf auf diesen Gesichtspunkt nicht gestützt werden könne. Dass – so das Verwaltungsgericht (UA S. 30) – regelmäßig Erziehungsmethoden vorgenommen würden, die über das Maß dessen hinausgingen, was zur Abwehr von Selbst- und Fremdgefährdungen erforderlich gewesen wäre, sei nicht ausreichend belegt. Die Klägerin habe nicht in Abrede gestellt, dass es oftmals zu konfliktreichen Situationen zwischen Betreuern und Bewohnerinnen gekommen sei, in denen auch Zwangsmittel angewendet worden seien. Soweit dabei Kinder und Jugendliche in den Einrichtungen des „F.“ ohne einen bestimmten Anlass zu Boden gebracht worden seien und dort über eine möglicherweise gegebene Gefahrensituation hinaus länger festgehalten worden sein sollten bzw. andere körperliche Übergriffe mit einer gewissen Intensität vorgenommen worden seien, dürfte dies den strafrechtlichen Tatbestand der Körperverletzung und gleichzeitig eine individuelle Kindeswohlgefährdung begründen. Unter Zugrundelegung der Verwaltungsvorgänge seien objektive Anhaltspunkte für regelmäßige bzw. wiederkehrende und nicht gerechtfertigte körperliche Gewaltanwendungen zum Nachteil der Bewohnerinnen, die einen strukturellen Ausgangspunkt haben könnten, nicht ersichtlich. Der Beklagte habe in der Widerrufsbegründung auch nicht ausreichend dokumentiert, auf welche Tatsachen er die vermeintlich regelmäßigen Beschränkungen stütze. Er könne sich nicht nur auf die Angaben der Bewohnerinnen berufen, sondern sei auch gehalten, die betroffenen Betreuungspersonen zu befragen, die Sachverhalte zu hinterfragen und die Gewichtung der Vorwürfe von einzelnen Bewohnerinnen vorzunehmen. Außerdem erscheine es vor dem Hintergrund von situativbedingten pädagogischen Einzelmaßnahmen unerlässlich, mögliche pädagogische Rechtfertigungsgründe und Abwägungen der Betreuer in Erwägung zu ziehen. Dies vermögen die einzelnen Darlegungen des Beklagten nicht zu leisten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).