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Beschluss

7 B 1/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Entscheidung über die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3c Satz 6 UVPG muss dokumentiert werden, sodass die wesentlichen Prüfschritte, die zugrunde gelegten Unterlagen und die gewonnenen Erkenntnisse erkennbar sind. • Die Dokumentationsanforderungen dienen der Nachvollziehbarkeit und gerichtlichen Überprüfbarkeit der Entscheidung, ob ein Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. • Die Frage, in welcher konkreten Form die Vorprüfung zu dokumentieren ist, kann im Einzelfall variieren und ist nur eingeschränkt verallgemeinerungsfähig; die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EuGH gibt jedoch bereits klärende Maßstäbe vor. • Die Zulassung der Revision setzt das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung, einer Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung oder eines Verfahrensfehlers voraus; diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
Dokumentationspflicht der UVP‑Vorprüfung nach § 3c Satz 6 UVPG • Eine Entscheidung über die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3c Satz 6 UVPG muss dokumentiert werden, sodass die wesentlichen Prüfschritte, die zugrunde gelegten Unterlagen und die gewonnenen Erkenntnisse erkennbar sind. • Die Dokumentationsanforderungen dienen der Nachvollziehbarkeit und gerichtlichen Überprüfbarkeit der Entscheidung, ob ein Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. • Die Frage, in welcher konkreten Form die Vorprüfung zu dokumentieren ist, kann im Einzelfall variieren und ist nur eingeschränkt verallgemeinerungsfähig; die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EuGH gibt jedoch bereits klärende Maßstäbe vor. • Die Zulassung der Revision setzt das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung, einer Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung oder eines Verfahrensfehlers voraus; diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger wandte sich gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis, die der Beigeladenen erteilt worden war. Das Oberverwaltungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil ab und setzte die Erlaubnis außer Vollzug, weil es an einer ordnungsgemäß durchgeführten Umweltverträglichkeitsvorprüfung fehlte. Nach Auffassung des Berufungsgerichts genügte der vom Beklagten erstellte Vermerk über die Nichtdurchführung einer UVP nicht den Anforderungen an die Dokumentation. Es sei nicht erkennbar, welche konkreten Umstände der Entscheidung zugrunde lagen. Der Beklagte und die Beigeladene legten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen, insbesondere grundsätzliche Bedeutung, Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung oder Verfahrensfehler. • Die Beschwerden hatten keinen Erfolg; die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. • Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung: Es fehlt an einer Klärungsbedürftigkeit, die eine höchstrichterliche Entscheidung erfordert; bloße Abweichungen in der Rechtsanwendung genügen nicht. • Zur Divergenzrüge: Die Beigeladene nennt keinen konkret bestimmten Rechtssatz, aus dem hervingeht, dass das Berufungsurteil von einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht; die hier zugrunde gelegten Grundsätze entsprechen der bisherigen Rechtsprechung. • Zur Verfahrensrüge: Es wird nur ein Fehler in der rechtlichen Würdigung gerügt (fehlende Prüfung einer Norm), was keinen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründet. • Zur inhaltlichen Rechtsfrage der Dokumentation nach § 3c Satz 6 UVPG: Gesetzes- und EuGH-Anforderungen verlangen, dass Durchführung und Ergebnis der Vorprüfung dokumentiert werden, sodass die Entscheidung nachvollziehbar und überprüfbar ist; dies wird erfüllt, wenn die zugrunde liegenden Unterlagen, wesentliche Prüfschritte und Erkenntnisse in der Zulassungsentscheidung oder in den Akten skizziert sind. • Welche Kriterien der Anlage 2 UVPG betroffen sind, welche erheblichen Umweltauswirkungen in Betracht kommen und wie konkret die Dokumentation auszusehen hat, bleibt eine einzelfallbezogene Frage und ist nicht in allgemein verbindlicher Form festlegbar. • Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EuGH gibt jedoch Maßstäbe vor, wonach die Dokumentation die Nachvollziehbarkeit sichern muss und gerichtliche Kontrolle ermöglichen soll. Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision hatten keinen Erfolg; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht beanstandet, dass die einfache Vermerkung der Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne ausreichende Dokumentation den Anforderungen des § 3c Satz 6 UVPG nicht genügt. Es besteht keine grundsätzliche Rechtsfrage, keine hinreichend bezeichnete Divergenz zu Bundesrechtsprechung und kein Verfahrensfehler, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen würden. Damit bleibt die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Aufhebung der Erlaubnis aufgrund unzureichender UVP‑Vorprüfungsdokumentation bestehen.