OffeneUrteileSuche
Urteil

9 A 31/10

BVERWG, Entscheidung vom

180mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine UVP-Vorprüfung nach § 3c UVPG muss nachvollziehbar begründet sein; ist dies nicht der Fall, war eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. • Bei unterbliebener, nicht nachvollziehbar begründeter UVP-Pflichtprüfung führt dies nach § 3e Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 3c UVPG zu Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung; nach § 17e Abs.6 FStrG bleibt die Planfeststellung jedoch in der Regel bestehen, es kommt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit und eine nachträgliche UVP kann ergänzend durchgeführt werden. • Umwelt- oder Naturschutzvereinigungen, die nach Landesrecht anerkannt sind, sind nach § 2 Abs.1 UmwRG und Art.10a UVP-RL klagebefugt auch zur Geltendmachung von Verstößen gegen unionsrechtliche UVP-Vorschriften. • Die gerichtliche Kontrolle der Vorprüfung ist auf die Nachvollziehbarkeit der Begründung beschränkt; bei Zweifeln an der Plausibilität, insbesondere bei unzureichender geologischer/hydrogeologischer Aufklärung in sensiblen Wasserschutzgebieten, ist eine UVP geboten.
Entscheidungsgründe
UVP-Vorprüfung nicht nachvollziehbar – nachträgliche UVP erforderlich, Planfeststellung nicht aufgehoben • Eine UVP-Vorprüfung nach § 3c UVPG muss nachvollziehbar begründet sein; ist dies nicht der Fall, war eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. • Bei unterbliebener, nicht nachvollziehbar begründeter UVP-Pflichtprüfung führt dies nach § 3e Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 3c UVPG zu Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung; nach § 17e Abs.6 FStrG bleibt die Planfeststellung jedoch in der Regel bestehen, es kommt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit und eine nachträgliche UVP kann ergänzend durchgeführt werden. • Umwelt- oder Naturschutzvereinigungen, die nach Landesrecht anerkannt sind, sind nach § 2 Abs.1 UmwRG und Art.10a UVP-RL klagebefugt auch zur Geltendmachung von Verstößen gegen unionsrechtliche UVP-Vorschriften. • Die gerichtliche Kontrolle der Vorprüfung ist auf die Nachvollziehbarkeit der Begründung beschränkt; bei Zweifeln an der Plausibilität, insbesondere bei unzureichender geologischer/hydrogeologischer Aufklärung in sensiblen Wasserschutzgebieten, ist eine UVP geboten. Der Kläger, eine anerkannte Naturschutzvereinigung in Nordrhein-Westfalen, focht Änderungen von Entwässerungsregelungen für Teilabschnitte der Autobahnen A3 und A44 an, die in Planfeststellungsbeschlüssen aus 1991 und 2007 sowie Änderungsbeschlüssen von 2008 und 2010 geregelt sind; er beanstandete außerdem die dem 2010er-Beschluss beigefügte wasserrechtliche Erlaubnis. Kern der Planung war die Einrichtung eines Retentionsraums im nordwestlichen Anschlussohr des Autobahnkreuzes zur Drosselung der Einleitungsmenge in den Hahnerhofbach; Standort und bestehende Sonderanlage liegen in der Schutzzone IIIa eines Trinkwasserschutzgebiets. Der Kläger rügte insbesondere die mangelnde UVP-Vorprüfung, unzureichende geologische/hydrogeologische Abklärung, Gefährdung des Grundwassers und artenschutzrechtliche Mängel. Die Behörde führte Vorprüfungen durch, berief sich dabei auf vorgelegte Gutachten und eine Baugrunduntersuchung und befand, eine UVP sei nicht erforderlich; später wurde die Einleitungsmenge in einer wasserrechtlichen Erlaubnis begrenzt. Der Kläger erhob Klage; das OVG verwies den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht. • Zuständigkeit und Klagebefugnis: Das Bundesverwaltungsgericht ist gebunden durch die Verweisung des OVG; der Kläger ist sowohl kraft naturschutzrechtlicher Anerkennung als auch nach § 2 Abs.1 UmwRG/Art.10a UVP-RL klagebefugt, insbesondere zur Kontrolle der UVP-Pflicht. • Anwendungsvorrang des Unionsrechts: Art.10a UVP-RL gewährt Umweltvereinigungen das Recht, Verstöße gegen unionsrechtliche UVP-Vorschriften geltend zu machen; nationale Einschränkungen sind insoweit unbeachtlich. • Rechtliche Maßstäbe zur Vorprüfung: Für Änderungen UVP-pflichtiger Projekte schreibt § 3e Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 3c UVPG eine überschlägige Vorprüfung vor; die gerichtliche Kontrolle ist auf die Nachvollziehbarkeit der Begründung beschränkt (§ 3a Satz 4 UVPG). • Prüftiefe und Informationsbedarf: Die Vorprüfung darf nicht die Tiefe einer UVP haben, kann aber ergänzende Untersuchungen erfordern; die Behörde hat einen Einschätzungsspielraum, muss ihr Ergebnis jedoch plausibel und auf geeigneten, ausreichenden Informationen stützen. • Fehlerfeststellung im vorliegenden Fall: Die Behörde stützte ihr Unbedenklichkeitsurteil wesentlich auf eine weitmaschige Baugrunduntersuchung, die Hinweise auf mögliche Kalkzüge, Verkarstung und geologische Störungen enthielt; daraus folgt, dass die Vorprüfung keine tragfähige Grundlage bot, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Grundwasser auszuschließen. • Rechtsfolge der unterbliebenen UVP: Wegen der nicht nachvollziehbaren Vorprüfung hätte eine UVP durchgeführt werden müssen; dies ist ein Mangel i.S.d. § 4 Abs.1 UmwRG, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der planfestgestellten Änderungsregelungen führt und zur Aufhebung der wasserrechtlichen Erlaubnis. • Folgen und Vereinbarkeit mit Unionsrecht: Die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit gemäß § 17e Abs.6 FStrG ist mit Unionsrecht vereinbar, weil dadurch die Zulassung nicht vollzogen werden darf, bis die fehlende UVP nachgeholt und in einer erneuten Entscheidung berücksichtigt ist. • Weitere materielle Rechtsfragen offenbleibend: Sonstige vom Kläger gerügte materielle Verstöße (Wasserrecht, Artenschutz) wurden nicht als aufhebungsreif festgestellt; eine nachträgliche UVP kann klärend wirken und mögliche Mängel in einem ergänzenden Verfahren beheben. Die Klage ist überwiegend begründet. Die Planfeststellungsänderungen vom 24.09.2008 und 26.02.2010 sowie die beigefügte wasserrechtliche Erlaubnis verletzen die Anforderungen der UVP-Vorprüfung nach § 3e Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 3c UVPG, weil die Vorprüfung hinsichtlich der Auswirkungen auf das Grundwasser nicht nachvollziehbar begründet ist. Daraus folgt die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der planfestgestellten Änderungsregelungen; die wasserrechtliche Erlaubnis ist aufzuheben. Eine vollständige Aufhebung der Planfeststellung erfolgte nicht, weil nach § 17e Abs.6 FStrG Heilung durch eine nachträgliche, ergänzende Umweltverträglichkeitsprüfung möglich ist; die Ausführung der strittigen Regelungen ist bis zur Durchführung und würdigenden Berücksichtigung einer solchen UVP untersagt. Materielle Rechtsverletzungen, die eine Aufhebung der Planfeststellung erzwingen würden, wurden nicht festgestellt, sodass das Planungskonzept in einem ergänzenden Verfahren erneut geprüft werden kann.