Beschluss
7 B 564/19
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:0502.7B564.19.00
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Leitsätze
Entscheidet das Beschwerdegericht vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, darf das Gericht den Prüfungsumfang nicht auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe beschränken, sondern hat den angegriffenen Beschluss einer sog. Vollprüfung zu unterziehen. Dies gilt auch, wenn die Frist für die Begründung der Beschwerde nur deshalb noch nicht abgelaufen ist, weil die dem angegriffenen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung unrichtig ist.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2019 - 2 L 4952/18.F -wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entscheidet das Beschwerdegericht vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, darf das Gericht den Prüfungsumfang nicht auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe beschränken, sondern hat den angegriffenen Beschluss einer sog. Vollprüfung zu unterziehen. Dies gilt auch, wenn die Frist für die Begründung der Beschwerde nur deshalb noch nicht abgelaufen ist, weil die dem angegriffenen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung unrichtig ist. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2019 - 2 L 4952/18.F -wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist montenegrinische Staatsangehörige. Am 8. August 2018 wurde sie anlässlich einer Gaststättenkontrolle als Geschäftsführerin einer Überprüfung unterzogen. Die Antragstellerin wies sich dort als slowenische Staatsangehörige aus. Dem kontrollierenden Polizeibeamten fielen Fälschungsmerkmale an der ihm von der Antragstellerin übergebenen Identitätskarte auf. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung durch die Kriminaldirektion Offenbach am Main vom 9. August 2018 trug die Antragstellerin vor, dass zwar der angegebene Name stimme, sie aber montenegrinische Staatsangehörige sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschuldigtenvernehmung der Antragstellerin vom 9. August 2018 (Bl. 21 ff. der Behördenakte) verwiesen. Die Antragsgegnerin wies die Antragstellerin mit Verfügung vom 17. September 2018 (Bl. 53 der Behördenakte) für die Dauer von drei Jahren aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. I), ordnete die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung an (Nr. II) und drohte der Antragstellerin die Abschiebung nach Montenegro an (Nr. III). Dagegen hat die Antragstellerin am 26. September 2018 Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 2 K 3794/18.F geführt wird. Am 18. Dezember 2018 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht erster Instanz mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss abgelehnt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss Bezug genommen (vgl. Bl. 18 ff. der Gerichtsakte), der dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 25. Februar 2019 zugestellt worden ist. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 5. März 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingelegt und mit am 25. März 2019 beim Beschwerdegericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründet. II. Die gemäß § 146 Abs.1 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Senat ist vorliegend nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Überprüfung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts anhand des Beschwerdevorbringens beschränkt, sondern hatte den Beschluss einer sog. Vollprüfung zu unterziehen, da die Frist für die Einlegung der Beschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats mangels unrichtiger Rechtsmittelbelehrung noch nicht abgelaufen war. Die dem angegriffenen erstinstanzlichen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung war unrichtig, weshalb die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO für die Einlegung des Rechtsmittels gilt. Die Rechtsmittelbelehrung war unrichtig, da sie nicht der Vorschrift des § 146 Abs. 4 VwGO entspricht. Insbesondere ist der Hinweis unterblieben, wonach die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Der Hinweis auf die Beschwerdebegründungsfrist ist gemäß § 58 Abs. 1 VwGO zwingender Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung zur Erhebung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO. Zum notwendigen Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung gehört nicht nur der Hinweis auf die einzuhaltende Rechtsmittelfrist, sondern auch auf die ggf. einzuhaltende Begründungsfrist. Da ein solches Rechtsmittel aus zwei Teilen besteht, ist auf die jeweilige Frist hinzuweisen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris, Rdnr. 2 f. [m. w. Nachw.]). Entscheidet das Beschwerdegericht vor Ablauf der Beschwerdefrist, die vorliegend aus den zuvor dargelegten Gründen ein Jahr beträgt, darf das Gericht den Prüfungsumfang nicht auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe beschränken, sondern hat den angegriffenen Beschluss einer sog. Vollprüfung zu unterziehen. Die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und die Beschränkung des Umfangs der Überprüfung auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO sind auf das Ausschöpfen der Frist für die Beschwerde und für ihre Begründung zugeschnitten (vgl. Beschluss des Senats vom 25. April 2019 - 7 B 145/19 -, S. 4 der Beschlussabschrift; Hess. VGH, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 8 B 1429/17 -, S. 3 der Beschlussabschrift). Diese Frist, die hier ein Jahr beträgt, steht der Antragstellerin aufgrund der nunmehr getroffenen Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Beschwerde nicht zur Verfügung. Ein Zuwarten mit der Entscheidung über die Beschwerde bis zum Ablauf der Jahresfrist war aufgrund der Eilbedürftigkeit des Verfahrens und zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 BvR 733/18 -, juris, Rdnr. 3 f.) untunlich. Jedoch ist auch bei der danach vom Prüfungsmaßstab her erforderlichen Vollprüfung eine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht gerechtfertigt. Das erstinstanzliche Gericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen die Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. September 2018 zu Recht abgelehnt. Die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. September 2018 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung der ausgesprochenen Ausweisungsverfügung und die Abschiebungsandrohung - einschließlich der gesetzten Ausreisefrist - sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung verweist das Beschwerdegericht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und darüber hinaus analog § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 17. Juni 2018. Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Einwände lassen keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu. Das Gericht erster Instanz hat überzeugend ausgeführt, dass sich der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist. Die darin verfügte Ausweisung entspricht den rechtlichen Anforderungen der §§ 53 ff. des Aufenthaltsgesetzes in der seit 1. Januar 2016 anwendbaren Neufassung (vgl. Art. 1 und 9 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BGBl I 2015, 1386 ff.; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2013 - BVerwG 1 B 25.12 -, juris Rdnr. 6, zu der maßgeblichen Rechtslage des Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung im Falle einer Ausweisung). Danach beruht eine Ausweisung als Maßnahme der Gefahrenabwehr auf einer positiven Gefahrenprognose hinsichtlich eines der in § 53 Abs. 1 AufenthG genannten Schutzgüter und einer umfassenden Abwägung der Bleibe- und Ausweisungsinteressen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Die Ausweisung wird von der Ausländerbehörde verfügt, wenn diese Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise die Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet überwiegt. Dabei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. Beschluss des Senats vom 13. März 2017 - 7 B 409/17 -, S. 3 BA unter Hinweis auf die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drucksache 18/4097, S. 1,23, 29). Die Ausweisung entspricht im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung den Voraussetzungen von § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Abwägung der in §§ 54 und 55 AufenthG vertypten und gewichteten Ausweisungs- und Bleibeinteressen erfolgt dabei auf der Tatbestandsseite der nun gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit vollständig gerichtlich überprüfbar (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.168, Rdnr. 23). Bei der ergebnisoffenen Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Die Abwägung beeinflusst die Prognose, ob von der Antragstellerin eine Gefahr für die in § 53 Abs. 1 AufenthG genannten Rechtsgüter ausgeht. Die Ausweisung der Antragstellerin ist formell rechtmäßig, und vorliegend überwiegt auch das öffentliche Interesse an der Ausweisung der Antragstellerin ihr individuelles Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besteht, wenn die Antragstellerin im Bundesgebiet verbleibt. Ob im Sinne dieser Norm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt, bestimmt sich nach den Maßstäben des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts (vgl. BT-Drs.18/4097 S. 49). Maßgeblich ist hierfür der Sachverhalt, der das Ausweisungsinteresse begründet. Deshalb sind auch die Wertungen, die im jeweiligen Ausweisungsinteresse enthalten sind, bei der Einschätzung, ob ein Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG darstellt, zu berücksichtigen. Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG gegeben. Insbesondere besteht auch ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausweisung der Antragstellerin mit ihren individuellen Interessen an einem Verbleib in der Bundesrepublik überwiegen die öffentlichen Interessen. Den verwirklichten Ausweisungsinteressen nach 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG steht kein individuelles Bleibeinteresse der Antragstellerin gegenüber. Auch insoweit verweist das Beschwerdegericht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und darüber hinaus analog § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 17. Juni 2018. Das Dringlichkeitsinteresse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung ist auch gegeben. Die Zuwiderhandlungen der Antragstellerin gegen das Aufenthaltsgesetz lassen insbesondere befürchten, dass sie weiterhin einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht, wenn sie nicht mit sofortiger Wirkung ausgewiesen wird. Gewichtige Gesichtspunkte, die gegen diese Einschätzung sprechen könnten, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Ergänzend wird ausgeführt, dass auch keine Gründe ersichtlich sind, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. III der Verfügung vom 17. September 2018 anzuordnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte hat der Senat wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung die Hälfte des Auffangstreitwerts von 5.000,00 Euro als Streitwert zugrunde gelegt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).