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Urteil

2 S 36/10

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorliegen einer vollständig ausgeführten Reparatur nach den AKB kann der Versicherungsnehmer Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Selbstbeteiligung verlangen. • Neue oder aktualisierte Versicherungsbedingungen werden nicht automatisch Teil eines bestehenden Vertrags; die Versicherung muss deren Einbeziehung darlegen. • Für die Frage, ob eine Reparatur "vollständig" ausgeführt ist, kommt es auf die technisch erforderlichen Arbeiten zur Beseitigung der Unfallschäden an; die Einhaltung herstellereigener Reparaturrichtlinien ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht Voraussetzung. • Vorprozessuale Gutachterkosten sind regelmäßig nicht ersetzt, wenn die Vertragsparteien ein Sachverständigenverfahren vereinbart haben und die Schadenshöhe dem Versicherer obliegt.
Entscheidungsgründe
Vollständig ausgeführte Reparatur berechtigt zu Kostenerstattung bis zum Wiederbeschaffungswert • Bei Vorliegen einer vollständig ausgeführten Reparatur nach den AKB kann der Versicherungsnehmer Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Selbstbeteiligung verlangen. • Neue oder aktualisierte Versicherungsbedingungen werden nicht automatisch Teil eines bestehenden Vertrags; die Versicherung muss deren Einbeziehung darlegen. • Für die Frage, ob eine Reparatur "vollständig" ausgeführt ist, kommt es auf die technisch erforderlichen Arbeiten zur Beseitigung der Unfallschäden an; die Einhaltung herstellereigener Reparaturrichtlinien ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht Voraussetzung. • Vorprozessuale Gutachterkosten sind regelmäßig nicht ersetzt, wenn die Vertragsparteien ein Sachverständigenverfahren vereinbart haben und die Schadenshöhe dem Versicherer obliegt. Der Kläger unterhält seit 2006 eine Vollkaskoversicherung bei der Beklagten mit 300 € Selbstbeteiligung. Im März 2008 wurde sein Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt; ein Gutachten empfahl den Austausch des Motorblocks und kalkulierte hohe Reparaturkosten. Die Beklagte zahlte auf Basis eines von ihr geringeren Wiederbeschaffungswerts Teilbeträge und erkannte eine nachträgliche Schweißreparatur des Motorrisses sowie später beseitigte Lackmängel nicht als vollständig ausgeführte Reparatur an. Der Kläger ließ das Fahrzeug tatsächlich reparieren, zahlte die Rechnung und verlangte weitere Zahlung von etwa 3.914 € sowie Ersatz vorprozessualer Gutachterkosten. Das Amtsgericht wies die Klage mangels sach- und fachgerechter Reparatur ab; der Kläger berief sich hiergegen. • Anwendbare Versicherungsbedingungen sind die bei Vertragsschluss geltenden AKB, da die Beklagte die Einbeziehung späterer AKB 2008 nicht darlegte. • § 13 AKB gewährt Ersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts oder der erforderlichen Wiederherstellungskosten; bei vollständig ausgeführter Reparatur sind die tatsächlichen Reparaturkosten erstattungsfähig, begrenzt durch den Wiederbeschaffungswert und abzüglich der Selbstbeteiligung. • Die vom Amtsgericht herangezogenen Lackmängel wurden zwischenzeitlich vom Sachverständigen als beseitigt festgestellt, so dass diese Mängel einer Anerkennung der Reparatur nicht entgegenstehen. • Ob die Reparatur den herstellerseitigen Richtlinien entspricht, ist für die Vollständigkeitsprüfung nach den hier geltenden AKB nicht entscheidend; maßgeblich ist, ob technisch erforderliche Arbeiten zur Beseitigung der Unfallschäden ausgeführt wurden. • Der vom Gericht beauftragte Sachverständige bestätigte, dass die Schweißreparatur am Motorblock zeitwert- und fachgerecht war; damit liegt eine vollständig ausgeführte Reparatur im Sinne des § 13 Nr. 5 AKB vor. • Der Kläger hat die Mehrwertsteuer bezahlt; deshalb ist der Bruttowiederbeschaffungswert von 7.900 € anzusetzen und der Erstattungsanspruch entsprechend zu begrenzen. • Vorprozessuale Gutachterkosten sind nicht ersatzfähig, weil die Schadensermittlung Sache des Versicherers ist und die Parteien ein Sachverständigenverfahren in den AKB vereinbart haben. Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Die Beklagte hat den Kläger zu verurteilen, 3.613,59 € nebst Zinsen zu zahlen; dies entspricht den erstattungsfähigen Reparaturkosten abzüglich bereits geleisteter Zahlungen und der Selbstbeteiligung, begrenzt durch den Wiederbeschaffungswert von 7.900 €. Die Reparatur wurde als vollständig ausgeführt und fachgerecht anerkannt, weil die technisch erforderlichen Arbeiten zur Beseitigung der Unfallschäden durchgeführt wurden und festgestellte Lackmängel zwischenzeitlich beseitigt sind. Vorprozessuale Sachverständigenkosten werden nicht ersetzt, da die Schadensfeststellung dem Versicherer obliegt und ein vertragliches Sachverständigenverfahren besteht. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte überwiegend zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.