Beschluss
5 MB 11/20
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2020:1201.5MB11.20.00
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Leitsätze
1. Das Erfordernis des funktionalen Zusammenhangs in § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG soll verhindern, dass mehrere Kilometer voneinander entfernt liegende Windkraftanlagen nur wegen der sich überschneidenden oder sich berührenden Einwirkungsbereiche eine gemeinsame Windfarm bilden, da ansonsten die Umweltverträglichkeitsprüfung und die diesbezügliche Vorprüfung erheblich erschwert würden.(Rn.15)
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein funktionaler Zusammenhang anzunehmen ist, wenn sich Windkraftanlagen nicht in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Abs. 3 ROG befinden.(Rn.19)
Tenor
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 3. April 2020 – 6 B 51/20 und 6 B 52/20 – werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des jeweiligen Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Erfordernis des funktionalen Zusammenhangs in § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG soll verhindern, dass mehrere Kilometer voneinander entfernt liegende Windkraftanlagen nur wegen der sich überschneidenden oder sich berührenden Einwirkungsbereiche eine gemeinsame Windfarm bilden, da ansonsten die Umweltverträglichkeitsprüfung und die diesbezügliche Vorprüfung erheblich erschwert würden.(Rn.15) 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein funktionaler Zusammenhang anzunehmen ist, wenn sich Windkraftanlagen nicht in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Abs. 3 ROG befinden.(Rn.19) Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 3. April 2020 – 6 B 51/20 und 6 B 52/20 – werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des jeweiligen Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Genehmigung von zwei Windkraftanlagen (WKA). Die Beigeladene beantragte im Dezember 2012 zunächst für 13 WKA auf einer Fläche nördlich von Cashagen (Fläche PR3_OHS_076) eine Vorprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG), um dann im Juni 2013 für noch neun der ursprünglich 13 WKA die Erteilung von Vorbescheiden nach § 9 BImSchG zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren für diese Anlagen wurde im November 2013 wegen luftverkehrsrechtlicher Belange ruhend gestellt. Ebenfalls im Jahr 2012 beantragte ein Dritter auf einer Fläche südlich von Cashagen (Fläche PR3_SEG_028) die Genehmigung für die Errichtung von 20 WKA. Hierfür wurde eine UVP durchgeführt und die Genehmigung im Juni 2015 erteilt. Die Beigeladene beantragte im Dezember 2015 für die neun WKA im nördlichen Gebiet eine Genehmigung und nahm die Anträge auf Vorbescheide zurück. Von den neun WKA wurden vier WKA im Jahr 2016 genehmigt und gebaut. Für die jetzt streitgegenständlichen WKA Nr. 5 und Nr. 9 führte der Antragsgegner dann im Jahr 2017 nach erteilter Ausnahme nach § 18a LaPlaG eine Vorprüfung nach UVPG durch und genehmigte die Anlagen, die jedoch wegen Insolvenz des Herstellers nicht gebaut wurden. Nach Vorlage aktualisierter Antragsunterlagen zu einem neuen Anlagentyp führte der Antragsgegner im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens in 2019 erneut eine Vorprüfung nach UVPG durch. Dabei wurden die ursprünglichen Unterlagen sowie ein ergänztes Schallgutachten und ein neues Gutachten zur Schattenwurfsprognose berücksichtigt. Die Änderungsgenehmigung für die beiden WKA wurde am 11. Oktober 2019 erteilt. Zwischen den Flächen liegt die Ortschaft Cashagen und an der engsten Stelle ein Abstand von ca. 1.700 m. Im derzeit noch in der Abstimmung befindlichen Windenergie Regionalplan III (4. Entwurf) werden die Flächen als Vorranggebiete ausgewiesen: Das Wohnhaus des Antragstellers liegt 1.200 m (Nr. 5) bzw. 1.800 m (Nr. 9) westlich von den WKA entfernt. Nördlich der WKA liegen – im selben Windvorranggebiet – ihm gehörende landwirtschaftliche Flächen. Er legte am 18. November 2019 gegen die Änderungsgenehmigungen Widerspruch ein. Der Antragsgegner erklärte die Änderungsgenehmigungen auf Antrag der Beigeladenen mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 für sofort vollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat jeweils mit Beschluss vom 3. April 2020 die Anträge des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche abgelehnt. II. Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2020 sind unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis der angefochtenen Beschlüsse nicht in Frage. 1. Die Anordnung des Sofortvollzugs der Änderungsgenehmigungen für die WKA Nr. 5 und Nr. 9 ist nicht formell rechtswidrig. Sofern der Antragsteller einen Verstoß gegen § 80 Abs. 3 VwGO rügt, weil Gründe für ein besonderes Vollzugsinteresse weder vom Antragsgegner noch vom Verwaltungsgericht überprüft worden seien, geht dieser Angriff ins Leere. Es kommt hier nicht darauf an, ob eine Verletzung des Begründungserfordernisses aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Rahmen des Drittrechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 VwGO durch den Antragsteller gerügt werden kann. Der Antragsteller hat jedenfalls den von ihm gerügten Verstoß gegen das formelle Begründungsgebot aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht dargelegt und ein solcher Verstoß ist auch nicht ersichtlich. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (vgl. zum Ganzen: OVG Münster, Beschluss vom 6. Mai 2016 – 8 B 866/15 –, juris, Rn. 4; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 3 S 2225/15 –, juris, Rn. 8; Beschluss des Senats vom 28. April 2020 – 5 MB 9/20 –, unveröffentlicht). Gemessen daran ist die knapp sieben Seiten umfassende Begründung der gesonderten Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 17. Dezember 2019 (jeweils BA A, Bl. 66) hier nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller die Prüfungstiefe des Antragsgegners im Hinblick auf die von der Beigeladenen gemachten Angaben zu den drohenden wirtschaftlichen Nachteilen bemängelt, greift er mit seinen Einwendungen allein die materielle Überzeugungskraft der vom Antragsgegner gegebenen Begründung an. 2. Die Anordnung des Sofortvollzugs der Änderungsgenehmigungen ist materiell nicht deshalb rechtswidrig – wie der Antragsteller meint –, weil der Antragsgegner für die WKA Nr. 5 und Nr. 9 keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt hat. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend – wie auch der Antragsgegner – davon ausgegangen, dass vor Erteilung der Änderungsgenehmigungen für die streitgegenständlichen WKA keine UVP mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen war. Die unmittelbare Pflicht zur Durchführung einer UVP – ohne vorherige allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung – besteht allein gemäß § 6 i.V.m. Nr. 1.6.1 Anlage 1 Spalte 1 UVPG für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit 20 oder mehr Windkraftanlagen (mit Anlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern). Dieser Schwellenwert wird für die beiden WKA nicht überschritten, weil sie nur mit den bestehenden vier Anlagen nördlich von Cashagen eine Windfarm bilden, nicht aber – wie der Antragsteller meint – mit den südlich gelegenen 20 WKA im Windpark Stockelsdorf. Windfarm sind gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ob sich hier die Einwirkungsbereiche der WKA überschneiden, kann offenbleiben, weil zwischen den streitgegenständlichen und den 20 südlich von Cashagen gelegenen WKA jedenfalls kein funktionaler Zusammenhang besteht. Aus dem Wortlaut der Vorschrift und auch der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass ein Überschneiden der Einwirkungsbereiche allein nicht ausreicht, um eine Windfarm im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG zu begründen. Diese Regelung soll verhindern, dass mehrere Kilometer voneinander entfernt liegende Windkraftanlagen nur wegen der sich überschneidenden oder sich berührenden Einwirkungsbereiche eine gemeinsame Windfarm bilden, weil ansonsten die UVP und die diesbezügliche Vorprüfung erheblich erschwert würden (vgl. Bundesregierung, Gegenäußerung zu einer Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 18/11948, S. 20; OVG Münster, Beschluss vom 13. September 2017 – 8 B 1373/16 –, juris, Rn. 22). Ein funktionaler Zusammenhang muss zusätzlich vorliegen und wird gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 UVPG insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG) befinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – 7 C 5/18 –, juris, Rn. 23). § 2 Abs. 5 Satz 2 UVPG enthält – wie die Formulierung „insbesondere“ zeigt – keine abschließende Regelung, aber eine Orientierungsentscheidung des Gesetzgebers für den Regelfall, wann ein funktionaler Zusammenhang anzunehmen ist. Den Konzentrationszonen und den Gebieten nach § 7 Abs. 3 ROG kommt damit jedenfalls für die Frage des Vorliegens eines funktionalen Zusammenhangs starke Indizwirkung zu. Diese Indizwirkung kann – auf Grund der nicht abschließenden Regelung in § 2 Abs. 5 Satz 2 UVPG – auch eine noch nicht gänzlich abgeschlossene, aber gefestigte Planung zu Vorranggebieten entfalten. Der Windenergie Regionalplan III ist in allen Planentwürfen im Hinblick auf die streitgegenständlichen Gebiete unverändert (vgl. https://bolapla-sh.de). Es bestehen daher keine Bedenken, wenn der Antragsgegner diesen gefestigten Planungsstand zu Vorranggebieten nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG bei seiner Entscheidung zu einem funktionalen Zusammenhang im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 2 UVPG zugrunde legt. Ob jedoch § 2 Abs. 5 Satz 2 UVPG auch den Umkehrschluss zulässt und bei WKA, die sich in unterschiedlichen Konzentrationszonen oder Gebieten nach § 7 Abs. 3 ROG bzw. entsprechend geplanten Gebieten befinden, regelmäßig davon auszugehen ist, dass ein funktionaler Zusammenhang nicht besteht, kann der Senat hier im einstweiligen Rechtsschutzverfahren offen lassen. Denn selbst wenn verschiedene Planungsgebiete für die Annahme eines fehlenden funktionalen Zusammenhangs im Sinne von § 2 Abs. 5 UVPG nicht ausreichten und auch in diesen Fällen keine Umstände vorliegen dürften, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und den Betreibern zurechenbares Verhalten sicher ableiten lässt (vgl. VGH München, Urteil vom 10. Juli 2019 – 22 B 17.124 –, juris, Rn. 46; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2019 – 12 ME 105/18 –, juris, Rn. 50), hat der Antragsteller solche Umstände mit seinem Beschwerdevorbringen im Hinblick auf die WKA in den unterschiedlichen Planungsgebieten nicht dargelegt. Der Antragsteller meint, die WKA Nr. 5 und Nr. 9 stünden schon deshalb auch mit den 20 WKA südlich von Cashagen in einem funktionalen Zusammenhang, weil die Anlagen im Jahr 2012 zur gleichen Zeit geplant und die ersten Anträge auf Vorbescheide sowie Genehmigungsanträge ungefähr zeitgleich gestellt worden seien. Dem folgt der Senat nicht. Ungefähr zeitgleich wurden hier unterschiedliche Anträge gestellt (Antrag auf Vorprüfung nach UVPG einerseits und Antrag auf Genehmigung andererseits). Die Verfahren verliefen dann zeitlich und inhaltlich sehr unterschiedlich. Während das Verfahren für die nördlich gelegenen Anlagen wegen luftverkehrsrechtlicher Belange ruhend gestellt wurde, wurden die südlich gelegen Anlagen nach UVPG geprüft und genehmigt. Insofern spricht hier der tatsächliche Verlauf der Genehmigungsverfahren eher gegen ein koordiniertes Vorgehen der Betreiber und einen funktionalen Zusammenhang. Darüber hinaus dürfte eine nahezu zeitgleiche Beantragung von Genehmigung bzw. Vorbescheid jedenfalls nicht allein ausreichen, um ausnahmsweise doch einen funktionalen Zusammenhang von Windkraftanlagen in unterschiedlichen Planungsgebieten zu begründen. Die zeitliche Komponente bei der Antragstellung kann allenfalls als weiteres Indiz vorhandene Anhaltspunkte für ein koordinierendes Verhalten von Vorhabenträgern verstärken. Ein funktionaler Zusammenhang ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Anlagen aus beiden Windfarmen den erzeugten Strom am Umspannwerk Lübeck einspeisen und – wie der Antragsteller meint – daher eine gemeinsame Netzeinspeisung bestehe und damit gemeinsame betriebliche Einrichtungen genutzt würden. Das Umspannwerk ist eine öffentliche Infrastruktureinrichtung und damit keine gemeinsame betriebliche Einrichtung (vgl. Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 4 UVPG, BT-Drs. 18/11499, S. 84 und zur Übertragbarkeit auf § 2 Abs. 5 UVPG ebenda, S. 75). Eine vorgelagerte gemeinsame Infrastruktur, um zu dem öffentlichen – von der Schleswig-Holstein Netz AG betriebenen – Umspannwerk und Stromnetz zu gelangen, hat der Antragsteller mit den vorgelegten Unterlagen zu der jeweiligen Trassenführung nicht dargelegt. Der Antragsteller meint weiterhin, es bestehe ein enger Zusammenhang zwischen den Gebieten, weil sich der Einwirkungsbereich der WKA Nr. 5 und Nr. 9 überschneide. Dies liege bei 1.700 m Abstand in der Natur der Sache und ergebe sich auch daraus, dass die Gebiete wechselseitig in den Gutachten als Vorbelastung berücksichtigt worden seien. Auf die hierbei fehlende Differenzierung des Antragstellers in seinem Beschwerdevorbringen zwischen den Voraussetzungen von § 2 Abs. 5 UVPG (funktionaler Zusammenhang) und § 10 Abs. 4 Satz 2 UVPG (enger Zusammenhang bei kumulierenden Vorhaben), kommt es hier nicht an. Der Antragsteller übersieht in seiner Argumentation, dass der funktionale Zusammenhang jeweils eine gesonderte Voraussetzung ist und sich nicht aus sich überschneidenden Einwirkungsbereichen ergibt (s.o.). Ob die Regelungen zu kumulierenden Vorhaben im Sinne von § 10 Abs. 4 UVPG ergänzend zu § 2 Abs. 5 UVPG heranzuziehen sind, ist noch nicht abschließend geklärt (offengelassen: BVerwG, Beschluss vom 28. April 2020 – Az. 4 B 39.19 –, juris, Rn. 18; zweifelnd: VGH München, Urteil vom 10. Juli 2019 – 22 B 17.124 –, juris, Rn. 60 a.E., 61; ablehnend: OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2019 – 12 ME 105/18 –, juris, Rn. 36) und kann hier dahinstehen. Der Antragsteller hat jedenfalls nicht dargelegt, dass sich für ihn eine ergänzende Anwendung dieser Regelungen entscheidungserheblich auswirken würde. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Antragsgegner – wie der Antragsteller behauptet – ursprünglich eine gemeinsame UVP für die Vorhaben in beiden Gebieten durchführen wollte. Maßgeblich sind die Anforderungen des UVPG, nach denen hier die Voraussetzungen für eine Windfarm gemäß § 2 Abs. 5 UVPG mit den 20 WKA südlich von Cashagen nicht vorliegen (s.o.). Der Senat kann insofern auch die weiteren mit der Beschwerde – mehr implizit als ausdrücklich – aufgeworfenen Fragen offenlassen, ob die unbedingte UVP-Pflicht für eine Windfarm auch dann für einzelne WKA dieser Windfarm fortbesteht, wenn diese WKA – etwa wie hier aus genehmigungsrechtlichen Gründen – zunächst nicht, dann aber nach Realisierung der übrigen Windfarm doch noch genehmigt und erbaut werden oder ob diese Fälle dann als Änderungsvorhaben zu der Windfarm nach § 9 UVPG zu behandeln sind. 3. Die Änderungsgenehmigung vom 11. Oktober 2019 ist auch nicht deshalb zu beanstanden – wie der Antragsteller meint –, weil der Antragsgegner bei der vor ihrer Erteilung durchgeführten allgemeinen Vorprüfung nach dem UVPG vier bis fünf Jahre alte Gutachten verwendet hat. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Datenaktualität von Erkenntnissen aus früheren Untersuchungen grundsätzlich auch über einen Zeitraum von mehreren Jahren gewahrt bleibt, sofern nicht konkrete, gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen. Grundsätzlich ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens in die Vorprüfung einzubeziehen (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 2 UVPG). Dabei gibt es keine ausdrücklichen Vorgaben zur Aktualität der Datengrundlage. Vielmehr ist die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 7 A 2.15 –, juris, Rn. 150). Sofern der Antragsteller mit der Beschwerde vorträgt, es seien in der Zwischenzeit zahlreiche Windenergieanlagen in dem Gebiet errichtet worden und es seien auch Renaturierungsmaßnahmen und Ablenkfütterungen für Greifvögel durch Anlegung von bestimmten Wiesen in dem Gebiet vorgenommen worden, ergeben sich daraus keine konkreten Anhaltspunkte für eine veraltete Datengrundlage. Die Errichtung der 24 Windkraftanlagen und deren Auswirkungen u.a. auf Flora und Fauna waren Gegenstand der nun beigezogenen Gutachten und können daher nicht der Anhaltspunkt für eine veraltete Datengrundlage dieser Gutachten sein. Konkrete Anhaltspunkte für bisher nicht in den Gutachten berücksichtigte Veränderungen legt der Antragsteller nicht dar. Die von ihm ins Feld geführten ungewöhnlich heißen Sommer in den letzten Jahren und Auswirkungen der Klimaentwicklung insgesamt sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine überholte Datengrundlage der verwendeten Gutachten. Damit beschreibt er lediglich allgemeingültige Rahmenbedingungen, die – wie der Antragsteller selber in der Beschwerdebegründung ausführt – nicht ausschließen, dass sich die Umstände vor Ort verändert haben und sich diese Veränderungen auf die Avifauna und insbesondere gefährdete Arten auswirken könnten. Eine Verpflichtung, ein aktualisiertes Gutachten einzuholen, besteht für die zuständige Behörde aber erst, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächliche Veränderung ihrer Datengrundlage in dem konkreten Gebiet hat. 4. Sofern der Antragsteller meint, es könne durch die WKA eine Überschreitung der Lärmimmissionen nicht ausgeschlossen werden, hat er die Möglichkeit einer Überschreitung der nächtlichen Lärmimmissionen durch die WKA Nr. 5 und Nr. 9 an seinem Wohnhaus nicht schlüssig dargelegt. Er zieht vielmehr aus dem von ihm angeführten Aufsatz (Blaul/Hermann, Interimsverfahren zur Schallimmission: Schutz der Anwohner nicht immer erhöht, abrufbar unter https://www.sonnewindwaerme.de/windenergie/interimsverfahren-schallimmissionen-schutz-anwohner-immer-erhoeht, abgerufen am 18. November 2020) einen falschen Umkehrschluss. In dem Artikel wird darauf hingewiesen, dass bei höher gelegenen Anlagen, etwa auf einem Hügel oder in bergigem Gelände (in der Berechnung dort: Erhöhung von 100m und 200m) mit Anwendung des sogenannten „Interimsverfahrens“ zur Berechnung der Schallausbreitung von Windenergieanlagen ausnahmsweise in dem Abstandsbereich von 400m bis 1.100m der Schallpegel gegenüber dem früher angewandten „Alternativen Verfahren“ nach der DIN ISO 9613-2 “leiser gerechnet“ werde. Ein solcher Effekt ist für die streitgegenständlichen WKA bereits aufgrund der Topografie rund um Cashagen und auch dem Abstand zum Wohnhaus des Antragstellers ausgeschlossen und vom Antragsteller auch nicht dargelegt. Die Argumentation des Antragstellers, wonach ein höherer Schallwert für sein Wohnhaus anzunehmen sei, weil in dem Artikel eine Nabenhöhe von 120m in die Rechnung eingestellt worden sei, es sich hier aber um kleinere Anlagen handele, geht an den Aussagen des Artikels gänzlich vorbei. Der Artikel stellt dar, dass das „Interimsverfahren“ ab 450m und mit zunehmender Distanz zur WKA zu einem höheren Pegelwert gegenüber dem „Alternativen Verfahren“ komme. Dies sei auf den Berechnungsterm für die Bodendämpfung (Agr) zurückzuführen und führe bei 4000m-Entfernung zur WKA zu einer Pegeldifferenz von 4,8 dB(A). Dass diese Differenz hier – so die Auffassung des Antragstellers – auf den nach dem Interimsverfahren berechneten Wert aufgeschlagen werden soll, ist nicht im Ansatz nachvollziehbar. 5. Der Antragsteller meint darüber hinaus, es sei für ihn als Nachbar kein ausreichender Schutz im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gewährleistet, weil die angegriffenen Genehmigungsbescheide keine Nebenbestimmung zur Überprüfung einer Überschreitung der Immissionswerte enthielten. Dem ist nicht so. Die Änderungsgenehmigungen vom 11. Oktober 2019 bestimmen jeweils unter A. I. 3 (S. 6, Vorheftung in BA B), dass die Genehmigung nach § 4 BImSchG vom 7. September 2018 Grundlage der Änderungsgenehmigung ist und unverändert fortgilt, soweit sie nicht durch die Änderungsgenehmigung geändert wird. Die Ausgangsgenehmigung und die Änderungsgenehmigung enthalten Nebenbestimmungen, die eine Überprüfung der Schallemissionen vorschreiben und Maßnahmen vorsehen, wenn die festgelegten Schallleistungspegel überschritten werden (Vorheftung in BA E, Seite 6f, A. IV. 2.2.4, 2.2.6 und 2.2.10, Seite 7 und Vorheftung in BA B, Seite 8f., A. IV. 2.3.1 und 2.3.2) 6. Die Änderungsgenehmigung ist – mit den vom Antragsteller dargelegten Gründen – auch nicht im Hinblick auf die darin enthaltenen Regelungen zum Schutz vor Schattenwurf zu beanstanden. Der Antragsteller rügt, dass das der Genehmigung zugrundeliegende Schattenwurfgutachten lediglich auf die Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (LAI-Schattenwurf-Hinweise) abstelle und keine gesonderte Einzelfallbetrachtung stattgefunden habe und bei dem Antragsteller eine stärkere Belastung mit Schattenwurf nicht ausgeschlossen werden könne. Der Antragsteller übersieht, dass eine Belastung mit Schattenwurf durch die Genehmigung auf maximal 30 Minuten pro Tag und maximal 8 Stunden pro 12 Monate begrenzt ist (Genehmigungen vom 11. Oktober 2019, Ziffer 2.3.5., Vorheftung Beiakte B). Eine stärkere Belastung am Wohnhaus des Antragstellers (Immissionsort 33) mit Schattenwurf ist aufgrund der Nebenbestimmunen der Genehmigung ausgeschlossen. Die Betreiber der WKA haben durch entsprechende Abschaltzeiten die nach der Schattenwurfprognose theoretisch mögliche Überschreitung des Richtwertes am Wohnhaus des Antragstellers in Höhe von 1-3 Minuten an sieben Tagen pro Jahr allein durch die WKA Nr. 5 zu vermeiden. Sofern der Beschwerdevortrag des Antragstellers so zu verstehen sein sollte, dass eine stärkere Belastung des Antragstellers durch den (zeitlich auf maximal 30 Minuten täglich begrenzten) Schattenwurf nicht ausgeschlossen werden könne, hat der Antragsteller nicht im Ansatz dargelegt, worin eine solche stärkere Belastung des Antragstellers liegen könnte, die im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung zu erwägen wären. Der Senat kann daher offenlassen, ob und ggf. welche Einzelfallumstände die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Genehmigung rechtfertigen würden, in der die Beschattungsdauer unter Bezugnahme auf die (LAI-Schattenwurf-Hinweise) wie hier auf täglich 30 Minuten bzw. jährlich 8 Stunden begrenzt werden. 7. Der Antragsteller ist auch nicht durch die Nebenbestimmung in IV. 2.3.6 der Genehmigungen vom 11. Oktober 2019 in seinen Rechten verletzt. Die Nebenbestimmung lautet: „Die ermittelten Daten zur Sonnenscheindauer, Abschalt- und Beschattungszeiträumen müssen von der Steuereinheit über 12 Monate dokumentiert werden. Die Protokolle müssen von der zuständigen Überwachungsbehörde nach Anforderung zur Verfügung gestellt werden.“ Der Antragsteller meint, die Auflage sei eindeutig so zu verstehen, dass nur eine Dokumentation in den ersten 12 Monaten und nicht fortlaufend über jeweils 12 Monate stattfinde und daher eine Einhaltung der Richtwerte zwar vorgeschrieben werde, aber nicht überprüft werden könne. Dem folgt der Senat – mit dem Verwaltungsgericht – nicht. Bereits der Wortlaut der Nebenbestimmung lässt klar erkennen, dass wiederkehrend („Die Protokolle“) eine Jahresdokumentation („über 12 Monate“) zu erstellen ist. Eine Beschränkung der Dokumentationspflicht auf das erste Jahr nach Inbetriebnahme ist der Nebenbestimmung weder im Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck zu entnehmen. Die fortlaufende Dokumentation ist gerade erforderlich, um die Einhaltung der in Ziffer 2.3.5 festgelegten Immissionsrichtwerte über die gesamte Laufzeit überprüfen zu können. Davon geht ausweislich der Erwiderung vom 24. August 2020 auch der Antragsgegner aus. 8. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde geltend gemachte Möglichkeit einer Gesundheitsgefahr durch von den streitgegenständlichen Anlagen ausgehenden Infraschall rechtfertigt nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Genehmigung. Es gibt – worauf auch das Verwaltungsgericht zurecht hinweist – keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass – insbesondere bei einem Abstand von hier 1.200 m bzw. 1.800 m zum Wohnhaus des Antragstellers – von dem von Windenergieanlagen verursachten Infraschallanteil, der unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt, eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23. März 2020 – 5 A 2/19 –, juris, Rn. 15 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist auch die Auflage in A IV. 2.3.3 der Genehmigung (Vorheftung Beiakte B, Seite 9) nicht zu beanstanden. Anders als der Antragsteller meint, läuft die Nebenbestimmung nicht ins Leere, weil sie lediglich die Einhaltung von Richtwerten vorschreibe, ohne zu regeln, wie dies zu gewährleisten sei und überprüft werden könne. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte – und diese werden auch vom Antragsteller nicht dargelegt –, die den Antragsgegner veranlassen müssten, von der Beigeladenen entsprechend der Auflage in der Genehmigung die Durchführung einer Ermittlung und Bewertung der tieffrequenten Geräusche durchzuführen und den Nachweis zu erbringen, dass durch die WKA keine wahrnehmbaren tieffrequenten Geräusche gemäß Ziffer 7.3 der TA Lärm in den benachbarten Wohnräumen verursacht werden. Der Antragsteller hat im Übrigen mit seiner Beschwerde nicht dargelegt, inwiefern eine von ihm als fehlend gerügte Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit den Ergebnissen der Zivilrechtrechtsprechung im vorliegenden Fall entscheidungserheblich sein könnte. Wissenschaftliche Erkenntnisse zum Infraschall, die die Entscheidung des Antragsgegners in Frage stellen würden, sind auch der Zivilrechtsprechung nicht zu entnehmen. Die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 13. Juni 2019 – 7 U 140/18 –, juris) hat einen Verfahrensfehler auf Grundlage zivilrechtlicher Beweislasten festgestellt und keine materiell-rechtlich bindenden Feststellungen getroffen, weshalb das nun erneut mit der Sache befasste Landgericht sich bei seiner Entscheidung auch mit den dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 2019 (– 9 U 152/18 –, juris) zugrundeliegenden Rechtsauffassungen wird auseinandersetzen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 – V ZR 187/19 –, juris, Rn. 6). 9. Eine optische Bedrängung am Wohnhaus des Antragstellers durch die 1.200 m (WKA Nr. 5) und 1.800 m (WKA Nr. 9) entfernten Anlagen ist, unter Zugrundelegung der vom Antragsteller angeführten Entscheidungen (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 – 4 B 72/06 –, juris; OVG Münster, Urteil vom 9. August 2006 – 8 A 3726/05 –, juris), der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 5. Oktober 2015 – 1 MB 22/15 –, juris, Rn. 5 m.w.N.) und der eingereichten Fotos, nicht im Ansatz dargelegt oder erkennbar. 10. Die erteilten Änderungsgenehmigungen verstoßen auch nicht – wie der Antragsteller meint – gegen das Rücksichtnahmegebot. Das Verwaltungsgericht ist zurecht davon ausgegangen, dass eine noch nicht näher konkretisierte Absicht des Antragstellers, zu einem späteren Zeitpunkt auf angrenzenden Flächen eigene Planungen für Windenergieanlagen zu realisieren, ungeeignet ist, um die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot zu begründen. Im Immissionsschutzrecht gilt das Prioritätsprinzip, wonach dem früheren Vorhaben der Vorrang gebührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 – 4 C 3.19 –, juris, Rn. 20) und die Pflicht, Rücksicht zu nehmen und auch Nachteile – etwa durch Abschaltverpflichtungen und damit einhergehender geringerer Energieausbeute – zu tragen, vorbehaltlich besonderer Einzelfallumstände grundsätzlich denjenigen trifft, der mit seinem Vorhaben an eine bereits bestehende oder genehmigte Anlage heranrückt bzw. auf eine hinreichend verfestigte Planung trifft (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. September 2018 – 8 A 1886/16 –, juris, Rn. 53). Eine vom Antragsteller in diesem Zusammenhang gerügte Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG kommt schon mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht in Betracht. Der Antragsteller verweist selber darauf, dass ihm für seine theoretischen Potentialflächen bisher wegen dort zu berücksichtigender Vogelflugkorridore und Rotmilanhorste eine Ausnahme nach § 18a LaPlaG – anders als der Beigeladenen – nicht habe erteilt werden können. 11. Für die Anordnung des Sofortvollzugs bedurfte es keiner Prüfung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Auch wenn das Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen sein sollte, dass der Antragsteller nicht nur einen Verstoß gegen § 80 Abs. 3 VwGO (s.o. zu 1.) rügt, sondern sich auch gegen die – aus seiner Sicht mangelhafte – Begründung der drohenden Nachteile für die Beigeladene wendet, kann er damit nicht durchdringen. Auf diese Nachteile der Beigeladenen im Sinne eines besonderen Vollzugsinteresses kommt es nicht an. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend allein die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zum Maßstab seiner Entscheidung gemacht. Wird – wie hier – von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, bedarf es – über die Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs hinaus – keiner Prüfung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, 38. EL Januar 2020, VwGO § 80a Rn. 66). Denn in dieser Situation stehen sich konkrete Rechtspositionen Privater gegenüber, die grundsätzlich gleichrangig sind. Die Frage, wer hier bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt sich nach dem materiellen Recht, also der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs. Für keine der beiden Rechtspositionen muss für ihre sofortige Ausnutzung zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. Oktober 2008 – 1 BvR 2466/08 –, juris, Rn. 21). Dass der Antragsgegner in seiner Begründung auch über die Erfolgsaussichten hinausgehend weitere drohende Nachteile durch eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs für die Beigeladene in seine Erwägungen einbezogen hat, ist indes unschädlich. 12. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 19.2, 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).