Urteil
1 KN 23/20
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0903.1KN23.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig aber unbegründet. A. I. Der Antragsteller ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Antragsbefugt ist danach jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung seines Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1.10 –, juris Rn. 12 m. w. N.). Ist ein Antragsteller – wie hier – Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets, ist er antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet" werden. Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung überhaupt beachtlich war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1.10 –, juris Rn. 15 m. w. N.). Soweit ein Planaußenlieger – wie hier der Antragsteller – sich gegen Lärmimmissionen wendet, gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch eine planbedingte Lärmzunahme unterhalb der Grenzwerte zum Abwägungsmaterial und kann damit die Antragsbefugnis eines Betroffenen begründen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig, geht er mithin über die Bagatellgrenze nicht hinaus, oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob die Zunahme des Lärms mehr als nur geringfügig zu Buche schlägt, bedarf einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets. Selbst eine Lärmzunahme, die, bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel, für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, kann danach zum Abwägungsmaterial gehören (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 4 BN 53.19 –, juris Rn. 10 m.w.N; vgl. auch Senatsurteil vom 22. November 2021 – 1 KN 13/16 –, juris Rn. 42). Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antragsteller antragsbefugt. Der Antragsteller macht in seiner Antragsschrift geltend, durch den Bebauungsplan in eigenen Rechten verletzt zu sein, und zwar in Gestalt einer Verletzung des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 7 BauGB. Zur Begründung verweist er auf seine Einwände gegen den Bebauungsplan aus dem Schreiben vom 7. April 2020. Darin macht er u.a. verschiedene Verletzungen des Ermittlungs- und Bewertungsgebots aus § 2 Abs. 3 BauGB geltend und bemängelt nicht berücksichtigte Schallreflektionen in der schalltechnischen Untersuchung. Die daraufhin von der Antragsgegnerin bei dem Gutachtenbüro eingeholte ergänzende Stellungnahme kam zu dem Ergebnis, dass sich an der rückwärtigen Fassade des Gebäudes des Antragstellers aus Verkehrslärm im Planfall Beurteilungspegel von bis zu 49,0 dB(A) tags und 51,5 dB(A) nachts gegenüber dem Prognose-Nullfall von 42,6 dB(A) tags und 45,1 dB(A) nachts und damit Zunahmen von bis zu 9,7 dB(A) ergäben, die Grenzwerte für ein Mischgebiet von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts jedoch nicht überschritten würden. Die Zunahme von bis zu 9,7 dB(A) wird vom menschlichen Gehör als nahezu Verdoppelung der Lautstärke wahrgenommen und stellt eine erheblich wahrnehmbare Veränderung der Geräuschsituation dar. Eine solche planbedingte Lärmzunahme ist nicht geringfügig, gehört damit zum Abwägungsmaterial und begründet die Antragsbefugnis des Antragstellers. Mögen die geltend gemachten Belange auch überwindbar sein, so sind sie in die Abwägung jedenfalls einzustellen. Bei der Kontrolle der Abwägung kann sich die Zurückstellung von Lärmschutzbelangen durchaus als "gerecht" (§ 1 Abs. 7 BauGB) und damit rechtmäßig herausstellen, wenn eine Lärmpegelerhöhung geringfügig ist oder zu erwarten war und wenn andere Belange für die im Bebauungsplan gewählte Lösung sprechen. Ob das der Fall ist, hängt von der konkreten Situation ab, auf die die Planung trifft. Jedenfalls nimmt es den Lärmschutzbelangen nicht die Schutzwürdigkeit und bewirkt nicht, dass der von Lärmerhöhungen betroffene Anwohner keinen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erlitte oder zu erwarten hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1994 – 4 NB 24.93 –, juris Rn. 11). Ob und inwieweit der Antragsteller darüber hinaus aus weiteren Aspekten seines Vorbringens eine Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO abzuleiten vermag, bedarf nach der vorstehend dargestellten Sachlage an dieser Stelle keiner weiteren Entscheidung und/oder Vertiefung. II. Dem Antragsteller fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Bebauungsplan ist nicht durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht. Zwar wurde der Bau in dem östlichen Baufenster begonnen. Das westliche Baufenster ist noch unbebaut. Die entsprechenden Baugenehmigungen sind vom Antragsteller angefochten worden; das Widerspruchsverfahren ist zwar abgeschlossen, die Entscheidung aber noch nicht bestandskräftig. Mit einem erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan kann der Antragsteller seine Rechtsstellung aktuell verbessern (vgl. Urteile des Senats vom 14. November 2022 – 1 KN 25/17 –, juris Rn. 31). B. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. I. Beachtliche formelle Mängel der angegriffenen Satzung hat der Antragsteller nicht dargelegt. Etwaige Verstöße gegen das Ermittlungs- und Bewertungsgebot (1.) und gegen die Vorschriften der Öffentlichkeitsbeteiligung (2.) wären unbeachtlich geworden. Der entsprechende Bekanntmachungshinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB war korrekt (3.) und anderweitige Rügen innerhalb der Jahresfrist nicht erfolgt (4.). 1. Soweit der Antragsteller in seinem Normenkontrollantrag auf sein Einwendungsschreiben vom 7. April 2020 verweist und darin u.a. Verstöße gegen das Ermittlungs- und Bewertungsgebot gemäß § 2 Abs. 3 BauGB im Hinblick auf Schallreflexionen, Verschattung, einen Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers, überbaubare Grundstücksfläche, die Gebäudehöhe auf Basis von Interpolation, Dreigeschossigkeit, unzureichenden Sozialabstand und Niederschlagswasser rügt, hat er damit etwaige Mängel nicht ausreichend nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB dargelegt. Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Verstöße gegen das Ermittlungs- und Bewertungsgebot gemäß § 2 Abs. 3 BauGB zählen zu der Fehlergruppe des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Abgesehen von dem als Anlage zum Normenkontrollantrag eingereichten Einwendungsschreiben hat der Antragsteller diesbezüglich innerhalb der Jahresfrist seit Bekanntmachung der Satzung am 17. September 2020, also bis Freitag, 17. September 2021, keine Rügen erhoben. Der Normenkontrollantrag genügt hier nicht den Anforderungen an ein Rügeschreiben gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach muss ein Betroffener Fehler mit erkennbarem "Rügewillen" benennen, um der Gemeinde Anlass zu geben, die Frage einer eventuellen Fehlerbehebung zu prüfen. Die Rügepflicht hat eine Anstoßfunktion und verlangt, dass ein bestimmter „wunder Punkt“ der Bebauungsplansatzung so angesprochen wird, dass die Gemeinde etwaige (verfahrensrechtliche) Folgerungen prüfen kann; eine darüber hinaus gehende, argumentativ angereicherte Auseinandersetzung mit den die Abwägungsentscheidung der Gemeinde tragenden Gründen wird in der Rüge nicht verlangt (Urteil des Senats vom 17. Juli 2014 – 1 KN 3/14 –, juris Rn. 36). Bei der Rüge von Ermittlungs- und Bewertungsmängeln im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 BauGB ist es erforderlich, dass die Belange, die nach Ansicht des Rügenden nicht oder nicht ausreichend ermittelt bzw. nicht oder nicht zutreffend bewertet worden sind, mit ihrem Tatsachengehalt konkret und substanziiert dargelegt werden. Das erfordert einen Bezug zur Abwägungsentscheidung der Gemeinde (BVerwG, Beschluss vom 25. September 2019 – 4 BN 13.19 –, juris Rn. 6; zum Ganzen: Urteil des Senats vom 1. Oktober 2020 – 1 KN 13/15 –, Rn. 82, juris). Für die konkreten Anforderungen an die Rügen sind auch die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. Sennekamp in Brügelmann, BauGB, Stand 97. Lfg, Februar 2016, § 215 Rn. 60). Zu diesen Umständen gehört u.a., ob dem Antragsteller die Ablehnungsgründe der Gemeinde bekannt sind oder nicht, sowie die Detailtiefe, mit der sich die Gemeinde mit den Einwendungen auseinandergesetzt hat. Hat die Gemeinde zudem einzelne Einwendungen aufgegriffen, reicht eine pauschale Bezugnahme auf das Einwendungsschreiben schon deshalb nicht aus, weil dann unklar bleibt, ob auch diese Einwendungen aufrecht erhalten bleiben. Diesen Anforderungen werden die – innerhalb der Jahresfrist erhobenen – Rügen des Antragstellers nicht gerecht. Dem Antragsteller waren die Gründe der Antragsgegnerin für die (Nicht-)Berücksichtigung seiner Einwendungen bekannt. Ihm wurde die Abwägungstabelle (BA A, S. 504 ff.) mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 2. September 2020 übermittelt (BA A, S. 516). Auf seine Einwendung der Nichtberücksichtigung von Schallreflexionen in der schalltechnischen Untersuchung hat die Antragsgegnerin die schalltechnische Untersuchung durch eine vertiefende Stellungnahme der Gutachterin um die Punkte der Schallreflexion (insbesondere Lärm und Lärmreflexion von der Hamburger Straße und Sportplatzlärm) ergänzt und das Ergebnis als Erläuterung mit in die Begründung aufgenommen, ohne dass sich Auswirkungen auf den Entwurf des Bebauungsplans ergeben hätten. Den übrigen Einwendungen folgte die Antragsgegnerin mit jeweils ausführlicher Begründung nicht. Der Antragsteller ist auf die Erwägungen der Antragsgegnerin in seiner Antragsschrift vom 16. Oktober 2020 mit keinem Wort eingegangen. Die Bezugnahme auf das als Anlage beigefügte Einwendungsschreiben vom 7. April 2020 mit (anhand der Untergliederungspunkte identifizierten) zehn verschiedenen Einwendungen erfolgt pauschal und auch nur „einstweilen“ zur Begründung des Antrags. Eine ergänzende Begründung des Antrags wurde vom Antragsteller vielmehr anschließend an eine Akteneinsicht angekündigt. Innerhalb der Jahresfrist ist sie nicht eingegangen. 2. Ein möglicher, vom Antragsteller gerügter, Verstoß gegen die Vorschriften der Öffentlichkeitsbeteiligung – hier: § 3 Abs. 2 BauGB wegen fehlender Auslegung der Schalltechnischen Untersuchung zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7A – ist unbeachtlich. Die Rüge der Verletzung von § 3 Abs. 2 BauGB wegen fehlender Auslegung der Schalltechnischen Untersuchung zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7A (grundsätzlich beachtlich gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) erfolgte erstmals mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2021 und damit nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung am 17. September 2020. 3. Die Präklusionswirkung des § 215 Abs. 1 BauGB ist auch nicht aufgrund eines fehlerhaften Bekanntmachungshinweises der Antragsgegnerin – wie der Antragsteller meint – hinfällig. Bei Inkraftsetzung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen (§ 215 Abs. 2 BauGB). Dieser Hinweis ist von der Antragsgegnerin zutreffend gegeben worden. Soweit der Antragsteller meint, die Hinweispflicht nach § 215 Abs. 2 BauGB sei nicht erfüllt, weil der Hinweis beide Alternativen des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB einschließe, folgt der Senat dem nicht. Aus dem Hinweis ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass auch Mängel des Abwägungsergebnisses unbeachtlich würden – worauf der Vortrag des Antragstellers abzielt. Der Hinweistext in der Bekanntmachung gibt den Wortlaut von § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB wieder. Dort heißt es: „Unbeachtlich werden […] nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs […]“. Der Hinweistext lautet: „[…] nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges werden unbeachtlich […]“. Abgesehen von den umgestellten Satzteilen (Unbeachtlich werden bzw. werden unbeachtlich) und des ohne Artikel nicht korrekten schwach deklinierten Plurals des Adjektivs beachtlich (richtig wäre entweder: „die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel“ oder als starke Deklination: „nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel“) besteht kein inhaltlicher Unterschied. Der Hinweistext beschränkt damit, wie auch der Gesetzestext in § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB, die Präklusionswirkung auf Mängel des Abwägungsvorgangs. Ungeachtet dessen würden auch bei einem Hinweisfehler in Bezug auf eine in § 215 Abs. 1 BauGB genannte Fehlergruppe nur diesbezügliche Fehler weiterhin beachtlich bleiben. Die Rechtsfolgen hinsichtlich der vollständig genannten Fehlergruppen blieben unberührt (vgl. Urteil des Senats vom 2. Oktober 2024 – 1 KN 2/20 –, juris Rn. 30). Einen fehlerhaften Hinweis bezüglich der hier geltend gemachten Fehlergruppen des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Ermittlungs- und Bewertungsgebot) sowie Nr. 2 (Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung) BauGB hat der Antragsteller nicht dargelegt und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. 4. Der Antragsgegnerin sind auch nicht anderweitig innerhalb der Jahresfrist Rügen i.S.v. § 215 Abs. 1 BauGB zugegangen. Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 20. Mai 2025 vorträgt – worauf der Antragsteller hinweist –, ihr sei die begründete Rügeschrift erst am 3. Januar 2021 zugegangen, ist dies offenbar ein Schreibfehler. Die offensichtlich gemeinte Antragsbegründung ist am 30. Dezember 2021 bei Gericht eingegangen und am selben Tag an die Antragsgegnerin weitergesendet worden, wo sie – wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – am 3. Januar 2022, einem Montag, zur Kenntnis genommen wurde. Abgesehen von diesem Schreibfehler gibt es keine Anhaltspunkte, das der Antragsgegnerin tatsächlich fristgerecht eine Rügeschrift zugegangen ist. Ob die vom Antragsteller gerügten Ermittlungs- und Bewertungsdefizite oder eine Verletzung der Öffentlichkeitsvorschriften vorliegen, ist vom Senat nicht weiter zu prüfen. II. Die von dem Antragsteller in materieller Hinsicht geltend gemachten Rügen führen auf keinen die Planunwirksamkeit begründenden Mangel. 1. Dem Bebauungsplan fehlt nicht die städtebauliche Erforderlichkeit, insbesondere ist die Ausweisung der Grundstücksfläche als Mischgebiet im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinn erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 4 BN 2.17 –, juris Rn. 3). Nicht erforderlich sind Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4.14 –, juris Rn. 10). Dabei gilt das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit nicht nur für den Anlass der Bauleitplanung, sondern auch für deren Inhalt und damit für jede Festsetzung (BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2020 – 4 BN 55.20 –, juris Rn. 4). Insoweit setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine strikt bindende Schranke, die grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung oder einzelner Festsetzungen, nicht aber Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 C 13.11 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Gemessen daran ist die Festsetzung des Mischgebiets im angegriffenen Bebauungsplan i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. Sie findet formal ihre Grundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 und § 6 BauNVO. Sie wird auch materiell durch diese Vorschriften gedeckt, weil sie ihrem Inhalt nach dem "wahren" planerischen Willen der Antragsgegnerin entsprach und sich nicht als grober planerischer Missgriff erweist. Gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. In der sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden Durchmischung der zwei Hauptnutzungsarten "Wohnen" und "Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören" liegt die in § 6 Abs. 1 BauNVO normativ bestimmte besondere Funktion des Mischgebiets, die sich gerade dadurch von den anderen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 – 4 C 34.86 –, juris Rn. 18 und Beschluss vom 11. April 1996 – 4 B 51.96 –, juris Rn. 5). An der erforderlichen Durchmischung der Nutzungsarten fehlt es hier auch dann nicht, wenn in dem Plangebiet tatsächlich nur Wohnnutzung realisiert wird. Ein die Erforderlichkeit der Planung ausschließender „Etikettenschwindel“ – wie der Antragsteller meint – liegt hier nicht vor. Zwar fehlt der Festsetzung eines Baugebiets die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung, wenn von vornherein feststeht, dass sich eine den Baugebietstyp kennzeichnende Mischung der Nutzungsarten nicht einstellen wird (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 – 15 N 12.2636 –, juris Rn. 41). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan als Angebotsplan ausgestaltet. Lediglich Vergnügungsstätten sind in dem Mischgebiet nicht zulässig (Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen ). Eine Durchmischung von Wohn- und Gewerbenutzung ist damit nicht von vornherein ausgeschlossen, selbst wenn man berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin die Entstehung von mehr Wohnraum in diesem (Teil-)Gebiet angestrebt hat. Zu der Offenheit der Planung führt sie in der Planbegründung aus (S. 6 f.): „Die rückwärtigen Lagen des Mischgebietes an der Hamburger Straße weisen aufgrund ihrer Sichtbarkeit und Exposition zur Straße eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Eignung für innerstädtische Wohnnutzungen auf, gleichwohl soll potenziellen Investoren durch die Zulässigkeit von Wohn- und Nicht-Wohnnutzungen (bspw. Büronutzungen) ausreichend Spielraum für die künftige Nutzung eingeräumt werden.“ Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin den Investor in § 7 Abs. 1 des Kaufvertrages (Bau- und Abrissverpflichtungen des Käufers) verpflichtet hat, auf dem Vertragsgegenstand Wohngebäude gemäß dem jeweils geltenden Baurecht zu errichten. Daraus ergibt sich gerade nicht eine Verpflichtung des Käufers ausschließlich Wohnnutzung zu schaffen. Aus dem Zusatz „gemäß dem jeweils geltenden Baurecht“ ergibt sich für den Käufer ohne weiteres die Möglichkeit in einem dann festgesetzten Mischgebiet auch Gewerbenutzung zu realisieren. Daneben ist zu berücksichtigen, dass sich die 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 44 in die fortgeltende Vorläuferfassung einbettet, mit der für den Bereich südlich der Hamburger Straße, zwischen Funkenberg und Marschweg, bereits drei Mischgebietsbereiche festgesetzt wurden. Das hier gegenständliche Plangebiet der 2. Änderung überplant die bisher als öffentlicher Parkplatz ausgewiesene Fläche als Mischgebiet und ergänzt das Grundstück Hamburger Straße … ebenfalls als Mischgebiet zum Plangebiet. Mit der Überplanung der Parkplatzfläche entfällt deren trennende Wirkung als Straßenverkehrsfläche zwischen den beiden Mischgebieten und verbindet diese zu einem Mischgebiet, welches jedenfalls die Flächen von der Straße Funkenberg bis zum Fußweg in der Verlängerung der Schulstraße erfasst. Ausgehend von der Planbegründung wollte die Antragsgegnerin die Festsetzungen von den direkt angrenzenden Flächen aus dem Bebauungsplan Nr. 44 und der 1. Änderung für den gesamten Geltungsbereich der 2. Änderung übernehmen, um den Zielen der urbanen Qualifizierung der Innenstadtlagen und der Stärkung des innerstädtischen Wohnens zu entsprechen und das Plangebiet in die zulässigen Nutzungsstrukturen der Umgebung einzubinden (Planbegründung, S. 6). Tatsächlich hat sie im Plangebiet nur Vergnügungsstätten, nicht aber auch wie in den benachbarten Mischgebietsflächen Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. Diese bezüglich der Art der Nutzung – gegen ihre erklärte Absicht – abweichende Festsetzung ist aber insofern unschädlich, weil sie sich als zulässige innere Gliederung des Mischgebiets erweist. Die Zulässigkeit der inneren Gliederung eines der in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete ergibt sich aus § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1996 – 4 NB 16.96 –, juris Rn. 8). In diesem Fall muss nicht jeder Teilbereich des so gegliederten Gebiets für sich betrachtet alle Anforderungen der allgemeinen Zweckbestimmung erfüllen, solange das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahrt (BayVGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 – 15 N 12.2636 –, juris Rn. 42). Das ist hier der Fall. Die südliche Seite der Hamburger Straße ist (nachvollzogen über Google Street View in der mündlichen Verhandlung) von zahlreichen Gewerbebetrieben geprägt: beginnend an der Ecke zur Straße Funkenberg mit einem großen Einzelhandelsbetrieb schließen sich bis zur Schulstraße – unterbrochen von Wohnbebauung – eine Vermietungs- und Verwaltungsagentur, ein Hotel, ein Restaurant, ein Sonnenstudio, eine Kfz-Werkstatt, ein großflächiger Getränkehandel, eine Kampfsportschule, eine Anwaltskanzlei und eine Zahnarztpraxis an. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass für den Einzelhandelsbetrieb an der Ecke Funkenberg ein Sondergebiet festgesetzt und dieser damit nicht mehr dem Mischgebiet zuzurechnen sei, übersieht er, dass die Beschlussfassung am 22. Juni 2020 maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die streitgegenständliche Satzung ist. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück des damals auf einer Fläche von 803 m2 bestehenden Einzelhandelbetriebs noch Teil des Mischgebiets. Die Festsetzung als Sondergebiet erfolgte erst mit der Satzung der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan Nr. 44 „Hamburger Straße“ – 3. Änderung – am 31. August 2021. Auch unabhängig hiervon hat der Senat insoweit keinen Zweifel an einer von der Durchmischung von Wohnen und nicht störenden Gewerbebetrieben geprägten Gebietsprägung. Darin besteht auch der Unterschied zu der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 27. April 2015 – 8 S 2515/13 –, juris Rn. 26). Dort hatte die Gemeinde ihr städtebauliches Konzept während der Planaufstellung dadurch aufgegeben, dass sie in Wahrnehmung ihrer Planungshoheit (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) das Einvernehmen zur Erteilung von Baugenehmigungen für die Errichtung nur von Wohnhäusern auf allen Baugrundstücken im Mischgebiet erteilt hatte. Die Antragsgegnerin hat hier zwar für die im Plangebiet liegenden Grundstücke ebenfalls ihr Einvernehmen für die Erteilung von Baugenehmigungen für die Errichtung von Wohnhäusern erteilt. Abzustellen ist jedoch wie dargestellt (auch) auf das gesamte Mischgebiet. Auch aus dem vom Antragsteller erstrittenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2022 (2 A 98/20) ergibt sich nichts Anderes. Zwar geht der erkennende Einzelrichter darin von einer trennenden Wirkung der Straßenverkehrsfläche zwischen dem Grundstück des Antragstellers und dem dort streitgegenständlichen Neubau auf der anderen Seite der Parkplatzfläche aus. Allerdings lässt er dabei die Auswirkungen der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 44 auf das Plangebiet der 1. Änderung unberücksichtigt. Das ist insofern nachvollziehbar, weil das Verwaltungsgericht zu diesem Zeitpunkt aufgrund des anhängigen Normenkontrollverfahrens bei seinen Überlegungen auch die Möglichkeit der Unwirksamkeit dieser Satzung einstellen musste. Konsequenterweise hat es daher alternativ – und für den Antragsteller (und dortigen Kläger) ebenfalls ohne Erfolg – darauf abgestellt, dass er sich mit dem angegriffenen Vorhaben in einem Baugebiet befindet. 2. Die projektbezogene Planung der Antragsgegnerin stellt entgegen der Annahme des Antragstellers auch keine bloße „Gefälligkeitsplanung“ zugunsten des Investors dar. Eine solche Planung wäre städtebaulich nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich und unzulässig. So liegt der Fall hier aber nicht. Eine Gemeinde ist nach ständiger Rechtsprechung bei ihrer Planung grundsätzlich nicht gehindert, ein Konzept zur Grundlage ihrer Planung zu machen, das von einem Privaten entwickelt oder angestoßen worden ist; sie kann vielmehr hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei an den Wünschen eines Vorhabenträgers oder Grundstückseigentümers orientieren, solange sie zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt. Nur wenn die Gemeinde mit ihrer Zielsetzung ausschließlich private Interessen verfolgen würde, setzte sie das ihr zur Verfügung gestellte Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuchs in zweckwidriger Weise ein, was die Unzulässigkeit einer solchen Gefälligkeitsplanung zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2007 – 4 BN 9.07 –, juris Rn. 6; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. Januar 2021 – 8 C 10362/20 –, juris Rn. 69 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. März 2021 – 3 S 2972/18 –, juris Rn. 40; Urteil des Senats vom 14. November 2022 – 1 KN 25/17 –, juris Rn. 54). Dafür sind keine greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Planung ausweislich der Planbegründung (Ziffer 2) eine höhere bauliche Nachverdichtung vor dem Hintergrund ihres starken Wachstums der letzten Jahre, was sich auch in den baulichen Strukturen der Innenstadt widerspiegeln solle. Es bestehe ein großer Flächenbedarf, insbesondere auch für Wohnraum in zentral gelegenen Bereichen für unterschiedlichste Ziel- und Altersgruppen. Mit der Planung solle die Grundvoraussetzung für die Wiedernutzbarmachung der Flächen der ursprünglichen Stadtbibliothek geschaffen werden und aktiv der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich entgegengewirkt werden. Damit verfolgt sie nachvollziehbare städtebauliche Ziele. Dass sie von Anfang an die Bebauung des Grundstücks durch einen Investor realisieren wollte und dies auch in der Abwägungstabelle (BA, Bl. 506) eingeräumt hat – worauf der Antragsteller hinweist – führt ebenso wenig zu einer unzulässigen "Gefälligkeitsplanung", wie das in der mündlichen Verhandlung vom Antragsteller hervorgehobene Entgegenkommen der Antragsgegnerin und Zuschneiden der Planung auf das nun in der Umsetzung befindliche Vorhaben des Investors. Dass die Gemeinde ausschließlich private Interessen verfolgen würde, hat auch der Antragsteller nicht dargelegt. Einen rechtlichen Anknüpfungspunkt für seine in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung, die Anforderungen für die Annahme einer Gefälligkeitsplanung seien geringer geworden, nachdem der Gesetzgeber die Möglichkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans geschaffen habe, hat er weder genannt noch ist ein solcher ersichtlich. Insbesondere gibt es keine Verpflichtung der Gemeinde, sich vorrangig für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu entscheiden (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 157. EL November 2024, BauGB § 12 Rn. 3, beck-online). 3. Die Antragsgegnerin hat sich auch weder in dem Grundstückskaufvertrag noch in dem langfristigen Mietvertrag für die Stadtbücherei ihrer Planungshoheit begeben. Den auf eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 GG und von § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB abzielenden Vortrag hat der Antragsteller nach Vorlage der entsprechenden Verträge durch die Antragsgegnerin nicht weiterverfolgt. Die vorgelegten Verträge geben auch keinen Anlass dieser Argumentation von Amts wegen weiter nach zu gehen. § 5 des Kaufvertrags stellt unmissverständlich klar, dass es zwischen dem Kaufvertrag und der bauplanungsrechtlichen Zukunft des Grundstücks keinerlei Verbindung gibt. Auch die in § 7 Abs. 1 des Kaufvertrags geregelte Verpflichtung des Käufers auf dem Grundstück Wohngebäude gemäß dem geltenden Baurecht zu errichten, enthält keine planungsrechtliche Bindung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB. III. Die Antragsgegnerin hat auch nicht – soweit beachtlich – gegen die Grundsätze der gerechten Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen. 1. Der Antragsteller meint, ein Plan, der auf Grundlage von Vorabbindungen durch Kaufvertrag mit einem Investor als Satzung beschlossen worden sei, sei wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB unwirksam. Ein solcher Fall der Vorabbindung liegt, wie oben dargelegt, hier nicht vor. Wieso die Anmietung von Räumlichkeiten für die Stadtbücherei durch die Antragsgegnerin vom Investor und Käufer des Grundstücks für eine unzulässige und das Abwägungsgebot verletzende Vorabbindung der Antragsgegnerin spreche, ist nicht nachvollziehbar. Die Vermutung des Antragstellers, dass wegen des zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs zwischen Verkauf des Grundstücks und der Anmietung der neuen Räumlichkeiten vom gleichen Investor auch im Mietvertrag Vorabbindungen der Antragsgegnerin im Hinblick auf die bauliche Nachnutzung des vormaligen Stadtbücherei-Grundstücks getroffen sein könnten, hat er nach Vorlage des Mietvertrags nicht vertieft. Der Mietvertrag enthält keinen Bezug zu dem Verkauf des Grundstücks Hamburger Straße 10a. 2. Soweit der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin habe die durch die im Bebauungsplan vorgesehenen Baufenster ausgelösten Schallreflektionen nicht berücksichtigt, führt dies auf keinen beachtlichen Abwägungsmangel. Der Antragsteller bemängelt, dass sowohl die schalltechnische Untersuchung vom 4. Februar 2020 als auch die ergänzende Untersuchung vom 20. Mai 2020 auf einer unzulänglichen Datengrundlage basierten, weil sie die Straßenverkehrsbelastungen aus der schalltechnischen Untersuchung zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7A entnommen und auf den Prognosehorizont 2035/40 hochgerechnet (Hochrechnungsfaktor 1,15) haben. Er bemängelt weiter, dass die Antragsgegnerin sich hinsichtlich des Verkehrslärms in der Planbegründung unter Bezugnahme auf die schalltechnische Untersuchung der … an den Grenzwerten der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) orientiert, statt die Orientierungswerte der DIN 18005 anzuwenden. Damit macht der Antragsteller ein Ermittlungsdefizit geltend. Ein etwaiger Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB wäre jedoch unbeachtlich geworden (siehe oben B I. 1.) und könnte nicht als Mangel der Abwägung geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB). Ein Fall des § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB – offensichtliche Mängel im Abwägungsvorgang im Übrigen, also solche die keine Ermittlungs- und Bewertungsdefizite im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB betreffen – legt der Antragsteller nicht dar und ist für den Senat auch nicht ersichtlich. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller hierzu seinen Vortrag auf Nachfrage nicht ergänzt. Selbst wenn im Hinblick auf die Berücksichtigung der Immissionssituation ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang im Übrigen vorliegen würde, müsste er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis ist insoweit nicht ersichtlich. Im Bauplanungsrecht sind Grenzwerte und Regeln zur Berechnung von Emissionen und Immissionen nicht festgelegt (vgl. Bönker/Bischopink/Wahlhäuser, 4. Aufl. 2025, 3.Teil: Kap. 1: Rn. 38, beck-online). Sowohl die 16. BImSchV als auch die DIN 18005 können als Orientierungshilfen herangezogen werden für die Frage, wann Immissionen nach Art, Ausmaß oder Dauer als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen sind. Die Belastung mit Verkehrslärm ist (in Mischgebieten) jedenfalls unterhalb eines Dauerschallpegels von 69 dB(A) am Tag und 59 dB(A) in der Nacht grundsätzlich der Abwägung zugänglich (vgl. Urteil des Senats vom 6. Januar 2025 – 1 KN 7/23 –, juris Rn. 137 ff. ; Urteil vom 6. Mai 2025 – 1 KN 11/20 –, juris Rn. 92 zu der bislang höchstrichterlich nicht exakt gezogenen Grenze der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle). An der rückwärtigen Fassade des Gebäudes des Antragstellers beträgt der durch Verkehrslärm verursachte Beurteilungspegel im Prognose-Planfall 49 dB(A) tags und 51,5 dB(A) nachts. Damit werden zwar die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete nachts um 1,5 dB(A) überschritten, bewegen sich aber eindeutig im abwägungsfähigen Bereich unterhalb von 59 dB(A). Ein Mangel des Abwägungsergebnisses liegt nicht schon dann vor, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre, sondern erst dann, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 – 4 CN 2.10 –, juris Rn. 22; in Bezug auf § 11 Abs. 3 Satz 2 ROG: Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 7. Juni 2023 – 5 KN 42/21 –, juris Rn. 53). Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde im Ergebnis – aufgrund der Annahme eingehaltener Immissionswerte nach der 16. BImSchV – gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse für das Plangebiet und auch das Grundstück des Antragstellers angenommen. Dies wäre – bei unterstellter Fehlerhaftigkeit – nur dann ein Mangel des Abwägungsergebnisses, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, wenn also bei fehlerfreier Abwägung gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht hätten angenommen werden dürfen. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Gemeinde hätte dem öffentlichen Belang der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) gegenüber der Lärmbeeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) den Vorrang geben können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die schalltechnische Untersuchung als Prognose-Nullfall auf die bereits abgerissene Stadtbücherei abgestellt hat und in diesem Zustand der Straßenlärm nicht mehr an die Rückseite seines Hauses reflektiert wurde. Bei der Bemessung der Zumutbarkeit der Lärmbelastung für das Grundstück des Antragstellers ist jedoch auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Prognose-Planfall (Wiederrichtung von Gebäuden mit Reflexion des Straßenlärms) dem Zustand bei Errichtung seines Hauses entspricht, als die Stadtbücherei noch stand. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 44 "Hamburger Straße", 2. Änderung und Ergänzung der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks … im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin (Flurstück …, Flur …, Gemarkung Kaltenkirchen). Das Grundstück ist mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen, Walmdach und südseitig aufgeständerten Balkonen bebaut, das der Antragsteller vermietet. Es befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nr. 44 ‚Hamburger Straße‘, 1. Änderung und Ergänzung für den Bereich der Grundstücke südlich der Hamburger Straße, zwischen Funkenberg und Marschweg“, das im Plangebiet drei Baugebiete jeweils als Mischgebiet ausweist. Auf dem südlich benachbarten Grundstück Hamburger Straße … (Flurstück …, Flur …, Gemarkung Kaltenkirchen) befand sich ein Gebäude, in dem die Antragsgegnerin ihre Stadtbücherei unterhielt. Bis zur angegriffenen 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 44 existierte für das Grundstück Hamburger Straße … kein Bebauungsplan. Die Antragsgegnerin verkaufte das Grundstück an einen Investor. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin weist beide Grundstücke – Hamburger Straße … und … – und die westlich und östlich gelegenen Grundstücke seit 1999 als gemischte Bauflächen aus. Südlich befinden sich Flächen für den Gemeinbedarf, auf denen sich ein Sportplatz und eine Schule befinden. Die Stadtvertretung der Antragsgegnerin beschloss am 24. September 2019 die Aufstellung der „Satzung […] über den Bebauungsplan Nr. 44,,Hamburger Straße‘ 2. Änderung und Ergänzung für den Bereich südlich der Hamburger Straße und nördlich der Sportanlage Marschweg für das Grundstück Hamburger Straße …“ im beschleunigten Verfahren mit dem Ziel der Ausweisung eines Mischgebiets und damit verbundenen Optimierung der Ausnutzbarkeit des Bereiches im Interesse der innstädtischen Nachverdichtung. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 4. März 2020 beteiligt. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Satzung erfolgte nach Bekanntmachung in der Zeit vom 12. März 2020 bis 14. April 2020. Der Antragsteller nahm durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 7. April 2020 Stellung und bemängelte die Erforderlichkeit der Planung, die Festsetzung eines Mischgebiets als Etikettenschwindel, einen unzulässigen Interessentenplan sowie Abwägungsmängel im Hinblick auf nicht untersuchte Schallreflektionen bzw. –wirkungen aufgrund der Anordnung der Gebäudekörper, durch die Maßfestsetzung ungelöste Verschattungsproblematik, eine Verletzung seines Gebietserhaltungsanspruchs, überbordende Festsetzungen zu der überbaubaren Grundstücksfläche und zum Maß der baulichen Nutzung, auch der Gebäudehöhe und der Geschosszahl sowie des Entwässerungskonzepts. Auf die Einwendungen des Antragstellers holte die Antragsgegnerin eine ergänzende Stellungnahme des Ingenieurbüros ein, welches die Schalltechnische Untersuchung erstellt hatte und ergänzte teilweise die Planbegründung. Am 22. Juni 2020 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin die 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 44 „Hamburger Straße“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) als Satzung und billigte deren Begründung. Nach Bekanntmachung vom 17. September 2020 in der Segeberger Zeitung trat die Satzung am 18. September 2020 in Kraft. In der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass „beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und der Vorschriften gemäß § 214 Abs. 2 BauGB sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges [unbeachtlich werden], wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden sind.“ Das Plangebiet umfasst das Grundstück Hamburger Straße … und hat eine Fläche von 0,59 ha. Es wird als Mischgebiet festgesetzt, wobei Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. Es gilt eine Grundflächenzahl von 0,6 bei zwei Baufenstern mit mindestens zwei, höchstens drei Vollgeschossen, einer Firsthöhe von höchstens 12 m und einer Traufhöhe von höchstens 9 m. Nördlich grenzt das Grundstück des Antragstellers an und das nördlich zur Hamburger Straße hin anschließende Grundstück ist mit einem dreigeschossigen Gebäude mit Walmdach bebaut, in dem sich ein Hotel- und ein Gastronomiebetrieb befinden. Westlich des Grundstückes wurden vom gleichen Investor zwei dreigeschossige Wohn- und Geschäftshäuser mit Walmdach im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 44, 1. Änderung und Ergänzung errichtet. Im Osten grenzt ein zweigeschossiges Gebäude mit Satteldach an, in dem sich ein Musikstudio befindet. Im Südosten liegt ein Spielplatz der Gemeinschaftsschule bzw. des Jugendhauses. Die so genannte „Wildnis“ ist als naturnaher Spielplatz mit Spielgeräten, Unterständen und einem dichten Bewuchs gestaltet. Südöstlich der Sportanlagen schließen weitere Gemeinbedarfseinrichtungen, u.a. die Gemeinschaftsschule am Marschweg und die Kaltenkirchener Turnerschaft an. Der Antragsteller hat am 20. Oktober 2020 einen Normenkontrollantrag gestellt. In der Antragsschrift hat er im Wesentlichen zur Zulässigkeit vorgetragen und wegen der Begründetheit einstweilen auf die Ausführungen seiner Einwendungen im Schriftsatz vom 7. April 2020 im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Bezug genommen. Eine ergänzende Begründung des Antrags wurde nach Akteneinsicht angekündigt. Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2021 hat der Antragsteller die Begründung seines Normenkontrollantrags ergänzt. Die Antragsgegnerin habe die Aufstellung eines sogenannten Interessentenplans in der Abwägungstabelle (BA, Bl. 506) eingeräumt. Für einen solchen Plan fehle die Planungsbefugnis. Jedenfalls sei ein solcher Plan, der auf Grundlage von Vorabbindungen durch Kaufvertrag mit einem Investor als Satzung beschlossen worden sei, wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB unwirksam. Durch Vorabbindungen könnten bestimmte Belange aus der Betrachtung „ausgeblendet“ worden sein, was ein Ermittlungsdefizit darstelle. Wenn sich die Antragsgegnerin im Kaufvertrag zu einer bestimmten Planung verpflichtet habe, müsse eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 GG und von § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB in Betracht gezogen werden. Auch die Anmietung von Räumlichkeiten für die Stadtbücherei der Antragsgegnerin vom Investor und Käufer des ehemaligen Stadtbüchereigrundstücks spreche für eine unzulässige das Abwägungsgebot verletzende Vorabbindung der Antragsgegnerin. Die schalltechnische Untersuchung vom 4. Februar 2020 und deren Ergänzung vom 20. Mai 2020 beruhten auf einer unzulänglichen Datengrundlage. Die Straßenverkehrsbelastungen seien aus der schalltechnischen Untersuchung zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7A entnommen und auf den Prognosehorizont 2035/40 hochgerechnet worden. Es sei weder ersichtlich, in welchem Zusammenhang die dortige Planung räumlich und inhaltlich zu der hier zur Überprüfung gestellten Planung stehe und wenn sie für das vorliegende Planverfahren hinsichtlich des Verkehrsmengengerüsts von Relevanz sein sollte, hätte diese schalltechnische Untersuchung als umweltrelevante Information gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB mit ausgelegt werden müssen. Mit den Einwendungen des Antragstellers zu der Festsetzung als Mischgebiet habe sich die Antragsgegnerin nicht zureichend auseinandergesetzt. Es sei hier von einem Etikettenschwindel auszugehen. Es sei der Antragsgegnerin von Beginn an bekannt gewesen, dass innerhalb des Plangeltungsbereiches ausschließlich Wohngebäude errichtet werden sollen. Dies ergebe sich aus Bauvoranfragen aus dem Jahr 2019 für das Projekt "Wohnquartier Alte Bücherei - Hamburger Straße - Kaltenkirchen". An keiner Stelle sei die Rede von einem "gemischt genutzten" Quartier, in dem ein angemessenes Verhältnis von Wohnen und Gewerbe realisiert werden solle. Der Plangeltungsbereich solle ausschließlich der Unterbringung von Wohngebäuden dienen. Die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte dürften nur deshalb gewahrt sein, weil sich die Antragsgegnerin entschlossen habe, ein Mischgebiet auszuweisen. Die Bezugnahme auf die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) sei keine tragfähige Rechtsgrundlage, maßgeblich seien vielmehr die Orientierungswerte der DIN 18005, die die Antragsgegnerin aber ersichtlich ihren Entscheidungen nicht zugrunde gelegt habe. Die Antragsgegnerin sei der Hinweispflicht nach § 215 Abs. 2 BauGB nicht ordnungsgemäß nachgekommen und der Antragsteller sei daher nicht allein auf die Geltendmachung sogenannter Ewigkeitsmängel beschränkt. Der Hinweis in der Bekanntmachung vom 7. September 2020 schließe beide Alternativen des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB ein, nämlich die beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs (1. Halbsatz) und im Übrigen nur die erheblichen Mängel im Abwägungsvorgang, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (2. Halbsatz). Die in § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB genannten Mängel würden aber auch nach Ablauf der in § 215 Abs. 1 BauGB bestimmten Rügefrist weder unbeachtlich noch unerheblich. Die Antragsgegnerin trage im Übrigen vor, dass ihr am 3. Januar 2021 und damit innerhalb der Jahresfrist eine begründete Rügeschrift zugegangen sei. Der Antragsteller beantragt, die Satzung der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2020 über den Bebauungsplan Nr. 44 „Hamburger Straße“ – 2. Änderung und Ergänzung – für den Bereich südlich der Hamburger Straße und nördlich der Sportanlage Marschweg für das Grundstück Hamburger Straße … für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus, der Antragsteller sei schon nicht antragsbefugt. Das vermeintlich fehlende Planungserfordernis vermittele keinen Nachbarschutz. Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs des Antragstellers komme nicht ernsthaft in Betracht. Die zusätzlichen Lärmimmissionen überschritten nicht die Bagatellgrenze. Dies ergebe sich aus der Schalltechnischen Untersuchung. Die Festsetzungen führten auch nicht zu einer schlechteren Belichtung. Aus der Verschattungssimulation und unter Berücksichtigung der früheren Bebauung durch die Stadtbücherei ergebe sich für den Antragsteller sogar eine verbesserte Belichtung. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung bewirkten keine unzumutbaren Beeinträchtigungen. Dazu trage gerade die – anders als früher – offene Stellung der Baukörper bei. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Ein Etikettenschwindel komme nicht in Betracht, weil es sich bei den Festsetzungen der 2. Änderung und Ergänzung nicht um ein eigenständiges Mischgebiet handele, sondern sich dieses in ein bereits bestehendes Mischgebiet einfüge, was angesichts der geringen Größe der betreffenden Fläche auch angemessen sei. Maßgeblich sei, dass die Eigenart des Gesamtgebietes als Mischgebiet insgesamt bestehen bleibe. Es habe ausweislich des Kaufvertrags keine Vorabbindungen mit dem Investor und keinen „Ausverkauf der Planungshoheit“ gegeben. Die öffentlichen und privaten Belange seien gerecht gegeneinander und untereinander abgewogen worden. Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz seien ein zulässiges und geeignetes Mittel, um potentiellen Lärmkonflikt zwischen Wohnen und Gewerbe zu lösen. Auch das Problem des anfallenden Niederschlagswassers sei im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt und ordnungsgemäß abgewogen worden. Dem Investor wurde zwischenzeitlich die Genehmigung zur Errichtung von zwei Wohnhäusern in den Baufenstern des angegriffenen Bebauungsplans erteilt. Die dagegen gerichteten Widersprüche des Antragstellers wurden von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. Juni 2025 – noch nicht bestandskräftig – zurückgewiesen. Die Errichtung eines Gebäudes im östlichen Baufenster hat begonnen und befindet sich im Rohbau. Der Berichterstatter hat am 15. Mai 2025 einen Erörterungstermin durchgeführt. Anschließend hat die Antragsgegnerin sowohl das notariell beurkundete Kaufangebot des Investors für das Grundstück Hamburger Straße … (GA, S. 158 ff.) als auch den Mietvertrag mit dem Investor für die Stadtbücherei in dessen Gebäude auf dem Grundstück Am Markt 10 (GA, S. 204 ff.) vorgelegt. Für die Einzelheiten wird auf diese Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Verwaltungsvorgang, die Gerichtsakte und insbesondere die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.