Urteil
1 KN 25/17
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2022:1114.1KN25.17.00
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Leitsätze
Die Belange Belichtung, Besonnung, Belüftung und Sozialabstand sind jedenfalls insoweit in mehr als nur geringfügiger und damit abwägungsrelevanter Weise betroffen, wenn das auf Höhe des Wohngrundstücks des Nachbarn ausgewiesene Baufenster auf der Südseite liegt und eine Ausschöpfung der nach § 6 LBO 2016 zu beachtenden Abstände ermöglicht. (Rn.28)
Ausgehend von der Vorbelastung und unter Berücksichtigung der Schutzbedürftigkeit einer Wohnnutzung in einem Mischgebiet wird eine Zunahme des grundstücksbezogenen Verkehrs infolge planbedingter, d.h. regelhafter WA-konformer Nutzungen regelmäßig nicht spürbar ins Gewicht fallen. (Rn.29)
Eine Berufung auf den Fristablauf ist nicht in Ansehung des § 215 Abs. 2 BauGB ausgeschlossen, wenn der Bekanntmachung der streitgegenständlichen Änderung des Bebauungsplans die erforderlichen Hinweise auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen beigefügt waren. (Rn.36)
Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich der Plangeber ohne weitere Ermittlungen zum Umfang möglichen Schattenwurfs an den landesrechtlichen Abstandmaßen orientiert und eine Bebauung ermöglicht, die sich im Rahmen dessen hält, was bei benachbarten Wohngrundstücken und Wohngebäuden in offener Bauweise üblich ist. (Rn.48)
Versucht der Plangeber, die Planungskosten der allgemeinen Beschlusslage der Gemeinde entsprechend auf die von der Planung begünstigten Grundstückseigentümer abzuwälzen bzw. über eine städtebauliche Vertragslösung eine anteilige Kostenübernahmeverpflichtung derselben zu begründen, betrifft dies allein die monetäre Seite der Planung, nicht hingegen deren städtebauliche Rechtfertigung. (Rn.55)
Die „Herabzonung“ der Art der baulichen Nutzung in weiten Teilen des Plangebiets von einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO auf ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO, in dem gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Ausnahmen nicht zulässig sind, erweist sich nicht als abwägungsfehlerhaft, wenn der Plangeber ausweislich der Planbegründung die tatsächliche Entwicklung, d.h. die Nutzungsstruktur des bisherigen Mischgebiets in Richtung eines allgemeinen Wohngebiets ermittelt und dieser Entwicklung sowie seinem Planungsziel Rechnung tragend, eine wohnbauliche Verdichtung vorrangig auf den rückwärtigen Grundstücksteilen im Plangebiet zu ermöglichen, die entsprechende Festsetzung getroffen hat. (Rn.61)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Belange Belichtung, Besonnung, Belüftung und Sozialabstand sind jedenfalls insoweit in mehr als nur geringfügiger und damit abwägungsrelevanter Weise betroffen, wenn das auf Höhe des Wohngrundstücks des Nachbarn ausgewiesene Baufenster auf der Südseite liegt und eine Ausschöpfung der nach § 6 LBO 2016 zu beachtenden Abstände ermöglicht. (Rn.28) Ausgehend von der Vorbelastung und unter Berücksichtigung der Schutzbedürftigkeit einer Wohnnutzung in einem Mischgebiet wird eine Zunahme des grundstücksbezogenen Verkehrs infolge planbedingter, d.h. regelhafter WA-konformer Nutzungen regelmäßig nicht spürbar ins Gewicht fallen. (Rn.29) Eine Berufung auf den Fristablauf ist nicht in Ansehung des § 215 Abs. 2 BauGB ausgeschlossen, wenn der Bekanntmachung der streitgegenständlichen Änderung des Bebauungsplans die erforderlichen Hinweise auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen beigefügt waren. (Rn.36) Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich der Plangeber ohne weitere Ermittlungen zum Umfang möglichen Schattenwurfs an den landesrechtlichen Abstandmaßen orientiert und eine Bebauung ermöglicht, die sich im Rahmen dessen hält, was bei benachbarten Wohngrundstücken und Wohngebäuden in offener Bauweise üblich ist. (Rn.48) Versucht der Plangeber, die Planungskosten der allgemeinen Beschlusslage der Gemeinde entsprechend auf die von der Planung begünstigten Grundstückseigentümer abzuwälzen bzw. über eine städtebauliche Vertragslösung eine anteilige Kostenübernahmeverpflichtung derselben zu begründen, betrifft dies allein die monetäre Seite der Planung, nicht hingegen deren städtebauliche Rechtfertigung. (Rn.55) Die „Herabzonung“ der Art der baulichen Nutzung in weiten Teilen des Plangebiets von einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO auf ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO, in dem gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Ausnahmen nicht zulässig sind, erweist sich nicht als abwägungsfehlerhaft, wenn der Plangeber ausweislich der Planbegründung die tatsächliche Entwicklung, d.h. die Nutzungsstruktur des bisherigen Mischgebiets in Richtung eines allgemeinen Wohngebiets ermittelt und dieser Entwicklung sowie seinem Planungsziel Rechnung tragend, eine wohnbauliche Verdichtung vorrangig auf den rückwärtigen Grundstücksteilen im Plangebiet zu ermöglichen, die entsprechende Festsetzung getroffen hat. (Rn.61) Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 „Kehrwieder“ der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig (dazu: I.), aber unbegründet (dazu: II.). I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 1. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag ist am 11. Dezember 2017 und damit innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO, d.h. innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans durch Abdruck im Stormarner Tageblatt und im Trittauer Markt am 4. Februar 2017 gestellt worden. 2. Der Antragsteller ist entgegen der Annahme der Antragsgegnerin insbesondere auch im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es – wie hier – um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt (Planaußenlieger). Es reicht aus, wenn der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Er muss mithin einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder objektiv geringwertig oder aber – sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang – nicht schutzwürdig sind. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen – plan-bedingten – Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (OVG NRW, Urteil vom 10.02.2022 - 7 D 260/20.NE -, Rn. 23, juris, m.w.N.). Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller als Plannachbar im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Anordnung eines nunmehr deutlich größeren Baufensters als bislang im unmittelbaren Grenzbereich seiner nördlich anschließenden Grundstücke mit einem Abstand von 3 m und im Zusammenspiel mit der durch die Planänderung ermöglichten Erweiterung der baulichen Ausnutzung der Nachbargrundstücke hinreichend eigene Belange benannt, die nach Lage der Dinge von der Antragsgegnerin bei der Abwägung zu beachten waren. Die insoweit in Rechnung zu stellenden Belange Belichtung, Besonnung, Belüftung und Sozialabstand sind jedenfalls insoweit in mehr als nur geringfügiger und damit abwägungsrelevanter Weise betroffen, als das auf Höhe der beiden Wohngrundstücke des Antragstellers ausgewiesene Baufenster auf deren Südseite liegt und eine Ausschöpfung der nach § 6 LBO 2016 zu beachtenden Abstände ermöglicht (zu einer vergleichbaren Konstellation: OVG NRW, Urteil vom 10.02.2022 - 7 D 260/20.NE -, Rn. 26, juris). Zudem könnte die besorgte Verschattungswirkung durch die erweiterten Bebauungsoptionen des an das Grundstück … östlich anschließenden Grundstücks verstärkt werden. Demgegenüber begründet die Rüge zunehmender Beeinträchtigungen der Wohnruhe durch Verkehrslärm die Antragsbefugnis des Antragstellers nicht. Zwar gehört, soweit sich ein Planaußenlieger – wie hier – gegen Lärmimmissionen wendet, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch eine planbedingte Lärmzunahme unterhalb der Grenzwerte zum Abwägungsmaterial und kann damit die Antragsbefugnis eines Betroffenen begründen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig, geht er mithin über die Bagatellgrenze nicht hinaus, oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.06.2020 - 4 BN 53.19 -, Rn. 10, juris, m.w.N; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 22.11.2021 - 1 KN 13/16 -, Rn. 42, juris). So liegt es hier. Bei wertender Betrachtung der konkreten Verhältnisse, auf die insoweit maßgeblich abzustellen ist, ist hier zu berücksichtigen, dass es sich bei der Bahnhofstraße, der Kreisstraße K 23, um die Hauptverkehrsachse im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin handelt, über die sowohl wesentlicher Verkehr innerhalb der Gemeinde als auch erheblicher Durchgangsverkehr führt. Diese Straße ist die Erschließungsstraße der im straßenseitigen Bereich ohnedies bereits weitgehend bebauten Grundstücke Bahnhofstraße 17 bis 37. Die mit der Planänderung ermöglichte bauliche Nachverdichtung der rückwärtigen Bereiche der wenigen Grundstücke Bahnhofstraße 17 bis 25 und 33 bis 37 sowie der ebenfalls von der Bahnhofstraße aus über die nach Osten abzweigende Straße Kehrwieder bzw. über ein Geh- und Fahrrecht erschlossenen Grundstücke Kehrwieder 2 sowie Bahnhofstraße 21a (Hinterlieger zur Bahnhofstraße 17 und 21) und 39 wird daher ersichtlich zu keiner Verkehrszunahme auf der Bahnhofstraße führen, die ausgehend von der im Planverfahren zugrunde gelegten durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge (DTV) von mindestens 5.205 Fahrzeugen merklich unterscheidbar ist (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 12.06.2008 - 4 BN 8.08 -, Rn. 10, juris, m.w.N.) und mehr als geringfügig zu Buche schlägt. Hinzu kommt, dass weite Teile des Plangebiets hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung von einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO zu einem allgemeinen Wohngebiet „herabgezont“ wurden, in dem sogar gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Ausnahmen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht zulässig sind. Ein geringfügiger planbedingter Verkehrszuwachs wird insofern jedenfalls durch die nunmehr bloß noch regelhaft in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungen mit erwartungsgemäß geringerem Verkehrsaufkommen kompensiert werden. Auch werden die beiden Grundstücke … und … des Antragstellers durch einen zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr des Grundstücks … nur unwesentlich berührt werden. Das Grundstück … des Antragstellers befindet sich in einem Mischgebiet. Es liegt unmittelbar an der Erschließungsstraße und ist damit bereits jetzt den dort vorherrschenden Verkehrs- und Lärmbelastungen einschließlich denjenigen ausgesetzt, welche durch die bei Planerlass auf dem Grundstück … vorhandene Bebauung bzw. Nutzung verursacht wurden. Ausgehend von dieser Vorbelastung und unter Berücksichtigung der Schutzbedürftigkeit einer Wohnnutzung in einem Mischgebiet wird eine Zunahme jenes grundstücksbezogenen Verkehrs infolge planbedingter, d.h. regelhafter WA-konformer Nutzungen nicht spürbar ins Gewicht fallen. So verhält es sich letztlich auch in Bezug auf das von der Bahnhofstraße aus betrachtet in zweiter Reihe liegende Grundstück …, das durch den Straßenverkehrslärm zwar in nur geringerem Maße betroffen ist, das aber mit seiner Belegenheit in einem allgemeinen Wohngebiet Verkehrslärmbelastungen hinzunehmen hat, die aus einer ebenfalls „nur noch“ wohngebietsverträglichen Nutzung resultieren. Diese Auswirkungen werden sich nach Lage der Dinge mithin auch hier erkennbar nur unwesentlich zum Nachteil des Grundstücks … auswirken. Soweit der Antragsteller schließlich naturschutzrechtliche Gefahren in Bezug auf im Plangebiet vorhandenen Baum- und Knickbestand anführt, begründet auch dies seine Antragsbefugnis nicht. Insoweit macht er öffentliche Belange und keine eigenen Rechte geltend. Daran ändert auch sein Verweis auf den auf seinem Grundstück … in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befindlichen Ahorn nichts, da dieser im Bebauungsplan Nr. 30 „Am Bahnhof“ als zu erhalten festgesetzter Baum durch die Planfestsetzungen der hier streitgegenständlichen Bebauungsplanänderung nicht tangiert wird. 3. Dem Antragsteller fehlt entgegen der Annahme der Antragsgegnerin überdies nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Besteht – wie hier – eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern und der Antragsteller auch sonst keine tatsächlichen Vorteile aus der Unwirksamkeitserklärung ziehen kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Erklärung einer Norm als unwirksam unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Ist ein Bebauungsplan durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht, so wird der Antragsteller allerdings in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können. Insofern kommt eine das Rechtsschutzbedürfnis ausschließende Verwirklichung einer angegriffenen Festsetzung aber allenfalls dann in Betracht, wenn die Festsetzung im Baugebiet auch räumlich "vollständig verwirklicht" ist. Vor diesem Hintergrund kann es zur Wahrung des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Normenkontrollantrag erforderlich sein, im Wege des verwaltungsprozessualen Rechtsschutzes gegen Maßnahmen vorzugehen, die – bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag – zur vollständigen oder nahezu vollständigen Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans führen können (BVerwG, Beschluss vom 29.01.2019 - 4 BN 15.18 -, Rn. 5, juris, m.w.N.). Hiervon ausgehend fehlt es unverändert nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers. Zwar sind mit der Errichtung und der im April 2020 erfolgten Nutzungsaufnahme des unter dem 5. September 2018 bauaufsichtlich genehmigten 46,15 m langen, 11 m breiten und eine Firsthöhe von 11,50 m aufweisenden Wohngebäudes mit acht Wohneinheiten auf dem Grundstück … (Flurstück …) die von dem Antragsteller in erster Linie als beeinträchtigend empfundenen Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 „Kehrwieder“ im unmittelbaren Anschluss an seine Wohngrundstücke … und … umgesetzt bzw. vollständig durch Ausnutzung des Baufensters und der dort zugelassenen Maßvorgaben verwirklicht worden. Diesbezüglich wird der Antragsteller im vorliegenden Verfahren auch keine Besserstellung (mehr) erreichen können. Insbesondere verbessern sich selbst im Fall einer Unwirksamkeitserklärung des streitgegenständlichen Bebauungsplans seine rechtlichen Möglichkeiten nicht, die bereits errichtete bauliche Anlage zu beseitigen. Es würden zwar die Baugenehmigung vom 5. September 2018 nebst Befreiung betreffend die Grundflächenzahl und das auf ihrer Grundlage errichtete Wohnhaus nicht mehr im Einklang mit dem geltenden Planungsrecht, d.h. dem dann wieder Geltung beanspruchenden Bebauungsplan Nr. 32 in seiner Ursprungsfassung, stehen. In dem beim Verwaltungsgericht noch anhängigen Nachbarklageverfahren des Antragstellers gegen dieses Vorhaben (2 A 304/20) würde dieser Umstand indessen keine (tragende) Rolle spielen, da dort, (auch) bei Fortfall der hier ohnedies nicht als drittschützende Vorschriften ausgestalteten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche, planunabhängig allein die Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten zu beurteilen ist. Die Angriffe des Antragstellers gegen die Planfestsetzungen sind aber nicht allein hierauf beschränkt, sondern sind etwa auch bezogen auf die erweiterten Bebauungsoptionen des an das Grundstück … östlich anschließenden Grundstücks (Flurstück …). Soweit ersichtlich, sind weder dort noch sonst im Plangeltungsbereich die (neuen) Festsetzungen ausgenutzt worden. Eine vollständige Verwirklichung des Bebauungsplans und seiner Planungsziele ist bei der insoweit gebotenen Gesamtschau mithin nicht ansatzweise erreicht. II. Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet. Die zur Überprüfung gestellte 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 „Kehrwieder“ der Antragsgegnerin leidet an keinen beachtlichen, seine Unwirksamkeit nach §§ 214, 215 BauGB begründenden formellen Mängeln (dazu: 1.) und hält auch in materiell-rechtlicher Hinsicht einer rechtlichen Überprüfung stand (dazu: 2.). 1. Es führen keine von dem Antragsteller in formeller Hinsicht angesprochenen oder sonst auffälligen Umstände zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans. a) Die sprachlich gegenüber der in der Sitzung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 15. Dezember 2016 gebilligten Planbegründung modifizierte bzw. teilweise korrigierte und in Bezug auf die Passage zum Immissionsschutz unter Ziffer 3.3 auch inhaltlich angepasste Begründung des Bebauungsplans, so wie sie vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 1. Februar 2017 unterzeichnet wurde, begründet keinen Ausfertigungsmangel. Der als Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB beschlossene Bebauungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Ausfertigung durch das dazu berufene Organ, d.h. durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister der Gemeinde (§ 4 Abs. 2 GO). Die Ausfertigung soll bezeugen, dass der textliche und zeichnerische Inhalt des Bebauungsplans mit dem Willen des Satzungsgebers übereinstimmt und die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Anforderungen beachtet worden sind. Bestandteile des Bebauungsplans, die der Ausfertigung unterliegen, sind dabei die Planzeichnung (Teil A) sowie der Textteil (Teil B). Die Begründung ist demgegenüber nicht Bestandteil des normativen Inhalts des Bebauungsplans, sondern wird diesem gemäß § 9 Abs. 8 BauGB mit den Angaben nach § 2a BauGB nur beigefügt (BVerwG, Beschluss vom 21.02.1986 - 4 N 1.85 -, Rn. 11, juris; Schrödter, in: Schrödter/Kukk, Baugesetzbuch, 9. Aufl. 2019, § 10, Rn. 49). b) Ob aber die nach Satzungsbeschluss überarbeitete Begründung des Bebauungsplans mit den vorstehend angesprochenen Modifikationen bzw. Korrekturen und Anpassungen, namentlich in Gestalt der Streichung einer im Text nicht mehr vorkommenden Textziffer (1.4) aus dem Inhaltsverzeichnis, der Korrektur einer Flurstücksbezeichnung hinsichtlich der östlichen Begrenzung des Teilgebiets 2 (nunmehr Flurstück 59/46 statt 59/48), der in Ziffer 1.3 vorgenommenen Anpassung der Größenangaben zu den Teilgebieten 1 und 2 (Anhebungen von „ca. 0,94 ha“ auf „ca. 1 ha“ für das Teilgebiet 1 und von „ca. 0,53 ha“ auf „ca. 0,56 ha“ für das Teilgebiet 2) und der ebenfalls dort erfolgten Präzisierung der Angaben zur parallelen Berichtigung des Flächennutzungsplans sowie der neu gefassten Passage zum „Immissionsschutz“ unter Ziffer 3.3 einen für seine Rechtswirksamkeit nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlichen Verfahrensmangel darstellt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn ein solcher Mangel der Begründung wäre jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. So liegt es hier. Eine entsprechende Rüge hat der Antragsteller binnen Jahresfrist gegenüber der Antragsgegnerin nicht erhoben. Weder sein unter dem 21. Februar 2017 persönlich verfasstes Schreiben, welches die am 4. Februar 2018 abgelaufene Frist gewahrt hätte, noch die Begründung des Normenkontrollantrags vom 26. März 2018, die ohnedies erst nach Ablauf der Jahresfrist gefertigt wurde, verhalten sich zur Planbegründung oder gar zu etwaigen Mängeln derselben. Eine Berufung auf den Fristablauf ist auch nicht in Ansehung des § 215 Abs. 2 BauGB ausgeschlossen, da der Bekanntmachung der streitgegenständlichen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 „Kehrwieder“ die erforderlichen Hinweise auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen beigefügt waren. c) Die Antragsgegnerin durfte die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 „Kehrwieder“ insbesondere auch im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB vornehmen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Bebauungsplans der Innenentwicklung mit den sich daraus ergebenden Verfahrenserleichterungen liegen vor. aa) Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Mit dem nicht legal definierten, sondern vom Gesetzgeber als städtebaulicher Terminus vorausgesetzten Begriff der Innenentwicklung, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, knüpft der Gesetzgeber an die ältere Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB an, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und dabei zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde ins-besondere durch Maßnahmen der Innenentwicklung genutzt sowie Boden-versiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt werden sollen (BVerwG, Urteil vom 04.11.2015 - 4 CN 9.14 -, Rn. 22, 24, juris). Der Gesetzgeber will mit § 13a Abs. 1 BauGB Planungen fördern, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Als Gebiete, die für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Betracht kommen, nennt er beispielhaft die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll (BVerwG, Urteil vom 04.11.2015 - 4 CN 9.14 -, Rn. 24, juris, mit Verweis auf BT-Drs. 16/2496 S. 12 zu Nummer 8 und Absatz 1). In § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB hat diese gesetzgeberische Intention durch die Nennung der Wiedernutzbarmachung von Flächen und der Nachverdichtung als spezielle Maßnahmen der Innenentwicklung beispielhaft ihren Niederschlag gefunden. Darüber hinaus werden aber auch „andere Maßnahmen der Innenentwicklung" genannt. „Innenentwicklung" ist deshalb der Oberbegriff, der die Anwendung des beschleunigten Verfahrens eröffnet (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2017 - 4 BN 30.16 -, Rn. 4, juris). Gemessen hieran steht die Anwendbarkeit des § 13a BauGB außer Frage; sie folgt eindeutig aus der so benannten und umgesetzten Intention der Antragsgegnerin, einen bereits überplanten und besiedelten Bereich ihres Gemeindegebiets durch Erhöhung der Bebauungsdichte nachzuverdichten. bb) Soweit die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB weiter – einschränkend – gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift voraussetzt, dass in dem Plan eine bestimmte Größe der Grundfläche nicht überschritten sein darf, namentlich die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder die festgesetzte Größe der Grundfläche nur weniger als 20.000 m² betragen darf, ist auch diese Voraussetzung vorliegend erfüllt. Das in zwei Teilgebiete aufgeteilte Plangebiet umfasst als solches nur 1,56 ha und damit weniger als 20.000 m². Mit der Festsetzung einer für beide Teilgebiete geltenden Grundflächenzahl von 0,35, die gemäß § 19 Abs. 1 BauNVO angibt, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind, wird diese Größenordnung nochmals deutlich unterschritten. Damit steht zugleich fest, dass auch die besonderen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB für Bebauungspläne mit einer Grundfläche von 20.000 m² bis weniger als 70.000 m² der gewählten Verfahrensart nicht entgegenstehen. cc) Auch liegen Ausschlussgründe für die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB erkennbar nicht vor. Durch die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 „Kehrwieder“ wird ersichtlich nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht (LUVPG) unterliegen (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB). Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete) vor (§ 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB). Wenngleich sich das im Osten des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin gelegene Naturschutzgebiet „NSG Hahnheide“ (EU-Vogelschutzgebiet DE 2328-401) in räumlicher Nähe zum Plangebiet befindet, zielt die Planung ausschließlich auf die bauliche Nachverdichtung innerhalb eines vorhandenen baulichen Bestandes. Ebenso wenig steht durch diese nachverdichtende Planung die Beeinträchtigung des gleichnamigen FFH-Gebiets „Hahnheide“ im Osten der Gemeinde (DE 2328-354), der nördlich liegenden FFH-Gebiete „Trittauer Mühlenbach und Drahtmühlengebiet“ (DE 2328-391) sowie „Großensee, Mönchsteich, Stenzer Teich“ (DE 2328-355) zu erwarten. Auch das die Gemeinde im Süden prägende FFH-Gebiet „Bille“ entlang des Flusses gleichen Namens (DE 2427-391) ist derart weit entfernt, dass eine Nachverdichtung innerhalb des bereits bebauten Bereichs an der Bahnhofstraße und der Straße Kehrwieder keine Beeinträchtigungen erwarten lässt. dd) Mit der zulässigen Wahl des beschleunigten Verfahrens konnte die Antragsgegnerin gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB sowohl von der Durchführung einer Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) als auch von der Erstellung eines Umweltberichts (§ 2a Abs. 2 Nr. 2 BauGB) absehen. Zudem war es gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB zulässig, den Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung anzupassen. Diesbezügliche Rügen hat der Antragsteller im Übrigen auch nicht substanziiert erhoben. d) Auch liegt kein beachtlicher und insoweit die Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB begründender Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB vor. Nach der als Verfahrensnorm ausgestalteten Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Denn die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB setzt deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraus. Das notwendige Abwägungsmaterial im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen. Nicht abwägungserheblich sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (BVerwG, Beschluss vom 12.06.2018 - 4 B 71.17 -, Rn. 5, juris, m.w.N.). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, Rn. 20 f., juris). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Bei der gerichtlichen Prüfung ist in diesem Zusammenhang überdies § 214 BauGB in seiner Funktion als Planerhaltungsvorschrift in den Blick zu nehmen, der in seiner Nummer 1 des Absatzes 1 Satz 1 regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung des Gebots, die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB), für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlich ist, namentlich dann, wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Auch spielt insoweit § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB eine zentrale Rolle, wonach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich wird, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Gemessen hieran beschränkt sich die Prüfung in Bezug auf einen möglichen Ermittlungs- und Bewertungsmangel im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB vorliegend ohnedies zunächst allein auf das Vorbringen des Antragstellers in seinem selbst verfassten Schreiben vom 21. Februar 2017, da allein dieses, nicht hingegen die Begründung des Normenkontrollantrags vom 26. März 2018, die am 4. Februar 2018 abgelaufene Jahresfrist für eine beachtliche Rüge gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gewahrt hat. In seinem Schreiben rügt der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin in erster Linie die Planfestsetzungen für das südlich an seine Grundstücke … und … angrenzende Grundstück … und macht insoweit eine befürchtete Zunahme von Lärm und Schadstoffeinträgen geltend. Zudem wendet er sich gegen die Anordnung der Baugrenze mit einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze, die nunmehr offene Bauweise und die mit 12 m festgesetzte Firsthöhe, die zu einer totalen Verschattung des von ihm selbst bewohnten Grundstücks … führe. Im Weiteren beanstandet er auch die durch den angegriffenen Bebauungsplan ermöglichte rückwärtige Bebauung der Grundstücke … und … hinsichtlich der Platzierung des dortigen Baufensters, der offenen Bauweise und der gewählten Grundflächenzahl von 0,35, und lehnt insgesamt eine Bebauung seit mehreren Jahrzehnten brachliegender Flächen ohne entsprechende gutachterliche Betrachtung aus Gründen des Natur- und Biotopschutzes ab. Mit diesem Vorbringen rügt der Antragsteller einen Ermittlungs- und Bewertungsmangel nicht explizit. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt es indessen, wenn ein Sachverhalt dargelegt wird, der die Rechtsverletzung oder den Mangel begründen soll. Die Anforderung hat Anstoßfunktion, sie dient dem Zweck, die Gemeinde mit gezielten Informationen auf den Sachverhalt aufmerksam zu machen und ihr die Prüfung zu ermöglichen, ob der Fehler tatsächlich besteht und wie er gegebenenfalls behoben werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 02.01.2001 - 4 BN 13.00 -, Rn. 5, juris, und vom 16.12.2014 - 4 BN 25.14 -, Rn. 6, juris). Das Gesetz erlegt dem Einwender eine Mitwirkungslast auf und verlangt eine substanziierte und konkretisierte Rüge. Pauschalen Rügen, allgemein gehaltenen Vorhaltungen und anderen unbestimmten Äußerungen braucht die Gemeinde nicht nachzugehen (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2014 - 4 BN 25.14 -, Rn. 6, juris). Andererseits dürfen keine überspannten Anforderungen an den Inhalt der Rüge gestellt werden. Es kann beispielsweise von einem Bürger nicht verlangt werden, dass er die angeblich verletzte Vorschrift bezeichnet oder rechtliche Darlegungen vorbringt. Es genügt, wenn mit erkennbarem Rügewillen und hinreichender Klarheit ein Sachverhalt dargelegt wird, aus dem die Gemeinde schließen kann, welcher Verfahrens- oder Formvorgang auf die Einhaltung der Planaufstellungsvorschriften überprüft werden muss. Insofern genügt für eine Rüge von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern die konkrete Darlegung, welcher Umstand in welcher Hinsicht nicht hinreichend ermittelt oder bewertet worden ist (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 146. EL April 2022, § 215, Rn. 34). aa) Von diesem Maßstab ausgehend lässt sich dem Vorbringen noch hinreichend deutlich entnehmen, dass der Antragsteller es als Bewertungsdefizit erachtet, dass die Planfestsetzungen für das Grundstück … – zumindest in einer Zusammenschau des mit 3 m Grenzabstand platzierten Baufensters, dessen Tiefe ca. 47 m misst, und der zulässigen Firsthöhe von maximal 12 m – eine Bebauung ermöglichen, die – so seine Einschätzung – zu einer massiven Verschattung seiner nördlich anschließenden Wohngrundstücke führen werde. Dieser Einschätzung folgt der Senat indes nicht. Bei der streitgegenständlichen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 „Kehrwieder“ handelt es sich um einen Angebotsplan mit der Intention, Nachverdichtungen vornehmlich im rückwärtigen Bereich bereits bebauter Grundstücke zu ermöglichen. Dabei hat die Antragsgegnerin die überbaubaren Grundstücksflächen bei zugleich festgesetzter offener Bauweise, maximal zulässiger zweigeschossiger Bebauung und einer Grundflächenzahl von 0,35 in einer Größenordnung durch Baugrenzen festgesetzt, die in bebauten innerstädtischen Bereichen keineswegs unüblich sind. Soweit die Antragsgegnerin für das Grundstück … das Baufenster entlang der Südseite der Grundstücke des Antragstellers mit einem Grenzabstand von 3 m festgesetzt hat, greift sie den bisherigen Grenzabstand des Baufensters im Ursprungsplan Nr. 32 auf und verlängert „bloß“ seine Tiefe um ca. 15 m. Zudem wählt sie mit dem Abstandsmaß von 3 m die nach dem Bauordnungsrecht einzuhaltende Mindesttiefe von Abstandflächen (§ 6 Abs. 5 Satz 1 LBO 2016) und schafft damit, zumal nur eine Baugrenze, nicht aber eine Baulinie festgesetzt wurde, auf der gebaut werden müsste (§ 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO), mit besagter Angebotsplanung hinreichend Spielraum für eine Anordnung von Baukörpern durchaus unterschiedlicher Größe und auch unterschiedlich großem Grenzabstand (auch) im rückwärtigen Grundstücksbereich. Gerade die festgesetzte offene Bauweise, die maximal zulässige Zweigeschossigkeit und die mit 0,35 noch moderat gewählte Grundflächenzahl bilden insoweit ein weiteres Korrektiv gegen übermäßig voluminöse Gebäudemaße. Zwar ermöglicht die mit maximal 12 m festgesetzte Firsthöhe eine beachtliche höhenmäßige Ausdehnung von Baukörpern, begrenzt sie jedoch gleichermaßen auf dieses Maß. Zudem schränken die Vorgaben zur Dachgestaltung in Ziffer 7 der textlichen Festsetzungen, wonach für die Hauptbaukörper nur Satteldächer mit 30° bis 48° Dachneigung zulässig sind, die Gestaltung der Baukörper in ihren Wirkungen weiter ein. Dass eine maximale Ausnutzung bzw. Kombination aller zulässigen Planvorgaben zu einer Verschattung der nördlich liegenden Grundstücke führen wird, steht dabei außer Frage; sie ist unter Berücksichtigung der Himmelsrichtungen denklogische Folge, ohne dass es insoweit eines Rückgriffs auf eine spezifische Verschattungsstudie oder dergleichen bedurft hätte, welche die Antragsgegnerin im Übrigen auch nicht beauftragt hatte. In Ermangelung verbindlicher regulativer Vorgaben zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung bestimmt sich die von § 2 Abs. 3 BauGB bei der Aufstellung von Bebauungsplänen geforderte Ermittlungstiefe nämlich nach den Maßstäben praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung (OVG NRW, Urteil vom 06.07.2012 - 2 D 27/11.NE -, Rn. 63, 67, juris; Bay. VGH, Urteil vom 18.07.2014 - 1 N 13.2501 -, Rn. 24, juris). Unter dem Blickwinkel des auch im Bauplanungsrecht relevanten Rücksichtnahmegebots sind Verschattungseffekte allerdings regelmäßig hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandflächen eingehalten sind, die gerade im Interesse der Wahrung sozialverträglicher Verhältnisse eine ausreichende Belichtung und Besonnung von Gebäuden und sonstigen Teilen von Nachbargrundstücken sicherstellen sollen (Bay. VGH, Urteil vom 31.01.2013 - 1 N 11.2087 u.a. -, Rn. 43, juris). Mit dieser Prämisse ist es mithin nicht zu beanstanden, wenn sich die Antragsgegnerin ohne weitere Ermittlungen zum Umfang möglichen Schattenwurfs an den landesrechtlichen Abstandmaßen orientiert und eine Bebauung ermöglicht, die sich im Rahmen dessen hält, was bei benachbarten Wohngrundstücken und Wohngebäuden in offener Bauweise üblich ist. Auch wenn sich die Planung im Besonderen auf die Südseite der Grundstücke des Antragstellers bezieht, stellt dies in bebauter innerstädtischer Lage keine Besonderheit dar, die im Rahmen der Bewertung der Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise eine weitergehende Rücksichtnahme auf die Belange des Antragstellers geboten hätte. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass die streitgegenständliche Planänderung auf dem Grundstück … eine Bebauung ermöglicht, die in ihrer Kubatur und Höhenausdehnung über diejenige hinausgehen kann, die auf den nördlich anschließenden Grundstücken nach Maßgabe der Planungsgrundlage des Bebauungsplans Nr. 30 „Am Bahnhof“ der Antragsgegnerin mit kleineren Baufenstern und nur im straßenseitigen Bereich vorgesehener – verbindlicher – Zweigeschossigkeit möglich ist. Eine Bewertung der planbedingten Verschattung anhand der seinerzeit geltenden DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräumen) war in diesem „Regelfall“ mithin nicht notwendig geboten, ganz abgesehen davon, dass der DIN 5034-1 mangels Vorliegens ausreichender Erkenntnisse zur biologischen Wirkung des Tageslichts ohnehin eine verbindliche Vorgabe für die Bewertung der Verschattung nicht zukommt (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 18.07.2014 - 1 N 13.2501 -, Rn. 29, juris). bb) Soweit der Antragsteller demgegenüber die Planung wegen einer befürchteten Zunahme von Kfz-bedingtem Lärm und Schadstoffeinträgen zulasten seiner Grundstücke … und … ablehnt, ist dieser pauschale Vortrag bereits nicht abwägungsrelevant (s.o. I. 2.) und auch im Übrigen nicht geeignet, einen Bewertungsmangel darzutun. cc) Auch mit seiner Ablehnung der ermöglichten rückwärtigen Bebauung der Grundstücke … und … zeigt der Antragsteller keine konkreten Umstände auf, welche auf einen Bewertungsfehler führen und der Antragsgegnerin – ausgehend von ihrem Planungsziel der Nachverdichtung – begründeten Anlass hätten geben müssen, in die Frage der Fehlerbehebung einzutreten. Denn auch hier ist nicht ersichtlich, dass die gewählte Lage der Baufenster sowie die weiteren Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung das Maß zulässiger Planfestsetzungen in bereits bebauter innerstädtischer Lage überschritten hätten. Dabei erschließt sich im Besonderen die Beanstandung der festgesetzten offenen Bauweise nicht, die, anders als etwa die geschlossene Bauweise gerade eine lockerere Bebauung ermöglicht und damit in besonderer Weise auch nachbarlichen Interessen Rechnung trägt. dd) Ebenso wenig führt die vom Antragsteller angemahnte Beachtung gutachterlich vorab zu beurteilender naturschutzrechtlicher Vorgaben hinsichtlich der Bebauung des gesamten Grundstücks Bahnhofstraße 21 auf einen Ermittlungs- und Bewertungsmangel. Die Antragsgegnerin hat den Bewuchs dieses straßenseitig bislang unbebauten Grundstücks durchaus in den Blick genommen und ist insoweit der fachlichen Einschätzung der unteren Forstbehörde gefolgt, dass seiner Bebaubarkeit keine naturschutzrechtlichen, insbesondere keine forstrechtlichen Hinderungsgründe entgegenstehen, da der dortige Baumbestand keine Waldfläche im Sinne von § 2 LWaldG darstellt, der mit Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 in der Flur oder – wie hier – im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die nur mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt sind, aus seinem Anwendungsbereich ausnimmt. Dessen ungeachtet setzt der Plan im Teilgebiet 1 entlang der gesamten Straßenverkehrsfläche der Bahnhofstraße zu erhaltene Einzelbäume fest, mithin auch im Bereich des Grundstücks Bahnhofstraße 21, und weist zudem entlang der Nord- und Südseite des dort ausgewiesenen Baufensters über die gesamte Grundstückstiefe Flächen für die Erhaltung von Bäumen aus. Worin der Antragsteller gleichwohl ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit zu erkennen meint, ist seinem eher pauschalen Vortrag auch zu einem vermeintlichen Knickbewuchs nicht mit der notwendigen Deutlichkeit zu entnehmen. 2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht leidet die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 „Kehrwieder“ der Antragsgegnerin an keinem (noch) beachtlichen Mangel. a) Dem Bebauungsplan fehlt insbesondere nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden in eigener Verantwortung die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei ist ihnen ein Planungsermessen eingeräumt, das neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" der planerischen Gestaltung umfasst. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen und Ziele. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Insofern erstreckt sich das Planungsermessen auch auf die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans (BVerwG, Beschluss vom 15.06.2004 - 4 BN 14.04 -, Rn. 4, juris). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 CN 7.11 -, Rn. 10, juris; s.a. Urteil des Senats vom 15.03.2018 - 1 KN 4/15 -, Rn. 45, juris). aa) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt dem Bebauungsplan ausweislich der Planbegründung (Ziffer 1.1 und 2) eine hinreichende positive Planungskonzeption zugrunde. Danach ist es Planungsziel der Antragsgegnerin, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die bauliche Nachverdichtung ihres innerörtlichen Bereichs an der Bahnhofstraße und der Straße Kehrwieder zu schaffen und vorrangig rückwärtige, bislang baulich ungenutzte Grundstücke für eine wohnbauliche Nutzung „zur Verfügung zu stellen“. Sie verfolgt damit in städtebaulich legitimer Weise öffentliche Belange im Sinne von § 1a Abs. 2 BauGB (sog. Bodenschutzklausel), aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB (Erneuerung, Fortentwicklung und Anpassung vorhandener Ortsteile), § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung) und § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse). Der in der Planbegründung enthaltene Hinweis darauf, dass die Planung ihren Ausgangspunkt in den Wünschen einiger Grundstückseigentümer für eine entsprechende Nachverdichtung insbesondere der rückwärtigen Grundstücksbereiche in diesem Bereich genommen habe, steht den von der Antragsgegnerin verfolgten – positiven – städtebaulichen Zielen nicht entgegen; es liegt insofern insbesondere keine reine Gefälligkeitsplanung vor. Eine Gemeinde ist nach ständiger Rechtsprechung bei ihrer Planung grundsätzlich nicht gehindert, ein Konzept zur Grundlage ihrer Planung zu machen, das von einem Privaten entwickelt oder angestoßen worden ist; sie kann vielmehr hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei an den Wünschen eines Vorhabenträgers oder Grundstückseigentümers orientieren, solange sie zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt. Nur wenn die Gemeinde mit ihrer Zielsetzung ausschließlich private Interessen verfolgen würde, setzte sie das ihr zur Verfügung gestellte Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuchs in zweckwidriger Weise ein, was die Unzulässigkeit einer solchen Gefälligkeitsplanung zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2007 - 4 BN 9.07 -, Rn. 6, juris; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.01.2021 - 8 C 10362/20 -, Rn. 69, juris, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.03.2021 - 3 S 2972/18 -, Rn. 40, juris). Dafür sind nach den vorstehenden Ausführungen greifbare Anhaltspunkte indessen nicht ersichtlich. Auch hat sich die Antragsgegnerin bei ihrer Planung nicht von unsachlichen Erwägungen insofern leiten lassen, als sie versucht hat, die Planungskosten ihrer allgemeinen Beschlusslage entsprechend auf die von der Planung begünstigten Grundstückseigentümer abzuwälzen bzw. über eine städtebauliche Vertragslösung eine anteilige Kostenübernahmeverpflichtung derselben zu begründen. Dieser Aspekt betrifft allein die monetäre Seite der Planung, nicht hingegen deren städtebauliche Rechtfertigung. Ebenso wenig stellt die Zweiteilung des Plangeltungsbereichs in die beiden Teilbereiche 1 und 2 die Erforderlichkeit der Planung infrage. Die Nichteinbeziehung der ursprünglich mit betrachteten drei Grundstücke Bahnhofstraße 27 bis 31 in den Plangeltungsbereich erfolgte nicht willkürlich, sondern vor dem Hintergrund fehlender aktueller Planungsnotwendigkeit, ganz abgesehen davon, dass für das baulich nahezu vollständig ausgenutzte Grundstück Bahnhofstraße 31 schon tatsächlich keine Erweiterungsoptionen erkennbar sind. Hinzu kommt, dass zwei der drei Grundstücke gewerblich genutzt werden (Bahnhofstraße 27: Elektrofachhandel; Bahnhofstraße 31: Modegeschäft), sodass auch eine „Rückstufung“ der mischgebietsverträglichen Nutzungen auf die in den beiden Teilgebieten erfolgte Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets und dem dortigen Ausschluss gewerblicher Nutzungen im Sinne von § 4 Abs. 3 BauNVO problematisch gewesen wäre. bb) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrte. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass insbesondere naturschutzrechtliche Verbote, namentlich artenschutzrechtliche Zugriffsverbote den Planvollzug hindern könnten, liegen nicht vor. b) Der Bebauungsplan leidet auch an keinem (noch) beachtlichen Abwägungsmangel im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis und unterliegt dabei insgesamt allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die elementare planerische Entschließung der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (st. Rspr. des Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 15.03.2018 - 1 KN 4/15 -, Rn. 67, juris; Urteil vom 06.05.2021 - 1 KN 21/16 -, Rn. 60, juris). aa) Nach Maßgabe dieses eingeschränkten Kontrollumfangs ist ein Abwägungsmangel nicht festzustellen, soweit es die planerischen Festsetzungen zur Bebauung der im Plangeltungsbereich liegenden Grundstücksflächen anbelangt. Die Antragsgegnerin hat ausgehend vom geltend gemachten Bebauungsinteresse der betroffenen Grundstückseigentümer sowie vor dem Hintergrund ihres Planungsziels, eine verträgliche Nachverdichtung innerhalb des innerstädtischen Plangeltungsbereichs für (weitere) Wohnbebauung zu ermöglichen, zunächst das entsprechende Flächenpotenzial ermittelt und auf dieser Grundlage mit ihrem „Angebotsplan“ Baufenster durch Baugrenzen festgesetzt, deren Größe hinreichenden Spielraum für eine ergänzende oder eine gänzlich neue Bebauung insbesondere im rückwärtigen Bereich der Bahnhofstraße und der Straße Kehrwieder zulassen. Zudem hat sie mit dem Korrektiv der offenen Bauweise, einer maximal zulässigen 2-geschossigen Bebauung, der Grundflächenzahl von 0,35, der gestaffelten maximal zulässigen Firsthöhe im straßennahen Bereich des Teilgebiets 1 von 12 m und im übrigen Plangebiet von 10,50 m sowie den Vorgaben zur Dachneigung (30° bis 48°) der allein für zulässig erklärten Satteldächer weitere Festsetzungen gewählt, die den Gestaltungsspielraum in gewisser Weise begrenzen, aber nur insoweit, als dies – etwa mit dem Grenzabstand von 3 m bei benachbarten Bestandsbauten – aus Gründen der nachbarlichen Verträglichkeit geboten schien. Abwägungsdefizite oder eine Disproportionalität der Abwägungsentscheidung sind insoweit nicht zu erkennen. Das gilt auch in Bezug auf die Rüge, die Folgen dieser Festsetzungen, insbesondere diejenigen der Verschattung zu Lasten der nördlich des Teilgebiets 1 liegenden Wohngrundstücke des Antragstellers, seien (vermeintlich) nicht berücksichtigt worden. Insoweit gelten die obigen Ausführungen unter II. 1. d) aa) entsprechend, dass in dieser Hinsicht kein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit vorliegt, da sich die Antragsgegnerin nach dem Maßstab praktischer Vernunft auf Festsetzungen zurückziehen durfte, die die landesrechtlichen Mindestabstandflächen nicht unterschreiten und die sich im Rahmen dessen halten, was bei benachbarten Wohngrundstücken und Wohngebäuden in offener Bauweise in innerstädtischen Bereichen üblich ist. Einer darüber hinausgehenden Abwägungsentscheidung bedurfte es insoweit nicht, zumal das allgemein geltende Korrektiv des § 15 BauNVO in den Blick zu nehmen ist, das im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren Anwendung findet und insoweit das Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf jedes einzelne Vorhaben konkretisiert. Diese Verlagerung der „Konfliktbewältigung“ auf die Genehmigungsebene außerhalb des Planverfahrens ist zulässig und lässt einen Abwägungsfehler nicht erkennen. bb) Auch die „Herabzonung“ der Art der baulichen Nutzung in weiten Teilen des Plangebiets von einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO auf ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO, in dem gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Ausnahmen nicht zulässig sind, erweist sich nicht als abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Planbegründung (Ziffer 2) die tatsächliche Entwicklung, d.h. die Nutzungsstruktur des bisherigen Mischgebiets in Richtung eines allgemeinen Wohngebiets ermittelt und hat dieser Entwicklung sowie ihrem Planungsziel Rechnung tragend, eine wohnbauliche Verdichtung vorrangig auf den rückwärtigen Grundstücksteilen im Plangebiet zu ermöglichen, die entsprechende Festsetzung getroffen. cc) Ebenso wenig ist hinsichtlich der in naturschutzrechtlicher Hinsicht erhobenen Rügen des Antragstellers ein Abwägungsdefizit ausmachen. Insoweit ergibt sich ebenfalls aus den obigen Ausführungen unter II. 1. d) dd), dass ein Ermittlungs- und Bewertungsmangel zur Frage des Bewuchses auf den im Plangebiet betroffenen Grundstücken, insbesondere zur Einordnung des Baumbestandes auf dem weitgehend unbebauten Grundstück Bahnhofstraße 21, nicht vorliegt. Die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche bezieht sich dort auf einen Bereich, der von der Fachbehörde – untere Forstbehörde – nicht als Waldfläche eingestuft worden ist und damit eine Bebauung unter diesem Aspekt grundsätzlich nicht hindert. Zudem setzt der Plan im Teilgebiet 1 entlang der gesamten Straßenverkehrsfläche der Bahnhofstraße zu erhaltene Einzelbäume fest und weist überdies entlang der Nord- und Südseite des auf dem Grundstück Bahnhofstraße 21 ausgewiesenen Baufensters Flächen zur Erhaltung von Bäumen aus. Eine Abwägungsdisproportionalität ist darin nicht zu erkennen, insbesondere auch nicht vor dem Hintergrund, dass sich die Erschließung der an die Bahnhofstraße grenzenden Grundstücke ausschließlich auf bereits bestehende Zufahrten beschränkt und auch insofern keine (weiteren) Eingriffe zulasten des bestehenden Bestandes an Straßenbäumen, vom Antragsteller offensichtlich als Knickbewuchs bezeichnet, zu erwarten stehen. Das gilt für den auf dem Grundstück … des Antragstellers stehenden und aufgrund der Planfestsetzung im Bebauungsplan Nr. 30 zu erhaltenen Ahorn im Grenzbereich zum Grundstück … in gleicher Weise. Dieser Baum wird durch die streitige Bauleitplanung nicht berührt. Etwaige Baumsicherungsmaßnahmen wären ggf. im Baugenehmigungsverfahren zu treffen, ohne dass dies die Abwägungsentscheidung hier berührte. cc) Soweit es den vom Antragsteller angesprochenen Lärmzuwachs aufgrund neuer bzw. erweiterter Bebauungsoptionen im Plangebiet, insbesondere im Nahbereich seiner Wohngrundstücke anbelangt, ist auch insoweit kein Abwägungsfehler gegeben, da dieser Aspekt, wie oben unter I. 2. ausgeführt, angesichts seiner „Unwesentlichkeit“ bereits nicht zum Abwägungsmaterial der Antragsgegnerin gehörte. dd) Anders verhält es sich hingegen hinsichtlich der aus den Lärmwirkungen auf der Bahnhofstraße folgenden Umgrenzung von Flächen für Lärmschutzmaßnahmen mit Lärmpegelbereich, die der Plan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO straßenseitig in einer Tiefe von ca. 22 m festsetzt und dafür einheitlich den Lärmpegelbereich III ausweist. Eine Konkretisierung erfährt diese Festsetzung in Ziffer 5 des Textteils B, der für beide Teilgebiete einheitlich bestimmt, dass „für Außenbauteile mit Ausrichtung zur Bahnhofstraße im festgesetzten Lärmpegelbereich III […] für Aufenthaltsräume/Büroräume gem. DIN 4109 ein resultierendes Schalldämm-Maß von R’w,re s= 35/30 dB einzuhalten [ist]. Fenster von Schlafräumen einschließlich Kinderzimmern im Lärmpegelbereichen III sind mit entsprechend schallgedämmten Lüftungen auszustatten, sofern der notwendige hygienische Luftwechsel nicht auf andere geeignete Weise sichergestellt werden kann. Von der vorgenannten Festsetzung kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung geringere Anforderungen an den passiven Schallschutz resultieren.“ Eine valide Tatsachengrundlage für diese Festsetzung lässt sich den Planunterlagen und insbesondere auch der Planbegründung nicht entnehmen. Zwar geht die Planung durchgängig von einer anhand einer Verkehrszählung im Jahr 2012 ermittelten durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) von 5.205 Fahrzeugen aus, die hochgerechnet auf das Jahr 2025 6.043 Fahrzeuge betrage. Dass sich daraus konsequenterweise eine Einstufung des Plangebiets in den Lärmpegelbereich III, dessen maßgeblicher Außenlärmpegel La 61 bis 65 dB(A) beträgt, ergeben muss, wie dies die (unterzeichnete) Planbegründung unter Ziffer 3.3 ausweist, erschließt sich ohne weitere Präzisierung allerdings nicht. Immerhin hatte der Planer im Verfahren selbst auf die mögliche Notwendigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Untersuchung für das Plangebiet hingewiesen und den Rückgriff auf vorhandene schalltechnische Untersuchungen erwogen, zumindest auf diejenige Untersuchung, die für den Bereich der Poststraße, einer südlichen Verlängerung der Bahnhofstraße, vorliege (Protokoll über die Sitzung des Planungsausschusses vom 30. Juni 2016). Ob es sich um diese Expertise handelt, die im Auslegungsexemplar der Begründung zu Ziffer 3.3 als Ergebnisse eines für einen angrenzenden vergleichbaren Planbereich erstellten Gutachtens genannt werden, an dem sich die vorliegenden Festsetzungen zum Lärmpegelbereich III orientierten und die für das vorliegende Verfahren modifiziert worden seien, lässt sich nach Aktenlage nicht feststellen. Auch der Kreis Stormarn hatte im Rahmen der Behördenbeteiligung moniert, dass ohne konkrete gutachterliche Aussage oder weitere Verifizierung der planerischen Annahmen weder die Festsetzung (nur) des Lärmpegelbereichs III entlang der vielbefahrenen Kreis- und Bahnhofstraße nachvollziehbar noch die Begründung hierzu hinreichend aussagekräftig seien. In der bei Satzungsbeschluss am 15. Dezember 2016 vorliegenden Abwägungstabelle heißt es zwar, dass jene Anregungen des Kreises „zu Immissionen“ beachtet und in der Begründung dazu präzisiert würden. Auf der Grundlage welcher konkreten Daten dies indes geschehen werde bzw. geschehen sei, teilt die Abwägungsübersicht nicht mit; auch aus den weiteren Unterlagen wie dem Sitzungsprotokoll oder sonstigen Anlagen dazu ist dies nicht ansatzweise zu ersehen. Bemerkenswerterweise ging die in der Sitzung am 15. Dezember 2016 von der Gemeindevertretung nach Aktenlage gebilligte Planbegründung nicht durchgängig von einer Einstufung des der Bahnhofstraße zugewandten Bereichs in Lärmpegelbereich III aus, sondern sprach hinsichtlich der Grundstücke Bahnhofstraße 33 und 35 von einer Einstufung in Lärmpegelbereich IV. Worauf sich diese (differenzierte) Annahme stützte, ist ebenso wenig nachzuvollziehen. Hinzu kommt, dass der Ursprungsplan Nr. 32 der Antragsgegnerin für die nunmehr überplanten Teilbereiche zum einen in deutlich umfangreicherer Größenordnung, namentlich mit Tiefen von ca. 33 m, Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes entlang der Bahnhofstraße festgesetzt hatte und zum anderen die inhaltlichen Konkretisierungen hierzu unter Ziffer 1.4 des textlichen Teils des Plans für den nördlichen Teil (jetzt Teilgebiet 1) – Bereich B – folgendes regelten: „An den Straßenfronten sind für Wohnräume schalldämmende Fenster mit einem Mindestdämmaß von 40 dB und die immissions-hemmende Ausführung der Außenwände mit einem Mindestdämmaß von 45 dB, sowie für Büroräume Fenster mit 35 dB und Außenwände mit 35 dB vorzusehen. An den Seitenfronten sind für Wohnräume schalldämmende Fenster mit einem Mindestdämmaß von 35 dB und die immissionshemmende Ausführung der Außenwände mit einem Mindestdämmaß von 40 dB vorzusehen.“ Für den südlichen Bereich des nunmehrigen Teilgebiets 2 – Bereich A – hatte Ziffer 1.4 des Plans dieselben Regelungen mit allerdings jeweils einem um 5 dB höheren Mindestdämmmaß getroffen. Weshalb nunmehr in 2016 nach 24 Jahren geringere Schalldämm-Maße genügen sollen als sie noch seinerzeit bei Erlass des Ursprungsplans 1994 angenommen wurden, erklärt sich ohne nähere Erläuterung ebenfalls nicht, zumal auch der Verkehr eher zu- als abgenommen haben dürfte. Insofern liegt mithin erkennbar mangels Nachvollziehbarkeit relevanter Festsetzungen ein Mangel im Abwägungsvorgang vor. Dieser Mangel ist auch erheblich. Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB sind Mängel im Abwägungsvorgang dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Beide Voraussetzungen liegen hier vor. Offensichtlich ist der Mangel schon deshalb, weil er sich unmittelbar aus den Planunterlagen ergibt, welche die erforderlichen Grundlagen zur Einstufung in den Lärmpegelbereich III nicht (hinreichend) konkret benennen bzw. belegen. Er ist zudem auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Ein Mangel ist im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB dann auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, Rn. 22, juris) bzw. wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 146. EL April 2022, § 214 Rn. 144 m.w.N.). Es genügt mithin weder die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Abwägungsmangel anders geplant worden wäre, noch die bloße Vermutung, dass einzelne Gemeindevertreter bei Vermeidung des Mangels für eine andere Lösung aufgeschlossen gewesen wären, um die Ursächlichkeit des Abwägungsmangels für das Abwägungsergebnis zu begründen (BVerwG, Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 3.02 -, Rn. 17, juris, m.w.N.). Diese Grundsätze angewandt bestand ohne den aufgezeigten Mangel die konkrete Möglichkeit, dass die Planung der Antragsgegnerin in diesem Punkt anders ausgefallen wäre. Bereits der Kreis Stormarn hatte im Rahmen seiner Beteiligung am Planverfahren Zweifel an der Festsetzung des Lärmpegelbereichs III geltend gemacht und insoweit nicht nur die fehlende – prüfbare – Datenlage moniert, sondern angesichts der Bedeutung und Funktion der Bahnhofstraße (K 32) als Hauptverkehrsachse der Gemeinde mit entsprechend starkem Verkehrsaufkommen des innerörtlichen und des Durchgangsverkehrs auch die konkrete Stufe des gewählten Lärmpegelbereichs als ggf. zu niedrig hinterfragt. Zudem sprechen die eigenen Erwägungen der Antragsgegnerin, jedenfalls einen Teilbereich des Plangebiets (Bahnhofstraße 33 und 35) anders einzustufen sowie die Abweichungen gegenüber den bisherigen Festsetzungen im Ursprungsplan bei nach Jahren anzunehmendem stärkeren Fahrzeugverkehr dafür, dass zumindest die Lärmpegelbereichsausweisung, anders erfolgt wäre. Der Mangel, der mutmaßlich zur Unwirksamkeit des gesamten Plans geführt hätte, ist von dem Antragsteller jedoch nicht binnen offener Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB geltend gemacht worden. In seinem unter dem 21. Februar 2017 persönlich verfassten Schreiben hatte der Antragsteller diese spezifische Lärmproblematik nicht angesprochen. Thematisiert worden ist dieser Aspekt zwar indirekt in der Begründung des Normenkontrollantrags vom 26. März 2018, die sich auch mit der im Planverfahren geltend gemachten Kritik des Kreises Stormarn zu den Verkehrsimmissionen befasst. Die Antragsbegründung wahrt aber die bis zum 4. Februar 2018 laufende Jahresfrist nicht. Da die Bekanntmachung der streitgegenständlichen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 „Kehrwieder“ die erforderlichen Hinweise auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen enthielt, lässt dieser Mangel die Wirksamkeit des angegriffenen Bauleitplans mithin unberührt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller wendet sich gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 „Kehrwieder“ der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke … und … im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Beide Grundstücke sind mit Wohngebäuden bebaut und liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 30 „Am Bahnhof“ der Antragsgegnerin, der in der Fassung der 1. vereinfachten Änderung vom 30. Januar 2007 für das erstgenannte, unmittelbar an der … gelegene Grundstück (Nr. …) ein Mischgebiet festsetzt, in dem die Gebäude zwingend über zwei Vollgeschosse verfügen müssen. Bei einer Grundflächenzahl von 0,25 ist zudem eine abweichende Bauweise festgesetzt, deren Abweichung darin besteht, dass parallel zur Straßenbegrenzungslinie, östliche Seite …, nur eine Gebäudebreite von 19 m zulässig ist und darüber hinaus die Vorschriften der offenen Bauweise gelten. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen bestimmt. Ferner trifft der Plan besondere Anordnungen zum passiven Schallschutz und legt entlang der westlichen Seite der Baugrenze den Lärmpegelbereich IV und entlang der nördlichen und südlichen Baugrenze jeweils den Lärmpegelbereich III fest. Für das von der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden … aus betrachtet rückwärtig, d.h. östlich hinter dem Grundstück … gelegene Grundstück Bahnhofstraße … setzt der Plan ein allgemeines Wohngebiet mit ausschließlich zulässiger eingeschossiger Einzelhausbebauung bei einer Grundflächenzahl von 0,2 und einer Firsthöhe von 48 m ü.NN fest. Die überbaubare Grundstücksfläche ist auch hier durch Baugrenzen bestimmt; entlang der westlichen sowie der südlichen Grenze des im Plan ausgewiesenen Bestandsgebäudes des Antragstellers legt der Plan den Lärmpegelbereich II fest. Im Grenzbereich dieses Grundstücks zum südlich angrenzenden Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 32 „Kehrwieder“ ist ein Ahorn als zu erhaltener Baum festgesetzt. Jener am 6. Oktober 1994 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 32 „Kehrwieder“ für das Gebiet östlich der Bahnhofstraße, nördlich des Friedhofes, westlich des alten Bahndammes und im Norden begrenzt durch die Flurstücke 208/61 und 61/2 (incl.) setzt entlang der Bahnhofstraße ein Mischgebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,25 und einer Geschossflächenzahl von 0,5 sowie maximal zwei zulässigen Vollgeschossen und einer abweichenden Bauweise fest, die entsprechend der Festsetzung im nördlich anschließenden Bebauungsplan Nr. 30, 1. Änderung darin besteht, dass parallel zur Straßenbegrenzungslinie nur eine Gebäudebreite von 19 m zulässig ist und darüber hinaus die Vorschriften der offenen Bauweise gelten. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen bestimmt, die im Wesentlichen den vorhandenen, an der Straße gelegenen Gebäudebestand umfassen und den jeweils rückwärtigen Grundstücksbereich aussparen; lediglich im Bereich der von der Bahnhofstraße nach Osten abzweigenden Stichstraße Kehrwieder ist ein dort vorhandenes rückwärtiges Gebäude sowie ein nördlich der Straße Kehrwieder jenem Gebäude gegenüberliegender Grundstücksbereich ebenfalls mit Baufenstern versehen. Alle straßenseitigen Bauflächen sind zudem als Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen festgesetzt; die textlichen Festsetzungen konkretisieren insoweit besondere Anforderungen an den passiven Schallschutz, die im nördlichen Planbereich etwas hinter den für den südlichen Bereich geltenden (Dämm-)Maßen zurückbleiben. Ferner setzt der Plan entlang der Bahnhofstraße sowie im Bereich eines im nördlichen Planbereich liegenden „Villengrundstücks“ einzelne Bäume des vorhandenen Baumbestandes als zu erhalten fest bzw. normiert ein entsprechendes Pflanzgebot. Der östliche Plangeltungsbereich ist – im Anschluss an die „Gartenflächen“ der unmittelbar an der Bahnhofstraße gelegenen Grundstücke – als allgemeines Wohngebiet mit ausschließlich zulässiger eingeschossiger Einzel- oder Einzel- und Doppelhausbebauung bei einer Grundflächenzahl von 0,2 und einer Geschossflächenzahl von 0,3 festgesetzt. Die überbaubare Grundstücksfläche ist auch hier durch allerdings kleinteilige Baugrenzen bestimmt. In östliche Richtung schließt sich im Übergang zum Naturschutzgebiet „Mühlenbachtal bei Trittau“ die Festsetzung öffentlicher und privater Grünflächen einschließlich dort zu erhaltener Bäume an. Angestoßen durch einen Bauwunsch für den rückwärtigen Bereich eines Grundstücks an der Bahnhofstraße und vor dem Hintergrund der allgemeinen gemeindlichen Zielsetzung einer Nachverdichtung im innerörtlichen Bereich, fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung am 16. Juli 2015 den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung für den Teilbereich der Mischgebietsfestsetzung jenes Plans östlich der Bahnhofstraße und südlich bis zur Höhe der nach Westen abzweigenden Großenseer Straße einschließlich des südlich der Straße Kehrwieder ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiets. Seine ortsübliche Bekanntmachung erfolgte durch Abdruck im Stormarner Tageblatt und dem Anzeigenblatt Markt Trittau am 29. Juli 2015 unter Angabe der Verfahrensart des beschleunigten Verfahrens, des Hinweises auf ein Absehen von einer Umweltprüfung, des Planungsziels „Nachverdichtung in den rückwärtigen Bereichen“ sowie unter Beifügung eines Übersichtsplans zum Plangeltungsbereich. Da der Bekanntmachung ein Hinweis im Sinne von § 13a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 BauGB darauf, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und innerhalb welcher Frist sie sich zur Planung äußern könne, nicht beigefügt war, wurde die ortsübliche Bekanntmachung mit der entsprechenden Ergänzung durch Abdruck im Stormarner Tageblatt und dem Trittauer Markt am 12. bzw. 13. August 2015 wiederholt. Der gemeindlichen Beschlusslage Rechnung tragend, dass die anfallenden Planungskosten von den Planbegünstigten zu übernehmen seien, trat die Antragsgegnerin mit potenziell betroffenen Grundstückseigentümern in Kontakt, um deren Interesse an einer zusätzlichen Baulandausweisung für die rückwärtigen Gartenbereiche zu eruieren und die Bereitschaft zu einer Beteiligung an den Planungskosten in Erfahrung zu bringen; Letzteres stieß auf ein geteiltes, eher zurückhaltendes Echo. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin fasste sodann in ihrer Sitzung am 17. März 2016 einen neuen Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung für das Gebiet östlich der Bahnhofstraße, westlich und südlich der Straße Kehrwieder und gab insoweit dasselbe Planungsziel an, eine Nachverdichtung im rückwärtigen Bereich zu ermöglichen. Das Plangebiet war insoweit in zwei Teilbereiche untergliedert; das nördliche Teilgebiet umfasste die Grundstücke der Bahnhofstraße mit den ungeraden Hausnummern 17 bis 25 sowie abweichend vom bisherigen Zuschnitt auch Teile der allgemeinen Wohngebietsfestsetzung nordwestlich des zur inneren Erschließung des Plangebiets gehörenden Wendeschleife der Straße Kehrwieder. Der südliche Teilbereich umschloss die Grundstücke Bahnhofstraße 33 bis 37 und reichte südlich der Straße Kehrwieder nur noch geringfügig über den Bereich der nach Norden abknickenden Straßenführung dieser Straße hinaus. Gegenüber dem ursprünglichen Planungsansatz ausgespart wurden damit die Grundstücke Kehrwieder 10 und 12 nebst südlich anschließendem Flurstück sowie die zwischen den beiden Teilgebieten liegenden Grundstücke Bahnhofstraße 27 bis 31 und das an den südlichen Teilbereich grenzende Grundstück Bahnhofstraße 41. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte durch Abdruck im Stormarner Tageblatt und dem Trittauer Markt am 8. Juni 2016 unter Angabe des Planungsziels sowie unter Beifügung eines Übersichtsplans zum Plangeltungsbereich. Es wurde auf die gewählte Verfahrensart des beschleunigten Verfahrens (§ 13a BauGB) sowie darauf hingewiesen, dass eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB nicht durchgeführt werde. Ferner wurde die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 16. Juli 2015 für hinfällig erklärt. Auf Beschluss der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin ebenfalls vom 17. März 2016 wurde (nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB) von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, abgesehen. Der von der Gemeindevertretung am 21. Juli 2016 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplans wies erneut einen geänderten räumlichen Umgriff auf. Abweichend vom Aufstellungsbeschluss vom 17. März 2016 umfasste er im südlichen Teilbereich nunmehr nur noch die bisherige straßenseitige Mischgebietsfläche (Bahnhofstraße 33 bis 37 und Kehrwieder 2) einschließlich des östlich des Grundstücks Bahnhofstraße 37 liegenden Grundstücks Bahnhofstraße 39 mit allgemeiner Wohngebietsausweisung. Inhaltlich sah der Entwurf für alle von der Planänderung erfassten Bereiche die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets mit einheitlicher Grundflächen- und Geschosszahl, aber gestaffelter Firsthöhe und allenthalben großflächigen Baufenstern sowie Lärmschutzmaßnahmen entlang der Bahnhofstraße vor. Er lag nebst Begründung in der Zeit vom 11. August 2016 bis zum 12. September 2016 in der Gemeindeverwaltung der Antragsgegnerin öffentlich aus. Die Auslegung wurde unter Angabe des genauen Auslegungsorts und der Auslegungszeiten sowie mit dem Hinweis auf die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auslegungsfrist und dem weiteren Hinweis auf die prozessualen Folgen verfristeten oder unterbliebenen Vortrags am 3. August 2016 im Stormarner Tageblatt und dem Trittauer Markt ortsüblich bekanntgemacht. Zusätzlich waren die Unterlagen – worauf in der Bekanntmachung ebenfalls hingewiesen worden war – im Internet unter www.bob-sh.de/plan/b32-1Aend einsehbar. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein können, wurden unter dem 10. August 2016 zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 12. September 2016 aufgefordert. Der Kreis Stormarn, Fachdienst Planung und Verkehr, bat in seiner Stellungnahme vom 9. September 2016 als beteiligte Behörde u.a. um Überprüfung der von der Überplanung ausgenommenen, in Charakter und Lage indes ähnlichen Grundstücke Bahnhofstraße 27 bis 31, rügte die Angaben zum Immissionsschutz ohne konkrete gutachterliche Aussage oder Verifizierung als nicht hinreichend aussagekräftig und hinterfragte insoweit insbesondere die Festsetzung (nur) des Lärmpegelbereichs III entlang der vielbefahrenen Kreisstraße (Bahnhofstraße); zudem empfahl er eine Präzisierung in Bezug auf zu erhaltene Vegetationselemente. Eine Privatperson regte den Zuschnitt des Baufensters auf dem Grundstück … „ohne Versprung“, d.h. in geradem Verlauf, an. Der Antragsteller hat sich nicht geäußert. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin prüfte die vorgenannten Stellungnahmen und Anregungen sowie die übrigen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in ihrer Sitzung am 15. Dezember 2016, teilte das Prüfergebnis mit und berücksichtigte dieses, soweit den Stellungnahmen Rechnung getragen wurde, in der Planzeichnung (Teil A) oder in der Planbegründung. Insoweit „begradigte“ sie etwa der privaten Anregung folgend das Baufenster auf den Grundstücken … und modifizierte nach Aktenlage die Begründung zu Ziffer 3.3 „Immissionsschutz“, indem auf der Grundlage der in Ansatz gebrachten durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) von 5.205 Fahrzeugen auf der Bahnhofstraße in 2012, die sie hochgerechnet auf das Jahr 2025 mit 6.043 Fahrzeugen angibt, grundsätzlich von einer Einstufung des der Straße zugewandten Bereichs in Lärmpegelbereich III und hinsichtlich der Grundstücke Bahnhofstraße 33 und 35 von einer Einstufung in Lärmpegelbereich IV ausgegangen wird. Der bisherige Hinweis im Auslegungsexemplar auf eine Orientierung an den Ergebnissen eines für einen angrenzenden vergleichbaren Planbereich erstellten Gutachtens, die für dieses Verfahren modifiziert worden seien, ist nicht mehr aufgenommen. Den Bebauungsplan Nr. 32, 1. Änderung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), beschloss die Gemeindevertretung sodann in derselben Sitzung als Satzung und billigte die Begründung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan am 1. Februar 2017 aus. Zudem passte er den Flächennutzungsplan durch dessen 41. Änderung den Planänderungen an. Die ortsübliche Bekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 für die Teilgebiete 1 (Grundstücke Bahnhofstraße 17 bis 25) und 2 (Grundstücke Bahnhofstraße 33 bis 39 sowie Kehrwieder 2) erfolgte durch Abdruck im Stormarner Tageblatt und dem Trittauer Markt jeweils am 4. Februar 2017 unter Beifügung eines Übersichtsplans. Die Bekanntmachung enthielt den Hinweis auf das Inkrafttreten mit Beginn des 5. Februar 2017. Es wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, von diesem Tag an den Bebauungsplan und seine Begründung in der Gemeindeverwaltung der Antragsgegnerin während der Sprechstunden einzusehen und über den Inhalt Auskunft zu erhalten. Zudem wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung fristgebunden geltend zu machen, ebenso auf die sich ergebenden Rechtsfolgen nicht fristgerechten Vorbringens. Das Gleiche gilt in Bezug auf die fristgebundene Geltendmachung der Verletzung landesrechtlicher Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung des Bebauungsplans sowie hinsichtlich der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung. Die Möglichkeit, Entschädigungsansprüche geltend zu machen, wurde ebenso aufgezeigt wie ein etwaiges Erlöschen dieser Ansprüche. Auch wurde darauf hingewiesen, dass der Flächennutzungsplan durch Berichtigung (41. Änderung) angepasst worden sei und dieser in gleicher Weise wie der Bebauungsplan eingesehen werden könne und über seinen Inhalt Auskunft erteilt werde. Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 ist für beide Teilbereiche nunmehr ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, in dem die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Ausnahmen nicht zum Bestandteil des Plans gemacht werden (Text B, Ziffer 1). Für beide Teilbereiche sind eine Grundflächenzahl von 0,35 sowie maximal zwei zulässige Vollgeschosse bei offener Bauweise festgesetzt. Während im ca. 1 ha großen Teilgebiet 1 für den zur Bahnhofstraße hin ausgerichteten Bereich eine maximale Firsthöhe von 12 m – ausgehend jeweils von dem in der Planzeichnung festgesetzten Höhenbezugspunkt – festgesetzt ist, beträgt die maximal zulässige Firsthöhe für den dortigen zurückliegenden Bereich sowie im gesamten ca. 0,56 ha großen Teilgebiet 2 (nur) 10,50 m. In beiden Teilgebieten ist die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen bestimmt, die nunmehr nahezu die kompletten Grundstücksflächen überdecken und Bebauungstiefen von 47 m bis teilweise deutlich über 50 m ermöglichen. Dabei beträgt der Abstand der nördlichen Baugrenzen zur Grenze des Gebiets des Bebauungsplans Nr. 30 „Am Bahnhof“ 3 m. Zwischen den Grundstücken Bahnhofstraße 17 und 21 sowie Bahnhofstraße 21 und 25 sind in Teilgebiet 1 allerdings – das „Villengrundstück“ seitlich begrenzend – über die gesamte Grundstückstiefe Flächen für die Erhaltung von Bäumen festgesetzt. Zu erhaltene Einzelbäume sind in diesem Teilgebiet 1 zudem entlang der gesamten Straßenverkehrsfläche der Bahnhofstraße festgesetzt. Die Erschließung der vorderen Grundstücksteile an der Bahnhofstraße ist in beiden Teilgebieten durch verbindliche Grundstückszufahrten von der Bahnhofstraße gesichert (Text B, Ziffer 4). Die Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile erfolgt über eingetragene Geh-, Fahr- und Leitungsrechte. Ferner trifft der Plan für beide Teilgebiete besondere Anordnungen zum passiven Schallschutz gem. DIN 4109 (Text B, Ziffer 5) und legt insoweit entlang der westlichen Seite der zur Bahnhofstraße hin ausgerichteten Baugrenzen den Lärmpegelbereich III fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Planinhalts, insbesondere in Bezug auf gestalterische Vorgaben (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 84 LBO 2016) wird auf den Inhalt des Bebauungsplans verwiesen. Die vom Bürgermeister am 1. Februar 2017 unterschriebene Planbegründung deckt sich im Wesentlichen wörtlich mit dem nach Aktenlage in der Sitzung am 15. Dezember 2016 gebilligten Begründungstext. Allerdings finden sich redaktionelle Änderungen im Inhaltsverzeichnis durch die dortige Streichung der im Text nicht (mehr) ausgewiesenen Textziffer bzw. Überschrift „1.4 Plangebiet“, in der Präzisierung der Angaben zur parallel laufenden (34.) Änderung des Flächennutzungsplanes in Ziffer 1.3 der Begründung und in der Texterläuterung zu dem Abdruck des Flächennutzungsplanausschnittes, in der Modifizierung der Größenangaben zu den Teilgebieten 1 und 2 ebenfalls in Ziffer 1.3, in der Korrektur einer Flurstücksbezeichnung in Bezug auf die östliche Begrenzung des Teilgebiets 2 sowie in den Angaben zum „Immissionsschutz“ unter Ziffer 3.3. Dort wird nunmehr – korrespondierend mit der zeichnerischen Darstellung im Teil A und der Konkretisierung in Ziffer 5 des textlichen Teils B – unter Berücksichtigung derselben durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke auf der Bahnhofstraße ausschließlich von einer Einstufung des straßenzugewandten Bereichs in Lärmpegelbereich III ausgegangen und auf notwendige passive Schallschutzmaßnahmen verwiesen. Hieran schließt sich sodann folgende (neue) Textpassage an: „Durch die Planung werden keine wesentlichen zusätzlichen Verkehrsbelastungen auf der Bahnhofstraße initiiert. Darüber hinaus gehende Festsetzungen erscheinen daher nicht notwendig.“ Der Antragsteller wandte sich unter dem 21. Februar 2017 an die Antragsgegnerin und rügte einzelne mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 für das Teilgebiet 1 getroffene Festsetzungen. Insoweit verwies er auf die Bestandsbebauung des südlich an seine Grundstücke … und … grenzenden Grundstücks …, die Abstandflächen nicht wahre und mit ihrer Zufahrt keine Erweiterungen mehr zulasse. Auch aus Gründen des Lärmschutzes und der Schadstoffbelastung lehnte er eine dortige bauliche Erweiterung ab. Soweit eine Neubebauung des Grundstücks ermöglicht werden solle, lehnte er auch diese ab. Insoweit beanstandete er die festgesetzte offene Bauweise, die festgesetzte Firsthöhe, die zu einer totalen Verschattung des Grundstücks … führen werde, sowie die mit bloß 3 m Abstand zu seiner Grundstücksgrenze festgesetzte Baugrenze. Auch beanstandete er die mit dem Baufenster im rückwärtigen Bereich der Grundstücke … und … ermöglichte Bebauung in offener Bauweise. Obgleich im äußersten Osten dieser Grundstücke ausreichend Platz zur Verfügung stehe, seien die Baugrenzen so gewählt, dass sie die Baulinie des Grundstücks … überlagerten. Zudem hätte für diesen Bereich eine Grundflächenzahl von 0,2 genügt und es hätte die schützende Baumreihe auf dem Flurstück 61/24 bis zur Straßenbegrenzungslinie fortgeführt werden sollen. Die Bebauung schließlich des seit über 30 Jahren brachliegenden und sich zu einem entsprechend schonend zu behandelnden Natur-Habitat entwickelten Grundstücks Bahnhofstraße 21, aber auch diejenige der dahinter in ein Baufenster zusammengefassten Grundstücke, sei wegen zu erwartender enormer Lärmbelästigungen und Verkehrsbehinderungen durch parkende Fahrzeuge auf dem Bürgersteig der Bahnhofstraße abzulehnen. Am 11. Dezember 2017 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und sich im Rahmen seiner Antragsbegründung vom 26. März 2018 auf eine aus der unmittelbaren Nachbarschaft zum Plangebiet – Teilgebiet 1 – resultierende Antragsbefugnis berufen. Durch die Planfestsetzungen, die eine massive Bebauung unmittelbar an der Südgrenze seiner Grundstücke (auch) auf bisherigen Grünflächen ermöglichten, verschlechtere sich seine Grundstückssituation nachhaltig. Insbesondere eine ausreichende Belichtung und Besonnung von Wohnzimmer, Terrasse und Garten werde durch die eröffneten Bebauungsmöglichkeiten genommen. Nicht einmal die Mindestbesonnungsdauer gemäß DIN 5034 werde gewahrt. Zu der massiven Bebauungsmöglichkeit trete noch eine seinen Ruhebereich erheblich beeinträchtigende Zunahme des Verkehrs mit entsprechenden Lärmbeeinträchtigungen hinzu. Mit diesem Vorbringen sei er auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO a.F. präkludiert, da diese Vorschrift aufgehoben worden und nicht rückwirkend auf „Altfälle“ – wie den vorliegenden – anzuwenden sei. Sein Normenkontrollantrag sei auch begründet, da die angegriffene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 der Antragsgegnerin an erheblichen Abwägungsdefiziten leide. So seien in die Abwägung die Folgen der mit den Planfestsetzungen ermöglichten Bebauung des an seine Wohngrundstücke südlich angrenzenden Grundstücks überhaupt nicht eingestellt worden. Bei einer zulässigen Firsthöhe von 12 m im unmittelbaren Nahbereich seiner Grundstücke werde eine komplette Verschattung des Hausgrundstücks … nebst Ruhebereich eintreten. Eine hinreichende Belichtung und Besonnung von Wohnzimmer und Ruhebereichen wie Terrasse und Garten werde es nicht mehr ansatzweise geben. Nicht einmal die Mindestbesonnungsdauer gemäß DIN 5034 mit 4 Stunden Sonnenschein zur Tag- und Nachtgleiche werde erreicht werden. Die Festsetzungen erlaubten einen übergroßen Baukörper, der in der Umgebung keine Entsprechung finde. Hinzu kämen die Beeinträchtigungen durch den Verkehrslärm in unmittelbarer Nähe seiner Wohngrundstücke, die durch anzunehmende regelmäßige Verkehrsbewegungen von 15 bis 20 Fahrzeugen zuzüglich Besucherverkehr erzeugt würden. Die hierdurch hervorgerufene erhebliche Überschreitung der Lärmgrenzwerte im bewohnten Bereich, insbesondere auch im Schlafbereich, sei im Rahmen der Abwägung ebenfalls überhaupt nicht thematisiert worden. Obgleich der Kreis Stormarn die Behandlung der Lärmproblematik grundsätzlich beanstandet habe, sei die in der Abwägungstabelle in Aussicht gestellte Präzisierung des Themas in der Planbegründung nicht erfolgt. Dort fänden sich keine weiteren Lärmschutzmaßnahmen zu seinen Gunsten. Auch in naturschutzrechtlicher Hinsicht sei die Abwägung insbesondere vor dem Hintergrund defizitär, dass zahlreiche Bäume gefällt werden müssten, vor allem auch im Bereich desjenigen Grundstücks, auf dem sich in den letzten Jahrzehnten uneingeschränkt Flora und Fauna entwickelt hätten. Auch der auf seinem Grundstück … befindliche Ahorn mit einem Stammumfang von 2,15 m werde bei einer künftigen Bebauung des südlichen Nachbargrundstücks voraussichtlich beseitigt werden müssen. Hier werde dann zudem in einen entlang der Bahnhofstraße vorhandenen Knick eingegriffen, der komplett weichen müsse. Das sei ein Verstoß gegen die Biotopschutzverordnung des Landes (§ 1 Nr. 10 BiotopVO SH), der der Knick fraglos unterfalle. Der Antragsteller beantragt, die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2016 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie erachtet den Antrag bereits als unzulässig, weil der Antragsteller nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sei. Die von ihm geltend gemachte Verschattung sei bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB wegen ihrer Geringfügigkeit nicht zu berücksichtigen gewesen. Es sei – gemessen an dem insoweit geltenden Maßstab praktischer Vernunft – davon auszugehen, dass hier die landesrechtlichen Abstandflächen eingehalten werden könnten und im Rahmen des nachgeordneten Baugenehmigungsverfahrens entsprechende Berücksichtigung fänden. Für diesen Fall aber seien Verschattungseffekte regelmäßig hinzunehmen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sonderfalls, welcher eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte, seien nicht ersichtlich. Zudem liege auch kein substanziierter Vortrag zum Umfang der gerügten Verschattungswirkungen vor; der Antragsteller ziehe sich bloß auf den Standpunkt zurück, dass aus den angegriffenen Änderungen des Bebauungsplans eine „komplette Verschattung des Hausgrundstücks“ folge. Das genüge als Vortrag nicht; die Angaben blieben rein spekulativ. Auch bedürfe es für die Bewertung einer planbedingten Verschattung keines Rückgriffs auf den Inhalt der DIN 5034-1; bei Anwendung des hier geltenden Maßstabs der praktischen Vernunft sei dies regelmäßig nicht geboten. Ebenso wenig habe der vom Antragsteller geltend gemachte Verkehrslärm aufgrund seiner Geringfügigkeit zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Bahnhofstraße – einer Kreisstraße (K 32) – um die Hauptverkehrsachse der Gemeinde handele, über die mit entsprechend starkem Verkehrsaufkommen sowohl ein großer Teil des Verkehrs innerhalb der Gemeinde als auch ein großer Teil des Durchgangsverkehrs führe. Aus ihrem Lärmaktionsplan für den Abschnitt Trittau Nord aus 2013, der repräsentativ im Rahmen einer sachlichen Prognose die Entwicklungen bis zum Jahr 2020 erfasse, ergäben sich im Übrigen konkrete Zahlen zum Verkehrsaufkommen, bei deren Höhe die zusätzliche Nutzung der Bahnhofstraße, die mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 verbunden sei, kaum spürbar ins Gewicht falle. Gleichsam sei auch der zu erwartende Zufahrtslärm auf dem in Rede stehenden Teilgebiet 1 als geringfügig anzusehen. Der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers erschöpfe sich ebenso in bloßen Mutmaßungen zum vermeintlichen Umfang der Verkehrsbewegungen, wenn dort von 15 bis 20 Fahrzeugen zuzüglich Besuchsverkehr die Rede sei, ohne im Übrigen differenziert darzulegen, welcher Bereich konkret gemeint sei. Der An- und Abfahrtsverkehr im südlichen Bereich dieses Teilgebiets habe beispielsweise ganz andere Auswirkungen auf die Grundstücke des Antragstellers als derjenige Verkehr an deren Südseite. Zudem lasse der Antragsteller die Auswirkungen der Bebauung auf die Verteilung der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs unberücksichtigt, namentlich die abschirmende Wirkung der bestehenden und künftigen Bebauung auf dem Nachbargrundstück … . Es habe schließlich auch keine Beanstandung in Bezug auf die vom Teilgebiet 1 ausgehenden Emissionen durch den Kreis Stormarn gegeben. Dessen Anregungen im Planverfahren hätten sich vielmehr ausschließlich auf die von außen auf das Plangebiet wirkenden Immissionen bezogen. Überdies spreche einiges dafür, dass die vom Antragsteller angegriffenen Festsetzungen mit der zwischenzeitlich erfolgten Errichtung des Gebäudes auf dem Grundstück … verwirklicht seien, sodass ihm für das vorliegende Verfahren auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Antrag sei dessen ungeachtet aber auch unbegründet. Die vorgenommene Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB sei nicht zu beanstanden. Da sich der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren nicht geäußert habe, hätten ohnehin nur solche Belange des Antragstellers berücksichtigt werden müssen, die sich ihr „aufgedrängt“ hätten. Solcherlei Belange hätten indessen nicht in Rede gestanden. So liege insbesondere in Bezug auf die genannten Belange „Verschattung“ und „Verkehrslärm“ aus den bereits zur Antragsbefugnis dargelegten Gründen kein Abwägungsdefizit vor. Darüber hinaus sei die Abwägung aber auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Für deren Rechtmäßigkeit spreche u.a., dass sie mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 dem Gebot der Nachverdichtung und Innenentwicklung nachkomme und Bebauung an einer im Ortskern befindlichen Stelle vorsehe. Darüber hinaus habe sie der aus dem Abwägungsgebot folgenden Verpflichtung Rechnung getragen, so zu planen, dass die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässige Bebauung keine unzumutbare abriegelnde, einmauernde oder erdrückende Wirkung auf eine benachbarte Wohnbebauung haben werde. Von der im Bebauungsplan vorgesehenen Bebauung gehe in Ansehung der festgesetzten Baugrenzen und der dort maximal zulässigen Firsthöhe von 12 m bei einer Grundflächenzahl von 0,35 keine erdrückende Wirkung für die Grundstücke des Antragstellers aus. Die vorgesehene Bebauung führe auch bei einer Zusammenschau der Maßfestsetzungen zu keinem für die umliegende Bebauung übergroßen Baukörper. Insofern stünden die geringfügigen privaten Interessen des Antragstellers an einer Minimierung der Verschattung und des Verkehrslärms hinter den mit der Planung verfolgten gewichtigen öffentlichen Interessen zurück. Darüber hinaus liege auch kein Verstoß gegen naturschutzrechtliche Vorschriften vor. Eine Verletzung des Landeswaldgesetzes scheide bereits deshalb aus, weil eine – wie hier – im bebauten Gebiet gelegene kleinere Fläche, die nur mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt sei, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LWaldG kein Wald sei. Das bestätige überdies die Stellungnahme der unteren Forstbehörde vom 12. September 2016. Auch Biotopschutzrecht werde nicht verletzt. Der im Plangebiet befindliche Bewuchs falle insbesondere nicht unter die Definition des Knicks in § 1 Nr. 10 BiotopV SH 2019. Zudem werde der bestehende Erdwall auch insofern nicht beeinträchtigt, als die festgesetzten Zufahrtsmöglichkeiten von der Bahnhofstraße außerhalb des Erdwalls lägen. Der insoweit angesprochene Erdwall auf den Flurstücken 61/24, 61/14 und 61/28 markiere weder aktuell die Grenze einer landwirtschaftlichen Nutzfläche noch sei dies in der Vergangenheit der Fall gewesen. Er sei auch nicht zur Kompensation von Eingriffen in die Natur angelegt worden. Im Übrigen treffe auch der Bebauungsplan Nr. 30 einschließlich seiner 1. Änderung, in dessen Gebiet die Grundstücke des Antragstellers belegen seien, keine Festsetzungen im Hinblick auf Knicks. Für das Grundstück … (Flurstück …) ist durch den Kreis Stormarn unter dem 5. September 2018 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines 46,15 m langen und 11 m breiten Wohnhauses mit acht Wohneinheiten in insgesamt drei oberirdischen Geschossen genehmigt worden, wobei ein Großteil des Erdgeschosses als offene Garage für neun Pkw dient. Das Gebäude verfügt über ein 30° geneigtes Satteldach, dessen Firsthöhe 11,50 m misst. Gleichzeitig wurde über eine Befreiung die Überschreitung der Grundflächenzahl um 0,024 auf 0,374 zugelassen. Ein Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines gegen die Baugenehmigung nebst Befreiung gerichteten Widerspruchs ist mit Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2019 abgelehnt worden (2 B 42/18). Die dagegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 18. April 2019 zurückgewiesen (1 MB 5/19). Das Gebäude ist zwischenzeitlich fertiggestellt und wird seit April 2020 genutzt. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren am 30. Dezember 2020 erhobene Klage (2 A 304/20) ist unverändert bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängig. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.