Urteil
1 KN 13/16
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2021:1122.1KN13.16.00
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Leitsätze
1. Soweit ein Planaußenlieger sich gegen Lärmimmissionen wendet, gehört auch eine planbedingte Lärmzunahme unterhalb der Grenzwerte zum Abwägungsmaterial und kann damit die Antragsbefugnis eines Betroffenen begründen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig, geht er mithin über die Bagatellgrenze nicht hinaus, oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob die Zunahme des Lärms mehr als nur geringfügig zu Buche schlägt, bedarf einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets. Selbst eine Lärmzunahme, die, bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel, für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, kann danach zum Abwägungsmaterial gehören.(Rn.42)
2. Bei der ortsüblichen Bekanntmachung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist zu beachten, dass dieser nur wirksam zustande kommt, wenn ein Vorhaben- und Erschließungsplan vorliegt. Gegenstand des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind daher (grundsätzlich) zwei Pläne, nämlich der Vorhaben- und Erschließungsplan und der Bebauungsplan. Als Bestandteil des Bebauungsplans ist der Vorhaben- und Erschließungsplan deshalb auch bekannt zu machen.(Rn.48)
3. Nach § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen.(Rn.57)
4. Zwar verliert ein alter Bebauungsplan seine frühere rechtliche Wirkung, wenn eine Gemeinde diese Bauleitplanung ändert, insbesondere einen Bebauungsplan durch einen neuen ersetzt. Entfällt wegen der Unwirksamkeit der späteren Norm aber die Möglichkeit der Normenkollision, dann gilt die alte Rechtsnorm unverändert fort. Möchte die Gemeinde diese Rechtsfolge vermeiden, sollen mithin die Festsetzungen des früheren Bebauungsplans auf jeden Fall – und sei es bei Unwirksamkeit der Festsetzungen des früheren Bebauungsplans auch ersatzlos – beseitigt werden, muss sie einen – im textlichen Teil des Plans zum Ausdruck zu bringenden – Aufhebungsbeschluss fassen.(Rn.84)
Tenor
Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- (vorhabenbezogener Bebauungsplan) für das Gebiet Haffkrug, östlich der Strandallee im Norden, Süden und Osten einschließlich des angrenzenden Fußweges (Promenade) - Insel -, vom 13. April 2016 in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 9. Juni 2021 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit ein Planaußenlieger sich gegen Lärmimmissionen wendet, gehört auch eine planbedingte Lärmzunahme unterhalb der Grenzwerte zum Abwägungsmaterial und kann damit die Antragsbefugnis eines Betroffenen begründen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig, geht er mithin über die Bagatellgrenze nicht hinaus, oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob die Zunahme des Lärms mehr als nur geringfügig zu Buche schlägt, bedarf einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets. Selbst eine Lärmzunahme, die, bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel, für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, kann danach zum Abwägungsmaterial gehören.(Rn.42) 2. Bei der ortsüblichen Bekanntmachung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist zu beachten, dass dieser nur wirksam zustande kommt, wenn ein Vorhaben- und Erschließungsplan vorliegt. Gegenstand des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind daher (grundsätzlich) zwei Pläne, nämlich der Vorhaben- und Erschließungsplan und der Bebauungsplan. Als Bestandteil des Bebauungsplans ist der Vorhaben- und Erschließungsplan deshalb auch bekannt zu machen.(Rn.48) 3. Nach § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen.(Rn.57) 4. Zwar verliert ein alter Bebauungsplan seine frühere rechtliche Wirkung, wenn eine Gemeinde diese Bauleitplanung ändert, insbesondere einen Bebauungsplan durch einen neuen ersetzt. Entfällt wegen der Unwirksamkeit der späteren Norm aber die Möglichkeit der Normenkollision, dann gilt die alte Rechtsnorm unverändert fort. Möchte die Gemeinde diese Rechtsfolge vermeiden, sollen mithin die Festsetzungen des früheren Bebauungsplans auf jeden Fall – und sei es bei Unwirksamkeit der Festsetzungen des früheren Bebauungsplans auch ersatzlos – beseitigt werden, muss sie einen – im textlichen Teil des Plans zum Ausdruck zu bringenden – Aufhebungsbeschluss fassen.(Rn.84) Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- (vorhabenbezogener Bebauungsplan) für das Gebiet Haffkrug, östlich der Strandallee im Norden, Süden und Osten einschließlich des angrenzenden Fußweges (Promenade) - Insel -, vom 13. April 2016 in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 9. Juni 2021 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig (dazu A.) und begründet (dazu B.). A. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es – wie hier – um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt (Planaußenlieger). Es reicht aus, wenn der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Die Antragsbefugnis ist nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 4 BN 53.19 –, Rn. 9, juris). Soweit ein Planaußenlieger sich – wie hier – gegen Lärmimmissionen wendet, gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch eine planbedingte Lärmzunahme unterhalb der Grenzwerte zum Abwägungsmaterial und kann damit die Antragsbefugnis eines Betroffenen begründen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig, geht er mithin über die Bagatellgrenze nicht hinaus, oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob die Zunahme des Lärms mehr als nur geringfügig zu Buche schlägt, bedarf einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets. Selbst eine Lärmzunahme, die, bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel, für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, kann danach zum Abwägungsmaterial gehören (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 4 BN 53.19 –, Rn. 10, juris, m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist die Antragstellerin hier mehr als nur geringfügig durch die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- der Antragsgegnerin betroffen. Zwar enthielt auch bereits die 2. Änderung des Bebauungsplans die Festsetzung eines Hotels mit Restaurant und Tiefgarage. Ungeachtet der von der Antragstellerin geltend gemachten Unwirksamkeit der 2. Änderung handelt es sich bei der hier streitgegenständlichen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- jedoch um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB, der erstmals Festsetzungen für ein konkretes Vorhaben enthält. Dies gilt namentlich für die beiden Zufahrten zur Tiefgarage und die vom Gutachter in der Schalltechnischen Untersuchung vom 18. Juli 2014 (dort Seite 21 ff.) problematisierten drei Haltebuchten auf der Westseite des Hotels entlang der Strandallee. Auch wenn sich die Antragstellerin nach der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 -Sch- vom 20. November 2019 und der Festsetzung eines Sondergebiets „Tourismus“ nicht mehr ohne Weiteres mit Erfolg auf die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete berufen kann, hat sie dennoch hinreichend substantiiert dargelegt, dass durch die mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- zugelassene Nutzung – insbesondere während der Nachtzeit – abwägungsrelevante Lärmimmissionen konkret in Bezug auf ihr Grundstück, dem vom Lärmgutachter als „IO 10“ betrachteten Immissionsort, entstehen können. B. Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg. Der Bebauungsplan ist zwar nicht materiell (dazu II.), aber formell (dazu I.) rechtswidrig. Der Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist begründet, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift objektiv unwirksam ist. Auf eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers kommt es in diesem objektiven Rechtsbeanstandungsverfahren nicht mehr an (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, Rn. 13, juris). I. Der angegriffene Bebauungsplan Nr. 49 -Sch-, 3. Änderung der Antragsgegnerin für das Gebiet Haffkrug, östlich der Strandallee, im Norden, Süden und Osten einschließlich des angrenzenden Fußweges (Promenade) – Insel – vom 13. April 2016 in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 9. Juni 2021 (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 49 – 3. Änderung –) ist aus beachtlichen formellen Gründen unwirksam. 1. Der angegriffene Bebauungsplan ist bereits deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin ihn nicht in einer den Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB genügenden Weise vollständig ortsüblich bekannt gemacht hat. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet es, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden; denn die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtssetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Bebauungspläne gehören als Satzungen zu den förmlich gesetzten Rechtsnormen (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21.10 –, Rn. 9 f., juris). Die Form ihrer ortsüblichen Bekanntmachung im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB richtet sich nach Landesrecht und den Hauptsatzungen der jeweiligen Gemeinden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1974 – 4 B 113.74 –, Rn. 3, juris). Nach § 15 Abs. 5 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 23. März 2021 werden die nach dem Baugesetzbuch erforderlichen örtlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin in den „Lübecker Nachrichten – Ausgabe Ostholsteiner Nachrichten Süd“ bekannt gemacht. Der Inhalt wird zusätzlich unter der Internetadresse der Antragsgegnerin ins Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes auf www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung zugänglich gemacht. Bei der ortsüblichen Bekanntmachung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB ist dabei zu beachten, dass dieser nur wirksam zustande kommt, wenn ein Vorhaben- und Erschließungsplan vorliegt. Gegenstand des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind daher (grundsätzlich) – und so auch hier – zwei Pläne, nämlich der Vorhaben- und Erschließungsplan und der Bebauungsplan. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und ist damit nach der vom Gesetz vorgesehenen Konzeption essentielles und unabdingbares Wirksamkeitserfordernis eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Bay. VGH, Urteil vom 20. April 2011 – 15 N 10.1320 –, Rn. 75, juris; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 12 Rn. 53). Aus diesem Grund gelten für ihn auch dieselben formellen (landesrechtlichen) Anforderungen wie für die sonstigen regelnden Bestandteile eines Bebauungsplans (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20. Januar 2021 – 15 CS 20.2892 –, Rn. 23, juris; siehe zum Erfordernis der Ausfertigung auch bereits Senatsbeschluss vom 3. September 2019 – 1 MR 6/17 –, Rn. 49, juris, m.w.N.). Als Bestandteil des Bebauungsplans ist der Vorhaben- und Erschließungsplan deshalb auch bekannt zu machen (Krautzberger, in: EZBK, BauGB, 142. EL Mai 2021, § 12 Rn. 137; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 12 Rn. 59). Ausgehend hiervon steht der Wirksamkeit des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans bereits die bislang unterbliebene Bekanntmachung des Vorhaben- und Erschließungsplans entgegen. Die Bekanntmachung in der Tageszeitung „Lübecker Nachrichten“ vom 16. Juni 2021 (Bl. 2683 der Beiakte H) bezieht sich ausschließlich auf den „Beschluss des ergänzten Bebauungsplanes“ vom 9. Juni 2021, der lediglich den Bebauungsplan Nr. 49 – 3. Änderung – „bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) in der Fassung, die sie im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB gefunden haben“, umfasst (Bl. 1744 der Beiakte G). Der Vorhaben- und Erschließungsplan war demgegenüber bereits Gegenstand des Satzungsbeschlusses vom 13. April 2016 (Bl. 2974 der Beiakte C), wurde aber erst – in Reaktion auf die Ausführungen des Senats zum Ausfertigungserfordernis in dem Beschluss vom 3. September 2019 – 1 MR 6/17 –, Rn. 49 ff., juris – am 11. Juni 2021 von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin ausgefertigt. Eine Bekanntmachung des Vorhaben- und Erschließungsplans, die als Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs die vorherige Ausfertigung voraussetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 – 4 B 60.96 –, Rn. 3, juris), ist hier nicht erfolgt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Vorhaben- und Erschließungsplan auch nicht von der Bekanntmachung vom 16. Juni 2021 umfasst. Der Bekanntmachungstext zu dem „Beschluss des ergänzten Bebauungsplanes“ lässt nicht erkennen, dass es sich bei der dort angeführten „3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 49 -Sch-“ um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB handelt. Die Umschreibung der von der Gemeindevertretung am 9. Juni 2021 beschlossenen Satzung enthält keinen Hinweis auf das von der Antragsgegnerin gewählte Planungsinstrument eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Ein solcher Hinweis ergibt sich auch nicht aus der anschließenden Bezugnahme auf den früheren Beschluss vom 13. April 2016. Zum einen gibt auch dessen Bekanntmachung keinen Aufschluss darüber, dass die Gemeindevertretung einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan beschlossen hätte. Zum anderen ist die Bekanntmachung des Beschlusses vom 13. April 2016 ohnehin vor der Ausfertigung des Vorhaben- und Erschließungsplans erfolgt und kann schon deshalb nicht zu seiner wirksamen Bekanntmachung führen. Eine Bekanntmachung des Vorhaben- und Erschließungsplans ergibt sich auch nicht aus dessen Erwähnung bei den zur Einsicht bereitgehaltenen Unterlagen. Dieser der Satzungsbekanntmachung („Dies wird hiermit bekannt gemacht.“) nachfolgende Hinweis lässt keinen hinreichenden Rückschluss auf die Rechtsnatur des Vorhaben- und Erschließungsplans als Bestandteil des als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Da der Bekanntmachungstext nach alledem keinen Aufschluss über den Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gibt, genügt es für die Annahme einer Bekanntmachung auch nicht, dass der zur Einsicht bereitgehaltene Bebauungsplan selbst den Bebauungsplan – 3. Änderung – in der Überschrift und in seiner Präambel als „vorhabenbezogenen Bebauungsplan“ kenntlich macht. Insbesondere fehlt aber auch in dem Bebauungsplan selbst jeglicher Hinweis auf den von der Gemeindevertretung am 13. April 2016 beschlossenen Vorhaben- und Erschließungsplan (siehe etwa Nr. 10 und 12 unter „Alte Verfahrensvermerke“). 2. Der Bebauungsplan Nr. 49 – 3. Änderung – ist zudem unter einem beachtlichen Verstoß gegen die Vorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4a BauGB zustande gekommen. a) Dieser Verstoß ergibt sich jedoch nicht schon daraus, dass die Antragsgegnerin die Auslegungsfrist unangemessen verkürzt hätte. Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf des Bebauungsplans erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn er nach dem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Die Gemeinde kann gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB bei der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nach seiner Änderung oder Ergänzung die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB grundsätzlich einmonatige Dauer der Auslegung und die entsprechende Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzen. Die Frage, ob die verkürzte Frist angemessen ist, unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Überprüfung. Ob eine gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB verkürzte Frist angemessen oder unangemessen ist, bemisst sich danach, ob der gewählte Zeitraum nach Würdigung aller Umstände ausreichend war, um den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfüllen. Die Fristverkürzung darf nicht dazu führen, dass das Abwägungsmaterial nicht im gebotenen Umfang ermittelt und bewertet werden kann. Die Fristverkürzung muss mit anderen Worten mit Blick auf Art und Umfang der geänderten Planung sowie die aufgeworfenen Probleme und die Betroffenheiten abwägungsrechtlich vertretbar sein. In welchem Maß die einmonatige Frist verkürzt werden kann, ohne die qualitätssichernde Funktion der Öffentlichkeitsbeteiligung zu beeinträchtigen, kann nur unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls festgestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, wie weit das vorangegangene Verfahren bereits das wesentliche Abwägungsmaterial vermittelt hat. Von der Angemessenheit einer Fristverkürzung kann umso eher ausgegangen werden, je geringfügiger die Änderungen und Ergänzungen des zunächst ausgelegten Entwurfs sind, und umso weniger, je umfangreicher und komplexer sie sind. Aber auch ihre Bedeutung für die Planungskonzeption insgesamt ist in den Blick zu nehmen (Senatsbeschluss vom 16. Juni 2020 – 1 KN 18/15 –, Rn. 30, juris; Bay. VGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – 15 N 16.2381 –, Rn. 28, juris). Nach diesen Maßstäben erscheint die von der Antragsgegnerin vorgenommene Verkürzung der Auslegungsdauer und der Frist zur Stellungnahme „auf zwei Wochen“ noch als angemessen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Auslegungsdauer entgegen dem Beschluss des Bauausschusses der Antragsgegnerin vom 7. April 2021 (Bl. 319 der Beiakte E) tatsächlich nicht einmal „zwei Wochen“ im Sinne der entsprechend anzuwendenden § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB betrug. Nach der Bekanntmachung (Bl. 449 der Beiakte E) erfolgte die Auslegung vielmehr im Zeitraum vom 19. bis einschließlich zum 30. April 2021 und erstreckte sich mithin auf lediglich zwölf Tage. Diese weitere Verkürzung der Auslegungsdauer hat auch praktische Bedeutung, weil § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB neben der ortsüblichen Bekanntmachung und Auslegung der Unterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB zusätzlich eine von den Behördenöffnungszeiten unabhängige Internetveröffentlichung anordnet und mit der Verkürzung der Auslegungsdauer zugleich eine Abkürzung der Stellungnahmefrist einherging. Aber auch die in dieser Weise verkürzte Frist erweist sich noch als angemessen. Der ausgelegte Entwurf der Planbegründung (Bl. 327 ff. der Beiakte E) war zwar mit 73 Seiten deutlich umfangreicher als die noch im März 2016 öffentlich ausgelegte Planbegründung mit seinerzeit 40 Seiten (Bl. 1810 ff. der Beiakte C). Sie enthielt unter anderem auf der Grundlage der ebenfalls ausgelegten Stellungnahme der … und Partner mbB (…) Landschaftsarchitekten vom 17. Februar 2021 zum Biotopschutz (Bl. 314 ff. der Beiakte E) zudem auch weitergehende Ausführungen zu den Abwägungsüberlegungen der Antragsgegnerin. Mit der geänderten und ergänzten Planbegründung wurden aber nicht gänzlich neue Aspekte der Planung aufgeworfen. Die Planungskonzeption als solche blieb gegenüber dem früheren Beschluss der Gemeindevertretung vom 13. April 2016 vielmehr unverändert, ebenso die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans und der Vorhaben- und Erschließungsplan. Die erneut ausgelegte Schalltechnische Untersuchung vom 18. Juli 2014 mit der Ergänzung und den Stellungnahmen vom 29. September 2015, vom 12. November 2015 und vom 5. Februar 2016 war zudem bereits Gegenstand des im März 2016 durchgeführten Beteiligungsverfahrens (siehe Bl. 1803 der Beiakte C) und der Öffentlichkeit folglich bekannt. b) Der Bebauungsplan leidet jedoch an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler, weil die Antragsgegnerin die auszulegenden Unterlagen nicht im Sinne des § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB zusätzlich in das Internet eingestellt hat. Nach § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Nach der Konzeption der Vorschrift kommt der Veröffentlichung im Internet die gleiche Funktion zu wie der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB. Folglich muss während der gesamten Auslegungszeit über das Internet auf die maßgeblichen Informationen zugegriffen und das Online-Beteiligungsverfahren genutzt werden können (OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2019 – 10 D 88/16.NE –, Rn. 28, juris, m.w.N.). Die in § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB angeordnete Internetveröffentlichung dient der Umsetzung der europarechtlichen Vorgabe des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 S. 1) (im Folgenden: UVP-Richtlinie) (vgl. BT-Drs. 18/10942, S. 41). Da Art. 6 Abs. 5 Satz 2 UVP-Richtlinie eine elektronische Zugänglichkeit „auf der angemessenen Verwaltungsebene“ fordert, kann mit der Einstellung „in das Internet“ nur eine vom Plangeber betriebene Internetplattform gemeint sein (so auch Decker, Die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitplanverfahren über das Internet nach dem neuen § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB, in: ZfBR 2018, 325, 326). Der Verpflichtung zur Einstellung in das Internet ist genügt, wenn die auszulegenden Unterlagen für die Öffentlichkeit auffindbar sind (BT-Drs. 18/10942, S. 42). Schon nach dem Wortlaut der Norm („einzustellen“) gelten dabei andere Anforderungen als im Fall einer „Bekanntmachung“ im Internet, für die § 4 Abs. 3 Satz 1 der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (BekanntVO) vom 14. September 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 338), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 573), bestimmt, dass die Bereitstellung im Internet nur im Rahmen einer ausschließlich in Verantwortung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung betriebenen Internetseite erfolgen darf. Dieser darf sich dabei lediglich zur Einrichtung und Pflege der Internetseite eines Dritten bedienen. Im Rahmen der Öffentlichkeitbeteiligung nach § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB kann sich die Gemeinde demgegenüber auch eines anderen Portals bedienen, soweit sie hierauf auf ihrer eigenen Internetseite hinreichend deutlich hinweist. Eine Mitverantwortlichkeit der Gemeinde für dieses Portal ist nicht erforderlich (a.A. Decker, a.a.O., ZfBR 2018, 325, 326, der stets eine (Mit-)Verantwortlichkeit der Gemeinde für die Plattform für erforderlich hält). Für die Internetveröffentlichung reicht es vielmehr aus, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die auszulegenden Unterlagen im Internet eingestellt sind und dort von ihrer in der Auslegungsbekanntmachung angegebenen eigenen Internetadresse aus für jedermann leicht und frei während des gesamten Auslegungszeitraums zugänglich sind (vgl. auch Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, 119. EL Juli 2021, § 4a Rn. 20 f.). Das mit der Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 UVP-Richtlinie verfolgte Ziel eines „einfachen und effektiven Zugangs der Öffentlichkeit“ (vgl. Erwägungsgrund 18 der UVP-Richtlinie) wird nur erreicht, wenn die Internetseite der Gemeinde in einer Weise aufgebaut ist, die es der interessierten Öffentlichkeit ohne Schwierigkeiten ermöglicht, die öffentliche Bekanntmachung sowie die Dateien mit den ausgelegten Unterlagen aufzufinden (vgl. Decker, a.a.O., ZfBR 2018, 325, 326). Die materielle Beweislast für die ordnungsgemäße Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 4a BauGB trifft die Gemeinde (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 14. Juli 2016 – 2 N 15.283 –, Rn. 21, juris). Diesen Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin im April 2021 durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung nicht gerecht. Die Antragsgegnerin hat in der Auslegungsbekanntmachung in den „Lübecker Nachrichten“ (Bl. 449 der Beiakte E) unter anderem darauf hingewiesen, dass die Entwurfsunterlagen während der Dauer der Auslegung vom 19. April 2021 bis zum 30. April 2021 unter der Internetadresse www.Gemeinde-Scharbeutz.de/Bauleitplanung einsehbar und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich seien. Zwar ist es im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die auszulegenden Unterlagen nicht direkt auf ihrer eigenen Internetseite bereitgestellt hat, sondern sich hierzu des Portals eines privaten Dienstleisters, des „B-Planpool“, bedient hat. Die dort eingestellten Unterlagen waren jedoch über die in der Bekanntmachung angegebene Internetadresse nicht ohne Weiteres auffindbar. Nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung konnte unter der Internetadresse www.Gemeinde-Scharbeutz.de/Bauleitplanung unstreitig lediglich der Text der Auslegungsbekanntmachung selbst abgerufen werden, nicht aber die Auslegungsunterlagen. Es bestand von dort aus auch keine direkte Verlinkung auf den „B-Planpool“. Die in der Bekanntmachung angegebene Internetadresse führte zum Aufruf einer Seite mit der Überschrift „Bekanntmachungen des Bauamtes“. Mit einem Klick auf den dort unter dem Datum „09.04.2021“ eingestellten Link „49 -Sch- 3. Änderung erneute öffentliche Auslegung 2021“ konnte der Bekanntmachungstext als PDF-Datei abgerufen werden. Ein Klick auf die in dem Text angegebene Internetadresse www.Gemeinde-Scharbeutz.de/Bauleitplanung führte wieder zurück zu der Seite mit der Überschrift „Bekanntmachungen des Bauamtes“. Anders als im heutigen Internetauftritt der Gemeinde befand sich zum Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung auf dieser Seite unter der Überschrift „Bekanntmachungen des Bauamtes“ auch nicht der Hinweis „Bauleitpläne online einsehen über den B-Planpool“ mit einer Verlinkung auf den „B-Planpool“. Die Antragsgegnerin hat insoweit den von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 1. November 2021 (dort Seite 6) (Bl. 278 der Gerichtsakte) zur Akte gereichten Screenshot unstreitig gestellt. Nach den weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erforderte der Zugriff auf die ausgelegten Unterlagen vielmehr den Aufruf der Startseite der Gemeinde unter www.gemeinde-scharbeutz.de. Von dort aus hätten drei Wege zu den Auslegungsunterlagen geführt: Erstens hätte im Hauptinhalt der Startseite der Menüpunkt „Dienstleistungen“ ausgewählt werden können. Über einen Klick auf diesen Menüpunkt wäre man auf die Seite „Was erledige ich wo von A bis Z“ gelangt. Mit einem weiteren Klick auf das Stichwort „Bauleitplanung“ unter „B“ wäre man sodann auf die entsprechende Seite „Bauleitplanung“ geführt worden. Dort hätte man den Hinweis „rechtskräftige Bebauungspläne und alle laufenden Beteiligungsverfahren der Gemeinde einsehen“ gefunden und mit einem weiteren Klick auf den „B-Planpool“ zugreifen können. Im „B-Planpool“ hätte man wiederum das orange unterlegte Feld „Zum Beteiligungsportal“ auswählen und anschließend das betreffende Verfahren auswählen müssen. Zum „B-Planpool“ hätte zweitens auch die Menüleiste „Menü öffnen“ auf der Startseite der Gemeinde geführt. Dort hätte der Menüpunkt „Gemeinde“ aufgerufen werden müssen. Mit einem Klick auf „Ortsrecht / Satzungen“ wäre man dann zu der Seite „Ortsrecht der Gemeinde Scharbeutz“ gelangt und hätte in der dort aufgeführten Liste den Begriff „Bauleitplanung“ aufrufen müssen. Dann wäre der Hinweis „Bauleitpläne der Gemeinde Scharbeutz über den B-Planpool online einsehen“ erschienen, der über eine Verlinkung wiederum zum „B-Planpool“ geführt hätte. Drittens hätte in der Menüleiste „Menü öffnen“ auch der Menüpunkt „Wirtschaft und Tourismus“ aufgerufen werden können. Dort sei über den Begriff „Baumaßnahmen“ der Zugriff auf die Seite „Das Bauamt informiert“ möglich gewesen. Auf dieser Seite habe unter dem Punkt „Bauleitpläne – rechtskräftige Bebauungspläne und alle laufenden Beteiligungsverfahren“ wiederum eine Verlinkung auf den „B-Planpool“ bestanden. Selbst wenn diese in der mündlichen Verhandlung anhand des aktuellen Internetauftritts der Antragsgegnerin nachvollzogenen Wege während des Auslegungszeitraums tatsächlich – wie von der Antragsgegnerin behauptet – zu den im „B-Planpool“ abrufbaren Unterlagen geführt haben sollten, würden sie nicht den Anforderungen des § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB genügen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin reicht es gerade nicht aus, dass die Auslegungsunterlagen auf irgendeine Art und Weise in den Internetauftritt der Gemeinde eingebunden sind. Die Öffentlichkeit kann auch nicht mit Erfolg darauf verwiesen werden, die Unterlagen unter Eingabe einschlägiger Stichworte über eine Internet-Suchmaschine selbst zu suchen. Hiervon ist auch die Antragsgegnerin im Beteiligungsverfahren nicht ausgegangen und hat in ihrem Bekanntmachungstext mit der Internetseite www.Gemeinde-Scharbeutz.de/Bauleitplanung richtigerweise eine konkrete Quelle benannt. Wird der interessierten Öffentlichkeit – wie hier – nicht bereits unter der angegebenen Internetadresse ein Zugriff auf die Auslegungsunterlagen ermöglicht, mag es im Ausgangspunkt noch zumutbar erscheinen, die sich aus der angegebenen Internetadresse ergebende Startseite der Gemeinde aufzurufen. Zur Wahrung der Anforderungen an die Internetveröffentlichung nach § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB muss die Öffentlichkeit dann jedoch von dort aus in einfacher Weise zu den Auslegungsunterlagen geführt werden. Dies war hier nicht der Fall. Der von der Antragsgegnerin aufgezeigte Weg über den Menüpunkt „Dienstleistungen“ auf der Startseite ist schon deshalb kein einfacher Weg, weil sich ein Zusammenhang zwischen den „Dienstleistungen“ der Gemeinde und einem Planaufstellungsverfahren nicht erschließt. Das Beteiligungsverfahren ist keine „Dienstleistung“ der Gemeinde. Auf der Suche nach den Auslegungsunterlagen lag das Aufrufen dieses Menüpunktes nicht näher als das Aufrufen der unmittelbar daneben angeordneten Menüpunkte „Neuigkeiten“, „Bekanntmachungen“ und „Rat & Politik“. Die Öffentlichkeit kann auch nicht auf den Aufruf des Begriffs „Gemeinde“ in der Menüleiste verwiesen werden. Schon der Begriff „Gemeinde“ lässt nicht erwarten, dass hierüber ein Zugriff auf Auslegungsunterlagen im Rahmen eines Planaufstellungsverfahrens möglich sein sollte. Selbst wenn man diesen Begriff auswählt, erscheint als Unterpunkt „Ortsrecht / Satzungen“. Diese Bezeichnung legt die Vermutung nahe, dass dort lediglich das bereits geltende Ortsrecht aufgerufen werden kann, und lässt nicht erkennen, dass über diese Seite eine Öffentlichkeitsbeteiligung in laufenden Rechtssetzungsverfahren erfolgen soll. Schließlich ist auch der Verweis auf den Menüpunkt „Wirtschaft und Tourismus“ in der Menüleiste untauglich, den Anforderungen an die Internetveröffentlichung zu genügen, weil auch insoweit für die Öffentlichkeit kein Zusammenhang zwischen der Bezeichnung dieses Menüpunktes und dem Beteiligungsverfahren zu erkennen ist. Der Verfahrensfehler ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 BauGB beachtlich und wurde innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt. Er wird auch nicht durch die fehlerfreie Einstellung der Unterlagen in das zentrale Internetportal des Landes (hier Digitaler Atlas Nord) geheilt (vgl. auch Decker, in: ZfBR 2018, 325, 327). Die Verpflichtung der Gemeinde zur Einstellung in das Internet besteht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB („und“) neben der Veröffentlichung über das zentrale Internetportal des Landes. Letztere ist für die Wirksamkeit des Bebauungsplans gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e) BauGB ohne Bedeutung. c) Der Verstoß gegen die Anforderungen an die Internetveröffentlichung gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB ist auch nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil die Antragsgegnerin nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB gar nicht zu einer erneuten Durchführung eines Beteiligungsverfahrens verpflichtet gewesen wäre und sie sich hierzu mithin lediglich überobligatorisch entschieden hätte. Es kann hier offenbleiben, ob etwa die Einholung der Stellungnahme der TGP Landschaftsarchitekten vom 17. Februar 2021 zum Biotopschutz eine neue Sachinformation darstellt und die Antragsgegnerin nach der hieraufhin erfolgten Änderung der Begründung des Bebauungsplans – namentlich des Umweltberichts – zur Durchführung eines weiteren Beteiligungsverfahrens verpflichtet war. Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf eines Bauleitplans erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn er nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Die Pflicht zu einer erneuten Auslegung besteht, wenn der „Entwurf des Bauleitplans“ mit den seinen normativen Inhalt ausmachenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen geändert oder ergänzt wird (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 – 4 BN 25.19 –, Rn. 6, juris, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Gemeinde aber nicht zur erneuten Auslegung, wenn nicht der Entwurf des Bebauungsplans selbst, sondern lediglich die Begründung nach § 2a Satz 1 BauGB geändert wird, wobei der Umweltbericht nach § 2a Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung bildet (BVerwG, Urteil vom 8. März 2017 – 4 CN 1.16 –, Rn. 14 f., juris). Einschränkend hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch darauf hingewiesen, dass die Vorschriften der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 S. 30) „jedenfalls“ dann keine weitere Öffentlichkeitbeteiligung in Gestalt einer erneuten Auslegung der Planunterlagen fordern, wenn der geänderte Umweltbericht lediglich eine Neubewertung bereits vorhandener Sachinformationen enthält (BVerwG, Urteil vom 8. März 2017 – 4 CN 1.16 –, Rn. 19, juris). Nicht entschieden hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch die Frage, ob § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB auch dann mit Unionsrecht im Einklang steht, wenn die Änderung des Umweltberichts nicht nur in einer Neubewertung zuvor bereits vorhandener Informationen besteht, sondern sich während oder nach der Offenlage neue Informationen ergeben, die sodann auch in den entsprechend geänderten Umweltbericht eingehen (siehe hierzu Kuchler, jurisPR-UmwR 7/2017 Anm. 2). Entscheidet sich die Gemeinde jedoch – wie hier – für die Durchführung eines erneuten Beteiligungsverfahrens, so hat sie die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften auch dann einzuhalten, wenn sie hierzu nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht verpflichtet war. Bei der Entscheidung der Gemeinde für die Durchführung eines erneuten Beteiligungsverfahrens handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung, sondern um eine notwendige verfahrensleitende Entscheidung im förmlichen Bauleitplanverfahren. Vorliegend hat die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 7. April 2021 beschlossen, ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beginnend mit der (erneuten) Behördenbeteiligung durchzuführen. Das mit dieser Entscheidung eingeleitete Beteiligungsverfahren ist nicht der Beliebigkeit der Gemeinde anheimgestellt, sondern unterliegt den für die weiteren Verfahrensschritte geltenden Vorschriften. Die Gemeinde würde sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprüchlich verhalten, wenn sie nach der Entscheidung für die Durchführung eines erneuten Beteiligungsverfahrens die hierfür maßgeblichen Verfahrensvorschriften im Weiteren nicht gegen sich gelten lassen wollte. Die Öffentlichkeit darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Gemeinde die für das weitere Verfahren geltenden Vorschriften nach dessen förmlicher Einleitung für sich auch als verbindlich erachtet. Andernfalls würde ein Zustand der Rechtsunsicherheit geschaffen, weil für die interessierte Öffentlichkeit unklar bliebe, ob eine Verletzung der Beteiligungsvorschriften zu einer erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB führen kann. II. Zur Vermeidung etwaiger weiterer Streitigkeiten weist der Senat darauf hin, dass der Bebauungsplan Nr. 49 – 3. Änderung – nicht mit beachtlichen materiellen Mängeln behaftet ist. 1. Dem Bebauungsplan fehlt nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, Rn. 10, juris; s.a. Senatsurteil vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, Rn. 45, juris). Gemessen an diesen Grundsätzen liegt dem Bebauungsplan eine hinreichend positive Planungskonzeption zugrunde. Nach dem bereits vor vielen Jahren erfolgten Abriss der ehemaligen „Strandhalle“ verfolgt die Antragsgegnerin in städtebaulich legitimer Weise das Ziel, die aktuell unbebaute Fläche des Plangebiets wieder nutzbar zu machen, um dem von ihr angenommenen Bedarf an hochwertigen Hotels aus dem oberen Qualitätssegment zu entsprechen (vgl. Seite 4 der Planbegründung). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Bebauungsplan Nr. 49 – 3. Änderung – aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit vollzugsunfähig wäre. a) Der Umsetzung des Bebauungsplans steht insbesondere nicht das sich aus § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 LNatSchG ergebende Bauverbot im Küstenschutzstreifen entgegen. Anders als noch vom Senat in seinem Beschluss vom 3. September 2019 – 1 MR 6/17 –, Rn. 57, juris, angenommen, ist diese Vorschrift in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landesnaturschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Nach der am 23. Juni 2021 außer Kraft getretenen Übergangsvorschrift in § 65 Abs. 2 LNatSchG gilt § 35 Abs. 2 LNatSchG in der Fassung des Gesetzes vom 27. Mai 2016 nicht für Flächen, für die in einem am 24. Juni 2016 rechtswirksamen Flächennutzungsplan eine Bebauung vorgesehen ist, oder dessen bisher vorgesehene Bebauung umgewidmet werden soll. So liegt der Fall hier. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB vorgenommene Abwägungsentscheidung ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Zeitpunkt des neuen Satzungsbeschlusses, also der 9. Juni 2021 (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 14. Juli 2021 – 1 KN 9/20 –, Rn. 25, juris, m.w.N.). Zu diesem Zeitpunkt stellte die noch heute geltende 20. Flächennutzungsplanänderung der Antragsgegnerin vom 27. März 2014, an deren Wirksamkeit kein Zweifel besteht, die Fläche des Vorhabenstandorts mit der Zweckbestimmung „Restaurant/Hotel“ dar. Unerheblich ist, dass die mit dem Bebauungsplan Nr. 49 – 3. Änderung – festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche über die im Flächennutzungsplan dargestellte Fläche (geringfügig) hinausreicht, weil der Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB ebenenspezifisch ein nur grobmaschiges Raster aufweist, das auf Verfeinerung durch den Erlass eines Bebauungsplans angelegt ist (BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 – 4 C 13.04 –, Rn. 31, juris). Die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch geltende Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG führt jedoch – entgegen der Annahme der Antragsgegnerin und der vom Kreis Ostholstein in seinem Schreiben vom 19. November 2019 (Bl. 368 f. der Gerichtsakte) vertretenen Auffassung – nicht etwa dazu, dass das vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 27. Mai 2016 geltende Bauverbot im Gewässerschutzstreifen gemäß § 35 Abs. 2 LNatSchG a.F. bis zum 23. Juni 2021 vollständig suspendiert worden wäre. In den von § 65 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG erfassten Fällen findet vielmehr § 35 Abs. 2 LNatSchG in der Fassung des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301) (LNatSchG 2010) weiter Anwendung. Bereits der Wortlaut der amtlichen Überschrift des § 65 LNatSchG („Übergangsvorschrift für bauliche Anlagen im Schutzstreifen an Gewässern“) lässt eindeutig erkennen, dass mit der Regelung in Absatz 2 dieser Vorschrift nicht durch Aufhebung des bisher geltenden Bauverbots im Gewässerschutzstreifen eine neue Rechtslage mit geringerem Schutzniveau geschaffen werden sollte. Nach dem eindeutigen Sinn und Zweck der Norm ging es dem Gesetzgeber vielmehr allein darum, es den Gemeinden, die im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage Planungsaufwand betrieben und in Flächennutzungsplänen eine Bebauung in dem zukünftigen – auf den Innenbereich und an den Küsten von 100 m auf 150 m ausgedehnten – Schutzstreifen vorgesehen haben, zu ermöglichen, diese innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren noch umzusetzen (LT-Drs. 18/3320, S. 145). Das Bauverbot im Küstenschutzstreifen nach § 35 Abs. 2 LNatSchG 2010 führt jedoch nicht zur Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans Nr. 49 – 3. Änderung –. Nach dieser Vorschrift dürfen im Außenbereich an Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen mit einer Größe von einem Hektar und mehr bauliche Anlagen in einem Abstand von 50 m landwärts von der Uferlinie nicht errichtet oder wesentlich erweitert werden. An den Küsten ist nach Satz 2 dieser Vorschrift abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 100 m landwärts von der Küstenlinie einzuhalten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 LNatSchG sind hier nicht gegeben. Die Ostsee ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) des Landeswassergesetzes (LWG) als Bundeswasserstraße im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 WaStrG (Seewasserstraße) zwar ein Gewässer erster Ordnung. Das Plangebiet befindet sich auch unstreitig in dem 100 m breiten Küstenschutzstreifen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG 2010. Es liegt jedoch nicht – wie in § 35 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG 2010 noch vorausgesetzt – im Außenbereich, sondern im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gemäß § 30 BauGB. Mit dem Bebauungsplan Nr. 49 – 3. Änderung – hat die Antragsgegnerin ein Plangebiet überplant, das bereits zuvor vom Geltungsbereich eines wirksamen Bebauungsplans umfasst war. Die hier vorzunehmende Inzidentprüfung älterer Bebauungspläne ist nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB – gegebenenfalls i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB – auf die hiervon nicht erfassten Mängel beschränkt. Zu diesen sogenannten Ewigkeitsmängeln zählen ein Verstoß gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz, ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, der Fall eines fehlerhaften Abwägungsergebnisses sowie das Fehlen jeglicher oder die Überschreitung einer Rechtsgrundlage (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. März 2020 – 1 ZB 18.336 –, Rn. 8, juris, m.w.N.). Im vorliegenden Zusammenhang bedarf die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- vom 27. Februar 1997 sowie seiner 1. Änderung vom 15. Dezember 2005 und der 2. Änderung vom 27. März 2007 keiner näheren Überprüfung. Jedenfalls an der Wirksamkeit des früheren Bebauungsplans Nr. 32 -Sch- (ehemals Nr. 20 - H -) vom 27. Februar 1986, der das Plangebiet des Bebauungsplan Nr. 49 – 3. Änderung – vollständig mit umfasste, bestehen nach diesen Grundsätzen keine Bedenken. Der Bebauungsplan Nr. 32 -Sch- (ehemals Nr. 20 - H -) vom 27. Februar 1986 (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 32) leidet insbesondere nicht an einem Ausfertigungsmangel. Nach der Gemeindeordnung werden Satzungen vom Bürgermeister ausgefertigt. Sie müssen gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 4 LVwG das Datum angeben, unter dem sie ausgefertigt sind. Weitere Vorgaben zur Ausfertigung enthält das schleswig-holsteinische Landesrecht nicht. Die aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleitete Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion der Ausfertigung verlangt lediglich die Bestätigung der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen, nicht aber, dass dabei ausdrücklich der Begriff „ausgefertigt“ oder „Ausfertigung“ verwendet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2014 – 4 B 29.14 –, Rn. 5, juris, m.w.N.). Auch die vom Bürgermeister unterschriebene Erklärung, dass der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung und Text, an einem bestimmten Tag von der Gemeindevertretung als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt wurde, kann deshalb die Anforderungen an eine Ausfertigung erfüllen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 1997 – 1 L 69/97 –, Rn. 30, juris). Ausgehend hiervon ist vorliegend zwar festzustellen, dass der Bebauungsplan Nr. 32 ausweislich des ausdrücklichen Verfahrensvermerks am 25. August 1988 vom damaligen Bürgermeister der Antragsgegnerin und damit scheinbar erst nach der Bekanntmachung am 17. August 1988 ausgefertigt wurde. Tatsächlich ergibt sich aus den Verfahrensvermerken jedoch, dass der Bürgermeister hier die Identität des Beschlossenen bereits zuvor bestätigt hatte. Schon mit Datum vom 18. Februar 1988 hatte er mit seiner Unterschrift erklärt, dass der Bebauungsplan am 27. Februar 1986 von der Gemeindevertretung als Satzung beschlossen und die Begründung am selben Tag gebilligt wurde, um den Bebauungsplan anschließend – noch vor dessen Bekanntmachung – dem Landrat des Kreises Ostholstein im Anzeigeverfahren gemäß § 11 Abs. 1 Halbs. 2 BauGB in der Fassung vom 8. Dezember 1986 vorzulegen. Die später – nach der Bekanntmachung – noch einmal erklärte Ausfertigung lässt die der Sache nach damit bereits am 18. Februar 1988 erfolgte Ausfertigung unberührt. Der Bebauungsplan überschreitet auch nicht Grenzen der sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB ergebenden Regelungsbefugnis der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Festsetzung einer Fläche mit dem Nutzungszweck „Restaurant“. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB kann im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen der besondere Nutzungszweck von Flächen festgesetzt werden. Der besondere Nutzungszweck muss sich von den in Bebauungsplänen möglichen Nutzungsfestsetzungen unterscheiden. Wesentlich bei Festsetzungen nach dieser Vorschrift ist weiter die Standortfrage. Standort und Nutzung müssen in einem inneren Abhängigkeitsverhältnis stehen. Dabei kommt es nicht nur auf die vorhandene städtebauliche Situation, sondern auch auf die von der Gemeinde beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in der Umgebung des Standorts an. Eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB kommt daher vornehmlich für einzelne, unter Umständen auch große bzw. zentrale Vorhaben für private Zwecke in Betracht (Söfker, in: EZBK, BauGB, 142. EL Mai 2021, § 9 Rn. 88), etwa für größere Hotels (vgl. Stock, in: EZBK, BauGB, 142. EL Mai 2021, § 4 BauNVO Rn. 116; Hornmann, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, 27. Ed. Stand 15. Oktober 2021, § 4 Rn. 117). Ausgehend hiervon ist die Festsetzung des besonderen Nutzungszwecks der östlich der Strandallee liegenden Flächen mit „Restaurant“ nicht zu beanstanden. Sie unterscheidet sich insbesondere wesentlich von der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO 1977 für die westliche Seite der Strandallee, in dem sonstige nicht störende Gewerbebetriebe nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977 lediglich ausnahmsweise zulässig waren. Die Festsetzung stand auch in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu dem Standort der zugelassenen Bebauung auf der Ostseite der Strandallee direkt am Strand und beruhte auf nachvollziehbaren städtebaulichen Erwägungen der Antragsgegnerin. Sie hat hierzu in der Planbegründung auf Seite 5 ausgeführt, dass die getroffene Festsetzung der Bestandssicherung des vorhandenen Restaurationsbetriebes diente und die städtebaulich unerwünschte Umwandlung in andere Nutzungsformen verhindern sollte. Die Antragsgegnerin verfolgte seinerzeit das Ziel, für den betreffenden Strandabschnitt ein Restaurant zu erhalten, um die Strandversorgung zu gewährleisten. Der Bebauungsplan Nr. 32 verstieß auch nicht seinerseits gegen die damals geltenden naturschutzrechtlichen Vorschriften zum Gewässerschutzstreifen. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für Naturschutz und Landschaftspflege (Landschaftspflegegesetz – LPflegG –) vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122) in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Landschaftspflegegesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 19. November 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 256) durften zwar an Küstengewässern, Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen mit einer Größe von einem Hektar und mehr bauliche Anlagen in einem Abstand von 50 m von der Uferlinie nicht errichtet oder wesentlich geändert werden. Dieser „Erholungsschutzstreifen“ wurde jedoch ausweislich seiner nachrichtlichen Übernahme in die Planzeichnung nicht verletzt (vgl. hierzu auch S. 8 der Planbegründung). Einem Rückgriff auf den Bebauungsplan Nr. 32 steht auch nicht die Überplanung des Plangebiets bzw. von Teilen hiervon durch den Erlass späterer Bebauungspläne entgegen. Zwar verliert ein alter Bebauungsplan seine frühere rechtliche Wirkung, wenn eine Gemeinde diese Bauleitplanung ändert, insbesondere einen Bebauungsplan durch einen neuen ersetzt. Entfällt wegen der Unwirksamkeit der späteren Norm aber die Möglichkeit der Normenkollision, dann gilt die alte Rechtsnorm unverändert fort. Möchte die Gemeinde diese Rechtsfolge vermeiden, sollen mithin die Festsetzungen des früheren Bebauungsplans auf jeden Fall – und sei es bei Unwirksamkeit der Festsetzungen des früheren Bebauungsplans auch ersatzlos – beseitigt werden, muss sie einen – im textlichen Teil des Plans zum Ausdruck zu bringenden – Aufhebungsbeschluss fassen (BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2017 – 4 B 24.16 –, Rn. 4, juris, unter Hinweis unter anderem auf BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 – 4 C 3.90 –, Rn. 22, juris). Nach diesen Grundsätzen kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass der Bebauungsplan Nr. 32 im Fall der Unwirksamkeit der späteren Bebauungspläne ersatzlos entfallen sollte. Dies gilt namentlich für eine etwaige Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- vom 27. Februar 1997. Der textliche Teil dieses Bebauungsplans enthält keinen Hinweis auf einen entsprechenden Aufhebungsbeschluss. In der Planbegründung heißt es auf Seite 1 zwar, dass der dem Bebauungsplan Nr. 49 -Sch- entsprechende Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 32 „aufgehoben“ werde. Hiermit wird jedoch lediglich nachrichtlich der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz, dass die spätere Norm die frühere verdrängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2017 – 4 B 24.16 -, Rn. 4, juris), angesprochen. Eine ersatzlose Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 32 auch für den Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- ergibt sich hieraus nicht. Der Planbegründung lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Bebauungsplan ursprünglich als 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 betrieben, die Planung aber später als Bebauungsplan Nr. 49 -Sch- „fortgeführt“ wurde. Sie stellte sich auch inhaltlich lediglich als Weiterentwicklung der bereits nach dem Bebauungsplan Nr. 32 zulässigen baulichen Nutzungen dar. Der Antragsgegnerin ging es mit der neuen Planung gerade darum, über die nach dem Bebauungsplan Nr. 32 zulässige „Realisierung bzw. Beibehaltung eines Restaurants“ hinaus nunmehr die Unterbringung eines „Restaurants mit eingeschränkter Hotelnutzung“ zu ermöglichen (siehe S. 1 der Planbegründung). b) Der Bebauungsplan Nr. 49 – 3. Änderung – ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Schutz eines gesetzlich geschützten Biotops gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG vollzugsunfähig. Zwar spricht Überwiegendes dafür, dass sich das Plangebiet auf Flächen erstreckt, die den Vorschriften des Biotopschutzes unterfallen. Nach den von der Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführten weiteren Ermittlungen hält der Senat jedoch abweichend von der noch in seinem Beschluss vom 3. September 2019 – 1 MR 6/17 –, Rn. 79 ff., juris, vertretenen Auffassung die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG für möglich. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind Handlungen, die zur Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von Biotopen, u.a. von Küstendünen (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG), führen können, verboten. „Küstendünen“ sind nach § 1 Nr. 5 c) der Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope (Biotopverordnung) vom 13. Mai 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 146), zuletzt geändert durch Art. 3 der Landesverordnung vom 9. April 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 507), durch Windeinfluss gebildete Sandaufhäufungen oberhalb des Meeresstrandes der Nord- und Ostsee vegetationslos oder mit gras- oder krautartiger Vegetation, Heiden, Dünenbüschen oder Dünenwäldern einschließlich eingeschlossener, auch wasserführender Dünentäler. Der Schutz des § 30 Abs. 2 BNatSchG sowie der entsprechenden Landesregelungen bezieht sich auf solche Biotope, die aufgrund ihrer Seltenheit, Gefährdung oder besonderen Bedeutung als Lebensraum für bestimmte Tiere und Pflanzen eines besonderen Schutzes bedürfen. Der gesetzliche Schutz knüpft ausschließlich an die tatsächlichen Gegebenheiten an, weshalb die unter den Schutz dieser Vorschriften fallenden Biotope unmittelbar kraft Gesetzes geschützt sind. Der Registrierung nach § 30 Abs. 7 BNatSchG kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu (Albrecht, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 59. Ed. Stand 1. Juli 2020, § 30 BNatSchG Rn. 13 f., 21). Verliert eine Fläche die Eigenschaften eines gesetzlich geschützten Biotops, entfällt zugleich der ihr zuvor gebührende gesetzliche Schutz selbst dann, wenn sie noch registriert ist (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 95. EL Mai 2021, § 30 BNatSchG Rn. 12). Vorliegend spricht Vieles dafür, dass sich das Plangebiet trotz der von den TGP Landschaftsarchitekten in ihren Stellungnahmen vom 17. Februar 2021 und vom 7. Mai 2021 hervorgehobenen „stark anthropogen geprägten Flächennutzung mit den entsprechenden Belastungen“ auf Flächen erstreckt, die noch als Küstendüne gesetzlich geschützt sind. Die zuständigen Fachbehörden sind von einer noch vorhandenen Küstendüne im Sinne der Biotopverordnung ausgegangen. So liegt der vom Kreis Ostholstein unter dem 27. März 2020 erteilten Befreiung (Bl. 266 ff. der Gerichtsakte) die Annahme einer gesetzlich geschützten Küstendüne im Plangebiet zugrunde. Andernfalls hätte es der Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG auch nicht bedurft. Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume geht in seinem Schreiben vom 11. November 2021 (Bl. 374 ff. der Gerichtsakte) nach „erneuter fachlicher Prüfung“ ebenfalls von einer gesetzlich geschützten und auch als Biotop kartierten Küstendüne aus, wenngleich diese auch „maßgeblich durch anthropogene Eingriffe gestört wurde“. Es erscheint jedoch möglich, den sich aus der Biotopeigenschaft ergebenden Verstoß gegen § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG durch die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG zu überwinden. Der vom Kreis Ostholstein mit Bescheid vom 27. März 2020 bereits erteilten Befreiung kommt hier keine Tatbestandswirkung zu. Der Bescheid ist aufgrund des von der Antragstellerin mit Schreiben vom 31. März 2021 erhobenen Widerspruchs, der jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 10. September 2020 – 1 MB 15/20 –, Rn. 48, juris), nicht bestandskräftig. Die in der erteilten Befreiung zum Ausdruck kommende Beurteilung der Naturschutzbehörde hat zwar gewichtige Indizwirkung, bindet das Gericht aber nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2004 – 4 BN 28.03 –, Rn. 9, juris). Für die Beurteilung der Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans kommt es vielmehr darauf an, ob die Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Festsetzungen durch die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung ermöglicht werden kann. Nicht die Befreiung als solche, wohl aber das Vorliegen einer Befreiungslage ist daher Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Plans (BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 – 4 NB 12.97 –, Rn. 14, juris). Da mithin allein das Vorliegen einer „Befreiungslage“, nicht aber die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Befreiungsbescheids vom 27. März 2020 zu prüfen ist, kommt es auf die Frage, ob der Erteilung der Befreiung eine Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall hätte vorausgehen müssen, hier nicht an. Es spricht viel dafür, dass die Verwirklichung der in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan vorgesehenen Festsetzungen durch die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ermöglicht werden kann. Nach dieser Vorschrift kann eine Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Die Funktion der Befreiung besteht darin, rechtlichen Unausgewogenheiten abzuhelfen, welche sich bei der Anwendung einer Verbotsnorm aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ergeben. Dementsprechend ist die Möglichkeit der Befreiung eröffnet, wenn es um die Entscheidung über einen zum Zeitpunkt des Normerlasses so nicht vorausgesehenen und deshalb atypischen Sonderfall geht (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 95. EL Mai 2021, § 67 BNatSchG Rn. 10, m.w.N.). Ein „öffentliches Interesse“ im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG kann geltend gemacht werden, wenn die Maßnahme Teil eines Vorhabens der öffentlichen Hand und entsprechend legitimiert ist. Aber auch an der Durchführung privater, also nicht von staatlichen Trägern betriebenen Vorhaben kann ein öffentliches Interesse bestehen (Teßmer, in: Giesberts/Reinhardt, in: BeckOK Umweltrecht, 59. Ed. 1. Juli 2021, § 67 BNatSchG Rn. 7). Dabei kann auch die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur ein öffentliches Interesse begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 – 4 C 12.07 –, Rn. 19, juris). Liegt ein überwiegendes öffentliches Interesse vor, ist die Erteilung einer Befreiung nicht erst dann „notwendig“, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch die Befreiung entsprochen werden könnte, sondern schon dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Es genügt demgegenüber nicht, wenn die Befreiung dem allgemeinen Wohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist (OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2017 – 8 A 2389/14 –, Rn. 5, juris; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 95. EL Mai 2021, § 67 BNatSchG Rn. 12). Die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG erscheint hiernach im Einklang mit der vom Kreis Ostholstein in seinem Bescheid vom 27. März 2020 vertretenen Auffassung rechtlich möglich. Die für die Anwendung der Norm vorausgesetzte Atypik ergibt sich hier aus der Vorbelastung der betreffenden Flächen im Plangebiet, deren Biotopeigenschaft schon bei Einführung des gesetzlichen Biotopschutzes mit § 20c des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 10. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2349) aufgrund der früheren Nutzung als Standort der „Strandhalle“ mit Parkplatz stark beeinträchtigt war und deren unmittelbare Nachnutzung die Antragsgegnerin durchgängig weiterverfolgt hat. Für das geplante Vorhaben kann auch das von der Antragsgegnerin geltend gemachte öffentliche Interesse angenommen werden. Zwar soll das Vorhaben von einem privaten Träger realisiert werden. Die Antragsgegnerin hat jedoch nachvollziehbar den Bedarf einer Steigerung des Hotelbettenanteils im Gemeindegebiet und die wirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens für die regionalwirtschaftliche Wertschöpfung dargelegt. Soweit sie ca. 35 neue Dauerarbeitsplätze und zusätzlich Saisonarbeitsplätze erwartet (vgl. S. 19 der Planbegründung), kann dem auch nicht mit Erfolg der heute bestehende Fachkräftemangel im Gastgewerbe entgegengehalten werden. Vielmehr dürfte gerade die Schaffung qualifizierter und entsprechend gut bezahlter Arbeitsplätze in der gehobenen Hotellerie Anreize dafür setzen, sich zukünftig für die Aufnahme einer Beschäftigung in diesem Bereich zu entscheiden. Die Ziele der Antragsgegnerin stehen – wie sie etwa auf Seite 17 der Planbegründung ausführt – auch im Einklang mit den landesplanerischen Grundsätzen. Das Plangebiet ist nach den Darstellungen des Regionalplans 2004 für den Planungsraum II (Schleswig-Holstein Ost – Kreisfreie Stadt Lübeck, Kreis Ostholstein) vom 24. September 2004 (Amtsbl. Schl.-H. S. 905) Teil der „Ordnungsräume für Tourismus und Erholung“ (Ziffer 4.2). Ziffer 6.5 sieht für den „Nahbereich Timmendorfer Strand / Scharbeutz“ weiter vor, in Scharbeutz und in Haffkrug höherwertige Hotelangebote mit Tagungseinrichtungen zu entwickeln. Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 49 – 3. Änderung – ist auch im Landentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010 (LEP) vom 13. Juli 2010 (Amtsbl. Schl.-H. S. 719) als Teil der „Schwerpunkträume für Tourismus und Erholung“ dargestellt, für die Ziffer 3.7.1 den Grundsatz enthält, hochwertige Standorte, insbesondere in direkter Strand-, Wasser- oder Promenadenlage, für die die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich wird, zur Stärkung des örtlichen und regionalen Tourismus hochwertigen Tourismuseinrichtungen und -angeboten vorzubehalten. Das Plangebiet gehört nach dem Regionalplan 2004 zwar gleichzeitig auch zu den „Gebieten mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft“ gemäß Ziffer 5.2. Danach ist bei der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen dem Naturschutz und der Landschaftspflege ein besonderes Gewicht beizumessen. In diesen Gebieten sollen Planungen und Maßnahmen nur durchgeführt werden, wenn sie Naturhaushalt und Landschaftsbild nicht grundlegend belasten (vgl. hierzu auch Seite 12 ff. der Planbegründung). Bezogen auf den konkreten Vorhabenstandort erscheint es jedoch mit Blick auf die starke Vorbelastung des Plangebiets vertretbar, von einem Überwiegen des von der Antragsgegnerin verfolgten öffentlichen Interesses auszugehen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die geschützte Küstendüne im Plangebiet auch nach fachlicher Einschätzung des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume bereits maßgeblich durch anthropogene Eingriffe gestört wurde. Es bestehen aufgrund der früheren Nutzung der Flächen als Standort der „Strandhalle“ und Parkplatz sowie der fortwährenden Bemühungen der Antragsgegnerin zur Wiedernutzbarmachung der Flächen für touristische Zwecke auch unter Berücksichtigung der im Beteiligungsverfahren vorgebrachten Einwände keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der hier betroffenen Biotopfläche um einen ökologisch bedeutsamen natürlichen Lebensraum handelt (vgl. hierzu auch S. 12 ff. der Planbegründung). Die Erteilung der Befreiung ist zudem „notwendig“. Zwar enthält der Bescheid des Kreises Ostholstein vom 27. März 2020 keine näheren Ausführungen zu den in diesem Zusammenhang zu betrachtenden Alternativlösungen (Standort- oder Ausführungsvariationen) (vgl. hierzu Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 95. EL Mai 2021, § 67 BNatSchG Rn. 13, m.w.N.). Die Antragsgegnerin selbst hat allerdings auf Seite 14 der Planbegründung nachvollziehbar ausgeführt, dass im Ortsteil Haffkrug keine geeigneten Alternativstandorte in direkter Strandnähe zur Verfügung stehen, die nicht mit einem intensiveren Eingriff in den Dünen- und Strandbereich verbunden wären. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sämtliche Grundstücke landseits der Strandallee bereits bebaut und westlich dahinterliegende Flächen aufgrund des Abstands und der fehlenden Sichtbeziehung zum Meer für ein Sterne-Hotel im oberen Segment nicht geeignet seien. c) Artenschutzrechtliche Verbote hindern den Planvollzug ebenfalls nicht. Der Bebauungsplan scheitert insbesondere nicht an artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG. Auch wenn nicht die Planung selbst, sondern erst ihr Vollzug zu einem Verstoß gegen die besonderen artenschutzrechtlichen Verbote führen kann, hat die Gemeinde schon im Planaufstellungsverfahren vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde – wie bei einer Planfeststellung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 – 4 C 12.07 –, Rn. 44, juris) – bereits auf der Planungsebene zwingend eine umfassende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen hat. Ihre Ermittlungspflicht beschränkt sich im Planaufstellungsverfahren vielmehr ausschließlich auf die Frage, ob die Umsetzung des Bebauungsplans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss. Insofern setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, zunächst eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume voraus, die es zulässt, die Einwirkungen der Planung zu bestimmen und zu bewerten. Dies verpflichtet die planende Gemeinde keineswegs dazu, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, die sich wechselseitig ergänzen können. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen – etwa durch spezielle Begehungen – sind jedoch nicht zu überspannen. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst. Auch ist nicht zu vernachlässigen, dass Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch sein mögen, nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora darstellen und den „wahren“ Bestand nie vollständig abbilden können. Deshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen oder aus der allgemeinen ökologischen Literatur eine nicht gering zu schätzende Erkenntnisquelle (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20. März 2014 – 4 C 448/12.N –, Rn. 68, juris). Die artenschutzrechtliche Prüfung hat bei der Erfassung wie bei der Bewertung möglicher Betroffenheiten nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich im Übrigen nach dem Maßstab praktischer Vernunft (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Juni 2010 – 5 S 884/09 –, Rn. 55, juris, m.w.N.; ausführlich dazu auch Senatsurteil vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, Rn. 53, juris). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist nicht davon auszugehen, dass der Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans ein artenschutzrechtliches Zugriffsverbot entgegensteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, zu denen auch Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB gehören, gemäß § 44 Abs. 5 Sätze 1 und 5 BNatSchG nur für die in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten, europäischen Vogelarten oder solche Arten gilt, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (sogenannte Verantwortungsarten) aufgeführt sind. Nach den nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellungen der Antragsgegnerin bestehen schon keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass von dem Vorhaben europäische Vogelarten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010 L 20 S. S. 7) (Vogelschutzrichtlinie) betroffen sind. Im Hinblick auf die etwaige Betroffenheit von europäischen Zugvogelarten ist mit Blick auf deren übliche Flughöhen auch nicht ersichtlich, dass deren Tötungsrisikos durch das hier geplante Vorhaben signifikant erhöht würde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – 9 A 14.07 –, Rn. 91, juris; siehe zu § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auch bereits Senatsbeschluss vom 3. September 2019 – 1 MR 6/17 –, Rn. 87, juris). Der Kreis Ostholstein hat im Behördenbeteiligungsverfahren zwar mit Schreiben vom 14. Januar 2014 (Bl. 230 ff. der Beiakte A) darauf hingewiesen, dass sich der Vorhabenstandort in zwei kartierten Flugkorridoren von Zugvögeln befinde und durch die Errichtung des Hotelgebäudes und die Ausgestaltung der Außenfassade das Tötungsrisiko für Zugvögel signifikant erhöht werde. Er verwies insoweit jedoch unter anderem auf die UVP-Vorprüfung des Einzelfalls in dem Verfahren zur Aufstellung der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 41 -Sch- für das Gebiet Scharbeutz, östlich der Strandallee, westlich der Ostsee und nördlich vom Seebrückenvorplatz – Hotel Bayside –, vom 26. September 2012 (siehe Bl. 161 ff. der Gerichtsakte 1 MR 6/17). Darin heißt es, dass der Avifauna auf den Wasserflächen vor Scharbeutz eine besondere Bedeutung zugeordnet sei. Die Ergebnisse der internationalen Wasservogelzählungen seit über 30 Jahren hätten zu der Ausweisung einer Important Bird Area (IBA) geführt. Als wertgebende Arten seien die Tauchenten Bergente (Aythya marila) und Reiherente (Aythya fuligula) zu nennen. Arten des Anhangs I der EU-Vogelschutzrichtlinie träten vor der Ostsee in Scharbeutz dagegen nicht bzw. nur in Sonderfällen sehr vereinzelt auf. Die Antragsgegnerin hat diese Hinweise, die keinen Anlass zu weitergehenden Ermittlungen im vorliegenden Planaufstellungsverfahren boten, schon auf planungsrechtlicher Ebene aufgegriffen (vgl. Bl. 257 der Beiakte A) und in dem angegriffenen Bebauungsplan in der textlichen Festsetzung Nr. 5 festgesetzt, dass bei der Ausführung von Glasfronten und Windschutzverglasungen an Außenterrassen und Balkonen ausschließlich die Verwendung von „vogelsicherem Glas“ zulässig ist (siehe hierzu auch Seite 42 der Planbegründung). Diese Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ist mit Blick auf die von der Antragsgegnerin getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Mit der Bezeichnung „vogelsicheres Glas“ ist für den Normadressaten ohne Weiteres erkennbar, dass im Rahmen der Bauausführung für die betreffenden Bauteile kein einfaches Glas, sondern sogenanntes „Vogelschutzglas“ zu verwenden ist, etwa solches mit ultraviolettem Lichtspektrum oder mit halbtransparenten und entspiegelten Scheiben (vgl. hierzu z.B. Greenhouse Media GmbH, Vogelschutzglas: Maßnahmen zum Schutz vor Vogelschlag an Glasflächen, https://www.energie-experten.org/bauen-und-sanieren/fenster/glasscheibe/vogelschutzglas; siehe auch Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU), Maßnahmen gegen den Vogeltod an Glas, https://www.nabu.de/tiere-und-pflanzen/voegel/helfen/01079.html). 2. Der Bebauungsplan Nr. 49 – 3. Änderung – ist auch nicht wegen einer mangelhaften Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB materiell rechtswidrig. Ein Abwägungsmangel ergibt sich weder aus den vom Vorhaben ausgehenden Lärm- und Lichtimmissionen (dazu a) und b)) noch im Hinblick auf die Belange des Orts- und Landschaftsbildes (dazu c). Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, Rn. 18 ff., juris). Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis und unterliegt dabei insgesamt allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die elementare planerische Entschließung der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (Senatsurteil vom 15. April 2018 – 1 KN 4/15 –, Rn. 67, juris). a) Gemessen an diesem eingeschränkten Kontrollumfang lässt sich im Hinblick auf die Belange des Lärmimmissionsschutzes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB ein Abwägungsmangel nicht feststellen. Die Antragsgegnerin hat die in die Abwägung einzustellenden Lärmschutzbelange ausreichend ermittelt und nicht fehlgewichtet. (vgl. in diesem Sinne auch bereits Senatsbeschluss vom 3. September 2019 – 1 MR 6/17 –, Rn. 97, juris). Welche Lärmbelästigungen den Planbetroffenen unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden dürfen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zur Gewichtung der Lärmbelange und zur Beurteilung der Frage, ob diese unzumutbar sind, kann die planende Gemeinde auf technische Regelwerke – wie die TA Lärm – als Orientierungshilfen zurückgreifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 – 4 BN 41.07 –, Rn. 7, juris). Aus der Überschreitung solcher Orientierungswerte ergibt sich allein aber noch kein Fehler des Abwägungsergebnisses. Die Orientierungswerte sind im Rahmen der Abwägung lediglich eine Orientierungshilfe; ihre schematische Anwendung in Form von „Grenzwerten“ ist unzulässig (Senatsurteil vom 17. September 2015 – 1 KN 1/15 –, Rn. 71, juris). Insoweit kann hier auch offenbleiben, ob die TA Lärm eine Rundung der errechneten Geräuschimmissionen zulässt. Die TA Lärm selbst enthält jedenfalls kein ausdrückliches Rundungsverbot. Ein nach unten gerundeter Wert dürfte aber entsprechend nicht „auf der sicheren Seite“ liegen (OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2015 – 8 B 1178/14 –, Rn. 27, juris). Auch eine Überschreitung der Immissionswerte kann das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Je weiter die in der TA Lärm festgelegten Werte infolge der Errichtung des Vorhabens überschritten würden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern oder auf ein nach den örtlichen Gegebenheiten erträgliches Maß zu senken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 – 4 BN 41.07 –, Rn. 7, juris). Nutzungskonflikte, die die Grundzüge der Planung betreffen, sind dabei schon im (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan und nicht in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu lösen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zulasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist und nicht die Grundzüge der Planung betroffen sind. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst dann, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (BVerwG, Beschluss vom 20. April 2010 – 4 BN 17.10 –, Rn. 3, juris; Senatsurteil vom 17. September 2015 – 1 KN 1/15 –, Rn. 72, juris). Die Möglichkeit der Verlagerung der abschließenden Konfliktbewältigung in ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren ist grundsätzlich auch bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans eröffnet, wobei sich allerdings wegen der Besonderheiten dieses Planungsinstruments gewisse Modifikationen ergeben. Ob bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Raum für nachsteuernde Regelungen in einem Genehmigungsverfahren vorhanden ist, hängt in besonderer Weise von der Festsetzungsdichte des Plans ab. Eine Verschiebung in das Genehmigungsverfahren kann nicht stattfinden, wenn das geplante Vorhaben durch die Festsetzungen des Plans und die sie ergänzenden Regelungen in dem Durchführungsvertrag bereits weitgehend konkretisiert wird. Eine Nachsteuerung im Genehmigungsverfahren scheidet demgemäß aus, wenn die Nachsteuerung die Grundzüge der jeweiligen Planung betreffen beziehungsweise erst festlegen würde (OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 – 2 D 36/09.NE –, Rn. 283 f., juris, m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen durfte die Antragsgegnerin die abschließende Lösung des von der Planung aufgeworfenen Immissionskonflikts dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren überlassen. Der im Planaufstellungsverfahren herangezogene Gutachter hat in seiner Schalltechnischen Untersuchung vom 18. Juli 2014 und dem Ergänzungsgutachten vom 29. September 2015 (siehe dort Seite 4) hinsichtlich der Prognose des Zu- und Abgangsverkehrs auf die Parkplatzlärmstudie (6. Aufl. 2007) des Bayerischen Landesamtes für Umwelt abgestellt, gegen deren Heranziehung zur Beurteilung der Frequentierung von Parkplatzanlagen nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine Bedenken bestehen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juni 2019 – 1 MR 1/19 –, Rn. 33, juris.; ebenso OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 2021 – 2 D 66.19.NE -, Rn. 146, juris). Der Gutachter ist für die ungünstigste Nachtstunde nach Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie (dort Seite 84) von elf Parkbewegungen (PB) (0,06 PB/Bett pro Stunde x 176 Betten) ausgegangen und hat zur Berücksichtigung für hotelfremde Besucher des Wellnessbereichs und des Restaurants einen Zuschlag von 100 Prozent berücksichtigt, obwohl beiden keine überregionale Bedeutung zukomme. Für Vorfahrten vor das Hotel (Hol- und Bringdienste, Taxen, Ein-/Aussteigen bzw. Gepäckverladung vor/nach dem Abstellen des Pkw in der Tiefgarage) hat er dieselbe Anzahl Parkbewegungen zusätzlich auch noch einmal im Hinblick auf die drei Haltebuchten an der Strandallee einbezogen und ist so von Berechnungsansätzen ausgegangen, die dem Dreifachen der aus der Parkplatzlärmstudie resultierenden bettenbezogenen Parkbewegungen entsprechen. In seinem Ergänzungsgutachten vom 29. September 2015 (siehe dort Seite 6) ist der Gutachter zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beurteilungspegel für ein allgemeines Wohngebiet an den Immissionsorten „IO 3“ bis „IO 6“ sowie „IO 9“ und „IO 10“ trotz der im Bereich der drei Haltebuchten an der Strandallee festgesetzten 2 m hohen und 10 m langen Lärmschutzwände um ein bis zwei dB(A) überschritten würden (siehe hierzu auch Seite 2 der Stellungnahme vom 12. November 2015). In seiner Stellungnahme vom 12. November 2015 (dort Seite 3) hat der Gutachter weiter ausgeführt, dass bei einem Berechnungsansatz von 22 Parkbewegungen (statt 33) der Immissionsrichtwert von nachts 40 dB(A) eingehalten werde. Die Antragsgegnerin war auf der Grundlage der gutachterlichen Feststellungen nicht gehalten, einen pauschalen Prognosezuschlag zu berücksichtigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Gutachters auf Seite 25 der Schalltechnischen Untersuchung vom 18. Juli 2014. Der Gutachter hat hierzu auf Seite 2 seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2016 nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die dort angeführten Unsicherheiten auf die Schallausbreitungsberechnung (nach DIN ISO 9613-2) als Grundlage zur Berechnung des Beurteilungspegels bezögen (siehe hierzu auch Seite 8 der Schalltechnischen Untersuchung vom 18. Juli 2014) und die Berechnungsansätze insoweit „auf der sicheren Seite“ lägen. Er hat an dieser Stelle zudem darauf hingewiesen, bezüglich des Emissionsansatzes für die Parkvorgänge der Pkw im Bereich der Haltebuchten vor dem Hotel einen Zuschlag von 3 dB(A) für eventuelles Türenschlagen bzw. Kommunikationsgeräusche (analog zu Gaststätten) berücksichtigt zu haben (siehe auch Seite 13 der Schalltechnischen Untersuchung vom 18. Juli 2014). Vor diesem Hintergrund erscheint es auch unproblematisch, dass der Gutachter nach Seite 3 seiner Stellungnahme vom 12. November 2015 von einer gleichmäßigen Verteilung der Parkbewegungen auf die drei Haltebuchten vor dem Hotel ausgegangen ist. Die vom Gutachter in Anlehnung an die Parkplatzlärmstudie zugrunde gelegten Parkbewegungen sind nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass solche Prognosen – wie alle Prognoseentscheidungen – keiner Richtigkeitsgewähr unterliegen, sondern gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 – 9 B 14.13 –, Rn. 7, juris). Ausgehend hiervon ist gegen die Anzahl der vom Gutachter prognostizierten Parkbewegungen von 33 bzw. 22 Parkbewegungen in der ungünstigsten Nachtstunde nichts zu erinnern. Insbesondere bestand hier nach der Vorhabenbeschreibung keine Notwendigkeit, den in der Parkplatzlärmstudie (dort Seite 85) für Speisegaststätten angeführte Zusammenhang zwischen Netto-Gastraumfläche und der Sitzplatzanzahl (1,2 m² Netto-Gastraumfläche je Sitzplatz) heranzuziehen. Dies wäre allenfalls bei einem Hotel mit Restaurant mit Außenwirkung angezeigt, wobei „Außenwirkung“ nach der Definition der Parkplatzlärmstudie (dort Seite 46) bedeutet, dass das Restaurant im Wesentlichen von Nicht-Hotelgästen genutzt wird. Dies entspricht nach der Vorhabenbeschreibung aber nicht der Konzeption der mit dem Bebauungsplan zugelassenen Nutzung. Es bestehen danach keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich das Restaurant primär an Nicht-Hotelgäste richten würde. Angesichts der Größe des geplanten Hotels mit 176 Betten (87 Zimmer) ist vielmehr davon auszugehen, dass dieses bemüht sein wird, eine größtmögliche Auslastung der Betten zu erreichen, und das Restaurant deshalb in erster Linie der Versorgung der eigenen Hotelgäste dient. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, wenn der Gutachter davon ausgegangen ist, mit seinem Berechnungsansatz deshalb „auf der sicheren Seite“ zu liegen, weil er den nach der Parkplatzlärmstudie prognostizierten Zu- und Abgangsverkehr (11 PB) sicherheitshalber um 100 Prozent erhöht hat, obgleich auch er nach Seite 11 seiner Schalltechnischen Untersuchung vom 18. Juli 2014 davon ausgegangen ist, dass dem Wellnessbereich und dem Restaurant keine überregionale Bedeutung zukommt. Der Gutachter hat schließlich auch die Wirkungen der Schallreflexion durch die Lärmschutzwandwände berücksichtigt, sodass für einen zusätzlichen pauschalen Reflexionsaufschlag kein Raum ist. Auf Seite 1 und 4 f. seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2016 hat er dies näher erläutert. Hinsichtlich der Reflexionen des Verkehrslärms hat er in diesem Zusammenhang auf Erhöhungen im „marginalen Bereich“ und eine mögliche Kompensationsmaßnahme durch die Verringerung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Strandallee auf 30 km/h hingewiesen, wobei der Antragsgegnerin ausweislich Seite 24 der Planbegründung in diesem Zusammenhang sehr wohl bewusst war, dass eine solche Maßnahme nicht von ihr in eigener Zuständigkeit angeordnet werden kann. Der von dem zugelassenen Vorhaben ausgelöste Lärmkonflikt ist nach alledem zwar nicht schon auf planungsrechtlicher Ebene vollständig gelöst. Allerdings ist die Festsetzungsdichte des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 49 – 3. Änderung – auch nicht derart hoch, dass kein Raum mehr für eine nachsteuernde Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren verbliebe. Der Vorhaben- und Erschließungsplan setzt insoweit zwar bereits die hier problematischen drei Haltebuchten an der Strandallee vor dem Hotel fest. Allerdings können im Baugenehmigungsverfahren noch Detailfestlegungen im Hinblick auf deren konkrete Nutzung und die Beschaffenheit der Lärmschutzwände (vgl. hierzu auch Seite 1 der Stellungnahme des Gutachters vom 5. Februar 2016) erfolgen, ohne dass hierdurch die Grundzüge der Planung betroffen wären. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass der Gutachter zugunsten der westlich der Strandallee gelegenen Grundstücke noch von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 32 vom 27. Februar 1986 ausgegangen ist und deshalb die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete herangezogen hat (siehe Seite 10 der Schalltechnischen Untersuchung vom 18. Juli 2014). In dem maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan Nr. 49 – 3. Änderung – am 9. Juni 2021 war jedoch schon der Bebauungsplan Nr. 32 -Sch- 1. Änderung vom 20. November 2019 in Kraft getreten, mit dem für die straßenseitigen Grundstücksflächen der betreffenden Grundstücke nunmehr ein Sondergebiet Tourismus festgesetzt wurde. Die TA Lärm weist in Nummer 6.1 für ein solches Sondergebiet keine Immissionsrichtwerte aus, sodass nach Nummer 6.6 eine Zuordnung entsprechend der Schutzbedürftigkeit vorzunehmen ist. Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass das Sondergebiet im Unterschied zu einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO gerade nicht vorwiegend dem Wohnen, sondern touristischen Nutzungen dient. Ferner besteht mit den bereits vorhandenen Beherbergungsbetrieben und Restaurants sowie der stark befahrenen Strandallee als Hauptverkehrsstraße eine erhebliche Vorbelastung, weshalb die Schutzbedürftigkeit der westlich der Strandallee gelegenen Grundstücke eher einem Mischgebiet als einem allgemeinen Wohngebiet entspricht. b) Ein Abwägungsmangel liegt auch nicht im Hinblick auf die von der Benutzung der Tiefgaragenausfahrten ausgehenden Lichtimmissionen auf die gegenüberliegenden Grundstücke vor. Die Antragsgegnerin durfte auch insoweit die abschließende Regelung eines sich hieraus etwaig ergebenden Konflikts dem späteren Baugenehmigungsverfahren überlassen (vgl. auch bereits Senatsbeschluss vom 3. September 2019 – 1 MR 6/17 –, Rn. 97, juris). Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen Lichtimmissionen als erhebliche Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG anzusehen sind, ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der „Stärke“ und des Charakters der Lichtimmissionen, der Gebietsart und der durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit sowohl des Lichtemittenten als auch der betroffenen Grundstücke – einschließlich der Möglichkeit, selbst für Abhilfe (etwa durch Vorhänge oder Jalousien innerhalb der Gebäude oder durch Hecken im Außenbereich) zu sorgen – zu beurteilen. Dabei sind auch wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen. Alle Faktoren sind in eine wertende Gesamtbeurteilung im Sinne einer Güterabwägung einzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juli 2017 – 1 LA 12/17 –, Rn. 13, juris, m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsgegnerin hier in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass etwaigen Lichtimmissionsbelastungen noch durch bauliche oder betriebliche Nebenbestimmungen so weit entgegengewirkt werden kann, dass für die Nachbarn zumutbare Werte erreicht werden. Die Antragsgegnerin hat die betroffenen Belange der benachbarten Grundstückseigentümer in einer für das vorliegende Planaufstellungsverfahren hinreichenden Weise ermittelt und bewertet. Sie hat darauf hingewiesen, dass bereits die in der Strandallee vorhandene Straßenraumbeleuchtung die Lichtverhältnisse dominiert und die südliche Tiefgaragenausfahrt zudem vor dem Haus Strandallee 61 nach Norden verschwenkt (vgl. Bl. 1904 der Beiakte H). Die Eigentümer der Grundstücke auf der gegenüberliegenden Seite der Strandallee werden sich zudem entgegenhalten lassen müssen, dass sich die betreffenden Flächen ihrer Grundstücke nicht in einem allgemeinen Wohngebiet, sondern in einem Sondergebiet Tourismus befinden und in der Umgebung der stark befahrenen Strandallee bereits diverse Beherbergungsbetriebe und Restaurants existieren. c) Ein beachtlicher Abwägungsmangel ergibt sich auch nicht aus der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Abwägung der Belange des Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) und des Naturschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) und zur Vermeidung diesbezüglicher erheblicher Beeinträchtigungen nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Zwar liegt der Abwägung der Antragsgegnerin insoweit eine Abwägungsfehleinschätzung zugrunde (dazu aa)). Dieser Abwägungsmangel ist aber nicht beachtlich (dazu bb)). aa) Entgegen ihrer Einlassungen im gerichtlichen Verfahren hat sich die Antragsgegnerin weiterhin auf den Planungsstand nach der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- als Referenzpunkt bezogen und dabei übersehen, dass sie mit der hier streitgegenständlichen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- hinsichtlich der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in eine völlig neue Prüfung und Abwägung eintreten musste (siehe bereits Senatsbeschluss vom 3. September 2019 – 1 MR 6/17 –, Rn. 95, juris). Nach der Eingriffsregelung in § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB bezeichneten Bestandteilen in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Mangels gesetzlicher Vorgaben obliegt es der planenden Gemeinde in eigener Verantwortung, die zu erwartenden Eingriffe zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und Ersatzmaßnahmen abwägend zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 7. November 2007 – 4 BN 45.07 –, Rn. 6, juris). Eine ordnungsgemäße Abwägung setzt allerdings eine sachgerechte Ermittlung und Bewertung der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft sowie der sich mit ihnen verbindenden nachteiligen Folgen für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild voraus (Gellermann, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 1a Rn. 95). Ob das Vermeidungs- und Ausgleichsgebot in der Bauleitplanung zum Tragen kommt, ist dabei keineswegs der planerischen Beliebigkeit der Gemeinde überlassen. Vielmehr folgt aus der verfassungsrechtlichen Wertung des Art. 20a GG, dass den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der planerischen Abwägung dementsprechend erhebliches Gewicht zukommt (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 – 4 NB 27.96 –, Rn. 21 ff., juris, zu § 8a Abs. 1 BNatSchG a.F.). Diesen Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung nicht gerecht. Der Planbegründung lässt sich zwar entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin nunmehr intensiv mit den sich für den Vorhabenstandort ergebenden Zielkonflikten der sich aus dem Regionalplan 2004 für den Planungsraum II ergebenden Grundsätze für die Ordnungsräume für Tourismus und Erholung (Ziffer 4.2) einerseits und für Gebiete mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft und Vorranggebiete für den Naturschutz (Ziffer 5.2) andererseits auseinandergesetzt hat (vgl. etwa Seite 9 ff. und 48 der Planbegründung). Die Antragsgegnerin ist in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme unter anderem auf die Feststellungen der Stellungnahmen der beauftragten TGP Landschaftsarchitekten vom 17. Februar 2021 und vom 7. Mai 2021 zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem Plangebiet aufgrund der „stark anthropogen geprägten Flächennutzung mit den entsprechenden Belastungen“ in der Vergangenheit nicht um einen ökologisch bedeutsamen natürlichen Lebensraum handele, und hat sich auch mit der Frage nach einem möglichen Alternativstandort auseinandergesetzt. Die Antragsgegnerin ist im Hinblick auf das nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB zu berücksichtigende Integritätsinteresse des Naturschutzes insoweit von rechtlich fehlerhaften Annahmen ausgegangen, als sie unter Berufung auf Satz 6 dieser Vorschrift und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2012 – 4 BN 31.11 – maßgeblich auf die „Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild gegenüber dem derzeitigen Planungsrecht“ (Seite 34 der Planbegründung) abgestellt und insoweit eine „Eingriffsbilanzierung“ (Seite 40 und 73 der Planbegründung) vorgenommen hat. Dem liegt ein fehlerhaftes Verständnis des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB zugrunde. Die in der Planbegründung zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Ausgleichserfordernis nach Maßgabe des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB a.F. (heute § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB) entfällt. Das Ausgleichserfordernis berührt aber nicht das sich aus § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB als Vorfrage ergebende Vermeidungsgebot. Ausgehend vom Wortlaut des § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB unterscheidet das Bundesverwaltungsgericht vielmehr ausdrücklich zwischen dem Integritäts- und dem Kompensationsinteresse, wobei letzteres erst dann zum Zuge kommt, wenn das Integritätsinteresse des Naturschutzes nicht gewahrt werden kann (vgl. BVerwG, 20. März 2012 – 4 BN 31.11 – Rn. 3, juris). Die Regelung in § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB befreit die Gemeinde unter den dort genannten Voraussetzungen insoweit nur von der Kompensationspflicht, lässt aber das vorrangige Vermeidungsgebot nach Satz 1 unberührt und entbindet die Gemeinde deshalb nicht von der – uneingeschränkten – Beachtung der Belange des Landschaftsbildes und des Naturschutzes im Rahmen der planerischen Abwägung (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 18. Januar 2017 – 15 N 14.2033 –, Rn. 40, juris; Gellermann, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 1a Rn. 76). Dem ist die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung nicht gerecht geworden. Sie hat auf Seite 7 der Planbegründung zu den „Rechtlichen Bindungen“ unter anderem auf die für das Plangebiet bislang geltenden Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- verwiesen. Danach sei ein Restaurant/Hotel mit maximal drei Vollgeschossen bei einer Firsthöhe von 12,75 m zuzüglich 60 cm Sockel und Technikanlagen und einer Grundflächenzahl von 0,5 zulässig. Ungeachtet einer etwaigen Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans (siehe oben) hat die Antragsgegnerin unter Verkennung der sich aus § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB ergebenden Anforderungen an die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen die Festsetzungen dieses Bebauungsplans im Folgenden zum „Maßstab der Abwägung im Hinblick auf Beeinträchtigungen des Orts-/Landschaftsbildes“ genommen und für den Fall der Unwirksamkeit auf die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- abgestellt. Ausgehend von diesem rechtsfehlerhaften Maßstab ist die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gelangt, dass die Veränderungen des Orts- und Landschaftsbildes mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- „nicht erheblich“ seien (Seite 36 der Planbegründung). Der von der Antragsgegnerin fehlerhaft zugrunde gelegte Bewertungsmaßstab durchzieht die gesamte Planbegründung wie ein roter Faden: - So heißt es zum „Ostseeblick“ auf Seite 24, dass sich durch den Bau des Hotels die Sichtbeziehungen der westlich der Strandallee gelegenen Gebäude zur Ostsee „gegenüber dem derzeitig bestehenden Planungsrecht“ verschlechtern würden. Ausgehend von einer grafischen Gegenüberstellung des nach der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 zulässigen und des mit der 3. Änderung geplanten Vorhabens wird dann allerdings auf Seite 25 weiter ausgeführt, dass sich bei dem Gebäude Nr. 56/57 der Blickwinkel Richtung Norden verkleinere, ein Ausschnitt zur Ostsee jedoch erhalten bleibe. Nach Süden sei auch bei Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans praktisch kein Ostseeblick gegeben. Für die Grundstücke Nr. 59 und Nr. 60 verringere sich der Ausschnitt, von dem die Ostsee in südlicher Richtung sichtbar wäre. Verloren gehe der Ostseeblick in diese Richtung aber nicht; nach Norden sei auch bei Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans praktisch kein Ostseeblick gegeben. - Auch hinsichtlich der „Verschattung“ weist die Antragsgegnerin auf Seite 26 daraufhin, dass sich mit dem Bau des Hotels die Schattenverhältnisse gegenüber dem zu erwartenden Zustand der rechtskräftigen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- sowohl für die Anlieger der Strandallee als auch für den Strandbereich zwischen Hotel und Ostsee nur unwesentlich verändern würden (siehe auch Grafik auf Seite 27). - Zum „Orts- und Landschaftsbild“ führt die Antragsgegnerin in der „Gesamtschau“ auf Seite 35 aus: „Gegenüber der rechtskräftigen Planung wird die Höhe geringfügig reduziert; auch wird sich die gewählte Form unauffälliger präsentierten als das sehr extravagante „Schiff im Dock“.“ - In den Angaben zum „Maß der baulichen Nutzung“ auf Seite 39 weist die Antragsgegnerin ebenfalls darauf hin, dass die zulässige Grundfläche mit 1.700 m² sich „gegenüber den Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplanes vergrößert“, und zwar um 414 m². - Auf Seite 40 (gleichlautend auf Seite 73) nimmt die Antragsgegnerin eine „naturschutzrechtliche Eingriffsbilanzierung“ vor. Diese „beschränkt sich auf die Veränderungen gegenüber der rechtskräftigen 2. Änderung des Bebauungsplanes, da ein Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Zu berücksichtigen ist daher lediglich die Anhebung der Grundfläche.“ - Im Umweltbericht führt die Antragsgegnerin auf Seite 48 der Planbegründung aus, dass das Landschaftsbild durch die Planung „gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan voraussichtlich weniger und gegenüber dem Status quo nicht erheblich belastet“ wird. - Auf Seite 49 heißt es dann im Umweltbericht weiter, dass die Prüfung der betroffenen Belange anhand der Vorgaben des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB erfolge. Hierbei seien „nur die Auswirkungen zu betrachten, die über die Festsetzungen der rechtskräftigen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -SCH- hinausgehen.“ - Konkret zu „Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, biologische Vielfalt, Wirkungsgefüge“ resümiert die Antragsgegnerin auf Seite 61 der Planbegründung: „Die Änderung hat auf diese Schutzgüter keinen erheblichen Einfluss, da bereits Baurecht auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. 49 -SCH- und seiner Änderungen besteht.“ - Im „Fazit“ des Umweltberichts auf Seite 69 der Planbegründung kommt die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis: „Durch den unauffälligeren Baukörper und die etwas geringere Höhe wird sich die Einfügung in das Orts-/Landschaftsbild gegenüber der Intention der 2. Änderung des Bebauungsplanes und (im Hinblick auf die gewählte Form) auch der 1. Änderung voraussichtlich verbessern.“ Zwar verweist die Antragsgegnerin auch auf die Veränderung „gegenüber dem heutigen unbebauten Zustand“ (Seite 35 der Planbegründung) und gelangt „auch gegenüber dem Status Quo“ (Seite 34 der Planbegründung, ebenso auf Seite 48) bzw. „unabhängig von § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB und des bestehenden Planungsrechts“ (Seite 36 der Planbegründung) zu der Einschätzung, dass die Eingriffe in das Orts- und Landschaftsbild „nicht als erheblich anzusehen sind“. Diesen lediglich salvatorischen Formulierungen lässt sich aber nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin die Maßstäbe des Vermeidungsgebots gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB zutreffend erkannt hätte. Die Annahme eines nicht erheblichen Eingriffs steht im Übrigen auch im Widerspruch zu den Ausführungen der Antragsgegnerin zu den Visualisierungen des Vorhabens auf Seite 64 der Planbegründung und dem Hinweis darauf, dass mit dem Vorhaben „ein deutlicher Akzent gesetzt“ und „eine weithin vom Strand sichtbare Gliederung des sehr langen Strandabschnitts“ erreicht werden solle. Dass die Würdigung als nicht erheblicher Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild nur auf einem falschen Verständnis des Vermeidungsgebots beruhen kann, belegt weiter das Schreiben des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung vom 28. Mai 2021 (Bl. 424 f. der Beiakte E), das unter Verweis auf frühere Schreiben wie folgt Stellung genommen hat: „An dem geplanten Baukörper haben sich keine Änderungen ergeben. Insofern führt die Errichtung des Baukörpers aufgrund seiner Dimension weiterhin zu einer erheblichen Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes. Die landesplanerischen Bedenken werden daher aufrechterhalten.“ bb) Der festgestellte Abwägungsmangel ist jedoch nicht gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB beachtlich. Ein Abwägungsmangel ist danach nur beachtlich, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Abwägungsmangel anders geplant worden wäre, ebenso wenig, wie die bloße Vermutung, dass einzelne Ratsmitglieder bei Vermeidung des Mangels für eine andere Lösung aufgeschlossen gewesen wären, um die Ursächlichkeit eines Abwägungsmangels für das Abwägungsergebnis zu begründen (BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 – 4 CN 3.02 –, Rn. 17, juris). Vielmehr muss nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falles die Möglichkeit bestehen, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, Rn. 16, juris). Danach ist der hier festgestellte Abwägungsmangel unbeachtlich. Er ist zwar offensichtlich, weil er sich ohne Weiteres aus der Planbegründung ergibt. Weil die Gemeindevertretung hier jedoch gerade in Reaktion auf den Senatsbeschluss vom 3. September 2019 – 1 MR 6/17 – (vorsorglich) ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt und im Bewusstsein der seinerzeit vom Senat gerügten Mängel den Bebauungsplan in seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen unverändert erneut beschlossen hat, kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Abwägungsmangels bezüglich des Vermeidungsgebotes des § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB anders ausgefallen wäre. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Gemeindevertreter durch den Hinweis der Bürgermeisterin auf etwaige Schadensersatzforderungen der Vorhabenträgerin in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt gewesen wären. Dieser sich aus der Niederschrift zu der Sitzung der Gemeindevertretung am 7. April 2021 (Bl. 317 f. der Beiakte E) ergebende Hinweis erfolgte in zurückhaltender Weise („vorsichtshalber“, „ggf.“) im Zusammenhang mit der zu treffenden Entscheidung darüber, wie nach der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 49 – 3. Änderung – durch den Senatsbeschluss vom 3. September 2019 weiter verfahren werden sollte. Wäre die Frage nach etwaigen Schadensersatzansprüchen der Vorhabenträgerin für die Gemeindevertreter von Bedeutung gewesen, hätte mithin noch vor dem Satzungsbeschluss am 9. Juni 2021 hinreichend Gelegenheit bestanden, ihr durch Einholung einer fachlichen Stellungnahme der Verwaltung nachzugehen und sich hierüber abschließend Klarheit zu verschaffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 und § 159 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks … (Flurstück …) im Ortsteil … der Antragsgegnerin, das auf der westlichen Seite der parallel zur Ostsee verlaufenden … liegt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 32 -Sch-, 1. Änderung, vom 20. November 2019, der für den straßenseitigen Teil des Grundstücks ein sonstiges Sondergebiet „Tourismus“ festsetzt. Das Grundstück war bis Anfang 2018 mit einem zweigeschossigen Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten und einem Kiosk im Erdgeschoss bebaut (siehe Bl. 227 der Gerichtsakte 1 MR 6/17). Heute befindet sich auf dem Grundstück ein im Frühjahr 2019 fertiggestelltes Appartementhaus mit fünf Ferienwohnungen. Auf der dem Grundstück gegenüberliegenden Straßenseite der Strandallee erstreckt sich in nördliche Richtung der zwischen Strandallee und Ostsee verlaufende Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. 49 -Sch-, 3. Änderung der Antragsgegnerin (vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB) vom 13. April 2016 in der Fassung des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 9. Juni 2021. Der Bebauungsplan enthält die Festsetzung einer dreigeschossigen Bebauung für ein „Restaurant/Hotel“ mit einer Gebäudehöhe von maximal 12,50 m (über der Oberkante Erdgeschossfußboden) und einer Tiefgarage mit je einer Zufahrt im nördlichen und südlichen Planbereich. Der Vorhaben- und Erschließungsplan sieht einen dreigeteilten Gebäudekomplex mit drei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss parallel zur Strandallee sowie eine Tiefgarage mit 53 Stellplätzen vor. Das Hotel soll nach dem Konzept der Vorhabenträgerin 176 Betten verteilt auf 87 Zimmer beherbergen. Geplant sind zudem Tagungsräume, ein Wellnessbereich sowie ein Restaurant. Das Plangebiet, in dem sich bis zu seinem Abriss in den 1980er Jahren das Café „Strandhalle“ mit Parkplatz befand, war ursprünglich Teil des Bebauungsplans Nr. 32 -Sch- (ehemals Nr. 20 - H -) vom 27. Februar 1986. Dieser enthielt für den südlichen Teil des Vorhabenstandorts auf der östlichen Seite der Strandallee die auf § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB gestützte Festsetzung „Restaurant“ mit einer zweigeschossigen Bebauung und für die nördliche Teilfläche die Festsetzung „ST“ (Stellplätze) sowie die Festsetzung einer Verkehrsfläche zur strandseitigen Umfahrung der Baufläche. Die Antragsgegnerin überplante das Gebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplans zunächst durch den Bebauungsplan Nr. 49 -Sch- vom 27. Februar 1997, der für die südliche Teilfläche die Festsetzung „Restaurant/Hotel“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB) und nördlich die Festsetzung „ST“ (Stellplätze) enthielt. Mit dem Bebauungsplan Nr. 49 -Sch-, 1. Änderung, vom 15. Dezember 2005 setzte die Antragsgegnerin für beide Teilflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB ein zweigeschossiges „Restaurant/Hotel“ mit Tiefgarage fest. Der Bebauungsplan Nr. 49 -Sch-, 2. Änderung, vom 27. März 2007 enthielt für denselben Bereich die Festsetzung eines teilweise dreigeschossigen „Restaurants/Hotels“ mit einer Firsthöhe von maximal 12,75 m über Oberkante Erdgeschossfußboden. In der 20. Flächennutzungsplanänderung der Antragsgegnerin vom 27. März 2014 wird der Vorhabenstandort mit der Zweckbestimmung „Restaurant/Hotel“ dargestellt. Am 8. April 2014 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- (Bl. 5 der Beiakte A). Nach dem Entwurfs- und Auslegungsbeschluss vom 5. Mai 2015 (Bl. 441 der Beiakte A) änderte die Antragsgegnerin den Planentwurf mit den weiteren Beschlüssen vom 1. Dezember 2015 (Bl. 974 der Beiakte B) und vom 1. März 2016 (Bl. 1757 der Beiakte B). Die aufgrund des letztgenannten Beschlusses erfolgte Entwurfsauslegung im März 2016 umfasste unter anderem eine schalltechnische Untersuchung vom 18. Juli 2014 (Bl. 1850 ff. der Beiakte C) mit Ergänzungen vom 29. September 2015 (Bl. 1954 ff. der Beiakte C), vom 12. November 2015 (Bl. 1986 ff. der Beiakte C) und vom 5. Februar 2016 (Bl. 1989 ff. der Beiakte C) sowie einen Vorhaben- und Erschließungsplan vom 29. Februar 2016 (Bl. 2113 der Beiakte C) und den Entwurf eines Durchführungsvertrages (Bl. 2114 ff. der Beiakte C). Die Antragstellerin erhob gegen die ausgelegten Entwürfe und Unterlagen mit Schreiben vom 15. Januar 2015 (Bl. 50 ff. der Beiakte A), vom 20. Juli 2015 (Bl. 687 ff. der Beiakte A), vom 25. Januar 2016 (Bl. 1277 ff. der Beiakte B) und vom 26. März 2016 (Bl. 2155 ff. der Beiakte C) Einwendungen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss am 13. April 2016 die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- (vorhabenbezogener Bebauungsplan) für das Gebiet Haffkrug, östlich der Strandallee im Norden, Süden und Osten einschließlich des angrenzenden Fußweges (Promenade) - Insel -, „bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Text (Teil B) und dem Vorhaben- und Erschließungsplan“, als Satzung (Bl. 2974 der Beiakte C). Während der Sitzung der Gemeindevertretung hing eine auf den 5. April 2016 datierte verkleinerte Version des Vorhaben- und Erschließungsplans im Sitzungsraum aus (Bl. 4059 der Beiakte D). Durch weiteren Beschluss vom 13. April 2016 wurde die Verwaltung beauftragt, den Durchführungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Vorhabenträgerin zu schließen (Bl. 2975 ff. der Beiakte C). Die „Bebauungsplansatzung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B),“ wurde am 26. April 2016 von dem ersten stellvertretenden Bürgermeister ausgefertigt. Sie wurde am 3. Mai 2016 in der Tageszeitung „Lübecker Nachrichten“ und ergänzend auf der Internetseite der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht. Die Antragstellerin hat am 1. Juli 2016 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie beantragte darüber hinaus am 13. September 2017 den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO. Der Senat setzte die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- mit Beschluss vom 3. September 2019 – 1 MR 6/17 – bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug. Zur Begründung verwies der Senat auf die offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans. Dieser leide unter einem formellen Mangel, weil die Ausfertigungserklärung den Vorhaben- und Erschließungsplan nicht mitumfasst habe. Der Bebauungsplan sei auch in materieller Hinsicht rechtswidrig. Da mit ihm ein bauliches Vorhaben im Bereich eines Küstenschutzstreifens gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG zugelassen werde, sei nach Absatz 4 Nr. 4 dieser Vorschrift die Erteilung einer Ausnahme für die Aufstellung des Bebauungsplans durch die zuständige Naturschutzbehörde erforderlich, die zu der 3. Änderung des Bebauungsplan Nr. 49 -Sch- nicht erteilt worden sei. Da diese Ausnahme spätestens bis zum Satzungsbeschluss vorliegen müsse, könne dieser Fehler auch nicht durch die nachträgliche Erteilung einer Ausnahme geheilt werden. Unabhängig davon könne auch nicht von einer „Ausnahmelage“ ausgegangen werden. Die Stellungnahmen des Kreises Ostholstein vom 14. August 2015 (Bl. 675 ff. der Beiakte A), vom 13. Januar 2016 (Bl. 1346 f. der Beiakte B) und vom 18. März 2016 (Bl. 2199 f. der Beiakte C) brächten deutlich zum Ausdruck, dass die beabsichtigte Planung der Antragsgegnerin mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht zu vereinbaren sei. In dem gleichen Sinne hätte sich auch die Landesplanungsbehörde in ihren Stellungnahmen vom 9. Februar 2015 (Bl. 246 f. der Beiakte A) und vom 8. Februar 2016 (Bl. 1357 f. der Beiakte B) geäußert. Der Bebauungsplan missachte darüber hinaus den für „Küstendünen“ geltenden Schutz. Es spreche Überwiegendes dafür, dass das Plangebiet den Bereich einer nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG i.V.m. § 1 Nr. 5c BiotopVO SH geschützten „Küstendüne“ überdecke. Der Kreis Ostholstein sei in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2016 klar von einer Beeinträchtigung des „Dünenkörpers“ ausgegangen. Abweichend davon habe die Antragsgegnerin im Planungsverfahren angenommen, dass das Plangebiet keine gesetzlich geschützten Biotope umfasse und in „die Düne … nicht eingegriffen“ werde (Seite 9 der Planbegründung, Stand: 12. April 2016, Bl. 4027 der Beiakte D). Die Antragsgegnerin habe danach schon den Bedarf für eine Entscheidung nach § 30 Abs. 4 BNatSchG über die Zulassung einer Ausnahme negiert und die Ausnahmevoraussetzungen überhaupt nicht untersucht. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sei daher nicht einmal ansatzweise abschätzbar gewesen, ob das Verbot des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG durch eine nachträgliche Ausnahmezulassung überwindbar sei. Die Verbote bezüglich des Küstenschutzstreifens bzw. der Küstendüne seien auch nicht durch eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG zu überwinden. Es sei kein (überzeugender) Grund dafür ersichtlich, dass es aus – unterstellt gegebenen – „Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art“ notwendig sei, den im Rahmen der Tourismusstrategie des Landes Schleswig-Holstein möglicherweise förderlichen Hotelneubau gerade an dieser Stelle, im Bereich einer geschützten Küstendüne, planerisch zuzulassen. Es spreche auch Überwiegendes dafür, dass die Abwägung der Antragsgegnerin zu den Belangen des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) und zu einer Vermeidung diesbezüglicher Beeinträchtigungen (§ 1a Abs. 3 BauGB) fehlerhaft sei. Es sei nicht erkennbar, dass für das „Landschaftsbild“ auch das Element (freier) Strand und die Perspektive von „See“ aus berücksichtigt worden seien. Die Antragsgegnerin habe sich ferner methodisch fehlerhaft auf den Planungsstand nach der 1. oder der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- als Referenzpunkt bezogen. Aufgabe der Abwägung sei nicht eine Art „saldierende“ Betrachtung zu der Frage, ob das jetzt zugelassene Vorhaben gegenüber den früheren Planungsständen „mehr“ oder „weniger“ hoch oder lang ist. Die Antragsgegnerin habe zudem dem raumordnungsrechtlichen Grundsatz in Ziffer 5.2 des Regionalplans 2004 nicht das gebotene Gewicht beigemessen. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus einen Abwägungsfehler hinsichtlich der dem geplanten Vorhaben zuzuordnenden Lärm- und Lichtimmissionen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 e) BauGB) gerügt habe, spreche demgegenüber Vieles dafür, dass die Antragsgegnerin die diesbezüglichen Fragen auf planerischer Ebene ausreichend untersucht und abgewogen habe. Mit Blick auf die offensichtlichen Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sei der Antragstellerin eine (vorläufige) Weitergeltung des Bebauungsplans nicht zuzumuten, da angesichts der Dimension des Vorhabens nach Erteilung einer Baugenehmigung schwerlich rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden. Der Landrat des Kreises Ostholstein erteilte der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27. März 2020 eine naturschutzrechtliche Befreiung gemäß § 30, § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG für „die Errichtung eines Hotels innerhalb des gesetzlich geschützten Biotops, im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen B-Plans Nr. 49 -Sch-, 3. Änderung“ unter der Auflage, als Kompensationsmaßnahme eine Dünenfläche im Bereich der Lübecker Bucht im Verhältnis 2:1 zu renaturieren bzw. wiederherzustellen (Bl. 266 der Gerichtsakte). Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 31. März 2021 Widerspruch (Bl. 269 der Gerichtsakte), über den bislang nicht entschieden wurde. Der Kreis Ostholstein erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 14. September 2020 auf der Grundlage der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- eine Baugenehmigung für die Errichtung eines dreigeschossigen Hotels mit Restaurant und Tiefgarage mit 29 Stellplätzen (Bl. 257 ff. der Gerichtsakte 1 KN 13/21), gegen die die Antragstellerin mit Schreiben vom 29. September 2020 Widerspruch erhob. Nach Einholung einer Stellungnahme der … und Partner mbB (…) Landschaftsarchitekten vom 17. Februar 2021 zum Biotopschutz (Bl. 314 ff. der Beiakte E) und Überarbeitung der Begründung (Bl. 327 ff. der Beiakte E) beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 7. April 2021, „zur vorsorglichen Behebung“ der vom Senat in dem Beschluss vom 3. September 2019 festgestellten Mängel ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beginnend mit der Behördenbeteiligung durchzuführen (Bl. 318 der Beiakte E). Am selben Tag beschloss der Bauausschuss die erneute öffentliche Auslegung der Planentwürfe und der Begründung unter Abkürzung der Auslegungsdauer auf zwei Wochen (Bl. 319 der Beiakte E). Die Antragsgegnerin machte die Auslegung am 9. April 2021 mit Auslegungszeitraum vom 19. April bis einschließlich zum 30. April 2021 in der Tageszeitung „Lübecker Nachrichten“ öffentlich bekannt (Bl. 449 der Beiakte E). Die Bekanntmachung enthielt den Hinweis, dass ihr Inhalt zusätzlich auf der Internetseite der Antragsgegnerin unter www.Gemeinde-Scharbeutz.de/Bekanntmachungen bereitgestellt werde und die Entwurfsunterlagen ab dem 19. April 2021 unter www.Gemeinde-Scharbeutz.de/Bauleitplanung einsehbar und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich seien. Die Antragsgegnerin stellte die Auslegungsunterlagen dabei nicht auf ihrer eigenen Internetseite bereit, sondern bediente sich hierzu des Portals „B-Planpool“ (https://www.b-plan-services.de) der B-Plan-Services GmbH & Co. KG. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 30. April 2021 (Bl. 484 ff. der Beiakte E) und vom 3. Juni 2021 (Bl. 570 ff. der Beiakte E) erneut Einwendungen. Sie rügte eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB und wiederholte im Wesentlichen ihre bisherigen Einwendungen. Sie machte insbesondere erneut geltend, dass ihr „Wohngrundstück“ unzumutbaren Lärmeinwirkungen ausgesetzt werde. Die Möglichkeit eines „Konflikttransfers“ sei dabei im Fall eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB sehr eingeschränkt. Es sei gemäß der Schalltechnischen Untersuchung vom 18. Juli 2014 (Bl. 170 ff. der Beiakte E) (dort Anlage 38) bezogen auf ihr Grundstück („IO 10“) insbesondere weiterhin von unzulässigen Spitzenschallpegeln in der Nachtzeit von über 60 dB(A) auszugehen. Soweit der Gutachter in der Anlage 22 zum Ergänzungsgutachten vom 29. September 2015 (Bl. 274 ff. der Beiakte E) die auf den „IO 10“ einwirkenden kurzzeitigen Geräuschspitzen (Türenschlagen nächtlich an- oder abfahrender Pkw) mit Lärmschutzwand vor der südlichen Parkbucht mit 59,3 dB(A) angegeben habe, seien die Wirkungen der Schallreflexion durch die Lärmschutzwände nicht nachvollziehbar berechnet. Schallreflexionen könnten am Einwirkungsort zu einer Erhöhung des einwirkenden Lärmpegels um bis zu 3 dB(A) führen, auch wenn bei den Schallquellen „hinter“ der Lärmschutzwand deren abschirmende Wirkung mit der reflexionsbedingten Erhöhung zu verrechnen sei. Der Gutachter sei zudem auf Seite 25 des Gutachtens vom 18. Juli 2014 selbst von einer Unsicherheit des Prognosemodells von ± 1 dB(A) bis ± 3 dB(A) ausgegangen. Es könne auch nicht der Annahme des Gutachters gefolgt werden, wonach sich das Türenschlagen an- und abfahrender Pkw ausschließlich „hinter“ den Lärmschutzwänden abspielen würde. Dies gelte insbesondere im Fall größerer Veranstaltungen wie Hochzeiten und des dadurch entstehenden Zu- und Abgangsverkehrs. Ebenso unverändert sei mit der Schalltechnischen Untersuchung vom 18. Juli 2014 und dem Ergänzungsgutachten vom 29. September 2015 (Anlage 11) – mit Lärmschutzwand – von einer unzulässigen Überschreitung des nächtlichen Beurteilungspegels von 40 dB(A) auszugehen. Dabei könne entgegen der Annahme des Gutachters auf Seite 11 der Schalltechnischen Untersuchung vom 18. Juli 2014 nicht davon ausgegangen werden, dass „nur geringes zusätzliches Verkehrsaufkommen durch hotelfremde Besucher generiert wird“. Dies möge im Normalbetrieb so sein, nicht aber an solchen Tagen, an denen Gäste größerer Veranstaltungen, wie sie für Hotels der fraglichen Kategorie typisch seien, diese in der Zeit nach 22 Uhr verließen. Nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan sei allein das Restaurant 147,9 m² groß und erstrecke sich einschließlich der Räume „Foyer“ und „Lounge“ auf insgesamt 339,9 m². Nach dem auf Seite 85 der Parkplatzlärmstudie (6. Aufl.) des Bayerischen Landesamtes für Umwelt genannten Zusammenhang von 1,2 m² Netto-Gastraumfläche je Sitzplatz könne das Restaurant (147,9 m²) 123 Gäste aufnehmen. Unterstellt ein Drittel der Gäste würde bei größeren Veranstaltungen die Übernachtungsmöglichkeit im Hotel nutzen, verblieben rund 80 Gäste, die das Hotel nach 22 Uhr verließen. Wenn hiervon 60 Gäste die Veranstaltung in derselben Stunde verließen und im Durchschnitt drei Gäste einen Pkw benutzten, ergäben sich hieraus – mindestens – 40 und nicht – wie vom Gutachter angenommen – 33 Fahrzeugbewegungen in der lautesten Stunde. An Tagen mit größeren Veranstaltungen müsse zudem die nach Tabelle 13 der Parkplatzlärmstudie (dort Seite 50) für „Speisegaststätten mit Außenwirkung“ ermittelte Erhöhung der Fahrzeugbewegungen in der ungünstigsten Nachtstunde um + 60 % berücksichtigt werden. Entgegen der Annahme des Gutachters auf Seite 3 seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2016 (Bl. 309 ff. der Beiakte E) könne auch nicht von einer gleichmäßigen Verteilung der – zu wenig – zugrunde gelegten sechs Fahrzeugbewegungen auf die drei Haltebuchten vor dem Hotel ausgegangen werden. Aufgrund ihrer Nähe zum Haupteingang des Hotels dürfte vielmehr vorrangig die erste (südlichste) Haltebucht angefahren werden. Schließlich sei auch im Hinblick auf den Beurteilungspegel die vom Gutachter auf Seite 25 der Schalltechnischen Untersuchung vom 18. Juli 2014 angeführte Unsicherheit des Prognosemodells zu berücksichtigen. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss am 9. Juni 2021 (Bl. 1743 f. der Beiakte G) gemäß §§ 10 und 214 BauGB die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) in der Fassung, die sie im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB gefunden haben, als Satzung und setzte sie rückwirkend zum 4. Mai 2016 in Kraft. Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen blieben dabei gegenüber dem früheren Beschluss vom 13. April 2016 unverändert. Die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin fertigte den „Vorhaben- und Erschließungsplan als Teil des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- 3. Änderung“ am 11. Juni 2021 und die „Bebauungsplansatzung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B),“ am 14. Juni 2021 aus. Der „Beschluss des ergänzten Bebauungsplanes“ vom 9. Juni 2021 wurde am 16. Juni 2021 in der Tageszeitung „Lübecker Nachrichten“ öffentlich bekannt gemacht und der Inhalt der Bekanntmachung auf der Internetseite der Antragsgegnerin veröffentlicht (Bl. 2683 f. der Beiakte H). Die Antragstellerin bezieht sich zur Begründung ihres Normenkontrollantrags im Wesentlichen auf ihre früheren Einwendungen und macht grundsätzliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB geltend. Nach den Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 3. September 2019 zu einer Ausnahme nach § 30 Abs. 4 BNatSchG habe es bereits der am 13. April 2016 beschlossenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- an der „Erforderlichkeit“ der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB gefehlt. Der Satzungsbeschluss vom 9. Juni 2021 sei zudem unter Verstoß gegen § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil die Antragsgegnerin die Auslegungsunterlagen nicht auf ihrer eigenen Internetseite eingestellt habe. Zudem sei über den in der Bekanntmachung angegebenen Link www.Gemeinde-Scharbeutz.de/Bauleitplanung am 28. April 2021 lediglich die Auslegungsbekanntmachung als solche abrufbar gewesen. Eine Zugriffsmöglichkeit auf die „auszulegenden Unterlagen“ habe jedoch nicht bestanden. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin die Auslegungsdauer unter Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB auf effektiv zehn Tage unangemessen verkürzt. Der neuen Fassung der ausgelegten Begründung hätten umfangreiche und komplexe Abwägungsüberlegungen zugrunde gelegen, namentlich zum Biotopschutz und zu den raumordnungsrechtlich beachtlichen Einwirkungen auf das Landschaftsbild. Mit der Ergänzung des Umweltberichts um die Stellungnahme der TGP Landschaftsarchitekten vom 17. Februar 2021 und um den Verweis auf den Befreiungsbescheid vom 27. März 2020 hätten zudem wesentliche neue Sachinformationen vorgelegen. Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 verstoße aber auch unverändert gegen materielles Recht. Die Antragsgegnerin habe es entgegen den Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 3. September 2019 versäumt, die nach § 35 Abs. 4 Nr. 4 LNatSchG erforderliche naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung einzuholen. Der Auffassung der Antragsgegnerin, das Bau- bzw. grundsätzliche Planungsverbot im Küstenschutzstreifen finde nach § 65 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG für einen bis zum 23. Juni 2021 gefassten Satzungsbeschluss und somit hier keine Anwendung, könne nicht gefolgt werden. In dem nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 13. April 2016 habe es die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 2 LNatSchG noch nicht gegeben. Die Norm sei zudem teleologisch zu reduzieren. Sie habe nach ihrem Sinn und Zweck nicht die schon nach der zuvor geltenden Gesetzeslage erforderliche naturschutzrechtliche Befreiung für Bebauungspläne mit Zulassung baulicher Anlagen im 100 m tiefen Küstenschutzstreifen für die Übergangszeit entbehrlich machen wollen, sondern lediglich dem Vertrauensschutz im Hinblick auf die „Erweiterung“ des Küstenschutzstreifens auf 150 m gedient. Der Bebauungsplan missachte auch weiterhin das Verbot der mit der Planung unmittelbar zugelassenen Zerstörung des Biotops „Küstendüne“ gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG. Die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Biotopqualität des Plangeltungsbereichs werde durch die Biotopkartierung des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (Ausdruck vom 21. Januar 2020, Bl. 265 der Gerichtsakte) bestätigt. Die vom Landrat des Kreises Ostholstein unter dem 27. März 2020 persönlich erteilte „naturschutzrechtliche Befreiung“ sei erkennbar allein von politischer Motivation getragen und rechtswidrig. Das (Hotel-)Vorhaben sei seinerseits nach Nr. 18.1.2 der Anlage 1 zum UVPG UVP-pflichtig. Als Teilentscheidung hätte die Befreiung deshalb nicht ohne die erforderliche UVP-Vorprüfung erteilt werden dürfen. Diese Vorprüfung hätte wiederum zwingend zum Ergebnis einer notwendigen (Teil-)UVP für das Hotelvorhaben führen müssen. Die Befreiung könne auch nicht auf die eingeholte Stellungnahme der TGP Landschaftsarchitekten vom 17. Februar 2021 gestützt werden, in der das (noch) vorhandene Biotop „Küstendüne“ vollständig geleugnet werde. Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses sei ferner wegen einer vermeidbaren Beeinträchtigung des Orts- oder Landschaftsbildes sowie des darin liegenden Verstoßes gegen raumordnungsrechtliche Festlegungen in dem am 22. November 2004 in Kraft getretenen Regionalplan für den Planungsraum II abwägungsfehlerhaft. Zutreffend hätten das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2021 (Bl. 424 f. der Beiakte E) und der Kreis Ostholstein in seinem Schreiben vom 30. April 2021 (Bl. 421 f. der Beiakte E) ihre Bedenken aufrechterhalten. Der von der Antragsgegnerin in den „Beschlussempfehlungen“ (Stand 7. Juni 2021) (Bl. 1311 der Beiakte G) angeführte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts trage keine „saldierende“ Beurteilung der Landschaftsbildbeeinträchtigung im Sinne eines Vergleichs zwischen dem, was nach dem zuvor geltenden Bebauungsplan bereits zulässig gewesen wäre, und dem, was nach dem neuen Bebauungsplan „nur“ noch hinzukomme. In dem zitierten Beschluss gehe es nicht um die Methodik zur Beurteilung der Landschaftsbildbeeinträchtigung, sondern um Art und Umfang erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 BauGB. Mit der Behauptung auf Seite 14 der Planbegründung, andere geeignete Standorte stünden für den Hotelneubau nicht zur Verfügung, verstoße die Antragsgegnerin gegen die raumordnungsrechtlichen Festlegungen im Regionalplan für den Planungsraum II. Die Antragsgegnerin missverstehe die Rechtswirkungen sich im selben Teilraum überlagernder und im Einzelfall konfligierender Grundsatzfestlegungen, hier konkret dem Vorbehaltsgebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft gemäß Ziffer 5.2 Abs. 1 und dem Ordnungsraum für Tourismus und Erholung in Ziffer 4.2 Abs. 1 bis Abs. 3. Nach Ziffer 3.7.1 des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein 2010 (LEP 2010) sollten zwar „hochwertige Standorte, insbesondere in direkter Strand-, Wasser- oder Promenadenlage, für die die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich wird, … zur Stärkung des örtlichen und regionalen Tourismus hochwertigen Tourismuseinrichtungen und -angeboten vorbehalten“ bleiben. Dies gelte nach dem Grundsatz der „Vereinbarkeit“ mit den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes aber nicht oder nur mit Einschränkungen, wenn der im LEP 2010 festgelegte „Schwerpunktraum für Tourismus und Erholung“ räumlich zugleich von einem Vorbehaltsgebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft erfasst werde. Die Antragstellerin beantragt, die am 13. April 2016 als Satzung beschlossene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 (vorhabenbezogener Bebauungsplan) der Antragsgegnerin für das Gebiet Haffkrug, östlich der Strandallee, im Norden, Süden und Osten einschließlich des angrenzenden Fußweges (Promenade) - Insel -, in der Gestalt des ergänzenden Satzungsbeschlusses der Antragsgegnerin vom 9. Juni 2021, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie meint, die Öffentlichkeitsbeteiligung im Ergänzungsverfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie sich zur Einstellung der Auslegungsunterlagen in das Internet des Portals „B-Planpool“ bedient habe. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin habe auf ihrer eigenen Internetseite eine ohne Weiteres auffindbare Verlinkung auf dieses Portal bestanden. Der behauptete Verfahrensfehler sei aber auch unbeachtlich, weil die Unterlagen jedenfalls auf dem Landesportal verfügbar gewesen seien und dieses in der Bekanntmachung als Quelle angegeben worden sei. Die Frist zur erneuten Planauslegung sei nicht unangemessen verkürzt worden. Im ergänzenden Verfahren seien insbesondere Formfehler geheilt und Abwägungsentscheidungen ergänzt worden. Das Planungskonzept sei aber unverändert geblieben. Im Übrigen habe ohnehin keine Pflicht zur erneuten Auslegung nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB bestanden. Die normativen Festsetzungen des Bebauungsplans seien nicht geändert worden. Bloße Änderungen in der Planbegründung würden keine neue Auslegung erfordern. Da sie sich mithin überobligatorisch zu einer erneuten Auslegung entschieden habe, könne diese schwerlich einen Verfahrensfehler begründen. Der Bebauungsplan in seiner 3. Änderung in der Beschlussfassung vom 9. Juni 2021 sei auch materiell rechtmäßig. Ein Verstoß gegen das Bauverbot im Küstenstreifen gemäß § 35 Abs. 2 LNatSchG scheide schon deshalb aus, weil dieses aufgrund der Übergangsvorschrift in § 65 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar sei. Der Kreis Ostholstein habe dementsprechend die vorsorglich beantragte Ausnahmegenehmigung mit Schreiben vom 19. November 2019 unter Verweis auf die Nichtanwendbarkeit des § 35 Abs. 2 LNatSchG abgelehnt. Es sei auch kein Verstoß gegen den Biotopschutz gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG gegeben. Bei dem Planbereich handele es sich nach den von ihr in Auftrag gegebenen Stellungnahmen der TGP Landschaftsarchitekten vom 17. Februar 2021 und vom 7. Mai 2021 weder um eine Küstendüne noch um ein anderes geschütztes Biotop, sodass schon keine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erforderlich sei. Dennoch habe sie vorsorglich eine Befreiung beantragt, die der Kreis Ostholstein mit Bescheid vom 27. März 2020 auch erteilt habe. Diese Entscheidung unterliege keiner Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG. Die von der Antragstellerin angeführten Anwendungsfälle der Nr. 18 in Anlage 1 zum UVPG bezögen sich ausschließlich auf die Vorhaben- und nicht auf die Planungsebene. Umweltverträglichkeitsprüfungen für Planungen sehe das UVPG in seiner Anlage 5 nur für bestimmte Fälle vor, die hier nicht einschlägig seien. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG lägen vor. Der LEP 2010 enthalte für den Schwerpunktraum Tourismus und Erholung in Ziffer 3.7.1 den Grundsatz, Hotelstandorte in direkter Strandlage zu entwickeln. Dies sei überhaupt nur möglich, wenn in den Küstenbereich eingegriffen werde. Selbst wenn sich im Planungsgebiet eine Küstendüne befinden würde, sei diese durch jahrzehntelange Nutzung in besonderem Maße beeinträchtigt. Dem Bebauungsplan stehe auch kein Abwägungsdefizit gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entgegen. Die Abwägung hinsichtlich der Belange der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) und der Vermeidung einer Beeinträchtigung dieser Belange gemäß § 1a Abs. 3 BauGB sei fehlerfrei. Die Planbegründung befasse sich unter Ziffer 3.2 (Seite 9 ff.) ausführlich mit dem in Ziffer 5.2 des Regionalplans 2004 festgelegten Grundsatz der Raumordnung und bewerte das Vorhaben sowohl hinsichtlich möglicher Alternativstandorte als auch hinsichtlich des Biotopschutzes. Ebenso sei durch das Ergänzungsverfahren der vom Senat gerügte etwaige Abwägungsfehler hinsichtlich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes beseitigt worden. Die Abwägung sei nicht nur im Hinblick auf die vorherige Planlage nach der 1. und 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- vorgenommen worden, sondern auch hinsichtlich des Status quo. Ein Abwägungsdefizit ergebe sich auch nicht aus der Beeinträchtigung durch Lärm-immissionen. Ein Überschreiten der Grenzwerte sei nach den eingeholten Schalltechnischen Gutachten nicht zu erwarten. Der Gutachter habe nach den Ausführungen auf Seite 25 der Schalltechnischen Untersuchung vom 18. Juli 2014 festgestellt, dass die ermittelten Werte bereits an der oberen Grenze der Untersuchungsunsicherheit lägen, weshalb ein weiterer Prognose-Sicherheitszuschlag nicht erforderlich sei. Der Gutachter sei dabei nach Seite 37 dieses Gutachtens von einem „Worst-Case-Szenario“ ausgegangen und habe nach den Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2016 bei den Berechnungen auch berücksichtigt, dass die Lärmschutzwände schallreflektierend seien. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. Die Antragstellerin sei lediglich „Planaußenlieger“. Soweit sie sich gegen eine vermeintliche Lärmzunahme wende, sei ihr das, was der bislang rechtsverbindliche Bebauungsplan als mögliche Nutzung bereits zulasse, im Sinne einer Vorbelastung entgegenzuhalten. Eine Antragsbefugnis könne sich nur aus einer spezifischen Mehrbelastung eigens aus der 3. Änderung des Bebauungsplans ergeben. Insoweit sei aber die für die Annahme einer Antragsbefugnis erforderliche Erhöhung des Dauerschallpegels um mindestens 3 dB(A) nicht zu erwarten. Der Antrag sei im Übrigen aber auch unbegründet. Insbesondere befinde sich im Plangebiet landseitig kein gesetzlich geschütztes Biotop, da der Standort des Vorhabens seit jeher durch bauliche Anlagen und daher anthropogen geprägt sei. Der Eingriff in die Küstendüne sei dessen ungeachtet durch den Kreis Ostholstein mit Bescheid vom 27. März 2020 genehmigt worden. Der 150 m tiefe Küstenschutzstreifen sei bereits durch die Altbebauung in Anspruch genommen worden. Das Bauverbot des § 35 Abs. 2 LNatSchG sei hier zudem nach den naturschutzrechtlichen Übergangsvorschriften nicht anwendbar. Hinsichtlich der Lärmschutzbelange bestünde die Möglichkeit eines Konflikttransfers in das nachgelagerte Baugenehmigungsverfahren. Die Antragsgegnerin habe diesen Problemen – wie auch jenen zum Fahrzeuglicht – nicht bereits auf planerischer Ebene bis ins letzte Detail nachgehen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakten A bis H) und der Gerichtsakten 1 MR 6/17 und 1 KN 13/21 verwiesen.