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Urteil

5 K 171/22 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2023:0207.5K171.22OVG.00
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Leitsätze
1. Da das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern (LAKD) im Beteiligungsverfahren nach § 10 Abs 5 S 1 BImSchG hinreichend Gelegenheit zur denkmalfachlichen Stellungnahme hat und das gerichtliche Verfahren nicht dazu dienen kann, die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG gewissermaßen umzukehren , kommt eine einfache Beiladung des LAKD nach § 65 Abs 1 VwGO nicht in Betracht. (Rn.67) 2. Die Verpflichtung des Gerichts, die Spruchreife herzustellen, entfällt u. a. in den Fällen eines sogenannten steckengebliebenen" Genehmigungsverfahrens, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geprüft werden müssten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Allgemeinen nicht ohne zahlreiche Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen usw.) erteilt wird. (Rn.73) 3. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die auf Erlass einer Entscheidung in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gerichtet sind, wird die Sperrfrist des § 75 S 2 VwGO durch die Entscheidungsfrist des § 10 Abs 6a BImSchG modifiziert. (Rn.80) 4. Die Frist des § 10 Abs 6a S 1 BImSchG wird mit dem Zeitpunkt der hier spätestens mit Beginn der Behördenbeteiligung schlüssig erfolgten Bestätigung der vollständigen Einreichung der Unterlagen auch dann ausgelöst, wenn sich im Laufe des weiteren Verfahrens herausstellt, dass noch weitere Unterlagen benötigt werden. (Rn.88) 5. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde ist ebenso wie das Gericht in materieller Hinsicht nicht an die fachliche Beurteilung der Denkmalschutzbehörden und insbesondere des Landesamts gebunden. Genehmigungsbehörde und Gericht haben die Beurteilung des Landesamts hinsichtlich ihrer Aussage- und Überzeugungskraft nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden. (Rn.101) 6. Das Gebot des § 24 Abs 1 S 1 VwVfG M-V (juris: VwVfG MV 2020), den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, verwehrt es der Behörde nicht, für ihre tatsächlichen Feststellungen auch das Vorbringen eines Beteiligten zu verwerten, soweit es ihr überzeugend erscheint und nicht durch anderweitiges Beteiligtenvorbringen oder sonst schlüssig in Frage gestellt ist. Dies gilt auch für von einem Beteiligten vorgelegte Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen. (Rn.104) 7. Die formellen landesrechtlichen Vorschriften wie § 7 Abs. 6 DSchG M-V (juris: DSchG MV) werden von § 13 BImSchG verdrängt und finden im konzentrierten Verfahren keine Anwendung. Folglich bedarf es keiner Erteilung des Einvernehmens des LAKD nach § 7 Abs 6 S 2 DSchG M-V (juris: DSchG MV) und auch die zuständige oberste Landesbehörde hat keine abschließende Entscheidung über ein solches Einvernehmen zu treffen, § 7 Abs 6 S 3 DSchG M-V (juris: DSchG MV). (Rn.107) 8. Das Gewicht des für die Maßnahme nach § 7 Abs 3 Nr 2 DSchG M-V (juris: DSchG MV) einzustellenden öffentlichen Interesses hat der Bundesgesetzgeber mit § 2 S 2 EEG für Abwägungsprozesse voreingestellt. (Rn.155) 9. Die Regelungen in § 2 EEG (juris: EEG 2014) finden auch für die Genehmigung einzelner Windenergieanlagen Anwendung. Es liegt auf der Hand, dass das gesetzgeberische Anliegen, Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien nur dann greifen kann, wenn die Regelungen des § 2 EEG (juris: EEG 2014) auf der Ebene der Einzelfallgenehmigung zum Tragen kommen und nicht nur als eine Art Programmsatz für die Exekutive missverstanden werden. (Rn.159) 10. § 2 S 2 EEG (juris: EEG 2014) ist dabei als sog. Sollbestimmung dahingehend zu verstehen, dass sich in den einzelnen Schutzgüterabwägungen ein regelmäßiges Übergewicht der Erneuerbaren Energien in dem Sinne ergibt, dass das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden können, die fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation zu begründen wären. (Rn.160)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Vestas V162-5.6 MW mit einer Nennleistung von 5,6 MW und einer Nabenhöhe von 166 m zzgl. 3 m Fundamenterhöhung, zu errichten in C-Ort in der Gemarkung D., Flur 1, Flurstück 15, Az. StALU WM-51-4684-5712.0.1.6.2V, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern (LAKD) im Beteiligungsverfahren nach § 10 Abs 5 S 1 BImSchG hinreichend Gelegenheit zur denkmalfachlichen Stellungnahme hat und das gerichtliche Verfahren nicht dazu dienen kann, die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG gewissermaßen umzukehren , kommt eine einfache Beiladung des LAKD nach § 65 Abs 1 VwGO nicht in Betracht. (Rn.67) 2. Die Verpflichtung des Gerichts, die Spruchreife herzustellen, entfällt u. a. in den Fällen eines sogenannten steckengebliebenen" Genehmigungsverfahrens, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geprüft werden müssten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Allgemeinen nicht ohne zahlreiche Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen usw.) erteilt wird. (Rn.73) 3. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die auf Erlass einer Entscheidung in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gerichtet sind, wird die Sperrfrist des § 75 S 2 VwGO durch die Entscheidungsfrist des § 10 Abs 6a BImSchG modifiziert. (Rn.80) 4. Die Frist des § 10 Abs 6a S 1 BImSchG wird mit dem Zeitpunkt der hier spätestens mit Beginn der Behördenbeteiligung schlüssig erfolgten Bestätigung der vollständigen Einreichung der Unterlagen auch dann ausgelöst, wenn sich im Laufe des weiteren Verfahrens herausstellt, dass noch weitere Unterlagen benötigt werden. (Rn.88) 5. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde ist ebenso wie das Gericht in materieller Hinsicht nicht an die fachliche Beurteilung der Denkmalschutzbehörden und insbesondere des Landesamts gebunden. Genehmigungsbehörde und Gericht haben die Beurteilung des Landesamts hinsichtlich ihrer Aussage- und Überzeugungskraft nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden. (Rn.101) 6. Das Gebot des § 24 Abs 1 S 1 VwVfG M-V (juris: VwVfG MV 2020), den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, verwehrt es der Behörde nicht, für ihre tatsächlichen Feststellungen auch das Vorbringen eines Beteiligten zu verwerten, soweit es ihr überzeugend erscheint und nicht durch anderweitiges Beteiligtenvorbringen oder sonst schlüssig in Frage gestellt ist. Dies gilt auch für von einem Beteiligten vorgelegte Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen. (Rn.104) 7. Die formellen landesrechtlichen Vorschriften wie § 7 Abs. 6 DSchG M-V (juris: DSchG MV) werden von § 13 BImSchG verdrängt und finden im konzentrierten Verfahren keine Anwendung. Folglich bedarf es keiner Erteilung des Einvernehmens des LAKD nach § 7 Abs 6 S 2 DSchG M-V (juris: DSchG MV) und auch die zuständige oberste Landesbehörde hat keine abschließende Entscheidung über ein solches Einvernehmen zu treffen, § 7 Abs 6 S 3 DSchG M-V (juris: DSchG MV). (Rn.107) 8. Das Gewicht des für die Maßnahme nach § 7 Abs 3 Nr 2 DSchG M-V (juris: DSchG MV) einzustellenden öffentlichen Interesses hat der Bundesgesetzgeber mit § 2 S 2 EEG für Abwägungsprozesse voreingestellt. (Rn.155) 9. Die Regelungen in § 2 EEG (juris: EEG 2014) finden auch für die Genehmigung einzelner Windenergieanlagen Anwendung. Es liegt auf der Hand, dass das gesetzgeberische Anliegen, Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien nur dann greifen kann, wenn die Regelungen des § 2 EEG (juris: EEG 2014) auf der Ebene der Einzelfallgenehmigung zum Tragen kommen und nicht nur als eine Art Programmsatz für die Exekutive missverstanden werden. (Rn.159) 10. § 2 S 2 EEG (juris: EEG 2014) ist dabei als sog. Sollbestimmung dahingehend zu verstehen, dass sich in den einzelnen Schutzgüterabwägungen ein regelmäßiges Übergewicht der Erneuerbaren Energien in dem Sinne ergibt, dass das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden können, die fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation zu begründen wären. (Rn.160) Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Vestas V162-5.6 MW mit einer Nennleistung von 5,6 MW und einer Nabenhöhe von 166 m zzgl. 3 m Fundamenterhöhung, zu errichten in C-Ort in der Gemarkung D., Flur 1, Flurstück 15, Az. StALU WM-51-4684-5712.0.1.6.2V, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. A. I. Die Klägerin hat gegenüber ihrem zunächst formulierten Verpflichtungsantrag in der mündlichen Verhandlung zuletzt nur noch die Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung ihres Genehmigungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt; auf die darin zu erblickende teilweise Klagerücknahme war das Verfahren in entsprechendem Umfang einzustellen (§ 92 Abs. 1, 3 VwGO). II. Der Senat konnte ohne eine Beiladung des LAKD entscheiden. Ein Fall der notwendigen Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor. Da das LAKD im konzentrierten Genehmigungsverfahren nach § 13 BImSchG nur den Status einer nach Maßgabe von § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG anzuhörenden Behörde hat (vgl. Jarass, BImSchG, 14. Aufl., § 13 Rn. 24; OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 1 MB 23/15 –, juris Rn. 8 m. w. N.) und formelle landesrechtliche Vorschriften wie § 7 Abs. 6 DSchG M-V im Rahmen der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG verdrängt sind (vgl. dazu näher unter B.I.2.e.cc), kann das LAKD durch das Ergebnis des Rechtsstreits bzw. eine stattgebende Entscheidung des Senats nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 1995 – 3 C 11.94 –, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Juni 2016 – 12 LC 54/15 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Da das LAKD zudem im Beteiligungsverfahren nach § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG hinreichend Gelegenheit zur denkmalfachlichen Stellungnahme hatte und das gerichtliche Verfahren nicht dazu dienen kann, die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG gewissermaßen „umzukehren“ (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Juni 2016 – 12 LC 54/15 –, juris Rn. 10, auch im Übrigen zur umfangreichen Begründung der Ablehnung einer einfachen Beiladung Rn. 6 ff.), ist der Senat auch der Anregung des Beklagten zur Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO nicht gefolgt. B. Die Klage im Übrigen hat Erfolg; sie ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die Verpflichtungsklage der Klägerin ist sowohl in der Form der Bescheidungsklage (1.) als auch der Untätigkeitsklage (2.) zulässig. 1. Die Klägerin konnte ihren Antrag statthaft auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Vestas V162-5.6 MW mit einer Nennleistung von 5,6 MW und einer Nabenhöhe von 166 m zzgl. 3 m Fundamenterhöhung, zu errichten in C-Ort in der Gemarkung D., Flur 1, Flurstück 15, Az. StALU WM-51-4684-5712.0.1.6.2V, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beschränken. Steht der Erlass des beantragten Verwaltungsakts – wie bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung – nicht im Ermessen der Behörde, so ist das Gericht zwar grundsätzlich verpflichtet, selbst die Sache spruchreif zu machen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Vorliegend entfällt für den Senat wegen des Vorliegens eines sog. „steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens“ allerdings die Verpflichtung zur Herstellung der Spruchreife. Insoweit ist nur ein Bescheidungsantrag sachgerecht, da ein darüberhinausgehender Antrag keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte; auf den entsprechenden Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihren Antrag entsprechend angepasst. Die Verpflichtung des Gerichts, die Spruchreife herzustellen, entfällt u. a. in den Fällen eines sogenannten „steckengebliebenen" Genehmigungsverfahrens, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geprüft werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 – 4 C 52.87 –, juris Rn. 18; OVG Magdeburg, Urteil vom 6. August 2012 – 2 L 6/10 –, juris Rn. 41). Es ist in besonders gelagerten Fällen insbesondere mit komplexen technischen Sachverhalten nicht Aufgabe der Gerichte, ein „steckengebliebenes“ Genehmigungsverfahren in den Einzelheiten durchzuführen. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Allgemeinen nicht ohne zahlreiche Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen usw.) erteilt wird. Grundsätzlich könnte zwar auch das Gericht mit Hilfe kundiger Sachverständiger ein Auflagenprogramm entwickeln und ihm mit dem Tenor des Verpflichtungsurteils Verbindlichkeit verschaffen. Im Allgemeinen sind jedoch auch individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich, ob diese oder jene häufig gleichermaßen geeignete Auflage oder sonstige Nebenbestimmung anzufügen ist. Aus diesen besonderen Gründen kann es daher ausnahmsweise gerechtfertigt sein, dass das Tatsachengericht davon absieht, die Sache spruchreif zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1997 – 4 B 179/97 –, juris Rn. 3; ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 7. April 2017 – 1 A 10683/16 –, juris Rn. 89). In diesem Sinne kann der Senat vorliegend mit vertretbarem Aufwand und zudem auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG keine Spruchreife herstellen. Zwischen den Beteiligten steht materiell-rechtlich ausschließlich die Frage der denkmalrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens in Streit und zunächst die verfahrensrechtliche Frage, ob der Beklagte entscheiden kann bzw. muss. Die Beteiligten haben ein Interesse an einer zeitnahen Entscheidung des Gerichts zu diesen Fragen. Würde der Senat eine rechtliche Vollprüfung der Genehmigungsfähigkeit vornehmen und einen Genehmigungstenor samt Nebenbestimmungen entwickeln müssen, wäre eine zeitnahe Terminierung und Entscheidung nicht möglich gewesen. Zusätzlich ist in den Blick zu nehmen, dass dann wegen des versagten Einvernehmens der Gemeinde nach Maßgabe von § 36 BauGB vor einer Verpflichtung des Beklagten zur Genehmigungserteilung einschließlich Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens diese notwendig beizuladen wäre; dies ist im Falle des Ausspruchs der Verpflichtung zur Bescheidung betreffend die denkmalrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens unter Beachtung der ausschließlich diese betreffenden Rechtsauffassung des Gerichts nicht notwendig, weil die Gemeinde ihre Einvernehmensversagung nicht mit Denkmalschutzgesichtspunkten begründet hat und eine stattgebende Entscheidung sie folglich insoweit nicht in ihren Rechten beeinträchtigen könnte. Eine Beiladung würde das Verfahren ebenfalls verzögern. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, abgesehen von den im Streit stehenden Denkmalschutzbelangen sei das Vorhaben der Klägerin aus seiner Sicht – ggf. mit Nebenbestimmungen – genehmigungsfähig. Weder ist jedoch die Prüfung der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen in dieser Hinsicht dokumentiert, noch das Ergebnis einer Prüfung durch den Beklagten, mit welchen Nebenbestimmungen die Genehmigung zu versehen wäre. Insoweit muss es im Interesse einer sinnvollen Funktionsverteilung zwischen Gericht und Verwaltung für die Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens in allen seinen Einzelheiten mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bei der Zuständigkeit des Beklagten verbleiben. 2. Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage gemäß § 75 Satz 1 VwGO abweichend von § 68 VwGO zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (Satz 2). a) Die Klage ist insbesondere nicht deshalb unzulässig, weil sie vor Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO, modifiziert durch § 10 Abs. 6a BImSchG, erhoben worden wäre. Die Sperrfrist für die Erhebung einer Untätigkeitsklage war bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung am 10. März 2022 abgelaufen; im Übrigen gilt dies jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats. Der Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO ist eine „Prozessvoraussetzung" im Sinne einer „Sachurteilsvoraussetzung". Der Mangel einer verfrühten Klageerhebung vor Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO kann daher noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zur gerichtlichen Sachentscheidung geheilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1966 – 1 C 24.63 –, juris Rn. 16; Beschluss vom 26. April 1991 – 1 B 149.90 –, juris Rn. 10). b) In verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die – wie hier – auf Erlass einer Entscheidung in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gerichtet sind, wird die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO durch die Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 6a BImSchG modifiziert. In derartigen Verfahren ist die Untätigkeitsklage (erst) nach Ablauf der Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 6a BImSchG zulässig (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 2 L 47/16 –, juris Rn. 85 m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juni 2004 – 7 OB 97/04 –, juris Rn. 2; vgl. auch Jarass, BImSchG, 14. Aufl., § 10 Rn. 125). Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen gemäß § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist (Satz 2). Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden (Satz 3). Die Frist des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG beginnt zu laufen, wenn der Antrag und die Antragsunterlagen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG vollständig eingereicht worden sind, spätestens mit der (schlüssigen) Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen durch die Behörde, etwa durch die Bekanntmachung des Vorhabens gemäß § 8 der 9. BImSchV (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 2 L 47/16 –, juris Rn. 85). Es ist davon auszugehen, dass die Unterlagen jedenfalls am 20. August 2020 im vorstehenden Sinne vollständig vorlagen. Da es einer Bekanntmachung vorliegend wegen § 19 Abs. 3 BImSchG nicht bedurfte, konnte eine solche nicht maßgeblich sein. Im vorliegenden Genehmigungsverfahren hatte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 27. April 2020 mitgeteilt, dass das Antragsexemplar unvollständig sei und mit näheren Angaben um dessen Ergänzung bzw. teilweise auch um Entfernung bestimmter Unterlagen gebeten. Mit Schreiben vom 15. Mai 2020 – Eingang 22. Mai 2020 – übergab die Klägerin die entsprechenden Nachforderungen. Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 teilte der Beklagte der Klägerin daraufhin mit, aufgrund fehlender Konkretisierungen der Kompensations- und Ausgleichsmaßnahmen im LBP und AFB könne die Bestätigung nicht erfolgen und die Beteiligung der Fachbehörden dementsprechend nur teilweise erfolgen. Nachdem die Klägerin dieser Sichtweise unter dem 25. Juni 2020 zunächst widersprochen hatte, legte sie mit Schreiben vom 29. Juli 2020 die geforderten Unterlagen vor. Auch wenn der Beklagte dann nach Aktenlage entgegen seiner Ankündigung – erst wenn der Antrag einen prüffähigen Umfang habe, könne die Beteiligung der Fachbehörden erfolgen, eine Übersicht zur Anzahl der benötigten Antragsexemplare sowie zum Antragsinhalt für die einzelnen Fachbehörden erhielte die Klägerin nach Bestätigung der vorläufigen Vollständigkeit gemäß § 7 Abs. 1 9. BImSchV – keine ausdrückliche Bestätigung gemäß § 7 Abs. 1 9. BImSchV erteilt hat, war offensichtlich aus Sicht der Behörde spätestens mit der zuletzt erfolgten Vorlage geforderter Unterlagen bereits am 29. Juli 2020 eine solche Vollständigkeit gegeben. Denn zum einen folgte keine weitere unmittelbare Nachforderung (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 9. BImSchV), zum anderen schloss sich ab dem 20. August 2020 die Behördenbeteiligung nach § 10 Abs. 5 BImSchG an. Insoweit dokumentiert auch die bei den Verwaltungsvorgängen vorhandene Checkliste (Bl. 27 BA A) ersichtlich eine solche Vollständigkeit, betont sie doch etwa das „Einheften der Kompensationsmaßnahmen (Ökokontovertrag)“. Einer solchen durch den Senat in der mündlichen Verhandlung erörterten Bewertung der Checkliste ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Zudem sieht § 11 Satz 1 9. BImSchV die spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens vorzunehmende Behördenbeteiligung vor, so dass nach unterlassener weiterer unmittelbarer Nachforderungen der Beginn der Behördenbeteiligung spätestens analog zum Zeitpunkt der Bekanntmachung als Zeitpunkt der Bestätigung der Vollständigkeit und im Hinblick auf das Tätigwerden der Behörde als schlüssige Bestätigungserklärung zu werten ist (vgl. auch das Schreiben des Beklagten vom 27. April 2020: Erst wenn der Antrag einen prüffähigen Umfang habe, könne die Beteiligung der Fachbehörden erfolgen). Mit dem Beginn der Behördenbeteiligung war von der Vollständigkeit der Unterlagen auszugehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die schlüssige Bestätigung der Vollständigkeit war folglich der 20. August 2020. Eine insoweit unterbliebene ausdrückliche Bestätigung der Vollständigkeit ist dabei unschädlich; die Behörde hat es insoweit nicht in der Hand, den Beginn der Entscheidungsfrist – entgegen eigener Ankündigung – mit einer schlichten Unterlassung einer ausdrücklichen Bestätigung zu hemmen. Zudem handelte sie selbstwidersprüchlich, wenn sie einerseits vorbehaltslos die Behördenbeteiligung beginnt, sich (später) andererseits auf eine Unvollständigkeit der Antragsunterlagen berufen wollte. c) Die Frist des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG wird mit dem Zeitpunkt der hier im vorstehenden Sinne schlüssig erfolgten Bestätigung der vollständigen Einreichung der Unterlagen auch dann ausgelöst, wenn sich im Laufe des weiteren Verfahrens herausstellt, dass noch weitere Unterlagen benötigt werden. Dass insoweit keine gewissermaßen endgültige Vollständigkeit verlangt wird, folgt bereits aus der Systematik des BImSchG, wonach die weiteren Verfahrensschritte wie Auslegung und Beteiligung erst nach „Vollständigkeit der Unterlagen“ eingeleitet werden (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG; § 8 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV), obwohl sich auch dabei die Notwendigkeit ergeben kann, vom Antragsteller weitere Unterlagen nachzufordern. Die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen wird als reine Verfahrenshandlung zwar nicht als Verwaltungsakt angesehen werden können, soll aber dem Antragsteller gegenüber doch eine gewisse Planungssicherheit hinsichtlich der voraussichtlichen Verfahrensdauer vermitteln und ihm damit zugleich signalisieren, dass von ihm einstweilen keine weiteren Unterlagen mehr erwartet werden (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 2 L 47/16 –, juris Rn. 85; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. August 2009 – 5 E 10/09 –, juris Rn. 8 f.; VG Halle, Beschluss vom 30. November 2011 – 4 A 416/10 –, juris Rn. 4; Jarass, a.a.O., § 10 Rn. 50, 123). Dieses Gesetzesverständnis führt nicht zu einer Überforderung der Behörde, da ihr die mit § 10 Abs. 6a Satz 2 BImSchG eröffnete Möglichkeit zur Fristverlängerung offensteht. d) Gemessen daran ist die durch § 10 Abs. 6a BImSchG modifizierte Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO inzwischen offensichtlich abgelaufen. Dies gilt selbst dann, wenn man auf die siebenmonatige Frist abstellt, obwohl ein vereinfachtes Verfahren geführt wird. Die Klägerin ist nämlich erst mit am 1. Februar 2021 eingegangenem Schreiben auf eine Antragstellung im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG übergegangen. Ginge man im Übrigen zu Gunsten des Beklagten noch einmal von einer Neuauslösung unter dem 1. Februar 2021 aus, dann wäre die Frist von drei Monaten maßgeblich und die Sperrfrist ebenfalls schon bei Klageerhebung abgelaufen gewesen. e) Ein zureichender Grund, dass vom Beklagten über den Antrag der Klägerin noch nicht sachlich entschieden worden ist, liegt nicht vor. aa) Der Einwand des Beklagten, die Frist könne wegen besonderer Schwierigkeiten der Prüfung verlängert werden, dieser Fall sei hier wegen der erforderlichen Beteiligung zahlreicher Behörden, u.a. des LAKD, gegeben, es fehle daher nicht an einem zureichenden Grund für die Verzögerung, dringt nicht durch. Da die Behördenbeteiligung nach § 10 Abs. 5 BImSchG als „Standard“ schon gesetzlich vorgegeben ist und systematisch die Grundlage bzw. den Ausgangspunkt für die Fristenregelung des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG bildet, kann die bloße Durchführung der Behördenbeteiligung für sich gesehen offensichtlich keine Schwierigkeit der Prüfung nach Satz 2 der Vorschrift begründen. Sonst wäre der Ausnahmefall die Regel. Zudem kann die Frist gemäß § 10 Abs. 6a Satz 2 BImSchG zwar verlängert werden. Derartiges ist aber nicht geschehen bzw. aus der Akte nicht ersichtlich. Insoweit fehlte auch eine in Satz 3 im Rahmen einer Soll-Vorschrift vorgesehene Begründung einer Fristverlängerung gegenüber der Klägerin. Es hat nur faktisch Verzögerungen gegeben; dass die in § 10 Abs. 6a Satz 2 BImSchG normierten Verlängerungsgründe gerade in Ansehung des Verhaltens des LAKD gegeben sein könnten, erscheint fernliegend bzw. nicht ersichtlich. Ursächlich für die Verzögerung im Verfahren war nicht eine Schwierigkeit der materiell-rechtlichen denkmalrechtlichen Prüfung als solcher, sondern der nicht an den gesetzlichen Bestimmungen orientierte und insoweit verfehlte verfahrensrechtliche Umgang des Beklagten mit dieser Prüfung. Jedenfalls sind seit Klageerhebung keine Verlängerungen erfolgt und dafür außer einer nach wie vor verteidigten behördlichen Haltung, nicht entscheiden zu können oder zu wollen, keine Gründe für eine Verlängerung ersichtlich. Im Übrigen kann die in § 10 Abs. 6a Satz 2 BImSchG zugelassene Fristverlängerung nur wirksam werden, wenn die entsprechende Erklärung dem Antragsteller jeweils vor Ablauf der Frist des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG mitgeteilt worden ist (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 2 L 47/16 –, juris Rn. 88 m. w. N.). Dass diese Anforderungen erfüllt sein könnten, ist erst recht nicht ersichtlich. bb) Der Vortrag des Beklagten, im Übrigen habe der Antragsteller auf die Einhaltung der Frist gemäß § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG keinen Rechtsanspruch, ist im vorliegenden Zusammenhang der Erhebung einer Untätigkeitsklage unverständlich. Soweit er meint, eine rechtswidrige Verzögerung ohne zureichenden Grund sei hier nicht gegeben, weil das LAKD zu Recht Nachforderungen erhoben habe, u. a. die nach einer Visualisierung, sollten im Genehmigungsverfahren Nachforderungen erhoben werden, und weil davon auszugehen sei, dass die Fachbehörden diese aus fachlicher Sicht zu Recht vornehmen würden, führt dies ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Zum einen ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Zum anderen geht dieser Vortrag an den gesetzlichen Voraussetzungen vorbei. Weder resultiert hieraus eine Schwierigkeit der Prüfung, noch liegen jedenfalls hinsichtlich der zuletzt vom LAKD geforderten Visualisierungen nach Vorlage derselben durch die Klägerin im August 2021 bzw. Übermittlung des Gutachtens von Dr. L. – nach ihrem unwidersprochenen Vortrag – Ende Juli 2022 ihr zuzurechnende Gründe vor. Selbst wenn man schließlich § 20 Abs. 1 Satz 1 9. BImSchV in den Blick nimmt, wonach die Genehmigungsbehörde unverzüglich über den Antrag zu entscheiden hat, wenn alle Umstände ermittelt sind, die für die Beurteilung des Antrags von Bedeutung sind, und hieraus eine zulässige zeitliche Verzögerung ableiten wollte, weil dem Beklagten noch keine hinreichende denkmalschutzfachliche Grundlage vorgelegen haben sollte, läge ihm eine solche seit Vorlage des Gutachtens des Herrn Dr. L. durch die Klägerin seit Ende Juli 2022 vor; nach Kenntniserlangung von diesem hat der Beklagte ebenfalls nicht „unverzüglich“ entschieden. Schließlich ist auch die zeitliche Grenze nach § 20 Abs. 2 Satz 1 9. BImSchV nicht eingehalten, wonach der Antrag abzulehnen ist, sobald die Prüfung ergibt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen und ihre Erfüllung nicht durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass spätestens mit dem „Votum“ des Landwirtschaftsministeriums, der Antrag sei abzulehnen, ab dem 11. März 2022 eine Situation gegeben war, mit der – „sobald“ – über den Antrag ablehnend zu entscheiden gewesen wäre. cc) Das weitere Vorbringen des Beklagten – hier dürfte in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Kern des vorliegenden Rechtsstreits zu verorten sein –, wonach ohne bzw. mit einer ablehnenden Stellungnahme des Denkmalschutzes der Antrag nicht beschieden werden könne bzw. abzulehnen sei, da gegen den Denkmalschutz mit Verfassungsrang keine Begründung für ein überwiegendes öffentliches Interesse aus Sicht der Raumordnung, der Versorgungssicherheit durch erneuerbare Energien oder des Klimaschutzes in Bezug auf die geplante Errichtung einer einzelnen Windenergieanlage abgeleitet werden könne, geht in jeder Hinsicht fehl (zu den materiell-rechtlichen Aspekten siehe nachfolgend unter II.). (1) Wenn der Beklagte meint, ohne bzw. mit einer ablehnenden Stellungnahme des LAKD den Genehmigungsantrag der Klägerin nicht bescheiden zu können bzw. dieser abzulehnen sei, so hätte Letzteres wie ausgeführt erfolgen müssen, „sobald“ die ablehnende Stellungnahme des LAKD am 29. Juli 2021 erfolgt war. Der Beklagte hätte jedenfalls das Verfahren anschließend nicht „stecken lassen“ und von einer Entscheidung absehen dürfen. Die weiter betriebene Verfahrensführung – insbesondere die wiederholte erneute Kontaktaufnahme mit dem LAKD und dem übergeordneten Ministerium als fortwährendes „Hin und Her“ – lässt sich in keiner Weise in Übereinstimmung mit den erörterten Fristenbestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der 9. BImSchV und auch nicht mit der landesrechtlichen Fristenregelung des § 7 Abs. 6 Satz 3 DSchG M-V in Einklang bringen, lässt diese vielmehr unbeachtet und war deshalb rechtswidrig. (2) Ungeachtet dessen geht der Beklagte in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich fehl. Im Falle einer ablehnenden Stellungnahme des LAKD ist die Rechtslage klar: Der Beklagte hätte sich auf der Grundlage der gegebenen Sachlage nach Maßgabe geltender denkmalschutzrechtlicher Bestimmungen eine eigene Überzeugung bilden müssen. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 30. November 2021 – 5 K 148/21 – u. a. Folgendes ausgeführt hat: „Ohne dass es darauf in Ansehung der vom Beklagten getroffenen Prognoseentscheidung nach alledem ankommt, ist insbesondere hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung erfolgten Hinweises der Kläger auf § 7 Abs. 6 DSchG M-V zum einen darauf hinzuweisen, dass der Beklagte als immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde ebenso wie das Gericht in materieller Hinsicht nicht an die fachliche Beurteilung der Denkmalschutzbehörden und insbesondere des Landesamts gebunden ist (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 29. Mai 2017 – 3 L 184/15 –, juris Rn. 16; VGH München, Urteil vom 18. Juli 2013 – 22 B 12.1741 –, juris Rn. 27), auch wenn Letzteres für die denkmalfachliche Beurteilung das entsprechende Fachwissen vermittelt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 29. Mai 2017 – 3 L 184/15 –, juris Rn. 16). Genehmigungsbehörde und Gericht haben die Beurteilung des Landesamts hinsichtlich ihrer Aussage- und Überzeugungskraft nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 29. Mai 2017 – 3 L 184/15 –, juris Rn. 16; VGH München, Urteil vom 18. Juli 2013 – 22 B 12.1741 –, juris Rn. 27). Zum anderen sind formelle Vorschriften wie § 7 Abs. 6 DSchG M-V im Rahmen der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG ohnehin verdrängt und finden im konzentrierten Verfahren keine Anwendung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2002 – 7 B 119.02 –, juris Rn. 6; Jarass, BImSchG, a. a. O., § 13 Rn. 23).“ Hieran ist festzuhalten (vgl. ebenso OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 1 MB 23/15 –, juris Rn. 8 m. w. N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. August 2012 – 12 LB 170/11 –, juris Rn. 60). Ebenso wie die Gerichte ist der Beklagte an die Stellungnahmen sachverständiger Stellen nicht gebunden, sondern im Gegenteil verpflichtet, deren Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Aussage- und Überzeugungskraft zu überprüfen. Er muss eine entsprechende Entscheidung treffen. Dem entspricht es, dass der Beklagte sich auch gegen die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens entscheiden darf, dies freilich begründen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2012 – 4 B 22.12 –, juris Rn. 6 für das gerichtliche Verfahren m. w. N.; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl., § 26 Rn. 30 für das Verwaltungsverfahren). Für den Fall einer unterbliebenen Stellungnahme enthält § 10 Abs. 5 Satz 2, 3 BImSchG ebenfalls klare Vorgaben: Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist nach § 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen (Satz 3). § 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG greift dabei die bisherige Regelung in § 11 9. BImSchV auf. Auch im Fall der unterbliebenen Stellungnahme des LAKD hat der Beklagte in der genannten Frist auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zu entscheiden und darf jedenfalls nicht einfach nicht entscheiden. Für beide Konstellationen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf das Verwaltungsverfahren übertragbar hinreichend geklärt, wie im Rahmen der Amtsermittlungspflicht mit vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen umzugehen ist: Liegen bereits Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es im Ermessen der Behörde, ob sie zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Ebenso wie das Gericht kann sich die Behörde dabei ohne Verstoß gegen ihre Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von einem Beteiligten im Verwaltungs- oder im nachfolgenden Gerichtsverfahren eingeholt werden. Verfahrensfehlerhaft handelt die Behörde nur dann, wenn sich ihr die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, weil die vorliegenden Gutachten objektiv ungeeignet sind, ihr die für die behördliche Entscheidung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Ungenügend sind Auskünfte und Gutachten insbesondere dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen oder wenn die Erkenntnisse, die in den vorliegenden Unterlagen ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit der Behörde ernsthaft in Frage gestellt erscheinen. Ob die Behörde es mit den von einem Beteiligten vorgelegten Unterlagen bewenden lassen darf oder verpflichtet ist, noch einen weiteren Sachverständigen einzuschalten, hängt insoweit von der Überzeugungskraft der gutachterlichen Äußerung ab (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 15. März 2021 – 4 B 16.20 –, juris Rn. 21 m. w. N.; Beschluss vom 25. Februar 2013 – 4 A 7003.12 –, juris Rn. 10; Beschluss vom 30. Juni 2010 – 2 B 72.09 –, juris Rn. 5; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl., § 26 Rn. 28 ff., 32). Der Umstand, dass es sich bei einem vom Vorhabenträger vorgelegten Privatgutachten um Beteiligtenvorbringen handelt, stellt für sich gesehen keinen Mangel dar, der Anlass zu einer Überprüfung plausibler Ausführungen des Gutachtens geben würde. Das Gebot des § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, verwehrt es der Behörde nicht, für ihre tatsächlichen Feststellungen auch das Vorbringen eines Beteiligten zu verwerten, soweit es ihr überzeugend erscheint und nicht durch anderweitiges Beteiligtenvorbringen oder sonst schlüssig in Frage gestellt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 – 4 A 7003.12 –, juris Rn. 10; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl., § 26 Rn. 28). Daraus folgt, dass der Beklagte das Gutachten von Herrn Dr. L. im Rahmen seiner Entscheidung dahingehend hätte überprüfen können und müssen, ob es geeignet ist, ihm die für seine Entscheidung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln, insbesondere ob es keine erkennbaren Mängel aufweist, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend wäre oder wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge oder der Gutachter erkennbar nicht sachkundig wäre bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestünden. Gleiches gilt für die Stellungnahmen des LAKD und die weiteren Beurteilungen. Verfahrensrechtlich folgt aus alledem, dass der Beklagte über das Entgegenstehen denkmalfachlicher Belange nach der inhaltlichen Maßgabe der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes M-V nicht nur entscheiden kann, sondern muss, nunmehr allerdings unter Beachtung der nachstehend dargestellten und für ihn bindenden Rechtsauffassung des Gerichts. (3) Der Senat weist ergänzend auf Folgendes hin: In seinem Urteil vom 30. November 2021 – 5 K 148/21 – ist bereits – wie ausgeführt – klargestellt worden, dass die formellen landesrechtlichen Vorschriften wie § 7 Abs. 6 DSchG M-V von § 13 BImSchG, wonach die Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen einschließt, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes, verdrängt werden und im dergestalt konzentrierten Verfahren keine Anwendung finden. Insoweit ist in Ansehung des Gangs des Verwaltungsverfahrens noch einmal zu unterstreichen, dass es keiner Erteilung des Einvernehmens des LAKD (vgl. § 7 Abs. 6 Satz 2 DSchG M-V) bedarf und folglich auch die zuständige oberste Landesbehörde keine abschließende Entscheidung über ein solches Einvernehmen zu treffen hat (vgl. § 7 Abs. 6 Satz 3 DSchG M-V). Die Anwendung dieser landesrechtlichen Bestimmungen würde der Regelung des § 13 BImSchG widersprechen, wonach nur eine Genehmigung, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, durch die dafür zuständige Behörde erteilt wird (vgl. Jarass, BImSchG, 14. Aufl., § 13 Rn. 21). Das Bundesrecht sieht insoweit nicht vor, dass diese Entscheidung durch eine Einvernehmenserteilung oder -versagung seitens der nach § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG nur anzuhörenden Behörden (vgl. Jarass, BImSchG, 14. Aufl., § 13 Rn. 24; OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 1 MB 23/15 –, juris Rn. 8 m. w. N.) vorbestimmt werden kann. Zudem verstieße die in § 7 Abs. 6 Satz 3 DSchG M-V für die zuständige oberste Landesbehörde vorgesehene Frist von in Summe acht Wochen offensichtlich gegen die bundesrechtlichen Fristenbestimmungen des § 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG und § 11 Satz 1 9. BImSchV und deren Rechtsfolgen für den Fall, dass innerhalb Monatsfrist keine Stellungnahme abgegeben worden ist; insoweit würde das Bundesrecht das Landesrecht brechen (Art. 31 GG). Am Rande sei angemerkt, dass sich das Landwirtschaftsministerium ohnehin auch nicht an die Frist des § 7 Abs. 6 Satz 3 DSchG M-V gehalten hat: Die Einvernehmensversagung des LAKD erfolgte am 29. Juli 2021, das „Votum VI 420: Ablehnung“ erst unter dem 11. März 2022. Schließlich wird – wie schon in der mündlichen Verhandlung – darauf hingewiesen, dass für den Senat nach Sinn und Zweck nicht nachvollziehbar erscheint, warum „zuständige oberste Landesbehörde“ im Sinne von § 7 Abs. 6 Satz 3 DSchG M-V das Landwirtschaftsministerium und nicht das hinsichtlich der Frage des denkmalfachlichen Einvernehmens zweifellos sachnähere Bildungsministerium als dem LAKD übergeordnete oberste Denkmalschutzbehörde sein soll, mag es dafür auch entstehungsgeschichtliche Gründe geben (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 4 DSchG M-V i. F. v. 30. November 1993, GVOBl. M-V, S. 975). (4) Ob auch mit Blick auf den Antrag der Klägerin nach § 10 Abs. 5 Satz 3 BImSchG kein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Genehmigungsantrags gegeben ist, kann nach alledem offenbleiben. II. Die Bescheidungsklage ist begründet. Die Unterlassung des Verwaltungsakts in Gestalt der Bescheidung des Antrags der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Vestas V162-5.6 MW mit einer Nennleistung von 5,6 MW und einer Nabenhöhe von 166 m zzgl. 3 m Fundamenterhöhung, zu errichten in C-Ort in der Gemarkung D., Flur 1, Flurstück 15, Az. StALU WM-51-4684-5712.0.1.6.2V ist rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt. Die Beteiligten streiten im gerichtlichen Verfahren ausschließlich über die Frage, ob dem Vorhaben der Klägerin Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes als andere öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegenstehen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte dazu klargestellt, dass das Vorhaben abgesehen von den im Streit stehenden Denkmalschutzbelangen aus seiner Sicht – ggf. mit Nebenbestimmungen – genehmigungsfähig sei. Nach Maßgabe des wegen fehlender Spruchreife (vgl. dazu vorstehend) auf Bescheidung gerichteten Antrags der Klägerin ist vom Gericht daher gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO die Verpflichtung des Beklagten auszusprechen, den Genehmigungsantrag der Klägerin unter Beachtung der nachfolgend niedergelegten Rechtsauffassung des Gerichts dazu, dass Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes dem Vorhaben nicht entgegenstehen, zu bescheiden. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit der streitgegenständlichen Anlage ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) sowie Nr. 1.6 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 4. BImSchV und Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV ist das Genehmigungsverfahren als vereinfachtes Verfahren durchzuführen. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Wie ausgeführt ist vom Senat allein zu entscheiden, ob andere öffentlich-rechtliche Vorschriften hier in Gestalt denkmalschutzrechtlicher Bestimmungen der Errichtung und dem Betrieb der beantragten Windenergieanlage und damit der Genehmigungserteilung entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Dies ist nicht der Fall. Das Vorhaben der Klägerin ist nach den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes schon nicht genehmigungsbedürftig (1.); selbst wenn man eine denkmalschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit unterstellte, ist die Genehmigung jedenfalls – vom Beklagten, § 13 BImSchG – zu erteilen (2.). 1. Der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörden bedarf – ein anderer gesetzlicher Tatbestand, der eine Genehmigungsbedürftigkeit begründen könnte, liegt offensichtlich nicht vor – nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 DSchG M-V insbesondere, wer in der Umgebung von Denkmalen Maßnahmen durchführen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild oder die Substanz des Denkmals erheblich beeinträchtigt wird. Gemäß § 2 Abs. 1 DSchG M-V sind Denkmale Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, geschichtliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Maßgeblich ist insoweit das Urteil eines sachverständigen Betrachters, wobei das entsprechende Fachwissen durch das Landesamt für Denkmalpflege als Denkmalfachbehörde vermittelt wird (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 16. April 2014 – 3 M 29/14 –, juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. August 2012 – 12 LB 170/11 –, juris Rn. 60). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 DSchG M-V sind Denkmale in die Denkmalliste einzutragen. Vorstehend betroffen sind das Gutshaus, der dazugehörige Park und die Kirche in C-Ort als in der Denkmalliste des Landkreises Nordwestmecklenburg, Stand 4. Oktober 2022 (https://www.nordwestmecklenburg.de/de/datei/anzeigen/id/6765,1105/denkmalliste_veroeffentlichung_stand_04.10.2022.pdf - Aufruf am 1. Februar 2023) eingetragene Denkmale; an ihrer Denkmaleigenschaft bestehen keine Zweifel. Eine gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG M-V die Genehmigungsbedürftigkeit begründende erhebliche Beeinträchtigung – in die Substanz wird nicht eingegriffen – des Erscheinungsbildes dieser Denkmale kann nicht angenommen werden. a) Auch wenn das LAKD für die denkmalfachliche Beurteilung entsprechendes Fachwissen vermittelt, ist das Gericht – wie ausgeführt – bei der Prüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Denkmale vorliegt, in materieller Hinsicht nicht an die fachliche Beurteilung der Denkmalschutzbehörden und insbesondere des LAKD gebunden, sondern hat auf der Grundlage von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dessen Beurteilung hinsichtlich ihrer Aussage- und Überzeugungskraft nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden, insbesondere auch unter Berücksichtigung etwaiger vom Vorhabenträger vorgelegter Unterlagen, etwa in Gestalt denkmalschutzfachlicher Gutachten oder Visualisierungen des Vorhabens, die das Vorhaben in einen optischen Bezug zum betroffenen Denkmal stellen. b) Wann eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Denkmals anzunehmen ist, lässt sich nicht allgemeingültig bestimmen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere von dem Denkmalwert und der Intensität des Eingriffs, ab. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist nicht zu verwechseln mit dem bloßen ungestörten Anblick des Denkmals als Objekt. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist der von außen sichtbare Teil des Denkmals, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den dem Denkmal innewohnenden Wert abzulesen vermag. Je höher der Wert des Denkmals einzuschätzen ist (Schutzwürdigkeit), desto eher kann eine erhebliche Beeinträchtigung seines Erscheinungsbilds anzunehmen sein. Der Begriff der „erheblichen Beeinträchtigung“ ist ein der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegender unbestimmter Rechtsbegriff (vgl. zum Ganzen OVG Lüneburg, Urteil vom 23. August 2012 – 12 LB 170/11 –, juris Rn. 57; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 2 Bs 283/13 –, juris Rn. 5; OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. Februar 2022 – 2 M 158/21 –, juris Rn. 28; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. Januar 2013 – 5 L 974/11 –, juris Rn. 26). Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung ist anhand der Kriterien zu beurteilen, die die Schutzwürdigkeit des Denkmals begründen. Soweit es um den Schutz des Erscheinungsbildes des Denkmals mit Blick auf Maßnahmen in seiner Umgebung geht, muss die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für das Denkmal von Bedeutung sein (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 16. April 2014 – 3 M 29/14 –, juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 – OVG 10 S 21.12 –, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. August 2012 – 12 LB 170/11 –, juris Rn. 59; OVG Münster, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 –, juris Rn. 68). Als Gründe des Denkmalschutzes, die der Erteilung einer Genehmigung entgegenstehen können, kommen alle Maßnahmen in Betracht, die zu äußerlich wahrnehmbaren Veränderungen in der Umgebung des betroffenen Kulturdenkmals führen können bzw. führen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 1 MB 23/15 –, juris Rn. 15). Allein, dass der Anblick des Denkmals als Objekt aus irgendeiner Perspektive nur noch eingeschränkt möglich ist oder dieses nur noch zusammen mit einer veränderten Umgebung wahrgenommen werden kann, reicht allerdings nicht aus. Der Umgebungsschutz eines Denkmals verlangt nicht, dass sich neue Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals völlig an dieses anpassen müssten oder anderenfalls zu unterbleiben hätten. Sie müssen sich aber in dem Sinne an dem Denkmal messen lassen, dass sie es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen dürfen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19. Juli 2022 – 1 B 105/22 –, Rn. 37 m. w. N.; OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 2 Bs 283/13 –, juris Rn. 5; VGH München, Urteil vom 25. Juni 2013– 22 B 11.701 –, juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 – OVG 10 S 21/12 –, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. August 2012 – 12 LB 170/11 –, juris Rn. 58; OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 1 MB 23/15 –, juris Rn. 15). c) Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände und Erkenntnisse des vorliegenden Falles ist der Senat in einer Gesamtbetrachtung zu der Überzeugung gelangt, dass eine mit Verwirklichung des Vorhabens eintretende erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds der betroffenen Denkmale nicht festgestellt werden kann. aa) Der Beklagte stützt sich für seine gegenteilige Auffassung maßgeblich auf die im Verwaltungsverfahren erfolgten Stellungnahmen sowie auf die zuletzt noch in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bewertung des LAKD. Daraus bzw. insbesondere aus der E-Mail des LAKD vom 4. Juli 2022 meint der Beklagte zusammengefasst ableiten zu können, dass es sich um eine besondere Situation (kein Regelfall) handele, die Umgebung besonders schutzwürdig (nicht nur schutzwürdig) sei, der Eingriff mehr als erheblich sei (nicht nur erheblich), die Situation bewusst geplant worden und kein Zufallsprodukt sei, die künstlerische Intention zerstört und nicht lediglich gestört werde und Sichtfächer schon in vorherigen Verfahren eine wesentliche Rolle gespielt hätten. Weder diese Schlussfolgerungen des Beklagten noch die ihnen zugrundeliegenden fachlichen Stellungnahmen des LAKD sind für den Senat in der vorzunehmenden nachvollziehenden Überprüfung plausibel. Die Aussage des LAKD, ausgehend von der Besonderheit der Situation, begründet u. a. in ihrer nahezu ungestörten Ablesbarkeit, ihrer geschichtlichen, ästhetischen, künstlerischen sowie städtebaulichen Entwicklung, sei hier von einer besonders schutzwürdigen Umgebung auszugehen, ist in der Überprüfung ihrer Aussage- und Überzeugungskraft nicht nachvollziehbar. Insbesondere die vorliegenden Visualisierungen (vgl. insbesondere Bl. 767 BA B) und ebenso die im von der Klägerin vorgelegten Gutachten bzw. der weiteren „Zusammenfassung / Handreichung zum Gutachten“ von Dr. L. enthalten Lichtbilder, die in der mündlichen Verhandlung mit Hilfe der gerichtlichen Videokonferenzanlage an Hand reproduzierter großformatiger farbiger Abbildungen ausführlich erörtert worden sind und den Standort der Windenenergieanlage nahezu übereinstimmend mit der vom LAKD erstellten modellhaften Darstellung projizieren, widerlegen vielmehr die Annahme einer nahezu ungestörten Ablesbarkeit und erst recht die letztlich als Behauptung zu identifizierende Aussage, es sei von einer besonders schutzwürdigen Umgebung auszugehen. Deutlich erkennbar sind darin gerade auch in den reklamierten Sichtachsen – vor allem zwischen Kirche und Gutshaus – teilweise großformatige neuzeitliche Bauwerke in der unmittelbaren Denkmalumgebung. Das dürfte insbesondere etwa für die im Anhang zur E-Mail des LAKD vom 12. März 2021 in einer historischen Postkarte (Bl. 851, obere Abbildung) vermittelte Sichtachse gelten, die von einem Standpunkt rechts hinter der Kirche in einem von der unmittelbaren Sichtachse zwischen beiden Gebäuden abweichenden Winkel Richtung Gutshaus verläuft. Wegen des abweichenden Winkels spricht einiges dafür, dass die Windenergieanlage in dieser Sichtachse ihre optische Wirkung auf das Gutshaus reduzierend noch weiter an den rechten Rand des Blickfeldes gerückt wäre. Diese Postkarte zeigt im Übrigen als einzige eine ununterbrochene („vollständige“) Sichtachse, allerdings – wie gesagt – nicht unmittelbar von der Kirche ausgehend, während auf den zwei anderen vom LAKD eingeführten Postkarten keine derart ununterbrochenen Sichtachsen abgelesen werden können, weil der Aufnahmestandpunkt irgendwo zwischen Kirche und Gutshaus liegt. Das sich aus der Existenz teilweiser großformatiger neuzeitlicher Bauwerke ergebende Gesamtbild lässt das Gutshaus gerade nicht mehr als einen solitären Baukörper erscheinen, der in besonderer Weise geeignet wäre, in die Umgebung auszustrahlen und diese zu prägen. Im Gegenteil steht das Gutshaus dergestalt zu der rechter Hand vorhandenen Bebauung in einer Wechselwirkung, dass – in Anlehnung an die entsprechende baurechtliche Kategorie – der Eindruck besteht, das Gutshaus stehe geradezu in einem Bebauungszusammenhang mit dieser Bebauung. Es erscheint als eine Fortsetzung vorhandener neuzeitlicher Bebauung. Diese Situation erfasst gerade auch der Beobachter vom erhöhten Standpunkt der Kirche aus in der Sichtachse zum Schloss, nicht zuletzt deshalb, als von dort aus das Gutshaus und der optisch dicht rechts dahinter befindliche mehrgeschossige Bau dergestalt visuell zu einer Einheit verschmelzen, das Letzterer sogar – unterstützt durch eine ähnliche farbliche Gestaltung – als Flügelgebäude wahrgenommen werden kann. Unmittelbar „formatfüllend“ drängt sich zusätzlich das unmittelbar rechts von der Zufahrt zum Gutshaus direkt an der X-Straße stehende Wohngebäude in den Vordergrund bzw. in den Blick; dies gilt nochmals verstärkt für augenscheinlich dazugehörige teils massive Schuppen und einen der Zufahrt folgenden Zaun. Schließlich ist die betreffende Sichtachse stark durch die nicht direkt auf dieser Achse zum Gutshaus verlaufende, sondern an den linken Rand desselben führende Zufahrt gestört, weil diese den Blick nach links ablenkt. Die Sichtachse wird zudem durch die X-Straße gequert, ebenso von etwa auf halbem Weg von der Zufahrt nach rechts zur dort vorhandenen neueren Bebauung führende Wege. Schon angesichts dieser gravierenden und unübersehbaren Vorbelastung der Situation erscheint es dem Senat nicht nachvollziehbar, wenn seitens des LAKD eine „ungestörte Ablesbarkeit“ behauptet wird. Die Stellungnahme des LAKD geht insoweit von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage aus. Ebenso wenig nachvollziehbar und schon gar nicht substantiell erläutert ist gerade vor diesem Hintergrund der Hinweis auf die geschichtliche, ästhetische, künstlerische sowie städtebauliche Entwicklung. Das LAKD blendet seinerseits vielmehr die deutlich ablesbaren Vorbelastungen und die gerade in der Sichtachse von der Kirche zum Gutshaus insoweit dicht an das Gutshaus herangerückte neue Bebauung aus. Letzteres kommt sogar deutlich auch in der vom LAKD erstellten modellhaften Darstellung (Bl. 850 BA B) zum Ausdruck. Nichts Anderes gilt für die weitere Behauptung, es komme zur „Verzerrung“ der Ablesbarkeit der baulichen Proportionen und der bewusst gesetzten Hierarchien. Diese Formulierungen sind nichtssagend. Auch in diesem Zusammenhang ist (vgl. Bl. 767 BA B) besonders auf das rechts hinter dem Gutshaus deutlich zu erkennende mehrgeschossige Gebäude zu verweisen, das optisch nahtlos anschließt und mit seinem obersten Vollgeschoss die Traufhöhe des Gutshauses klar überragt. Wie die in den vorliegenden Visualisierungen kaum und schon gar nicht sofort oder prominent wahrnehmbare Windenergieanlage zu einer „Verzerrung“ der Ablesbarkeit der baulichen Proportionen und der bewusst gesetzten Hierarchien führen können soll, erschließt sich dem Senat insbesondere unter Berücksichtigung der Vorbelastungen nicht, erst recht nicht, wenn man mehrere große Bäume auf der angesprochenen Sichtachse zusätzlich in den Blick nimmt, die zum Teil höher ragen als die Windenergieanlage und diese in der Vegetationsphase teilweise weiter verdecken würden. Die Aussage, die historische Ansicht des Herrenhauses auch als Teil der Blickachse von der Kirche Richtung Herrenhaus werde durch Veränderungen des Hintergrundes dauerhaft technisch „überprägt“, erschließt sich ebenso wenig. Abgesehen davon, dass dabei erneut die beschriebenen Vorbelastungen ausgeblendet werden, ist bereits unklar, was mit der Formulierung „überprägt“ gesagt sein soll. Gemeint sein könnte, dass nach Ansicht des LAKD das bisherige Erscheinungsbild gleichsam in seiner Gesamtheit überdeckt bzw. in dem Sinne verdeckt würde, dass von der vorherigen Situation nichts mehr übrigbliebe. Dazu würde passen, dass im Weiteren von der „Zerstörung“ der ursprünglichen künstlerischen Intention die Rede ist. Das erscheint bereits nach den vorstehenden Erwägungen unverständlich, auch wenn die Aussage auf den „technischen“ Aspekt fokussiert wird. Das Gewicht, dass dann der Sichtbarkeit einer „technischen“ Anlage im Gesamtbild zugewiesen würde, erscheint dem Senat im offensichtlichen Widerspruch zu dem sich aus den Visualisierungen ergebenden Bild zu stehen, in dem die etwa 2,5 km entfernt geplante Windenergieanlage als statisches Bauwerk gesehen gegenüber dem dominant in Erscheinung tretenden Gutshaus, insbesondere der Situation, in die es eingebettet liegt, optisch deutlich zurücktritt und als bloßer zusätzlicher Akzent in der ohnehin gerade rechts vom Gutshaus bereits bestehenden, deutlich präsenteren Vorbelastung erscheint. Wenn mit Überprägung lediglich gemeint sein soll, dass eine technische Anlage zum Gesamterscheinungsbild hinzutritt, ist dies natürlich richtig, für sich gesehen aber im vorliegenden Kontext ohne Aussagewert. Dies relativiert auch deutlich den Hinweis auf die Beeinflussung des Erscheinungsbilds durch die Bewegung der Rotoren der Windenergieanlage. Die Bewegung der Rotoren gibt ihrer optischen Wirkung naturgemäß zwar grundsätzlich mehr Gewicht. Auch insoweit greifen jedoch zum einen die bereits vorstehend benannten dieses Gewicht limitierenden Faktoren. Zum anderen ist auch die quer zur Sichtachse zwischen Kirche und Gutshaus verlaufende Straße (X-Straße) zu beachten. Der auf ihr stattfindende Verkehr ist gerade vom Standpunkt an der Kirche aus wesentlicher präsenter, weil er nur wenige Meter entfernt stattfindet und wegen seiner Nähe sowohl optisch als auch bedingt durch die Lärmemissionen des Verkehrs akustisch die Aufmerksamkeit deutlich stärker auf sich zieht. Diese ebenfalls technisch bedingten Einflüsse im Vordergrund der Sichtachse lassen nach Auffassung des Senats die – geräuschlose – Wirkung der geplanten Anlage auch als bewegliche „technische“ Anlage wertend betrachtet in den Hintergrund treten. Im Gegensatz zu den räumlich im Vordergrund liegenden Wirkungen der Verkehrsanlage mit dem durch sie induzierten Verkehr wird die (freie) Sicht von der Kirche auf das Gutshaus nicht beeinträchtigt. Zu berücksichtigen ist schließlich – gerade in der aktuell jederzeit präsenten gesellschaftlichen und klimapolitischen Diskussion des Ausbaus der Windenergie – auch, dass der dem Denkmalschutz aufgeschlossene Betrachter seine Augen nicht davor verschließen kann, dass die gesellschaftliche Entwicklung die Aufnahme technischer Anlagen erfordert, die in einem gewissen Kontrast zur Landschaft bzw. einem Denkmal stehen (vgl. VG Halle, Urteil vom 26. Mai 2009 – 2 A 21/08 –, juris Rn. 55). Im vorliegenden Fall würde ein solcher Beobachter die Auswirkungen der geplanten Anlage als nicht störende Notwendigkeit wahrnehmen. Im Übrigen würde die geplante Anlage dort zwar für relativ lange Zeit stehen, wäre aber insbesondere mit Blick auf die übliche „Lebensdauer“ derartiger Anlagen reversibel. Bei alledem ist bislang der Gesichtspunkt außer Betracht geblieben, dass der erhöhte Standort an der Kirche soweit ersichtlich der einzige relevante ist, von dem aus beim Blick zum Gutshaus die Windenenergieanlage in Erscheinung treten würde. Sobald man den abschüssigen Weg von der Kirche herabginge, die Straße querte und sich weiter auf der abschüssigen Zufahrt Richtung Gutshaus näherte, würde die Windenergieanlage rasch in der Sicht auf das dann gegenüber dem Beobachter wieder höher gelegene Gebäude aus dem Sichtfeld verschwinden. Insoweit kommt der Umstand zum Tragen, dass die Einschränkung des Anblicks des Denkmals aus einer einzigen, mit einem bestimmten Standpunkt verbunden Perspektive, das Gewicht dieser Einschränkung deutlich vermindert. Der Umgebungsschutz eines Denkmals verlangt gerade nicht, dass sich neue Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals völlig an dieses anpassen müssten oder anderenfalls zu unterbleiben hätten. Davon, dass Gutshaus oder Park als gleichsam erdrückt, verdrängt oder die relativ weit entfernt stehende Anlage es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen könnte, kann auch unter diesem Blickwinkel keine Rede sein. Die Stellungnahme des LAKD vom 23. Oktober 2020 stützt den Standpunkt des Beklagten ebenfalls nicht, da sie im Wesentlichen nur die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen rügt, aber keine substantiellen Aussagen etwa zur Bedeutung und Schutzwürdigkeit der im vorliegenden Einzelfall betroffenen Denkmale trifft. Die Stellungnahme des LAKD vom 12. März 2021 kritisiert im Wesentlichen kurz den „Beitrag Denkmalschutz“ und enthält eine zur E-Mail vom 4. Juli 2022 im Wesentlichen gleichlautende Kritik. Die zusätzliche pauschale Aussage, beispielsweise besitze die Kirche in M. einen weitläufigen Wirkungsraum und sei sowohl von der im Norden und Süden als auch östlich von M. liegenden Landesstraße Y-Straße erlebbar, lässt offensichtlich nach Maßgabe des vorstehenden Maßstabes keine Schlussfolgerung auf eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds dieser Kirche zu. Gleiches gilt für die Stellungnahme vom 29. Juli 2021, in der ausdrücklich mitgeteilt wurde, dass das Einvernehmen zum Vorhaben nicht erteilt werde. Schließlich lässt sich auch der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Beklagten überreichten Stellungnahme des LAKD vom 6. Februar 2023 keine hinreichend nachvollziehbare Begründung für eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der betroffenen Denkmale entnehmen. Darin heißt es wiederum zunächst nur pauschal, Gutshaus mit Park und Kirche seien raumwirksame Denkmale, bei denen die Umgebung maßgeblich deren Erscheinungsbild mitbestimme und denkmalwertbegründend sei. Insoweit kann auf die vorstehenden Erwägungen des Senats verwiesen werden. Gleiches gilt für die Aussage des LAKD, aufgrund der geplanten Höhe und Lage der geplanten Windenergieanlage sei von einer solchen erheblichen Beeinträchtigung auszugehen. Wenn es schließlich heißt, der Denkmalwert würde durch die Errichtung der Anlage erheblich herabgesetzt werden, die im vorgelegten Gutachten von Dr. L. enthaltene Visualisierung bestätige vielmehr die erhebliche Beeinträchtigung, das Gutachten interpretiere dies jedoch anders, verbleibt dies erneut auf der Ebene einer Behauptung, erscheint unsubstantiiert und lässt offensichtlich eine Auseinandersetzung mit dem erwähnten Gutachten vermissen. Soweit ausgeführt wird, Gutshaus als auch Windenergieanlage stünden in einer optischen Konkurrenzbeziehung zueinander und seien zusammen sichtbar, das menschliche Auge könne die zu schützenden Objekte und die Quelle der Verunstaltung mit einem Blick erfassen, benennt auch dies letztlich nur Offensichtliches und lässt erneut die erörterten maßgeblichen Umstände des Einzelfalls außer Betracht. Zu der anschließenden Wiederholung von Aussagen, die bereits im Wesentlichen inhaltsgleich in der E-Mail vom 4. Juli 2022 enthalten waren, kann wiederum auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Die weitere Aussage, „der ungestörte Freiraum“ um das Gutshaus besitze eine entscheidende Rolle für die Ausstrahlungskraft des Denkmals und verdeutliche ihren raumprägenden Wirkungsgrad als Pendant zur Kirche, geht ebenfalls nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen an den Tatsachen vorbei bzw. von einer unzutreffenden Sachlage aus. Dass die das Gutshaus umgebende Gartenkomposition bestehend unter anderem aus die Bauwerke rahmendem Altbaumbestand und der ruhigen Rasenfläche vor dem Gutshaus, die als landschaftlich gestaltetes Gartenkunstwerk ebenfalls eine große Raumwirkung besitze, durch die geplante Anlage beeinträchtigt werden könnte, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar dargetan. Der Hinweis darauf, dass aus den Antragsunterlagen nicht hervorgehe, dass das Vorhandensein von Standortalternativen geprüft worden sei, ist im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals offensichtlich nicht von Relevanz. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die vorliegenden fachlichen Stellungnahmen des LAKD eine hinreichende Einordnung der Bedeutung der betroffenen Denkmäler im Vergleich zu anderen Denkmalen ebenso vermissen lassen wie eine Erfassung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, eine Erläuterung der methodischen Herangehensweise, die Benennung eines Bewertungsmaßstabes für die Kategorisierung von Beeinträchtigungen in erheblich oder unerheblich, eine über bloße Schlagworte hinausgehende konkrete Denkmalbeschreibung und Beschreibung ihrer Schutzwürdigkeit und schließlich eine substantielle Auseinandersetzung mit anderen vorliegenden denkmalfachlichen Gutachten. bb) Vor dem Hintergrund seiner eigenen vorstehend wiedergegebenen Bewertung hält der Senat das Gutachten (samt „Zusammenfassung / Handreichung“) von Dr. L. demgegenüber für ohne Weiteres nachvollziehbar. Die gutachterliche Bewertung stützt die gerichtliche. Die gegen das Gutachten gerichtete Kritik des Beklagten greift nicht durch. Der Vortrag des Beklagten, das „bezahlte“ Gutachten sei kritisch zu hinterfragen, hat den Senat zunächst veranlasst, in der mündlichen Verhandlung die Qualifikation des Gutachters Dr. L. an Hand des dem Beklagten in den anschließend verhandelten Verfahren Az. 5 K 726/21 OVG und 5 K 727/21 OVG vorliegenden Gutachtens „Schlachtfeld von 1712 bei P.“ – dort: 6. Qualifikation des Sachverständigen (Bl. 354 BA A zu 5 K 726/21 OVG) – zu erörtern. Nach Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der dortigen Angaben hat keiner der Beteiligten die Qualifikation des Gutachters in Frage gestellt. Das Gutachten vom 18. Juli 2022 weist keine erkennbaren Mängel auf. Der Gutachter hat vor Ort eine Geländeerhebung unter Begehung der einzelnen Denkmale vorgenommen. Ihm liegt eine umfangreiche Darstellung der Methodik, Prüfung des Denkmalbestandes, Beschreibung der Denkmale, touristischer Infrastruktur sowie der Vorbelastungen zugrunde. Insbesondere die vom Gutachter ergänzend herangezogene Bewertungsmatrix nach Maßgabe der für „Kulturgüter in der Planung“ von der UVP-Gesellschaft e.V. erstellten „Handreichung zur Berücksichtigung des Kulturellen Erbes bei Umweltprüfungen“ (UVP 2014) bietet nach Auffassung des Senats einen plausiblen Bewertungsrahmen. Zudem setzt das Gutachten sich mit den Bedenken des LAKD in dessen E-Mails vom 12. März 2021 und 4. Juli 2022 auseinander. Es erscheint insbesondere in seinen Einzelbewertungen (S. 26, 27, 28 und 29) weder unvollständig, widersprüchlich noch sonst als nicht überzeugend. Ebenso wenig ist erkennbar, dass das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, oder bestehen Zweifel an seiner Unparteilichkeit. Das Gutachten mündet in folgendes Fazit: „11.3 Fazit Abschließend bleibt festzustellen, dass sich die geplante WEA A. 01 nicht erheblich auf das Erscheinungsbild der Denkmale in C-Ort auswirken wird. Dies ist überwiegend darauf zurückzuführen, dass die Anlage von den meisten Standorten von Gehölzen oder Gebäuden verdeckt wird und nicht gemeinsam mit den Denkmalen wahrnehmbar ist. Lediglich von der Spitze des Kirchhügels wird die Anlage teilweise einsehbar sein. Der Landschaftsgarten weist, vor allem in den Bereichen, in denen die Anlage sichtbar sein wird, keine Einbindung in die umgebende Landschaft auf. Keines der Denkmale wird durch die Errichtung der WEA substanziell in Mitleidenschaft gezogen. Eine Zerschneidung von funktionalen Bezügen oder eine Einschränkung der Nutzung ist nicht feststellbar. Das Vorhaben wirkt sich auch im sensoriellen Bereich, konkret auf das Erscheinungsbild der einzelnen Gebäude, nur sehr geringfügig aus. Das Konfliktpotenzial wurde für alle Denkmale als gering bzw. nicht vorhanden eingestuft (Tab. 3). Aus diesen Gründen wird das Vorhaben in die Stufe 2 der UVP-Skala eingeordnet und wird als vertretbar bewertet (UVP 2014, 39). Diese Wertstufe wird zugewiesen, wenn: - Vom Eingriff Kulturgüter mit der Schutzwürdigkeit „bedeutend“ betroffen sind und - die Umgebung von Denkmälern unwesentlich verändert wird und - die funktionale Vernetzung geringfügig verringert wird und - zwar in Flächen historischer Kulturlandschaften oder kulturhistorischer Gebiete oder Ensembles eingegriffen, die Beeinträchtigung aber durch entsprechende Maßnahmen und Art der Planung so gemindert wird, dass höchstens geringfügige visuelle oder funktionale Beeinträchtigungen zurückbleiben. Die Stufe wird zugewiesen, wenn das Vorhaben mit geringen Beeinträchtigungen für Kulturgüter verbunden ist. Diese Definition trifft auf das vorgestellte Vorhaben vollumfänglich zu. Aus Sicht des Sachverständigen geht von der geplanten WEA C-Ort keine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes oder der Substanz der Denkmale in der Umgebung des WP aus. Ein Genehmigungsvorbehalt im Sinne des § 7 (1) 1 DSchG M-V ist demnach nicht gegeben. Das Einvernehmen gem. § 7 (6) DSchG M-V ist aus diesem Grund herzustellen.“ Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Schlussfolgerung des Gutachters, das Vorhaben sei mit geringen Beeinträchtigungen für die betroffenen Denkmale verbunden, unter Berücksichtigung der vorstehend erfolgten nachvollziehenden Überprüfung der Stellungnahmen des LAKD zu folgen ist. Der Gutachter hat seine Bewertung in der mündlichen Verhandlung noch um den Hinweis ergänzt, dass das Gutshaus im Vergleich zu anderen Gutshäusern insbesondere in seiner baulichen Ausgestaltung als Denkmal „nur“ bedeutend sei, und dies wegen der nur noch unvollständig erhaltenen Gutsanlage „am unteren Rand“. Wenn der Beklagte vorträgt, das Abstellen auf von Antragstellern vorgelegte und bezahlte Gutachten allein sei vor dem Hintergrund von Art. 20 Abs. 3 GG durchaus kritisch zu hinterfragen, steht dies im Widerspruch zur vorstehend erörterten Rechtslage zur Berücksichtigungsfähigkeit von Gutachten, die von Verfahrensbeteiligten eingeholt worden sind. Was der Umstand, dass das Gutachten „bezahlt“ worden ist, für sich gesehen besagen soll, erschließt sich nicht. Wenn der Beklagte damit andeuten will, das Gutachten sei in dem Sinne „gekauft“, dass ein für den Vorhabenträger günstiges Gutachten zu erstellen gewesen sein soll, ist dies ersichtlich „aus der Luft gegriffen“. Obwohl der Beklagte damit die Integrität wenigstens des Gutachters anzweifelt, hat er davon abgesehen, das Gutachten an Hand der erörterten Kriterien auf das Vorliegen von Mängeln zu überprüfen. Im Übrigen hat er das auch nicht bei den Stellungnahmen des LAKD getan. Der in eine ähnliche Richtung zielende Vortrag des Beklagten, es sei „schon“ auffällig, dass die Visualisierung stets vor weißem Himmel mit schräg stehenden Rotorblättern und hinter Bäumen erfolge, es dränge sich schon für einen Laien förmlich auf, wie die Sicht wäre, wenn die Sichtachse nur einen Meter weiter links oder rechts gezeichnet werde, ist nicht nachvollziehbar. Der Gutachter hat die Lichtverhältnisse am Tag seiner Begehung nicht bestellen können. Zudem ist der Himmel auf den Farbbildern blauweiß, der sichtbare Flügel des Rotors mit rotweißer Spitze gut erkennbar und die Anlage zudem insgesamt in roter Farbe jeweils klar erkennbar visualisiert eingezeichnet. Der Senat vermag auch keine „Schrägstellung“ in dem Sinne zu erkennen, dass absichtsvoll die sichtbare Flügelfläche verkleinert worden wäre. Schon danach bestehen für die angedeutete tendenziöse Visualisierung keine Anhaltspunkte. Im Übrigen entspricht die Visualisierung durch Dr. L. im Wesentlichen derjenigen aus Juli 2021 bei wolkenlos/diesiger Sicht und jahreszeitlich entlaubten Bäumen. Zum Vorhalt der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung, warum der Gutachter zur Anfertigung der Lichtbilder bzw. Visualisierungen gemäß Bl. 123 (R), 124 und 124 (R) GA nicht einfach ein paar Meter zur Seite gegangen sei, um die Windenergieanlage nicht weitestgehend mit dem im Zentrum des Bildes befindlichen Baum zu verdecken, hat Herr Dr. L. nachvollziehbar erläutert, für die Frage einer Beeinträchtigung von Gutshaus oder Park komme es vorliegend schon nicht auf den Blick in die Landschaft an. Zudem habe er den Standpunkt gerade deshalb gewählt, weil es sich um einen angelegten erhöhten Aussichtspunkt handele. Im Übrigen hat der Gutachter auch Lichtbilder vom Sportplatz aus gefertigt, ist also aus dem mit Bäumen bestandenen Bereich herausgetreten (vgl. Bl. 123 GA). Soweit auch dort die Windenenergieanlage teilweise von einem Baum verdeckt ist, hat der Gutachter nachvollziehbar die Schwierigkeiten geschildert, gut geeignete Standorte für die Lichtbildfertigung zu finden, die einerseits einen hinreichend relevanten Bezug zum Denkmal haben, andererseits aber auch die Windenenergieanlage angemessen erfassen. Es leuchtet ohne Weiteres ein, dass dem Standort des Fotografen nahegelegene und vorgelagerte größere Objekte eine weit entfernt geplante Anlage dergestalt breit versperren, dass man mehrere Meter ausweichen müsste, wobei aber dann bedingt durch die große Entfernung neue Hindernisse ins Blickfeld geraten können. Ebenso plausibel hat der Gutachter erläutert, dass er im Augenblick der Aufnahme des Lichtbildes den Standort der Windenergieanlage im Bild noch nicht exakt vorhersagen könne, dieser werde erst nachträglich technisch ins Bild „visualisiert“. Für ein absichtsvolles „Verstecken“ der Anlage hat der Senat nach alledem keine Anhaltspunkte. Das LAKD hat eine substantielle Auseinandersetzung mit dem von Dr. L. erstellten Gutachten unterlassen. 2. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen wäre die Genehmigung jedenfalls – vom Beklagten, § 13 BImSchG – zu erteilen, selbst wenn man eine denkmalschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit bzw. die Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds der Denkmale unterstellte. Die Genehmigung ist nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 DSchG M-V zu erteilen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen. Die Vorschrift erfordert auf Tatbestandsseite eine Abwägung der für das Vorhaben als Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen mit dem öffentlichen Interesse am unbeeinträchtigten Erhalt der im Einzelfall betroffenen Denkmale. Dabei muss das vorhabenbezogene öffentliche Interesse dergestalt überwiegen, dass es die Genehmigung „verlangt“, deren Erteilung also unabweisbar ist. Das überwiegende öffentliche Interesse an der Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens ist vorliegend von solchem Gewicht, dass es das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Erscheinungsbilds der drei Denkmale in C-Ort im vorstehenden Sinne überwiegt und die Erteilung der Genehmigung verlangt. Das Gewicht des für die Maßnahme einzustellenden öffentlichen Interesses hat der Bundesgesetzgeber mit § 2 Satz 2 EEG für Abwägungsprozesse „voreingestellt“. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass dem Bundesgesetzgeber für § 2 EEG und konkret diese Regelung die entsprechende Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und 24 GG i. V. m. Art. 72 Abs. 2 GG zusteht (vgl. näher Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“, BT-Drs. 20/1630, S. 146). Ein Konflikt mit den Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz nach dem Grundgesetz besteht auch dann nicht, wenn dem Bund – wie im Denkmalschutzrecht – für die betroffene Sachmaterie des Fachrechts keine Gesetzgebungskompetenz zusteht, weil es sich bei der Normierung des in der Norm geregelten Gewichtungsvorrangs nicht unmittelbar um eine Regelung des Fachrechts handelt, sondern um eine außerhalb des Fachrechts für sich stehende Regelung zum Gewicht des öffentlichen Interesses am beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien, die auf die ansonsten unberührt gelassenen Regelungen fachgesetzlich normierter Abwägungsvorgänge lediglich mittelbare Auswirkungen hat (vgl. Schlacke/Wentzien/Römling, Beschleunigung der Energiewende: Ein gesetzgeberischer Paradigmenwechsel durch das Osterpaket?, NVwZ 2022, 1577, 1579; Seckel, Folgen des Energiesofortmaßnahmepakets für das Baurecht, NJW-Spezial 2022, 684, 685). Nach § 2 Satz 1 EEG liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden (Satz 2). Die Regelungen in § 2 EEG haben bezogen auf die nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 DSchG M-V vorzunehmende Abwägung in zweierlei Hinsicht Bedeutung: Zum einen definiert der Bundesgesetzgeber in Satz 1 der Bestimmung das Interesse u. a. an Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen als „überragendes“ und damit höchstrangiges öffentliches Interesse; zusätzlich wird das ebenfalls hochrangige Interesse der öffentlichen Sicherheit an dessen Seite gestellt. Zum anderen bestimmt Satz 2 der Norm, dass aktuell – da allgemeinkundig das Ziel einer nahezu treibhausgasneutralen Stromerzeugung im Bundesgebiet bei weitem noch nicht erreicht ist – die erneuerbaren Energien in Schutzgüterabwägungen Vorrang haben sollen (Soll-Bestimmung), weil die Definition der erneuerbaren Energien als im überragenden öffentlichen Interesse und der öffentlichen Sicherheit dienend im Fall einer Abwägung dazu führen, dass das besonders hohe Gewicht der erneuerbaren Energien berücksichtigt werden muss (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“, BT-Drs. 20/1630, S. 159). Dabei ist zu unterstreichen, dass die Regelung auch für einzelne Windenergieanlagen Anwendung findet (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/1630, S. 158). Dies folgt auch systematisch aus § 2 Satz 2 EEG, da die dort in Bezug genommenen Schutzgüterabwägungen nach Maßgabe der Fachgesetze natürlich vorhaben- bzw. einzelfallbezogen vorzunehmen sind (vgl. OVG Münster, Urteil vom 27. Oktober 2022 – 22 D 243/21.AK –, juris Rn. 179 ff.; Seckel, Folgen des Energiesofortmaßnahmepakets für das Baurecht, NJW-Spezial 2022, 684 f.; Attendorn, Umweltrechtliche Ausnahmeabwägungen über die Zulassung von Wasser- und Windkraftanlagen nach dem „Osterpaket“, NVwZ 2022, 1586, 1589). Es liegt auf der Hand, dass das gesetzgeberische Anliegen, „Sofortmaßnahmen“ für einen „beschleunigten“ Ausbau der erneuerbaren Energien nur dann greifen kann, wenn die Regelungen des § 2 EEG auf der Ebene der Einzelfallgenehmigung zum Tragen kommen und nicht nur als eine Art Programmsatz für die Exekutive (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 12 MS 188/21 –, juris Rn. 59) missverstanden werden. Jede abweichende Auslegung würde nach Auffassung des Senats dem gesetzgeberischen Anliegen deutlich widersprechen. Auch das Bundesverfassungsgericht betont, dass der Ausbau und die Nutzung der Windkraft einen faktisch unverzichtbaren Beitrag zu der verfassungsrechtlich durch Art. 20a GG und durch grundrechtliche Schutzpflichten gebotenen Begrenzung des Klimawandels leiste, zugleich unterstütze dieser Ausbau die Sicherung der Energieversorgung, die derzeit besonders gefährdet sei (BVerfG, Beschluss vom 27. September 2022 – 1 BvR 2661/21 –, NVwZ 2022, 1890, 1899). Folgerichtig macht das Bundesverfassungsgericht deutlich, „jede [Hervorhebung durch den Senat] auf den weiteren Ausbau der Nutzung der erneuerbaren Energien gerichtete Maßnahme (dient) dem Schutz des Klimas, zu dem der Staat nach dem Klimaschutzgebot des Art. 20a GG verpflichtet ist“ (BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 – 1 BvR 1187/17 –, NVwZ 2022, 861 –, zitiert nach juris Rn. 104). Soweit die Landesregierung von Sachsen-Anhalt in ihrer vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommen Antwort auf eine Kleine Anfrage zu den Rechtsfolgen der Regelung des § 2 EEG einen abweichenden Standpunkt eingenommen hat (vgl. LT-Drs. 8/1926), ist dem nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen nicht zu folgen. § 2 Satz 2 EEG ist dabei als sog. Sollbestimmung dahingehend zu verstehen, dass sich in den einzelnen Schutzgüterabwägungen – ausdrücklich ist im Gesetzgebungsverfahren auch der Bereich des Denkmalschutzes genannt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/1630, S. 158) – ein regelmäßiges Übergewicht der Erneuerbaren Energien in dem Sinne ergibt, dass das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden kann, die fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation zu begründen wären (vgl. Attendorn, Umweltrechtliche Ausnahmeabwägungen über die Zulassung von Wasser- und Windkraftanlagen nach dem „Osterpaket“, NVwZ 2022, 1586, 1589; Seckel, Folgen des Energiesofortmaßnahmepakets für das Baurecht, NJW-Spezial 2022, 685; Schlacke/Wentzien/Römling, Beschleunigung der Energiewende: Ein gesetzgeberischer Paradigmenwechsel durch das Osterpaket?, NVwZ 2022, 1577, 1580; OVG Münster, Urteil vom 27. Oktober 2022 – 22 D 243/21.AK –, juris Rn. 179: „Weitere Gesichtspunkte, die sich im Rahmen der zu treffenden Abwägungsentscheidungen nach § 15 Abs. 5 BNatSchG und § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen der gesetzlichen Wertung in § 2 EEG ausnahmsweise gegen das im überragenden öffentlichen Interesse liegende Vorhaben der Klägerin durchzusetzen vermögen, sind … noch sonst ersichtlich“). Danach stellt sich das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen im vorliegenden konkreten Einzelfall als ein vorhabenbezogen überwiegendes öffentliches Interesse dar, das die Maßnahme als unabweisbar erscheinen lässt bzw. i. S. v. § 7 Abs. 3 Nr. 2 DSchG M-V verlangt. Unterstützt wird dies durch das kohärente öffentliche Sicherheitsinteresse. Im vorliegenden Einzelfall sind keine besonderen Umstände der konkreten Situation des geschützten Erscheinungsbildes der drei Denkmäler ersichtlich, die ein abweichendes Ergebnis der Abwägung nach sich zögen. Der Beklagte geht – wie auch das ihm übergeordnete Ministerium im Verwaltungsverfahren – fehl, wenn er offenbar meint, losgelöst von den Umständen des Einzelfalls stehe der aus Art. 16 Abs. 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Verf M-V) ablesbare „Verfassungsrang“ des Denkmalschutzes dergestalt entgegen, dass sich das in § 2 Satz 1 EEG als überragend gewichtete öffentliche Interesse nach Satz 2 der Bestimmung im Rahmen der Abwägung gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 DSchG M-V nicht mit der Folge einer gebundenen Genehmigungsentscheidung durchzusetzen vermöge. Insoweit ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und insbesondere deren Art. 16 Abs. 1 im Unterschied zu anderen Landesverfassungen den Denkmalschutz nicht ausdrücklich erwähnt. Ein unmittelbarer „Verfassungsrang“ kann demgemäß dem Wortlaut der Landesverfassung nicht entnommen werden. Auch die Problemstellung und die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für das Denkmalschutzgesetz in seiner ursprünglichen Fassung enthalten keinen Hinweis auf einen solchen Verfassungsrang (LT-Drs. 1/2993), wobei allerdings zu beachten ist, dass die Verfassung des Landes im Zeitpunkt des Entwurfs noch nicht vom Landtag beschlossen worden war. Selbst wenn man Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Verf M-V und der dort normierten Schutz- und Förderungspflicht von Land, Gemeinden und Kreisen u. a. hinsichtlich der Kultur auch den Denkmalschutz unterstellte, wäre wohl (nur) von einem in der Verfassung angelegten Optimierungsgebot auszugehen (vgl. Kohl, in: Classen/Litten/Wallerath, Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 2. Aufl., Art. 16 Rn. 1). Zwar stellt der Schutz von Kulturdenkmälern ein legitimes gesetzgeberisches Anliegen dar und ist die Denkmalpflege eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 – 1 BvL 7/91 –, BVerfGE 100, 226 – zitiert nach juris Rn. 81). Die Annahme eines solchen Optimierungsgebots bzw. einer solchen Gemeinwohlaufgabe kann jedoch nicht für sich gesehen ein öffentliches Interesse begründen, das dem in § 2 Satz 1 EEG als überragend bestimmten öffentlichen Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen im Einzelfall entgegengehalten werden oder dieses gar überwinden könnte. Vielmehr ist die landesrechtliche Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 2 DSchG M-V (wie die Norm insgesamt) bereits die einfachgesetzliche Ausprägung des Optimierungsgebots bzw. Ausdruck der Wahrnehmung der Gemeinwohlaufgabe Denkmalschutz (vgl. Martin, Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern, § 1 Anm. 3.2: „Ausführungsgesetz zur verfassungsrechtlichen Grundaussage des Art. 16 Abs. 1 GG“). Diese Norm gibt insoweit den Rahmen für die Prüfung vor, nach der sich gegen das im Einzelfall konkret betroffene Denkmal nur überwiegende öffentliche Interessen mit der Folge eines Genehmigungsanspruchs durchzusetzen vermögen. Liegen indes diese Voraussetzungen vor, wird der Denkmalschutz – gerade auf der Grundlage von Optimierungsgebot und Gemeinwohlaufgabe – überwunden. Soweit die Landesregierung von Sachsen-Anhalt in ihrer vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommen Antwort auf eine Kleine Anfrage zu den Rechtsfolgen der Regelung des § 2 EEG insoweit erneut einen abweichenden Standpunkt eingenommen hat (vgl. LT-Drs. 8/1926), ist dem nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen wiederum nicht zu folgen. In dieser von Gesetzes wegen vorzunehmenden Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalls ist in Ansehung der drei betroffenen Denkmäler festzuhalten, dass selbst im Falle der Unterstellung einer erheblichen Beeinträchtigung ihres Erscheinungsbildes diese doch nach dem Inhalt der vorstehenden Erwägungen als allenfalls niedrigschwellig zu erachten wäre. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass es zu keiner Substanzbeeinträchtigung kommt. Auch ist ihre Bedeutung offensichtlich ebenfalls mit Blick auf das oben Ausgeführte als eher am „unteren Rand“ liegend einzustufen. Angesichts einer üblichen Auslegung von Windenergieanlagen auf eine Lebensdauer von ca. 20 Jahren ist der Eingriff in das von der Errichtung einer solchen Anlage beeinflusste Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals zudem für in der Regel reversibel und deshalb hinnehmbar zu halten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 12 MS 188/21 –, juris Rn. 55). Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die abstrakte Frage einer Alternativenprüfung in dem Sinne angesprochen hat, dass die unterbliebene Prüfung eines alternativen – das Erscheinungsbild des Denkmals weniger beeinträchtigenden – Vorhabenstandortes den Vorrang nach Maßgabe von § 2 EEG im Rahmen der Abwägung nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 DSchG M-V entfallen lassen könnte, folgt der Senat dem nicht. Systematisch betrachtet ist zunächst festzuhalten, dass eine Alternativenprüfung Gegenstand fachplanerischer Abwägung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 2021 – 7 A 17.20 –, juris Rn. 65). Wenn also § 2 Satz 2 EEG eine Vorrangregelung für die Abwägung trifft, gilt dies ersichtlich unabhängig von der Durchführung einer Alternativenprüfung. Im Hinblick auf den Umstand, dass § 2 Satz 2 EEG als Sollvorschrift gefasst und insoweit eine atypische Situation zu fordern wäre, die den Vorrang der Windenergieanlage in der Abwägung aufheben könnte, kann eine Alternativenprüfung zudem grundsätzlich keine Rolle spielen, da sich die Frage nach Standortalternativen regelmäßig stellen wird und gerade keine atypische Situation zu begründen vermag. Anderenfalls wäre der in § 2 Satz 2 EEG normierte Abwägungsvorrang weitestgehend obsolet. Ebenso wenig kann daher grundsätzlich gegen ein die Maßnahme verlangendes überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 2 DSchG M-V das Argument tragen, das Denkmal sei ortsgebunden, die geplante Windenergieanlage demgegenüber nicht. Dies gilt allerdings auch losgelöst von diesen systematisch ausgerichteten Erwägungen. Angesichts des auch anderweitig bundesgesetzlich vorgeschriebenen Ausbaus der Windenergie (vgl. Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20. Juli 2022, BGBl. I S. 1353) kommt es nämlich auf jeden einzelnen zulässigen Standort für eine Windenergieanlage an. Dies gilt erst recht, wenn sich der Standort in einem Windeignungsgebiet befindet, in dem prinzipiell so viele Windenergieanlagen wie möglich errichtet werden sollen. Für eine Alternativenprüfung besteht insoweit kein Raum. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Verschiebung eines Vorhabenstandorts für das Erscheinungsbild eines Denkmals günstig sein mag, der neue oder andere Standort – soweit dies nach den Grundeigentums- oder privatrechtlichen Nutzungsverhältnissen überhaupt möglich erscheint, vgl. dazu etwa die Stellungnahme der UNB vom 2. Juni 2021, die auf Seite 6 zu den Auflagen 7 bis 11 darauf hinweist, dass die rechtliche Sicherung von Lenkungsflächen erforderlich sei, da sich die betroffenen Flurstücke nicht im Eigentum der Antragsteller befänden und gemäß § 15 Abs. 4 BNatSchG Ausgleichsmaßnahmen rechtlich zu sichern seien – ggf. aber vielfältige andere Problemfragen aufwerfen kann. Dies würde ebenfalls grundsätzlich dem gesetzgeberischen Beschleunigungsanliegen zuwiderlaufen. Aus diesem Grund und wegen der für verschiedene Vorhabenträger bestehenden Konkurrenzsituation, die einerseits durch den gewollten massiven Ausbau der Windenergie, andererseits durch die Knappheit geeigneter Flächen begründet ist, wird ein Ausweichen auf andere Standorte faktisch kaum in Betracht kommen: Jede einzelne Anlage an jedem einzelnen Standort ist überragend wichtig und kann sich entsprechend § 2 Satz 2 EEG daher in der Einzelfallschutzgüterabwägung jedenfalls gegen ein nur niedrigschwellig betroffenes Denkmal und den Schutz seines Erscheinungsbildes durchsetzen; soweit – wie hier – das öffentliche Interesse nach § 2 Satz 1 EEG deutlich überwiegt, ist die Maßnahme unabweisbar bzw. verlangt sie im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 2 DSchG M-V die Erteilung der Genehmigung. Vorliegend ist der Vorhabenstandort im Übrigen etwa gerade artenschutzrechtlich betrachtet besonders günstig, was sich in der positiven Stellungnahme der UNB – Erteilung Einvernehmen zur Naturschutzgenehmigung vom 2. Juni 2021 – widerspiegelt. Dies gilt insbesondere in Ansehung des Umstandes, dass die UNB zwar Abschaltzeiten für Fledermäuse für erforderlich hält, nicht jedoch für geschützte Vogelarten, weil innerhalb der dafür vorgesehenen Ausschlussbereiche nach der AAB-WEA (Teil Vögel) bislang keine Ansiedlungen vom Großvögeln feststellbar gewesen seien. Die daraus resultierenden vergleichsweise günstigen möglichen Betriebszeiten der geplanten Anlage streiten daher gerade für den Vorhabenstandort. Dass unabhängig von diesen rechtlichen Erwägungen überhaupt ein tatsächlicher Alternativstandort für die geplante Anlage in Betracht kommt, ist im Übrigen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insoweit wäre jedenfalls eine Aussage des Beklagten bzw. des LAKD erforderlich gewesen, ob und inwieweit räumlich bezogen auf die Denkmale eine Quer- und oder Längsverschiebung des Standorts erforderlich wäre, um die aus ihrer Sicht anzunehmende erhebliche Beeinträchtigung im Ergebnis zu vermeiden. Erst dann könnte überhaupt eine Alternativenprüfung vorgenommen werden. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 4 VwGO. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Klägerin von ihrem ursprünglichen Verpflichtungsantrag auf einen Bescheidungsantrag zurückgegangen ist, liegt zwar formal eine Teilrücknahme der Klage vor, die an sich eine Teilkostentragungspflicht nach § 155 Abs. 2 VwGO auslöst. Allerdings liegt die Ursache für die Teilrücknahme in der Sphäre des Beklagten, dessen Verhalten zu einem „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahren geführt hat, und in der Sphäre des Gerichts, das aus den genannten Gründen von einer Spruchreifmachung abgesehen hat. Zudem hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass abgesehen von der denkmalschutzrechtlichen Situation das Vorhaben der Klägerin nach seiner Auffassung genehmigungsfähig sei. Folglich war nur die denkmalrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens im Streit; insoweit hat die Klägerin voll obsiegt, so dass sich die Rücknahme nur auf einen geringen Teil des Rechtsstreits bezieht und sie insoweit nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Im Übrigen lag für die Nichtbescheidung des Genehmigungsantrags der Klägerin – wie ausgeführt – kein zureichender Grund vor, so dass die Kosten in diesem Umfang auch durch Verschulden des Beklagten entstanden und ihm nach Ermessen aufzuerlegen sind (§ 155 Abs. 4 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus den § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Klägerin begehrt als Gesamtrechtsnachfolgerin der A. als vormaliger Klägerin die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 166 m. Die beantragte Windenergieanlage befindet sich nach Mitteilung des Amts für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg innerhalb der im Entwurf zur Teilfortschreibung des RREP WM (Stand: 5. November 2018) vorgesehenen Eignungsgebiete (ursprünglich WEG 08/18 C-Ort, nunmehr WEG 10/21, vgl. 3. Stufe des Beteiligungsverfahrens Entwurf des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Stand: Mai 2021, S. 12 – abrufbar über https://www.region-westmecklenburg.de/Regionalplanung/Teilfortschreibung-RREP-WM-2011-Kap-Energie/). Die Klägerin beantragte am 6. April 2020 (Eingang beim Beklagten) zunächst nach Maßgabe von § 4 BImSchG die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage auf dem Gemeindegebiet von C-Ort und ging mit am 1. Februar 2021 eingegangenem Schreiben auf eine Antragstellung im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG über. Mit Schreiben vom 27. April 2020 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass das Antragsexemplar unvollständig sei und bat mit näheren Angaben um dessen Ergänzung bzw. teilweise auch um Entfernung bestimmter Unterlagen. Erst wenn der Antrag einen prüffähigen Umfang habe, könne die Beteiligung der Fachbehörden erfolgen. Eine Übersicht zur Anzahl der benötigten Antragsexemplare sowie zum Antragsinhalt für die einzelnen Fachbehörden erhalte die Klägerin nach Bestätigung der vorläufigen Vollständigkeit gemäß § 7 Abs. 1 9. BImSchV. Mit Schreiben vom 15. Mai 2020 – Eingang 22. Mai 2020 – übergab die Klägerin die entsprechenden Nachforderungen; es werde um Bestätigung der Vollständigkeit gemäß § 7 Abs. 1 9. BImSchV gebeten. Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 teilte der Beklagte der Klägerin daraufhin mit, aufgrund fehlender Konkretisierungen der Kompensations- und Ausgleichsmaßnahmen im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) und Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (AFB) könne die Bestätigung nicht erfolgen und die Beteiligung der Fachbehörden dementsprechend nur teilweise. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 25. Juni 2020. Daraufhin teilte der Beklagte am 22. Juli 2020 per E-Mail mit, dass er an seiner Nachforderung festhalte. Die Klägerin legte dann mit Schreiben vom 29. Juli 2020 die geforderten Unterlagen vor. Unter dem 20. August 2020 erfolgte die Behördenbeteiligung, eine weitere unter dem 10. Februar 2021 allerdings nur weniger Behörden zu den aktualisierten Unterlagen im Rahmen der Umstellung auf das vereinfachte Verfahren. Unter dem 4. November 2020 bat der Beklagte verschiedene Behörden um Stellungnahme zur Versagung des Einvernehmens durch die Gemeinde C-Ort. Dem Beklagten liegen Stellungnahmen der beteiligten Behörden vor. Nahezu alle attestierten jeweils die Genehmigungsfähigkeit – teilweise mit der Maßgabe, dass Nebenbestimmungen aufzunehmen seien – bzw. machten keine Bedenken geltend. Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) des Landkreises Nordwestmecklenburg erklärte mit Schreiben vom 2. Juni 2021, dass das Einvernehmen zur Naturschutzgenehmigung gegeben werden könne. Insbesondere wurde von dort die Einschätzung des vom Vorhabenträger vorgelegten Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags geteilt, dass unter Berücksichtigung verschiedener Vermeidungsmaßnahmen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erfüllt werden würden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens vom 2. Juni 2021 verwiesen (vgl. Bl. 668 ff. BA B). Die Gemeinde C-Ort wurde vom Beklagten ebenfalls mit Schreiben vom 20. August 2020 um Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens binnen zwei Monaten ersucht; das Schreiben ist der Gemeinde am 28. August 2020 zugestellt worden. Mit per Telefax am 28. Oktober 2020 eingegangenen Schreiben vom 27. Oktober 2020 versagte die Gemeinde ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 BauGB. Zur Begründung verwies sie auf zu erwartende unzulässige Schallimmissionen und Infraschallimmissionen, Richtwertüberschreitungen beim Schattenwurf, Beeinträchtigungen von Orts- und Landschaftsbild bzw. des Erholungswerts, eine unzulässige Beeinträchtigung von Natur- und Artenschutz bzw. diesbezüglich unzureichende Ermittlungen, eine optisch bedrängende Wirkung insbesondere in Ergänzung vorhandener Windenergieanlagen, eine nicht flächensparende Bodenversiegelung, Wertminderung von Immobilien sowie einen nicht hinreichend gewährleisteten Brandschutz. Unter dem 10. Februar 2021 wurde die Gemeinde wegen des Übergangs auf das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG nochmals ergänzend beteiligt. Zu den aktualisierten Unterlagen versagte die Gemeinde mit am 23. März 2021 eingegangenen Schreiben erneut die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens mit entsprechender Begründung. Mit Schreiben vom 30. November 2021 nahm der Beklagte gegenüber der Gemeinde zu ihren Einwendungen Stellung und gab unter Hinweis auf die Möglichkeit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nochmals Gelegenheit, über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Mit Schreiben vom 21. Februar 2022 bestätigte die Gemeinde die Versagung des Einvernehmens. Gleichfalls mit Schreiben vom 20. August 2020 beteiligte der Beklagte das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern (LAKD) und bat um Stellungnahme bis zum 21. September 2020 sowie mit Erinnerung vom 9. Oktober 2020 um Stellungnahme gemäß § 11 9. BImSchV bis zum 23. Oktober 2020. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 nahm das LAKD zum Vorhaben Stellung. Danach sei es für eine Beurteilung, ob das geplante Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds im einzelnen aufgezählter Denkmale hervorrufe, erforderlich, die visuellen und räumlichen Auswirkungen der Windkraftanlagen zu untersuchen und in Form von Visualisierungen zu belegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, raumwirksam in Erscheinung tretende bzw. auf Fernwirkung angelegte Baudenkmale wie Kirchen, Windmühlen, Burg- und Festungsanlagen, Park-, Guts- und Schlossanlagen, Gutshäuser und Schlösser seien nicht nur hinsichtlich ihrer Substanz, sondern auch in Bezug auf ihre Ausstrahlungswirkung in die Umgebung vor erheblicher Beeinträchtigung durch Windkraftanlagen zu bewahren. Denn die historischen Sichtbeziehungen aus dem Denkmal in die Landschaft und umgekehrt aus der Landschaft auf die Denkmale seien substantieller Teil der Denkmaleigenschaft zahlreicher Denkmale. Daher bestehe die Notwendigkeit, alle Veränderungen in ihrer Umgebung entsprechend § 7 DSchG M-V hinsichtlich der Beeinträchtigung der Sichtachsen und Sichtfelder von den und auf die Baudenkmale zu prüfen. Im Weiteren wurde ein Vorschlag für den Prüfungsrahmen unterbreitet. Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 nahm daraufhin die Klägerin gegenüber dem Beklagten Stellung und übergab zudem den „Beitrag Denkmalschutz“ aus Februar 2021. In ihrer Stellungnahme brachte sie insbesondere zum Ausdruck, dass eine Visualisierung ihres Erachtens nach nicht erforderlich sei. Die Forderung einer Visualisierung weiche nicht nur von der üblichen Praxis des LAKD ab, sondern ergebe sich auch nicht aus den rechtlichen Grundlagen. Das Fazit des „Beitrags Denkmalschutz“ laute, dass im Ergebnis der Wirkungsprognose keine erheblichen Beeinträchtigungen von Bau- und Bodendenkmalen durch das geplante Vorhaben zu erwarten seien. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Beitrags verwiesen. Zu dem vorgelegten „Beitrag Denkmalschutz“ nahm wiederum mit E-Mail vom 12. März 2021 das LAKD – Herr E. – Stellung. Darin heißt es, die Prüfung der Unterlagen habe ergeben, dass der „Beitrag Denkmalschutz“ qualitative Mängel aufweise. Insbesondere die Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Denkmalen und der Umgebung seien nicht ausreichend ausgearbeitet. Der Feststellung, „die räumliche Wirkung der Kirchen ist vergleichsweise gering …“, könne fachlich nicht gefolgt werden. Beispielsweise besitze die Kirche in C-Ort einen weitläufigen Wirkungsraum und sei sowohl von Norden und Süden als auch von der östlich von C-Ort liegenden Landesstraße L 03 erlebbar. Auch in dieser Ansicht werde die geplante Windkraftanlage zu sehen sein. Eine Einschätzung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung sowie eventueller Begrenzungen hinsichtlich der Höhe der geplanten Windenergieanlage sei auf der Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen nicht möglich. Daher sei vom LAKD eine modellhafte Darstellung der geplanten Windkraftanlage erarbeitet worden, die Höhe und Lage der geplanten Windenergieanlage darstelle. Es werde deutlich, dass die geplante Windkraftanlage sich innerhalb der historischen Sichtachse zwischen dem Herrenhaus und der Kirche C-Ort befinde. Ausgehend von der Besonderheit dieses Ortsbildes, begründet unter anderem in seiner nahezu ungestörten Ablesbarkeit, seiner geschichtlichen, gartenkünstlerischen sowie städtebaulichen Entwicklung, sei hier von einer besonders schutzwürdigen Umgebung auszugehen, in welche in mehr als erheblichem Maße und beeinträchtigender Art und Weise eingegriffen werde. Durch die höher als das Herrenhaus ragende geplante Windenergieanlage komme es zur Verzerrung der ablesbaren baulichen Proportionen und der bewusst gesetzten Hierarchien innerhalb der Denkmale. Die gartenkünstlerisch arrangierten Sichten seien durch die historischen Quellen belegt und bis heute größtenteils erhalten geblieben. Der landschaftlich angelegte Park sei in den Jahren 2019/2020 mit öffentlichen Geldern qualitätsvoll saniert worden, dabei habe die Herausarbeitung von einigen Sichtfächern eine wesentliche Rolle bei der Instandsetzung gespielt. Neben den Analysen stellten im Übrigen die realitätsnahe und sachgerechte Visualisierung ein wichtiges Instrument zur Einschätzung der visuellen Beeinträchtigung dar und ermöglichten eine Erarbeitung von eventuell notwendigen Begrenzungen hinsichtlich der Höhe sowie der Anzahl der geplanten Windenergieanlage. In ihrer weiteren Stellungnahme vom 15. April 2021 äußerte sich die Klägerin dahingehend, dass sie weiterhin eine Visualisierung nicht für erforderlich halte. Sie verweist darauf, dass sich die Forderung einer Visualisierung auch nicht aus den rechtlichen Grundlagen ergebe. Zudem werde aus den rechtlichen Grundlagen nicht ersichtlich, welcher Bewertungsmaßstab hinsichtlich der Einschätzung über die Erheblichkeit ausgehend von einer Visualisierung zugrunde gelegt werden müsse. Demnach fehle es für die Bewertungserheblichkeit des Vorhabens auf die Belange des Denkmalschutzes an einem objektiven Maßstab. Für die Bewertung der Erheblichkeit sei nicht das LAKD zuständig, sondern der Beklagte als Genehmigungsbehörde. Die Bewertung der Erheblichkeit – ausgehend von einer Visualisierung – orientiere sich somit an keinem bekannten Maßstab, mithin sei die Bewertung ausschließlich subjektiv, nicht messbar und würde einer gerichtlichen Überprüfung wohl nicht standhalten. Dieser Sachverhalt sei auch dem LAKD bewusst. Die Klägerin sehe den Beklagten als verfahrensführende Genehmigungsbehörde in der Pflicht, dem LAKD entsprechend zu den Nachforderungen zu antworten und über die potentielle Erheblichkeit des Vorhabens zu entscheiden. Gemäß dem Telefonat zwischen Frau N. von der Klägerin und Herrn E. vom LAKD sehe auch Letzterer den Beklagten in der Pflicht, das Einvernehmen mit dem LAKD herzustellen. Der Beklagte könne sich demnach nicht nur über die Nachforderungen des LAKD hinwegsetzen, sondern auch über eine negative Stellungnahme, wenn er dies mit der Tatsache, dass andere öffentliche Belange überwiegen würden, begründete. Gemäß Auskunft von Herrn E. würde die Genehmigungsbehörde vom LAKD nur aufgefordert werden, dessen Einwendungen entsprechend zu würdigen. In einer E-Mail der Klägerin an den Beklagten vom 16. April 2021 ist ausgeführt: „Wie besprochen, bin ich Ihrem Vorschlag nachgekommen und habe mich vor den Osterfeiertagen telefonisch mit Herrn E. vom LAKD ausgetauscht – mit folgendem Ergebnis, welches ich Ihnen bereits in dem gerade geführten Telefonat mitteilte: · Dem LAKD ist bewusst, dass es an einem rechtlich durchsetzbaren Anspruch für die Forderung einer Visualisierung mangelt, da es dafür weder im UVPG noch im DSchG M-V eine gesetzliche Regelung gibt. · Dem LAKD ist bewusst, dass sich eine Bewertung der Erheblichkeit – ausgehend von einer Visualisierung – an keinem bekannten Maßstab orientiert. Somit ist auch dem LAKD bewusst, dass die Bewertung – welche nicht durch das LAKD, sondern durch das StALU erfolgt – ausschließlich subjektiv und nicht messbar ist und einer gerichtlichen Prüfung wohl nicht standhalten würde. · Dem LAKD ist bewusst, dass die Forderung zu unbestimmt ist, was dem Bestimmtheitsgebot des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerspricht. Wie die Anforderung zu erfüllen ist, bleibt unklar. Herr E. empfahl mir, dem StALU diese drei Punkte nochmals schriftlich mitzuteilen und darum zu bitten, dass sich das StALU mit der Nachforderung auseinandersetzt. Das LAKD möchte lediglich seiner Aufgabe nachkommen und die Sorgfaltspflicht nicht verletzen. Herr E. teilte äußerst transparent mit, dass er kein Problem damit hat, wenn sich das StALU über die Nachforderung hinwegsetzt und hält dies unter Berücksichtigung der oben genannten Punkte auch für sachgemäß.“ In einem Schreiben des Beklagten an das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt M-V vom 7. Mai 2021 zum Umgang mit Nachforderungen des LAKD M-V heißt es: Nach der Stellungnahme des LAKD vom 12. März 2021 sei der Klägerin seitens des Beklagten empfohlen worden, in den direkten Kontakt mit dem LAKD zu treten, um eine Lösung für die Erfüllung der Nachforderung im bilateralen Gespräch zu finden. Dem sei die Klägerin nachgekommen und habe daraufhin den Beklagten mit E-Mail vom 16. April 2021 und Schreiben vom 19. April 2021 über das Ergebnis des Telefonats informiert. Aus diesen Unterlagen folge, dass den Forderungen des LAKD keine rechtlichen Regelungen und kein bekannter Bewertungsmaßstab zur Beurteilung der Erheblichkeit der Visualisierung zugrunde lägen. Zudem werde mitgeteilt, dass die Forderungen zu unbestimmt seien und den Vorgaben des § 37 VwVfG MV entgegenstünden. Die genannten Punkte seien gemäß der Klägerin dem LAKD bewusst. Des Weiteren werde seitens der Klägerin festgestellt, dass das LAKD mit den Nachforderungen ausschließlich der Sorgfaltspflicht nachkommen möchte und dass sich der Beklagte über die Forderung hinwegsetzen solle und dies auch unter Berücksichtigung der angesprochenen Punkte als sachgemäß erachten werde. In einer weiteren E-Mail des LAKD (E.) an den Beklagten vom 29. Juli 2021 heißt es, zu dem Vorhaben werde das Einvernehmen gemäß § 7 Abs. 6 DSchG M-V nicht hergestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, mit der Mail vom 25. Mai 2021 habe die Klägerin die geforderten Unterlagen nachgereicht. Für die Gutsanlage in F. sei eine Visualisierung erstellt worden, für die weiteren Denkmale (C-Ort – Kirche, Park, Gutshaus), O. (Gutshaus), G. (Gutshaus), H. (Kirche), I. (Gutshaus, Park) sei nur eine skizzenhafte Annäherung mithilfe von Google Earth-Streetview angefertigt worden. Die Prüfung der nachgereichten Unterlagen und des Vorhabens habe ergeben, dass durch das Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmale in C-Ort zu erwarten sei. Betreffend C-Ort heißt es: Die nachgereichte WEA-Skizze sei für eine Einschätzung der Beeinträchtigung des Denkmals nicht geeignet. Das Landesdenkmalamt habe daher als Hilfestellung eine modellhafte Darstellung der geplanten Windkraftanlage erarbeitet, die die Höhe und die Lage der geplanten Windenergieanlage darstelle. Es werde deutlich, dass die geplante Windkraftanlage sich innerhalb der historischen Hauptsichtachse zwischen dem Herrenhaus und der Kirche befinde und das Herrenhaus überrage. Dabei werde der Wirkungsraum des Herrenhauses erheblich beeinträchtigt. Mit Schreiben vom 27. August 2021 überreichte die Klägerin, an ihrer zuvor geäußerten Rechtsauffassung insoweit festhaltend, eine „Dokumentation zur Visualisierung“ vom 5. Juli 2021, auf deren Einzelheiten verwiesen wird. Mit E-Mail vom 1. September 2021 bat der Beklagte das LAKD unter Hinweis darauf, dass nun die Vorhabenträgerin eine Visualisierung auf der Grundlage der E-Mail vom 12. März 2021 erarbeitet habe und diese nunmehr weitergeleitet werde, darum, die Unterlagen im Rahmen der dortigen Zuständigkeit zu prüfen und eine Stellungnahme unter Angabe der für erforderlich gehaltenen Nebenbestimmungen (§ 12 BImSchG) einschließlich Begründung gemäß § 11 der 9. BImSchV innerhalb eines Monats, spätestens bis zum 1. Oktober 2020 (gemeint: 2021) vorzulegen. Gemäß Telefonnotiz eines Mitarbeiters des Beklagten sei Herr E. – LAKD – am 22. Oktober 2021 erreicht worden und an die Stellungnahme für C-Ort und J. erinnert worden. Herr E. habe daraufhin mitgeteilt, er habe diese scheinbar noch nicht auf dem Tisch, versuche aber Systematik hinein zu bekommen, „keine Aussage bis wann Stn., aber zumindest notiert“. Mit E-Mail vom 12. November 2021 bat der Beklagte das LAKD erneut um Stellungnahme bis zum 30. November 2021 und verwies auf das Angebot der Klägerin zu einem „trilateralen“ Gespräch. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 beantragte die Klägerin beim Beklagten unter Hinweis auf § 10 Abs. 5 Satz 3 BImSchG, dass dieser als zuständige Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der wiederholt gesetzten Frist (mithin 30. November 2021) eine Entscheidung bezüglich der denkmalfachlich zu prüfenden Belange unter Berücksichtigung der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme von der K. Landschaftsarchitekten GmbH vom 1. Februar 2021 treffe. In einer internen E-Mail des Beklagten heißt es dazu, das generelle Thema denkmalschutzfachliche Nachforderungen auch in Bezug auf das vorliegende Verfahren hätte man bereits an das LM mit Schreiben vom 7. Mai 2021 herangetragen. Hierauf sowie auf die weiteren E-Mails vom Juni und August 2021 an das LM habe es jedoch keine Antworten gegeben. Daher habe die Klägerin Ende August 2021 ein denkmalschutzfachliches Gutachten eingereicht, auf das das LAKD trotz mehrmaliger Fristsetzung und telefonischer Rücksprache mit dem LAKD nicht reagiert habe. Mit E-Mail vom 23. Dezember 2021 bat der Beklagte das LAKD erneut um Stellungnahme bis zum 21. Januar 2022 und berichtete zugleich gegenüber dem Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt mit der Bitte um Mitteilung, wie in dem Verfahren weiter vorgegangen werden solle. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 teilte die Klägerin mit, sie bitte um Ausfertigung des Genehmigungsbescheides bis zum 28. Februar 2022, die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage seien bereits erfüllt. Auf den gegenüber dem Landwirtschaftsministerium erfolgten Hinweis der Androhung einer Untätigkeitsklage ist dort intern unter dem 11. März 2022 wie folgt Stellung genommen worden: Der Sachverhalt sei wiederholt ausführlich, grundsätzlich und aktuell gegenüber der Hausleitung dargestellt bzw. zuletzt ablehnend votiert worden, zuletzt sei der Staatssekretär diesbezüglich auch bereits Ende 2021 erfolglos gegenüber „St KM“ tätig gewesen. Ohne bzw. mit einer ablehnenden Stellungnahme des Denkmalschutzes sei der Antrag durch das StALU WM abzulehnen, da bis heute keine Begründung für ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer einzelnen Windenergieanlage aus Sicht der Raumordnung, der Versorgungssicherheit durch erneuerbare Energie oder des Klimaschutzes gegen den Denkmalschutz mit Verfassungsrang vorliege. Durch eine Ablehnung des Antrags könnte eine Untätigkeitsklage abgewendet werden. Allerdings werde dann vermutlich dem Ablehnungsbescheid widersprochen und nachfolgend dieser beklagt werden. Dies könne dann in Abhängigkeit der Verfahrenszeiten der Gerichte in Monaten oder Jahren zu einer Klärung der Gesamtsituation führen. Die politische Zielstellung einer Energiewende durch schnelle erfolgreiche Genehmigung von WKA-Anlagen der Bundes-und Landesregierung werde dadurch jedoch nicht erreicht, „Votum VI 420: Ablehnung des Antrags durch das StALU WM.“ Am 10. März 2022 hat die Klägerin Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhoben. Die Klägerin trägt vor, das LAKD sei gemäß § 10 Abs. 5 Satz 3 BImSchG präkludiert, weil innerhalb einer Frist von einem Monat keine abschließende Stellungnahme abgegeben, sondern im Rahmen einer Stellungnahme vom 12. März 2021 bemängelt worden sei, dass eine Visualisierung vorzulegen sei. Die Klägerin habe jedenfalls, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, die nachgeforderte „Visualisierung“ am 27. August 2021 nachgereicht, um das Genehmigungsverfahren voranzutreiben. Eine erneute Stellungnahme des Landesamtes sei jedoch ausgeblieben, auch nach mehrmaliger Fristsetzung des Beklagten. Die Klägerin habe am 1. Dezember 2021 einen Antrag auf Entscheidung gemäß § 10 Abs. 5 Satz 3 BImSchG gestellt. Es sei mit Verstreichen der Monatsfrist davon auszugehen, dass sich das Landesamt nicht äußern wolle. Dem Beklagten liege bereits seit Ende Juli 2022 das von der Klägerin in Auftrag gegebene Gutachten des Herrn Dr. L, vom 18. Juli 2022 vor. Dieses Gutachten komme zu dem Fazit, die geplante Windenergieanlage A. 01 werde sich nicht erheblich auf das Erscheinungsbild der Denkmale in C-Ort auswirken. Dies sei überwiegend darauf zurückzuführen, dass die Anlage von den meisten Standorten von Gehölzen oder Gebäuden verdeckt werde und nicht gemeinsam mit den Denkmalen wahrnehmbar sei. Lediglich von der Spitze des Kirchhügels werde die Anlage teilweise einsehbar sein. Der Landschaftsgarten weise, vor allem in den Bereichen, in denen die Anlage sichtbar sein werde, keine Einbindung in die umgebende Landschaft auf. Keines der Denkmale werde durch die Errichtung der Windenergieanlage substanziell in Mitleidenschaft gezogen. Eine Zerschneidung von funktionalen Bezügen oder eine Einschränkung der Nutzung sei nicht feststellbar. Das Vorhaben wirke sich auch im sensoriellen Bereich, konkret auf das Erscheinungsbild der einzelnen Gebäude, nur sehr geringfügig aus. Das Konfliktpotenzial sei für alle Denkmale als gering bzw. nicht vorhanden eingestuft worden. Eine Auseinandersetzung des Beklagten oder des LAKD mit dieser Bewertung habe offenbar noch nicht stattgefunden. Die Klägerin habe mit der Vorlage des Gutachtens im Genehmigungsverfahren beabsichtigt, dem Beklagten die Möglichkeit zu eröffnen, sich unter Zugrundelegung einer weiteren objektiven Einschätzung eine eigene Überzeugung bilden zu können. Der Beklagte sei jedoch offenbar dazu nicht gewillt. Die Klägerin hat das Gutachten von Dr. L. im gerichtlichen Verfahren vorgelegt, ebenso dessen „Zusammenfassung / Handreichung zum Gutachten“ vom 18. Januar 2023; für die weiteren Einzelheiten des Inhalts wird jeweils auf das Gutachten bzw. die Zusammenfassung als bei der Gerichtsakte befindliche Unterlagen verwiesen. Eine nach § 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 DSchG M-V objektivrechtlich relevante erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds der Denkmale liege damit nicht vor. Maßgeblich hierfür sei eine Betrachtung anhand der Kriterien, die die Schutzwürdigkeit des Denkmals begründeten. Soweit es um den Schutz des Erscheinungsbildes des Denkmals mit Blick auf Maßnahmen in seiner Umgebung gehe, müsse die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für das Denkmal von Bedeutung sein. Es bedürfe eines regelrecht unästhetischen Zustands, der durch die Windenergieanlage geschaffen werde, der einen Unbehagen erregenden Kontrast zwischen dem Denkmal und der geplanten Anlage hervorrufe. Allein, dass der Anblick des Denkmals als Objekt aus irgendeiner Perspektive nur noch eingeschränkt möglich sei oder dieses nur noch zusammen mit einer veränderten Umgebung wahrgenommen werden könne, reiche nicht aus. Der Umgebungsschutz eines Denkmals verlange nicht, dass sich neue Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals völlig an dieses anpassen müssten oder anderenfalls zu unterbleiben hätten. Darüber hinaus liege dem Beklagten auch das gemeinsame Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit und des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt vom 30. September 2022 vor. Darin weise seine Fachaufsicht auf § 2 EEG und seine herausragende Bedeutung hin. Der Umgebungsschutz des Herrenhauses wiege deutlich geringer als das nach § 2 EEG überragende öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der Windenergieanlage. Eine entsprechende Gewichtung habe der Beklagte bislang nicht vorgenommen; seine Aufgabe als Verfahrensführer nehme der Beklagte schlichtweg nicht wahr. Hinsichtlich der zuletzt vom Beklagten mit Schriftsatz vom 31. Januar 2023 vorgelegten Stellungnahme des LAKD weist die Klägerin darauf hin, dass diese bereits vom 4. Juli 2022 datiere und das später gefertigte Gutachten von Dr. L. sich mit ihr auseinandergesetzt habe, während dies umgekehrt nicht der Fall sei. Der Hinweis des Beklagten, bei diesem Gutachten handele es sich um ein „bezahltes“ Gutachten, sei unsachlich. Die vom Beklagten kritisch betrachtete Schrägstellung der Rotorblätter in den Visualisierungen bilde bereits den „worst case“ ab. Schließlich verweist die Klägerin auf Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien. Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Vestas V162-5.6 MW mit einer Nennleistung von 5,6 MW und einer Nabenhöhe von 166 m zzgl. 3 m Fundamenterhöhung, zu errichten in C-Ort in der Gemarkung D., Flur 1, Flurstück 15, Az. StALU WM-51-4684-5712.0.1.6.2V, zu erteilen. In der mündlichen Verhandlung hat sie beantragt, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Vestas V162-5.6 MW mit einer Nennleistung von 5,6 MW und einer Nabenhöhe von 166 m zzgl. 3 m Fundamenterhöhung, zu errichten in C-Ort in der Gemarkung D., Flur 1, Flurstück 15, Az. StALU WM-51-4684-5712.0.1.6.2V, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die Vorschrift des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG konkretisiere zwar die Frist, in der die Behörde entscheiden solle, hier drei Monate im vereinfachten Verfahren, beginnend mit der Antragsumstellung auf ein vereinfachtes Verfahren am 29. Januar 2021. Die Frist könne jedoch wegen besonderer Schwierigkeiten der Prüfung verlängert werden. Diese seien hier wegen der Beteiligung zahlreicher Behörden, u.a. des LAKD, gegeben. Es fehle daher nicht an einem zureichenden Grund für die Verzögerung. Im Übrigen habe ein Antragsteller auf die Einhaltung der Frist gemäß § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG keinen Rechtsanspruch. Er könne allein verlangen, dass die Behörde das Verfahren nicht rechtswidrig verzögere. Das sei hier nicht gegeben, weil das LAKD zu Recht Nachforderungen erhoben habe, u.a. die nach einer Visualisierung. Sollten im Genehmigungsverfahren Nachforderungen erhoben werden, so sei davon auszugehen, dass die Fachbehörden diese aus fachlicher Sicht zu Recht vornehmen würden. Wenn die Fachbehörde der Ansicht sei, dass die Unterlagen eine abschließende fachliche Bewertung des Vorhabens anderenfalls nicht zuließen, so gehe der Beklagte davon aus, dass diese Einschätzung zutreffend sei und gebe die Anforderungen zur Beantwortung an den Antragsteller weiter. Es sei nicht Sache der Genehmigungsbehörde in der Art auf die Fachbehörde einzuwirken, dass sie die Nachforderungen in Frage stelle. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn es sich um eine offensichtlich ungerechtfertigte Nachforderung handelte, die unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt haltbar sei oder in keiner Weise mit der Genehmigungsfähigkeit der Anlage im Zusammenhang stehe und etwa rechtsmissbräuchlich sei. Dies sei vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Vielmehr habe es aus der Sicht der Fachbehörde einer Visualisierung bedurft, um die Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Belange abschließend beurteilen zu können. Es sei darüber hinaus üblich, dass Visualisierungen im Rahmen der Prüfung von Auswirkungen von Windenergieanlagen gefordert würden. Eine Stellungnahme des LAKD könne nicht erzwungen werden, sondern allenfalls die Aufsichtsbehörde eingeschaltet werden. Dies habe der Beklagte bereits getan, um mit der zuständigen Aufsichtsbehörde ein mögliches Vorgehen zu erörtern und eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung zu erreichen. Der Beklagte habe sich an das Landwirtschaftsministerium gewandt, wie in einer solchen Situation weiter zu verfahren sei. Dieses stehe in Kontakt mit der Aufsichtsbehörde des LAKD, dem Bildungsministerium. Danach solle ein Kriterienkatalog erarbeitet werden, wie im Bereich des Denkmalschutzes Sichtachsen und ähnliche ständig wiederkehrende Probleme einheitlich gelöst werden können. Eine derartige Festlegung, an die auch die Genehmigungsbehörde gebunden wäre, stehe aber noch aus. Eine Besprechung zwischen den Aufsichtsbehörden und dem LAKD habe am 30. Mai 2022 stattgefunden. In dieser habe ein solcher Kriterienkatalog vorgestellt werden sollen. Es sei daher zu erwarten, dass der vom LAKD erarbeitete Kriterienkatalog kurzfristig Geltung erlangen werde, so dass die anstehenden Genehmigungen, bei denen der Denkmalschutz eine Rolle spiele, in absehbarer Zeit abgearbeitet werden könnten. Der Bereich Denkmalschutz sei also, entgegen den vorliegenden bisherigen Aufforderungen an das LAKD zur Stellungnahme in Bearbeitung; das LAKD werde nach der Abstimmung über den Kriterienkatalog eine Stellungnahme abgeben. Mit § 11 9. BImSchV davon auszugehen, die Behörde wolle sich nicht äußern, komme daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Denn allein die Fristüberschreitung sei nicht entscheidend; es bestehe dann kein Automatismus, dass etwa die beteiligte Behörde mit ihren Einwendungen gemäß § 10 Abs. 5 Satz 3 BImSchG ausgeschlossen sei, wie die Klägerin meine. Denn nur „unter Umständen“ sei bei der Nichteinhaltung der Frist davon auszugehen, dass sich die betreffende Behörde nicht zu der Frage äußern wolle. Das sei hier aber wegen des bislang ausdrücklich versagten Einvernehmens und des weiteren Abstimmungsbedarfs nicht gegeben. Im Hinblick auf den Antrag gemäß § 10 Abs. 5 Satz 3 BImSchG lägen danach die Voraussetzungen für eine Genehmigungsentscheidung durch die Beklagte ohne Vorliegen der fachbehördlichen Stellungnahme nicht vor. Auch sei kein Fall gegeben, in dem die Fachbehörde innerhalb der Monatsfrist keine Stellungnahme abgegeben hätte (§ 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG). Das LAKD habe sich im Genehmigungsverfahren mehrfach geäußert und mit E-Mail vom 29. Juli 2021 mitgeteilt, dass das Einvernehmen gemäß § 7 Abs. 6 DSchG M-V nicht hergestellt werde. Bereits mit E-Mail vom 12. März 2021 habe das LAKD nach Nachreichung von Unterlagen ausgeführt, dass der „weitläufige Wirkungsraum“ beispielsweise der Kirchen durch die geplante Windenergieanlage beeinträchtigt werde. Bei dieser besonders schutzwürdigen Umgebung sei davon auszugehen, dass in mehr als erheblichem Maße in beeinträchtigender Art und Weise eingegriffen werde. Die gesetzliche Fiktion, dass die zu beteiligende Behörde sich nicht äußern wolle, liege daher nicht vor. Eine Visualisierung habe die Klägerin zwar am 30. August 2021 eingereicht, so dass der Fall des § 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG erneut gegeben gewesen sein könnte; eine Stellungnahme des LAKD zur Visualisierung stehe trotz mehrfacher Erinnerung seitens des Beklagten noch aus. Die Genehmigungsbehörde könne aber beim Schweigen der beteiligten Behörde nicht davon ausgehen, dass die von dieser Behörde zu wahrenden Belange nicht berührt würden. Auch insoweit werde auf die kurzfristige Erstellung eines Kriterienkataloges durch das LAKD in Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden verwiesen. Ob also die vorgelegte Visualisierung ausreichend sei, stehe derzeit nicht fest. Die Genehmigungsbehörde müsse dann ggf. eigene Ermittlungen über die entscheidungserheblichen Tatsachen anstellen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 9.BImSchV). Ohne bzw. mit einer ablehnenden Stellungnahme des Denkmalschutzes sei der Antrag durch die Genehmigungsbehörde abzulehnen, da bis heute keine Begründung für ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer einzelnen Windenergieanlage aus Sicht der Raumordnung, der Versorgungssicherheit durch erneuerbare Energien oder des Klimaschutzes gegen den Denkmalschutz mit Verfassungsrang vorliege. Wenn davon auszugehen wäre, das Schweigen auf die nach Antragsergänzung vorgelegte Visualisierung sei ein neuer Fall des § 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG, müsste die Genehmigungsbehörde gemäß Satz 3 auf Antrag eine Entscheidung auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage treffen. Das wäre aber nur möglich, wenn die Genehmigungsbehörde einen eigenen Behördengutachter zur Beantwortung der Fragen des Denkmalschutzes einsetzen würde. Denn eine automatische Verneinung der Belange des Denkmalschutzes nur aufgrund der von der Antragstellerin eingereichten Visualisierung sei wegen des genannten Grundsatzes nicht möglich. Die von einem Behördengutachter gefundenen Ergebnisse könne jedoch die Genehmigungsbehörde nicht lediglich übernehmen. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts dürften an die Prüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens keine geringen Anforderungen gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde sei danach gehalten, die durch den Gutachter gefundenen fachlichen Ergebnisse ihrerseits zu überprüfen. Diese Prüfungsleistung müsste an dieser Stelle das LAKD als zuständige Fachbehörde übernehmen. Dies würde den Aufwand nicht schmälern, da die Fachbehörde ebenfalls alle Unterlagen sowie das Gutachten des Behördengutachters einer Prüfung unterziehen müsste, um das gefundene Ergebnis entweder zu bestätigen oder zu widerlegen. Insofern ergäben sich dieselben Herausforderungen an die Prüfungstiefe, so dass sich bei einer Behördenbegutachtung kein wesentlicher Zeitgewinn ergäbe. Zuletzt verweist der Beklagte auf eine – im gerichtlichen Verfahren zuvor von ihm nicht vorgelegte, aber als Anlage dem Gutachten von Dr. L. beigefügte – Stellungnahme des LAKD vom 4. Juli 2022 und macht sich diese zu eigen. Bezogen auf das von der Klägerin vorgelegte Gutachten von Herrn Dr. L. meint sie, ein Abstellen auf dieses „bezahlte“ Gutachten sei vor dem Hintergrund des Art. 20 Abs. 3 GG bedenklich. In der ihm nur laienhaft möglichen Überprüfung des Gutachtens überzeuge den Beklagten das vorgelegte Gutachten in seinen den Stellungnahmen des LAKD widersprechenden Aussagen nicht. Es sei schon auffällig, dass die Visualisierung stets vor weißem Himmel mit schräg stehenden Rotorblättern und hinter Bäumen erfolge. Es dränge sich für einen Laien förmlich die Frage auf, wie die Sicht wäre, wenn die Sichtachse nur einen Meter weiter links oder rechts gezeichnet wäre. Es werde angeregt, hinsichtlich der denkmalrechtlichen Zulässigkeit das LAKD beizuladen. Nach einer gesellschaftsrechtlichen Anwachsung sind das Vermögen, die Verbindlichkeiten und alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Klägerin, der AA., zum 1. Januar 2023 auf die A. übergegangen. Die A. ist insoweit Gesamtrechtsnachfolgerin geworden. Unter dem 4. Juli 2022 ist gegenüber dem Beklagten eine weitere Stellungnahme des LAKD erfolgt, in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte eine letzte Stellungnahme des LAKD vom 6. Februar 2023 überreicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der bei der Gerichtsakte befindlichen Stellungnahmen verwiesen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.