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Beschluss

4 A 416/10

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2011:1130.4A416.10.0A
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Leitsätze
1. Ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO für eine bislang fehlende Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung nach dem BImSchG liegt vor, wenn die rechtzeitig und rechtmäßig verlängerte Frist des § 10 Abs. 6a BImSchG noch nicht abgelaufen ist.(Rn.2) 2. Beim Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Versatzmaterial im Sinne des § 2 Nr. 1 VersatzV gehört der gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 VersatzV zu führende Langzeitsicherheitsnachweis zu der Betreiberpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG, soweit es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV handelt und bei der Herstellung des Versatzmaterials Abfälle eingesetzt werden, die die Grenzwerte der Anlage 2 zu § 4 VersatzV überschreiten.(Rn.6) 3. Die Einstufung des Langzeitsicherheitsnachweises als Voraussetzung der Genehmigung der Anlage nach dem BImSchG steht nicht entgegen, dass die Vorschriften der VersatzV auch in dem vor Aufnahme der eigentlichen Versatztätigkeit unter Tage durchzuführenden bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahren nach §§ 51 ff. BBergG zu prüfen sind.(Rn.10)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO für eine bislang fehlende Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung nach dem BImSchG liegt vor, wenn die rechtzeitig und rechtmäßig verlängerte Frist des § 10 Abs. 6a BImSchG noch nicht abgelaufen ist.(Rn.2) 2. Beim Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Versatzmaterial im Sinne des § 2 Nr. 1 VersatzV gehört der gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 VersatzV zu führende Langzeitsicherheitsnachweis zu der Betreiberpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG, soweit es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV handelt und bei der Herstellung des Versatzmaterials Abfälle eingesetzt werden, die die Grenzwerte der Anlage 2 zu § 4 VersatzV überschreiten.(Rn.6) 3. Die Einstufung des Langzeitsicherheitsnachweises als Voraussetzung der Genehmigung der Anlage nach dem BImSchG steht nicht entgegen, dass die Vorschriften der VersatzV auch in dem vor Aufnahme der eigentlichen Versatztätigkeit unter Tage durchzuführenden bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahren nach §§ 51 ff. BBergG zu prüfen sind.(Rn.10) Das Verfahren war gemäß § 75 Satz 3 VwGO bis zum 31. August 2012 auszusetzen, da ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass über den Antrag der Klägerin vom 5. Februar 2010 auf Genehmigung nach dem BImSchG für eine Anlage zur Behandlung gefährlicher Abfälle durch Vermengung, Vermischung sowie Konditionierung in Angersdorf noch nicht entschieden ist. Gemäß § 75 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Die Vorschrift des § 75 VwGO wird im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durch § 10 Abs. 6a BImSchG modifiziert. Hiernach ist über den Genehmigungsantrag nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden. Nach Ablauf dieser Entscheidungsfrist kann der Anlagenbetreiber gemäß § 75 VwGO Untätigkeitsklage erheben (OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juni 2004 – 7 OB 97/04 – juris; Czajka, in: Feldhaus, BImSchG, § 10 Rn. 83; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, BImSchG, § 10 Rn. 244; Jarass, BImSchG, 8. Aufl. 2010, § 10 Rn. 118). Gleiches gilt bei einer rechtswidrigen Fristverlängerung (Jarass, a.a.O., § 10 Rn. 118). Umgekehrt liegt ein zureichender Grund für eine bislang fehlende Entscheidung über den Antrag im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO vor, wenn die rechtzeitig und rechtmäßig verlängerte Frist des § 10 Abs. 6a BImSchG noch nicht abgelaufen ist. Die Klage darf in diesem Fall jedoch nicht als unzulässig abgewiesen werden. Vielmehr hat das Gericht gemäß § 75 Satz 3 VwGO das Verfahren für die Dauer einer von ihm bestimmten Frist auszusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 – BVerwG 4 C 2.71 – juris Rn. 26 und Beschluss vom 26. April 1991 – BVerwG 1 B 149.90 – juris Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 75 Rn. 9). Solange ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO dafür vorliegt, dass über den Antrag des Klägers noch nicht entschieden ist, liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung – auch über einen Bescheidungsantrag nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO – nicht vor (OVG LSA, Beschluss vom 22. Oktober 2010 – 2 O 116/10 – juris Rn. 16). Nach diesen Grundsätzen war das vorliegende Verfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO bis zum 31. August 2012 auszusetzen. Der Beklagte hat die Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 6a BImSchG rechtzeitig und in rechtmäßiger Weise mit seinen Schreiben vom 22. November 2010, 22. Februar 2011, 31. Mai 2011 und 29. August 2011 bis zum 30. November 2011 verlängert und kann nach derzeitiger Erkenntnis diese Frist auch weiter zumindest bis zum 31. August 2012 verlängern. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der Beklagte über den Antrag der Klägerin vom 5. Februar 2010 noch nicht entschieden hat. Der Beklagte hat die Entscheidungsfrist mit seinem Schreiben vom 22. November 2010 rechtzeitig vor Ablauf der 7-Monats-Frist des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG verlängert. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Antrag und die Antragsunterlagen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG vollständig eingereicht worden sind, spätestens mit der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen durch die Behörde, etwa durch die Bekanntmachung, selbst wenn sich später herausstellt, dass noch weitere Unterlagen nachzureichen sind (OVG Hamburg, Beschluss vom 5. August 2009 – 5 E 10/09 – juris Rn. 8; Dietlein, a.a.O., § 10 Rn. 241; Jarass, a.a.O., § 10 Rn. 117 und DVBl. 2009, 205 ). Hiernach begann die Entscheidungsfrist im vorliegenden Genehmigungsverfahren am 30. April 2010 zu laufen. Zwar waren zu diesem Zeitpunkt die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Unterlagen noch nicht vollständig. So fehlte etwa die erst mit Schreiben vom 22. November 2010 nachgereichte Geruchsimmissionsprognose (BA „E“ zu 4 B 408/10 HAL, Bl. 748). Auch erfolgte bis zu diesem Zeitpunkt keine förmliche Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen gegenüber der Klägerin durch den Beklagten. Dieser übermittelte jedoch mit zwei Schreiben vom 30. April 2010 (BA „D“ zu 4 B 408/10 HAL, Bl. 131 und 133) den Text für die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens an das Landesverwaltungsamt und die Beigeladene und bestätigte damit vor dem Hintergrund der Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG konkludent die Vollständigkeit der Unterlagen. Die Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 6a BImSchG begann damit am 30. April 2010 zu laufen und lief am 30. November 2010 ab. Mit dem Schreiben des Beklagten vom 22. November 2010 (BA „E“ zu 4 B 408/10, Bl. 683) wurde sie rechtzeitig vor Ablauf verlängert. Die Verlängerung der Frist – bislang bis zum 30. November 2011 – war wegen der Schwierigkeit der Prüfung zulässig. Eine derartige Verlängerung ist zwar nur in Ausnahmefällen möglich (Jarass, a.a.O., § 10 Rn. 117 und DVBl. 2009, 205 ). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch vor. Die Prüfung des Antrags der Klägerin ist außergewöhnlich schwierig. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen für die von der Klägerin geplante Anlage gemäß § 6 BImSchG gehört nämlich auch der gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung – VersatzV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833) zu führende Langzeitsicherheitsnachweis. Beim Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Versatzmaterial im Sinne des § 2 Nr. 1 VersatzV gehört der gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 VersatzV zu führende Langzeitsicherheitsnachweis zu der Betreiberpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG, soweit es sich – wie hier – um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV handelt und bei der Herstellung des Versatzmaterials Abfälle eingesetzt werden, die die Grenzwerte der Anlage 2 zu § 4 VersatzV überschreiten. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften. Die Betreiberpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG bezieht sich auf alle Abfälle, die die Anlage verlassen. Soweit Abfällen die Anlage verlassen und außerhalb der Anlage verwertet oder beseitigt werden sollen, hat der Anlagenbetreiber alle erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass diese nach den einschlägigen Vorschriften ordnungsgemäß verwertet werden können (vgl. BTDrucks 14/4599, S. 127; VG Halle, Urteil vom 26. Juli 2011 – 4 A 77/10 HAL –; Jarass, a.a.O., § 5 Rn. 88). Der Betreiber darf beim Anlagenbetrieb keine Abfälle entstehen lassen, die er nicht entsorgen kann (Fluck, DVBl. 1997, 463 ). Der in der Anlage hergestellte Dickstoff ist kein „Produkt“, sondern wegen der zu seiner Herstellung genutzten gefährlichen Abfälle auch selbst Abfall. Bei der Herstellung des Dickstoffs werden Filterstäube eingesetzt, die u.a. aus verschiedenen Müllverbrennungsanlagen stammen. Bei diesen Filterstäuben handelt es sich um gefährliche Abfälle im Sinne des § 41 KrW-/AbfG i.V.m. § 3 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379). Auch nach deren Einsatz bei der Herstellung des Dickstoffs handelt es sich hierbei weiterhin um Abfall. Wird Abfall einem Verwertungsverfahren zugeführt, entfällt die Abfalleigenschaft eines Stoffes erst mit der Beendigung des konkreten Verwertungsvorgangs und nicht bereits mit einem ersten Behandlungs- oder Verwertungsschritt (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2006 – BVerwG 7 C 4.06 – juris Rn. 16; OVG LSA, Urteil vom 25. August 2011 – 2 L 34/10 – juris Rn. 42). Bei dem Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Versatzmaterial auf der Grundlage der VersatzV, insbesondere zur Herstellung von Dickstoff, und dem anschließenden Versatz dieses Versatzmaterials unter Tage handelt es sich um eine stoffliche Verwertung von Abfällen, soweit diese – etwa wegen ihres Volumens – für diesen Zweck geeignet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 – BVerwG 7 C 26.03 – juris Rn. 16; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Juli 2000 – 7 M 2005/99 – juris Rn. 9 ff.). Hiernach findet beim Dickstoffversatz regelmäßig eine stoffliche Verwertung durch Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle für andere Zwecke i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 3 KrW-/AbfG statt, bei der die Abfalleigenschaft der eingesetzten Stoffe erst mit ihrer abschließenden Verwendung (für den anderen Zweck) endet, also erst mit dem abschließenden Versatz unter Tage. Eine ordnungsgemäße Verwertung dieser Abfälle im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG ist nur sichergestellt, wenn bei der Herstellung des Dickstoffs als Versatzmaterial die einschlägigen Vorschriften der VersatzV, insbesondere die Bestimmungen des § 4 VersatzV über die stofflichen Anforderungen an die bei diesem Herstellungsprozess eingesetzten Abfälle, eingehalten werden, da sonst kein Versatz unter Tage zulässig ist. Insoweit regelt die VersatzV, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 VersatzV auch für Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Versatzmaterial gilt, auch den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Versatzmaterial und damit den Betrieb der von der Klägerin geplanten Anlage. Hierbei lässt § 4 Abs. 3 Satz 1 VersatzV zwar eine Überschreitung der Grenzwerte der Anlage 2 durch die eingesetzten Abfälle bei Verwendung des Versatzmaterials im Salzgestein zu, fordert hierfür jedoch einen Langzeitsicherheitsnachweis. Inhalt der Betreiberpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG für Anlagen zur Herstellung von Versatzmaterial, insbesondere Dickstoff, ist daher unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 VersatzV die Führung eines Langzeitsicherheitsnachweises. Die Erforderlichkeit eines Langzeitsicherheitsnachweises im Sinne der VersatzV als Voraussetzung für eine Genehmigung der von der Klägerin geplanten Dickstoffversatzanlage ergibt sich zudem aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Nach dieser Vorschrift dürfen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. § 4 VersatzV regelt stoffliche Anforderungen an den Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Versatzmaterial. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 VersatzV gilt die Verordnung für Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Versatzmaterial. Damit ist die von der Klägerin geplante Anlage nur dann genehmigungsfähig, wenn die in § 4 VersatzV geregelten stofflichen Anforderungen an die Abfälle, die bei der Herstellung des Versatzmaterials eingesetzt werden, eingehalten werden. Hierzu gehört unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 VersatzV, also bei Überschreitung der Grenzwerte der Anlage 2 durch die eingesetzten Abfälle und Verwendung des Versatzmaterials im Salzgestein, die Führung eines Langzeitsicherheitsnachweises. Der Einstufung des Langzeitsicherheitsnachweises als Voraussetzung der Genehmigung der Anlage nach dem BImSchG steht nicht entgegen, dass die Vorschriften der VersatzV auch in dem vor Aufnahme der eigentlichen Versatztätigkeit unter Tage durchzuführenden bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahren nach §§ 51 ff. BBergG zu prüfen sind. Es ist anerkannt, dass auch in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Behandlung von Abfällen vor ihrer Verfüllung oder vor dem Versatz unter Tage zu prüfen sein kann, ob im Einzelfall eine Tagebauverfüllung oder der Versatz in einem Salzbergwerk ordnungsgemäß und schadlos erfolgen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1994 – BVerwG 7 C 14.93 – juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Juli 2000 – 7 M 2005/99 – a.a.O. Rn. 13). Demgemäß ist auch in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren auf Erteilung einer Genehmigung für eine Anlage zur Herstellung von Versatzmaterial unter Einsatz gefährlicher Abfälle, insbesondere zur Herstellung von Dickstoff, zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße Verwertung dieser Abfälle bzw. des hergestellten Versatzmaterials durch Versatz unter Tage nach den Vorschriften der VersatzV zulässig ist. Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 VersatzV ist hierfür ein Langzeitsicherheitsnachweis erforderlich. Diesen Langzeitsicherheitsnachweis hat die Klägerin bislang noch nicht geführt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie ihn vor dem 31. August 2012 führen wird. Demzufolge war das Verfahren jedenfalls bis zum 31. August 2012 auszusetzen. Die Klägerin selbst hebt in der von ihr vorgelegten „Zusammenfassende(n) geomechanische(n) Kenntnisanalyse zur Einführung der Dickstoff-Versatz-Technologie (DSV-Technologie) in den Grubenfeldern der GTS GmbH & Co. KG (ZGKA)“ vom 4. Oktober 2011 (BA „E“ Bl. 1174 ff.) an mehreren Stellen hervor, dass der Langzeitsicherheitsnachweis für den Dickstoffversatz im Grubenfeld {A.} noch nicht geführt ist. So heißt es auf Seite 25 der ZGKA, die Untersuchungen hätten u.a. die Beeinflussung der geologischen Barrieren durch die im Zeitverlauf aus dem Dickstoffversatz (DSV) sowohl aus den lufterfüllten als auch aus den lösungserfüllten Grubenbauen abgepressten Lösungen noch nicht abschließend geklärt. Auf Seite 30 der ZGKA wird ausgeführt, die Nachweise der Unschädlichkeit der ggf. nach langer Zeit abgepressten Porenflüssigkeit aus dem DSV sowohl in lufterfüllten als auch in lösungserfüllten Grubenbauen für die geologische Barriere und ihre Verträglichkeit für die geotechnischen Barrieren (Schachtsicherungen) lägen aktuell weder für das Grubenfeld {A.} (GF ANG) noch für das Grubenfeld A-Stadt (GF TEU) vor. Der Zeitbedarf für die Erstellung der vollständigen 2. Fortschreibung des Langzeitsicherheitsnachweises (2. FS LZSN), also für den Langzeitsicherheitsnachweis für den Dickstoffversatz u.a. im Grubenfeld Angersdorf, wird von der Klägerin auf Seite 30 der ZGKA mit mindestens zwei Jahren angegeben. Soweit der Beklagte im Erörterungstermin vom 28. November 2011 erklärt hat, er werde voraussichtlich bis zum 31. August 2012 eine Entscheidung über den Antrag der Klägerin vom 5. Februar 2010 treffen können, beruht dies offenbar auf der Absicht, die Genehmigung gegebenenfalls schon vor dem abschließenden Langzeitsicherheitsnachweis unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass dieser geführt wird. Dies dürfte im Ansatz rechtlich nicht zu beanstanden sein. Hierbei wird der Beklagte zu erwägen haben, ob auch die Genehmigung eines „Probebetriebes“ der hier in Rede stehenden Anlage auf der Grundlage der VersatzV zulässig ist, weil andernfalls der Langzeitsicherheitsnachweis nach Maßgabe der Anlage 4 zu § 4 Abs. 3 Satz 2 VersatzV möglicherweise nicht geführt werden kann. Nach Nr. 2.2 dieser Anlage 4 sind für die Beurteilung der Langzeitsicherheit detaillierte Basisinformationen erforderlich. Hierzu gehören nach Nr. 2.2.4 der Anlage 4 u.a. Informationen über das geomechanische Verhalten der Abfälle sowie deren Reaktionsverhalten im Falle des Zutritts von Wasser und salinaren Lösungen. Nach den Angaben des Beklagten im Erörterungstermin vom 28. November 2011 können insoweit hinreichend genaue Erkenntnisse, die gemäß § 2 Nr. 2 VersatzV auf den konkreten Standort bezogen sein müssen, nicht allein durch Laborversuche, sondern nur dann erlangt werden, wenn Untersuchungen im Rahmen eines Probebetriebes vor Ort – „in situ“ – erfolgen, der im Hinblick auf das Grubenfeld {A.} jedenfalls für den Dickstoffversatz in lösungserfüllten Kavernen unabdingbar sei, idealer Weise aber auch für den Dickstoffversatz in lufterfüllten Kavernen erfolgen sollte. Vor diesem Hintergrund wird der Beklagte die Frage zu entscheiden haben, ob § 4 Abs. 3 VersatzV der Verwendung von Versatzmaterial in Betrieben im Salzgestein bei Überschreiten der Grenzwerte der Anlage 2 durch die bei der Herstellung eingesetzten Abfälle ohne vorherigen Langzeitsicherheitsnachweis ausnahmslos entgegensteht mit der Folge, dass ein Langzeitsicherheitsnachweis für den Dickstoffversatz im Grubenfeld {A.} wohl nicht geführt werden kann, oder ob unter bestimmten, noch näher zu definierenden Voraussetzungen auch vor der Führung eines Langzeitsicherheitsnachweises im Sinne der VersatzV ein Probebetrieb zur Erlangung von Basisinformationen als Voraussetzung des Langzeitsicherheitsnachweises zulässig sein kann.