Beschluss
4 B 22/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die aufgeworfene Frage kein revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO berührt.
• Die Auslegung und Anwendung des denkmalrechtlichen Schutztatbestands (§ 9 Abs. 1 Buchst. b DSchG NRW) unterliegt der Bindung an die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).
• Ein Verfahrensfehler liegt nicht darin, wenn das Gericht der Stellungnahme eines Beteiligten oder Sachverständigen nicht folgt, solange es seine Entscheidung begründet und sein Ermessen sachgerecht ausgeübt hat.
• Ein Gehörsverstoß ist nur gegeben, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten unberücksichtigt blieb; das bloße Abweichen von vorgetragenen Schlussfolgerungen genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen denkmalrechtlicher Umgebungsbeeinträchtigung abgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die aufgeworfene Frage kein revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO berührt. • Die Auslegung und Anwendung des denkmalrechtlichen Schutztatbestands (§ 9 Abs. 1 Buchst. b DSchG NRW) unterliegt der Bindung an die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). • Ein Verfahrensfehler liegt nicht darin, wenn das Gericht der Stellungnahme eines Beteiligten oder Sachverständigen nicht folgt, solange es seine Entscheidung begründet und sein Ermessen sachgerecht ausgeübt hat. • Ein Gehörsverstoß ist nur gegeben, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten unberücksichtigt blieb; das bloße Abweichen von vorgetragenen Schlussfolgerungen genügt nicht. Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, das die Zulassung der Revision in einem Streit um den denkmalrechtlichen Schutz der Basilika St. Gereon abgelehnt hatte. Streitgegenstand ist, ob ein geplantes Vorhaben der Beigeladenen zu 1 das Erscheinungsbild und den Umfeldschutz des Baudenkmals beeinträchtigt. Die Klägerin rügt insbesondere, die Beurteilung der Beeinträchtigung sei an die von der Behörde bei der Unterschutzstellung gegebenen Gründe gebunden und berühre grundrechtliche Eigentumsfragen (Art. 14 GG). Sie behauptet außerdem Fehler in der Beurteilung von Äußerungen der Beigeladenen und mögliche Gehörsverstöße. Das Oberverwaltungsgericht hatte die entsprechenden klägerischen Einwände geprüft und die Revision nicht zugelassen. Die Beschwerde der Klägerin beim Bundesverwaltungsgericht zielte auf Zulassung der Revision nach § 132 VwGO. • Keine Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die aufgeworfene Frage kein revisibles Recht i.S.d. § 137 Abs. 1 VwGO betrifft; die Frage der Beeinträchtigung ist nach § 9 Abs. 1 Buchst. b DSchG NRW zu beurteilen und an die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts gebunden (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). • Ein bloßer Verweis auf Art. 14 GG macht die Frage nicht automatisch revisibel; es wäre erforderlich, dass die Verfassungsfrage selbst klärungsbedürftig ist, was die Klägerin nicht dargelegt hat. • Keine Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; es ist keine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgezeigt. Eine fehlerhafte Anwendung von Senatsrechtssätzen stellt noch keine für die Zulassung notwendige Abweichung dar. • Keine Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen angeblicher Verfahrensfehler: Das Oberverwaltungsgericht durfte den Äußerungen des Beigeladenen zu 2 nicht folgen; Gerichte entscheiden nach freier Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) und sind nicht an Stellungnahmen sachverständiger Stellen gebunden, müssen diese jedoch prüfen und abwägen. • Soweit eigene Sachkunde eingesetzt wurde, besteht keine Pflicht des Gerichts, deren Herkunft in aller Einzelheit nachprüfbar darzulegen, es sei denn, es handelt sich um hochkomplexe fachwissenschaftliche Fragen, was hier nicht dargelegt ist. • Kein Gehörsverstoß: Das Gericht hat sich eingehend mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt; es genügt nicht, dass das Gericht nicht zu jedem einzelnen Punkt ausdrücklich Stellung nimmt. Besondere Umstände, die einen Gehörsverstoss begründen würden, sind nicht ersichtlich. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO sowie § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung einer verfassungsrechtlichen Frage noch wegen Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder wegen grundlegender Verfahrensfehler zuzulassen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Frage der denkmalrechtlichen Beeinträchtigung zutreffend als Auslegung und Anwendung des § 9 Abs. 1 Buchst. b DSchG NRW behandelt und ist hierin für den Senat bindend. Es liegt kein Gehörsverstoß vor, und das Gericht durfte von den Äußerungen der Beteiligten abweichen, soweit es seine freie und begründete Überzeugung gebildet hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 7.500 Euro festgesetzt.