Urteil
2 A 21/08
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Einstufung als Dauergrünland im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist grundsätzlich die Anmeldung im Flächennutzungsverzeichnis 2003 maßgeblich (Art. 32 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004).
• Die in Art. 32 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 795/2004 enthaltene Vermutung ist nicht unwiderleglich; sie kann ausnahmsweise durch konkrete, der Behörde bekannte oder belegbare Tatsachen widerlegt werden.
• Die Verwaltungsbehörde kann sich nicht auf die Vereinfachungsregelung berufen, wenn ihr die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse 2003 bekannt waren und sie durch eigenes Verhalten zur fehlerhaften Anmeldung beigetragen hat.
• Besteht Kenntnis der Behörde von der tatsächlichen Nutzung und lagen Organisationsdefizite der Verwaltung vor, sind die Angaben des Betriebsinhabers im GFN 2003 in Ausnahmefällen unbeachtlich.
• Der Kläger hat Anspruch auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen für Ackerland, wenn die Vermutung des Grünlandes durch nachgewiesene tatsächliche Nutzung als Acker widerlegt ist.
Entscheidungsgründe
Widerlegbarkeit der Anmeldung als Dauergrünland im GFN 2003 bei behördlicher Kenntnis • Für die Einstufung als Dauergrünland im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist grundsätzlich die Anmeldung im Flächennutzungsverzeichnis 2003 maßgeblich (Art. 32 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004). • Die in Art. 32 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 795/2004 enthaltene Vermutung ist nicht unwiderleglich; sie kann ausnahmsweise durch konkrete, der Behörde bekannte oder belegbare Tatsachen widerlegt werden. • Die Verwaltungsbehörde kann sich nicht auf die Vereinfachungsregelung berufen, wenn ihr die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse 2003 bekannt waren und sie durch eigenes Verhalten zur fehlerhaften Anmeldung beigetragen hat. • Besteht Kenntnis der Behörde von der tatsächlichen Nutzung und lagen Organisationsdefizite der Verwaltung vor, sind die Angaben des Betriebsinhabers im GFN 2003 in Ausnahmefällen unbeachtlich. • Der Kläger hat Anspruch auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen für Ackerland, wenn die Vermutung des Grünlandes durch nachgewiesene tatsächliche Nutzung als Acker widerlegt ist. Der Kläger bewirtschaftet einen Biolandbetrieb und stellte 2005 Agrarförderanträge. Im GFN für 2003 meldete er zwei Flächen mit zusammen 5,72 ha als Dauergrünland (Kulturcodes 452/454), hielt diese Flächen jedoch faktisch als Ackerflächen zur Futter- und Kleegrasproduktion. In den Jahren 2002/2003 hatte er die Anmeldung wegen der Voraussetzungen für eine Extensivierungsprämie in Abstimmung mit einem Mitarbeiter der Behörde vorgenommen. Die Beklagte setzte 2006 Zahlungsansprüche und bewertete die Flächen als Dauergrünland, was zu niedrigeren Förderwerten führte. Der Kläger klagte mit dem Vortrag, die tatsächliche Nutzung in den fünf Vorjahren sei maßgeblich; hilfsweise berief er sich auf Vertrauensschutz wegen des behördlichen Rats zur Codierung. Die Behörde hielt an der Bindung an die GFN-Angaben 2003 fest und machte einen bewussten, förderungsrelevanten Codierungsentscheid des Klägers geltend. • Rechtsgrundlagen sind insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und die Durchführungsverordnungen sowie § 5 BetrPrämDurchfG zur Unterscheidung von Dauergrünland und Ackerland. • Art. 32 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004 sieht für 2003 angemeldete Flächen eine Vermutung zugunsten von Dauergrünland vor, dient aber der Verfahrensvereinfachung und ist nach Auffassung des Gerichts nicht als unwiderlegliche Fiktion zu verstehen. • Die Vermutung kann durch konkrete, dokumentierbare Umstände widerlegt werden; hierzu gehören Fälle, in denen die Behörde die tatsächliche Nutzung 2003 kannte oder durch eigene organisatorische Fehler die fehlerhafte Anmeldung mitverursachte. • Im vorliegenden Fall war der Behörde durch den Mitarbeiter vor Ort die tatsächliche Nutzung als Acker bekannt; derselbe Mitarbeiter hatte dem Kläger geraten, die Flächen als Dauergrünland zu deklarieren, weil das EDV-System andernfalls die Flächen nicht für Extensivierungsbeihilfen anerkannte. • Die Organisationsmängel und die Kenntnis der Behörde rechtfertigen es, die Anmeldung im GFN 2003 nicht gegen den Kläger zu verwenden; damit ist die gesetzliche Vermutung widerlegt und die tatsächliche Nutzung entscheidend. • Aus diesen Gründen sind die streitigen 5,72 ha als Ackerland zu qualifizieren und entsprechend bei der Zuteilung von Zahlungsansprüchen zu berücksichtigen. • Die Kostenentscheidung und die Zulassung der Berufung wurden gemäß den einschlägigen Vorschriften geregelt. Die Klage ist begründet. Das Gericht verpflichtet die Beklagte, dem Kläger zusätzlich 5,72 Zahlungsansprüche für Ackerland zuzuteilen, weil die gesetzliche Vermutung des Dauergrünlandes aus Art. 32 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004 hier durch die der Behörde bekannte tatsächliche Nutzung als Ackerflächen und durch das Verhalten der Behörde widerlegt wurde. Die Behörde kann sich nicht auf die Vereinfachungsregelung berufen, da sie die tatsächlichen Verhältnisse kannte und durch organisatorische Defizite zur fehlerhaften Deklaration beigetragen hat. Folglich sind die betreffenden Flächen bei der Berechnung der Betriebsprämie mit dem höheren Ackerwert zu berücksichtigen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; die Berufung wurde zugelassen.