Beschluss
3 L 184/15
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung wird nicht zugelassen, wenn die Zulassungsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt.
• Eine Denkmalbereichsverordnung ist wirksam, wenn sie die Ermächtigungsgrundlage (§ 5 Abs. 3 DSchG M-V) nennt und formell von der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde als Rechtsverordnung erlassen wurde.
• Ein vor Inkrafttreten erlassener Bauvorbescheid entfaltet nur dann Bindungswirkung für denkmalrechtliche Fragen, wenn er diese verbindlich festgestellt hat; maßgeblich für die Beurteilung im Klageverfahren ist der Stand der Rechtslage zur Zeit der mündlichen Verhandlung.
• Die pauschale Verweisung in der Zulassungsschrift auf vorinstanzliches Vorbringen genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 VwGO; konkrete Auseinandersetzung mit der Tatsachenfeststellung ist erforderlich.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung gegen Ablehnung mangels ernstlicher Zweifel an Denkmalbereichsverordnung • Die Berufung wird nicht zugelassen, wenn die Zulassungsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt. • Eine Denkmalbereichsverordnung ist wirksam, wenn sie die Ermächtigungsgrundlage (§ 5 Abs. 3 DSchG M-V) nennt und formell von der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde als Rechtsverordnung erlassen wurde. • Ein vor Inkrafttreten erlassener Bauvorbescheid entfaltet nur dann Bindungswirkung für denkmalrechtliche Fragen, wenn er diese verbindlich festgestellt hat; maßgeblich für die Beurteilung im Klageverfahren ist der Stand der Rechtslage zur Zeit der mündlichen Verhandlung. • Die pauschale Verweisung in der Zulassungsschrift auf vorinstanzliches Vorbringen genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 VwGO; konkrete Auseinandersetzung mit der Tatsachenfeststellung ist erforderlich. Der Kläger wendet sich gegen die Wirksamkeit der Denkmalbereichsverordnung "Östliche Altstadt" von 2011 und beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Verordnung für anwendbar hielt. Er rügt formelle Mängel der Verordnung, die unzureichende Beteiligung der Gemeinde, die Überspannung des Schutzbereichs durch Gleichstellung aller Gebäude mit Einzeldenkmalen sowie fehlerhafte denkmalfachliche Feststellungen. Der Kläger hatte bereits 2007 einen Bauvorbescheid für sein Vorhaben erhalten; er meint, dieser müsse die Rechtslage zugunsten seines Bauvorhabens binden. Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung allein auf die Denkmalbereichsverordnung von 2011 und berücksichtigte denkmalfachliche Stellungnahmen und Ortsterminfeststellungen. In der Zulassungsschrift brachte der Kläger überwiegend Verweise auf frühere Schriftsätze und pauschale Einwendungen vor. Das Oberverwaltungsgericht prüfte summarisch, ob die Zulassungsgründe des § 124 VwGO vorliegen. • Zulassungsvoraussetzungen: Zulassungsrecht nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz voraus; es erfolgt nur summarische Prüfung. • Formelle Wirksamkeit der Verordnung: Die angegriffene Verordnung nennt ausdrücklich § 5 Abs. 3 DSchG M-V als Ermächtigungsgrundlage; sie ist als Rechtsverordnung der unteren Denkmalschutzbehörde zulässig. • Keine Notwendigkeit eines gesonderten Einvernehmens der Gemeinde: § 5 Abs. 3 DSchG M-V regelt Mitwirkung der Gemeinde; wenn die untere Denkmalschutzbehörde mit der Gemeinde identisch ist, besteht kein zusätzliches Einvernehmensbedürfnis; kommunalverfassungsrechtliche Regelungen könnten gegebenenfalls Koordination sicherstellen. • Bindungswirkung des Bauvorbescheids: Ein vor Inkrafttreten erlassener Bauvorbescheid bindet nur, wenn er die Vereinbarkeit mit denkmalrechtlichen Vorgaben verbindlich festgestellt hat; hier klärte der Bescheid nur bauplanungsrechtliche Zulässigkeit. • Schutzgegenstand und Reichweite der Denkmalbereichsverordnung: Nach § 2 Abs. 3 DSchG M-V dienen Denkmalbereiche dem Schutz des äußeren Erscheinungsbilds und können auch nicht einzeln denkmalwürdige Anlagen umfassen; daher ist die Einbeziehung ganzer Gebäudegruppen sachgerecht. • Beweis- und Darlegungslast im Zulassungsverfahren: Pauschale Verweise auf vorinstanzliches Vorbringen genügen nicht; der Antragsteller muss konkret darlegen, welche Feststellungen des Gerichts aus Sicht der Beweisaufnahme zu widerlegen sind und wie der Beweis erbracht werden soll. • Prüfung denkmalfachlicher Feststellungen: Das Gericht darf sich auf die Überzeugung aus dem Gesamtverfahren stützen und ist nicht an die fachliche Stellungnahme gebunden, muss Abweichungen hinreichend begründen; bloße Behauptungen im Zulassungsverfahren genügen nicht, um ernstliche Zweifel zu begründen. • Keine grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz: Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind nach Auffassung des Senats nicht klärungsbedürftig im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, und es liegt keine abweichende Rechtsprechung eines anderen Oberverwaltungsgerichts dar, die eine Zulassung wegen Divergenz rechtfertigen würde. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Zulassungsverfahren überzeugt nicht, weil die Zulassungsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aufzeigt. Die angegriffene Denkmalbereichsverordnung ist formell und materiell nicht durch die vom Kläger vorgetragenen Einwände entkräftet; insbesondere nennt die Verordnung die erforderliche Ermächtigungsgrundlage (§ 5 Abs. 3 DSchG M-V) und erfasst zulässig auch solche Gebäude, die für sich genommen keine Einzeldenkmale sind. Ein früher ergangener Bauvorbescheid aus 2007 hat für die hier streitigen denkmalrechtlichen Fragen keine verbindliche Klärungswirkung, da er keine diesbezüglichen Feststellungen enthält. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar und macht das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig.