Urteil
3 LB 13/21 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2025:0326.3LB13.21OVG.00
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Leitsätze
1. Es sprechen erhebliche Gründe gegen die Annahme, dass bei der Bestimmung der maßstabsbildenden Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB Ferienhäuser generell unberücksichtigt zu bleiben haben. Die Bewertung von Wochenendhäusern dürfte im Hinblick auf die Unterschiede in Nutzungszweck und typischem Erscheinungsbild nicht auf Ferienhäuser zu übertragen sein.(Rn.35)
2. Zum Einzelfall eines nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässigen Nebengebäudes, das nicht die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt.(Rn.38)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. November 2020 geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 24. April 2019 und seines Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2019 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Nebengebäudes auf dem Grundstück in B, C-straße 28, Gemarkung D, Flur 11, Flurstücke 63/70 und 63/71 zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es sprechen erhebliche Gründe gegen die Annahme, dass bei der Bestimmung der maßstabsbildenden Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB Ferienhäuser generell unberücksichtigt zu bleiben haben. Die Bewertung von Wochenendhäusern dürfte im Hinblick auf die Unterschiede in Nutzungszweck und typischem Erscheinungsbild nicht auf Ferienhäuser zu übertragen sein.(Rn.35) 2. Zum Einzelfall eines nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässigen Nebengebäudes, das nicht die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt.(Rn.38) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. November 2020 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 24. April 2019 und seines Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2019 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Nebengebäudes auf dem Grundstück in B, C-straße 28, Gemarkung D, Flur 11, Flurstücke 63/70 und 63/71 zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet. I. Der Zulässigkeit der Berufung steht insbesondere nicht entgegen, dass der Begründungsschriftsatz vom 24. November 2022 per Telefax eingereicht wurde. Abweichend von der nach § 55d Satz 1 VwGO allgemein für Rechtsanwälte geltenden Pflicht, vorbereitende Schriftsätze in elektronischer Form einzureichen, erlaubt das Gesetz die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften, wenn eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, § 55d Satz 3 VwGO. Diese Voraussetzung für die sog. Ersatzeinreichung hat der Prozessbevollmächtigte durch Vorlage von Screenshots glaubhaft gemacht (vgl. § 55d Satz 4 VwGO), nach denen das beA-System an diesem Tag um 14:39 Uhr sowie um 16:16 Uhr nicht zur Verfügung stand. II. Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil diese einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hat. Die beantragte Baugenehmigung für ein Nebengebäude ist gemäß § 72 Abs. 1 LBauO M-V zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren – hier: im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c LBauO M-V – zu prüfen sind. Dies ist der Fall. Das Vorhaben ist insbesondere bauplanungsrechtlich zulässig. 1. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass das Vorhaben im Außenbereich liegt, spricht viel dafür, dass dies im Ergebnis zutrifft; dies ist aber nicht entscheidungserheblich. a) Ein Vorhaben liegt im Außenbereich, wenn es nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung – trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind – den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 – juris Rn. 11; stRspr). Unter den Begriff der Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fallen nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, einem Gebiet im Sinne einer nach der Siedlungsstruktur angemessenen Fortentwicklung ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen, also maßstabsbildende Kraft haben. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, kleingärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 – juris Rn. 13; Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 – juris Rn. 15; Beschluss vom 2. August 2023 – 4 B 9.23 – juris Rn. 6, jeweils m.w.N.). Diese Rechtsprechung lässt jedoch Raum für abweichende Fallgestaltungen. Ob ein Gebäude, das nur vorübergehend (z.B. nur zu bestimmten Jahreszeiten) dem Aufenthalt von Menschen dient, nach Art und Gewicht eine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeit darstellt, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 – 4 B 30.02 – juris Rn. 3; Beschluss vom 2. August 2023 – 4 B 9.23 – a.a.O. m.w.N.). Die Tatbestandsmerkmale "im Zusammenhang bebaut" und "Ortsteil" gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur. Vermittelt eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken noch den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit, liegt also ein Bebauungszusammenhang vor, so ist in einem weiteren Schritt zu klären, ob dieser nach seinem siedlungsstrukturellen Gewicht Ortsteilqualität hat; denn nur ein Bebauungszusammenhang, der auch Ortsteil ist, kann zu einem Baurecht nach § 34 BauGB führen (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 – juris Rn. 13; Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 B 47.14 – juris Rn. 10 m.w.N.). Unter einem Ortsteil ist ein Bebauungszusammenhang zu verstehen, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Das Gegenteil eines Ortsteils ist eine Splittersiedlung. Dabei handelt es sich um eine Ansammlung von baulichen Anlagen, die zum – wenn auch eventuell nur gelegentlichen – Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bzw. um eine bloße Anhäufung von Gebäuden. Auch Splittersiedlungen können nach Art des § 34 Abs. 1 BauGB "im Zusammenhang bebaut" sein; sie müssen es aber nicht. Die Splittersiedlung ist folglich dadurch gekennzeichnet, dass ihr mangels einer angemessenen (Bau-)Konzentration das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht fehlt und sie damit Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 – 4 B 45.14 – juris Rn. 6 m.w.N.). b) Auf dieser Grundlage sprechen nach Auffassung des Senats erhebliche Gründe gegen die Annahme, dass bei der Bestimmung der maßstabsbildenden Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB Ferienhäuser generell unberücksichtigt zu bleiben haben. Jedenfalls neu errichtete Ferienhäuser sind typischerweise nicht nur als Sommerhäuser, sondern zur ganzjährigen Nutzung bestimmt. Sie dienen – ebenso wie andere gewerbliche Nutzungen, vgl. 13a Satz 1 BauNVO – dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Ob eine Nutzung durch immer dieselben Menschen erfolgt, ist für die Frage des Gewichts der Bebauung und ihrer Eignung zur Prägung eines Ortsteils mit einem bestimmten Charakter nicht von Bedeutung. Die Annahme, dass Ferienhäuser sich generell lediglich als "Nebensache" zu einer typischen Außenbereichsnutzung darstellen würden und ihnen deshalb generell der siedlungsstrukturprägende Charakter fehlen würde, begegnet erheblichen Zweifeln. Bei einer Wochenendhausbebauung mag diese Annahme in der Regel begründet sein, zumal wenn die Gebäude nach Größe und Bauart Gartenhäusern in Kleingartenanlagen ähneln, weil insoweit die Freizeit- und Erholungsnutzung der Landschaft die "Hauptsache" bleiben und die vorhandene Bebauung gerade nicht als Grundlage für deren Fortentwicklung dienen soll. Auch insoweit kommt jedoch eine andere Bewertung in Betracht, wenn die Bebauung einem faktischen Wochenendhausgebiet im Sinne des § 10 BauNVO entspricht (vgl. OVG Greifswald, Urteile vom 20. März 2012 – 3 L 3/08 und 3 L 12/08 – sowie vom 14. August 2013 – 3 L 4/08 – juris Rn. 84, 90 ff. m.w.N.; s. auch OVG Bautzen, Urteil vom 12. Mai 2014 – 1 A 795/12 – juris Rn. 20). Die Maßstäbe für Wochenendhäuser dürften im Hinblick auf die Unterschiede in Nutzungszweck und typischem Erscheinungsbild jedoch nicht auf Ferienhäuser zu übertragen sein. Ob die Bebauung ein gewisses Gewicht und siedlungsstrukturprägenden Charakter hat, dürfte bei Ferienhäusern vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen sein. Dies schließt nicht aus, dass im konkreten Einzelfall auch eine nur untergeordnete Bebauung vorliegen kann, die den Hauptzweck der Erhaltung der Landschaft zu Erholungszwecken nicht in Frage stellt. c) Im vorliegenden Fall dürfte aber – ungeachtet der Frage, welche Gebäude als maßstabsbildende Bebauung zu berücksichtigen sind – kein Ortsteil vorliegen, weil es an einer organischen Siedlungsstruktur fehlt. Es handelt sich um eine im Wesentlichen einzeilige Bebauung entlang der Straße "C"; lediglich die Hausnr. 29a liegt den Hausnrn. 28 und 30a gegenüber. Ebenso stellt sich die Bebauung am stumpfwinklig abzweigenden E-weg mit den dortigen Hausnrn. 11 bis 13 als einzeilig dar, wobei das Gebäude Nr. 13 rückwärtig im Wald in mehr als 50 m Entfernung vom Weg – gleichzeitig auch 30 m entfernt von der Straße "C" – angeordnet ist. Auch nach der Lage der Bebauung im Wald und gleich hinter den Dünen, in einem naturräumlich und landschaftlich sensiblen Bereich und deutlich abgesetzt von der Ortslage sowie nach der einfachen wegemäßigen Erschließung dürfte lediglich eine Ansammlung von Bauten vorliegen, die in keiner organischen Beziehung zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen der Gemeinde steht und keine städtebauliche Funktion erfüllt, sondern Ausdruck einer eingetretenen Zersiedlung der Landschaft ist, die planungsrechtlich unerwünscht ist. Letztlich kommt es auf diese Überlegungen aber nicht entscheidungserheblich an, weil sich das Vorhaben sowohl bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB als auch bei einer Beurteilung nach § 35 BauGB als bauplanungsrechtlich zulässig darstellt. 2. Dass das Vorhaben als Innenbereichsvorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig ist, weil es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, unterliegt keinem Zweifel. In der näheren Umgebung befinden sich mehrere Nebengebäude mit (mindestens) entsprechender Kubatur. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, so dass nähere Ausführungen sich erübrigen. 3. Maßgeblich ist, dass das Vorhaben entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts auch als Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig ist, weil es öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. a) Dies gilt insbesondere für den öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung ist nicht zu befürchten. a) Splittersiedlungen sind nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB wertet die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung nicht schlechthin als Beeinträchtigung öffentlicher Belange, sondern stellt darauf ab, ob diese Entwicklung "zu befürchten" ist. Zu befürchten, also zu missbilligen und unerwünscht ist diese, wenn in ihr ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss. Das anzunehmen rechtfertigt sich in aller Regel. Eine Ausnahme ist für den Fall anzunehmen, dass sich die Streubebauung als herkömmliche – und nicht nur mehrfach vorhandene – Siedlungsform in der Gemeinde darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 – juris Rn. 21 m.w.N.). Im Übrigen gehört eine verstärkte Inanspruchnahme des Außenbereichs für Wohnzwecke zu den typischen Formen der Zersiedlung der Landschaft, die zu verhindern ein wesentliches gesetzgeberisches Anliegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 – 4 C 5.99 – juris Rn. 32 m.w.N.). Dass es sich nicht um eine Wohnzwecken dienende bauliche Anlage handelt, schließt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange aber nicht aus. Eine Zersiedlungswirkung geht nicht allein von Wohnhäusern aus, sondern ebenso von Gebäuden, die sonstigen Zwecken zu dienen bestimmt sind, wie z.B. Garagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 – 4 C 10.97 – juris Rn. 21). Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist anzunehmen, wenn der bisher von ihr in Anspruch genommene räumliche Bereich aufgefüllt wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 B 47.14 – juris Rn. 16 m. w. N.). Nicht jede Verfestigung einer Splittersiedlung ist im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu "befürchten", also unerwünscht, weil das Gesetz sie als einen Vorgang der Zersiedlung missbilligt. Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist zwar in der Regel ein Vorgang, der einer geordneten Siedlungsstruktur zuwiderläuft und deshalb wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht zugelassen werden darf. Gleichwohl bedarf es im Einzelfall der konkreten Begründung, weshalb hier die Verfestigung der Splittersiedlung zu missbilligen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 – juris Rn. 21 m.w.N.; OVG Greifswald, Urteil vom 14. August 2013 – 3 L 4/08 – juris Rn. 96). Neben dem Tatbestandsmerkmal der Verfestigung ist deshalb weiter zu untersuchen, ob die Verfestigung im Sinne eines Vorgangs der Zersiedlung unerwünscht ist (BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 B 47.14 – juris Rn. 17). Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist unerwünscht und damit "zu befürchten", wenn es dem Vorhaben an einer deutlichen Unterordnung unter den vorhandenen Bestand fehlt. Für die Frage der Unterordnung kommt es auf das Verhältnis des hinzutretenden Vorhabens zu der bereits vorhandenen Splittersiedlung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 13.97 – juris Rn. 11). An einer deutlichen Unterordnung unter den vorhandenen Bestand fehlt es in der Regel, wenn eine Splittersiedlung um die Hälfte ihres Bestands vergrößert wird, wenn also beispielsweise zwischen zwei Wohnhäuser ein drittes Wohnhaus gesetzt wird. Dieses würde das Gewicht der vorhandenen Splittersiedlung erheblich verstärken und dadurch zur weiteren Zersiedlung dieses Teils des Außenbereichs beitragen (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 – 4 C 13.00 – juris Rn. 13 m.w.N.). Ordnet sich das hinzutretende Vorhaben hingegen dem vorhandenen Bestand deutlich unter, kann die Auffüllung einer Lücke ausnahmsweise zulässig sein. Die Zersiedlung des Außenbereichs kann in diesen Fällen ohnehin nicht zurückgedrängt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2004 – 4 B 74.04 – juris Rn. 6). Unerwünscht ist die Verfestigung ferner dann, wenn das Vorhaben eine weit reichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher zur Folge haben könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich (weiter) zersiedelt werden würde. Weit reichend ist die Vorbildwirkung immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weiter gehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 – juris Rn. 22 m.w.N.; Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 B 47.14 – juris Rn. 17). Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass als Folge der Zulassung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht wegen zu befürchtender Verfestigung einer Splittersiedlung versagt würde, mit der Genehmigung also ein sog. Berufungsfall geschaffen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 – a.a.O.; OVG Greifswald, Urteil vom 25. Mai 2021 – 3 LB 482/16 – juris Rn. 77 f.). Dabei betrifft die entsprechende Vorbildwirkung nur vergleichbare Vorhaben innerhalb derselben Splittersiedlung, weil die Präzedenzwirkung der Zulassung auf sie beschränkt ist (BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 13.97 – juris Rn. 12). Ob ein Vorhaben eine Splittersiedlung verfestigt, ist nicht immer allein unter quantitativen Gesichtspunkten zu beurteilen. Auch die Qualität der durch das Vorhaben innerhalb der Splittersiedlung bewirkten baulichen Veränderung kann von ausschlaggebender Bedeutung sein. Ob und wie stark der Außenbereich durch außenbereichsfremde bauliche Anlagen beeinträchtigt wird, hängt nicht nur von der Zahl und dem Volumen der Baukörper ab, sondern auch von der Art der Nutzung, der diese baulichen Anlagen dienen sollen. So beeinträchtigt eine Wohnnutzung, deren Auswirkungen ständig spürbar sind und die regelmäßig einer ausgeprägten Infrastruktur bedarf, die Gesamtheit der Belange, zu deren Schutz der Außenbereich grundsätzlich von außenbereichsfremder Bebauung freigehalten werden soll, besonders stark (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14. Juli 2004 – 10 A 4471/01 – juris Rn. 60). Zur Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB kann auch die Intensivierung einer Wohnnutzung beitragen, die die Merkmale einer Nutzungsänderung aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 – 4 C 5.99 – juris Rn. 32 m.w.N). Allgemein kommt als Grund für eine Missbilligung in Betracht, dass das hinzutretende Vorhaben mit Ansprüchen verbunden ist, deren Befriedigung in der unmittelbaren Umgebung möglich sein sollte, die sich aber in der vorhandenen Splittersiedlung nicht befriedigen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 – IV C 37.75 – juris Rn. 27). Schließlich kann die Verfestigung einer Splittersiedlung zu missbilligen sein, weil je nach der Art der vorhandenen Bebauung ein hinzutretendes Vorhaben geeignet ist, weitere Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 – IV C 37.75 – juris Rn. 28; OVG Münster, Urteil vom 28. Februar 2008 – 10 A 1998/06 – juris Rn. 44 f. m.w.N.). Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist hingegen nicht im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu befürchten, wenn eine zwar unerwünschte, aber bereits verfestigte Splittersiedlung vorhanden ist und das Hinzutreten einer weiteren baulichen Anlage oder ein sonstiges Vorhaben zu einer weiteren Verfestigung nichts mehr "beitragen" kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1994 – 4 B 131.94 –, juris Rn. 7 m.w.N.; Beschluss vom 27. Oktober 2004 – 4 B 74.04 – juris Rn. 6). b) Im vorliegenden Fall ist das Kriterium, dass sich das Vorhaben dem vorhandenen Gebäudebestand dem Umfang nach deutlich unterordnen muss, offenkundig erfüllt. Entsprechendes gilt auch nach der Funktion, weil es sich um ein Nebengebäude handelt, nicht um eine Hauptnutzung, so dass sein Bestand von dem der Hauptnutzung abhängt. Das Gewicht der Splittersiedlung wird dadurch nicht verstärkt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung einer möglichen Vorbildwirkung des Vorhabens. Auch die Errichtung von Nebengebäuden auf denjenigen Grundstücken in der näheren Umgebung, auf denen sich noch kein Nebengebäude mit vergleichbaren Abmessungen befindet, würde nicht zu einer unerwünschten Verfestigung der Splittersiedlung führen. Für deren Fortbestand sind die vorhandenen Hauptgebäude maßgeblich, denen Nebengebäude jeweils nicht nur der Kubatur nach, sondern auch im Hinblick auf ihre Funktion untergeordnet sind. Dass das Vorhaben der Klägerin Vorbildwirkung für die Errichtung einer Vielzahl von Nebengebäuden auf sämtlichen Freiflächen der Siedlung besitzen würde, trifft nicht zu. Beachtlich sein kann die Vorbildwirkung nur für vergleichbare Vorhaben innerhalb der Splittersiedlung, d.h. nicht für jegliche Art und Zahl von Nebengebäuden, sondern lediglich für ein Nebengebäude mit vergleichbarer Größe und vergleichbarem Zweck je zwei Hauptgebäude von entsprechendem Gewicht oder für ein Nebengebäude hälftiger Größe je (ein) Hauptgebäude von entsprechendem Gewicht. Eine solche Vorbildwirkung wird zudem nicht erst durch das Vorhaben ausgelöst, sondern besteht bereits im Hinblick darauf, dass in der Splittersiedlung Nebengebäude entsprechender Größe zu Hauptgebäuden entsprechender Nutzung bereits vorhanden sind. So weist das Grundstück E-weg 11 (Ferienhaus) ein Nebengebäude mit einer Grundfläche von etwa 30 qm auf. Auf dem Grundstück E-weg 12 (Ferienhaus) befindet sich ein Nebengebäude mit einer Grundfläche von etwa 40 qm; dabei sind die östlich und südöstlich gelegenen weiteren Nebengebäude, gegen die der Beklagte bauaufsichtlich eingeschritten ist und deretwegen ein Verfahren beim Verwaltungsgericht anhängig ist, noch nicht berücksichtigt. Allerdings beabsichtigt der Beklagte auch gegen das Hauptgebäude auf dem Grundstück E-weg 12 ein bauaufsichtliches Einschreiten. Das dem Vorhabengrundstück unmittelbar benachbarte, zu Dauerwohnzwecken genutzte Grundstück C-straße 30a weist zwei Nebengebäude mit Grundflächen von mehr als 20 qm auf. Auf dem nach den Angaben des Verwaltungsgerichts ebenfalls zu Dauerwohnzwecken genutzten Grundstück C-straße Nr. 24 befinden sich zwei Nebengebäude mit Grundflächen von etwa 10 und 7 qm. Einer Inaugenscheinnahme bedurfte es für diese Bewertung nicht. Der auf den Beweis der "Tatsache, dass von dem klägerischen Vorhaben eine Vorbildwirkung auf andere Grundstücke im Bereich der Bebauung C-straße/E-weg ausgeht" gerichtete entsprechende Beweisantrag des Beklagten war abzulehnen, weil es sich bei der Frage der Vorbildwirkung des Vorhabens um eine Frage der rechtlichen Bewertung handelt. Welcher vor Ort durch Augenschein zu gewinnende Eindruck für diese Bewertung eine Rolle spielen könnte, sieht der Senat nicht. Konkrete Anknüpfungstatsachen hat der Beklagte nicht benannt. Die auf dem Grundstück bereits genehmigte Ferienwohnnutzung wird durch das Vorhaben auch nicht intensiviert. Ebenso wenig ist das Vorhaben geeignet, weitere Spannungen zu begründen oder vorhandene zu erhöhen. Dass die städtebauliche Situation dadurch in irgendeiner Weise "in Bewegung geraten" könnte – wie z.B. im Falle der Errichtung fester Garagen als Nebengebäude zu Ferienhäusern, die eine mit anderen Ansprüchen an die Umgebung verbundene Dauerwohnnutzung nahelegen könnten – ist nicht ersichtlich. Eine relevante zusätzliche Beeinträchtigung des Außenbereichs ist mit dem Vorhaben daher nicht verbunden. Es handelt sich vielmehr um den Fall, dass eine unerwünschte, aber bereits verfestigte Splittersiedlung schon vorliegt und das Hinzutreten der weiteren baulichen Anlage zu einer weiteren Verfestigung nichts mehr beitragen kann; durch die Ablehnung kann die Zersiedlung des Außenbereichs auch nicht zurückgedrängt werden. b) Das Vorhaben beeinträchtigt auch nicht im Hinblick auf einen Widerspruch zum Flächennutzungsplan öffentliche Belange, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist im Flächennutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Die Darstellungen sind "grobmaschiger" als Festsetzungen eines Bebauungsplans und nicht parzellenscharf (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 – 4 C 13.04 – juris Rn. 29). Dieser Charakter ist bei der Bewertung der Darstellung von Flächen zu beachten, die – wie hier die als Wald dargestellte Fläche – zur Erfüllung des damit verfolgten Zwecks von Bebauung freizuhalten sind. Für den hier in Rede stehenden Bereich der bestehenden Splittersiedlung wird mit dieser Darstellung lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das betreffende Gebiet einer weiteren baulichen Entwicklung nicht zugeführt werden soll (vgl. Söfker/Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Nov. 2024, § 35 Rn. 80). Für die Frage der Zulässigkeit eines untergeordneten Nebengebäudes innerhalb des bereits von Bebauung geprägten Bereichs und auf einem bereits bebauten, einer Hauptnutzung zugeführten Grundstück hat die Darstellung keine Bedeutung. Insoweit stehen die örtlichen Gegebenheiten ihrer Verwirklichung entgegen bzw. sie ist durch die tatsächliche Entwicklung überholt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 – 4 B 11.97 – juris Rn. 18). Die Darstellung des Geotops "Küstendünen Vordarß" ist lediglich nachrichtlich in den Flächennutzungsplan aufgenommen worden. Für dessen Beeinträchtigung gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend, zumal die für die naturschutzrechtliche Bewertung zuständige Behörde keine Bedenken geäußert hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Klägerin erstrebt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Nebengebäudes. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks C-straße 28 in B, Flurstücke 63/70 und 63/71 der Flur 11, Gemarkung D. Auf dem Grundstück hat die Klägerin in etwa 15 m und etwa 25 m Entfernung von der Straße zwei zweigeschossige Ferienhäuser mit Wohnflächen von jeweils 120 qm errichtet. Am 31. Januar 2019 stellte die Klägerin einen Bauantrag für die Errichtung eines eingeschossigen Nebengebäudes zur Aufbewahrung von kleineren Gerätschaften und Abfallbehältern mit einer Grundfläche von 20,8 qm (6,30 x 3,30 m) und einer Höhe von 2,40 m. Der Grundriss in den Bauvorlagen sieht drei jeweils gesondert zugängliche Teilbereiche für Fahrräder, Lager und Abfall vor. Das Gebäude soll in etwa 1,50 m Entfernung von der straßenseitigen Grundstücksgrenze errichtet werden. Die Gemeinde beurteilte das Vorhaben nach § 35 BauGB und erteilte das Einvernehmen. Der Fachdienst Umwelt des Beklagten teilte mit, u.a. unter naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Gesichtspunkten bestünden keine Bedenken. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt sah Belange des Hochwasser- und Küstenschutzes nicht berührt. Die Landesforst erklärte, aus forstrechtlicher Sicht bestünden keine Bedenken. Mit Bescheid vom 24. April 2019 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Das Vorhaben sei als Außenbereichsvorhaben unzulässig, weil es eine Zersiedlung befürchten lasse. Eine weitere Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung sei zu befürchten. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2019, zugestellt am 11. Juli 2019, als unbegründet zurück. Die Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung sei zu missbilligen, weil dem Vorhaben eine konkrete Vorbildfunktion zukomme, die den vorhandenen Baudruck handgreiflich verstärken und damit eine Verschlechterung der gegenwärtigen Situation durch eine Verdichtung des Baubestands nach sich ziehen könnte. Die am 5. August 2019 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht nach Augenscheins-einnahme mit Urteil vom 18. November 2020 abgewiesen. Das Vorhaben liege im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Es befinde sich nicht in einem Bebauungszusammenhang, der einem Ortsteil angehöre. Das Vorhabengrundstück gehöre zum westlichen Teilbereich entlang der Straße "C", der durch eine verdichtete Bebauung gekennzeichnet sei. Die maßgebliche Bebauung beginne im Westen mit der Hausnummer 24 und ende im Osten mit der Hausnummer 31. Die Gebäude Nr. 39/39a und Nr. 32 gehörten nicht mehr dazu, ebenso wenig das Gebäude E-weg 14. Diese Bebauung sei durch einen etwa 3 m hohen deutlich wahrnehmbaren Geländeversatz abgegrenzt. In dem Gebiet befänden sich 10 Gebäude. Drei Häuser (C-straße Nr. 24, 26 und 30a) würden zu Dauerwohnzwecken genutzt. Weitere drei Häuser (das Haus Nr. 30 ebenso wie die beiden Häuser auf dem Grundstück Nr. 28) würden als Ferienhäuser vermietet. Im Übrigen sei ebenfalls von einer Wochenend- bzw. Ferienhausnutzung auszugehen. Dabei seien die drei festgestellten Ferienhäuser sowie zwei weitere Gebäude (Nr. 25 und 31) nach der Größe und Bauweise nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt und geeignet. Allein die drei Wohngebäude seien maßstabsbildend; dies reiche nicht aus, um dem Gebiet das für einen Ortsteil erforderliche "gewisse Gewicht" zu verleihen. Die Wochenend- bzw. Ferienhäuser besäßen hingegen keine maßstabsbildende Kraft, da sie nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt seien. Ein faktisches Wochenendhausgebiet liege nicht vor. Es fehle an der organischen Siedlungsstruktur. Die Bebauung stelle sich nicht wie ein typisches Wochenendhausgebiet dar, das aufgrund einer entsprechenden Bauleitplanung entstanden sei. Die Anordnung der Wochenendhäuser auf den einzelnen Grundstücken sowie die Abstände der Häuser zueinander stellten sich als regellos und zufällig dar. Die Gebäude wiesen keine einheitliche Bauweise auf. Auch die Grundflächen seien unterschiedlich groß. Das Vorhaben lasse die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Würde es genehmigt werden, könnten sich die Eigentümer der Grundstücke Nr. 29a und 26, auf denen sich aktuell keine Nebengebäude befänden, darauf als Vorbild berufen. Gegen das am 11. Dezember 2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11. Januar 2021 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am 11. Februar 2021 begründet. Nach Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 17. Oktober 2022, zugestellt am 24. Oktober 2022, hat die Klägerin die Berufung am 24. November 2022 begründet. Der Begründungsschriftsatz wurde per Telefax eingereicht und dazu ausgeführt, das beA-System habe für mehrere Stunden nicht zur Verfügung gestanden. Screenshots einer entsprechenden Mitteilung an die Anwender von 14:39h und 16:16h waren beigefügt. Die Klägerin trägt vor: In der näheren Umgebung befänden sich mehr als 20 feste Häuser, die zum Teil erheblich größer seien als die beiden Gebäude auf ihrem eigenen Grundstück. Nahezu alle hätten mehrere Nebengebäude, die zum Teil deutlich in Größe und Massivität über das streitgegenständliche Vorhaben hinausgingen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vor. Das entscheidende Merkmal des Dienens zum ständigen Aufenthalt von Menschen dürfe nicht mit "dauerhaftem Wohnen" gleichgesetzt werden. Auf die Kriterien zur Zulässigkeit von Ferienwohnungen in allgemeinen Wohngebieten nach § 4 BauNVO komme es nicht an. Die Ferienhäuser der Klägerin seien etwa 70% des Jahres an Feriengäste vermietet. Auch die anderen Ferienhäuser im Umfeld seien soweit ersichtlich die überwiegende Zeit des Jahres an Feriengäste vermietet. Alle diese Häuser dienten einem wechselnden Bewohnerkreis zum ständigen Aufenthalt. Das Bundesverwaltungsgericht wolle ausschließlich Gebäude aus der Betrachtung ausschließen, die bereits nach ihrer baulichen Gestaltung ersichtlich nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienten, wie etwa Schuppen, Ställe, Gewächshäuser. Dasselbe könne für bloße Wochenendhäuser gelten, die bereits aufgrund ihrer baulichen Gestaltung von denjenigen Gebäuden abzugrenzen seien, die "dauerhaft" dem Aufenthalt von Menschen dienten. Um derartige Objekte handele es sich bei den zehn Gebäuden, die nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts das Vorhabengebiet prägten, jedoch nicht. Nach ständiger Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts würden sogar landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude zum Kreis der Gebäude gerechnet, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten. Dies gelte für Ferienwohnungen erst recht. Diese würden in dem fraglichen Gebiet im Verhältnis zu den dauerhaft zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen zahlenmäßig deutlich überwiegen. Nahezu alle Gebäude seien massive Ferienhäuser. Soweit ersichtlich diene lediglich das Nachbargebäude – gemeint ist offenbar die Nr. 30a – dauerhaften Wohnzwecken. Auch mit seinen Ausführungen zur Verfestigung einer Splittersiedlung verkenne das Verwaltungsgericht die Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts. Unerwünscht sei ein Vorhaben, wenn mit ihm ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet werde. Dies sei bei der Errichtung von Wohnbauten regelmäßig der Fall, sofern die Streubebauung nicht die im Außenbereich herkömmliche Siedlungsform darstelle oder ein Vorhaben nicht in eine organische Beziehung zu einer bereits vorhandenen, nicht selbst zu missbilligenden Splittersiedlung trete. Davon sei insbesondere dann auszugehen, wenn es dem Vorhaben an einer deutlichen Unterordnung unter den vorhandenen Bestand fehle. Hierfür komme es auf das Verhältnis des hinzutretenden Vorhabens zu der bereits vorhandenen Splittersiedlung an. Hier ordne sich das streitgegenständliche Vorhaben der Größe nach der vorhandenen Bebauung komplett unter. Eine Vorbildwirkung gehe nicht von dem Vorhaben aus, sondern von der bereits vorhandenen Bebauung. Deren Vorbildwirkung sei daher nicht der Grund für eine Versagung der beantragten Genehmigung, sondern für deren Erteilung. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. November 2020 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 24. April 2019 und seines Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2019 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Nebengebäudes auf dem Grundstück in B, C-straße 28, Gemarkung D, Flur 11, Flurstücke 63/70 und 63/71 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Baugrundstück sei nicht Bestandteil eines Ortsteils der Gemeinde B und auch kein Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs. Es fehle an der erforderlichen Konzentration maßstabsbildender Gebäude und Bebauung von einigem städtebaulichen Gewicht; zudem sei die Bebauung nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Es handele sich um eine bloße Anhäufung von Gebäuden und folglich um eine Splittersiedlung im Außenbereich. Zur maßstabsbildenden Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zählten nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten. Dies sei bei Ferienhäusern nicht der Fall. Daran ändere auch nichts, dass die Klägerseite eine bis zu 70%ige Auslastung der Ferienhäuser behaupte. Immerhin fehlten 30% des Jahres. Mit dem Begriff des ständigen Aufenthalts sei insbesondere eine Wohnnutzung, aber auch eine dauerhaft gewerbliche bzw. büromäßige sowie landwirtschaftliche Nutzung gemeint. Es gehe darum, dass mehr oder weniger die gleichen Personen sich in dem Gebäude nicht nur vorübergehend aufhielten, weil sie dort ihren häuslichen Lebensmittelpunkt hätten oder ihrer geschäftlichen bzw. beruflichen Tätigkeit nachgingen. Hingegen würden Ferienwohnungen nach § 13a BauNVO einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt lediglich vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt. So werde die Nutzung von der allgemeinen Wohnnutzung mit ihrer auf Dauer angelegten Häuslichkeit abgegrenzt. Diesen Unterschied zur allgemeinen Wohnnutzung habe die Ferienwohnungsnutzung mit der Wochenendhausnutzung gemeinsam. Für die Beurteilung, ob ein Bauwerk maßstabsbildend sei, komme es maßgeblich auf den Nutzungszweck an, nicht auf die Bauweise und die Ausstattung des Gebäudes. Ferienhäuser hätten einen bloß vorübergehenden Aufenthaltszweck, auch wenn sie nach ihrer Bauweise und Ausstattung zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen und damit zum Wohnen geeignet und Wohnhäusern vergleichbar seien. Diese Unterscheidung sei gerechtfertigt, weil Ferien- bzw. Wochenendhausgruppen regelmäßig geringere Anforderungen an infrastrukturelle Einrichtungen stellten als Wohnhäuser. Hinzu komme, dass Ferienhäuser regelmäßig keine Hauptanlagen seien, sondern Nebenanlagen zu einer sonstigen Hauptnutzung wie dem Vermietungsgewerbe der Klägerin, die ihren gewerblichen Hauptsitz andernorts habe, ebenso wie die Feriengäste ihren eigentlichen Wohnsitz an einem anderen Ort hätten. Die vorhandene Bebauung eigne sich vorliegend auch nicht dazu, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen, um die vorhandene Siedlungsstruktur angemessen fortzuentwickeln. Hiergegen sprächen bereits die gegensätzlichen Nutzungsarten Erholungs- und Wohnnutzung, aber auch dass sich die "Siedlung" in einem Wald befinde, unmittelbar im Bereich des Dünenvorlandes. Der Flächennutzungsplan sehe für diesen Bereich keine bauliche Entwicklung vor. Es gebe erhebliche natur- und landschaftsschützende Belange, die einer angemessenen Fortentwicklung des Gebiets entgegenstünden. Zudem fehle es an der für einen Ortsteil charakteristischen Infrastruktur; die straßenmäßige Erschließung beschränke sich auf einen schmalen befestigten Fahrweg. Eine Streubebauung bleibe eine Splittersiedlung und damit dem Außenbereich zugeordnet, wenn deutliche Siedlungsschwerpunkte in der Nähe vorhanden seien. Dies seien hier der etwa 150 m entfernte Ortsteil D, aber auch die weiter entfernt liegenden Siedlungsschwerpunkte B, B-Dorf und B F. Das Vorhaben der Klägerin würde zu einer weiteren Verfestigung der Splittersiedlung beitragen. Es stehe zu befürchten, dass sich die bauliche Fehlentwicklung des Gebiets mit einer Realisierung des Vorhabens fortsetze. Die Vorbildwirkung sei evident. Weitere Nebengebäude könnten praktisch auf jedem Grundstück, das Bestandteil der Splittersiedlung sei, errichtet werden. Eine nachvollziehbare Begrenzung von deren Anzahl sei so gut wie ausgeschlossen, zumal Nebengebäude einen weitaus geringeren Aufwand bei der Anschaffung und Errichtung verursachten. So verfüge z.B. das Nachbargebäude Nr. 30a über mehrere größere Nebengebäude, nicht aber die Nr. 30, obwohl das Grundstück für die Errichtung mehrerer Nebengebäude groß genug wäre. Auch alle anderen Grundstücke einschließlich derer der Klägerin könnten noch mit weiteren Nebengebäuden wie Carports, Garagen, (Fahrrad-)Schuppen o.ä. bebaut werden. Das klägerische Vorhaben und die weiteren Nebengebäude, die infolge der Vorbildwirkung möglich wären, hätten eine deutliche Verstärkung der Splittersiedlung zur Folge. Im Übrigen sei das Areal im Flächennutzungsplan als Fläche für den Wald bzw. als Biotopfläche Düne ausgewiesen. Der Beklagte hat mitgeteilt, dass wegen des Dachgeschossausbaus in dem Gebäude C 29a und wegen der Beseitigung der östlich bzw. süd-östlich des Hauptgebäudes gelegenen Nebengebäude auf dem Grundstück E-weg 12 Verfahren beim Verwaltungsgericht anhängig seien, und betreffend die Beseitigung des Hauptgebäudes auf dem Grundstück E-weg 12 ein Verwaltungsverfahren geführt werde. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorliegenden Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.