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Beschluss

4 B 45/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn die erstinstanzliche Entscheidung auf mehreren selbständig tragenden Begründungen beruht und nicht für jede Begründung ein Revisionszulassungsgrund vorgetragen ist. • Der Begriff der Splittersiedlung in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt; es handelt sich um eine unorganische Ansammlung baulicher Anlagen, die sich vom Ortsteil unterscheidet. • Eine Splittersiedlung wird erweitert, wenn sie räumlich ausgedehnt wird; für die Annahme der Erweiterung ist maßgeblich, ob das Vorhaben die bestehende Ansiedlung vergrößert und sich nicht deutlich unterordnet.
Entscheidungsgründe
Kein Revisionszulassungsgrund bei bejahtem Erweiterungsrisiko einer Splittersiedlung • Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn die erstinstanzliche Entscheidung auf mehreren selbständig tragenden Begründungen beruht und nicht für jede Begründung ein Revisionszulassungsgrund vorgetragen ist. • Der Begriff der Splittersiedlung in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt; es handelt sich um eine unorganische Ansammlung baulicher Anlagen, die sich vom Ortsteil unterscheidet. • Eine Splittersiedlung wird erweitert, wenn sie räumlich ausgedehnt wird; für die Annahme der Erweiterung ist maßgeblich, ob das Vorhaben die bestehende Ansiedlung vergrößert und sich nicht deutlich unterordnet. Der Kläger begehrte die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, das die Genehmigungsfähigkeit seines Bauvorhabens aus bauplanungsrechtlichen Gründen verneint hatte. Der Verwaltungsgerichtshof hielt das Vorhaben für unzulässig nach § 35 Abs. 3 S.1 Nr.7 BauGB, weil es die Erweiterung oder jedenfalls die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Die Vorinstanz stützte ihre Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Erwägungen. Der Kläger rügte insbesondere Unklarheiten und divergierende Auslegungen zum Tatbestand der Splittersiedlung und den Alternativen 'Entstehung', 'Erweiterung' und 'Verfestigung'. Streitgegenstand war somit die Auslegung von § 35 Abs. 3 S.1 Nr.7 BauGB und die Frage, ob das konkrete Vorhaben eine unzulässige Siedlungsentwicklung begründet. Eine Landschaftsschutzverordnung wurde in der Entscheidung thematisch angesprochen, aber nicht als entgegenstehend festgestellt. Der Senat prüfte, ob für die Revision grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz vorliegt. • Die Beschwerde nach § 132 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 VwGO ist unbegründet, weil keine Revisionszulassungsgründe vorliegen. • Bei mehreren selbständig tragenden Begründungen muss die Revision für jede Begründung einen Zulassungsgrund darlegen; hier fehlt es insoweit, jedenfalls bezüglich der Annahme einer Erweiterung der Splittersiedlung. • Rechtssatzliche Bedeutung (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO): Der Kläger hat nicht hinreichend dargetan, dass eine bislang ungeklärte, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage des revisiblen Rechts vorliegt; die Rechtsprechung zur 'Splittersiedlung' des BVerwG ist bereits gefestigt. • Divergenz (§132 Abs.2 Nr.2 VwGO): Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof weiche von älteren BVerwG-Entscheidungen ab, kann nicht zur Zulassung führen, weil die angegriffene Entscheidung auf einer anderen, selbständig tragenden Begründung beruht, für die keine Zulassungsgründe vorliegen. • Auslegung von §35 Abs.3 S.1 Nr.7 BauGB: Eine Splittersiedlung ist eine unorganische Ansammlung von Gebäuden, abzugrenzen vom Ortsteil; sie kann im Zusammenhang bebaut sein oder nicht; die Frage der Anwendung auf Einzelfälle ist tatrichterliche Prüfung. • Zur Tatbestandsalternative 'Erweiterung': Erweitert wird eine Splittersiedlung, wenn sie räumlich ausgedehnt wird; hierfür ist voraussetzungsweise deren Existenz und die Vergrößerung durch das Vorhaben maßgeblich. • Zur Bedeutung von Schutzvorschriften (Landschaftsschutz): Das Vorliegen einer Landschaftsschutzverordnung schließt grundsätzlich nicht generell die Annahme einer städtebaulich zu missbilligenden Entwicklung aus; verbindliche Feststellungen hierzu fehlen im vorliegenden Fall und wären für die Revision bindend. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Entscheidungsbegründend ist, dass die Vorinstanz das Bauvorhaben aus bauplanungsrechtlichen Gründen als unzulässig einstufte, weil es jedenfalls die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, und der Kläger für diese Begründung keine Revisionszulassungsgründe vorgetragen hat. Es besteht weder grundsätzliche Bedeutung noch eine hinreichend dargelegte Divergenz mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, die die geltend gemachten Rechtsfragen ausreichend geklärt hat. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 40.000 € festgesetzt.