Urteil
3 L 3/08
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bebauungsplan für ein Wochenendhausgebiet muss die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO so festsetzen, dass übliche Dachüberstände und nicht umschlossene Terrassen bei der Ermittlung der Grundfläche nicht anzurechnen sind.
• Fehlerhafte Festsetzungen zur Anrechnung von Dachvorsprüngen und Terrassen können den Bebauungsplan insgesamt unwirksam machen, wenn sie den Kern des Planungskonzepts betreffen.
• Bei Prüfung bauaufsichtlicher Beseitigungsanordnungen ist zu berücksichtigen, ob die Anlage materiell illegal ist; unverhältnismäßige Rückbauanordnungen sind unzulässig, wenn die betroffenen Belange dadurch nicht wesentlich geschützt werden.
• Ein faktisches Wochenendhausgebiet kann unter engen Voraussetzungen einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.v. § 34 BauGB bilden; dies war hier nur für den inneren Bereich, nicht jedoch für die Randbereiche, gegeben.
• Terrassen mit dauerhafter Befestigung sind als bauliche Anlagen i.S.v. § 29 BauGB zu beurteilen und können im Außenbereich nach § 35 BauGB unzulässig sein.
Entscheidungsgründe
Wirkung von Dachüberständen und Terrassen bei der Grundflächenfestsetzung in Wochenendhausgebieten • Ein Bebauungsplan für ein Wochenendhausgebiet muss die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO so festsetzen, dass übliche Dachüberstände und nicht umschlossene Terrassen bei der Ermittlung der Grundfläche nicht anzurechnen sind. • Fehlerhafte Festsetzungen zur Anrechnung von Dachvorsprüngen und Terrassen können den Bebauungsplan insgesamt unwirksam machen, wenn sie den Kern des Planungskonzepts betreffen. • Bei Prüfung bauaufsichtlicher Beseitigungsanordnungen ist zu berücksichtigen, ob die Anlage materiell illegal ist; unverhältnismäßige Rückbauanordnungen sind unzulässig, wenn die betroffenen Belange dadurch nicht wesentlich geschützt werden. • Ein faktisches Wochenendhausgebiet kann unter engen Voraussetzungen einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.v. § 34 BauGB bilden; dies war hier nur für den inneren Bereich, nicht jedoch für die Randbereiche, gegeben. • Terrassen mit dauerhafter Befestigung sind als bauliche Anlagen i.S.v. § 29 BauGB zu beurteilen und können im Außenbereich nach § 35 BauGB unzulässig sein. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in einer Wochenendhaussiedlung; die Gemeinde hatte für das Gebiet den Bebauungsplan Nr. 2.1 beschlossen, der eine zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser von 70 m² einschließlich Dachvorsprünge und Terrassen festsetzte. Der Kläger errichtete ein Wochenendhaus mit Dachüberstand (ca. 0,5 m) und einer befestigten Terrasse (ca. 24 m²). Die Bauaufsichtsbehörde ordnete mit Bescheid vom 29.09.2004 den Rückbau des Dachüberstandes und der Terrasse an und drohte Zwangsgelder an. Die Klage des Eigentümers wurde vor dem Verwaltungsgericht abgewiesen; der Kläger legte Berufung ein. Im Berufungsverfahren stritt man insbesondere darüber, ob Dachüberstände und Terrassen bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche nach § 10 Abs. 3 BauNVO zu berücksichtigen sind und ob der Bebauungsplan wirksam ist; zudem wurde geprüft, ob das Vorhaben nach § 34 oder § 35 BauGB zu beurteilen ist. • Maßgebliche Rechtslage war die LBauO M-V; eine Baugenehmigung war nicht erforderlich, formelle Baurechtswidrigkeit daher nicht gegeben. • Der Bebauungsplan ist unwirksam, weil er die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser fehlerhaft dadurch bestimmt, dass Dachvorsprünge und nicht umschlossene Terrassen zuzurechnen sind; diese Regelung steht nicht mit § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB i.V.m. § 10 Abs.3 Satz 3 BauNVO im Einklang. • Auslegung von § 10 Abs.3 Satz3 BauNVO: Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser dient primär der Abgrenzung gegenüber Dauerwohnnutzung; übliche Dachüberstände und nicht umschlossene Terrassen sind bei der Ermittlung der Grundfläche regelmäßig nicht anzurechnen; nur integrierte, dem äußeren Eindruck nach wesentliche Bauteile wären zu berücksichtigen. • Die Gemeinde kann nicht nach Belieben den Begriff der Grundfläche erweitern; § 10 Abs.3 BauNVO enthält keine Ermächtigung für abweichende Definitionshoheiten, und Baugrenzen können die erforderliche Begrenzung nicht ersetzen, weil sie auch sonstige bauliche Anlagen erfassen. • Mangels wirksamen Bebauungsplans war das Vorhaben nicht nach § 34 BauGB zu beurteilen; ein faktisches Wochenendhausgebiet kann nur unter engen Voraussetzungen einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden, die hier nicht für alle Bereiche vorlagen. • Das Vorhaben ist nach § 35 BauGB zu prüfen und als nicht genehmigungsfähig zu qualifizieren, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt, insbesondere die Verfestigung einer Splittersiedlung, Bodenschutzbelange und Naturschutzinteressen (Waldabstand). • Die befestigte Terrasse ist als bauliche Anlage i.S.v. § 29 BauGB anzusehen und im Außenbereich nach § 35 BauGB unzulässig; ihre Genehmigung würde negative Vorbildwirkungen entfalten. • Die Rückbauanordnung zum Dachüberstand ist unverhältnismäßig: Der einzelne Dachüberstand trägt nicht wesentlich zur Beeinträchtigung der öffentlichen Belange bei, sodass dessen Entfernung unzumutbare Auswirkungen und Kosten verursachen würde. • Ermessensfehler bestanden teilweise nicht; die Anordnung zum Rückbau der Terrasse bleibt gerechtfertigt, die Anordnung zum Rückbau des Dachüberstands hingegen ist aufzuheben; deshalb sind die angedrohten Zwangsgelder insoweit nicht gerechtfertigt. Die Berufung des Klägers wird teilweise stattgegeben: Der Bescheid der Behörde vom 29.09.2004 ist insoweit zu ändern, als die Anordnung zur Beseitigung des Dachüberstandes aufgehoben wird; die Anordnung zum Rückbau der befestigten Terrasse bleibt bestehen und wird bestätigt. Der Widerspruchsbescheid wird insoweit aufgehoben. Die Klage ist im Übrigen abzuweisen, weil das Gesamtvorhaben materiell baurechtswidrig und im Außenbereich nicht genehmigungsfähig ist. Kosten trägt der Kläger zu einem Drittel und die Behörde zu zwei Dritteln. Die Revision wird zugelassen, da grundsätzliche Auslegungsfragen des § 10 Abs.3 BauNVO und der Anwendbarkeit des § 34 BauGB auf faktische Wochenendhausgebiete berührt sind.