OffeneUrteileSuche
Urteil

3 LB 482/16

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2021:0525.3LB482.16.00
3mal zitiert
14Zitate
19Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 19 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der mit dem Bauantrag als Bauvorlage einzureichende Lageplan kann grundsätzlich auch in einem größeren Maßstab als 1 : 500, etwa im Maßstab 1 : 100, eingereicht werden, auch wenn dies nicht für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.(Rn.57)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 6. September 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der mit dem Bauantrag als Bauvorlage einzureichende Lageplan kann grundsätzlich auch in einem größeren Maßstab als 1 : 500, etwa im Maßstab 1 : 100, eingereicht werden, auch wenn dies nicht für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.(Rn.57) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 6. September 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Darauf war in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Berufung ist zurückzuweisen. A) Die nunmehr im Hauptantrag erhobene Feststellungsklage hat keinen Erfolg. I. Der Austausch von Haupt- und Hilfsantrag und damit der Wechsel der Klageart von der Verpflichtungs- zur Feststellungsklage im Hauptantrag gilt gemäß § 264 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO nicht als Klageänderung und ist auch in der Berufung nach § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1982 – 3 C 4.82 –, juris Rn. 28; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 91 Rn. 9 m. w. N.). II. Die Feststellungsklage ist unbegründet. Die Baugenehmigung gilt nicht nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 LBauO M-V in der Fassung vom 18. April 2006, anwendbar gemäß § 87 LBauO M-V in der Fassung vom 15. Oktober 2015, als erteilt. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V 2006 ist über den Bauantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund schriftlich gegenüber dem Bauherrn um bis zu einem Monat verlängern. Die Genehmigung gilt nach Satz 2 als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist versagt wird. Die Bauvorlagen waren aber erst am 19. September 2014, als der Kläger zuletzt weitere Bauvorlagen eingereicht hat, vollständig, sodass die Fiktionswirkung einer erteilten Baugenehmigung vor Zustellung des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 25. November 2014 an den Kläger am 28. November 2014 nicht mehr eintreten konnte. 1. Das Vorhaben des Klägers ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 lit. a LBauO M-V 2006 zu prüfen. Der Kläger begehrt die Genehmigung eines Wintergartenanbaus an sein Sommerhaus, das ein Wohngebäude i. S. von § 63 Abs. 1 Satz 1 lit. a LBauO M-V 2006 darstellt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 3 M 38/11 –). 2. Der Bauantrag ist gemäß § 68 Abs. 1 LBauO M-V 2006 schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Mit ihm sind nach Absatz 2 Satz 1 dieser Norm alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. § 68 Abs. 4 Satz 1 LBauO M-V 2006 fordert, dass der Bauherr und der Entwurfsverfasser den Bauantrag, der Entwurfsverfasser die Bauvorlagen zu unterschreiben hat. Bei Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden ist nach § 65 Abs. 1 LBauO M-V 2006 die Unterschrift eines Entwurfsverfassers notwendig, der bauvorlageberechtigt ist. Wer bauvorlageberechtigt ist, regelt § 65 Abs. 2 LBauO M-V 2006 (Architekten, bauvorlageberechtigte Ingenieure usw.), wobei nach Absatz 3 dann diese Restriktionen für – Nr. 1 – Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, oder – Nr. 2 – bei geringfügigen oder technisch einfachen Bauvorhaben nicht gelten. Bauvorlagen sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen in der hier maßgebenden Fassung vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V 2006, S. 612 – Bauvorlagenverordnung – BauVorlVO M-V 2006) die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags (§ 68 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V) erforderlich sind. Vorzulegen sind die in § 3 BauVorlVO M-V 2006 aufgelisteten Unterlagen, wobei die Anforderungen an diese Unterlagen in den nachfolgenden Vorschriften näher bestimmt werden. Diese Unterlagen sind auch im vereinfachten Verfahren vollständig vorzulegen. Eine Differenzierung der Anforderungen danach, ob das Vorhaben in einem vollständigen Genehmigungsverfahren, einem vereinfachten Genehmigungsverfahren oder im Freistellungsverfahren zu beurteilen ist, enthält die Bauvorlagenverordnung nicht. Eine solche Unterscheidung lässt sich auch nicht daraus entnehmen, dass § 7 Abs. 3 BauVorlVO M-V 2006 die Einschränkung enthält, der Lageplan müsse die genannten Angaben enthalten, “soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist“. Diese Einschränkung bezieht sich erkennbar zunächst auf die Voraussetzungen für die Beurteilung der materiellen Baurechtmäßigkeit des Vorhabens. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Angaben sollen es nämlich zugleich der zuständigen Behörde ermöglichen, gegebenenfalls wegen der Nichteinhaltung materiellen Baurechts, das im Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen, das aber gemäß § 59 Abs. 3 LBauO M-V 2006 einzuhalten ist, gleichwohl die Realisierung des mitgeteilten Vorhabens im Wege des repressiven Einschreitens zu unterbinden (§ 58 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V 2006). Zugleich müssen die Angaben aber auch diejenigen Hinweise enthalten, die dafür erforderlich sind, um beurteilen zu können, in welchen der drei Verfahrensarten das Vorhaben zu beurteilen ist (OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Januar 2018 – 3 LZ 331/17 –, juris Rn. 4). Zu den vorzulegenden Bauvorlagen gehört nach § 3 Nr. 1 BauVorlVO M-V 2006 u. a. der Lageplan (§ 7). a) Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BauVorlVO M-V 2006 ist der Lageplan auf der Grundlage der amtlichen Liegenschaftskarte zu erstellen. Dabei ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BauVorlVO M-V 2006 ein Maßstab von mindestens 1 : 500 zu verwenden. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BauVorlVO M-V 2006 ist allerdings ein größerer Maßstab zu wählen, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Der vom Kläger am 6. oder 7. August 2014 vorgelegte Lageplan erfüllte im Hinblick auf seinen gegenüber dem Maßstab 1 : 500 größeren Maßstab 1 : 100 allerdings die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 BauVorlVO M-V 2006. „Mindestens“ i. S. des § 7 Abs. 2 Satz 2 BauVorlVO M-V 2006 meint, dass der Lageplan auch in einem größeren Maßstab als 1 : 500 erstellt werden darf. Ein Maßstab ist groß, je kleiner die Maßstabszahl (der Divisor) ist, und klein, je größer diese Zahl ist. Ein großer Maßstab (z. B. 1 : 100 oder 1 : 250) macht das Zeichenobjekt auf einer Karte also im Verhältnis zur Wirklichkeit (1 : 1) relativ groß, ein kleiner Maßstab (z. B. 1 : 1000) stellt es entsprechend kleiner gegenüber der Wirklichkeit dar. Die Mindestanforderung in der Verordnungsvorschrift bezieht sich auf den Grad der Detaillierung des Bauvorhabens und seine bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung. Dafür spricht auch der Sinn dieser Regelung. Mit dem zeichnerischen Teil des Lageplans sind die erforderlichen Inhalte nach § 7 Abs. 3 BauVorlVO M-V 2006 darzustellen. Entgegen der Auffassung des Beklagten dient vor allem der zeichnerische Teil des Lageplans jedenfalls nicht ausschließlich dazu, das Vorhaben bauplanungsrechtlich namentlich hinsichtlich der Frage nach dem Bestehen eines Bebauungszusammenhangs zur Prüfung des unbeplanten Innenbereichs nach § 34 BauGB zu beurteilen, was selbst bei einem Maßstab von 1 : 500 regelmäßig nur für die unmittelbar benachbarten Grundstücke und ihre Bebauung weiterhelfen wird. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung in diesem Sinne ist vielmehr jedenfalls auch durch den Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte mit den nach § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauVorlVO M-V 2006 erforderlichen Angaben über das zu kennzeichnende Baugrundstück und benachbarte Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 Metern vorzunehmen. Denn im Liegenschaftskataster sind im Landesgebiet alle Flurstücke und Gebäude nachzuweisen, wobei der Umfang zugleich ihre Ordnungsmerkmale, geometrische Begrenzung, Lagebezeichnung, Nutzung, Flächengröße und wesentlichen topografischen Merkmale (Geobasisdaten) beinhaltet (siehe § 22 Abs. 1 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes, vgl. zuvor § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes). Der Lageplan muss nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 BauVorlVO M-V 2006 allerdings neben Angaben zu den vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück auch solche zu den vorhandenen baulichen Anlagen auf den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, First- und Außenwandhöhe, Dachform und der Art der Außenwände und der Bedachung umfassen. Dass diese inhaltlichen Anforderungen des § 7 Abs. 3 BauVorlVO M-V 2006 bei einem größeren Maßstab als 1 : 500 nicht Platz finden würden, trifft nicht zu. Bauvorlagen sind nicht auf ein bestimmtes Format begrenzt. Sie müssen nicht zwingend dem Format DIN A 4 entsprechen, sondern können nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BauVorlVO M-V 2006 auch auf diese Größe gefaltet vorgelegt werden, mithin größer erstellt werden. Grenzen werden insoweit nur durch eine nicht mehr praktikable Handhabung des (auf DIN A 4-Größe gefalteten) Lageplans gesetzt. Ebenso muss ein größerer Maßstab für den Lageplan dann gewählt werden, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, § 7 Abs. 2 Satz 3 BauVorlVO M-V 2006. Soweit der Beklagte für seine Rechtsauffassung auf § 7 Abs. 2 Satz 2 der bayerischen Bauvorlagenverordnung vom 10. November 2007 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 hinweist, wonach ein Lageplan im „Maßstab nicht kleiner als 1 : 1000“ vorgeschrieben ist, verkennt er bereits deren Regelung, nämlich das Verbot der Vorlage von Lageplänen in einem kleineren Maßstab als 1 : 1000. Ein kleinerer Maßstab wäre ein solcher mit einer – unzulässigen – größeren Maßstabszahl als 1000 (z. B. 1 : 1250), nicht dagegen einer mit einer kleineren Maßstabszahl (etwa 1 : 500), die vielmehr zu einem – zulässigen – größeren Maßstab führt. Auch in Bayern wäre danach die Vorlage eines Lageplans im Maßstab 1 : 100 zulässig. b) Der vom Kläger zunächst vorgelegte Lageplan genügte aber nicht den Anforderungen nach § 7 Abs. 3 BauVorlVO M-V 2006. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 BauVorlVO M-V muss der Lageplan insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, First- und Außenwandhöhe, Dachform und der Art der Außenwände und der Bedachung enthalten. Diese Angaben fehlen im Lageplan. Selbst das Gebäude auf dem Bauvorhabengrundstück ist nur teilweise eingezeichnet. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 14 BauVorlVO M-V 2006 muss der Lageplan zudem die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken, zu den Nachbargrenzen sowie die Abstandsflächen enthalten. Auch diese Angaben fehlen weitgehend im vorgelegten Lageplan des Klägers. B) Die nunmehr in der Berufung hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Klage ist auch insoweit unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25. November 2014 und sein Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für den beantragten Wintergarten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat nach § 72 Abs. 1 LBauO M-V 2006 keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung des Wintergartens an das Wochenendhaus, weil dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Das Vorhaben ist nicht verfahrensfrei, wie der Kläger wohl unter Hinweis auf § 61 Abs. 1 Nr. 1 lit. g LBauO M-V 2006 geltend macht. Danach sind Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m verfahrensfrei. Eine überdachte, indessen an den Seiten jenseits der Hauswand „offene“ Terrasse ist aber ein anderes Vorhaben als der hier in Rede stehende, von allen Seiten „geschlossene“ bzw. umbaute Wintergarten. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde vor allem nach § 63 Abs. 1 Satz 1 lit. a Nr. 1 LBauO M-V 2006 die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, also die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Diese hat das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint. a) Der Senat lässt offen, ob das Baugrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils bzw. in einem faktischen Sondergebiet Wochenendhäuser liegt (vgl. dazu etwa OVG Greifswald, Urteil vom 14. August 2013 – 3 L 4/08 –, juris Rn. 81 ff.; OVG Greifswald, Beschluss vom 7. August 2018 – 3 L 187/14 –, S. 5 f. des amtlichen Umdrucks; OVG Bautzen, Urteil vom 6. Juli 2015 – 1 A 456/14 –, juris Rn. 15 ff.; OVG Bautzen, Urt. v. 12. Mai 2014 – 1 A 795/12 –, juris Rn. 20 ff.). b) Soweit man einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil annimmt, fügt sich das Bauvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Allgemein kommt es bei der Beurteilung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB auf die nach außen wahrnehmbare Erscheinung eines Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung und nicht auf Feinheiten von Berechnungsregeln an, weshalb auch bei den Kriterien des Maßes der Bebauung auf diejenigen Faktoren abzustellen ist, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 – 4 C 18.92 –, juris Rn. 12; OVG Greifswald, Beschluss vom 29. Mai 2019 – 3 M 229/19 –, juris Rn. 26). Damit sind die Grundfläche, die Geschosszahl und die Gebäudehöhe gemeint (Rieger, in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 34 Rn. 56). Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks ist von Gebäuden mit deutlich kleineren Grundflächen geprägt als sie bereits das Bestandsgebäude des Klägers aufweist. Die Grundflächen (ohne grau gekennzeichnete Wintergärten bzw. überdachte Terrassen, beim Kläger ohne Einzeichnung des Wintergartens) hat der Beklagte für den Bereich unbestritten wie folgt ermittelt: Auf nahezu allen übrigen Flurstücken der näheren Umgebung sind die Grundflächen der Hauptgebäude, mit oder ohne Berücksichtigung der ggf. überdachten Terrassen, uneinheitlich, aber jedenfalls deutlich kleiner als die des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück des Klägers. Das deutlich nächstkleinere Hauptgebäude steht mit ca. 48 m² auf dem Flurstück G5, gefolgt von dem ca. 45 m² großen Hauptgebäude auf dem Flurstück G6. Alle anderen Hauptgebäude haben eine noch kleinere Grundfläche (zwischen ca. 26 und 37 m²). Das Gebäude auf dem Flurstück G4 ist als Fremdkörper nicht zu berücksichtigen. Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind insbesondere solche Anlagen, die nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmt sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dasteht, und wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen kann. Ob dies der Fall ist, muss unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23.86 –, BVerwGE 84, 322, juris Rn. 12 ff.; OVG Greifswald, Urteil vom 20. März 2019 – 3 LB 284/15 –, juris Rn. 29 m. w. N.). Dies trifft nach dem vom Berichterstatter im Rahmen der Augenscheineinnahme gewonnenen und dem Senat vermittelten Eindruck auf das Gebäude auf dem östlichen Nachbarflurstück G4 zu, insbesondere im Hinblick seine Grundfläche, die etwa das Doppelte der Grundfläche des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück des Klägers beträgt, aber auch mit Blick auf seine Geschossigkeit. Seine Dimensionen im Hinblick (auch) auf seine Grundfläche „sprengen“ den von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 14. Februar 2019 – 3 LZ 701/18 OVG –, S. 7 des amtlichen Umdrucks). Mit dem Bauvorhaben des Wintergartens mit einer Grundfläche von 27 m² vergrößert der Kläger die ohnehin schon gegenüber nahezu allen anderen dortigen Wochenendhäusern erheblich größere Grundfläche seines Hauptgebäudes von ca. 66 m² um mehr als 1/3 und damit in erheblichem Maß. Durch die Ausrichtung des Wintergartens zum inneren Weg (Flurstück G3) ist diese Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung auch ohne weiteres von außen wahrnehmbar. Diese Überschreitung des Rahmens der Umgebungsbebauung führt aufgrund ihrer Vorbildwirkung zu bodenrechtlichen Spannungen. c) Soweit das Bauvorhaben hingegen als im Außenbereich liegend einzuordnen ist, beeinträchtigt es den öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB, da es die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Splittersiedlungen sind allerdings nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen. Zu befürchten ist das Entstehen einer Splittersiedlung nur dann, wenn das Vorhaben zum Bestehen einer unerwünschten Splittersiedlung führt; unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Nicht anders liegt es mit der Erweiterung bzw. – hier – der Verfestigung. Auch sie sind nur dann zu missbilligen, d. h. zu befürchten und unerwünscht, wenn in ihnen ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss. Das anzunehmen rechtfertigt sich in aller Regel. Auch die Berechtigung der regelhaften Annahme eines Vorgangs der Zersiedlung bedarf jedoch – zumindest in Fällen der Verfestigung – einer konkreten Begründung (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 –, juris Rn. 21 m. w. N.). Unter der Verfestigung einer Splittersiedlung ist der Vorgang des Auffüllens des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs zu verstehen, wobei nicht nur die Errichtung, sondern auch die – vom Vorhabenbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB umfasste – Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage die unerwünschte Verfestigung einer Splittersiedlung auslösen kann (BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 B 47.14 –, juris Rn. 16 m. w. N.). Unerwünscht ist die Verfestigung u. a. dann, wenn das Vorhaben eine weit reichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich (weiter) zersiedelt werden würde (BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 B 47.14 –, juris Rn. 17 m. w. N.). Weit reichend ist die Vorbildwirkung deshalb immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weiter gehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden. Der Tatbestand des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung setzt nicht voraus, dass als Folge der Zulassung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (hier: Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein sog. Berufungsfall geschaffen würde (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 –, juris Rn. 22 m. w. N.). In der mit dem Bauvorhaben „Wintergarten“ verbundenen erheblichen Vergrößerung des Sommerhauses des Klägers ist eine Verfestigung einer Splittersiedlung und zugleich auch ein unerwünschter und zu missbilligender Vorgang der Zersiedlung zu sehen. Die mit dem Bauvorhaben des Klägers verbundene Vorbildwirkung würde zusammen mit vergleichbaren Vorhaben zu einer erheblichen Verstärkung der Splittersiedlung führen und den Außenbereich weiter zersiedeln. Der Beklagte könnte Vorhaben auf den umliegenden Flurstücken baurechtlich nur noch schwerlich etwas entgegensetzen, wenn das Vorhaben des Klägers bauaufsichtlich legalisiert würde, da sich diese Flurstücke planungsrechtlich in einer vergleichbaren Situation befinden. Die dort vorhandenen Bauten könnten dann auch erheblich vergrößert werden. Im Übrigen begründen Wochenendhäuser entsprechender Größe die – offenbar im Falle des Klägers wahr gewordene – Befürchtung, dass sie faktisch zu Wohnzwecken umgenutzt werden (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 12. Mai 2014 – 1 A 795/12 –, juris Rn. 29; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 B 47.14 –, juris Rn. 19). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § Abs. 2 VwGO bzw. § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Kläger begehrt die Feststellung einer fiktiv erteilten bzw. die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wintergartens an seinem Wochenendhaus. Er ist Erbbauberechtigter eines der Beigeladenen gehörenden Grundstücks A-Straße, bestehend aus dem 287 m² großen Flurstück G1 der Flur F1, Gemarkung A... (so auch, soweit nicht anders aufgeführt, die Flur und Gemarkung nachfolgend genannter Flurstücke). Es ist mit einem Gebäude mit einer Grundfläche von ca. 66 m² bebaut und besitzt ein Satteldach. Das Gebäude wurde laut Baugenehmigung des damaligen Landrats des Landkreises Nordvorpommern vom 30. November 2004 als Sommerhaus errichtet. Auf dem Flurstück befinden sich außerdem ein Doppelcarport mit Satteldach sowie ein etwa 10 m² großes Nebengebäude zuzüglich ca. 2 m² Überdachung. Nach einer bauaufsichtlichen Überprüfung des Grundstücks, bei der der Beklagte festgestellt hatte, dass der Wintergarten bereits gebaut worden war, begehrte der Kläger mit Antrag vom „7.“ August 2014 (laut Stempeln beim Beklagten am 6. August 2014 eingegangen) eine Baugenehmigung für einen Wintergarten mit einer Grundfläche von 27 m² auf der Südseite des Wochenendhauses. Er legte mit dem selbst unterzeichneten Bauantrag eine Bauzeichnung im Maßstab 1:100, eine Baubeschreibung, einen Statistischen Erhebungsbogen und einen von ihm als „Entwurfsverfasser“ selbst gefertigten Lageplan im Maßstab 1:100 vor, aus dem im Wesentlichen ein Teil des genehmigten Gebäudes, das Vorhaben sowie die Grundstücksgrenzen vom Wintergarten aus in südwestlicher, südlicher und südöstlicher Richtung ersichtlich sind. Eine amtliche Liegenschaftskarte befindet sich nicht in den Verwaltungsvorgängen. Auch in dem vom Kläger erstellten Inhaltsverzeichnis (des Bauantrags und der Bauvorlagen) wird die Vorlage einer Liegenschaftskarte nicht aufgeführt. Allerdings enthält das Formular des Bauantrags unter der Ziffer 6. „Anlagen“ ein Kreuz bei dem Vordruck „3-fach Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte (§ 7 Abs. 1 BauVorlVO M-V)“. Das Vorhabengrundstück befindet sich innerhalb eines Gevierts, das im Norden und Westen von unbefestigten Wegen umschlossen ist. Südlich des Quartiers verläuft in Ost-West-Richtung ein ca. drei Meter tiefer und sechs Meter breiter Graben. Für das Quartier hat der Kläger in Kopie eine Planzeichnung „Bebauungskonzeption für 12 Stk B 26 A... Flur F2, Flurstück G2 Saisonunterkünfte für die HO B-Stadt“ vorgelegt, die u. a. vom Rat der Gemeinde und vom Rat des Kreises B-Stadt, insoweit am 27. März 1978, unterzeichnet ist. Wegen der Einzelheiten der Zeichnung wird auf die Kopie Bezug genommen. Heute befinden sich dort insgesamt 17 Hauptgebäude mit unterschiedlichen Grundflächen und Höhen, hauptsächlich jeweils mit einem Pultdach. Im nördlichen/nordöstlichen Bereich grenzen sie an den „F... Weg“ an, werden wegemäßig aber (auch) durch das Flurstück G3 erschlossen. Dies gilt auch für die südliche Reihe der Gebäude. Auf dem östlichen Nachbargrundstück (Flurstück G4) befindet sich ein 1 ½-geschossiger sog. Feriendoppelbungalow mit einer Grundfläche von 128 m² und einem Satteldach. Mit Bescheid vom 14. September 2009 erteilte der Beklagte für das Bauvorhaben „Errichtung eines Feriendoppelbungalows – Ersatzbau“ die Baugenehmigung; ein Wintergarten ist nicht in den Bauunterlagen enthalten. Inzwischen verfügt das Gebäude auch über einen dem Beklagten mit Schreiben vom 17. April 2011 einschließlich Vorlage der entsprechenden Bauzeichnung mitgeteilten Anbau als Wintergarten mit ca. 44 m² Grundfläche. Zehn Hauptgebäude im Geviert haben eine Grundfläche von ca. 26 bis 31 m², zwei von 33 m², eines von 37 m², eines von 45 m² und eines von 48 m². Auf etwa der Hälfte der Grundstücke befinden sich Gebäude mit überdachten Terrassen mit Grundflächen zwischen 15 und 23 m². Die Hauptgebäude sind – bis auf das Gebäude auf dem Flurstück G4 – eingeschossig. Im Geviert befinden sich außerdem mehrere Nebengebäude mit unterschiedlichen Grundflächen, die uneinheitlich auf den jeweiligen Grundstücken angeordnet sind. Baugenehmigungen, die eine Dauerwohnnutzung gestatten würden, existieren nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten nicht. Wegen der Einzelheiten der Bebauung, auch nördlich und südlich des Gevierts, wird auf das Protokoll über die Augenscheinseinnahme des Berichterstatters vom 15. April 2021 Bezug genommen. Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 12. August 2014 auf, einen prüffähigen amtlichen Lageplan, die Unterschrift des Entwurfsverfassers auf den Bauvorlagen und einen Standsicherheitsnachweis vorzulegen. Nach dem Standsicherheitsnachweis ging beim Beklagten am 19. September 2014 auch der amtliche Lageplan im Maßstab 1:250 ein. Die Beigeladene verweigerte das Einvernehmen zum Bauvorhaben mit Schreiben vom 16. September 2014. Mit Bescheid vom 25. November 2014 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben solle im bauplanungsrechtlichen Außenbereich verwirklicht werden. Das Grundstück nehme nicht am Bebauungszusammenhang des sich westlich befindenden Ortsteils teil. Es handle sich um ein sonstiges Vorhaben i. S. des § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB), dem öffentliche Belange entgegenstünden, da die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung i. S. v. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB zu befürchten sei. Es handle sich nicht um eine maßvolle Auffüllung des Bestands. Der hier in Rede stehende Bungalow sei bezüglich seiner Grundfläche mit 66 m² bereits das größte Gebäude im Wochenendhausgebiet. Bei dem westlich davon befindlichen Gebäude mit einer Grundfläche von ca. 110 m² handle es sich um einen „Doppelbungalow“ mit demnach 55 m² je Gebäude, der in dem Gebiet als Solitär anzusehen sei. Zudem sei das klägerische Gebäude entgegen der tatsächlichen Nutzung nicht zu Dauerwohnzwecken genehmigt worden, sodass auch keine Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Wohngebäudes nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB angenommen werden könne. Den Widerspruch des Klägers gegen den Ablehnungsbescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2015 zurück, dem anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers am 28. Juli 2015 zugestellt. Es sei von einer zu missbilligenden Verfestigung der Splittersiedlung im Falle der Realisierung des Vorhabens auszugehen. Von dem Vorhaben gehe eine negative Vorbildwirkung aus, da auch die umliegenden bebauten Grundstücke einer Erweiterung mit Wintergärten zugänglich seien. Am 28. August 2015 hat der Kläger daraufhin Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, das Baugrundstück liege im Innenbereich nach § 34 BauGB. Die Bebauung um das Vorha-bengrundstück stelle keine Splittersiedlung, sondern – was näher ausgeführt worden ist – ein faktisches Sondergebiet der Erholung i. S. von § 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO) dar. Der Beklagte habe die Siedlung geduldet und sich mit ihr abgefunden, da er über Jahrzehnte hinweg keine Abrissverfügungen erlassen habe. Zudem entspreche das Baugebiet der Siedlungsstruktur der Gemeinde, sodass der Bebauungskomplex mit seinen 18 Wochenend- und Ferienhäusern ein ausreichendes städtebauliches Gewicht für die Annahme eines Ortsteils besitze. Das Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die beantragte Baugenehmigung gelte wegen Zeitablaufs als erteilt. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 25. November 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2015 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Wintergartens auf dem Grundstück Gemarkung A..., Flur F1, Flurstück G1, zu erteilen, hilfsweise, festzustellen, dass die beantragte Baugenehmigung mit Ablauf des 6. November 2014 als erteilt gilt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und dies im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Die Baugenehmigung sei auch nicht fiktiv eingetreten. Der ursprüngliche Bauantrag sei nicht vollständig gewesen. Der amtliche Lageplan habe von einer Vermessungsstelle erstellt werden müssen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Vorhabengrundstück mit dem bereits größten Gebäude befinde sich in einer im Außenbereich gelegenen Wochenendhaussiedlung. Der Wintergarten sei zu groß und füge sich nicht ein. Andernfalls würde im Vergleich zu der vorhandenen „Kleinstrukturierung“ der Wochenendhäuser eine negative Vorbildwirkung entstehen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. September 2016 abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Es sei keine fiktive Baugenehmigung entstanden. Der Bauantrag sei immer noch unvollständig, sodass die Dreimonatsfrist des § 63 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V 2006 nicht habe ablaufen können. Nach den §§ 3 Nr. 1, 7 Abs. 2 Satz 2 der Bauvorlagenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (BauVorlVO M-V) sei ein Lageplan, der mindestens den Maßstab 1:500 einhalte, beizufügen. Lediglich die Vergrößerung des Maßstabs sei in der Norm vorgesehen, soweit dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich sei, vgl. § 7 Abs. 2 Satz 3 BauVorlVO M-V. Die beiden übersandten Lagepläne genügten nicht diesen Anforderungen. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Es liege nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die Gebäude des Gevierts bildeten kein faktisches Wochenendhausgebiet. Dem sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB stünden öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegen, weil es die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Nach Zustellung des Urteils am 15. September 2016 hat der Kläger am Montag, 17. Oktober 2016 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am 14. November 2016 begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 22. August 2019 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts mit Blick auf die Ausführungen zum Maßstab des Lageplans nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BauVorlVO M-V zugelassen. Nach Zustellung des Beschlusses am 29. August 2019 hat der Kläger die Berufung am 25. September 2019 begründet. Er trägt vor: Ein Wintergarten sei nach der Landesbauordnung mit einer Grundfläche bis 30 m² erlaubt. Die Voraussetzungen einer fiktiven Baugenehmigung nach § 63 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V lägen vor. Er habe den Bauantrag und jeweils in dreifacher Ausfertigung einen Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte, einen Lageplan im Maßstab 1:250, eine Bauzeichnung sowie Baubeschreibungen entsprechend der Bauvorlagenverordnung Mecklenburg-Vorpommern eingereicht. Er habe den Bauantrag zusammen mit einem bekannten Architekten ausgearbeitet. Der Zeuge habe im Wesentlichen den Bauantrag bearbeitet, ausgefüllt und die Anlagen zusammengestellt sowie dem Antrag beigefügt. Er könne daher bestätigen, dass der Bauantrag mit den unter Ziffer 6 gekennzeichneten Anlagen vollständig beim Beklagten abgegeben worden sei. Der Bauantrag sei am 6. August 2014 durch die Sachbearbeiterin Frau Zobel entgegengenommen und durchgesehen worden. Auf die Frage des Klägers, ob der Bauantrag vollständig sei, sei dies von ihr bestätigt worden. Im Weiteren sei erörtert worden, dass für die Bestandsgebäude eine Baugenehmigung erteilt worden und deshalb eine Bauakte vorhanden sei. In den Genehmigungsunterlagen sei bereits ein Höhen-Lageplan einer Vermessungsstelle vorhanden. In diesem Lageplan sei die Lage des Wintergartens schon eingezeichnet, da er mit der ursprünglichen Terrasse unter der entsprechenden Betonfläche identisch sei, welche durch den Wintergarten überbaut worden sei. Nach Aufforderung habe er zunächst den Lageplan einer Vermessungsstelle vom 5. September 2014 zur Akte gereicht. Nachdem dieser nicht angenommen worden sei, da darin das Bestandsgebäude als Wohnhaus bezeichnet worden sei, habe er den Lageplan mit Datum vom 15. September 2014 nachgereicht. Weitere Unterlagen seien von ihm nicht gefordert worden, insbesondere kein Lageplan im Maßstab 1:500. Auch die Ausführungen des Beklagten in den Bescheiden ließen nicht erkennen, dass der eingereichte Bauantrag formell fehlerhaft sei. Der Lageplan im Maßstab 1:250 erfülle die gesetzlichen Anforderungen. In Anbetracht der nach Einreichung des Bauantrags vergangenen Zeit sei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Bauantrag im Übrigen vollständig gewesen sei. Sofern der Beklagte den Bauantrag bearbeite bzw. das Verwaltungsgericht hierüber entscheide, ohne die formellen Voraussetzungen zu prüfen oder zu monieren, müsse sich der Beklagte auf die Frist des § 63 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V verweisen lassen. Ansonsten könne er diese Frist willkürlich umgehen, indem er über entscheidungserhebliche Gesichtspunkte nicht aufkläre und damit dem Bürger keine Möglichkeit gebe, diese formellen Voraussetzungen abzuändern. Das Vorhabengrundstück liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, für die dort errichteten Gebäude sei eine Dauerwohnnutzung nicht genehmigt worden, stehe dem nicht entgegen. Es komme auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung seien unerheblich. Die vorhandene Bebauung müsse jedenfalls über die einer Splittersiedlung hinausgehen, also eine den Siedlungszwecken entsprechende Anordnung erkennen lassen. Es handle es sich um ein faktisches Wochenendhausgebiet. Wie das Verwaltungsgericht zu der Feststellung gelange, dass die Bebauung keine einheitliche Struktur aufweise und auch nicht der Bebauung innerhalb eines „DDR-Wochenendhausgebiets“ entspreche, sei nicht nachvollziehbar. Ein Großteil der Gebäude sei als „Bungalow“ in einem solchen Gebiet genehmigt worden. Dementsprechend seien die Grundflächen sehr uneinheitlich, da sie zu DDR-Zeiten im Maßstab mit kleineren Grundstücksflächen erbaut worden seien. Die uneinheitlichen Grundflächen seien erst dadurch zustande gekommen, dass nach der Wende durch den Beklagten selbst weitere Baugenehmigungen erteilt worden seien, die teilweise Neubauten, aber auch Anbauten vorgesehen hätten. Das gesamte Gebiet erwecke den Eindruck der Geschlossenheit und füge sich nahtlos in die nördliche und südliche Bebauung ein. Es erscheine willkürlich, wenn auf der einen Seite der Bau von Wohn- oder Wochenendhäusern genehmigt, auf der anderen Seite jedoch Anbauten wie der Wintergarten abgelehnt würden. Hier füge sich nahtlos ein, dass die Behörde ebenfalls plane, die unmittelbar in nördlicher Richtung angrenzende Straße zu befestigen und auszubauen und gleichzeitig unmittelbar an der östlichen Seite der letzten Häuser des Siedlungsgebiets einen Parkplatz zu bauen. Dies spreche dafür, dass es sich nicht um den Außenbereich und nicht um eine Splittersiedlung handle. Ungeachtet dessen sei auch eine Verfestigung einer Splittersiedlung durch den flächenmäßig geringfügigen Wintergarten an einem bereits bestehenden Gebäude nicht zu befürchten. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 6. September 2016 festzustellen, dass die beantragte Baugenehmigung vom 7. August 2014 mit Ablauf des 6. November 2014 als erteilt gilt; hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 6. September 2016 und seines Bescheids vom 25. November 2014 sowie seines Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2015 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Wintergartens auf dem Grundstück Flurstück G1 der Flur F1, Gemarkung A..., zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und trägt dazu vor: Die Mindestgröße eines Lageplans von 1:500 lasse nur kleinere Maßstäbe zu. Es habe keinen sachlichen Grund gegeben, hier vom Mindestmaß abzuweichen. Wie sich aus § 7 Abs. 2 Satz 3 BauVorlVO M-V ergebe, könne und müsse der Lageplan eine Vielzahl von Darstellungen enthalten, weshalb eine allgemeine Zulässigkeit von Lageplänen mit kleinerer Maßstabszahl den Nachteil einer verkürzten Darstellung der Lageeinordnung des Vorhabens nach sich zöge. Die beiden vom Kläger vorgelegten Lagepläne enthielten bestimmte nach § 7 Abs. 3 BauVorlVO M-V erforderliche Angaben nicht, z. B. die katastermäßigen Flächengrößen oder Flurstücksnummern des eigenen und der benachbarten Grundstücke. Die Lage des Vorhabens im geodätischen Raum sei nicht bestimmt. Die Darstellung der benachbarten Bebauung mit Angabe ihrer Nutzung, First- und Außenwandhöhe, Dachform und Art der Außenwände und Bedachung fehle, ebenso der Abstand der geplanten baulichen Anlage zu den baulichen Anlagen auf den Nachbargrundstücken. Die fehlenden Darstellungen seien der zu geringen Maßstabszahl geschuldet. Nur wenn es für die Beurteilung durch die Bauaufsichtsbehörde erforderlich sei, dürfe der Bauherr bzw. der Entwurfsverfasser einen größeren Maßstab wählen. Da diese Variante jedoch eine Ausnahme von der Mindestgröße sei, stehe sie nicht im Belieben des Bauherrn. Die Liegenschaftskarte habe nicht weitergeholfen, da sie zu ungenau sei; insbesondere fehlten Nutzungsarten und eine Maßstabsangabe. Im Übrigen spreche für die Richtigkeit dieser Auffassung, dass § 7 Abs. 2 der Bauvorlagenverordnung Bayern einen kleineren Maßstab als 1:500 verlange. Die Nachforderung eines Lageplans sei auch deshalb erforderlich gewesen, da der ursprüngliche Lageplan die Merkmale eines amtlichen Lageplans i. S. von § 7 Abs. 2 Satz 4 BauVorlVO M-V nicht erfüllt habe. Die vordere Abstandsfläche des Wintergartens liege auf dem gemeindeeigenen Flurstück G3, die nordöstliche Ecke der Abstandsfläche des Gebäudes befinde sich weniger als 0,5 m von der Nachbargrenze entfernt. Die planungsrechtliche Bewertung durch das Verwaltungsgericht sei ebenfalls zutreffend. Neben den Baugenehmigungen für das Grundstück des Klägers und das Flurstück G4 gebe es eine Baugenehmigung für das Flurstück G5 (Hausnr. S1) zur Errichtung eines Sommerhauses. Ab dem Jahr 2014 habe er, der Beklagte, seine Genehmigungspraxis geändert und nachfolgende Bauanträge aus dem Geviert abgelehnt. Ein faktisches Wochenendhausgebiet liege – was näher ausgeführt wird – nicht vor. Auch wenn die damalige Bebauungskonzeption die Grundlage für die Verwirklichung der jetzigen Erholungssiedlung gewesen sei, rechtfertige dies keine Ausnahme vom Grundsatz, dass Erholungssiedlungen Splittersiedlungen im Außenbereich seien. Ein Innenbereich nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 10 BauNVO liege nicht vor. Es fehle bereits an der Eigenschaft eines Ortsteils i. S. von § 34 Abs. 1 BauGB. Die zu Erholungszwecken genutzte Siedlung bestehe aus 17 Gebäuden, von denen ein Teil zu Wochenendhauszwecken, ein anderer Teil möglicherweise zu Ferienhauszwecken genutzt werde. Das klägerische Gebäude diene gegenwärtig einem ungenehmigten Wohnzweck. Die Eigenart dieser Gebäudeansammlung reiche nicht aus, um die Ortsteileigenschaft zu begründen. Die Anzahl der Gebäude sei zu gering, um eine Bebauung von einigem Gewicht anzunehmen. Die Bebauung am F... Weg stelle sich auch nicht so dar wie ein typisches Wochenendhausgebiet, das aufgrund einer Bauleitplanung entstanden sei. Wenn tatsächlich diese Siedlung für Saisonkräfte der ehemaligen HO B-Stadt geplant gewesen sei, die dort sechs Monate lang verweilten, handle es sich nicht um eine DDR-Wochenendhaussiedlung. Ebenfalls weise der heutige Bauzustand der Gebäude hinsichtlich der Anzahl, Anordnung und Größe eine erhebliche Abweichung von der ursprünglichen Planung auf. Es gebe keine aktive Duldung der unteren Bauaufsichtsbehörde bezüglich etwaiger nicht genehmigter Nutzungen. Er, der Beklagte, habe sich dazu entschieden, das gerichtliche Verfahren abzuwarten, um aufgrund einer abschließenden planungsrechtlichen Bewertung sein bauaufsichtliches weiteres Vorgehen danach auszurichten. Als sonstiges Vorhaben trüge der Wintergarten zu einer weiteren Verfestigung der Splittersiedlung bei. Die Vorbildwirkung sei gegeben. Die Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren ohne Vertretung nach § 67 VwGO geäußert.