OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 483/16

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2020:0131.1L483.16.00
20Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. September 2016 – 2 A 952/16 HGW – wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je ½. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 150,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. September 2016 – 2 A 952/16 HGW – wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je ½. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 150,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um Zweitwohnungssteuer. Die Kläger haben ihren Hauptwohnsitz in A-Stadt. Sie sind Eigentümer eines mit einem Ferienhaus bebauten Grundstücks in der amtsangehörigen Gemeinde G…. Mit Bescheid vom 16. Januar 2014 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2014 und die Folgejahre in Höhe von jeweils 150 Euro fest. Diesen Bescheid haben die Kläger nicht angefochten. Mit weiterem Bescheid vom 11. Januar 2016 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2016 und die Folgejahre in Höhe von jeweils 150 Euro fest. Mit Schreiben vom 2. März 2016 beantragten die Kläger die Aussetzung der Vollziehung und baten um Rückerstattung der bereits eingezogenen Zweitwohnungssteuer. Zur Begründung führten sie aus, das Haus sei ausschließlich als Kapitalanlage erworben worden. Die Beklagte deutete das Schreiben der Kläger als Widerspruch gegen die Steuerfestsetzung und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2016 zurück. Die Kläger haben am 12. Mai 2016 Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben und beantragt, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11. April 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid über die Zweitwohnungssteuer für 2014 vom 16. Januar 2014 mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2016 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. September 2016 – 2 A 952/16 HGW – abgewiesen. Das Urteil ist den Klägern am 26. September 2016 zugestellt worden. Am 26. Oktober 2016 haben die Kläger den Antrag gestellt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Diesen Antrag haben die Kläger am 25. November 2016 begründet. II. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.11.2013 – 2 BvR 1895/11 –, juris Rn. 14; BVerfG, Beschl. v. 14.11.2016 – 2 BvR 31/14 –, juris Rn. 10). 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen (vgl. etwa OVG Greifswald, Beschl. v. 15.10.2008 – 1 L 104/05 –; OVG Greifswald, Beschl. v. 16.07.2012 – 1 L 19/09 –, juris Rn. 8). In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass der Begriff der ernstlichen Zweifel auch das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (vgl. nur OVG Greifswald, Beschl. v. 15.10.2008 – 1 L 104/05 –; OVG Greifswald, Beschl. v. 16.07.2012 – 1 L 19/09 –, juris Rn. 9; siehe auch BVerfG, Beschl. v. 09.06.2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 17). Nach diesen Maßstäben liegen ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor. Das Zulassungsvorbringen wendet sich allein gegen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, das Ferienhaus in G... sei eine Zweitwohnung der Kläger. Darüber hinaus wendet sich das Zulassungsvorbringen nicht gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Klageantrags der Kläger dahingehend, dass sie die Aufhebung des Bescheides vom 16. Januar 2014 bzw. des Bescheides vom 11. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2016 ab dem Erhebungszeitraum 2016 begehren sowie den rechtlichen Ausgangspunkt, ein Anspruch auf Aufhebung der Bescheide sei nach § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. §§ 172 ff. AO zu prüfen. Der Senat hat unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Zweifel daran, dass es sich bei dem Ferienhaus der Kläger in G... um eine Zweitwohnung handelt, weil sie es trotz zeitweiliger Vermietung für ihren persönlichen Lebensbedarf innehaben, § 2 Abs. 1 und 2 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde G... vom 28. Mai 2009. Die Zweitwohnungsteuer ist eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (vgl. nur OVG Greifswald, Urt. v. 04.12.2008 – 1 L 299/04 –, juris Rn. 18). Das nach dem Aufwandsbegriff im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung setzt eine dahingehende Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung voraus (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 – 9 C 5/13 –, juris Rn. 12, m.w.N; vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 24.03.2015 – 1 L 90/13 –, juris Rn. 24). Da nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2 a GG sein darf, scheiden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesen Zwecken persönlicher Lebensführung nicht dienen, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes – also ausschließlich zur Einkommenserzielung – gehalten werden. Für die im Ausgangspunkt subjektive Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung ist nicht die – unüberprüfbare – innere Absicht des Zweitwohnungsinhabers maßgeblich. Diese innere Tatsache ist vielmehr nur auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter und von Dritten nachprüfbarer Umstände – ggf. auch aufgrund von Anhaltspunkten aus vergangenen Veranlagungszeiträumen – zu beurteilen. In diesem Sinne kommt es für den Nachweis der subjektiven Zweckbestimmung nur auf objektive äußere und damit verifizierbare Kriterien an (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 06.12.1996 – 8 C 49/95 –, juris Rn. 13 m.w.N. zur Rspr.). Die bloß objektive Möglichkeit der Eigennutzung durch den Zweitwohnungsinhaber schließt bei Mischnutzungen zwar die Annahme einer zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage nicht aus. Allerdings darf die steuererhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vorträgt, die – wie etwa die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebietes, der Abschluss eines Dauermietvertrages, die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen – die tatsächliche Vermutung erschüttern. In dem Begriff des Vorhaltens für Zwecke der persönlichen Lebensführung liegt zudem begründet, dass es nicht auf eine tatsächlich realisierte Eigennutzung ankommt, sondern konstitutiv allein auf die rechtlich bestehende Möglichkeit zur Selbstnutzung (bzw. zur unentgeltlichen Nutzung durch Dritte) abzustellen ist. Daraus wiederum ergibt sich unmittelbar, dass Zeiten eines Wohnungsleerstandes, für die eine Eigennutzungsmöglichkeit rechtlich nicht ausgeschlossen worden ist, von Sonderkonstellationen abgesehen, den Zeiträumen zuzurechnen sind, in denen die Wohnung für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2001 – 9 C 1/01 –, juris Rn. 28 f. m.w.N.; vgl. zur Vermutungswirkung in einem Fall, in dem die Wohnung nicht vermietet wurde, auch das von den Klägern zitierte Urteil des BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 – 9 C 6/13 –, juris Rn. 13: Die Gemeinde darf an das Innehaben einer Zweitwohnung bei bestehendem Nutzungsrecht und der offen gehaltenen Nutzungsmöglichkeit grundsätzlich zunächst die Vermutung knüpfen, dass die Wohnung zumindest auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten wird.). Ergibt die Würdigung der Umstände des Einzelfalles, dass der Berechtigte über eine Eigennutzungsmöglichkeit von mindestens zwei Monaten im Jahr verfügt, darf er weiterhin so gestellt werden, als würde er eine Zweitwohnung zum Zwecke der persönlichen Lebensgestaltung ganzjährig vorhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2001 – 9 C 1/01 –, juris Rn. 37). Unter Heranziehung dieser Grundsätze, von denen im Wesentlichen auch das Zulassungsvorbringen ausgeht, liegt es ohne Weiteres auf der Hand, dass die Kläger eine Zweitwohnung in G... innehaben und als Eigentümer dieser zweitwohnungssteuerpflichtig sind, vgl. §§ 2 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 und 2 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde G.... Unter Würdigung der Einzelfallumstände ist der Senat davon überzeugt, dass die Kläger ihr Ferienhaus in G... auch für den persönlichen Lebensbedarf innehaben. Sie haben die tatsächliche Vermutung der Vorhaltung des Ferienhauses auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung nicht durch objektive äußere und damit verifizierbare Umstände widerlegt. Die Kläger vermieten das Ferienhaus in G... selbst und können daher entscheiden, ob, wann und wem sie es zur Verfügung stellen. Sie haben die Vermietung nicht an eine Agentur übertragen, sondern nur einen Hausservicevertrag mit der Firma H.., G..., abgeschlossen. In diesem Vertrag vom 18. März 2013 wird die Möglichkeit der Eigennutzung des Ferienhauses durch die Kläger nicht ausgeschlossen. Vielmehr sind lediglich Hausservicetätigkeiten wie etwa Gartenpflege, Müllentsorgung, Reinigung etc. übertragen worden. Das Ferienhaus war aufgrund von Vermietungen in den Jahren 2014 und 2015 an 144 Tagen (2014) bzw. 212 Tagen (2015) durch Feriengäste belegt, mithin auch durch die Kläger selbst nicht ganzjährig vermietet worden. Die jeweiligen Leerstandszeiten sind wegen der rechtlichen Nutzungsmöglichkeit der Kläger den Zeiträumen zuzurechnen, in denen die Wohnung für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten wird. Schließlich haben die Kläger in einer Erklärung gegenüber der Beklagten vom 20. Dezember 2012 auch selbst angegeben, dass eine Eigennutzungsmöglichkeit besteht. Die von den Klägern vorgelegte Bescheinigung des Hausservices vom 1. März 2016 kann die Vermutungswirkung nicht erschüttern. In der Bescheinigung wird ausgeführt, dass sich die Kläger nach dem Belegungsplaner des Hausservices in den Jahren 2014 und 2015 jeweils vier Tage in ihrem Ferienhaus aufgehalten haben – 29. Mai bis 1. Juni 2014 und 30. April bis 3. Mai 2015. Der Bescheinigung ist keine Aussage über den Zweck des Aufenthalts der Kläger zu entnehmen, den die Kläger in der Klagebegründung damit angegeben haben, „nach dem Rechten“ gesehen zu haben. Zwar ist den Klägern insoweit zuzugeben, dass z.B. die Durchführung von Renovierungsarbeiten und die Teilnahme an Eigentümerversammlungen der Erhaltung beziehungsweise der Verwaltung der Zweitwohnung dienen und damit der Einkommenserzielung zuzuordnen sind. Ob auch der Aufenthalt des Wohnungsinhabers in der Zweitwohnung aus Anlass dieser Tätigkeiten der Einkommenserzielung dient, ist aber anhand der konkreten Fallumstände zu beurteilen. So kann der Wohnungsinhaber in geeigneter Weise belegen, dass sein Aufenthalt in der Zweitwohnung sich auf das zur Durchführung der Renovierungsarbeiten oder zur Teilnahme einer Eigentümerversammlung Notwendige beschränkt hat und er sich ansonsten eine andere Unterkunft hätte suchen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2008 – 9 C 16/07 –, juris Rn. 15). Das haben die Kläger jedoch nicht getan, sondern es bei nicht näher belegten Behauptungen zum Zweck des Aufenthalts belassen. Es erscheint dem Senat auch eher fernliegend, dass an zwei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren jeweils vier Tage lang ausschließlich Renovierungsarbeiten o.ä. von den Klägern durchgeführt worden sind. Selbst wenn der Senat aber unterstellt, dass die Kläger ausschließlich Renovierungsarbeiten in ihrem Ferienhaus durchgeführt haben, wäre die Vermutungswirkung aufgrund der anderen objektiven Umstände hier nicht widerlegt. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Eine Divergenz ist dargelegt, wenn der konkrete Nachweis geführt wird, welcher der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten, diese tragenden Rechtssätze zu einer Rechts- oder Tatsachenfrage einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in tragender Weise mit gegenteiligem Inhalt aufgestellt hat (vgl. nur OVG Greifswald, Beschl. v. 18.01.2007 – 1 L 345/05 –; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 05.06.2013 – 5 B 7/13 –, juris; BVerwG, Beschl. vom 10.07.1995 – 9 B 18/95 –, juris zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 124 Rn. 11). Eine Abweichung bzw. Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist dabei grundsätzlich nur anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in der Vorschrift genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz abweicht (vgl. nur OVG Greifswald, Beschl. v. 18.01.2007 – 1 L 345/05 –; Beschl. v. 15.10.2008 – 1 L 104/05 –). Nach diesen Maßstäben haben die Kläger eine Divergenz nicht dargelegt. Die Kläger berufen sich zunächst darauf, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig abweicht. Eine Divergenz ist damit schon deshalb nicht dargelegt, weil behauptete Abweichungen von der Rechtsprechung der Obergerichte anderer Bundesländer grundsätzlich nicht zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geeignet sind. Es kommt nicht auf die Abweichung von der Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts an, sondern nur auf die Abweichung von einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, im Rechtszug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 18.01.2007 – 1 L 345/05 –; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2019, § 124 Rn. 12 m.w.N.). Auch eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt insoweit nicht in Betracht, da die Maßstäbe für das nach dem Aufwandsbegriff im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung höchstrichterlich geklärt sind. Auf die Ausführungen unter 1. wird Bezug genommen. Soweit die Kläger sich darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht berücksichtigt habe, dass die Kläger in den Jahren 2014 und 2015 jeweils nur vier Tage in dem Ferienhaus gewesen seien, ist damit ebenfalls keine Divergenz dargelegt. Es fehlen Ausführungen dazu, welchen Rechtssatz das Verwaltungsgericht hierzu aufgestellt haben soll. Im Übrigen entspricht es auch gefestigter bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf nicht verlangt, dass eine rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit auch tatsächlich realisiert wird. Die Umstände des Einzelfalls sind zu würdigen. Auf die Ausführungen unter 1. wird Bezug genommen. Die von den Klägern weiterhin behauptete Abweichung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 – 9 C 6/13 –, juris Rn. 13) führt schließlich auch nicht zur Zulassung der Berufung wegen Divergenz. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Aufwandsbegriff des Art. 105 Abs. 2a GG im Grundsatz davon ausgegangen, dass nur Wohnungen, die ausschließlich als Kapitalanlage genutzt würden, nicht zweitwohnungssteuerpflichtig seien. Es hat im Weiteren eine Vermutungswirkung angenommen und geprüft, ob Umstände bestehen, die für die ausschließliche Nutzung der Wohnung als Kapitalanlage sprechen. Soweit die Kläger ausführen, das Verwaltungsgericht berücksichtige bei seiner Argumentation nicht, dass der Nachweis der fehlenden Nutzung zur persönlichen Lebensführung auch dadurch geführt werden könne, dass die Wohnung mehr oder regelmäßig vermietet werde und eine ausschließliche Nutzung als Kapitalanlage nicht nur dann vorliegen könne, wenn eine Eigennutzung vertraglich ausgeschlossen sei, ist damit keine Rechtssatzdivergenz dargelegt. Die Kläger berufen sich vielmehr darauf, dass das Verwaltungsgericht einzelne Kriterien der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ermittlung des Verwendungszwecks verkannt bzw. übersehen habe. Das kann eine Divergenz nicht begründen, weil die geltend gemachte Abweichung grundsätzlicher Art sein muss, da die Divergenzrüge einer Gefährdung der Rechtseinheit entgegenwirken soll (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 27.06.2018 – 1 L 105/15 –, juris Rn. 5; vgl. auch die ständige Rspr. des BVerwG zur Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, z.B. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2013 – 2 B 130/11 –, juris Rn. 5; BVerwG, Beschl. v. 02.07.2019 – 2 B 78/18 –, juris Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 02.09.2019 – 3 B 28/18 –, juris Rn. 6: siehe auch Rudisile in: Schoch/Schnei-der/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 124 Rn. 42 m.w.N. –, beck-online). Eine solche Abweichung grundsätzlicher Art haben die Kläger nicht dargelegt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).