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Urteil

1 L 90/13

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlt eine Regelung in der Satzung für Fälle einer auf weniger als zwei Monate beschränkten Eigennutzungsmöglichkeit, fehlt der erforderliche steuerliche Maßstab; die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist somit rechtsgrundlos. • Bei vertraglich auf einen erheblich geringeren Zeitraum als zwei Monate beschränkter Eigennutzung ist die Berechnung der Zweitwohnungssteuer nach dem Jahresrohmietmaßstab unverhältnismäßig. • Wird die Eigennutzungsmöglichkeit vertraglich auf 21 Tage im Jahr beschränkt, genügt die kommunale Satzung ohne spezielle Minderungsregel nicht dem Mindestinhalt einer Abgabensatzung nach KAG M-V.
Entscheidungsgründe
• Fehlt eine Regelung in der Satzung für Fälle einer auf weniger als zwei Monate beschränkten Eigennutzungsmöglichkeit, fehlt der erforderliche steuerliche Maßstab; die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist somit rechtsgrundlos. • Bei vertraglich auf einen erheblich geringeren Zeitraum als zwei Monate beschränkter Eigennutzung ist die Berechnung der Zweitwohnungssteuer nach dem Jahresrohmietmaßstab unverhältnismäßig. • Wird die Eigennutzungsmöglichkeit vertraglich auf 21 Tage im Jahr beschränkt, genügt die kommunale Satzung ohne spezielle Minderungsregel nicht dem Mindestinhalt einer Abgabensatzung nach KAG M-V. Die Klägerin ist Eigentümerin einer Ferienwohnung in der Gemeinde Ostseebad B... und hat ihren Hauptwohnsitz in A-Stadt. Die Gemeinde setzte Zweitwohnungssteuer für Juli–Dezember 2008 und für 2009 fest; die Klägerin legte Widerspruch ein und führte an, die Wohnung sei Kapitalanlage und nur über ein Vermittlungsbüro an Feriengäste gegeben, Eigennutzung diene lediglich Verwaltungs- und Instandhaltungszwecken. Die Widerspruchsbehörde wies dies zurück; das Verwaltungsgericht bestätigte die Steuerfestsetzung. Die Klägerin berief sich darauf, sie sei in einen Vermittlungsvertrag des Voreigentümers eingetreten und habe ab 2009 einen neuen Agenturvertrag geschlossen, der eine Eigennutzungsbeschränkung auf 21 Tage im Jahr vorsehe, weshalb die Steuerbemessung nach Jahresrohmiete unverhältnismäßig sei. Der Senat ließ die Berufung zu und entschied ohne mündliche Verhandlung. • Zuständigkeit und Verfahrensrecht: Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO zulässig. • Rechtswidrigkeit der Bescheide: Die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde enthält keinen wirksamen Steuermaßstab für Fälle, in denen die Eigennutzung rechtlich auf weniger als zwei Monate im Jahr beschränkt ist; damit fehlt die erforderliche Rechtsgrundlage nach § 2 Abs.1 KAG M-V. • Steuertatbestand offengelassen: Der Senat musste nicht entscheiden, ob die Klägerin objektiv eine Zweitwohnung innehatte, weil die Satzung bereits formell unzureichend war. • Vertragslage und Nutzungsmöglichkeit: Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich für 2008 der Eintritt der Klägerin in den Vermittlungsvertrag des Voreigentümers und für 2009 der wirksame Agenturvertrag mit Beschränkung der Eigennutzung auf 21 Tage jährlich. • Verhältnismäßigkeit der Bemessung: Die Satzung bemisst die Steuer ausschließlich nach der Jahresrohmiete ohne Minderungsregel; nach ständiger Rechtsprechung ist die Auferlegung des Jahresbetrags nur verhältnismäßig, wenn die Eigennutzungsmöglichkeit wenigstens zwei Monate umfasst. • Folge für Rechtsgrundlage: Mangels einer Regelung, die eine angemessene Minderung oder anderes Maß für Fälle sehr kurzer rechtlicher Eigennutzung vorsieht, fehlt der Mindestinhalt einer kommunalen Abgabensatzung und damit die Rechtsgrundlage für die Steuerbescheide. • Prozessfolge: Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und aufzuheben; Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin, Revision nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich; das Oberverwaltungsgericht hebt den Bescheid des Bürgermeisters über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 16.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2010 auf, weil die kommunale Steuersatzung keinen wirksamen Steuermaßstab für Fälle enthält, in denen die Eigennutzungsmöglichkeit rechtlich auf weniger als zwei Monate im Jahr beschränkt ist. Eine Erhebung der Steuer nach dem Jahresrohmietmaßstab ist in solchen Fällen unverhältnismäßig und die Satzung erfüllt nicht den Mindestinhalt einer Abgabensatzung nach KAG M-V. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.