Urteil
1 L 299/04
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Bemessung der Zweitwohnungssteuer nach § 4 Abs. 2 der Satzung ist als Jahresrohmiete das gesamte vertraglich vereinbarte Entgelt für die Benutzung der Wohnung einschließlich der mitgepachteten Grundstücksfläche heranzuziehen.
• Der in der Zweitwohnungssteuersatzung verwendete Wohnungsbegriff ist weit auszulegen und kann bei Erholungsbungalows das Grundstück als Teil der Wohnung erfassen.
• Bewertungsrechtliche Vorschriften (§ 79, § 93 BewG) liefern keinen zwingenden Grund, die Grundstückspacht bei der Ermittlung der Jahresrohmiete für die Zweitwohnungssteuer auszuklammern.
Entscheidungsgründe
Grundstücksfläche gehört bei Erholungsbungalow zur Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungssteuer • Bei der Bemessung der Zweitwohnungssteuer nach § 4 Abs. 2 der Satzung ist als Jahresrohmiete das gesamte vertraglich vereinbarte Entgelt für die Benutzung der Wohnung einschließlich der mitgepachteten Grundstücksfläche heranzuziehen. • Der in der Zweitwohnungssteuersatzung verwendete Wohnungsbegriff ist weit auszulegen und kann bei Erholungsbungalows das Grundstück als Teil der Wohnung erfassen. • Bewertungsrechtliche Vorschriften (§ 79, § 93 BewG) liefern keinen zwingenden Grund, die Grundstückspacht bei der Ermittlung der Jahresrohmiete für die Zweitwohnungssteuer auszuklammern. Die Klägerin pachtete ein 858 qm großes Erholungsgrundstück mit einem Doppelbungalow; der Pachtvertrag nannte getrennt Pachtanteile von 1 DM/qm für das Grundstück und 120 DM für den Bungalow, insgesamt 2.298 DM/Jahr. Die Gemeinde erhob für 1999 Zweitwohnungssteuer auf Grundlage der Satzung und setzte zunächst 259,20 DM fest; nach Widerspruch reduzierte der Beklagte auf 229,80 DM. Die Klägerin klagte und rügte, die Steuer sei lediglich nach dem reinen Bungalow-Mietanteil zu bemessen (nur 144 DM/Jahr). Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid insoweit auf, als er über den Betrag von 73,63 Euro hinausging, weil es die Grundstückspacht nicht als zur Jahresrohmiete gehörig ansah. Der Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, die Jahresrohmiete sei wirtschaftlich zu bestimmen und umfasse die gesamte vertragliche Pacht. Der Senat hat die Berufung zugelassen und entschieden. • Zustandekommen der Steuerbemessung: § 4 Abs. 2 ZwStS 98 knüpft an das vom Steuerpflichtigen für die Benutzung der Wohnung vertraglich zu entrichtende Gesamtentgelt (Jahresrohmiete) an; hierfür ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgeblich. • Weite Auslegung des Wohnungsbegriffs: Der Wohnungsbegriff der Satzung umfasst - insbesondere bei Erholungsbungalows auf eigener Grundstücksfläche - nicht nur den reinen Baukörper, sondern die mitgenutzte Grundstücksfläche, weil beides wirtschaftlich eine zusammenhängende Nutzungseinheit bildet. • Besondere Funktion von Erholungsbungalows: Solche Bungalows sind typischerweise nur in Verbindung mit der umgebenden Garten- oder Erholungsfläche hinreichend nutzbar; Ausstattung und Nutzung sprechen dafür, Grundstücksfläche als zugehöriges Wohnungszubehör zu behandeln. • Gleichbehandlungsprinzip: Es wäre nicht gerechtfertigt, wirtschaftlich gleiche Sachverhalte verschieden zu behandeln und Pachtaufteilungen zwischen Gebäude und Grundstück zum Vorteil einiger Steuerpflichtiger unberücksichtigt zu lassen. • Bewertungsgesetz nicht entgegenstehend: Die entsprechende Anwendung von Vorschriften des BewG (§ 79, § 93) ändert nichts daran, dass das Bewertungsgesetz den Begriff des Grundstücks anders benutzt und nicht die isolierte Betrachtung von Gebäuden für die Frage der Jahresrohmiete begründet. • Rechtsfolge: Die vom Beklagten zugrunde gelegte Berechnung, die die Grundstückspacht zum Gesamtentgelt hinzurechnet, ist rechtmäßig; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist begründet; die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Die Zweitwohnungssteuerbemessung ist nach § 4 Abs. 2 ZwStS 98 auf Grundlage der Jahresrohmiete vorzunehmen, die das gesamte vertraglich vereinbarte Entgelt für die Benutzung der Wohnung umfasst; bei einem auf einem Erholungsgrundstück stehenden Bungalow gehört die mitgepachtete Grundstücksfläche zur Jahresrohmiete. Daher war die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer in dem vom Beklagten angesetzten Umfang rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und Verfahrensverfahrens überwiegend; die Revision wurde nicht zugelassen.