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Beschluss

1 L 19/09

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 04. Dezember 2008 – 4 A 1997/05 – wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.998,20 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren. Die Klägerin ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks mit der postalischen Anschrift W... Straße in Schwerin, eingetragen im dortigen Grundbuch, Blatt ..., bestehend aus dem 5.188 m² großen Flurstück ... der Flur ..., Gemarkung .... Das Eckgrundstück grenzt sowohl an die W... Straße als auch an die L... Straße und die S... Straße. 2 Mit Bescheid vom 29. Januar 2004 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für das Jahr 2004 Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 873,00 EUR fest. In den Verwaltungsvorgängen befindet sich ferner ein „Gebührenbescheid zur Straßenreinigung 2004“ vom 01. Februar 2005, in dem die Beklagte auf die entsprechende Gebührenschuld des Jahres 2005 Vorauszahlungen und Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2004 in Höhe von jeweils 873,00 EUR festsetzte. Schließlich setzte sie mit Gebührenbescheid vom 24. Januar 2006 neben Vorauszahlungen von 252,20 EUR auf die Gebührenschuld des Jahres 2006 Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2005 in Höhe von 873,00 EUR fest. 3 Mit dem angefochtenen Urteil vom 04. Dezember 2008 – 4 A 1997/05 – hat das Verwaltungsgericht die Bescheide der Beklagten vom 29. Januar 2004 und vom 24. Januar 2006 aufgehoben und zudem – auf der Grundlage einer entsprechenden Umdeutung des Klageantrags – festgestellt, dass der „Bescheid“ vom 01. Februar 2005 nicht wirksam sei. 4 Der nach Zustellung des Urteils an die Beklagte am 19. Januar 2009 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 11. Februar 2009 gestellte und ebenso fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 5 Gegenstand des Zulassungsantrages ist allein die Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 29. Januar 2004 und vom 24. Januar 2006 durch das Verwaltungsgericht. Dies ergibt sich aus dem angekündigten Berufungsantrag und aus dem Umstand, dass dem Vorbringen der Beklagten keine Angriffe gegen die Feststellung der Unwirksamkeit des „Bescheides“ vom 01. Februar 2005 zu entnehmen sind. 6 Die insoweit geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640] ; Beschl. v. 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963). 7 Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor. 8 Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen etwa Beschl. v. 15.10.2008 – 1 L 104/05 –). 9 In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (ebenfalls ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. a. a. O.). 10 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes kommt eine Zulassung der Berufung gestützt auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Betracht. 11 Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil im Umfang der Aufhebung der Bescheide vom 29. Januar 2004 und 24. Januar 2006 selbständig entscheidungstragend darauf gestützt, dass es jeweils an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehle. Die jeweils maßgebliche, auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG (M-V) und § 50 Abs. 4 StrWG – MV erlassene Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Landeshauptstadt Schwerin vom 14. Dezember 1998 i. d. F. vom 14. August 2003 sei unwirksam. Die Regelung der „sonstigen“ Straßenreinigungsgebührenschuldner in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gebührensatzung verstoße gegen höherrangiges Recht. Gebührenpflichtig seien danach auch „sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks“. Die Satzungsbestimmung könne sich zwar auf den identischen Wortlaut des § 6 Abs. 4 Satz 3 und 4 KAG (M-V) stützen, als gesetzliche Spezialregelung für den Kreis der Gebührenschuldner sei im hiesigen Straßenreinigungsgebührenrecht jedoch § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG – MV anzusehen. Danach könnten (nur) die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der dort genannten Grundstücke zu den Straßenreinigungskosten herangezogen werden. Es sei deshalb unzulässig, durch Satzungsrecht den Kreis der Schuldner der Straßenreinigungsgebühren auf „sonstige Nutzungsberechtigte“ auszudehnen, soweit damit nicht nur dinglich Nutzungsberechtigte erfasst würden, sondern auch sämtliche nur schuldrechtlich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten. Dass nur die erstgenannte Gruppe unter die Satzungsregelung fallen solle, sei ihr nicht mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen. Auch die Äußerungen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung seien hierzu wechselnd gewesen. Zumindest wegen der unzulässigen Erweiterung des Kreises der Gebührenpflichtigen liege ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG/KAG M-V i. V. m. § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG – MV vor, der zur Nichtigkeit der Gebührensatzung führe, da die Frage des Gebührenschuldners ein zentraler Regelungsgegenstand der Straßenreinigungsgebührensatzung sei. 12 Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beklagten führen nicht zur Zulassung der Berufung nach Maßgabe von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 13 Die Beklagte macht zunächst geltend, die Formulierung „sonstige Nutzungsberechtigte“ könne schon deswegen nicht rechtswidrig sein, weil sie wörtlich mit dem Kommunalabgabengesetz übereinstimme. Darin kann ersichtlich keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts erblickt werden, als gesetzliche Spezialregelung für den Kreis der Gebührenschuldner sei im hiesigen Straßenreinigungsgebührenrecht § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG – MV anzusehen, wonach nur die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der dort genannten Grundstücke zu den Straßenreinigungskosten herangezogen werden könnten. Das Vorbringen, „folgte man der Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass eine Rechtsnorm als abstrakte Regelung allein aus ihrem Text heraus verständlich sein müsse, dann wäre auch das KAG rechtswidrig, weil es im Hinblick auf die Schuldner von Straßenreinigungsgebühren dem StrWG M-V widerspricht und den Willen des Gesetzgebers nicht klar erkennen lässt“, ist mit Blick auf den gesetzessystematischen Ansatz des Verwaltungsgerichts unverständlich. Ebenso wenig ist der von der Beklagten angesprochene Gesichtspunkt, dass die Klägerin als Eigentümerin in Anspruch genommen worden sei und sich deshalb im konkreten Fall die Frage nach der Spezialität nicht stelle, für die Richtigkeit des Rechtsstandpunkts des Verwaltungsgerichts relevant. 14 Auch der weitere Vortrag, selbst wenn man das Straßen- und Wegegesetz als – gegenüber dem Kommunalabgabengesetz – speziellere Regelung betrachtete, sei die Satzungsbestimmung nicht rechtswidrig, sie sei dann lediglich im Lichte des Straßen- und Wegegesetzes auszulegen und anzuwenden, was dazu führe, dass aufgrund der Satzung nur von dinglich Nutzungsberechtigten Gebühren erhoben werden dürften, greift nicht durch. Die Beklagte legt nicht hinreichend dar, inwieweit eine solche Auslegung in Anbetracht des von ihr selbst wiederholt angesprochenen Umstandes, dass die Satzung den Wortlaut des Kommunalabgabengesetzes wiederhole, in Betracht kommen kann. Wenn der Beklagte ausführt, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Satzungsgeber das Straßen- und Wegegesetz habe umgehen und Gebühren von Personen erheben wollen, die nach dem Gesetz keine Gebührenschuldner seien, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht dem normsetzenden Organ der Landeshauptstadt Schwerin eine solche Umgehungsabsicht nicht unterstellt hat. Der Hinweis, auch die Anwendung der Satzung in der Praxis zeige, dass eine solche Absicht nicht bestanden habe, erschöpft sich in einer pauschalen Behauptung, die sich zudem durch die jedenfalls zunächst gegenteilige Aussage des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung relativiert. Gleiches gilt für den Vortrag, die Beklagte lege sich in der Handhabung der Satzung sogar noch weitere Beschränkungen auf, als das Straßen- und Wegegesetz es fordere, und erhebe ausschließlich von den Grundstückseigentümern Gebühren. Der weitere Hinweis der Beklagten auf die Genehmigung der Satzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde und deren Sachverstand ist unerheblich. 15 Schon im Ansatz ungeeignet, die Zulassung der Berufung unter dem Blickwinkel der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu erreichen, ist der Vortrag der Beklagten zu einer „ungefragten“ Fehlersuche durch das Gericht. Abgesehen davon weist die Beklagte selbst auf den Amtsermittlungsgrundsatz hin. Anzumerken ist zudem, dass das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, bei der Frage des Gebührenschuldners handele es sich um einen zentralen Regelungsgegenstand der Straßenreinigungsgebührensatzung, und diesen augenscheinlich deshalb einer Betrachtung unterzogen hat. Soweit die Beklagte rügt, die Klägerin habe ihrerseits keine Argumente gegen die angefochtenen Bescheide vorgetragen, „die Detailprüfung der Satzung durch das Gericht scheint auf einer gewissen Hilflosigkeit zu beruhen, da die Klägerin dem Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert hat, was vorliegend eigentlich zu überprüfen sei“, ist der Hinweis des Verwaltungsgerichts in den Blick zu nehmen, dass die Klägerin nicht durch einen deutschen bzw. mit dem bundesdeutschen vertrauten Rechtsanwalt vertreten und selbst auch nicht rechtskundig gewesen sei. Auch dies konnte im Interesse der um Rechtsschutz nachsuchenden Klägerin zum Anlass genommen werden, zumindest zentrale Regelungen der Satzung nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V zunächst summarisch in den Blick zu nehmen. Da im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Greifswald (Urt. v. 29.01.2008 – 3 A 1506/07 –; ebenso nachfolgend Urt. v. 27.10.2010 – 3 A 596/06 –, juris) und Literatur (vgl. das Zitat des Verwaltungsgerichts: „Aussprung, in: ders./Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Mai 2008, § 6 Anm. 10.5; Siemers, in Aussprung, a. a. O., § 6 Anm. 8.10.2“; vgl. insoweit auch den aktuellen Stand dieser Kommentierungen) vorlag, die das Verhältnis von § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V zu § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG – MV im Hinblick auf den Kreis der Gebührenpflichtigen im Sinne der Argumentation des Verwaltungsgerichts beleuchtete, konnte dies dann nachvollziehbar – wie geschehen – weitergehende Prüfungen auslösen. 16 Soweit die Beklagte sich – nochmals – darauf beruft, das Verwaltungsgericht hätte eine „geltungserhaltende Reduktion durch gesetzeskonforme Auslegung“ vornehmen müssen, gilt für das diesbezügliche Vorbringen das Vorgesagte. Dass die Äußerung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung („Auf die Nachfrage des Gerichts, was unter 'sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstückes' zu verstehen sei, antwortet Herr ..., hierunter seien Pächter, Mieter und Nießbraucher zu fassen.“) „dem Urteil nicht zugrunde gelegt werden (durfte)“, kann die Beklagte nicht überzeugend begründen (dazu nachfolgend). 17 Schließlich kann die Beklagte auch nicht mit ihrer Rüge durchdringen, das Verwaltungsgericht hätte, selbst wenn es die fragliche Bestimmung für rechtswidrig gehalten habe, keinesfalls die gesamte Satzung, sondern nur den rechtswidrigen Teil für nichtig erklären dürfen. Die Beklagte meint, § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gebührensatzung 18 „Gebührenpflichtig sind auch sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks.“ 19 hätte ohne weiteres gestrichen werden können, ohne dass dann die verbliebene Regelung der Gebührenpflicht ihren Sinn verloren hätte. Verblieben wäre dann der Verweis auf die grundsteuerrechtlichen Vorschriften; grundsteuerpflichtig seien gemäß § 10 GrStG Eigentümer und Erbbauberechtigte. Da durch sie ohnehin nur Eigentümer in Anspruch genommen würden, hätte sich durch die Nichtigerklärung des betreffenden Satzes nichts geändert. 20 Dieser Vortrag der Beklagten greift zu kurz. § 2 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Landeshauptstadt Schwerin vom 14. Dezember 1998 i. d. F. vom 14. August 2003 lautet wie folgt: 21 „Gebührenschuldner ist, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit würde. Gebührenpflichtig sind auch sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks. Mehrere aus gleichem Rechtsgrund Verpflichtete sind Gesamtschuldner.“ 22 Mit Blick auf § 2 Abs. 1 Satz 1 der Gebührensatzung genügt das Vorbringen der Beklagten schon nicht dem Darlegungserfordernis, da sie nicht hinreichend erläutert, wie sich diese Bestimmung zu § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG – MV verhält. Nach § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG – MV sind die Gemeinden berechtigt, durch Satzung die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranzuziehen; soweit die Gemeinden zur Deckung der Kosten Gebühren erheben, gelten die Pflichtigen als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des Kommunalangabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Unter der von der Beklagten selbst formulierten Prämisse – Nichtigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gebührensatzung wegen Verstoßes gegen § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG – MV – drängt sich schon wegen des unterschiedlichen Wortlauts die Frage auf, ob § 2 Abs. 1 Satz 1 der Gebührensatzung seinerseits in Einklang mit der letztgenannten Norm steht und Bestand haben kann. Insoweit waren seitens der Beklagten nähere Darlegungen dazu zu erwarten, dass und warum letztlich beide Bestimmungen hinsichtlich des Gebührenschuldners inhaltlich übereinstimmen bzw. miteinander in Übereinstimmung gebracht werden können. 23 Unabhängig von der Frage der Erfüllung der Darlegungsanforderungen spricht im Übrigen Überwiegendes gegen eine Identität der tatbestandlichen Voraussetzungen der Schuldnerstellung nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Satz 1 der Gebührensatzung einerseits und § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG – MV andererseits. Die Schuldnerstellung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Gebührensatzung knüpft daran an, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit würde. Im Ansatz zutreffend verweist die Beklagte insoweit auf § 10 GrStG, gibt den Inhalt dieser Bestimmung aber allenfalls ungenau wieder. Nach § 10 Abs. 1 GrStG ist Schuldner der Grundsteuer derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist, also nicht einfach – wie die Beklagte meint – der „Eigentümer und Erbauberechtigte“. Dass § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG – MV die Gebührenschuldnerstellung an eine „Zurechnung des Steuergegenstandes“ in einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich „bei der Feststellung des Einheitswerts“, geknüpft hätte, ist nicht ersichtlich. Demgemäß spricht Überwiegendes dagegen, dass dieser Vorschrift ein wirtschaftlicher Eigentumsbegriff zugrunde liegen könnte (vgl. in diesem Sinne zum sächsischen Landesrecht VG Dresden, Urt. v. 14.01.2004 – 12 K 487/01 –, juris, Rn. 23 ff.), wie es aber in § 10 GrStG der Fall ist (vgl. Eisele, GrStG, 9. Aufl., § 10 Rn. 2; Brockmeyer, in: Klein, AO, 9. Aufl., § 39 Rn. 1, 5). Gemäß § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter (grundsätzlich) dem Eigentümer zuzurechnen. Nach Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift gilt jedoch, dass dann, wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann, ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen ist (wirtschaftliches Eigentum). Kann folglich nach § 10 Abs. 1 GrStG Schuldner der Grundsteuer – abweichend vom Bucheigentümer – der wirtschaftliche Eigentümer sein, gilt dies auch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Gebührensatzung. Demgemäß liegt nach dem von der Beklagten nicht durchgreifend in Frage gestellten bzw. im vorliegenden Kontext von ihr als zutreffend unterstellten Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts betreffend die Spezialität des § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG – MV gegenüber § 6 Abs. 4 Satz 2 und 4 KAG M-V die Annahme nahe, dass auch § 2 Abs. 1 Satz 1 der Gebührensatzung wegen eines Verstoßes gegen § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG – MV gleichermaßen Wirksamkeitsbedenken ausgesetzt ist. Dann aber bestand für das Verwaltungsgericht im Ergebnis keine Veranlassung, der – sonst im Interesse der Normerhaltung regelmäßig zu prüfenden – Frage einer bloßen Teilunwirksamkeit nachzugehen. 24 Der von der Beklagten darüber hinaus geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht hinreichend dargelegt. Insoweit wären Darlegungen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dazu erforderlich gewesen, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist. Hierzu gehört, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt. Der Antragsbegründung muss entnommen werden können, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es deshalb erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt. Dazu bedarf es einer substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen ein von dem Verwaltungsgericht eingenommener Rechtsstandpunkt bzw. die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen zweifelhaft geworden sind (ständige Rspr. des Senats, vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.11.2007 – 1 L 195/07 – und zuletzt etwa Beschl. v. 11.01.2011 – 1 L 145/07 –). 25 Zum einen benennt das Zulassungsvorbringen schon keine klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage, sondern erschöpft sich in abstrakten Ausführungen dazu, wieweit nach Auffassung der Beklagten die Pflicht bzw. das Recht des Gerichts zur Amtsermittlung reichen soll. Zum anderen wäre eine theoretische Fragestellung im letzteren Sinne keiner fallübergreifenden Klärung zugänglich, sondern ihre Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Im Übrigen ist auf die vorstehenden Ausführungen zur Frage der Amtsermittlung durch das Verwaltungsgericht zu verweisen. 26 Schließlich liegt auch der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. Die Beklagte beruft sich auf eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Eine solche Verletzung ist jedoch nicht ersichtlich. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat das Verwaltungsgericht die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 der Gebührensatzung und des § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG – MV in der mündlichen Verhandlung erörtert. Der Beklagtenvertreter hatte insoweit Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen, hat also gerade rechtliches Gehör erhalten. Dass er nicht in der Lage gewesen sein könnte, „fundiert“ Stellung zu nehmen, lässt sich der Sitzungsniederschrift demgegenüber nicht entnehmen; insbesondere hat er keinen Antrag auf Schriftsatznachlass gestellt. Zur Rüge der Versagung des Anspruches auf rechtliches Gehör gehört aber auch die substantiierte Darlegung, dass ein Beteiligter alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen. Will jemand eine Verletzung von § 108 Abs. 2 VwGO bzw. Art. 103 Abs. 1 GG mit Erfolg rügen, muss er nämlich die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um sich Gehör zu verschaffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.02.1987 – 2 BvR 314/86 –, BVerfGE 74, 220, 225; BVerwG, Beschl. v. 03.09.1979 – 2 B 16.78 –, Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 30). Mangels Beantragung eines Schriftsatznachlasses kommt deshalb die Annahme einer Gehörsverletzung nicht in Betracht. Für einen „Überraschungseffekt“ ist nichts ersichtlich, zumal der Beklagtenvertreter abschließend noch einmal Gelegenheit erhalten hat, seine Äußerung zu § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gebührensatzung zu „korrigieren“. Für das Verwaltungsgericht bestand unter diesen Voraussetzungen demnach auch keine Veranlassung bzw. Verpflichtung, der Beklagten von Amts wegen Schriftsatznachlass zu gewähren. Warum das Verwaltungsgericht im Übrigen gehindert gewesen sein sollte, die unterschiedlichen Äußerungen des Beklagtenvertreters zu beachten und zu würdigen, ist nicht ersichtlich. Aus dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs lässt sich derartiges jedenfalls nicht herleiten. 27 Nach alledem kommt es auf die gegen die unabhängig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, die streitgegenständlichen Bescheide seien zu unbestimmt, gerichteten Angriffe der Beklagten nicht mehr an. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. 30 Hinweis: 31 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. 32 Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil insgesamt rechtskräftig.