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Beschluss

5 B 7/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil keine Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen. • Eine Divergenz i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur gegeben, wenn ein vorinstanzlicher abstrakter Rechtssatz von einem übergeordneten Rechtssatz abweicht; pauschale Rügen genügen nicht. • Fragen zur Auslegung ausgelaufener Rechtsvorschriften begründen regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sofern nicht offensichtlich dieselbe Frage auch für das geltende Recht besteht. • Die Nichtzulassungsbeschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung substantiiert darlegen und sich mit den Gründen des Berufungsurteils auseinandersetzen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision wegen fehlender Divergenz und fehlender grundsätzlicher Bedeutung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil keine Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen. • Eine Divergenz i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur gegeben, wenn ein vorinstanzlicher abstrakter Rechtssatz von einem übergeordneten Rechtssatz abweicht; pauschale Rügen genügen nicht. • Fragen zur Auslegung ausgelaufener Rechtsvorschriften begründen regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sofern nicht offensichtlich dieselbe Frage auch für das geltende Recht besteht. • Die Nichtzulassungsbeschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung substantiiert darlegen und sich mit den Gründen des Berufungsurteils auseinandersetzen; bloße Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts. Streitgegenstand war die Auslegung des Vorqualifikationserfordernisses des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG a.F. und insbesondere, ob ein beliebiger qualifizierter Berufsabschluss ohne fachlichen Bezug zur angestrebten Fortbildung ausreicht. Das Oberverwaltungsgericht hatte einen fachlichen Bezug zwischen Vorabschluss und Fortbildungsziel verlangt. Der Beschwerdeführer rügte eine Abweichung von einer älteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und beanspruchte grundsätzliche Bedeutung der Frage. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob Divergenz oder grundsätzliche Bedeutung vorliegen, und verwarf die Beschwerde mangels Substantiierung. • Keine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO): Die Beschwerde weist nicht hinreichend nach, dass das Oberverwaltungsgericht mit einem abstrakten Rechtssatz von einer obergerichtlichen Rechtssatzfestlegung abgewichen sei. Die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betraf die dritte Alternative der Vorschrift und stellte keinen allgemeinen Rechtssatz zur Auslegung der ersten Alternative auf; damit fehlt ein Vergleichsmaßstab für eine Divergenz. • Ausgelaufenes Recht und fehlende grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Die streitige Frage bezieht sich auf die frühere Fassung von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG a.F., die durch Novelle ersetzt wurde. Fragen auslaufenden Rechts begründen regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, weil der Zulassungsgrund auf klärungsbedürftige Fragen des geltenden Rechts zielt. • Offensichtlichkeitsprüfung fehlend: Nur wenn offensichtlich ersichtlich wäre, dass dieselbe Frage auch nach der Neufassung unverändert bestehe, käme grundsätzliche Bedeutung in Betracht. Das ist hier nicht der Fall, da die Neufassung eine engere Verknüpfung der Alternativen enthält und die Gesetzesbegründung einen fachlichen Bezug nahelegt. • Mangelnde Substantiierung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 133 Abs. 3 VwGO): Die Beschwerde unterließ es, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu erläutern und sich substantiiert mit den Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen, etwa zu der Frage, ob Fortbildungsmaßnahmen von beruflicher Erstausbildung zu unterscheiden sind oder ob einschlägige Prüfungsordnungen fachliche Bezüge verlangen. • Fehlen weiterführender Darlegungen: Es wird nicht genügend dargetan, dass heutige Prüfungsordnungen oder die geltende Rechtslage die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage in gleicher Weise stellen; deshalb fehlt die Evidenz für grundsätzliche Bedeutung. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht entscheidet, dass weder eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegt noch eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt wurde. Die Beschwerde hat die erforderliche Substantiierung vermissen lassen und nicht überzeugend gezeigt, dass die frühere Normauslegung mit dem geltenden Recht identisch ist. Damit bleibt die vorinstanzliche Entscheidung bestehen, die einen fachlichen Bezug zwischen Vorberufsausbildung und angestrebter Fortbildung verlangt hat.