Beschluss
2 A 248/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2023:0203.2A248.22.00
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Leitsätze
1. Besondere Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der konkrete Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt.(Rn.20)
2. Eine vom Zulassungsantragsteller unter Bezugnahme auf eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfene Rechtsfrage ist jedenfalls dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann.(Rn.21)
3. Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder einer unzulässigen Überraschungsentscheidung setzt voraus, dass das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abgestellt hat, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.(Rn.22)
4. Es ist nicht Sache von Eigentümern benachbarter Grundstücke, durch die Ausführung oder Erhaltung von Anlagen auf dem eigenen Grundstück – hier konkret einer Grenzstützmauer – die Standsicherheit baulicher Anlagen auf angrenzenden Baugrundstücken zu garantieren oder sich aus unzureichender Instandhaltung ergebenden Gefährdungen für Leben und Gesundheit zu begegnen.(Rn.17)
5. Die Überwachung der Einhaltung der Instandhaltungspflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer nach dem § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO (juris: Bau OSL 2004) hinsichtlich standsicherheitsgefährdeter baulicher Anlagen wie auch die Kontrolle der von § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO (juris: BauO SL 2004) geforderten „eigenen“ Standsicherheit und gegebenenfalls ein Tätigwerden zur Abhilfe bei sich aus einer im Einzelfall fehlenden Standsicherheit ergebenden Gefährdungen für Leib und Leben von Personen gehören vom klassischen baupolizeilichen Ansatz des Bauordnungsrechts her seit jeher zu den „vornehmsten Aufgaben“ der Bauaufsichtsbehörden (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.1.2019 – 2 B 327/18 –, Leitsatz Nr. 26 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2019 auf der Homepage des Gerichts, vom 5.12.2013 – 2 A 375/13 –, SKZ 2014, 36, Leitsatz Nr. 28, und vom 3.2.2010 – 2 A 407/09 –, SKZ 2010, 131, BRS 76 Nr. 208).(Rn.19)
6. Der anerkannt nachbarschützende § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO (juris: BauO SL 2004) wie auch – gegebenenfalls ergänzend – der § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO (juris: BauO SL 2004) können bei konkreter Gefährdung hochrangiger Güter wie Leib und Leben einem betroffenen Grundstücksnachbarn bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörden gegenüber den Bauherren vermitteln.
7. Dabei darf die Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Grundstücksnachbarn bei drohender unzureichender Standsicherheit beziehungsweise bei akuter Einsturzgefahr eines Gebäudes generell nicht auf eine Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Unterhaltungspflichtigen verweisen und ihm damit faktisch die Lösung des Problems „auferlegen“ (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2012 – 2 B 178/12 –, NVwZ-RR 2013, 17).(Rn.19)
8. Die Bauaufsichtsbehörden sind in dem Zusammenhang verpflichtet, substantiierten Einwänden betroffener Nachbar nachzugehen, und erforderlichenfalls auf der Grundlage des § 82 Abs. 3 LBO (juris: BauO SL 2004) auch berechtigt, die Vorlage einzelner bautechnischer Nachweise zu verlangen, wenn berechtigte Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der materiellen bauordnungsrechtlichen Vorgaben zur Standsicherheit bestehen, um eine Überprüfung zu ermöglichen (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.2013 – 2 B 344/13 –, SKZ 2014, 35, Leitsatz Nr. 24). Das setzt einerseits voraus, dass begründete Anhaltspunkte für eine mangelnde Standfestigkeit einer Anlage vorliegen und – unter Ermessensgesichtspunkten – andererseits nicht bereits abschließend die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 LBO (juris: BauO SL 2004) feststehen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 – 2 Q 31/05 –, AS RP-SL 33, 44-50). (Rn.19)
Tenor
Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17.8.2022 – 5 K 731/21 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten dieses Zulassungsverfahrens tragen die Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 1.875,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besondere Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der konkrete Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt.(Rn.20) 2. Eine vom Zulassungsantragsteller unter Bezugnahme auf eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfene Rechtsfrage ist jedenfalls dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann.(Rn.21) 3. Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder einer unzulässigen Überraschungsentscheidung setzt voraus, dass das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abgestellt hat, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.(Rn.22) 4. Es ist nicht Sache von Eigentümern benachbarter Grundstücke, durch die Ausführung oder Erhaltung von Anlagen auf dem eigenen Grundstück – hier konkret einer Grenzstützmauer – die Standsicherheit baulicher Anlagen auf angrenzenden Baugrundstücken zu garantieren oder sich aus unzureichender Instandhaltung ergebenden Gefährdungen für Leben und Gesundheit zu begegnen.(Rn.17) 5. Die Überwachung der Einhaltung der Instandhaltungspflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer nach dem § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO (juris: Bau OSL 2004) hinsichtlich standsicherheitsgefährdeter baulicher Anlagen wie auch die Kontrolle der von § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO (juris: BauO SL 2004) geforderten „eigenen“ Standsicherheit und gegebenenfalls ein Tätigwerden zur Abhilfe bei sich aus einer im Einzelfall fehlenden Standsicherheit ergebenden Gefährdungen für Leib und Leben von Personen gehören vom klassischen baupolizeilichen Ansatz des Bauordnungsrechts her seit jeher zu den „vornehmsten Aufgaben“ der Bauaufsichtsbehörden (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.1.2019 – 2 B 327/18 –, Leitsatz Nr. 26 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2019 auf der Homepage des Gerichts, vom 5.12.2013 – 2 A 375/13 –, SKZ 2014, 36, Leitsatz Nr. 28, und vom 3.2.2010 – 2 A 407/09 –, SKZ 2010, 131, BRS 76 Nr. 208).(Rn.19) 6. Der anerkannt nachbarschützende § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO (juris: BauO SL 2004) wie auch – gegebenenfalls ergänzend – der § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO (juris: BauO SL 2004) können bei konkreter Gefährdung hochrangiger Güter wie Leib und Leben einem betroffenen Grundstücksnachbarn bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörden gegenüber den Bauherren vermitteln. 7. Dabei darf die Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Grundstücksnachbarn bei drohender unzureichender Standsicherheit beziehungsweise bei akuter Einsturzgefahr eines Gebäudes generell nicht auf eine Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Unterhaltungspflichtigen verweisen und ihm damit faktisch die Lösung des Problems „auferlegen“ (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2012 – 2 B 178/12 –, NVwZ-RR 2013, 17).(Rn.19) 8. Die Bauaufsichtsbehörden sind in dem Zusammenhang verpflichtet, substantiierten Einwänden betroffener Nachbar nachzugehen, und erforderlichenfalls auf der Grundlage des § 82 Abs. 3 LBO (juris: BauO SL 2004) auch berechtigt, die Vorlage einzelner bautechnischer Nachweise zu verlangen, wenn berechtigte Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der materiellen bauordnungsrechtlichen Vorgaben zur Standsicherheit bestehen, um eine Überprüfung zu ermöglichen (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.2013 – 2 B 344/13 –, SKZ 2014, 35, Leitsatz Nr. 24). Das setzt einerseits voraus, dass begründete Anhaltspunkte für eine mangelnde Standfestigkeit einer Anlage vorliegen und – unter Ermessensgesichtspunkten – andererseits nicht bereits abschließend die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 LBO (juris: BauO SL 2004) feststehen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 – 2 Q 31/05 –, AS RP-SL 33, 44-50). (Rn.19) Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17.8.2022 – 5 K 731/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten dieses Zulassungsverfahrens tragen die Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 1.875,- € festgesetzt. I. Die Kläger sind Eigentümer des mit einem 1979 errichteten Wohnhaus mit Garage bebauten Anwesens A-Straße (Flurstücke Nrn. 434/2 und 431/4 in Flur 1 der Gemarkung L…). Der Kläger ist seit dem 7.4.2017 Miteigentümer des Anwesens. Zuvor war die Klägerin Alleineigentümerin. Die Beigeladenen sind Eigentümer des rechtsseitig angrenzenden und ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Anwesens A-Straße (Flurstück Nr. 431/5). Das südwestlich vorgelagerte Flurstück Nr. 431/6 wurde von ihnen in Erbpacht von der katholischen Kirche gepachtet. Im Juni 1991 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Pkw-Garage an der gemeinsamen Grundstücksgrenze.1vgl. den Bauschein Nr. 476/91 vom 14.6.1991vgl. den Bauschein Nr. 476/91 vom 14.6.1991 Im November 2005 wurde die Erweiterung der bestehenden Pkw-Garage unter gleichzeitiger Erteilung einer Befreiung gemäß § 68 Abs. 1 LBO von den Abstandsflächen zu den Flurstücken Nrn. 434/2 und 431/6 erteilt.2vgl. den Bauschein des Beklagten Nr. 717/2005 vom 14.11.2005vgl. den Bauschein des Beklagten Nr. 717/2005 vom 14.11.2005 Der Kläger hatte zuvor seine Zustimmung zum Bauvorhaben erklärt. Im September 2018 schlossen die privaten Beteiligten vor dem Amtsgericht B-Stadt einen Vergleich, wonach sich die Beigeladenen bereit erklärten, es künftig zu unterlassen, Arbeiten im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf dem Grundstück der Kläger ohne deren ausdrückliche vorangehende Zustimmung durchzuführen.3vgl. dazu im Einzelnen die Niederschrift des Amtsgerichts St. Wendel über die mündliche Verhandlung vom 6.9.2018 – 2 C 184/17 (68) –vgl. dazu im Einzelnen die Niederschrift des Amtsgerichts St. Wendel über die mündliche Verhandlung vom 6.9.2018 – 2 C 184/17 (68) – Erstmals im August 2018 wandten sich die Kläger an den Beklagten und beanstandeten die Höhe einer Grenzmauer sowie der Grenzzäune der Beigeladenen. Im Dezember 2019 begehrten sie ein bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber den Beigeladenen und machten geltend, diese hätten Anschüttungen entlang ihrer Einfriedungsmauer vorgenommen. Diese sei ursprünglich freistehend gewesen. Zudem sei die Fundamentierung der Garage nicht standsicher. Im Februar 2020 lehnte der Beklagte den Antrag auf Einschreiten ab.4vgl. den Bescheid des Beklagten vom 25.2.2020 – 0097-20-08 –vgl. den Bescheid des Beklagten vom 25.2.2020 – 0097-20-08 – In dem Bescheid heißt es unter anderem, die Angaben der Kläger zur Fundamentierung der Garage der Beigeladenen könnten nicht nachvollzogen werden. Zur Durchsetzung ihrer Rechte werde vorgeschlagen, sich eines Gutachters zu bedienen und die daraus eventuell resultierenden Rechte unter Zuhilfenahme eines Rechtsbeistandes zivilgerichtlich durchzusetzen. Er – der Beklagte – habe die Situation „so vorgefunden“ und keine „belastenden Argumente“, wer, wo, wie und wann bauliche Veränderungen an der Grundstücksgrenze vorgenommen habe. In Anbetracht des langen Zeitraumes von über 13 Jahren seit der Genehmigung des Garagenbaus werde er in dieser Angelegenheit nicht mehr tätig. Die Kläger seien bei einer Veränderung der baulichen Situation auf ihrem Grundstück dazu verpflichtet, die Standsicherheit des Nachbargebäudes nicht zu beeinträchtigen. Im März 2020 erhoben die Kläger Widerspruch und führten zur Begründung aus, sie begehrten ein bauaufsichtliches Einschreiten sowie den Rückbau der Garage und der Aufschüttung auf dem Grundstück der Beigeladenen auf das zulässige Maß. Sie selbst hätten entlang der Grundstücksgrenze eine etwa 75 cm hohe Einfriedungsmauer errichtet. Die Beigeladenen hätten ihr Grundstück später entlang dieser Einfriedungsmauer aufgeschüttet und dort zwei Garagen gebaut. An die Garagen schließe sich eine Trockenmauer aus Formsteinen an. In der Vergangenheit sei es zu Schäden entlang der Einfriedungsmauer gekommen. Die Beigeladenen hätten daraufhin ohne ihre Einwilligung zur Stützung ihrer Aufschüttung und der Garagen den Zwischenraum zwischen der Einfriedungsmauer und der Garage beziehungsweise der Terrasse mit Beton verfüllt. Sie – die Kläger – beabsichtigten, die Mauer zu entfernen. Allerdings gehe damit eine Beschädigung der von den Beigeladenen errichteten Stützmauer einher, sodass ein weiteres Abrutschen der Aufschüttung der Beigeladenen zu befürchten sei. Sowohl hinsichtlich der Garage als auch bei der Aufschüttung bestehe ein Widerspruch zu den Vorschriften über die Abstandsflächen. Im Mai 2021 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.5vgl. den Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses Neunkirchen vom 6.5.2021 – WS 08/21 –vgl. den Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses Neunkirchen vom 6.5.2021 – WS 08/21 – In der Begründung heißt es unter anderem, die Kläger hätten keinen Anspruch auf das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten des Beklagten gegenüber den Beigeladenen. Nach Lage der Dinge sei von einer Standsicherheit der Garage auszugehen. Etwas Anderes könne sich nur ergeben, wenn die Kläger ihre Einfriedungsmauer entfernten und dann die Terrassenstützmauer der Beigeladenen möglicherweise nicht ausreichend fundamentiert sei. Hier sei allerdings Rechtsschutz „im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis zu suchen“. Daraus könne nur eine Pflicht der Kläger zur Ankündigung geplanter Abrissarbeiten gegenüber den Beigeladenen hergeleitet werden, die so rechtzeitig erfolgen müsse, dass sie die Beigeladenen in die Lage versetze, vorher eigene Stützmaßnahmen zu ergreifen. Zur Begründung ihrer im Anschluss erhobenen Klage haben die Kläger geltend gemacht, die Betonauffüllung, die wohl als Stützmauer für die Garage und die Aufschüttung dienen solle, sei von den Beigeladenen ohne ihre Einwilligung errichtet worden. Diese, die Garage und die Aufschüttung stünden im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Sie seien im Rahmen der Sanierung ihrer Mauer auch nicht verpflichtet, Rücksicht auf die Auswirkungen auf das Nachbargrundstück zu nehmen, und müssten nicht hinnehmen, dass ihre Einfriedungsmauer sowie die illegal errichtete Betonaufschüttung zur Abstützung der nachbarlichen Grundstücksaufschüttung zweckentfremdet würden. Die Garagen seien nicht standsicher. Dies werde durch die durch die infolge des Erddrucks verursachten Schäden an ihrer Einfriedungsmauer deutlich. Das habe ein in einem Zivilrechtsstreit bestellter Sachverständiger ausdrücklich bestätigt. Wäre die Garage standsicher, dann dürften sie – die Kläger – ohne weiteres ihre Einfriedungsmauer erneuern oder beseitigen. Sie wehrten sich seit mehreren Jahren gegen die Zustände auf dem Grundstück der Beigeladenen. Dies sei auch der Grund für zivilrechtliche Verfahren vor dem Landgericht Saarbrücken und vor dem Saarländischen Oberlandesgericht gewesen.6Die Kläger verwiesen insoweit auf ein Urteil des LG Saarbrücken vom 27.5.2011 – 10 O 2/10 – und einen Beschluss des OLG Saarbrücken vom 15.5.2015 – 5 W 28/15 –. Zu den Verfahrensgegenständen und den Einzelheiten siehe die Ausführungen zu Fn 1 und 2 im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts.Die Kläger verwiesen insoweit auf ein Urteil des LG Saarbrücken vom 27.5.2011 – 10 O 2/10 – und einen Beschluss des OLG Saarbrücken vom 15.5.2015 – 5 W 28/15 –. Zu den Verfahrensgegenständen und den Einzelheiten siehe die Ausführungen zu Fn 1 und 2 im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts. Der Beklagte vereitele seit Jahren die Verwirklichung ihrer Rechte. Ihnen stehe auch der Verwaltungsrechtsweg offen. Im August 2022 hat das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer Ortsbesichtigung die Klage mit dem Hauptantrag, den Beklagten zu verpflichten, gegenüber den Beigeladenen die Beseitigung der auf deren Grundstück erfolgten Aufschüttung nebst Terrasse und Garage „auf das zulässige Maß anzuordnen“, abgewiesen. Der dagegen gerichtete, im Ergebnis erfolglose Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung war Gegenstand des Verfahrens 2 A 15/23 vor dem Senat.7vgl. dazu den Beschluss vom 30.1.2023 – 2 A 15/23 –vgl. dazu den Beschluss vom 30.1.2023 – 2 A 15/23 – Auf einen von den Klägern gestellten Hilfsantrag, anzuordnen, dass die Garage für sich alleine die notwendige Standfestigkeit aufweisen muss, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten in dem Urteil indes – soweit hier von Bedeutung – verpflichtet, den Beigeladenen aufzugeben, einen zugelassenen Tragwerksplaner mit der Erstellung eines Standsicherheitsnachweises zu beauftragen, aus dem hervorgeht, ob die Garage auf ihrem Flurstück Nr. 431/5 im Falle der Beseitigung der Einfriedungsmauer und der Betonauffüllung auf dem Grundstück der Kläger standsicher ist und welche Maßnahmen gegebenenfalls erforderlich sind, damit von der Garage bei Beseitigung der Einfriedungsmauer und der Betonauffüllung keine Gefahr für das Grundstück der Beigeladenen und der Kläger ausgeht. In der Urteilsbegründung heißt es dazu, nach § 57 Abs. 2 LBO hätten die Bauaufsichtsbehörden unter anderem bei der Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten würden. Sie könnten in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen und seien berechtigt, die Vorlage von Bescheinigungen von Prüfsachverständigen zu verlangen. Der § 57 Abs. 2 Satz 2 LBO ermächtige nicht nur zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr im engeren Sinn, die voraussetzen, dass die Bauaufsichtsbehörde das Vorliegen einer Gefahr für sicher halte, sondern finde auch Anwendung auf Maßnahmen der Gefahrenerforschung bei einem sogenannten Gefahrenverdacht. Ein solcher liege vor, wenn aufgrund objektiver Umstände das Vorhandensein einer Gefahr zwar möglich, aber nicht sicher sei. Unter diesen Voraussetzungen könne die Behörde den verantwortlichen Personen aufgeben, zur Vorbereitung der eigentlichen Gefahrenabwehrmaßnahme den Umfang einer bestehenden Gefährdung zu ermitteln. Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Standsicherheit eines Gebäudes könne verlangt werden, allerdings nur, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte bereits erhebliche Zweifel an dessen Standsicherheit bestünden. Gemäß dem § 13 Abs. 1 LBO müsse jede bauliche Anlage im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein standsicher sein und die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds der Nachbargrundstücke nicht gefährden. Dem § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO komme insoweit drittschützende Wirkung zu. Die Vorschrift biete keinen rechtlichen Ansatz für einen Anspruch der Kläger gegen die Garage der Beigeladenen. Diese gefährde nicht die Standsicherheit einer baulichen Anlage auf dem Grundstück der Kläger oder die Tragfähigkeit ihres Baugrundes. Allerdings könne in Fällen eines aus Sicht des Nachbarn nicht mehr standsicheren Bauwerks in Ausnahmefällen ein Nachbaranspruch unmittelbar aus der baupolizeilichen Generalklausel des § 3 LBO erwogen werden. Die Kläger machten geltend, dass das Fundament des ersten Garagenbaus der Beigeladenen aus dem Jahr 1991 abweichend von der Baugenehmigung nicht so tief wie geplant ausgeführt worden sei. Dies zeigten Lichtbilder aus dem Jahre 2006 sowie Feststellungen eines Sachverständigen in einem im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens erstellten Gutachten vom Mai 2009.8vgl. das in dem Beweissicherungsverfahren 11 OH 16/07 vor dem Landgericht Saarbrücken eingeholte Gutachten des Dipl. Ing. E… vom 3.5.2009vgl. das in dem Beweissicherungsverfahren 11 OH 16/07 vor dem Landgericht Saarbrücken eingeholte Gutachten des Dipl. Ing. E… vom 3.5.2009 Aus diesem gehe hervor, dass angesichts des Aufbaus der Garage mit einer Gründungstiefe, die offenbar nicht bis zur Gründungstiefe der Grenzwand geführt worden sei, Kräfte auf die Grenzwand abgegeben würden. In seinem Ergänzungsgutachten vom Juni 20149vgl. das in dem Zivilrechtsstreit 10 O 2/10 vom Landgericht Saarbrücken eingeholte Ergänzungsgutachten des Dipl. Ing. E… vom 29.6.2014vgl. das in dem Zivilrechtsstreit 10 O 2/10 vom Landgericht Saarbrücken eingeholte Ergänzungsgutachten des Dipl. Ing. E… vom 29.6.2014 habe der Sachverständige festgestellt, dass Fundamente unter beiden Garagen in unterschiedlicher Form und Ausbildung bestünden. Die Gründung der „neuen“ Garage sei unbedenklich für die Trennwand des Nachbargrundstücks. Sie sei ausreichend tief und das Bauwerk stehe in einem Abstand zu der Trennwand. Die Gründung der „alten Garage“ könne dagegen aufgrund der Höhe und der üblichen Lastausbreitungen unter Gründungssohlen Einfluss auf die benachbarte Wand haben. Positiv sei zu bewerten, dass die beiden Garagen konstruktiv miteinander verbunden worden seien und sich somit gegeneinander etwas stützen könnten. Aus den Sachverständigengutachten ergebe sich eindeutig ein Einfluss des im Jahre 1991 errichteten Garagenteils auf die Einfriedungsmauer der Kläger sowie, dass die Gründungstiefe der Garage offenbar nicht bis zur Gründungstiefe der Grenzwand ausgeführt worden sei. In einer mündlichen Verhandlung im Januar 2015 vor dem Landgericht Saarbrücken habe der Sachverständige E... ausweislich des Sitzungsprotokolls10vgl. dazu die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Landgerichts vom 15.1.2015 – 10 O 2/10 –vgl. dazu die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Landgerichts vom 15.1.2015 – 10 O 2/10 – des Weiteren angegeben, dass im Falle der Beseitigung der Mauer an der Stelle der alten Garage die Gefahr eines Einbruchs der älteren Garage bestehe. Inwiefern es sich hierbei um eine konkrete Gefahr handele und auf welche gesicherten Erkenntnisse der Sachverständige seine Annahme stütze, ergebe sich aus seiner kurzen Stellungnahme nicht. Demzufolge bestünden objektive Anhaltspunkte, dass die Garage der Beigeladenen bei Beseitigung der Einfriedungsmauer nicht mehr hinreichend standsicher sei. Der Beklagte gehe ebenfalls davon aus, dass im Falle der Entfernung der Einfriedungsmauer der Kläger eine Gefahr für Leben und körperliche Unversehrtheit für sie und ihre Besucher infolge eines Ein-/Umstürzens der älteren Garage bestehen könne. Der Beklagte habe in seinem Ablehnungsbescheid vom 25.2.2020 insoweit ausgeführt, dass die Kläger bei einer Veränderung der baulichen Situation auf ihrem Grundstück dazu verpflichtet seien, das bestehende Nachbargebäude gemäß § 3 LBO nicht in seiner Standsicherheit zu beeinträchtigen, was durch eine „Unterfangung nach DIN“ durchgeführt werden. Im Widerspruchsbescheid heiße es dazu weiter, nach Lage der Dinge sei von der derzeitigen Standsicherheit auszugehen. Etwas Anderes könne sich nur ergeben, wenn die Kläger ihre Einfriedungsmauer entfernten und die Terrassenstützmauer der Beigeladenen möglicherweise nicht ausreichend fundamentiert sei und einzustürzen drohe. Folglich bestünden an der Konformität der Garage der Beigeladenen mit § 3 Abs. 1 LBO beziehungsweise an deren Standsicherheit so hinreichende Zweifel, um den Beklagten auf Grundlage des § 57 Abs. 2 LBO zu verpflichten, gegenüber den Beigeladenen für den Fall der Beseitigung der Einfriedungsmauer sowie der illegal errichteten Betonhinterfüllung auf dem Grundstück der Kläger Gefahrerforschungsmaßnahmen zu ergreifen. Daher sei es von dem Beklagten auch ermessensfehlerhaft gewesen, die Kläger zur Durchsetzung ihrer Nachbarschaftsrechte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen anstatt Maßnahmen auf Grundlage des § 57 Abs. 2 Satz 2 LBO zu ergreifen und ihnen aufzugeben, bei einer Veränderung der baulichen Situation auf ihrem Grundstück, die Garage der Beigeladenen gemäß § 3 LBO nicht in ihrer Standsicherheit zu beeinträchtigen und beispielsweise eine „Unterfangung nach DIN“ vorzunehmen. Damit verpflichte der Beklagte die Kläger, im Falle der Entfernung ihrer ordnungsgemäß errichteten Einfriedungsmauer die gegebenenfalls nicht standsicher errichtete Garage der Beigeladenen vor einem Abrutschen zu sichern. Den Klägern werde somit faktisch ein Veränderungsverbot im Grenzbereich auferlegt, um etwaige baurechtswidrige Zustände auf dem Nachbargrundstück der Beigeladenen zu verhindern. Allerdings seien die Beigeladenen in die Pflicht zu nehmen, für bauordnungsrechtlich konforme Zustände auf ihrem Grundstück zu sorgen. Wie auch die Kläger in der Widerspruchs- und Klagebegründung vorgetragen hätten, seien sie berechtigt, mit ihrem Grundstück nach ihrem Belieben zu verfahren und müssten eine Zweckentfremdung ihrer Einfriedungsmauer als Stützmauer nicht dulden. Ein Verbot der Beseitigung der Einfriedungsmauer und der Betonhinterfüllung auf dem klägerischen Grundstück bestehe nicht. Zum einen bestehe die angenommene Gefahr fort beziehungsweise komme erst mit der Beseitigung der Einfriedungsmauer zum Tragen. Die Beigeladenen hätten im Übrigen nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Einfriedungsmauer auf dem Grundstück der Kläger unverändert bleibe. Bei der Verpflichtung zu Gefahrerforschungsmaßnahmen handele es sich um ein Minus zu der beantragten Verpflichtung zur Anordnung der Standsicherheit. Damit habe die Kammer diese Maßnahme als milderes Mittel aussprechen können, obwohl die Kläger dies nicht ausdrücklich beantragt hätten. Aus Sicht des Gerichts stehe eine konkrete Gefahr des Ein-/Umstürzens der älteren Garage der Beigeladenen im Falle der Entfernung der Einfriedungsmauer der Kläger nicht eindeutig fest. Die Beigeladenen begehren die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil, soweit der Klage vom Verwaltungsgericht – im zuvor beschriebenen Umfang – entsprochen worden ist. II. Dem Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17.8.2022, soweit darin auf den Hilfsantrag der Beklagte verpflichtet wurde, den Beigeladenen aufzugeben, einen fachkundigen Nachweis der Standsicherheit ihrer Garage für den Fall der Beseitigung der Einfriedungmauer und der Betonauffüllung auf dem Grundstück der Kläger zu erbringen, muss erfolglos bleiben. Das den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzende Antragsvorbringen der Beigeladenen im Schriftsatz vom 20.12.2022 begründet nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der allein am Maßstab der Fehlerhaftigkeit im Ergebnis zu beurteilenden Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), keine besondere tatsächliche und/oder rechtliche Schwierigkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und legt keine grundsätzliche Bedeutung im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar. Der weiter reklamierte potentiell entscheidungstragende Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist ebenfalls nicht feststellbar. A. Das Vorbringen der Beigeladenen begründet im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit das Verwaltungsgericht der Klage teilweise entsprochen hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das gilt zunächst, soweit die Beigeladenen geltend machen, dass das Verwaltungsgericht den Klägern bei seiner Entscheidung über den Hilfsantrag etwas zugesprochen habe, was diese nicht beantragt (gehabt) hätten. Insoweit ist festzuhalten, dass der Hilfsantrag der Kläger bei wörtlichem Verständnis keinen nachvollziehbaren Inhalt für eine bauaufsichtsbehördliche „Anordnung“ auf der Grundlage des § 57 Abs. 2 LBO und damit für eine auf deren Erlass zielende Verpflichtung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) formuliert, sondern nur die bereits gesetzlich vorgegebenen Gebote der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO, 13 Abs. 1 Satz 1 LBO wiederholt, wobei nach der letztgenannten Bestimmung eine bauliche Anlage – hier also die fragliche Garage – „für sich allein standsicher sein muss“. Die vor dem Hintergrund im Ansatz zwingende Interpretation des Begehrens der Kläger hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nachvollziehbar vorgenommen. Dabei ist mit Blick auf den anerkannt nachbarschützenden Charakter des § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO11vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.12.2016 – 2 B 298/16 –, SKZ 2017, 71, Leitsatz Nr. 36, ständige Rechtsprechungvgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.12.2016 – 2 B 298/16 –, SKZ 2017, 71, Leitsatz Nr. 36, ständige Rechtsprechung und die sich auch aus der Formulierung in den §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 LBO ergebende Erkenntnis, dass es nicht Sache von Eigentümern benachbarter Grundstücke ist, durch die Ausführung oder Erhaltung baulicher Anlagen auf dem eigenen Grundstück die Standsicherheit baulicher Anlagen auf angrenzenden Baugrundstücken zu garantieren oder sich aus unzureichender Instandhaltung ergebenden Gefährdungen für Leben und Gesundheit insbesondere Dritter zu begegnen, gegen die von den Beigeladenen auf Seite 2 ihrer Antragsbegründung wörtlich wiedergegebene Formulierung auf Seite 22 des angefochtenen Urteils nichts zu erinnern. Die vom Verwaltungsgericht nach einer am Rechtsschutzziel der Kläger orientierten Interpretation des Antrags (§ 88 VwGO) ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, von den Beigeladenen zur Klärung der aus einer möglichweise nicht gewährleitsteten Standsicherheit „für sich“ – insbesondere nach baulichen Umgestaltungen auf dem Anwesen der Kläger – einen entsprechenden fachlich fundierten Nachweis zu verlangen, ist nicht nur sachgerecht, sondern muss auch prozessual als – bezogen auf den gestellten Antrag – „minus“ beziehungsweise als unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten „milderes Mittel“ angesehen werden. Zusammengefasst ist das Urteil des Verwaltungsgerichts weder, wie die Beigeladenen meinen, unter dem Gesichtspunkt der „Tenorierungstechnik fehlerhaft“, noch lässt es sich als Fehlgriff in einem „juristischen Minenfeld“ der Antragsinterpretation begreifen. Soweit die Beigeladenen einwenden, dass es – das dürfte im Ansatz nicht streitig sein – eine „fachlich-technische Frage“ sei, ob und in welchem Maß Gefahrerforschungsmaßnahmen bei der Herstellung oder der Feststellung der Standsicherheit eines Bauwerks „erforderlich oder sinnvoll“ seien, die das Verwaltungsgericht „aus eigener Sachkunde nicht entscheiden“ könne, so dass man zunächst versuchen müsse herauszufinden, was man tun müsse, um es sonach auch tun zu können“, ist ihre Argumentation nur noch schwer nachzuvollziehen. Ziel der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist eine durch den Beklagten zu veranlassende Sachverhaltsklärung. Nach der vom Verwaltungsgericht in dem Zusammenhang zutreffend angeführten Vorschrift des § 57 Abs. 2 LBO ist der Beklagte in seiner Funktion als Untere Bauaufsichtsbehörde nicht nur verpflichtet, die Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei Errichtung und Instandhaltung baulicher Anlagen zu überwachen, sondern er hat auch die „erforderlichen Maßnahmen“ zu ergreifen. Insoweit gehört die Überwachung einer Einhaltung der Instandhaltungspflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer nach dem § 3 Abs. 1 LBO hinsichtlich standsicherheitsgefährdeter baulicher Anlagen wie auch die Kontrolle der von § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO geforderten Standsicherheit und gegebenenfalls ein Tätigwerden zur Abhilfe bei sich aus einer im Einzelfall fehlenden Standsicherheit ergebenden Gefährdungen für Leib und Leben von Personen vom klassischen baupolizeilichen Ansatz des Bauordnungsrechts her seit jeher zu den „vornehmsten Aufgaben“ der Bauaufsichtsbehörden.12vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.1.2019 – 2 B 327/18 –, Leitsatz Nr. 26 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2019 auf der Homepage des Gerichts, vom 5.12.2013 – 2 A 375/13 –, SKZ 2014, 36, Leitsatz Nr. 28, und vom 3.2.2010 – 2 A 407/09 –, SKZ 2010, 131, BRS 76 Nr. 208vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.1.2019 – 2 B 327/18 –, Leitsatz Nr. 26 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2019 auf der Homepage des Gerichts, vom 5.12.2013 – 2 A 375/13 –, SKZ 2014, 36, Leitsatz Nr. 28, und vom 3.2.2010 – 2 A 407/09 –, SKZ 2010, 131, BRS 76 Nr. 208 Dabei ist auch anerkannt, dass der § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO nachbarschützenden Charakter hat beziehungsweise – ergänzend – der § 3 Abs. 1 LBO bei konkreter Gefährdung höchstrangiger Güter wie Leib und Leben den betroffenen Grundstücksnachbarn bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen in Einzelfällen einen Anspruch auf Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörden vermitteln kann.13vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.12.2016 – 2 B 298/16 –, SKZ 2017, 71, Leitsatz Nr. 36vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.12.2016 – 2 B 298/16 –, SKZ 2017, 71, Leitsatz Nr. 36 Insoweit darf die Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Grundstücksnachbarn bei drohender unzureichender Standsicherheit beziehungsweise bei akuter Einsturzgefahr eines Gebäudes auch nicht generell auf eine zivilrechtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Unterhaltungspflichtigen verweisen und ihm damit faktisch die Lösung des Problems „auferlegen“.14vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2012 – 2 B 178/12 –, NVwZ-RR 2013, 17vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2012 – 2 B 178/12 –, NVwZ-RR 2013, 17 Hinzu kommt, dass die Bauaufsichtsbehörden in dem Zusammenhang verpflichtet sind, substantiierten Einwänden betroffener Nachbarn nachzugehen, und – für den vorliegenden Fall konkret – auf der Grundlage des § 82 Abs. 3 LBO auch berechtigt sind, von den – sei es in einem Baugenehmigungsverfahren oder bezogen auf einen vorhandenen Baubestand – nachweispflichtigen Bauherrinnen und Bauherren die Vorlage einzelner bautechnischer Nachweise zu verlangen, wenn berechtigte Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der materiellen bauordnungsrechtlichen Vorgaben bestehen, um eine Überprüfung zu ermöglichen, ob eine Baumaßnahme (noch) im Einklang mit öffentlichem Recht steht.15vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.2013 – 2 B 344/13 –, SKZ 2014, 35, Leitsatz Nr. 24vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.2013 – 2 B 344/13 –, SKZ 2014, 35, Leitsatz Nr. 24 Das setzt einerseits voraus, dass begründete Anhaltspunkte für eine mangelnde Standfestigkeit einer Anlage vorliegen und – unter Ermessensgesichtspunkten – andererseits nicht bereits abschließend die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 LBO feststehen.16vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 – 2 Q 31/05 –, AS RP-SL 33, 44-50vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 – 2 Q 31/05 –, AS RP-SL 33, 44-50 Beides wurde hier nach Aktenlage vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf vorgelegte Lichtbilder und vor allem die Feststellungen des vom Landgericht Saarbrücken beauftragten Fachgutachters E...nachvollziehbar angenommen.17vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen ab Seite 20 des erstinstanzlichen Urteils.vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen ab Seite 20 des erstinstanzlichen Urteils. Die ein Bedürfnis nach Abklärung der Gefährdungssituation begründenden objektiven Anhaltspunkte für eine (mögliche) konkrete Gefährdung der Standsicherheit vor allem der 1991 errichteten „alten“ Garage aufgrund insoweit unzureichender Gründungstiefe18vgl. dazu die abschließende Feststellung unter Nr. 6, 3. Absatz, in dem Ergänzungsgutachten des Dipl. Ing. E… vom 29.6.2014, Seite 13, mit beigefügter Fotodokumentation, wobei die Gutachtenfrage im Klageverfahren 10 O 2/10 auf (weitere) Einwirkungen des Bauwerks auf die bestehende Grenzmauer der Kläger gerichtet warvgl. dazu die abschließende Feststellung unter Nr. 6, 3. Absatz, in dem Ergänzungsgutachten des Dipl. Ing. E… vom 29.6.2014, Seite 13, mit beigefügter Fotodokumentation, wobei die Gutachtenfrage im Klageverfahren 10 O 2/10 auf (weitere) Einwirkungen des Bauwerks auf die bestehende Grenzmauer der Kläger gerichtet war und offenbar seinerzeit genehmigungsabweichender Ausführung durch die Beigeladenen mit entsprechenden Folgen für die baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Kläger, sind unschwer nachzuvollziehen. Nach den Feststellungen des Gutachters ist bei der „alten“ Garage, anders als bei der ausreichend tief und für sich unbedenklich standsicher gegründeten neuen Garage (2006) nicht auszuschließen, dass die unzureichend tiefe Gründung zu Auswirkungen auf die Grenzwand der Kläger führt. Das bedeutet umgekehrt für den Lastenausgleich, dass eine Entfernung der Mauer möglicherweise auch Einfluss auf die Standsicherheit des im Grenzbereich errichteten „alten“ Garagengebäudes hätte. Eine Abklärung ist also geboten. Dieser dient der Verpflichtungsausspruch im angefochtenen Urteil, bei dessen Erlass das Verwaltungsgericht demnach entgegen der Ansicht der Beigeladenen auch keine „sachfremden Erwägungen“ angestellt hat. B. Aus dem zuvor Gesagten folgt, dass die Sache bezüglich der von den Beigeladenen aufgeworfenen Fragen der Interpretation des Hilfsantrags der Kläger und der vom Verwaltungsgericht im stattgebenden Teil des angefochtenen Urteils gewählten Tenorierung erkennbar auch keine „besondere“ Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Eine besondere Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt.19vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.5.2021 – 2 A 107/20 –, Nr. 18 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Baurecht) und vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 –, Nr. 89 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.5.2021 – 2 A 107/20 –, Nr. 18 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Baurecht) und vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 –, Nr. 89 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 Das ist nicht dargelegt (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) und lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass die durch den Fall aufgeworfenen „bautechnischen“ Fragen letztlich einer gutachterlichen Abklärung bedürfen. Diese ist gerade das Ziel des vom Verwaltungsgericht auf den Hilfsantrag hin vorgenommenen Verpflichtungsausspruchs.20vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 –, BauR 2022, 448, vom 1.4.2021 – 2 A 279/20 –, juris, und vom 22.1.2020 – 2 B 210/19 –, Nr. 18 der Leitsatzübersicht I/2020 auf der Homepage des Gerichtsvgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 –, BauR 2022, 448, vom 1.4.2021 – 2 A 279/20 –, juris, und vom 22.1.2020 – 2 B 210/19 –, Nr. 18 der Leitsatzübersicht I/2020 auf der Homepage des Gerichts Die durch den Fall aufgeworfenen prozessrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Fragen gehören zu den Standardanforderungen für eine mit der Bearbeitung von Bausachen befasste Kammer des Verwaltungsgerichts. C. Das gilt im Ergebnis entsprechend mit Blick auf die von den Beigeladenen auf Seite 4 unten der Antragsbegründung eher „beiläufig“ geltend gemachte „grundsätzliche Bedeutung“ der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ob das Vorbringen insoweit überhaupt noch den insoweit geltenden Darlegungserfordernissen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) genügt, ist schon sehr zweifelhaft, mag aber dahinstehen.21vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2021 – 2 A 274/20 –, Nr. 74 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Prozessrecht), wonach die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage durch den Antragsteller gebietet, die für den zugrundeliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein und die zusätzlich vor allem eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung haben muss.vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2021 – 2 A 274/20 –, Nr. 74 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Prozessrecht), wonach die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage durch den Antragsteller gebietet, die für den zugrundeliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein und die zusätzlich vor allem eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung haben muss. Eine vom Zulassungsantragsteller unter Bezugnahme auf eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfene Rechtsfrage ist jedenfalls auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann.22vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.2.2021 – 2 A 356/20 –, Juris, und vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 –, BauR 2022, 448, entsprechend zu § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG Beschluss vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, Juris, zur Frage der Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkeivgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.2.2021 – 2 A 356/20 –, Juris, und vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 –, BauR 2022, 448, entsprechend zu § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG Beschluss vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, Juris, zur Frage der Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei Zumindest das ist, wie auch immer die Auslegungsfrage hinsichtlich des von den Klägern gestellten Hilfsantrags formuliert werden könnte, der Fall. Dazu wird auf die obigen Ausführungen unter A. verweisen. D. Schließlich liegt auch der in dem Zusammenhang geltend gemachte potentiell entscheidungstragende Verfahrensfehler nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insoweit führen die Beigeladenen unter Verweis auf den Grundsatz der Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 86, 138 Nr. 3 VwGO) im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht hätte darauf hinweisen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen, wenn es „der Ansicht“ gewesen sei, „von einem Sachverhalt ausgehen zu sollen, der die tenorierte Verpflichtung zur Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen“ trage. Insoweit kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Verwaltungsgericht „hierzu ausgeschwiegen“ und eine für sie – die Beigeladenen – nicht absehbare beziehungsweise „völlig überraschende“ Entscheidung getroffen hat. Zentraler Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den privaten Beteiligten in diesem Rechtsstreit wie auch in den zuvor geführten Zivilrechtsstreitigkeiten waren immer die Fragen einer (eigenständigen) Standsicherheit der von den Beigeladenen an der gemeinsamen Grenze errichteten Bauwerke, insbesondere der Garagen und die statischen Auswirkungen auf die Grenzanlage der Kläger. Von daher kann auch nicht von einer hier angeblich getroffenen „Überraschungsentscheidung“ des Verwaltungsgerichts gesprochen werden. Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder einer unzulässigen Überraschungsentscheidung würde voraussetzen, dass das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.23vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 19.6.1998 – 6 B 70.97 –, NVwZ-RR 1998, 759, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.4.2020 – 2 A 150/19 –, Juris und Nr. 67 der Leitsatzübersicht für das 1. Halbjahr 2020vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 19.6.1998 – 6 B 70.97 –, NVwZ-RR 1998, 759, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.4.2020 – 2 A 150/19 –, Juris und Nr. 67 der Leitsatzübersicht für das 1. Halbjahr 2020 Es geht dabei auch nicht um eine Aufforderung zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises für einen (nur) „hypothetischen und unterstellten“ Fall. Die – wie bereits erwähnt – selbst nicht zu Gewährleitung der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorgaben in den §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 LBO in Bezug auf die Bauten auf dem Grundstück der Beigeladenen verpflichteten Kläger haben bereits im Verwaltungsverfahren nie einen Zweifel daran aufkommen lassen, dass sie beabsichtigen, die Grenzmauer auf ihrem Grundstück zu entfernen24vgl. insoweit nur die Widerspruchsbegründung vom 15.9.2020vgl. insoweit nur die Widerspruchsbegründung vom 15.9.2020 und nicht (weiter) bereit sind hinnehmen, dass ihre Einfriedungsmauer sowie eine von den Beigeladenen auf ihrem – der Kläger – Grundstück errichtete Betonaufschüttung zur Abstützung des Nachbargrundstücks „zweckentfremdet“ werde. Soweit die Beigeladenen Schlussfolgerungen des im Zivilrechtsstreit vom Gericht beauftragten Gutachters E...zur Standsicherheit in Zweifel ziehen, kann nur darauf hingewiesen werden, dass die damit zusammenhängenden Fragen gerade durch die Vorlage des Standsicherheitsnachweises abgeklärt werden sollen, mehr nicht. Wäre das Verwaltungsgericht bereits abschließend von einer fehlenden Standsicherheit ausgegangen, hätte es den Beklagten unter Ermessensgesichtspunkten – weil dann unverhältnismäßig – nicht zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen, sondern bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eines Nachbaranspruchs der Kläger zum Erlass einer Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 LBO) zumindest für die „alte“ Garage verpflichten müssen. Von einer bereits feststehenden Einsturzgefahr ist das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des vorliegenden Aktenmaterials aber gerade nicht ausgegangen. Vor dem geschilderten verfahrensrechtlichen Hintergrund der §§ 57 Abs. 2, 82 Abs. 3 VwGO und dem Umstand der materiellen Verantwortlichkeiten der Beigeladenen als Bauherren (§§ 3 Abs. 1, 13 Abs. 1 LBO) war das Verwaltungsgericht ferner sicher nicht verpflichtet, in dem vorliegenden Verfahren selbst eine abschließende Klärung der Standsicherheitsfrage durch die Einschaltung weiterer Gerichtsgutachter herbeizuführen, auch wenn das den Beigeladenen vielleicht als „kostengünstigere Variante“ erscheinen mag. E. Auch unter diesen Aspekten ergeben sich daher nicht die abschließend in der Antragsbegründung vom 20.12.2022 unter Bezugnahme auf diese Darlegungen geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO). Da dem Vorbringen der Kläger im Ergebnis kein Grund für die von ihnen beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO zu entnehmen ist, war ihr Antrag zurückzuweisen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.