Beschluss
2 A 302/23.A
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 2 A 302/23.A 6 K 376/21.A VG Leipzig SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau – Klägerin – – Rechtsmittelführerin – prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz – Beklagte – – Rechtsmittelgegnerin – wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 21. Oktober 2024 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Mai 2023 - 6 K 376/21.A - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeu- tung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts beru- fungsgerichtlicher Klärung bedarf. Daran fehlt es hier. Die Klägerin hält für klärungsbedürftig, 5 „ob dem Erlass einer Abschiebungsandrohung gegen eine Person, bei der ein inlandsbezoge- nes Abschiebungsverbot vorliegt, gegen Art. 5 und Art. 9 RiLi2008/115/EG und Art. 1 und 4 sowie mit Art. 9 Abs. 2 GrCH verstößt“. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass diese Frage noch klärungsbedürftig ist. Der Europäische Gerichtshof hat in mehreren Verfahren mit Verweis auf Art. 5 a bis c der Richtlinie 2008/115/EG entschieden, dass bei Vorliegen der dort aufgeführten Gründe für ein inlandsbezogenes Ab- schiebungshindernis – Kindeswohl, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand – keine Rückkehrentscheidung und somit keine Abschiebungsandrohung erlassen werden darf (EuGH, Urt. v. 14. Januar 2021 - C-441/19 - zur Abschiebung eines unbegleiteten Minderjäh- rigen, EuGH, Urt. v. 22. November 2022 - C-69/21 - zur Berücksichtigung des Gesundheitszu- stands des Ausländers und EuGH, Beschl. v. 15. Februar 2023 - C-484/22 zu Kindeswohl und familiären Bindungen des Ausländers). Die von der Antragstellerin angeführte obergerichtliche 1 2 3 4 6 3 Rechtsprechung aus den Jahren 2018 bis 2021 ist dadurch obsolet geworden. Zwischenzeit- lich wurde § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergänzt (durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. a des Gesetzes v. 21. Februar 2024, BGBl. I Nr. 54 mit Wirkung vom 27. Februar 2024), sodass eine Abschiebungsandrohung in den dort aufgeführten Fällen nunmehr nicht mehr ergehen darf (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregie- rung, Drs. 20/9463 vom 24. November 2023, Begründung S. 45). Die Klägerin wendet sich letztlich gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Verwal- tungsgerichts und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Auf eine nach Ansicht eines Beteiligten fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall kann eine Grund- satzrüge indes nicht gestützt werden (Senatsbeschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 11). Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind kein Zulassungs- grund im asylrechtlichen Zulassungsverfahren. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Das in Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verbürgte Äußerungsrecht bedingt grundsätzlich keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeu- tung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Jedoch verlangt der Schutz vor einer Überra- schungsentscheidung, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt oder dem Verfahren rechtliche Wendungen gibt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 -, juris Rn. 13; BVerwG, Beschl. v. 20. August 2018 - 2 B 6.18 -, juris Rn. 28). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen (BVerwG, Beschl. v. 30. Juli 2020 - 9 B 62.19 -, juris Rn. 8). Gemessen an diesem Maßstab ist ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht festzustellen, insbesondere vermag der Senat keine Überraschungsentscheidung zu er- kennen. Das Verwaltungsgericht hat - dem in der mündlichen Verhandlung gestellten, auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichteten Klageantrag folgend - in der Sache über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entschieden. Es 7 8 9 4 hat den Sachvortrag der Klägerin berücksichtigt, hieraus aber andere Schlüsse gezogen als die Klägerin. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor, wenn ein Gericht den vorgetragenen Sachver- halt anders beurteilt, als dies der jeweilige Kläger erwartet (vgl. Senatsbeschl. v. 15. November 2023 - 2 A 248/22.A -, juris Rn. 23 m. w. N.). Zu keinem Gehörsverstoß führt deshalb der Einwand, das Gericht hätte die Klägerin nicht auf die (finanzielle) Unterstützung ihrer erwach- senen Kinder sowie ihrer in der Russischen Föderation verbliebenen Großfamilie zur Bezah- lung ihrer lebensnotwendigen Behandlungen verweisen dürfen. Dieser Vortrag lässt schon au- ßer Acht, dass das Gericht maßgeblich auf eine mögliche Arbeitsaufnahme der Klägerin in der Russischen Föderation abgestellt und lediglich ergänzend auf eine mögliche finanzielle Unter- stützung durch das familiäre Netzwerk verwiesen hat. Unabhängig davon ist die Gehörsrüge nicht geeignet, eine vermeintlich fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich der rechtlichen Würdigung des Gerichts zu beanstanden (OVG NRW, Beschl. v. 4. Januar 2012 - 13 A 2821/11.A -, juris Rn. 10 ff. m. w. N.; vgl. auch Senatsbeschl. v. 15. November 2022 - 2 A 248/22 - a. a. O.). Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch 10 11