Beschluss
2 A 132/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2023:0525.2A132.22.00
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Leitsätze
1. Eine seelische Belastung kann bei substantiierter und nachvollziehbarer Begründung als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden.(Rn.15)
2. Einzelfall, in dem die vorgelegten ärztlichen Atteste nicht aussagekräftig genug sind, um eine auf den Namen zurückzuführende psychische Beeinträchtigung darzutun.(Rn.16)
3. Richtigkeit i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht die Richtigkeit und Vollständigkeit der dafür gegebenen Begründung.(Rn.14)
4. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen förmlichen Beweisantrag zu stellen und sich die Beweiserhebung auch nicht aufdrängen musste.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Mai 2022 - 1 K 1170/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beigeladene.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine seelische Belastung kann bei substantiierter und nachvollziehbarer Begründung als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden.(Rn.15) 2. Einzelfall, in dem die vorgelegten ärztlichen Atteste nicht aussagekräftig genug sind, um eine auf den Namen zurückzuführende psychische Beeinträchtigung darzutun.(Rn.16) 3. Richtigkeit i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht die Richtigkeit und Vollständigkeit der dafür gegebenen Begründung.(Rn.14) 4. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen förmlichen Beweisantrag zu stellen und sich die Beweiserhebung auch nicht aufdrängen musste.(Rn.21) Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Mai 2022 - 1 K 1170/20 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beigeladene. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich im Wege der Aufsichtsklage gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem der Kreisrechtsausschuss des Beklagten das Amt für Staatshoheitsangelegenheiten des Beklagten verpflichtet hat, den Familiennamen des Beigeladenen entsprechend dessen Begehren von „C.“ in „D.“ zu ändern. Am 26.6.1993 schlossen die Eltern des Beigeladenen, E. und F., im Standesamt Dshambul (Kasachstan) die Ehe und nahmen dabei den Ehenamen „C.“ an. Der am 10.2.2001 in Saarlouis geborene Beigeladene erhielt den Ehenamen der Eltern als Familiennamen. Er besitzt seit seiner Geburt ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit. Durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten der Gemeinde C-Stadt vom 26.9.2007 änderte der Vater des Beigeladenen, der bis zu seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband am 12.7.2000 die kasachische Staatsangehörigkeit besaß, seinen Familiennamen in „D..“. Mit Schreiben vom 19.3.2018 beantragte der Beigeladene die Änderung seines Familiennamens in „D.“. Zur Begründung machte er geltend, im Zuge der Eheschließung hätten seine Eltern den (deutschen) Ehenamen „C.“ angenommen, da die in Deutschland lebenden Verwandten seiner Mutter seinem Vater gesagt hätten, dass er nur mit deutschem Nachnamen nach Deutschland kommen und dort leben dürfte. Erst später hätten sie erfahren, dass das nicht stimme, woraufhin sein Vater seinen Geburtsnamen dem Ehenamen hinzugefügt habe. Weiter trug der Beigeladene vor, dass er seit seinem 10. Lebensjahr ständig gehänselt und ausgelacht worden sei, da er einen anderen Nachnamen als sein Vater trage, deswegen der Vater nicht sein Vater und er ein Muttersöhnchen sei. Dies sei eine sehr starke psychische Belastung für ihn gewesen, da es sogar teilweise zu Schlägereien gekommen sei. Er habe an Selbstbewusstsein verloren und sei zurückhaltender geworden, was sich zu einem psychischen Problem entwickelt habe, da er und sein Vater sich sehr nahe stünden, dieser für ihn ein sehr großes Vorbild sei und er so sein möchte wie dieser. Er sei auch teilweise depressiv geworden. Daher wolle er den Namen „I.“ ebenfalls zu seinem Nachnamen hinzufügen, damit das Ganze ein Ende habe. Außerdem sei bei seinem Vater an Weihnachten 2016 Krebs diagnostiziert worden. Die betroffene Stelle sei operativ entfernt worden, jedoch sei es ein Krebs der aggressiven Art, weshalb sein Vater zehn Jahre unter Beobachtung stehe und somit noch alles passieren könne. Der Beigeladene legte im Verwaltungsverfahren eine Bescheinigung der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G. vom 13.8.2019 vor, in der ausgeführt ist, dass sich der Beigeladene in der Praxis vorgestellt und über eine enge, innere Bindung zu seinem Vater berichtet habe. Insbesondere habe dessen Krebserkrankung bei ihm zu Verlustängsten und dem Wunsch nach einer noch engeren Zusammengehörigkeit geführt. Für ihn sei es besonders wichtig, den Familiennamen des Vaters zu tragen, da er glaube, ihm so näherkommen zu können. Im Ergebnis hielt die Fachärztin fest, dass die angestrebte Namensänderung von besonderer Bedeutung für die psychische Gesundheit des Beigeladenen sei. Falls ihm dies verwehrt werden sollte, würde dies aus fachärztlicher Sicht negative Auswirkungen für seine weitere Entwicklung mit sich bringen. Mit Bescheid vom 28.11.2019 wurde der Antrag des Beigeladenen auf Änderung seines Familiennamens durch das Amt für Staatshoheitsangelegenheiten des Beklagten abgelehnt. Zur Begründung wurde angeführt, dass kein wichtiger Grund für die beantragte Namensänderung i. S. d. § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliege. Die Namensführung ergebe sich aus den Abstammungsverhältnissen und könne nicht beliebig geändert werden. Zum Zeitpunkt der Geburt des Beigeladenen sei der (gemeinsame) Ehename der Eltern „C.“ gewesen, so dass auch der Beigeladene diesen Namen erhalten habe. Der Vater habe seinen Familiennamen erst sechs Jahre nach der Geburt des Beigeladenen geändert. Dass Eltern und Kinder unterschiedliche Namen haben, rechtfertige die Namensänderung nicht, auch nicht im Falle einer Erkrankung eines Elternteils. Unterschiedliche Namen von Eltern und Kindern seien auch keine Seltenheit mehr und entsprächen den heute herrschenden Lebensumständen. Die Entscheidung orientiere sich ausschließlich an der Belastungslage des Beigeladenen, wobei ein subjektives Vorbringen zur Begründung eines wichtigen Grundes i. S. d. Namensänderungsrechts nicht ausreiche. Die Belastung sei vielmehr durch ein entsprechendes sachkundiges Gutachten bzw. ein ausführliches fachärztliches Attest nachzuweisen. An ein solches Gutachten seien besondere Anforderungen zu stellen. Dieses solle inhaltlich eine ausführliche Anamnese, eine Diagnose, die Dauer und Methodik der Behandlung sowie glaubhafte Ausführungen zur Kausalität zwischen der Führung des bisherigen Namens und den diagnostizierten Erkrankungen bzw. der seelischen Belastung, d. h. also einen nachvollziehbaren Zusammenhang, enthalten. Es genüge nicht, wenn sich das Gutachten bzw. die fachärztliche Bescheinigung nur auf wenige Zeilen und Sätze beschränke und undifferenziert den vom Betroffenen geltend gemachten Sachverhalt wiederhole oder das Namensänderungsvorhaben lediglich zur Besserung der seelischen Befindlichkeit befürworte, selbst wenn diese Einschätzung von einer sachkundigen Person stamme. Die vorgelegte Bescheinigung vom 13.8.2019 beschränke sich auf wenige Zeilen und Sätze, so dass sie diesen Anforderungen nicht gerecht werde. Ein weiterer Grund für die Ablehnung des Namensänderungsantrags sei, dass der Beigeladene einen gut und einfach auszusprechenden Nachnamen habe, der auch in der Schreibweise unproblematisch sei. Ein Name solle nach Änderung weder in der Schreibweise noch in der Aussprache schwieriger gestaltet werden, da sich hieraus in Zukunft immer eine weitere Problematik ergebe. Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Beigeladene mit Schreiben vom 3.12.2019 Widerspruch unter Hinweis darauf ein, dass er lediglich zusätzlich den Nachnamen „Artjomow“ annehmen möchte. Er sei zwar volljährig, aber noch heranwachsend. Die Ablehnung seines Antrags hätte negative Auswirkungen auf seine weitere Entwicklung. Aufgrund eines entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung beim Kreisrechtsausschuss des Beklagten am 30.1.2020 legte der Beigeladene ein ärztliches Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin, Akupunktur, Naturheilverfahren und Sportmedizin H. vom 18.5.2020 vor. Danach leide er an mittelgradigen depressiven Störungen, Persönlichkeitsstörungen, psychosozialen Ängsten und multiplen psychosomatoformen Störungen, wodurch sich bei ihm ein schweres Krankheitsbild entwickelt habe, welches im Vordergrund eine psychische Verhaltensstörung aufweise. Grund dafür sei, dass der Beigeladene unbedingt den Geburtsnamen seines Vaters „I.“ zu seinem bestehenden Nachnamen „C.“ hinzufügen möchte. Als Ärztin aus der ehemaligen sowjetischen Union bzw. aus Russland könne sie bestätigen, dass in Russland bzw. in der russischen Kultur der Name des Vaters eine ganz besondere Bedeutung habe. Insoweit bestehe ein kultureller Druck, die Zusammengehörigkeit zum Vater anhand des gesamten Namens zu dokumentieren. Bei dem Beigeladenen bestehe ein Bild mit ausgeprägten psychischen Problemen von durchsteigenden depressiven Zuständen, Schädigungen des Selbstwertgefühls sowie der jugendlichen Persönlichkeit mit Angsterscheinungen. Zudem hätten sich bei ihm im Rahmen der Psychosomatisierung öfter Kopf- und Rückenschmerzen entwickelt. Er sei weiterhin erschöpft, antriebslos, unkonzentriert und werde bei leichter körperlicher oder seelischer Belastung direkt gereizt und nervös, was seinen Alltag erheblich beeinträchtige und ihn an der Teilnahme des „täglichen Studiumlebens“ behindere. Alle diese erheblichen psychischen Defizite seien auf das Fehlen des väterlichen Nachnamens zurückzuführen. Daher bestehe aus ärztlicher Sicht eine Dringlichkeit – i. S. d. Wiederherstellung des Gesundheitszustands des Beigeladenen – für die beantragte Namensänderung. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2.9.2020 ergangenem Widerspruchsbescheid verpflichtete der Kreisrechtsausschuss des Beklagten das Amt für Staatshoheitsangelegenheiten des Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 28.11.2019 dazu, den Familiennamen des Beigeladenen in „D..“ zu ändern. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Beigeladenen ein Anspruch auf die begehrte Namensänderung zustehe, weil hierfür ein wichtiger Grund gem. §§ 1 und 3 Abs. 1 NamÄndG vorliege. Die im Widerspruchsverfahren in den Vordergrund gerückte seelische Belastung des Beigeladenen rechtfertige die Namensänderung. Eine seelische Belastung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann als wichtiger Grund anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet sei. Hiervon sei nach Vorlage des Attests der Fachärztin H. vom 18.5.2020 auszugehen. Darin seien nicht nur floskelhaft die Beeinträchtigungen des Beigeladenen aufgeführt und es werde darin bestätigt, dass dessen erhebliche psychische Defizite auf das Fehlen des väterlichen Nachnamens zurückzuführen seien. Mangels eigener Fachkenntnis sehe sich der Kreisrechtsausschuss außerstande, diese Bescheinigung mit beachtlichen Gründen zu entkräften. Am 12.10.2020 hat der Kläger gegen diesen Widerspruchsbescheid Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Ausgangsbescheid vom 28.11.2019 sei rechtmäßig ergangen. Es liege kein wichtiger Grund für eine Namensänderung i. S. d. §§ 1 und 3 Abs. 1 NamÄndG vor. Grundsätzlich sei das Namensrecht durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und abschließend geregelt, der öffentlich-rechtlichen Namensänderung komme ein (absoluter) Ausnahmecharakter zu. Zu beachten seien der Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens, die Ordnungsfunktion des Namens und sicherheitspolitische Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens. Bezüglich des Attests der Fachärztin für Allgemeinmedizin, Akupunktur, Naturheilverfahren und Sportmedizin H. vom 18.5.2020 fehle es bereits an deren einschlägiger fachärztlicher Qualifikation und inhaltlich – unter Berücksichtigung des anzulegenden objektiven Maßstabs – an einem nachvollziehbaren Ursachenzusammenhang sowie einem schlüssigen Nachweis, dass der Beigeladene gerade durch seinen Nachnamen, insbesondere durch das Fehlen des Begleit- bzw. Geburtsnamens seines Vaters, seelisch besonders belastet werde und erst Recht, dass er insoweit schon im Ausmaß eines – wie von der Ärztin bezeichnet – „schweren Krankheitsbildes“ betroffen sei. Ferner mangele es an Angaben zu Dauer und Methodik der Behandlung. Die insoweit einschlägige fachärztliche Einschätzung der Frau Dr. G. vom 13.8.2019 beruhe im Wesentlichen auf der Wiedergabe der Angaben des Beigeladenen in dem (wohl) einmaligen Termin, ohne dass daraus auf eine fachärztlich fundierte Diagnostik geschlossen werden könne. Die formalen Anforderungen, die an ein fachärztliches Attest gestellt würden, seien nicht eingehalten. Es fehle nicht nur an einer Diagnose und einer (eigenen) Anamnese, sondern wiederum an Angaben zum Ursachenzusammenhang zwischen den vom Beigeladenen mitgeteilten Beeinträchtigungen und dem geführten Nachnamen als dem vermeintlichen wichtigen Grund. Dass der mittlerweile Volljährige auch heute noch Hänseleien wegen seines Nachnamens ausgesetzt wäre, sei nicht vorgetragen und im Übrigen auch kaum vorstellbar. Sofern Frau H. wegen deren persönlicher Kenntnis der russischen Kultur auf die ganz besondere Bedeutung des väterlichen Namens in Russland hinweise, verfange dies ebenfalls nicht, da der Beigeladene bereits seit seiner Geburt in Deutschland lebe und hier vermeintliche Befindlichkeiten der russischen Kultur kaum von einer derartigen Durchschlagskraft sein dürften. Im Übrigen hätten auch die Eltern des Beigeladenen diesem Aspekt offenkundig keine maßgebende Bedeutung zukommen lassen, da sie den Geburtsnamen der Mutter und nicht denjenigen des Vaters zum Ehe- und Familiennamen bestimmten. Vor diesem Hintergrund überwiege das öffentliche Interesse – insbesondere an der Namenskontinuität und der Vermeidung einer Namensbeliebigkeit (v. a. bei Erwachsenen, also in Rechtsverkehr und Gesellschaft schon „namentlich etablierter Personen“) – das persönliche Namensänderungsinteresse des Beigeladenen trotz der vorgetragenen schweren Erkrankung des Vaters. Im Übrigen verfüge der Beigeladene ohnehin über eine namentliche Verbindung zu diesem, da beide den Namen „C.“ führten. Dieser lasse bereits die Abstammung erkennen. Darüber hinaus könne der Beigeladene den gewünschten Doppelnamen nach deutschem zivilrechtlichem Namensrecht überhaupt nicht erhalten. Denn danach sei es grundsätzlich verboten, einem Kind einen aus den (Geburts-)Namen der Eltern zusammengesetzten Doppelnamen zu erteilen, um Namensketten in den folgenden Generationen zu verhindern – was auch in Nr. 43 NamÄndVwV zum Ausdruck komme. Die – als Ausnahme konzipierten – Grundsätze der Einbenennung nach § 1618 BGB bzw. die Scheidungshalbwaisen-Rechtsprechung seien vorliegend nicht einschlägig, mangels planwidriger Regelungslücke seien sie auch nicht analog anzuwenden. Da das Anliegen des Beigeladenen damit auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet sei, sei es schon aus diesem Grunde unzulässig. Im Übrigen könne dem Wunsch des Beigeladenen, über einen identischen Nachnamen wie sein Vater zu verfügen, dadurch Rechnung getragen werden, dass sein Vater dessen Namensänderung gemäß § 1355 Abs. 4 Satz 4 BGB widerrufe. Der Beklagte hat vorgetragen, für die Einschätzung, ob die Namensänderung für das persönliche Wohl des Beigeladenen förderlich sei, sei es ohne Belang, dass verschiedene Familiennamen innerhalb einer Familie heutzutage häufiger vorkämen und nicht mehr als ungewöhnlich wahrgenommen werden würden. Darüber hinaus sei die Eingriffsschwelle für die auch vorliegend angestrebte sog. additive Namensänderung – also die Voranstellung des Geburtsnamens des Vaters unter Beibehaltung des Geburtsnamens „C.“ – niedriger anzusetzen als für die sog. ersetzende Namenserteilung. Hierbei seien die Grundsätze der additiven Einbenennung gemäß § 1618 BGB zugrunde zu legen, auch wenn der Beigeladene zwischenzeitlich volljährig sei. Sein Namensergänzungsbegehren beruhe auf einer vergleichbaren Lebenssituation, die dessen Persönlichkeitsentwicklung immer noch beeinflusse und deshalb in die vorzunehmende Abwägung einzubeziehen sei. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Persönlichkeitsbelastungen mit dem 18. Geburtstag nicht beendet seien. Das Bürgerliche Gesetzbuch schließe Doppelnamen im Übrigen nicht generell aus. Der Beigeladene hat sich den Ausführungen des Beklagten angeschlossen und darauf hingewiesen, dass Frau H. sicherlich kein ärztliches Attest erstellt hätte, wenn sie nicht über die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen verfügen würde. Darüber hinaus sei in psychologischen Fachkreisen bekannt, dass das Tragen eines Namens häufig zu psychologischen Belastungen führen könne, etwa zu posttraumatischen Belastungsstörungen, die sich über Jahre und Jahrzehnte nachhaltig auf einen Betroffenen auswirkten. Auch er leide seit Jahren unter der Belastung, nicht den Nachnamen seines Vaters tragen zu können. Mit Urteil vom 12.5.2022 hat das Verwaltungsgericht den aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2.9.2020 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten aufgehoben. Zur Begründung ist dem Urteil ausgeführt, der Beigeladene habe zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Änderung seines Familiennamens von „C.“ in „D..“. Gemäß den §§ 1 und 3 Abs. 1 NamÄndG dürfe ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertige. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass ein solch wichtiger Grund dann gegeben ist, wenn die Abwägung aller für und wider die begehrte Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergebe. Nach Ziff. 28 Satz 2 NamÄndVwV liege ein wichtiger Grund vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung überwiege gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehörten. Ziff. 27 Abs. 1 Satz 1 NamÄndVwV stelle klar, dass das Namensrecht durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt sei. Nach Ziff. 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 NamÄndVwV diene die öffentlich-rechtliche Namensänderung dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, sie habe Ausnahmecharakter. Gemäß Ziff. 27 Abs. 1 Satz 4 NamÄndVwV sei dementsprechend vorrangig zu prüfen, ob das erstrebte Ziel nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht oder eine Verfügung des Vormundschaftsgerichts erreicht werden kann. Ziff. 30 Abs. 4 Satz 1 NamÄndVwV stelle weiter klar, dass der Familienname ein wichtiges Identifizierungsmerkmal sei und deshalb ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens bestehe. Da der Familienname grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers stehe, komme eine Namensänderung nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet werde, dass der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt, ein anderer Name klangvoller sei oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübe (Ziff. 30 Abs. 2 NamÄndVwV). Im Falle der Namensänderung eines Erwachsenen sei weiter zu berücksichtigen, dass dem Gesichtspunkt der Beibehaltung des bisherigen Namens ein besonderes Gewicht zukomme, da Erwachsene regelmäßig im Berufsleben, im Rechtsverkehr und Behörden gegenüber schon länger und häufiger unter ihrem Familiennamen in Erscheinung getreten seien (Ziff. 30 Abs. 4 Satz 4 NamÄndVwV). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ferner geklärt, dass auch eine seelische Belastung als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden könne, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet sei. Sei die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liege kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor. Die Annahme einer eine Namensänderung rechtfertigenden seelischen Belastung erfordere die konkrete Darlegung, aufgrund welcher Umstände der Name für den Betroffenen eine seelische Belastung begründe. Dies setze einen substantiierten Vortrag dazu voraus, wie und in welchen Lebensbereichen sich die geltend gemachte seelische Belastung auswirke. Es bedürfe einer solchen Art und eines solchen Ausmaßes der seelischen Belastung, die vom Namen herrühre, dass sich daraus konkrete negative Auswirkungen auf den Alltag der betroffenen Person und die Erforderlichkeit der Namensänderung ergeben, um der Belastungslage zu entgehen. Bei der Beurteilung der Frage, ob dies der Fall ist, könne nicht ausschließlich auf die subjektive Sicht des Einzelnen abgestellt werden. Nicht maßgeblich sei, mit welcher Vehemenz beteuert werde, unter dem Zwang zur Führung eines bestimmten Namens zu leiden. Entscheidend sei vielmehr, ob der Betroffene bei objektiver Betrachtung Grund zu der Empfindung habe, sein Name hafte ihm als Bürde an. Hiervon ausgehend ergebe die gebotene Abwägung aller maßgeblichen Umstände, dass vorliegend kein wichtiger Grund i. S. d. § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliege, der die vom Beigeladenen begehrte Namensänderung rechtfertige. Sein Interesse, seinen Nachnamen durch Voranstellen des Geburtsnamens seines Vaters (zu einem Doppelnamen) zu ergänzen, habe keinen Vorrang gegenüber den Interessen der Allgemeinheit an der Beibehaltung seines bisherigen Namens. Insofern sei zunächst zu berücksichtigen, dass der Familienname ein wichtiges Identifizierungsmerkmal sei und deshalb ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens bestehe. Gegen eine öffentlich-rechtliche Namensänderung spreche auch der Umstand, dass es sich bei dem Beigeladenen um einen (zwischenzeitlich 21-jährigen, wenn auch jungen) Erwachsenen handele, der in seinem bisherigen Leben – von Geburt an – im Studium, im Rechtsverkehr und Behörden gegenüber stets unter seinem Familiennamen „C.“ in Erscheinung getreten sei, wodurch dem Gesichtspunkt der Beibehaltung des bisherigen Namens – anders als bei Kindern und Heranwachsenden – wiederum ein besonderes Gewicht zukomme. Grundsätzlich bestehe im Übrigen ein öffentliches Interesse an einer möglichst restriktiven Handhabung von Doppelnamen, da sie durch ihre Länge zu einer Erschwerung in der Handhabung führten, die von der gesamten Rechtsgemeinschaft hingenommen werden müsste. Auf der anderen Seite lasse sich ein für die begehrte Namensänderung streitender wichtiger Grund i. S. d. § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht damit begründen, dass es für den Beigeladenen eine – objektiv verständliche – seelische Belastung darstellen würde, nicht den identischen Familiennamen „D..“ wie sein Vater zu tragen. Der Beigeladene habe schon nicht substantiiert dargelegt, aufgrund welcher Umstände die nicht vollständige Übereinstimmung seines Nachnamens mit dem seines Vaters auch in seinem gegenwärtigen Alltag noch eine bei objektiver Betrachtung verständliche seelische Belastung darstellen soll. Es sei nicht ersichtlich, wie und in welchen Lebensbereichen sich die „Namensverschiedenheit“ aktuell überhaupt noch auswirke bzw. inwiefern sie unter Berücksichtigung der konkreten, aktuellen Lebensumstände des Beigeladenen Ursache einer erheblichen seelischen Beeinträchtigung sein soll. Zwar habe der Beigeladene im Rahmen des Verwaltungsverfahrens angeführt, seit seinem 10. Lebensjahr ständig gehänselt und ausgelacht worden zu sein, da er einen anderen Nachnamen als sein Vater trage, dieser deswegen nicht sein Vater und er selbst ein Muttersöhnchen sei; teilweise sei es auch zu Schlägereien gekommen. Er habe an Selbstbewusstsein verloren und sei zurückhaltender geworden, was sich zu einem psychischen Problem entwickelt habe, da er und sein Vater sich sehr nahe stünden, dieser für ihn ein sehr großes Vorbild sei und er so sein möchte wie dieser. Er sei auch teilweise depressiv geworden. Der im gerichtlichen Verfahren vorgetragene pauschale Hinweis, er leide (wohl aufgrund dieser Erfahrungen in der Kindheit) seit Jahren darunter, nicht den Nachnamen seines Vaters tragen zu können, lasse aber gerade nicht hinreichend erkennen, warum er (noch) als Erwachsener derart seelisch belastet sein sollte, dass eine Namensänderung gerechtfertigt wäre. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sein Vater aufgrund einer bei ihm an Weihnachten 2016 diagnostizierten Krebserkrankung 10 Jahre unter Beobachtung stehen soll. Zwar möge der Wunsch des Beigeladenen menschlich nachvollziehbar sein; die Rechtsfolgen der Bestimmungen über die Namensänderung könnten jedoch nicht für die Bewältigung jedweden seelischen Konflikts in Anspruch genommen werden. Die ärztlichen Atteste der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G. und der Fachärztin für Allgemeinmedizin, Akupunktur, Naturheilverfahren und Sportmedizin H. seien bereits deswegen nicht aussagekräftig, weil sie keine Angaben zu der derzeitigen Situation des Beigeladenen beinhalteten. Aber auch der Beigeladene selbst habe in der mündlichen Verhandlung weder substantiiert noch objektiv nachvollziehbar darlegen können, warum er unter derart erheblichen psychischen Beeinträchtigungen leiden sollte, die eine Namensänderung rechtfertigten. Sein bisheriger Lebensweg (Ablegung des Abiturs und Aufnahme eines Studiums) und sein eigenes Verhalten sprächen vielmehr sogar dagegen. So habe er auf die gerichtliche Nachfrage, ob er wegen der von ihm angegebenen psychischen Probleme in ärztlicher Behandlung sei, lediglich geantwortet, er habe deswegen ab und zu Medikamente eingenommen – ohne diese näher benennen zu können – und einmal eine Beruhigungsspritze erhalten. Der von ihm in diesem Zusammenhang zur Akte gereichte Notfall-/Vertretungsschein des – nicht einschlägigen – Facharztes für Urologie K. vom 18.9.2019 sei ebenfalls veraltet und haltet im Übrigen lediglich allgemein fest: „Akuter Erregungszustand und starke depressive Verstimmung wegen familiärer Probleme u. a. wegen Familienänderung des Sohnes“. Eine aktuelle, einen wichtigen Grund i. S. d. §§ 1 und 3 NamÄndG begründende psychische Beeinträchtigung lasse sich daraus nicht entnehmen. Sollte der Beigeladene tatsächlich in einem solchen Ausmaß unter seiner Namensführung leiden, sei nicht verständlich, warum er und seine Familie nicht (ernsthaft) versucht hätten, seinen Problemen auf andere Art und Weise zu begegnen, anstatt den Fokus allein auf die begehrte Namensänderung zu richten. So habe der Beigeladene im Rahmen seiner informatorischen Anhörung zwar angegeben, er habe – die Allgemeinmedizinerin – Frau H. nach Ausstellung des Attests vom 18.5.2020 noch einige Male aufgesucht, um seine Situation zu besprechen. In fachspezifischer therapeutischer Behandlung befinde er sich jedoch nicht. Darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich, dass die vorgetragene psychische Situation des Beigeladenen (allein) auf dessen Namensführung zurückzuführen sein sollte. Auch aus den bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Attesten lasse sich eine entsprechende Kausalität nicht ableiten. Warum die Fachärztin Dr. G. im Attest vom 13.8.2019 der Auffassung sei, dass die angestrebte Namensänderung „von besonderer Bedeutung für seine psychische Gesundheit“ sein soll und eine insofern ablehnende Entscheidung „negative Auswirkungen für seine weitere Entwicklung mit sich bringen“ würde, werde nicht (hinreichend) deutlich – zumal die Einschätzung der Fachärztin auf nur einem einzigen Termin und der bloßen Wiedergabe der Angaben des Beigeladenen zu beruhen und damit ohnehin nicht ausreichend fundiert scheine. Auch das Attest der Frau H. vom 18.5.2020 sei insoweit nicht aussagekräftig. Zwar weise diese eingangs darauf hin, dass sie die Befugnis zur psychosomatischen Grundversorgung besitze, dennoch sei bereits fraglich, inwiefern sie – mangels fachärztlicher Qualifikation – in der Lage sei, den seelischen Zustand des Beigeladenen belastbar einzuschätzen. Auch dieses Attest gebe nur unzureichend Auskunft über die Frage der Kausalität zwischen der aktuellen Namensführung und der angeführten seelischen Beeinträchtigung. Befundtatsachen würden – wenn überhaupt – nur pauschal und ohne jegliche Therapieempfehlung wiedergegeben; es sei nicht ersichtlich, ob Frau H. zum Beispiel die benannte Erschöpfung, Antriebslosigkeit und Unkonzentriertheit selbst festgestellt habe oder ob sie damit lediglich die Angaben des Beigeladenen wiederhole. Damit sei schon nicht hinreichend erkennbar, auf welchen tatsächlichen Grundlagen die benannten Diagnosen gestellt worden seien. Da der Beigeladene inzwischen nicht mehr „jugendlich“, sondern erwachsen sei, und er namensrechtlich ohnehin – über den Nachnahmen „C.“ – mit seinem Vater verbunden sei, sei nicht ersichtlich, in welchen entscheidenden und konkreten Lebensbereichen sich die Namensverschiedenheit zu seinem Vater gegenwärtig derart negativ auswirken würde, dass sie nach allgemeiner Lebenserfahrung als eine seelische Belastung und nicht nur als übertriebene Empfindlichkeit zu bewerten wäre. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass gerade die Führung des bisherigen Familiennamens ursächlich für die möglichen Erkrankungen sei, und spiegelbildlich Anhaltspunkte dafür, dass gerade die Änderung des Namens für die Heilung einer möglicherweise bereits bestehenden psychischen Krankheit oder für die Vermeidung einer solchen erforderlich ist, ließen sich dem Attest nicht entnehmen. Nichts anderes gelte unter Berücksichtigung des kulturellen Hintergrunds des Beigeladenen, der bereits seit seiner Geburt in Deutschland lebe. Insoweit weise der Kläger zu Recht darauf hin, dass die Namensverschiedenheit erst durch eine nachträgliche, bewusste Entscheidung des Vaters des Beigeladenen herbeigeführt worden sei – und dies trotz der durch Frau H. angeführten russischen Kultur des Beigeladenen und seiner Familie.Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Grundsatz eines einheitlichen Familiennamens uneingeschränkt nur noch für den Ehenamen bei bestehender Ehe gelte (vgl. Ziff. 30 Abs. 3 Satz 2 NamÄndVwV). Auch nach den zivilrechtlichen Regelungen komme dem Gesichtspunkt der einheitlichen Abstammung in Form der Namensgleichheit ein geringeres Gewicht zu als der Kennzeichnungsfunktion des Familiennamens. Diese Wertung verbiete es auch in Bezug auf die öffentlich-rechtliche Namensänderung, maßgeblich auf die Abstammungsfunktion des Namens abzustellen. Insofern sei in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass selbst eine Namensverschiedenheit zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts nicht ungewöhnlich sei und somit selbst bei minderjährigen Kindern nicht ohne Weiteres eine außergewöhnliche oder auch nur überdurchschnittliche Belastung darstelle. Entsprechendes müsse erst recht gelten, wenn es sich – wie beim Beigeladenen – um einen Erwachsenen handele. Vor diesem Hintergrund sei das Gericht auch nicht gehalten gewesen, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten zu einer etwaigen seelischen Belastung des Beigeladenen einzuholen. Behaupte ein Betroffener – wie hier – nur unsubstantiiert, durch die Führung bzw. Nichtführung eines Namens seelisch belastet zu sein, bestehe keine aus dem Amtsermittlungsgrundsatz folgende Pflicht des Gerichts, ein solches Sachverständigengutachten einzuholen; die Kammer sehe sich vielmehr im Stande, die Frage der Zumutbarkeit der weiteren Namensführung ohne die Einschaltung eines psychologischen Gutachters beurteilen zu können. Der Beigeladene begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.5.2022 - 1 K 1170/20 - ist zulässig, aber unbegründet. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Vortrag des Beigeladenen begründet weder die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch belegt er die darüber hinaus die von ihm reklamierten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bzw. eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.1Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511 Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.2Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 16.11.2021 - 11 LB 252/20 - (m.w.N.), jeweils bei jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 16.11.2021 - 11 LB 252/20 - (m.w.N.), jeweils bei juris Der Senat hat nach Würdigung des Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG, der die vom Beigeladenen begehrte Namensänderung rechtfertigt, nicht vorliegt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben ist, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Dies ist dann der Fall, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören. Eine seelische Belastung kann nur dann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Ist die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor.3Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.2011 - 6 B 65/70 -, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.2011 - 6 B 65/70 -, juris Im vorliegenden Fall fehlt es indes an einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung, warum sich aus der (nur teilweisen) Namensverschiedenheit („C.“ und „D..“) eine derart gravierende seelische Belastung ergeben soll, die allein durch eine Namensänderung beseitigt werden kann. Insoweit ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Beigeladene seinen Namen – nach der Wahl des Ehenamens „C.“ durch seine Eltern – von Geburt an geführt hat und er ein mittlerweile 22-jähriger Erwachsener ist. Das Verwaltungsgericht hat zudem zu Recht darauf abgestellt, dass bereits nicht ersichtlich ist, inwieweit und in welchen Lebensbereichen sich die Namensverschiedenheit überhaupt auswirkt. Die von dem Beigeladenen im Verwaltungsverfahren angeführten Hänseleien in seiner Kindheit (seit dem 10. Lebensjahr) und der daraus resultierende Verlust an Selbstbewusstsein mit depressiven Phasen bieten allein noch keinen Grund dafür, weshalb er auch jetzt noch – als Erwachsener – derart psychisch belastet sein sollte, dass eine Namensänderung gerechtfertigt wäre. Die von dem Beigeladenen vorgelegten ärztlichen Atteste sind nicht aussagekräftig genug, um eine entsprechende, auf die Namensverschiedenheit zurückzuführende psychische Beeinträchtigung darzutun. Die (einzige) fachärztliche Bescheinigung von Dr. G. vom 13.8.2019 liegt bereits über 3 ½ Jahre zurück und enthält demzufolge keine Angaben zur derzeitigen Lebenssituation des Beigeladenen. Abgesehen davon beinhaltet diese fachärztliche Entscheidung keine eigene Diagnose, sondern gibt nur die Behauptung des Beigeladenen wieder, dass die angestrebte Namensänderung von besonderer Bedeutung für seine psychische Gesundheit sei. Worauf die abschließende, sehr allgemein gehaltene Einschätzung der Fachärztin beruht, dass eine Versagung der Namensänderung „aus fachärztlicher Sicht negative Auswirkungen für seine weitere Entwicklung mit sich bringen“ würde, ist nicht erkennbar. Das von dem Beigeladenen in der Zulassungsbegründung ausführlich wiedergegebene ärztliche Attest von Frau H. – einer Allgemeinmedizinerin – vom 18.5.2020 ist schon deshalb nicht hinreichend valide, weil diesem keine entsprechende fachliche Qualifikation zugrunde liegt. Die nach eigenen Angaben dieser Ärztin ihrerseits vorhandene Befugnis zur somatischen Grundversorgung, die jedoch (nach einer 80 Stunden umfassenden Schulung) lediglich Grundlagen zur Gesprächsführung mit den Patienten vermitteln und dazu befähigen soll, Krankheitsbilder des psychosomatischen und psychiatrischen Gebiets zu erkennen und mit entsprechenden Experten zu kooperieren,4Vgl. das (Muster-)Kursbuch Psychosomatische Grundversorgung der Bundesärztekammer vom 2.5.2022Vgl. das (Muster-)Kursbuch Psychosomatische Grundversorgung der Bundesärztekammer vom 2.5.2022 vermag die fehlende fachärztliche Qualifikation von Frau H. und die daraus resultierende geringe Aussagekraft ihrer Diagnose nicht auszugleichen. Gleiches gilt hinsichtlich der Kenntnisse der Ärztin H. (als Ärztin aus der ehemaligen Sowjetunion bzw. Russland) hinsichtlich der angeblichen Bedeutung des Namens des Vaters in der russischen Kultur. Im Übrigen lässt sich dem Attest von Frau H. nicht entnehmen, auf welcher Grundlage die Beeinträchtigungen (Erschöpfung, Antriebslosigkeit, Unkonzentriertheit) von ihr festgestellt wurden oder ob dies allein auf den Angaben des Beigeladenen beruhte. Die Feststellung der Ärztin, alle diese erheblichen psychischen Defizite seien auf das Fehlen des väterlichen Namens zurückzuführen, ist pauschal und enthält ebenso wenig eine nachvollziehbare Begründung wie ihre abschließende Äußerung, aus ärztlicher Sicht bestehe „eine Dringlichkeit im Sinne einer Wiederherstellung des Gesundheitszustandes des Patienten die Behebung des oben genannten Grundes“. Der Kläger hat hierzu in der Antragserwiderung zu Recht darauf hingewiesen, dass es Aufgabe einer (Fach-)Ärztin gewesen wäre, die medizinischen Fakten und Diagnosen anhand eigener Untersuchungen und Methoden unter Ausweisung medizinischer Behandlungsmöglichkeiten darzulegen und im Falle der Erforderlichkeit eine Therapieempfehlung auszusprechen. Daran fehlt es hier. Soweit der Beigeladene dagegen einwendet, eine Therapieempfehlung sei nicht „Gegenstand des Attestes“ gewesen und die einzig mögliche Therapie sei „die Herstellung des Namens“, deutet diese Äußerung darauf hin, dass das Attest auf Wunsch des Beigeladenen und allein auf der Grundlage seiner Angaben erstellt wurde. Angesichts des von ihm behaupteten Ausmaßes der seelischen Beeinträchtigungen ist es zudem nicht verständlich, dass sich der Beigeladene zu keinem Zeitpunkt in eine fachspezifische therapeutische Behandlung begeben hat. Dies ist mit seinem Vorbringen in der Zulassungsbegründung, zwischenzeitlich hätten sich „massive Erkrankungen im psychischen Bereich mit pathologischen Auswirkungen“ eingestellt, weil er seinem Namen den Familiennamen seines Vaters nicht hinzufügen dürfe, nicht zu vereinbaren. Sein Hinweis in der Zulassungsbegründung auf die Corona-Krise und eine daraus resultierende Wartezeit von einem Jahr überzeugt schon wegen des seit dem letzten ärztlichen Attest verstrichenen Zeitraums von 3 Jahren nicht. Im Übrigen hat der Beigeladene nicht einmal dargetan, dass er sich überhaupt auf eine Warteliste für eine Therapie hat setzen lassen. Soweit in der Zulassungsbegründung weiter bemängelt wird, dass sich in der Begründung des erstinstanzlichen Urteils kein Hinweis auf die „psychische Ausnahmesituation“ des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung finde, vermag ein solches – unterstelltes – Begründungsdefizit die Ergebnisrichtigkeit des Urteils nicht in Frage zu stellen. Hinzu kommt, dass – selbst wenn man eine labile psychische Verfassung des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, wie sie von dem Kläger eingeräumt wurde, berücksichtigt – damit immer noch nicht fachärztlich belegt ist, dass dieser psychische Zustand auf den Namen des Beigeladenen zurückzuführen ist und nur durch eine Namensänderung beseitigt werden kann. Aus dem zuvor Gesagten folgt gleichzeitig, dass die Sache auch keine „besondere“ Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds sind nur erfüllt, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt.5Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2023 - 2 A 248/22 -, bei juris, vom 12.5.2021 - 2 A 107/20 -, Nr. 18 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Baurecht) und vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, Nr. 89 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2023 - 2 A 248/22 -, bei juris, vom 12.5.2021 - 2 A 107/20 -, Nr. 18 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Baurecht) und vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, Nr. 89 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 Das ist nicht dargelegt (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Soweit der Beigeladene den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung anführt, genügt dies ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.6Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 7Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 7 Eine derartige Darlegung lässt die Begründung des Zulassungsantrags gänzlich vermissen. Soweit der Beigeladene schließlich vorträgt, hinsichtlich seiner psychischen Beeinträchtigungen hätte das erstinstanzliche Gericht ein Sachverständigengutachten einholen müssen, lässt sich – unabhängig von der auch insoweit fehlenden Darlegung – ein daraus resultierender Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht feststellen. Entgegen seinem Vorbringen in der Zulassungsbegründung hat der anwaltlich vertretene Beigeladene einen entsprechenden Beweisantrag ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung in der ersten Instanz nicht gestellt. Die Aufklärungsrüge stellt aber kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen (förmlichen) Beweisantrag zu stellen und sich die Beweiserhebung - wie hier - auch nicht aufdrängen musste.7Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.3.2020 - 2 A 229/19 -, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.3.2020 - 2 A 229/19 -, juris Das Verwaltungsgericht hat sich im Übrigen nicht wie von dem Beigeladenen behauptet einfach über die vorliegenden Atteste hinweggesetzt, sondern diese eingehend gewürdigt und mit ausführlicher und zutreffender Begründung für unzureichend erachtet. Da das Vorbringen des Beigeladenen somit insgesamt keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist sein Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.