Beschluss
2 A 259/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2023:0427.2A259.22.00
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Leitsätze
1. Ungeachtet des Umstands, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eine Grenzgarage im unbeplanten Innenbereich hinsichtlich des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche keine Ermessensentscheidung der Baugenehmigungsbehörde in Betracht kommt, weil nach § 34 Abs. 1 BauGB vor dem Hintergrund der Eigentumsgewährleistung im Art. 14 Abs. 1 GG eine gebundene Entscheidung zu treffen ist, sind die im § 23 Abs. 5 BauNVO für die Ermessensentscheidung im Plangebiet geltenden materiellen Maßstäbe auch in dem Zusammenhang in den Blick zu nehmen.(Rn.16)
2. Demnach sind auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB insoweit mögliche städtebaulichen Folgen einer Zulassung der Garage außerhalb der durch faktische Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen von Bedeutung. Die über die Nichteinhaltung des Umgebungsrahmens hinaus für ein Nichteinfügen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) der Garage zu fordernden spannungsbegründenden Veränderungen der städtebaulichen Situation beziehungsweise eine das Einfügen hindernde Verschlechterung der städtebaulichen Situation können sich insbesondere aus einer negativen Vorbildwirkung ergeben.(Rn.17)
3. Nennt die insoweit maßgebliche Entscheidung der Widerspruchsbehörde als Grundlage ihrer Ermessensentscheidung für den Erlass einer Beseitigungsanordnung die materielle Rechtswidrigkeit im Sinne einer fehlenden (nachträglichen) Genehmigungsfähigkeit des Bauwerks und stellt nicht tragend auf eine beabsichtigte Ausräumung einer Nachbarrechtsverletzung ab, kommt es für die rechtliche Überprüfung dieser Entscheidung nicht entscheidend darauf an, ob die Anlage auch die subjektiven Rechte eines Nachbarn verletzt.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.10.2022 – 5 K 104/21 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten dieses Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ungeachtet des Umstands, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eine Grenzgarage im unbeplanten Innenbereich hinsichtlich des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche keine Ermessensentscheidung der Baugenehmigungsbehörde in Betracht kommt, weil nach § 34 Abs. 1 BauGB vor dem Hintergrund der Eigentumsgewährleistung im Art. 14 Abs. 1 GG eine gebundene Entscheidung zu treffen ist, sind die im § 23 Abs. 5 BauNVO für die Ermessensentscheidung im Plangebiet geltenden materiellen Maßstäbe auch in dem Zusammenhang in den Blick zu nehmen.(Rn.16) 2. Demnach sind auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB insoweit mögliche städtebaulichen Folgen einer Zulassung der Garage außerhalb der durch faktische Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen von Bedeutung. Die über die Nichteinhaltung des Umgebungsrahmens hinaus für ein Nichteinfügen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) der Garage zu fordernden spannungsbegründenden Veränderungen der städtebaulichen Situation beziehungsweise eine das Einfügen hindernde Verschlechterung der städtebaulichen Situation können sich insbesondere aus einer negativen Vorbildwirkung ergeben.(Rn.17) 3. Nennt die insoweit maßgebliche Entscheidung der Widerspruchsbehörde als Grundlage ihrer Ermessensentscheidung für den Erlass einer Beseitigungsanordnung die materielle Rechtswidrigkeit im Sinne einer fehlenden (nachträglichen) Genehmigungsfähigkeit des Bauwerks und stellt nicht tragend auf eine beabsichtigte Ausräumung einer Nachbarrechtsverletzung ab, kommt es für die rechtliche Überprüfung dieser Entscheidung nicht entscheidend darauf an, ob die Anlage auch die subjektiven Rechte eines Nachbarn verletzt.(Rn.19) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.10.2022 – 5 K 104/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten dieses Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt. I. Die Kläger wenden sich gegen eine Beseitigungsanordnung des Beklagten für eine auf ihrem Wohnhausgrundstück Parzelle Nr. 230/86 in Flur 2 der Gemarkung H-Stadt (Anwesen I-Weg) ausgeführte Garage. Unmittelbar angrenzend liegt am nordöstlichen Ende der hier einen Wendehammer ausbildenden Anliegerstraße das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Beigeladenen (I-Weg, Parzelle Nr. 230/87). Beide Grundstücke lagen bei Errichtung des Garagengebäudes im Jahr 2014 im Geltungsbereich des Bebauungsplans „J-Straße“ der damals selbständigen Gemeinde H-Stadt aus dem Jahr 1971, heute ein Ortsteil von A-Stadt. Nach den Festsetzungen sollten Garagen nur innerhalb der ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksfläche ausgeführt und entsprechend einer ergänzenden örtlichen Bauvorschrift hinsichtlich der Dachneigung dem Hauptgebäude angepasst werden. Im Juli 2014 erteilte die damals dafür noch zuständige Gemeinde A-Stadt dem Kläger für die seinerzeit geplante Errichtung einer Garage mit Flachdach Befreiungen wegen Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen und bezüglich der zulässigen Dachform.1vgl. den Befreiungsbescheid der Beklagten vom 11.7.2014 – 2.601-1 Nr. 50/14 –vgl. den Befreiungsbescheid der Beklagten vom 11.7.2014 – 2.601-1 Nr. 50/14 – Die Garage wurde im Spätsommer 2014 unter Inanspruchnahme der Regelung über die Verfahrensfreistellung von Bauvorhaben geringfügigen Umfangs in Orientierung zu dem besagten Wendehammer unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze der privaten Beteiligten vor dem Wohnhaus der Beigeladenen errichtet. Der gegen den Befreiungsbescheid von den Beigeladenen erhobene Widerspruch2vgl. den auf die mündliche Verhandlung des Kreisrechtsausschusses beim Landrat in Merzig vom 13.11.2015 ergangenen Widerspruchsbescheid – KRA 31/15 –vgl. den auf die mündliche Verhandlung des Kreisrechtsausschusses beim Landrat in Merzig vom 13.11.2015 ergangenen Widerspruchsbescheid – KRA 31/15 – blieb ebenso wie die anschließende Klage3vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 26.4.2017 – 5 K 18/16 –vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 26.4.2017 – 5 K 18/16 – vor dem Verwaltungsgericht zunächst erfolglos. Auf die vom Senat zugelassene Berufung4vgl. den Beschluss vom 27.4.2018 – 2 A 479/17 –vgl. den Beschluss vom 27.4.2018 – 2 A 479/17 – der Beigeladenen gegen dessen Urteil hat der Senat diese Entscheidung unter Verweis auf eine die Beigeladenen schützende Wirkung der nicht beachteten Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche und das Nichtvorliegen der Befreiungsanforderungen abgeändert und den Befreiungsbescheid sowie den Widerspruchsbescheid aufgehoben.5vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.8.2018 – 2 A 158/18 –, IBR 2018, 706vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.8.2018 – 2 A 158/18 –, IBR 2018, 706 Eine Beschwerde des Klägers zum Bundesverwaltungsgericht gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil blieb erfolglos.6vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.6.2019 – 4 B 5.19 –, jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 11.6.2019 – 4 B 5.19 –, juris Im September 2019 gab der Beklagte den Klägern auf, die Pkw-Garage innerhalb von drei Monaten nach Zustellung zu beseitigen7vgl. dazu Ziffer 1 des Bescheids vom 24.9.2019 – 6130-811-2019vgl. dazu Ziffer 1 des Bescheids vom 24.9.2019 – 6130-811-2019 und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehbarkeit an. Dem gegen die letztgenannte Anordnung gerichteten Aussetzungsantrag der Kläger hat das Verwaltungsgericht entsprochen.8vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 19.2.2020 – 5 L 169/29 –vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 19.2.2020 – 5 L 169/29 – Im Oktober 2019 beschloss der Gemeinderat von A-Stadt eine Teilaufhebung des Bebauungsplans „J-Straße“, die auch die Festsetzungen im hier zur Rede stehenden räumlichen Bereich betraf.9vgl. die amtliche Bekanntmachung des Teilaufhebungsbeschlusses im Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Mettlach Nr. 46/2019, Seiten 9f. vgl. die amtliche Bekanntmachung des Teilaufhebungsbeschlusses im Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Mettlach Nr. 46/2019, Seiten 9f. In der offiziellen Begründung wurde angegeben, die im Jahr 1971 verfolgten bauplanungsrechtlichen Ziele seien als mittlerweile erreicht anzusehen. Das Gebiet sei bebaut. Deswegen seien „Reglementierungen“ über einen Bebauungsplan nicht mehr erforderlich, vielmehr zukünftig über die allgemeinen Vorgaben des § 34 BauGB zu erreichen. Zur Begründung ihrer nach erfolglosem Widerspruch10vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 20.11.2020 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses Merzig-Wadern – KRA 21/20 –vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 20.11.2020 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses Merzig-Wadern – KRA 21/20 – gegen die Beseitigungsanordnung erhobenen Klage haben die Kläger vorgetragen, nach der Aufhebung des Bebauungsplans „J-Straße“ und seiner aus Sicht des Senats nachbarschützenden Festsetzung von Baugrenzen stehe ihre Garage nicht mehr im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Mit der Aufhebung sei die vom Senat für den Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit bejahte Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ebenfalls anders zu beurteilen. Die ausdrückliche Aufhebung eines Bebauungsplans unterscheide sich von dessen „Funktionslosigkeit“ dadurch, dass der Plangeber das bauplanungsrechtliche Schicksal des fraglichen Plangebiets künftig bewusst den Zulässigkeitsanforderungen des § 34 BauGB habe „überlassen“ wollen. Die Gemeinde A-Stadt habe dies getan, weil die damaligen bauplanungsrechtlichen Zielvorstellungen mittlerweile erreicht und Reglementierungen über einen Bebauungsplan nicht mehr erforderlich seien. Sie habe damit ersichtlich auch den Erwägungen des Senats in seinem Urteil vom August 2018 Rechnung tragen wollen, ob die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgrund der tatsächlichen Entwicklungen überhaupt noch geeignet seien, einen sinnvollen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung zu leisten. Die in das Zulässigkeitsregime des § 34 BauGB mit dem Gebot des Einfügens „überführte“ Bebauung erlaube „flexiblere Lösungen“ als die Festsetzungen eines Bebauungsplans. Durch die Entscheidung der Gemeinde A-Stadt sollten für das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis die Anforderungen des § 34 BauGB und des Gebots der Rücksichtnahme ausschlaggebend sein. Ihr Bauvorhaben entspreche nun den baurechtlichen Vorschriften. Das „Außerkrafttreten des Nachbarschutzes“ sei darauf zurückzuführen, dass der Plangeber bestimmten Festsetzungen des Bebauungsplans keinen Nachbarschutz mehr zubillige. Dies sei nicht vergleichbar mit dem Fall der Funktionslosigkeit, wo Bauherrinnen und Bauherren, Gemeinden und gegebenenfalls auch Bauaufsichtsbehörden über Jahre hinweg planerische Vorgaben „ignorierten“. Ihre Garage verletze nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Für ein Vorliegen vom Kreisrechtsausschuss bejahter negativer städtebaulicher Spannungen lägen keine Anhaltspunkte vor. Die Bebauung in der Umgebung der Grenzgarage werde durch die aufgrund ihrer Größe dominierenden Wohngebäude geprägt. Sie ließen die Garagen als „untergeordnete Nebenanlagen“ erscheinen. Dass die streitbefangene Grenzgarage, die die Maße einer privilegierten Grenzgarage einhalte, zu negativen städtebaulichen Spannungen führen könnte, sei nicht ersichtlich. Eine Rechtsverletzung ließe sich daher allenfalls bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung aufgrund einer erdrückenden, abriegelnden, erschlagenden oder einmauernden Wirkung ausginge. Halte eine Grenzgarage – wie hier – die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften ein, könne eine erdrückende Wirkung nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Ein „Bedrängen“ des Grundstücks der Beigeladenen sei nicht ansatzweise erkennbar. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass das Vorhaben der Kläger nach wie vor den baurechtlichen Vorschriften widerspreche. Dabei spiele es keine Rolle, ob – wovon er ausgehe – die früheren Festsetzungen des für den Bereich des Baugrundstücks geltenden Bebauungsplans „J-Straße" einen nachwirkenden Einfluss im Sinne einer Rücksichtslosigkeit gegenüber den Beigeladenen hätten oder ob die Beurteilung des Vorhabens unabhängig davon nach § 34 BauGB erfolge. Die streitgegenständliche Garage, die unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche anschließe, füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Aufgrund der vormals geltenden Festsetzungen des ehemaligen Bebauungsplans „J-Straße" habe sich für beide Seiten des I-Wegs eine – nunmehr faktische – Baugrenze entwickelt. Die Vorgartenbereiche seien durchgehend im Wesentlichen frei von jeglichen baulichen Anlagen. Zwar ermögliche der § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO grundsätzlich auch auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen bestimmte bauliche Anlagen. Deren generelle Zulässigkeit lasse sich aus dieser Vorschrift aber nicht ablesen. In beplanten Gebieten, in denen § 23 Abs. 5 BauNVO unmittelbar anwendbar sei, könnten solche baulichen Anlagen von der Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden. Im nicht beplanten Innenbereich seien die materiellen Maßstäbe des § 23 Abs. 5 BauNVO bei der nach § 34 Abs. 1 BauGB vorzunehmenden Prüfung der bodenrechtlichen Spannungen von Bedeutung. Nach den Feststellungen vor Ort seien die Vorgärten bis auf die streitgegenständliche Garage vollkommen frei von jeglichen Gebäuden. Dieses Erscheinungsbild bestimme maßgeblich den Charakter der Umgebungsbebauung. Dort sei eine städtebauliche Struktur gewachsen, die Nebenanlagen im Vorgartenbereich planungsrechtlich unzulässig erscheinen lasse. In einer so geprägten Umgebung werde die Garage zum vorbildlosen Fremdkörper und trete in ein auffallendes Missverhältnis zur gewachsenen Baustruktur. Die Beigeladenen haben geltend gemacht, entgegen der Behauptung der Kläger habe sich die Gemeinde A-Stadt nicht bewusst dafür entschieden, eine nachbarschützende planerische Vorgabe aufzuheben. Es sei ihr darum gegangen, ein andernorts geplantes Neubaugebiet ausweisen zu können. Daher sei die Gemeinde von einem Nachwirken der nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplanes für eine Beurteilung von zukünftigen Bauvorhaben nach § 34 BauGB ausgegangen. Die Gemeinde habe nie die Absicht gehabt, den Garagenbau der Kläger nachträglich zu legitimieren. An dem vom Senat angenommenen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ändere die Teilaufhebung des Bebauungsplans nichts. Gerade im Hinblick auf die Zumutbarkeitsbetrachtung im Rahmen des im Merkmal des Einfügens verorteten Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme sei zu beachten, dass auf sämtlichen Kopfgrundstücken bei der Zulassung solcher Grenzgaragen eine vom Senat bezeichnete Hinterhofsituation entstünde. In den Genuss des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme solle gerade der Nachbar kommen, der sein Gebäude im Vertrauen auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes ausgeführt habe. Diese Interessenlage bestehe erst recht bei der hier erfolgten Teilaufhebung des Bebauungsplanes. Eine solch rücksichtslose Grenzgarage, wie sie „provokant“ vom Kläger genau in den Wendehammer gesetzt worden sei, sei im gesamten Wohngebiet sonst nicht zu finden. Im Oktober 2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, die Einschätzung des Beklagten und des Kreisrechtsausschusses, dass die Garage öffentlich-rechtliche Vorschriften verletze, halte einer rechtlichen Überprüfung stand. Die streitgegenständliche Garage sei formell illegal, da die dem Kläger erteilte Befreiung aufgehoben worden sei. Sie erweise sich am Maßstab des nun einschlägigen § 34 BauGB auch als materiell illegal, da sie sich nach dem gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beachtenden städtebaulichen Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Die Anlage überschreite den durch die maßgebliche Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen hinsichtlich der faktischen vorderen Baugrenze deutlich. Nach dem an der Örtlichkeit gewonnenen Eindruck und dem bei den Akten befindlichen Luftbildmaterial nebst den im Rahmen der Ortsbesichtigungen des Verwaltungsgerichts und des Senats gefertigten Fotos befinde sich weder im „I-Weg“ noch im benachbarten „K-Weg“ eine vergleichbare Garage. Vielmehr seien die dortigen Garagen im deutlich zurückversetzten Grundstücksbereich ausgeführt. Innerhalb dieses Rahmens liege die bündig zum Wendehammer ausgeführte Garage der Kläger nicht. Zwar könne eine Überschreitung der vorderen Baugrenze im unbeplanten Innenbereich zulässig sein, wenn dadurch keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen begründet oder erhöht würden. Solche spannungsbegründenden Veränderungen der städtebaulichen Situation könnten sich insbesondere aus einer negativen Vorbildwirkung des Vorhabens ergeben, die zu einer Verschlechterung der städtebaulichen Situation führen könnten. Die dafür zu fordernden konkreten Anhaltspunkte lägen hier vor. Wie der Kreisrechtsausschuss im Widerspruchsbescheid zutreffend feststellt habe, bestehe auch unter dem Gesichtspunkt der faktischen Baugrenze die Gefahr einer (negativen) Vorbildwirkung für benachbarte Grundstücke. Würde die Pkw-Garage der Kläger hingenommen, könnte auch auf den benachbarten Grundstücken, etwa auf dem Flurstück Nr. 230/84, in gleicher Weise gebaut werden. Die dadurch bedingten bodenrechtlichen Spannungen führten dazu, dass sich die Pkw-Garage der Kläger nicht nach Maßgabe des Merkmals der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Nach Überzeugung der Kammer verletze die Pkw-Garage indes nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Wie das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Urteil vom August 2018 zutreffend ausführt habe, sei das Gebot der Rücksichtnahme in aller Regel nicht verletzt, wenn die Abstandsflächen eingehalten würden. Unter Berücksichtigung der abstandsrechtlichen Privilegierung von Grenzgaragen und den darüberhinausgehenden Abstand zwischen Garage und Hausfront der Beigeladenen von rund 5,30 m sehe die Kammer keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots, insbesondere keine „Hinterhofsituation“ und keine „erdrückende Wirkung“. Die Beseitigungsanordnung sei auch frei von Ermessensfehlern. Der mit ihr einhergehende Eingriff in die Rechte der Kläger sei insbesondere verhältnismäßig. Entgegen deren Ansicht liege kein Ermessensausfall vor. Nach der ständigen Rechtsprechung setze die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensbetätigung im Regelfall nicht mehr als die Feststellung der formellen und materiellen Illegalität der betreffenden Anlage voraus und der Hinweis hierauf genüge dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 SVwVfG. Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.10.2022 –5 K 104/21 – kann nicht entsprochen werden. Das den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzende Antragsvorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 26.1.2023 begründet weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der allein am Maßstab der Fehlerhaftigkeit im Ergebnis zu beurteilenden Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch rechtfertigt es die Annahme einer „besonderen“ tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). A. Das Vorbringen der Kläger begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Insoweit wenden die Kläger zunächst ein, das Verwaltungsgericht habe die Wertung des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO im Rahmen der Prüfung des Einfügens nicht berücksichtigt. Danach könnten bauliche Anlagen, im konkreten Fall ihre den Privilegierungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 LBO entsprechende Grenzgarage, unter „erleichterten Voraussetzungen“ auf nicht überbaubaren Grundstückflächen zugelassen werden, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig seien oder zugelassen werden könnten. Abgesehen davon, dass – was die Gemeinde A-Stadt als Grund für die Teilaufhebung des Bebauungsplans „J-Straße“ angeführt hat – deren dort niedergelegte damalige städtebauliche Vorstellungen bei der an den I-Weg angrenzenden Bebauung nicht „umgesetzt“ sind, ist die materielle Zulässigkeit des Garagengebäudes im Verständnis des § 82 Abs. 1 LBO nach der Teilaufhebung des Plans, was das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche angeht,11vgl. zu diesen Maßstäben in der unbeplanten Ortslage zuletzt ausführlich OVG des Saarlandes, Urteile vom 13.12.2022 – 2 A 153/22 –, KommJur 2023, 98, und vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 –, Nr. 26 der Leitsatzübersicht II/2019 auf der Homepagevgl. zu diesen Maßstäben in der unbeplanten Ortslage zuletzt ausführlich OVG des Saarlandes, Urteile vom 13.12.2022 – 2 A 153/22 –, KommJur 2023, 98, und vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 –, Nr. 26 der Leitsatzübersicht II/2019 auf der Homepage nun nach dem § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Dabei hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil im Ergebnis unter Bezugnahme auf seine eigene im Klageverfahren 5 K 18/16 durchgeführte Ortseinsicht, die Feststellungen des Senats vor Ort im Verfahren 2 A 158/18, deren Akten vorliegend Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, dabei jeweils gefertigte Fotos und weiteres zur Akte gehörendes Luftbildmaterial ohne weiteres nachvollziehbar festgestellt, dass die streitgegenständliche Garage den „durch die maßgebliche Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen hinsichtlich der faktischen vorderen Baugrenze deutlich überschreitet“. Ungeachtet des Umstands, dass im unbeplanten Innenbereich insoweit keine Ermessensentscheidung der Baugenehmigungsbehörde in Betracht kommt, weil nach § 34 Abs. 1 BauGB vor dem Hintergrund der Eigentumsgewährleistung im Art. 14 Abs. 1 GG eine gebundene Entscheidung zu treffen ist, sind die im § 23 Abs. 5 BauNVO für die Ermessensentscheidung im Plangebiet geltenden materiellen Maßstäbe, worauf auch die Kläger zu Recht hinweisen, in dem Zusammenhang ebenfalls in den Blick zu nehmen. Die gilt im Grundsatz unabhängig davon, dass im konkreten Fall nach der damaligen gemeindlichen Planung aufgrund der nun aufgehobenen Festsetzungen im Wege der Rückausnahme nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO Garagen nur innerhalb der ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen worden waren. Demnach sind hier auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB mögliche städtebaulichen Folgen einer Zulassung der Garage der Kläger außerhalb der durch faktische Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen von Bedeutung.12vgl. hierzu etwa OVG Weimar, Urteil vom 26.4.2017 – 1 KO 347/14 –, BauR 2018, 485, VGH München, Beschluss vom 25.4.2005 – 1 CS 04.3461 –, zu einer Beseitigungsanordnung für eine Doppelgarage im „Vorgarten“, wonach eine entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 5 BauNVO insbesondere nicht zur Folge hat, dass sich die in der Vorschrift genannten Anlagen stets dann einfügen, wenn sie auf den nicht überbaubaren Grundstückflächen geplant oder – wie hier – ausgeführt sind, OVG Münster, Urteil vom 19.6.2008 – 7 A 2053/07 –, BRS 73 Nr. 132, siehe dazu auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Auflage 2019, § 23 Rn 21, Seite 1393vgl. hierzu etwa OVG Weimar, Urteil vom 26.4.2017 – 1 KO 347/14 –, BauR 2018, 485, VGH München, Beschluss vom 25.4.2005 – 1 CS 04.3461 –, zu einer Beseitigungsanordnung für eine Doppelgarage im „Vorgarten“, wonach eine entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 5 BauNVO insbesondere nicht zur Folge hat, dass sich die in der Vorschrift genannten Anlagen stets dann einfügen, wenn sie auf den nicht überbaubaren Grundstückflächen geplant oder – wie hier – ausgeführt sind, OVG Münster, Urteil vom 19.6.2008 – 7 A 2053/07 –, BRS 73 Nr. 132, siehe dazu auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Auflage 2019, § 23 Rn 21, Seite 1393 Ob man in dem Zusammenhang – wie die Kläger – von einem gegenüber dem Planbereich (§ 30 BauGB) „erleichterten Maßstab“ sprechen will, kann letztlich auf sich beruhen. In Anwendung des genannten Maßstabs hat das Verwaltungsgericht in jedenfalls am Maßstab des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die über die Nichteinhaltung des Umgebungsrahmens hinaus für ein Nichteinfügen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) der Garage zu fordernden „spannungsbegründenden Veränderungen der städtebaulichen Situation“ beziehungsweise eine das „Einfügen hindernde Verschlechterung der städtebaulichen Situation“ sich insbesondere aus einer negativen Vorbildwirkung ergeben können, und dies hier bezogen auf die Situation vor Ort nachvollziehbar angenommen und ein konkretes „Nachahmungsbeispiel“ bei Hinnahme der Garage der Kläger benannt. Entgegen dem Vortrag der Kläger hat das Verwaltungsgericht dabei also bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen durchaus in den Blick genommen und bejaht. Auch wenn das Verwaltungsgericht dabei keine ausdrückliche terminologische Anknüpfung an die Wertung im § 23 Abs. 5 BauNVO vorgenommen hat, sind das inhaltlich die materiellen Kriterien, die in der soeben genannten Rechtsprechung und Kommentierung zutreffend für die „entsprechende“ Anwendung der Vorschrift in Bereich des § 34 BauGB zugrunde gelegt werden. Dass – wie die Kläger insoweit in der Sache zu Recht ausführen – Garagen als bauliche Anlagen im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO wie so genannte „untergeordnete“ Nebenanlagen für die Bestimmung faktischer Baugrenzen entsprechend der Wertung im § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO in der Regel in Bezug auf faktische Baugrenzen allein nicht maßstabsbildend sind, hätte in der vorliegenden Konstellation zunächst nur die Konsequenz, dass die Anlage selbst für eine Verschiebung einer faktischen Baugrenze keine eigenständige Relevanz erlangen würde. Dass die Garage zudem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Senats vom August 201813vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.8.2018 – 2 A 158/18 –, IBR 2018, 706vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.8.2018 – 2 A 158/18 –, IBR 2018, 706 nicht als vom Beklagten „endgültig hingenommenes“ Bauwerk angesehen werden kann, belegt das vorliegende Verfahren. B. Die Garage erweist sich daher auch am Maßstab des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB als unzulässig. Ob sie, was das Verwaltungsgericht – ergänzend, das heißt nicht entscheidungserheblich – untersucht und entgegen der Auffassung des Kreisrechtsausschusses verneint hat, auch nach der Teilaufhebung des Bebauungsplans zusätzlich noch gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt,14vgl. dazu für den Fall einer – damals noch – unterstellten Funktionslosigkeit des Bebauungsplans „J-Straße“ die Ausführungen unter I.2. der Entscheidungsgründe zu dem Urteil des Senats vom 28.8.2018 – 2 A 158/18 –vgl. dazu für den Fall einer – damals noch – unterstellten Funktionslosigkeit des Bebauungsplans „J-Straße“ die Ausführungen unter I.2. der Entscheidungsgründe zu dem Urteil des Senats vom 28.8.2018 – 2 A 158/18 – muss daher hier nicht vertieft werden.15vgl. zu der Frage der „Teilbarkeit“ des Rücksichtnahmegebots in einen subjektiven und einen objektivrechtlichen Aspekt OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.12.2022 – 2 A 153/22 –, KommJur 2023, 98, dort Abschnitt I.D. der Entscheidungsgründevgl. zu der Frage der „Teilbarkeit“ des Rücksichtnahmegebots in einen subjektiven und einen objektivrechtlichen Aspekt OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.12.2022 – 2 A 153/22 –, KommJur 2023, 98, dort Abschnitt I.D. der Entscheidungsgründe Nennt die insoweit maßgebliche Entscheidung der Widerspruchsbehörde als Grundlage ihrer Ermessensentscheidung beziehungsweise als Anlass für das bauaufsichtliche Einschreiten die – auch – materielle Rechtswidrigkeit im Sinne einer fehlenden (nachträglichen) Genehmigungsfähigkeit des Bauwerks und stellt nicht tragend auf eine beabsichtigte Ausräumung einer Nachbarrechtsverletzung ab, kommt es für die rechtliche Überprüfung dieser Entscheidung nicht entscheidend darauf an, ob die Anlage auch die subjektiven Rechte eines Nachbarn, hier der Beigeladenen, verletzt. Auch ansonsten begründet der Vortrag der Kläger unter der Überschrift „fehlerhaftes Ermessen“ (ab Seite 10 des Schriftsatzes vom 26.1.2023) keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, das die in jahrzehntelanger Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte entwickelten Grundsätze für die rechtliche Überprüfung der Ausübung des der Behörde im § 82 Abs. 1 LBO eröffneten Einschreitensermessens zutreffend dargestellt hat. Das gilt insbesondere, soweit die Kläger auf „Besonderheiten des hier vorliegenden Falles“ und insoweit auf den Umstand verweisen, dass dem Kläger für das im Rahmen der Ausführung seinerzeit als verfahrensfrei im Sinne des § 61 Abs. 1 LBO eingestufte Vorhaben von der Gemeinde A-Stadt Befreiungen nach dem § 68 Abs. 3 Satz 1 LBO (2004 bis 2015) auch von der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche erteilt worden waren. Dabei kann hier offenbleiben, ob dieser Umstand aufgrund der geschilderten verfahrensrechtlichen Besonderheiten trotz fehlender Regelungsbefugnis der Gemeinden im Bereich des § 82 Abs. 1 LBO auch über den Bestand der Befreiung hinaus, also nach deren Aufhebung, Ermessensbindungen auf Seiten des Beklagten als Bauaufsichtsbehörde begründen könnte.16vgl. jedenfalls zu Unbeachtlichkeit von „Erklärungen“ der Gemeinden in dem Zusammenhang Bitz/Schwarz u.a. Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp IX Rn 47vgl. jedenfalls zu Unbeachtlichkeit von „Erklärungen“ der Gemeinden in dem Zusammenhang Bitz/Schwarz u.a. Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp IX Rn 47 Jedenfalls wurde der nie bestandskräftige Befreiungsbescheid vom 11.7.2014 auf den Rechtsbehelf der Beigeladenen hin aufgehoben. Dass die Verfahrensfreistellung nach § 61 Abs. 1 LBO, die letztlich ein „Bauen auf eigenes Risiko“ bedeutet, selbst keine Auswirkungen auf die materielle Beurteilung eines Bauvorhabens und auf die Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden hat, ergibt sich allgemein aus dem § 60 Abs. 2 LBO. C. Aus dem zuvor Gesagten folgt gleichzeitig, dass die Sache auch keine „besondere“ Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds sind nur erfüllt, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt.17vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2023 – 2 A 248/22 –, bei juris, vom 12.5.2021 – 2 A 107/20 –, Nr. 18 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Baurecht) und vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 –, Nr. 89 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2023 – 2 A 248/22 –, bei juris, vom 12.5.2021 – 2 A 107/20 –, Nr. 18 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Baurecht) und vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 –, Nr. 89 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 Das ist nicht dargelegt (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Das liegt hinsichtlich der tatsächlichen Umstände auf der Hand, nachdem die – insoweit nach dem Vorbringen der Beteiligten baulich nicht veränderte – Örtlichkeit in den vergangenen Jahren nach der Errichtung der Garage sowohl vom Verwaltungsgericht als auch durch den Senat in Augenschein genommen worden ist. Hinsichtlich des Fehlens einer im vorgenannten Sinne überdurchschnittlichen rechtlichen Komplexität kann auf die vorstehenden Ausführungen (zu A.) Bezug genommen werden. Die durch den Fall aufgeworfenen prozessrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Fragen gehören zu den Standardanforderungen für eine mit der Bearbeitung von Bausachen befasste Kammer des Verwaltungsgerichts. D. Da dem Vorbringen der Kläger im Ergebnis kein Grund für die von ihnen beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO zu entnehmen ist, war ihr Antrag zurückzuweisen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Da die Beigeladenen auch im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt und damit eigene Kostenrisiken übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), war der Ausspruch zur Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten veranlasst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG (Ziffer 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, letzte Fassung 2013). Der Beschluss ist nicht anfechtbar.