Beschluss
2 A 255/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:1108.2A255.21.00
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Leitsätze
1. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt den Anforderungen an die Darlegung nicht, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar oder seien anders zu bewerten als vom Verwaltungsgericht angenommen (ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.6.2021 – 2 A 147/21 –, AuAS 2021, 168, keine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkischen Republik).(Rn.10)
2. Eine ordnungsgemäße Darlegung der Grundsatzrüge erfordert eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür angenommen werden kann, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Einschätzungen in der Antragsschrift zutreffend sind.(Rn.10)
3. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Jeziden seit Übernahme der territorialen Herrschaft des Islamischen Staates in weiten Teilen der irakischen Provinz Ninive im Sommer 2014 maßgeblichen Umstände haben sich seitdem grundlegend verändert, weil der Islamische Staat sein Herrschaftsgebiet zwischenzeitlich im gesamten Irak nahezu vollständig eingebüßt hat und die von ihm kontrollierten Gebiete bis Jahresende 2017 nach und nach durch irakische Sicherheitskräfte und kurdische Peschmerga befreit wurden (vgl. dazu ebenfalls OVG Münster, Urteile vom 10.5.2021 – 9 A 570/20.A –, vom 22.6.2021 – 9 A 4554/19.A – und vom 12.10.2021 – 9 A 549/18.A –, ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.3.2021 – 9 LB 129/19 –, InfAuslR 2021, 260).(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. September 2021 – 6 K 33/20 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt den Anforderungen an die Darlegung nicht, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar oder seien anders zu bewerten als vom Verwaltungsgericht angenommen (ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.6.2021 – 2 A 147/21 –, AuAS 2021, 168, keine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkischen Republik).(Rn.10) 2. Eine ordnungsgemäße Darlegung der Grundsatzrüge erfordert eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür angenommen werden kann, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Einschätzungen in der Antragsschrift zutreffend sind.(Rn.10) 3. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Jeziden seit Übernahme der territorialen Herrschaft des Islamischen Staates in weiten Teilen der irakischen Provinz Ninive im Sommer 2014 maßgeblichen Umstände haben sich seitdem grundlegend verändert, weil der Islamische Staat sein Herrschaftsgebiet zwischenzeitlich im gesamten Irak nahezu vollständig eingebüßt hat und die von ihm kontrollierten Gebiete bis Jahresende 2017 nach und nach durch irakische Sicherheitskräfte und kurdische Peschmerga befreit wurden (vgl. dazu ebenfalls OVG Münster, Urteile vom 10.5.2021 – 9 A 570/20.A –, vom 22.6.2021 – 9 A 4554/19.A – und vom 12.10.2021 – 9 A 549/18.A –, ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.3.2021 – 9 LB 129/19 –, InfAuslR 2021, 260).(Rn.11) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. September 2021 – 6 K 33/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der 1992 im Irak geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, Kurde und jezidischer Religionszugehörigkeit. Er reiste im August 2019 gemeinsam mit zwei Schwestern in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte im September 2019 einen Asylantrag. Zur Begründung machte der Kläger bei einer persönlichen Anhörung geltend, er habe bis zu seiner Ausreise im Juli 2019 aus dem Irak mit seinen Schwestern in dem Dorf … bei S… in der Provinz … gelebt, seitdem seine Eltern den Irak verlassen gehabt hätten. Er habe zumeist als Tagelöhner auf Baustellen gearbeitet. Ihre finanzielle Lage sei sehr schlecht gewesen. Erst nachdem Mosul vom Islamischen Staat befreit worden sei, hätten sie Unterstützung in Form von Lebensmitteln erhalten. Konkrete Schwierigkeiten mit dem irakischen Staat habe er nicht gehabt. Es habe nur Probleme mit dem Islamischen Staat sowie mit Al Qaida gegeben. Als Jezide befinde man sich im Irak in ständiger Gefahr. Im Dezember 2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, verneinte das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote und drohte ihm die Abschiebung in den Irak an.1 vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.12.2019 – 7919222-438 –vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.12.2019 – 7919222-438 – In der Begründung heißt es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie für die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Der Kläger habe keine begründete Furcht vor konkreter politischer Verfolgung glaubhaft gemacht. Konkrete Verfolgungsmaßnahmen von Seiten des Islamischen Staates während dessen Vormarsch im Jahr 2014 habe der Kläger nicht erlitten. Auch habe er nach seiner Rückkehr in sein Dorf nach der Vertreibung des Islamischen Staates keine konkreten Schwierigkeiten mit arabischen Mitbewohnern gehabt. Dort habe er sich nach seiner Rückkehr mehrere Jahre aufgehalten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus seien ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger könne sich insbesondere nicht auf eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit berufen, weil er als Zivilperson von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines in seinem Herkunftsland bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts betroffen wäre. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bewertet werden. Die hohen Anforderungen seien aufgrund der derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak nicht erfüllt. Dem Kläger und seinen Schwestern sei eine Grundsicherung des täglichen Lebens möglich gewesen. Hinzu komme eine denkbare Unterstützung durch sich in Deutschland aufhaltende Verwandte. Zur Begründung seiner im Januar 2020 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, Jeziden drohe im Irak gezielte, systematische und mit äußerst verbrecherischen Methoden durchgeführte Verfolgung von Seiten des Islamischen Staates. Deren Tod sei regelmäßig beabsichtigt, wenn sie nicht zum Islam überträten. Im September 2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers lasse sich eine begründete Verfolgungsfurcht im Verständnis von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak im Juli 2019 in einer ausweglosen Lage befunden habe, weil er in seinem Herkunftsland Rechtsverletzungen von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität durch den Islamischen Staat ausgesetzt gewesen wäre beziehungsweise weil solche absehbar bevorgestanden hätten, seien seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Ein individuelles Verfolgungsschicksal habe der Kläger nicht geschildert. Dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise als jezidischer Religionsangehöriger von einer Gruppenverfolgung durch den Islamischen Staat betroffen gewesen wäre, sei ebenfalls nicht anzunehmen. Zwar seien Jeziden in ihren traditionellen Siedlungsgebieten des Nordirak seit Sommer 2014 durch den Vormarsch der Terrororganisation Islamischer Staat systematischer Verfolgung allein wegen ihres Glaubens ausgesetzt gewesen. Im Rahmen der gezielten Verfolgung seien zwischen 30.000 und 40.000 Jeziden aus ihrem Stammland um Sindjar vertrieben worden. Tausende Jeziden seien in ihren Dörfern in der Provinz Ninive getötet oder gefangengenommen worden. Es sei zu Zwangskonversion, Massenvertreibungen und -hinrichtungen sowie Verschleppungen und sexueller Gewalt, insbesondere gegen Frauen und Kinder, gekommen. Die maßgeblichen Umstände hätten sich indes grundlegend geändert. Der Islamische Staat habe sein Herrschaftsgebiet zwischenzeitlich im gesamten Irak nahezu vollständig eingebüßt. Die von ihm kontrollierten Gebiete seien nach und nach durch irakische Sicherheitskräfte und kurdische Peschmerga befreit worden. Ende 2017 habe der Islamische Staat das letzte Stück irakischen Territoriums verloren. Im Dezember 2017 habe die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat verkündet. Auch wenn mit dem territorialen Sieg über den Islamischen Staat nicht sämtliche Anhänger aus dessen ehemaligem Herrschaftsgebiet verschwunden seien und der Islamische Staat im Irak trotz seiner territorialen Zurückdrängung auch weiterhin aktiv sei, fehle diesem doch mit der Rückeroberung der von ihm besetzten Gebiete eine quasistaatliche Macht, die Grundlage systematischer Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Andersgläubigen gewesen sei. Seit dem Verlust seiner territorialen Herrschaftsmacht sei der Islamische Staat zu einer asymmetrischen Kampfführung übergegangen und verübe aus dem Untergrund heraus landesweit Anschläge, die zu Toten und Verletzten führten. Anhaltspunkte, dass diese Anschläge gezielt jezidische Glaubensangehörige treffen sollen, lägen aber nicht vor. Die terroristischen Angriffe richteten sich vor allem gegen Regierungsziele sowie regierungstreue zivile Ziele, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter. Die Übergriffe sollten Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften erzeugen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Konflikte verschärfen. Es sei auch nicht zu erkennen, dass der Islamische Staat in absehbarer Zeit zu einer erneuten Gruppenverfolgung der Jeziden im Irak in der Lage wäre. Um die Lage weiter zu stabilisieren, seien bereits im November 2020 mindestens drei Brigaden der irakischen Sicherheitskräfte in Sindjar stationiert worden. Angesichts dieser Bemühungen, die Sicherheitslage in der Region zu verbessern, sei nicht davon auszugehen, dass der Islamische Staat zeitnah in der Lage wäre, in Ninive als der Herkunftsregion des Klägers erneut eine Machtstruktur zu errichten, die es ihm ermöglichen würde, jezidische Glaubenszugehörige mit systematischen Verfolgungsmaßnahmen zu überziehen. Auch der hilfsweise gestellte Antrag des Klägers auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG bleibe ohne Erfolg. Ein ernsthafter Schaden im Sinne der Vorschrift drohe dem Kläger insbesondere auch nicht wegen der schlechten humanitären Bedingungen in seiner Herkunftsregion. Solche Bedingungen, die nicht auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführen seien, könnten nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führen. Dass die schlechte humanitäre Lage in Ninive auf Handlungen oder Unterlassungen des irakischen Staates zurückzuführen wäre, sei nicht anzunehmen. Der schleppende Wiederaufbau in der Provinz sei maßgeblich auf die allgemein schwierige wirtschaftliche Lage im Irak, fehlende finanzielle Mittel sowie auf die instabilen politischen Verhältnisse in der Region zurückzuführen. Ob im Irak oder zumindest in der Provinz Ninive ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne dieser Vorschrift vorliege, könne dahinstehen. Selbst für diesen Fall käme subsidiärer Schutz für den Kläger nur in Betracht, wenn der den bestehenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hätte, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr in den Irak oder in die von dem bewaffneten Konflikt betroffene Region allein durch ihre dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Ein solch hoher Gefahrengrad lasse sich nicht feststellen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen über die Jahre 2016 bis 2020 sei ein Rückgang der zivilen Opferzahlen aufgrund bewaffneter Auseinandersetzungen in der Provinz zu verzeichnen. Ungeachtet des deutlichen Rückgangs in den Jahren 2018 bis 2020 sei die Zahl der zivilen Opfer in den zurückliegenden Jahren insgesamt zu gering, um die Annahme zu rechtfertigen, dass der Grad willkürlicher Gewalt in der Provinz Ninive bei einer Gesamtbevölkerung von „schätzungsweise 3.828.197 Einwohnern“ ein so hohes Niveau erreicht habe, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Auch lägen im Fall des Klägers keine besonderen individuellen Umstände vor, die bei ihm auf eine größere persönliche Gefährdung schließen ließen. Er gehöre nicht zu einer der im Irak besonders gefährdeten gesellschaftlichen Gruppen wie etwa Journalisten, Blogger, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Staatsanwälte oder Mitarbeiter des Sicherheitsapparates. Zudem sei der Kläger auch nicht allein wegen seiner jezidischen Glaubenszugehörigkeit von willkürlicher Gewalt stärker betroffen als die sonstige Zivilbevölkerung in der Provinz. Nach der Verdrängung des Islamischen Staates aus der Region bestünden keine Anhaltspunkte mehr für die Annahme, dass Jeziden gegenwärtig über die allgemein konfliktbedingte Gewalt hinaus zusätzlichen gezielten Gewaltakten durch den Islamischen Staat ausgesetzt wären. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines von dem Kläger weiter hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien ebenfalls nicht erfüllt. Bei der gebotenen individuellen Betrachtung stehe zu erwarten, dass der Kläger im Falle einer Abschiebung seine elementarsten Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft befriedigen könne. Der irakische Staat könne die Grundversorgung der Bevölkerung zwar nicht durchgehend und auch nicht in allen Landesteilen gewährleisten. Dabei sei die Versorgungslage in den angestammten Siedlungsgebieten der Jeziden, insbesondere auch in der Provinz Ninive, besonders prekär. Durch die gezielte Zerstörung und Vergiftung von Brunnen und Bewässerungsanlagen, die Vernichtung von Ackerland, den Diebstahl von Vieh und Maschinen sowie das Verminen ganzer Areale habe der Islamische Staat die Lebensgrundlagen der vertriebenen jezidischen Bevölkerung, die überwiegend von der Landwirtschaft lebe, vernichtet. Die schwierige wirtschaftliche Situation und die angespannte Versorgungslage insbesondere in der Region Ninive begründeten im Fall des Klägers gleichwohl nicht die Annahme eines ganz außergewöhnlichen Falles mit der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, der im Falle seiner Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Dem Kläger sei es trotz der allgemein schwierigen Lebensumstände möglich gewesen, bis zu seiner Ausreise im Juli 2019 in seinem von dem Vormarsch des Islamischen Staates ersichtlich verschont gebliebenen Heimatdorf in seinem Elternhaus zu leben und durch Gelegenheitsjobs sowie den Erhalt regelmäßiger Lebensmittelrationen den Lebensunterhalt für sich und seine beiden Schwestern zu sichern. Dass er sich bei einer Rückkehr in einer existenzbedrohenden Situation wiederfände, sei nicht anzunehmen. Es spreche nichts dafür, dass er nicht auch zukünftig seine existenziellen Bedürfnisse sichernden Tätigkeiten nachgehen könne. Der Kläger gehöre als junger und alleinstehender Mann nicht zu den Personen, die aufgrund der insgesamt angespannten Versorgungslage besonders gefährdet wären. Aufgrund des von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks sei das Gericht davon überzeugt, dass dieser über die notwendige Eigeninitiative und Durchsetzungsfähigkeit verfüge, um sich durch eigene Erwerbstätigkeit eine Lebensgrundlage zu verschaffen, zumal gesundheitliche oder anderweitige Beeinträchtigungen, die einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit entgegenstehen könnten, nicht bestünden. Überdies verfüge der Kläger mit einem Onkel sowie weiteren Verwandten vor Ort über familiäre Strukturen, auf die er bei seiner Rückkehr zurückgreifen könne. Außerdem könne er für die Übergangszeit im Falle einer freiwilligen Rückkehr in den Irak bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückkehrhilfen des REAG/GARP-Programms sowie des Starthilfe-Plus-Programms in Anspruch nehmen. Dass es dem Kläger bei diesen Gegebenheiten nicht gelingen sollte, sich eine Lebensgrundlage zu schaffen und zumindest sein Existenzminimum zu sichern, sei nicht zu erwarten. Eine allgemeine Gefahrenlage, der der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak ebenso wie die Bevölkerung seines Heimatlandes insgesamt oder zumindest einzelne Bevölkerungsteile ausgesetzt wäre, könne nur dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn es ihm mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbaren Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in den Irak abgeschoben zu werden. Dies wäre der Fall, wenn der Kläger im Irak aufgrund der dortigen Existenzbedingungen einer Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er bei einer Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tot oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Dass dem Kläger für den Fall seiner Abschiebung in den Irak aufgrund der dortigen Sicherheits- oder Versorgungslage keine derart extreme Gefährdungslage drohe, ergebe sich aus den obigen Darlegungen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8.9.2021 – 6 K 33/20 –, mit dem seine Klage auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) beziehungsweise, jeweils hilfsweise, des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) vom 20.10.2021 rechtfertigt die Zulassung des Rechtsmittels nicht. Der Kläger hält die Sache für grundsätzlich bedeutsam (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), hat in der Antragsschrift insoweit die Frage formuliert, „ob einem irakischen Staatsangehörigen mit kurdischer Volks- und yezidischer Glaubenszugehörigkeit eine allein an ihrem Glauben anknüpfende Verfolgung in der Gestalt von Gefahren für Leib und Leben sowie in der Gestalt von Vertreibung im gesamten Irak droht“. Das zur Begründung der Grundsatzrüge des Klägers angeführte Antragsvorbringen genügt bereits nicht dem für Asylverfahren dem § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG zu entnehmenden prozessualen Darlegungserfordernis.2vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.3.2021 – 2 A 76/21 –, Jurisvgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.3.2021 – 2 A 76/21 –, Juris Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats genügt ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag den Anforderungen an die Darlegung insbesondere dann nicht, wenn in ihm – wie hier – letztlich lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar oder seien anders zu bewerten als vom Verwaltungsgericht angenommen.3vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.6.2021 – 2 A 147/21 –, AuAS 2021, 168 vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.6.2021 – 2 A 147/21 –, AuAS 2021, 168 Vielmehr ist in dem Zulassungsantrag im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für die abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen. Eine ordnungsgemäße Darlegung der Grundsatzrüge erfordert daher eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür angenommen werden kann, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Einschätzungen in der Antragsschrift zutreffend sind.4vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.7.2021 – 2 A 96/21 –, und vom 6.8.2021 – 2 A 381/20 –, beide Jurisvgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.7.2021 – 2 A 96/21 –, und vom 6.8.2021 – 2 A 381/20 –, beide Juris Davon ist hier nicht auszugehen. Dass die vom Kläger bezeichneten erstinstanzlichen Gerichtsentscheidungen aus den Jahren 2014 bis 2016 zu „massenhaften Vertreibungen“ oder zu Todesdrohungen bei Verweigerung einer Konversion von Jeziden durch den Islamischen Staat bezogen auf den heutigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) zeitlich überholt sind und daher entgegen der Ansicht des Klägers keine allen Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Jeziden im Irak generell „akut drohenden weiteren terroristischen Gräueltaten“ mehr befürchten lassen können, dürfte sich unschwer erschließen. Das hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil – bezogen auf den Ausreisezeitpunkt des Klägers im Juli 2019 – ausführlich und unter Verwendung einer Vielzahl vorliegender Erkenntnisse dargelegt und dabei unter anderem ausgeführt, dass sich die für die Annahme einer Gruppenverfolgung der Jeziden seit Übernahme der territorialen Herrschaft des Islamischen Staates in weiten Teilen der Heimatprovinz des Klägers (Ninive) im Sommer 2014 maßgeblichen Umstände seitdem grundlegend geändert haben, weil der Islamische Staat sein Herrschaftsgebiet zwischenzeitlich im gesamten Irak nahezu vollständig eingebüßt hat und die von ihm kontrollierten Gebiete bis Jahresende 2017 nach und nach durch irakische Sicherheitskräfte und kurdische Peschmerga befreit wurden. Die Richtigkeit dieser auch mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmenden Feststellung, dass sich – ungeachtet möglicher einzelner Terroranschläge die Sicherheitslage seitdem verbessert hat, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln.5vgl. dazu die etwa OVG Münster, Urteil vom 10.5.2021 – 9 A 570/20.A – ebenfalls bei Juris, insbesondere auch zu den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Annahme einer Gruppenverfolgung sowohl durch staatliche als auch nichtstaatliche Akteure, ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.3.2021 – 9 LB 129/19 –, InfAuslR 2021, 260vgl. dazu die etwa OVG Münster, Urteil vom 10.5.2021 – 9 A 570/20.A – ebenfalls bei Juris, insbesondere auch zu den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Annahme einer Gruppenverfolgung sowohl durch staatliche als auch nichtstaatliche Akteure, ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.3.2021 – 9 LB 129/19 –, InfAuslR 2021, 260 Diese aktuellen Erkenntnisse werden auch durch die beiden unter Verweis auf das Internet angeführten, insoweit ebenfalls älteren, Berichte vom Juni beziehungsweise August 2019 nicht durchgreifend in Frage gestellt, zumal sie zudem bereits nach dem Titel des Dokuments von pro asyl eine Bewertung von Vorgängen im Jahr 2014 enthalten. Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts begründen diese knappen und keine detaillierte oder substantiierte inhaltliche Befassung enthaltenden Ausführungen in der Antragsbegründung vom 20.10.2021 offensichtlich nicht. Diese Rechtsprechung hat das OVG Nordrhein-Westfalen auch in neueren Entscheidungen ausdrücklich bestätigt.6vgl. dazu die etwa OVG Münster, Urteile vom 22.6.2021 – 9 A 4554/19.A –, und vom12.10.2021 – 9 A 549/18.A –, Juris, bezogen auf den Islamischen Staat und die irakische Provinz Tel Kef(TailKaif)vgl. dazu die etwa OVG Münster, Urteile vom 22.6.2021 – 9 A 4554/19.A –, und vom12.10.2021 – 9 A 549/18.A –, Juris, bezogen auf den Islamischen Staat und die irakische Provinz Tel Kef(TailKaif) Der Vortrag des Klägers zu einem – der Beklagten nach ihrem Schriftsatz vom 3.11.2021 im Übrigen nicht einmal bekannten – Lagebericht des Auswärtigen Amts über die prekäre Sicherheitslage im Irak vom 31.3.2021 beschreibt lediglich die bekannte allgemeine, für die Zivilbevölkerung im Irak nicht ungefährliche Situation und eine Möglichkeit von terroristischen Angriffen, von der auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausgegangen ist. Unabhängig davon besteht ein grundsätzlicher Klärungsbedarf im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG dann nicht, wenn die vom Rechtsbehelfsführer aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen und der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden können.7 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, bei juris, zur Verneinung einer Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei, und vom 3.2.2021 – 2 A 356/20 –, zur Frage der Unterbrechung der Überstellungsfrist/Dublin III bei corona-bedingter Aussetzungsentscheidungvgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, bei juris, zur Verneinung einer Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei, und vom 3.2.2021 – 2 A 356/20 –, zur Frage der Unterbrechung der Überstellungsfrist/Dublin III bei corona-bedingter Aussetzungsentscheidung Das ist auch der Fall, wenn zu konkret aufgeworfenen Fragen noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.8vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 – 3 B 14.16 –, NVwZ-RR 2018, 150vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 – 3 B 14.16 –, NVwZ-RR 2018, 150 Auch dies gilt für die vom Kläger aufgeworfene Frage nach einer aktuellen Gruppenverfolgung aller zur Glaubensrichtung der Jeziden gehörenden Kurden im Irak. Sie lässt sich verneinen, ohne dass es dafür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Insoweit kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar.