Beschluss
2 A 256/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:1108.2A256.21.00
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Leitsätze
1. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt den Anforderungen an die Darlegung nicht, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar oder seien anders zu bewerten als vom Verwaltungsgericht angenommen (ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.6.2021 – 2 A 147/21 –, AuAS 2021, 168, keine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkischen Republik).(Rn.10)
2. Eine ordnungsgemäße Darlegung der Grundsatzrüge erfordert eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür angenommen werden kann, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Einschätzungen in der Antragsschrift zutreffend sind.(Rn.10)
3. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Jeziden seit Übernahme der territorialen Herrschaft des Islamischen Staates in weiten Teilen der irakischen Provinz Ninive im Sommer 2014 maßgeblichen Umstände haben sich seitdem grundlegend verändert, weil der Islamische Staat sein Herrschaftsgebiet zwischenzeitlich im gesamten Irak nahezu vollständig eingebüßt hat und die von ihm kontrollierten Gebiete bis Jahresende 2017 nach und nach durch irakische Sicherheitskräfte und kurdische Peschmerga befreit wurden (vgl. dazu ebenfalls OVG Münster, Urteile vom 10.5.2021 – 9 A 570/20.A –, vom 22.6.2021 – 9 A 4554/19.A – und vom12.10.2021 – 9 A 549/18.A –, ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.3.2021 – 9 LB 129/19 –, InfAuslR 2021, 260).(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. September 2021 – 6 K 30/20 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt den Anforderungen an die Darlegung nicht, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar oder seien anders zu bewerten als vom Verwaltungsgericht angenommen (ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.6.2021 – 2 A 147/21 –, AuAS 2021, 168, keine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkischen Republik).(Rn.10) 2. Eine ordnungsgemäße Darlegung der Grundsatzrüge erfordert eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür angenommen werden kann, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Einschätzungen in der Antragsschrift zutreffend sind.(Rn.10) 3. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Jeziden seit Übernahme der territorialen Herrschaft des Islamischen Staates in weiten Teilen der irakischen Provinz Ninive im Sommer 2014 maßgeblichen Umstände haben sich seitdem grundlegend verändert, weil der Islamische Staat sein Herrschaftsgebiet zwischenzeitlich im gesamten Irak nahezu vollständig eingebüßt hat und die von ihm kontrollierten Gebiete bis Jahresende 2017 nach und nach durch irakische Sicherheitskräfte und kurdische Peschmerga befreit wurden (vgl. dazu ebenfalls OVG Münster, Urteile vom 10.5.2021 – 9 A 570/20.A –, vom 22.6.2021 – 9 A 4554/19.A – und vom12.10.2021 – 9 A 549/18.A –, ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.3.2021 – 9 LB 129/19 –, InfAuslR 2021, 260).(Rn.11) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. September 2021 – 6 K 30/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der 1992 im Irak geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und Kurde. Er reiste im August 2019 mit einem Cousin sowie zwei Cousinen in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte im September 2019 einen Asylantrag. Zur Begründung machte der Kläger bei einer persönlichen Anhörung geltend, er gehöre zur … jezidischen Religionsgemeinschaft. Er habe im Irak keinen Beruf erlernt. Seine Familie habe eigenes Land gehabt, auf dem er aber nicht viel habe anbauen können. Zuletzt habe das Geld für das Saatgut gefehlt. Er habe als Gelegenheitsarbeiter am Bau gearbeitet und teilweise anderen Leuten in der Landwirtschaft geholfen. Alle sechs Monate hätten sie vom Staat Lebensmittelhilfe erhalten. Dies habe nicht ausgereicht. Als der Islamische Staat 2014 S… angegriffen habe, hätten sie ihren Ort verlassen müssen. Vier bis fünf Monate lang seien sie in den Bergen untergebracht gewesen. Anschließend seien sie in ihr Dorf zurückgegangen, wo er danach ununterbrochen gelebt habe. Er habe sich dort allerdings nie sicher gefühlt. In der Folge sei er aus finanziellen Gründen als einziger seiner Kernfamilie zurückgeblieben. Anlass für seine Ausreise sei gewesen, dass der Islamische Staat immer noch da sei. Sie hätten sich zu Hause nie sicher fühlen können. Alleine habe er dort nicht leben können. Die Ausreise habe er finanziert, indem er Inventar der Familie verkauft und sich Geld von Freunden geliehen habe. Im Dezember 2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, verneinte das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote und drohte ihm die Abschiebung in den Irak an.1vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.12.2019 – 7919235-438 –vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.12.2019 – 7919235-438 – In der Begründung heißt es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie für die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Der Kläger habe keine begründete Furcht vor konkreter politischer Verfolgung glaubhaft gemacht. Konkrete Verfolgungsmaßnahmen von Seiten des Islamischen Staates während dessen Vormarsch im Jahr 2014, der das Heimatdorf nicht erfasst habe, habe der Kläger nicht erlitten. Auch habe er bei seiner Rückkehr in sein Dorf nach der Vertreibung des Islamischen Staates keine konkreten Probleme gehabt. Dort habe er noch mehrere Jahre ohne sicherheitsrelevante Schwierigkeiten leben können. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus seien daher ebenfalls nicht gegeben. Gegenwärtig könne für die Heimatprovinz N... insbesondere nicht von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt ausgegangen werden. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bewertet werden. Die hohen Anforderungen seien derzeit nicht erfüllt. Dem Vorbringen des Klägers sei zu entnehmen, dass es ihm jahrelang möglich gewesen sei, sich eine wirtschaftliche Grundsicherung durch Gelegenheitsarbeiten zu verschaffen. Dass ihm das nach einer Rückkehr nicht mehr möglich sein sollte, könne nicht angenommen werden. Darüber hinaus sei auch eine Unterstützung durch die in Deutschland lebenden Verwandten möglich. Zur Begründung seiner im Januar 2020 erhobenen Klage hat der Klägersich maßgeblich auf seine jezidische Religionszugehörigkeit berufen. Jeziden drohe im Irak eine politische Verfolgung durch eine systematische und äußerst verbrecherisch durchgeführte Verfolgung seitens des Islamischen Staats. Ob sich dieser aktuell in seinem Herkunftsort aufhalte oder nicht, sei dabei nicht von Belang. Im September 2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage nach einer weiteren ausführlichen Anhörung des Klägers zu seinen Fluchtgründen abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Auf der Grundlage seines Vorbringens lasse sich eine begründete Verfolgungsfurcht im Verständnis von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak im Juli 2019 in einer ausweglosen Lage befunden habe, weil er in seinem Herkunftsland Rechtsverletzungen von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität durch den Islamischen Staat ausgesetzt gewesen wäre beziehungsweise weil solche absehbar bevorgestanden hätten, seien seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Ein individuelles Verfolgungsschicksal habe der Kläger nicht geschildert. Dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise als jezidischer Religionsangehöriger von einer Gruppenverfolgung durch den Islamischen Staat betroffen gewesen wäre, sei ebenfalls nicht anzunehmen. Zwar seien Jeziden in ihren traditionellen Siedlungsgebieten des Nordirak seit Sommer 2014 durch den Vormarsch der Terrororganisation Islamischer Staat systematischer Verfolgung wegen ihres Glaubens ausgesetzt gewesen. Im Rahmen der gezielten Verfolgung seien zwischen 30.000 und 40.000 Jeziden aus ihrem Stammland um S… vertrieben worden. Tausende Jeziden seien in ihren Dörfern in der Provinz N… getötet oder gefangengenommen worden. Es sei zu Zwangskonversion, Massenvertreibungen und -hinrichtungen sowie Verschleppungen und sexueller Gewalt, insbesondere gegen Frauen und Kinder, gekommen. Die maßgeblichen Umstände hätten sich indes grundlegend geändert. Der Islamische Staat habe sein Herrschaftsgebiet zwischenzeitlich im gesamten Irak nahezu vollständig eingebüßt. Die von ihm kontrollierten Gebiete seien nach und nach durch irakische Sicherheitskräfte und kurdische Peschmerga befreit worden. Ende 2017 habe der Islamische Staat das letzte Stück irakischen Territoriums verloren. Im Dezember 2017 habe die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat verkündet. Auch wenn mit dem territorialen Sieg über den Islamischen Staat nicht sämtliche Anhänger aus dessen ehemaligem Herrschaftsgebiet verschwunden seien und der Islamische Staat im Irak auch weiterhin aktiv sei, fehle diesem doch mit der Rückeroberung der von ihm besetzten Gebiete eine quasistaatliche Macht, die Grundlage systematischer Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Andersgläubigen gewesen sei. Seit dem Verlust seiner territorialen Herrschaftsmacht sei der Islamische Staat zu einer asymmetrischen Kampfführung übergegangen und verübe aus dem Untergrund heraus landesweit Anschläge, die zu Toten und Verletzten führten. Anhaltspunkte, dass diese Anschläge gezielt jezidische Glaubensangehörige treffen sollen, lägen aber nicht vor. Die terroristischen Angriffe richteten sich vor allem gegen Regierungsziele sowie regierungstreue zivile Ziele. Die Übergriffe sollten Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften erzeugen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Konflikte verschärfen. Es sei auch nicht zu erkennen, dass der Islamische Staat in absehbarer Zeit zu einer erneuten Gruppenverfolgung der Jeziden im Irak in der Lage wäre. Um die Lage weiter zu stabilisieren, seien im November 2020 mindestens drei Brigaden der irakischen Sicherheitskräfte in S… stationiert worden. Angesichts dieser Bemühungen, die Sicherheitslage in der Region zu verbessern, sei nicht davon auszugehen, dass der Islamische Staat zeitnah in der Lage wäre, in der Herkunftsregion des Klägers erneut eine Machtstruktur zu errichten, die es ihm ermöglichen würde, jezidische Glaubenszugehörige mit systematischen Verfolgungsmaßnahmen zu überziehen. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG bleibe ohne Erfolg. Ein ernsthafter Schaden im Sinne der Vorschrift drohe dem Kläger insbesondere auch nicht wegen der schlechten humanitären Bedingungen in seiner Herkunftsregion. Solche Bedingungen, die nicht auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführen seien, könnten nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führen. Dass die schlechte humanitäre Lage in N… auf Handlungen oder Unterlassungen des irakischen Staates zurückzuführen wäre, sei nicht anzunehmen. Der schleppende Wiederaufbau in der Provinz sei maßgeblich auf die allgemein schwierige wirtschaftliche Lage im Irak, fehlende finanzielle Mittel sowie auf die instabilen politischen Verhältnisse in der Region zurückzuführen. Ob im Irak oder zumindest in der Provinz N… ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne dieser Vorschrift vorliege, könne dahinstehen. Selbst für diesen Fall käme subsidiärer Schutz für den Kläger nur in Betracht, wenn der den bestehenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hätte, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr in den Irak oder in die von dem bewaffneten Konflikt betroffene Region allein durch ihre dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Ein solch hoher Gefahrengrad lasse sich nicht feststellen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen über die Jahre 2016 bis 2020 sei ein Rückgang der zivilen Opferzahlen aufgrund bewaffneter Auseinandersetzungen in der Provinz zu verzeichnen. Ungeachtet des deutlichen Rückgangs in den Jahren 2018 bis 2020 sei die Zahl der zivilen Opfer in den zurückliegenden Jahren insgesamt zu gering, um die Annahme zu rechtfertigen, dass der Grad willkürlicher Gewalt in der Provinz N… bei einer Gesamtbevölkerung von „schätzungsweise 3.828.197 Einwohnern“ ein so hohes Niveau erreicht habe, dass jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Auch lägen im Fall des Klägers keine besonderen individuellen Umstände vor, die bei ihm auf eine größere persönliche Gefährdung schließen ließen. Er gehöre nicht zu einer der im Irak besonders gefährdeten gesellschaftlichen Gruppen wie etwa Journalisten, Blogger, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Staatsanwälte oder Mitarbeiter des Sicherheitsapparates. Zudem sei der Kläger auch nicht allein wegen seiner jezidischen Glaubenszugehörigkeit von willkürlicher Gewalt stärker betroffen als die sonstige Zivilbevölkerung in der Provinz. Nach der Verdrängung des Islamischen Staates aus der Region bestünden keine Anhaltspunkte mehr für die Annahme, dass Jeziden gegenwärtig über die allgemein konfliktbedingte Gewalt hinaus zusätzlichen gezielten Gewaltakten durch den Islamischen Staat ausgesetzt wären. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines von dem Kläger weiter hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien ebenfalls nicht erfüllt. Es stehe zu erwarten, dass der Kläger im Falle einer Abschiebung seine elementarsten Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft befriedigen könne. Der irakische Staat könne die Grundversorgung der Bevölkerung zwar nicht durchgehend und auch nicht in allen Landesteilen gewährleisten. Die Versorgungslage in den angestammten Siedlungsgebieten der Jeziden sei besonders prekär. Durch die gezielte Zerstörung und Vergiftung von Brunnen und Bewässerungsanlagen, die Vernichtung von Ackerland, den Diebstahl von Vieh und Maschinen sowie das Verminen ganzer Areale habe der Islamische Staat die Lebensgrundlagen der vertriebenen jezidischen Bevölkerung, die überwiegend von der Landwirtschaft lebe, vernichtet. Die schwierige wirtschaftliche Situation und die angespannte Versorgungslage insbesondere in der Region N... begründeten im Fall des Klägers gleichwohl nicht die Annahme eines ganz außergewöhnlichen Falles mit der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, der im Falle seiner Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Dem Kläger sei es trotz der allgemein schwierigen Lebensumstände möglich gewesen, bis zu seiner Ausreise im Juli 2019 in seinem von dem Vormarsch des Islamischen Staates ersichtlich verschont gebliebenen Heimatdorf in seinem Elternhaus zu leben und durch Gelegenheitsjobs sowie den Erhalt regelmäßiger Lebensmittelrationen seinen Lebensunterhalt zu sichern. Dass er sich bei einer Rückkehr in einer existenzbedrohenden Situation wiederfände, sei nicht anzunehmen. Der Kläger gehöre als junger und alleinstehender Mann nicht zu einem Personenkreis, der aufgrund der angespannten Versorgungslage in der Provinz N... besonders gefährdet wäre. Hinzu komme, dass er als Ackerbauer tätig gewesen sei. Auch wenn das eigene Land der Familie offenbar zu klein sei, um einen für den Lebensunterhalt hinreichenden Ertrag abzuwerfen, habe die Familie des Klägers in der Vergangenheit für einen zufriedenstellenden Lebensunterhalt der gesamten Familie ausreichend Land hinzupachten und auch die erforderlichen landwirtschaftlichen Geräte ausleihen können. Da es im landwirtschaftlich geprägten Heimatdorf des Klägers weiterhin Ackerland gebe, nach der Abwanderung vieler Dorfbewohner ferner Bedarf an Arbeitskräften im Ackerbau bestehen dürfte und es schließlich infolge der Ansiedlung von Binnenflüchtlingen im Heimatort beziehungsweise in dessen Umland auch eine Nachfrage nach landwirtschaftlichen Erzeugnissen geben dürfte, sei von Erwerbsmöglichkeiten für den Kläger auszugehen. Soweit er geltend gemacht habe, dass er bereits in der Vergangenheit kein Geld für Saatgut, Pacht und landwirtschaftliche Geräte gehabt habe, sei er zur gleichen Zeit jedoch in der Lage gewesen, sich etwa 5.000,- $ zu leihen, um seine Ausreise zu finanzieren. Überdies verfüge der Kläger mit einem Onkel sowie weiteren Verwandten vor Ort über familiäre Strukturen, auf die er im Falle einer Rückkehr zurückgreifen könne. Außerdem lebten seine Eltern und viele volljährige Geschwister teilweise schon viele Jahre in Deutschland und hätten hier Aufenthaltsrechte. Es sei davon auszugehen, dass diese Familienangehörigen ihm helfen könnten. Der Kläger habe eingeräumt, dass ihn finanzielle Hilfe bereits in der Vergangenheit im Irak erreicht habe. Daneben könne er für die Übergangszeit bei freiwilliger Rückkehr und Vorliegen der Voraussetzungen die Rückkehrhilfen des REAG/GARP-Programms sowie des Starthilfe-Plus-Programms in Anspruch nehmen. Dass es dem Kläger bei diesen Gegebenheiten nicht gelingen sollte, sich eine Lebensgrundlage zu schaffen und zumindest sein Existenzminimum zu sichern, stehe nicht zu erwarten. Eine allgemeine Gefahrenlage, der der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak ebenso wie die Bevölkerung seines Heimatlandes insgesamt oder zumindest einzelne Bevölkerungsteile ausgesetzt wäre, könne schließlich nur dann ein zwingendes nationales Abschiebungsverbot begründen, wenn es ihm mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbaren Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in den Irak abgeschoben zu werden. Dem Kläger drohe für den Fall seiner Abschiebung in den Irak aufgrund der dortigen Sicherheits- oder Versorgungslage keine derart extreme Gefährdungslage. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8.9.2021 – 6 K 30/20 –, mit dem seine Klage auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) beziehungsweise, jeweils hilfsweise, des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) vom 20.10.2021 rechtfertigt die Zulassung des Rechtsmittels nicht. Der Kläger hält die Sache für grundsätzlich bedeutsam (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und hat in der Antragsschrift insoweit die Frage formuliert, „ob einem irakischen Staatsangehörigen mit kurdischer Volks- und yezidischer Glaubenszugehörigkeit eine allein an ihrem Glauben anknüpfende Verfolgung in der Gestalt von Gefahren für Leib und Leben sowie in der Gestalt von Vertreibung im gesamten Irak droht“. Das Antragsvorbringen des Klägers genügt bereits nicht dem für Asylverfahren dem § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG zu entnehmenden prozessualen Darlegungserfordernis für die Grundsatzrüge.2vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.3.2021 – 2 A 76/21 –, Jurisvgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.3.2021 – 2 A 76/21 –, Juris Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats genügt ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag den Anforderungen an die Darlegung insbesondere dann nicht, wenn in ihm – wie hier – letztlich lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar oder seien anders zu bewerten als vom Verwaltungsgericht angenommen.3vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.6.2021 – 2 A 147/21 –, AuAS 2021, 168 vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.6.2021 – 2 A 147/21 –, AuAS 2021, 168 Vielmehr ist in dem Zulassungsantrag im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für die abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen. Eine ordnungsgemäße Darlegung der Grundsatzrüge erfordert daher eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür angenommen werden kann, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Einschätzungen in der Antragsschrift zutreffend sind.4vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.7.2021 – 2 A 96/21 –, und vom 6.8.2021 – 2 A 381/20 –, beide Jurisvgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.7.2021 – 2 A 96/21 –, und vom 6.8.2021 – 2 A 381/20 –, beide Juris Davon ist hier nicht auszugehen. Dass die vom Kläger bezeichneten erstinstanzlichen Gerichtsentscheidungen aus den Jahren 2014 bis 2016 zu „massenhaften Vertreibungen“ oder zu Todesdrohungen bei Verweigerung einer Konversion von Jeziden durch den Islamischen Staat bezogen auf den heutigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) zeitlich überholt sind und daher entgegen der Ansicht des Klägers keine allen Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Jeziden im Irak generell „akut drohenden weiteren terroristischen Gräueltaten“ mehr befürchten lassen können, dürfte sich unschwer erschließen. Das hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil – bezogen auf den Ausreisezeitpunkt des Klägers im Juli 2019 – ausführlich und unter Verwendung einer Vielzahl vorliegender Erkenntnisse dargelegt und dabei unter anderem zutreffend ausgeführt, dass sich die für die Annahme einer Gruppenverfolgung der Jeziden seit Übernahme der territorialen Herrschaft des Islamischen Staates in weiten Teilen der Heimatprovinz des Klägers (N...) im Sommer 2014 maßgeblichen Umstände seitdem grundlegend geändert haben, weil der Islamische Staat sein Herrschaftsgebiet zwischenzeitlich im gesamten Irak nahezu vollständig eingebüßt hat und die von ihm kontrollierten Gebiete bis Jahresende 2017 nach und nach durch irakische Sicherheitskräfte und kurdische Peschmerga befreit wurden. Die Richtigkeit dieser auch mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmenden Feststellung, dass sich – ungeachtet möglicher einzelner Terroranschläge – die Sicherheitslage seitdem verbessert hat, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln.5 vgl. dazu die etwa OVG Münster, Urteil vom 10.5.2021 – 9 A 570/20.A – ebenfalls bei Juris, insbesondere auch zu den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Annahme einer Gruppenverfolgung sowohl durch staatliche als auch nichtstaatliche Akteure, ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.3.2021 – 9 LB 129/19 –, InfAuslR 2021, 260vgl. dazu die etwa OVG Münster, Urteil vom 10.5.2021 – 9 A 570/20.A – ebenfalls bei Juris, insbesondere auch zu den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Annahme einer Gruppenverfolgung sowohl durch staatliche als auch nichtstaatliche Akteure, ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.3.2021 – 9 LB 129/19 –, InfAuslR 2021, 260 Diese aktuellen Erkenntnisse werden auch durch die beiden unter Verweis auf das Internet angeführten, insoweit ebenfalls älteren, Berichte vom Juni beziehungsweise August 2019 nicht durchgreifend in Frage gestellt, zumal sie zudem bereits nach dem Titel des Dokuments von pro asyl eine Bewertung von Vorgängen im Jahr 2014 enthalten. Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen diese knappen und keine detaillierte oder substantiierte inhaltliche Befassung enthaltenden Ausführungen in der Antragsbegründung vom 20.10.2021 offensichtlich nicht. Diese Rechtsprechung hat das OVG Nordrhein-Westfalen auch in neueren Entscheidungen ausdrücklich bestätigt.6 vgl. dazu die etwa OVG Münster, Urteile vom 22.6.2021 – 9 A 4554/19.A –, und vom12.10.2021 – 9 A 549/18.A –, Juris, bezogen auf den Islamischen Staat und die irakische Provinz Tel Kef(TailKaif) der Provinz Ninivevgl. dazu die etwa OVG Münster, Urteile vom 22.6.2021 – 9 A 4554/19.A –, und vom12.10.2021 – 9 A 549/18.A –, Juris, bezogen auf den Islamischen Staat und die irakische Provinz Tel Kef(TailKaif) der Provinz Ninive Der Vortrag des Klägers zu einem – der Beklagten nach ihrem Schriftsatz vom 3.11.2021 im Übrigen nicht einmal bekannten – Lagebericht des Auswärtigen Amts über die prekäre Sicherheitslage im Irak vom 31.3.2021 beschreibt lediglich die bekannte allgemeine, für die Zivilbevölkerung im Irak nicht ungefährliche Situation und eine Möglichkeit von terroristischen Angriffen, von der auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausgegangen ist. Unabhängig davon besteht ein grundsätzlicher Klärungsbedarf im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG dann nicht, wenn die vom Rechtsbehelfsführer aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen und der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden können.7vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, bei juris, zur Verneinung einer Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei, und vom 3.2.2021 – 2 A 356/20 –, zur Frage der Unterbrechung der Überstellungsfrist/Dublin III bei corona-bedingter Aussetzungsentscheidungvgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, bei juris, zur Verneinung einer Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei, und vom 3.2.2021 – 2 A 356/20 –, zur Frage der Unterbrechung der Überstellungsfrist/Dublin III bei corona-bedingter Aussetzungsentscheidung Das ist auch der Fall, wenn zu konkret aufgeworfenen Fragen noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.8vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 – 3 B 14.16 –, NVwZ-RR 2018, 150vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 – 3 B 14.16 –, NVwZ-RR 2018, 150 Auch dies gilt für die vom Kläger aufgeworfene Frage nach einer aktuellen Gruppenverfolgung aller zur Glaubensrichtung der Jeziden gehörenden Kurden im Irak. Sie lässt sich verneinen, ohne dass es dafür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Insoweit kann auf das zuvor Gesagte beziehungsweise auf die Darlegungen in dem erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar.