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Beschluss

2 A 252/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:1005.2A252.21.00
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Leitsätze
1. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt den Anforderungen an die Darlegung nicht, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar oder seien anders zu bewerten als vom Verwaltungsgericht angenommen (ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.6.2021 – 2 A 147/21 –, AuAS 2021, 168, keine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkischen Republik).(Rn.10) 2. Eine ordnungsgemäße Darlegung der Grundsatzrüge erfordert eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür angenommen werden kann, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Einschätzungen in der Antragsschrift zutreffend sind.(Rn.10) 3. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Jeziden seit Übernahme der territorialen Herrschaft des Islamischen Staates in weiten Teilen der irakischen Provinz Ninive im Sommer 2014 maßgeblichen Umstände haben sich seitdem grundlegend verändert, weil der Islamische Staat sein Herrschaftsgebiet zwischenzeitlich im gesamten Irak nahezu vollständig eingebüßt hat und die von ihm kontrollierten Gebiete bis Jahresende 2017 nach und nach durch irakische Sicherheitskräfte und kurdische Peschmerga befreit wurden (vgl. dazu ebenfalls OVG Münster, Urteile vom 10.5.2021 – 9 A 570/20.A –, vom 22.6.2021 – 9 A 4554/19.A – und vom 12.10.2021 – 9 A 549/18.A –, ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.3.2021 – 9 LB 129/19 –, InfAuslR 2021, 260).(Rn.11)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. September 2021 – 6 K 31/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt den Anforderungen an die Darlegung nicht, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar oder seien anders zu bewerten als vom Verwaltungsgericht angenommen (ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.6.2021 – 2 A 147/21 –, AuAS 2021, 168, keine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkischen Republik).(Rn.10) 2. Eine ordnungsgemäße Darlegung der Grundsatzrüge erfordert eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür angenommen werden kann, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Einschätzungen in der Antragsschrift zutreffend sind.(Rn.10) 3. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Jeziden seit Übernahme der territorialen Herrschaft des Islamischen Staates in weiten Teilen der irakischen Provinz Ninive im Sommer 2014 maßgeblichen Umstände haben sich seitdem grundlegend verändert, weil der Islamische Staat sein Herrschaftsgebiet zwischenzeitlich im gesamten Irak nahezu vollständig eingebüßt hat und die von ihm kontrollierten Gebiete bis Jahresende 2017 nach und nach durch irakische Sicherheitskräfte und kurdische Peschmerga befreit wurden (vgl. dazu ebenfalls OVG Münster, Urteile vom 10.5.2021 – 9 A 570/20.A –, vom 22.6.2021 – 9 A 4554/19.A – und vom 12.10.2021 – 9 A 549/18.A –, ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.3.2021 – 9 LB 129/19 –, InfAuslR 2021, 260).(Rn.11) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. September 2021 – 6 K 31/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. I. Die 1997 geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste eigenen Angaben zufolge im September 2019 zusammen mit ihrem Bruder und ihrer Schwester in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Zur Begründung führte die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt im September 2019 im Wesentlichen aus, sie habe bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak im Juli 2019 im Dorf I... bei ... in der Provinz Ninive gelebt. Ihr Vater und ihre Mutter hätten bereits 2015 bzw. 2017 den Irak verlassen. Sie habe zusammen mit ihrem Bruder und ihrer Schwester allein im Haus der Eltern gelebt. Unterstützt worden seien sie von ihrem Onkel. Zudem sei ihr Bruder Gelegenheitsarbeiter und Tagelöhner gewesen. Ausgereist sei sie, weil ihre Eltern in Deutschland lebten und es im Irak weder Bildung noch Sicherheit gebe. Sie habe nach ihrem Abitur nicht studieren können und immer nur in Angst gelebt. Zwar sei ihr im Irak persönlich nichts passiert und auch ihr Dorf sei bei dem Vormarsch des Islamischen Staates im Jahre 2014 verschont geblieben. Allerdings könnte sie keiner vor einem neuerlichen Angriff beschützen. Zudem habe es im Irak keine Arbeit mehr gegeben. Dass sie den Irak im Juli 2019 verlassen hätten, sei die Entscheidung ihres Onkels gewesen, der alles organisiert habe. Im Dezember 2019 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Klägerin sowie deren Anträge auf Asylanerkennung und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Klägerin wurde unter Androhung der Abschiebung in den Irak zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, die Klägerin habe weder konkrete Verfolgungsmaßmahnen durch den Islamischen Staat während dessen Vormarsch im Jahr 2014 erlitten noch habe sie eine konkrete Verfolgung während ihres weiteren Aufenthalts im Irak glaubhaft machen können. Vielmehr sei es ihr sogar möglich gewesen, die Schule zu besuchen und sich in ihrem Dorf weiterhin aufzuhalten, ohne Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Mittlerweile hätten auch die vormals vom Islamischen Staat beherrschten Gebiete zurückerobert werden können. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus seien ebenfalls nicht gegeben. Weder drohe der Klägerin im Irak die Vollstreckung oder Verhängung der Todesstrafe, noch müsse sie Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung befürchten. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit berufen, weil sie als Zivilperson von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines in ihrem Herkunftsland bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts betroffen wäre. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK angesehen werden. Die diesbezüglich geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien aufgrund der derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak nicht erfüllt, zumal der Klägerin und ihren Geschwistern eine Grundsicherung des täglichen Lebens möglich gewesen sei. Zur Begründung ihrer im Januar 2020 erhobenen Klage hat die Klägerin ich darauf berufen, dass sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatlandes aufhalte. Sie befürchte als Angehörige des yezidischen Glaubens eine Verfolgung durch den Islamischen Staat. Der Islamische Staat verfolge die Yeziden in gezielter und systematischer Weise und mit äußerst verbrecherischen Methoden, wobei deren Tod regelmäßig beabsichtigt sei, soweit sie nicht zum sunnitischen Glauben übertreten würden. Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.9.2021 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem, der Klägerin stehe weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu noch könne sie hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG beanspruchen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Irak im Juli 2019 in einer ausweglosen Lage befunden habe, weil sie in ihrem Herkunftsland Rechtsverletzungen von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität durch den Islamischen Staat ausgesetzt gewesen wäre bzw. ihr solche absehbar bevorgestanden hätten, seien auch ihrem Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu entnehmen. Ein individuelles Verfolgungsschicksal habe sie nicht geschildert. Allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Yeziden, einer ethnisch-religiösen Minderheit im Irak, müsste die Klägerin aber keine begründete Verfolgungsfurcht vor ihrer Ausreise aus dem Irak hegen. Zwar habe die Kammer keinen Zweifel daran, dass Yeziden in ihren traditionellen Siedlungsgebieten des Nordirak seit Sommer 2014 durch den Vormarsch der Terrororganisation Islamischer Staat systematischer Verfolgung allein wegen ihres Glaubens ausgesetzt gewesen seien, vor der sie weder hinreichenden Schutz von Seiten des irakischen Staates noch seitens schutzbereiter Organisationen hätten erhalten können. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung der Yeziden seit Übernahme der territorialen Herrschaft des Islamischen Staates in weiten Teilen der Provinz Ninive im Sommer 2014 maßgeblichen Umstände hätten sich indes seitdem grundlegend geändert. Der Islamische Staat habe sein Herrschaftsgebiet zwischenzeitlich im gesamten Irak nahezu vollständig eingebüßt. Auch wenn nicht zu verkennen sei, dass mit dem territorialen Sieg über den Islamischen Staat nicht sämtliche Anhänger aus dessen ehemaligem Herrschaftsgebiet verschwunden sind und der Islamische Staat im Irak trotz seiner territorialen Zurückdrängung auch weiterhin aktiv sei, fehle diesem doch mit der Rückeroberung der von ihm besetzten Gebiete eine quasi-staatliche Macht im Sinne des § 3c Nr. 2 AsylG, die Grundlage der von ihm ausgehenden systematischen Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Andersgläubigen und -denkenden gewesen sei. Seit dem Verlust seiner territorialen Herrschaftsmacht sei der Islamische Staat zu einer asymmetrischen Kampfführung übergegangen und verübe aus dem Untergrund heraus landesweit Anschläge, die zu Toten und Verletzten führten. Den der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen ließen sich indes keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass diese Anschläge gezielt die yezidischen Glaubensangehörigen treffen sollten. Es sei für die Kammer auch nicht zu erkennen, dass der Islamische Staat in absehbarer Zeit zu einer (erneuten) Gruppenverfolgung der Yeziden in der Lage wäre. Um ein Wiedererstarken des Islamischen Staates zu verhindern, führten die irakischen Sicherheitskräfte, zum Teil mit Unterstützung durch die internationale Koalition, nach wie vor Militäroperationen gegen den Islamischen Staat durch. Zudem kämpften auch andere bewaffnete Gruppen gegen den Islamischen Staat. Angesichts dieser erkennbaren Bemühungen, die Sicherheitslage in der Region zu verbessern, sei nicht davon auszugehen, dass der Islamische Staat zeitnah in der Lage wäre, in Ninive als der Herkunftsregion der Klägerin erneut eine Machtstruktur zu errichten, die es ihm ermöglichen würde, yezidische Glaubenszugehörige mit systematischen Verfolgungsmaßnahmen zu überziehen. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG bleibe ohne Erfolg. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr bei einer Rückkehr in den Irak als ernsthafter Schaden die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde, bestünden nicht. Insbesondere müsse die Klägerin allein aufgrund ihrer yezidischen Glaubenszugehörigkeit keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung befürchten, da, wie dargelegt, nicht (mehr) von einer Gruppenverfolgung von Yeziden in der Provinz Ninive auszugehen sei. Ein ernsthafter Schaden drohe der Klägerin aber auch nicht wegen der schlechten humanitären Bedingungen in ihrer Herkunftsregion. Schlechte humanitäre Bedingungen, die nicht auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführen seien, könnten nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, sondern allenfalls zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK führen. Dass die schlechte humanitäre Lage in Ninive auf Handlungen oder Unterlassungen des irakischen Staates zurückzuführen wäre, sei indes nicht anzunehmen. Es gebe auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die gegenwärtige schlechte humanitäre Lage in der Provinz Ninive maßgeblich von dem Islamischen Staat als quasi-staatlichem Akteur im Sinne von § 3 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 2 AsylG zu verantworten wäre und diese Lage von ihm auch zielgerichtet weiter aufrechterhalten würde. Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vor. Dabei könne die Frage dahinstehen, ob im Irak oder zumindest in der Provinz Ninive ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne dieser Vorschrift vorliege. Denn selbst für diesen Fall käme subsidiärer Schutz für die Klägerin insoweit nur in Betracht, wenn der den bestehenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hätte, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr in den Irak oder in die von dem bewaffneten Konflikt betroffene Region allein durch ihre dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Ein solch hoher Gefahrengrad lasse sich ungeachtet dessen, dass die Sicherheitslage im gesamten Irak volatil bleibe und es insbesondere auch in der Provinz Ninive als der Herkunftsregion der Klägerin weiterhin zu schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem Islamischen Staat und irakischen Sicherheitskräften komme, von denen auch Zivilisten betroffen seien, nicht feststellen. Auch lägen im Fall der Klägerin keine besonderen individuellen Umstände vor, die bei ihr auf eine größere persönliche Gefährdung schließen lassen würden als in der Provinz Ninive allgemein üblich. Zudem sei die Klägerin auch nicht allein wegen ihrer yezidischen Glaubenszugehörigkeit von willkürlicher Gewalt stärker betroffen als die sonstige Zivilbevölkerung in der Provinz Ninive. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines von der Klägerin weiter hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien ebenfalls nicht erfüllt. Bei der gebotenen individuellen Betrachtung stehe zu erwarten, dass die Klägerin im Falle einer Abschiebung ihre elementarsten Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft werde befriedigen können. Die schwierige wirtschaftliche Situation und angespannte Versorgungslage insbesondere in der Region Ninive begründeten im Fall der Klägerin nicht die Annahme eines ganz außergewöhnlichen Falles mit der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, der im Falle ihrer Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Der Klägerin sei es trotz der allgemein schwierigen Lebensumstände im Irak möglich gewesen, bis zu ihrer Ausreise im Juli 2019 in ihrem von dem Vormarsch des Islamischen Staates in der Provinz Ninive verschont gebliebenen Heimatdorf zu leben und dort auch die Schule bis zu deren Abschluss zu besuchen. In der mündlichen Verhandlung habe sie hierzu angegeben, dass ihr Bruder gearbeitet habe und dadurch den Lebensunterhalt für sie und ihre Schwester nach der Ausreise ihrer Eltern in den Jahren 2015 bzw. 2017 habe sichern können; teilweise seien sie auch von ihrem im selben Ort lebenden Onkel väterlicherseits unterstützt worden. Da anzunehmen sei, dass die Klägerin nicht alleine, sondern mit ihrem Bruder, dessen Asylverfahren ebenfalls erfolglos geblieben sei, wieder in den Irak zurückkehren werde, müsse sie im Falle ihrer Abschiebung auch nicht ohne männlichen Beistand zurechtkommen. Dabei werde nicht verkannt, dass sich die Lebensumstände bei einer heutigen Rückkehr der Klägerin in ihr Heimatdorf weiterhin als schwierig darstellen dürften. Die Klägerin verfüge jedoch mit ihrem noch vor Ort wohnenden Onkel väterlicherseits sowie ihrem Bruder über gefestigte familiäre Strukturen und könne zudem mit ihrem Bruder in das ihren Eltern gehörende Haus zurückkehren. Darüber hinaus könne sie für die Übergangszeit im Falle einer freiwilligen Rückkehr in den Irak bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückkehrhilfen des REAG/GARP-Programms sowie des Starthilfe-Plus-Programms in Anspruch nehmen, die ihr eine Rückkehr erheblich vereinfachen dürften. Ein Verbot der Abschiebung folge für die Klägerin auch nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dass der Klägerin für den Fall ihrer Abschiebung in den Irak aufgrund der dortigen Sicherheits- oder Versorgungslage keine derart extreme Gefährdungslage drohe, ergebe sich bereits aus den obigen Darlegungen. Schließlich begegne auch die von der Beklagten vorgenommene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken. Umstände, die eine weitergehende Reduzierung der vorgenommenen Befristung angezeigt erscheinen ließen, habe die Klägerin nicht aufgezeigt. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8.9.2021 – 6 K 31/20 –, mit dem ihre Klage auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) beziehungsweise, jeweils hilfsweise, des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) vom 20.10.2021 rechtfertigt die Zulassung des Rechtsmittels nicht. Die Klägerin, die die Sache für grundsätzlich bedeutsam (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) hält, hat in der Antragsschrift insoweit die Frage formuliert, „ob einer irakischen Staatsangehörigen mit kurdischer Volks- und yezidischer Glaubenszugehörigkeit eine allein an ihrem Glauben anknüpfende Verfolgung in der Gestalt von Gefahren für Leib und Leben sowie in der Gestalt von Vertreibung im gesamten Irak droht“. Das zur Begründung der Grundsatzrüge der Klägerin angeführte Antragsvorbringen genügt bereits nicht dem für Asylverfahren dem § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG zu entnehmenden prozessualen Darlegungserfordernis.1vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.3.2021 – 2 A 76/21 –, Jurisvgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.3.2021 – 2 A 76/21 –, Juris Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats genügt ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag den Anforderungen an die Darlegung insbesondere dann nicht, wenn in ihm – wie hier – letztlich lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar oder seien anders zu bewerten als vom Verwaltungsgericht angenommen.2vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.6.2021 – 2 A 147/21 –, AuAS 2021, 168 vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.6.2021 – 2 A 147/21 –, AuAS 2021, 168 Vielmehr ist in dem Zulassungsantrag im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für die abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen. Eine ordnungsgemäße Darlegung der Grundsatzrüge erfordert daher eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür angenommen werden kann, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Einschätzungen in der Antragsschrift zutreffend sind.3vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.7.2021 – 2 A 96/21 –, und vom 6.8.2021 – 2 A 381/20 –, beide Jurisvgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.7.2021 – 2 A 96/21 –, und vom 6.8.2021 – 2 A 381/20 –, beide Juris Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Dass die von der Klägerin bezeichneten erstinstanzlichen Gerichtsentscheidungen aus den Jahren 2014 bis 2016 zu „massenhaften Vertreibungen“ oder zu Todesdrohungen bei Verweigerung einer Konversion von Jeziden durch den Islamischen Staat bezogen auf den heutigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) zeitlich überholt sind und daher entgegen der Ansicht der Klägerin keine allen Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Jeziden im Irak generell „akut drohenden weiteren terroristischen Gräueltaten“ mehr befürchten lassen können, dürfte sich unschwer erschließen. Das hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil – bezogen auf den Ausreisezeitpunkt der Klägerin im Juli 2019 – ausführlich und unter Verwendung einer Vielzahl vorliegender Erkenntnisse dargelegt und dabei unter anderem ausgeführt, dass sich die für die Annahme einer Gruppenverfolgung der Jeziden seit Übernahme der territorialen Herrschaft des Islamischen Staates in weiten Teilen der Heimatprovinz der Klägerin (Ninive) im Sommer 2014 maßgeblichen Umstände seitdem grundlegend geändert haben, weil der Islamische Staat sein Herrschaftsgebiet zwischenzeitlich im gesamten Irak nahezu vollständig eingebüßt hat und die von ihm kontrollierten Gebiete bis Jahresende 2017 nach und nach durch irakische Sicherheitskräfte und kurdische Peschmerga befreit wurden. Die Richtigkeit dieser auch mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmenden Feststellung, dass sich – ungeachtet möglicher einzelner Terroranschläge – die Sicherheitslage seitdem verbessert hat, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln.4vgl. dazu die etwa OVG Münster, Urteil vom 10.5.2021 – 9 A 570/20.A – ebenfalls bei Juris, insbesondere auch zu den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Annahme einer Gruppenverfolgung sowohl durch staatliche als auch nichtstaatliche Akteure, ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.3.2021 – 9 LB 129/19 –, InfAuslR 2021, 260vgl. dazu die etwa OVG Münster, Urteil vom 10.5.2021 – 9 A 570/20.A – ebenfalls bei Juris, insbesondere auch zu den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Annahme einer Gruppenverfolgung sowohl durch staatliche als auch nichtstaatliche Akteure, ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.3.2021 – 9 LB 129/19 –, InfAuslR 2021, 260 Diese aktuellen Erkenntnisse werden auch durch die beiden unter Verweis auf das Internet angeführten, insoweit ebenfalls älteren, Berichte vom Juni beziehungsweise August 2019 nicht durchgreifend in Frage gestellt, zumal sie bereits nach dem Titel des Dokuments von pro asyl eine Bewertung von Vorgängen im Jahr 2014 enthalten. Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts begründen diese knappen und keine detaillierte oder substantiierte inhaltliche Befassung enthaltenden Ausführungen in der Antragsbegründung vom 20.10.2021 offensichtlich nicht. Diese Rechtsprechung hat das OVG Nordrhein-Westfalen auch in neueren Entscheidungen ausdrücklich bestätigt.5vgl. dazu die etwa OVG Münster, Urteile vom 22.6.2021 – 9 A 4554/19.A –, und vom12.10.2021 – 9 A 549/18.A –, Juris, bezogen auf den Islamischen Staat und die irakische Provinz Tel Kef(TailKaif)vgl. dazu die etwa OVG Münster, Urteile vom 22.6.2021 – 9 A 4554/19.A –, und vom12.10.2021 – 9 A 549/18.A –, Juris, bezogen auf den Islamischen Staat und die irakische Provinz Tel Kef(TailKaif) Der Vortrag der Klägerin zu einem Lagebericht des Auswärtigen Amts über die prekäre Sicherheitslage im Irak vom 31.3.2021 beschreibt lediglich die bekannte allgemeine, für die Zivilbevölkerung im Irak nicht ungefährliche Situation und eine Möglichkeit von terroristischen Angriffen, von der auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausgegangen ist. Unabhängig davon besteht ein grundsätzlicher Klärungsbedarf im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG dann nicht, wenn die vom Rechtsbehelfsführer aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen und der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden können.6vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, bei juris, zur Verneinung einer Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei, und vom 3.2.2021 – 2 A 356/20 –, zur Frage der Unterbrechung der Überstellungsfrist/Dublin III bei corona-bedingter Aussetzungsentscheidungvgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, bei juris, zur Verneinung einer Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei, und vom 3.2.2021 – 2 A 356/20 –, zur Frage der Unterbrechung der Überstellungsfrist/Dublin III bei corona-bedingter Aussetzungsentscheidung Das ist auch der Fall, wenn zu konkret aufgeworfenen Fragen noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.7 vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 – 3 B 14.16 –, NVwZ-RR 2018, 150vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 – 3 B 14.16 –, NVwZ-RR 2018, 150 Auch dies gilt für die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach einer aktuellen Gruppenverfolgung aller zur Glaubensrichtung der Jeziden gehörenden Kurden im Irak. Sie lässt sich verneinen, ohne dass es dafür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Insoweit kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar.