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Beschluss

2 A 301/18

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2019:1007.2A301.18.00
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Leitsätze
1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsstreitigkeit (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG(juris: AsylVfG)) ist die Grundsatzfrage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(Rn.8) 2. Die Zuerkennung des Asylrechts beziehungsweise der Flüchtlingseigenschaft setzt tatbestandlich die Feststellung einer begründeten Furcht vor Verfolgung voraus. Hierfür ist eine Gefahrenprognose anhand des Maßstabs der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit vorzunehmen, bei der sich das Verwaltungsgericht auch in Ansehung der "asyltypischen Tatsachenermittlungs- und -bewertungsprobleme“ die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen muss, wobei der Schutzsuchende die materielle Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 – 1 C 33.18 –, bei Juris, wonach insbesondere ein non liquet zu Lasten des Schutzsuchenden geht.(Rn.9) 3. Dem Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG)) genügt das Verwaltungsgericht regelmäßig, wenn es sich in seinem Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für die Entscheidung relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat. Ein Verstoß gegen das Gehörsgebot und damit eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften kann erst angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches, für die Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Ob die Sachverhaltsbeurteilung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts. Auch das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht insbesondere nicht, dem Tatsachenvortrag beziehungsweise seiner abweichenden Bewertung durch einen Verfahrensbeteiligten zu folgen. (Rn.11) 4. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung in einem Berufungszulassungsverfahren stellt kein geeignetes Mittel dar, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen.(Rn.12) 5.Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG (juris: AsylVfG), in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. August 2018 – 6 K 2677/16 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsstreitigkeit (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG(juris: AsylVfG)) ist die Grundsatzfrage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(Rn.8) 2. Die Zuerkennung des Asylrechts beziehungsweise der Flüchtlingseigenschaft setzt tatbestandlich die Feststellung einer begründeten Furcht vor Verfolgung voraus. Hierfür ist eine Gefahrenprognose anhand des Maßstabs der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit vorzunehmen, bei der sich das Verwaltungsgericht auch in Ansehung der "asyltypischen Tatsachenermittlungs- und -bewertungsprobleme“ die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen muss, wobei der Schutzsuchende die materielle Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 – 1 C 33.18 –, bei Juris, wonach insbesondere ein non liquet zu Lasten des Schutzsuchenden geht.(Rn.9) 3. Dem Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG)) genügt das Verwaltungsgericht regelmäßig, wenn es sich in seinem Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für die Entscheidung relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat. Ein Verstoß gegen das Gehörsgebot und damit eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften kann erst angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches, für die Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Ob die Sachverhaltsbeurteilung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts. Auch das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht insbesondere nicht, dem Tatsachenvortrag beziehungsweise seiner abweichenden Bewertung durch einen Verfahrensbeteiligten zu folgen. (Rn.11) 4. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung in einem Berufungszulassungsverfahren stellt kein geeignetes Mittel dar, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen.(Rn.12) 5.Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG (juris: AsylVfG), in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat.(Rn.13) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. August 2018 – 6 K 2677/16 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der 1980 in T. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er wohnte nach seinen Angaben zuletzt in M., reiste im September 2016 auf dem Luftweg von Istanbul kommend mit einem Schengenvisum in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte politisches Asyl. Bei einer persönlichen Anhörung gab der Kläger unter anderem an, im Jahr 2015 sei er vom Staat gezwungen worden, die Leitung seiner Fensterbaufirma, bei der 400 Mitarbeiter beschäftigt gewesen seien, abzugeben. Aus beruflichen Gründen habe er zeitweilig im Irak (Kurdistan) gelebt, wo er mit Angehörigen der Guerilla in Kontakt gestanden habe. 2014 sei der stellvertretende Bürgermeister von T., der der HDP angehört habe und in der Türkei strafrechtlich belangt worden sei, zu ihm gekommen, weil er einen Pass benötigt habe. Er habe den Politiker zum türkischen Konsulat in Erbil begleitet. Dort hätten sie Geheimdienstmitarbeiter darauf angesprochen, ob sie als Spitzel arbeiten wollten. Das hätten sie abgelehnt. In der Folge sei er vom türkischen Geheimdienst bedroht worden. Man habe ihm bedeutet, dass bekannt sei, dass er Mitglied und Unterstützer der PKK sei. Die Verfolgungen hätten sowohl im Irak als auch in der Türkei stattgefunden. Er sei des Öfteren angehalten worden und man habe sein Auto durchsucht. Auch seine Geschäftspartner hätten gewusst, dass er Kontakte zu Kurden habe und deswegen habe er das Geschäft im Irak verlassen müssen. In der Folge sei er in die Türkei zurückgekehrt, dort aber weiterhin durch den Geheimdienst bedroht worden. Er habe Angst vor einer Festnahme und dem Gefängnis gehabt und sich daher entschlossen, die Türkei zu verlassen. Aktuell werde er gesucht. Man habe seine Familie gefragt, wo er sei und was er mache. Im Dezember 2016 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in die Türkei an.1vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2.12.2016 – 6993438-163–vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2.12.2016 – 6993438-163– In der Begründung heißt es unter anderem, der Sachvortrag genüge nicht den Kriterien einer glaubhaften Darstellung eines Verfolgungsschicksals. Die Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen blieben vage, oberflächlich und seien, was den Vortrag zu einer erzwungenen Aufgabe seiner Firma betreffe, nicht nachvollziehbar. Die Angaben zur angeblichen Unterstützung eines stellvertretenden Bürgermeisters und zu den Kontakten zur kurdischen Guerilla widersprächen jeder Lebenserfahrung. Die Vielzahl von Ein- und Ausreisestempeln zwischen der Türkei und dem Irak sowie weiterer Ausreisen in europäische Länder zeigten, dass der Kläger weder Furcht vor Verfolgung gehabt habe, nach dass der türkische Staat ihn tatsächlich verfolgt habe. Das belege auch die Tatsache, dass er die Türkei auf dem Luftweg mit einem gültigen Visum verlassen habe. Daher scheide sowohl ein Asylanspruch als auch ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus aus. Nationale Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Türkei führten nicht zu der Annahme, dass eine Abschiebung des Klägers zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe. Auch drohe ihm keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage machte der Kläger ergänzend geltend, er sei in den letzten Jahren, wie viele andere seiner Familienangehörigen, politisch aktiv gewesen und den türkischen Sicherheitsbehörden aufgefallen. Die Firma, bei der er gearbeitet habe, habe im Jahr 2012 begonnen, einen weiteren Geschäftsteil im Irak zu gründen. Dafür sei er verantwortlich gewesen. Er habe sich während dieser Zeit sowohl im Irak als auch in der Türkei aufgehalten und ständig hin und her fliegen müssen. Im Irak habe er Leute aus den Kandil-Bergen kennengelernt, wo die PKK stationiert sei. Seinen turkmenischen Geschäftspartnern im Irak habe der Kontakt zu diesen Leuten nicht gefallen und man habe ihn aufgefordert, ihn abzubrechen. Möglicherweise hätten seine Geschäftspartner den türkischen Sicherheitsbehörden auch einen Hinweis gegeben. Er sei jedenfalls kurze Zeit danach durch den Geheimdienst der Türkei beobachtet worden. Auch wegen seiner häufigen Reisen von der Türkei in den Irak und zurück habe er den Verdacht erregt, für die PKK aktiv zu sein. Dies treffe jedoch nicht zu. Er habe den Leuten aus dem Kandil-Bergen lediglich geholfen, kranke und verwundete PKK-Kämpfer in Krankenhäuser gebracht und besitze Fotos, die ihn in den Kandil-Bergen zeigten. Der Verdacht der türkischen Sicherheitsbehörden habe sich dadurch erhärtet, dass er in der Türkei an vielen kurdischen Veranstaltungen teilgenommen habe. Er sei deswegen insgesamt viermal festgenommen und dabei auch durch die Polizei gefoltert worden. Danach habe er sich im Krankenhaus behandeln lassen müssen. Nach der letzten Verhaftung habe er zudem eine psychotherapeutische Behandlung benötigt. Mehrere in diesem Zusammenhang eingeleitete Verfahren würden weiter geführt. Zum Nachweis hat der Kläger vom Juni 2016 datierende Unterlagen vorgelegt und erklärt, dabei handele es sich um ein Vernehmungsprotokoll der Staatsanwaltschaft M., um eine Bescheinigung des Polizeipräsidiums M. und um verschiedene Bescheinigungen von Kliniken. Schon im Mai 2016 seien Polizisten in seiner Wohnung und bei seinen Eltern gewesen und hätten ihn gesucht. Weil er habe herausfinden wollen, ob ein Haftbefehl vorliege, habe sich sein Vater zum Polizeipräsidium und zur Staatsanwaltschaft in M. begeben und die Ausstellung der eingereichten Bescheinigungen beantragt. Er selbst habe sich in dieser Zeit versteckt. Auch nach dem Militärputsch im Juli 2016 habe die Polizei mehrmals nach ihm gesucht. Durch Bekannte habe er kontrollieren lassen, ob er zur Fahndung ausgeschrieben sei. Da dies nicht der Fall gewesen sei, habe er beschlossen, ins Ausland zu flüchten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im August 2018 abgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, der Sachvortrag sei unglaubhaft. Zusätzlich zu den im Ablehnungsbescheid der Beklagten ausgeführten Bedenken habe der Kläger durch sein gesteigertes Vorbringen im Rahmen der Klagebegründung und in der mündlichen Verhandlung vor Gericht zusätzliche Glaubwürdigkeitszweifel geweckt. So habe er beim Bundesamt weder von mehrfachen kurzzeitigen Inhaftierungen und den dabei angeblich erlittenen Foltermaßnahmen berichtet, noch davon, dass in diesem Zusammenhang in der Türkei mehrere Verfahren gegen ihn betrieben würden. Diese Informationen, insbesondere die erlittene Folter, die nach den weiteren Angaben des Klägers so schwere Folgen gehabt haben sollte, dass er sich in ärztliche und sogar in psychotherapeutische Behandlung habe begeben müssen, seien aber schon zu einem früheren Zeitpunkt im Asylverfahren zu erwarten gewesen. Eine plausible Erklärung für diese Unterlassung habe der Kläger nicht gegeben. Seine diesbezüglichen Einlassungen sprächen noch zusätzlich gegen seine Glaubwürdigkeit. Sollte es zutreffen, dass Landsleute in Deutschland ihn davor gewarnt haben, Angaben zu machen, die eine Anwendung der Ausschlussklausel aus § 3 Abs. 2 AsylG wegen PKK-Verdachts nach sich ziehen könnte, erscheine es unverständlich, weshalb der Kläger auf der einen Seite seine unter diesem Gesichtspunkt wenig verfänglichen Teilnahmen an politischen Demonstrationen nicht erwähnt, auf der anderen Seite aber die deutlich verfänglichere Unterstützung der PKK-Leute in den Kandil-Bergen im Irak von sich aus erwähnt habe. Das Vorbringen des Klägers erscheine auch in einer weiteren Hinsicht gesteigert. Beim Bundesamt habe er noch nicht berichtet, dass die türkischen Sicherheitsbehörden bereits im Mai 2016 begonnen hätten, nach ihm zu suchen. Auch diese Information wäre als zentrales Element der behaupteten Verfolgungsfurcht im Rahmen der Anhörung zur Begründung des Asylbegehrens zu erwarten gewesen. In diesem Zusammenhang sei zudem ein Widerspruch zu den ursprünglichen Angaben beim Bundesamt der Beklagten festzustellen, weil der Kläger seinerzeit auf die entsprechende Frage eine schon vor seiner Ausreise begonnene sicherheitsbehördliche Suche ausdrücklich verneint habe. Auch hinsichtlich des angeblichen Vernehmungsprotokolls der Staatsanwaltschaft M., der angeblichen Bescheinigung des Polizeipräsidiums M. und der unterschiedlichen Bescheinigungen von Kliniken in M. sei nicht zu erkennen, weshalb diese Dokumente nicht früher eingereicht worden seien. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben spreche außerdem, dass er einerseits behauptet habe, dem türkischen Geheimdienst seien die Kontakte in die Kandil-Berge bekannt gewesen, andererseits aber angegeben habe, dass dies bis zu seiner Ausreise außer der Durchsuchung seines Autos und der Überwachung seiner Person keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen habe. Das geschilderte Verhalten des türkischen Geheimdienstes erscheine kaum plausibel, weil der Kläger vorgetragen habe, eine Zusammenarbeit definitiv ausgeschlossen zu haben und weil auch nach seinen weiteren Angaben nicht in Rede stehe, dass die geschilderten geheimdienstlichen Verhaltensweisen doch noch seine „Anwerbung“ als Informant bezweckt haben könnten. Weshalb in dieser Situation keine Strafermittlungsmaßnahmen ergriffen worden sein sollten, erschließe sich nicht, zumal der türkische Staat seine Maßnahmen gegen unter PKK-Verdacht stehende Personen seit dem gescheiterten Putschversuch deutlich ausgeweitet habe. Unwahrscheinlich erscheine insbesondere, dass die Geheimdienstbehörden die rege Reisetätigkeit des Klägers hingenommen und damit die Gefahr, dass der Kläger sich absetze, in Kauf genommen haben sollten. Der Kläger sei in der fraglichen Zeit mehrfach legal ins Ausland, zum einen in den Irak und zum anderen auch ins europäische Ausland gereist und habe sich dabei den offiziellen Grenzkontrollen der türkischen Grenzbehörden unterziehen müssen. Folgerichtig spreche auch die legale Ausreise über den Flughafen Istanbul, für die der Kläger ebenfalls die offiziellen Ausreisegrenzkontrollen habe durchlaufen müssen, deutlich gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse. Die Erklärungsversuche des Klägers seien nicht geeignet, diese Zweifel zu entkräften. Seine Vermutung, man habe mit einem Zugriff wohl warten wollen, bis man etwas „Konkretes“ gegen ihn in der Hand gehabt hätte, erscheine mit Blick auf die weitere Behauptung, nach der im Zusammenhang mit den Demonstrationsteilnahmen schon Strafermittlungsverfahren eingeleitet worden sein sollen, wenig plausibel. Vor dem Hintergrund dieser nicht abschließend aufgezählten Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers seien die eingereichten angeblich amtlichen Unterlagen der Staatsanwaltschaft und des Polizeipräsidiums M. wie auch die ärztlichen Bescheinigungen nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu untermauern. Gleichermaßen komme auch den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung eingereichten Fotografien kein Beweiswert zu. Aus den Abbildungen lasse sich nicht ersehen, wann, wo oder bei welcher Gelegenheit die Fotos gemacht worden seien. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden der Gefahr einer landesweiten Gruppenverfolgung unterlegen habe. Nach ständiger Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit sei Kurden jedenfalls in den westlichen Landesteilen der Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, ein Leben ohne Verfolgung möglich. Hieran habe sich durch die aktuellen Entwicklungen in der Türkei nichts Grundlegendes geändert. Unabhängig von der Situation in grenznahen, überwiegend kurdisch bewohnten Orten in der Zeit der Eskalation der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen kurdischen und staatlichen Kräften von Herbst/Winter 2015 bis Frühjahr/Frühsommer 2016 und unabhängig davon, wie sich die Situation derzeit darstelle, nachdem diese Auseinandersetzungen wieder abgeflaut seien, bleibe es dabei, dass Kurden nach wie vor jedenfalls eine Ausweichmöglichkeit in westlichen Landesteilen der Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten und in dem Tourismusgebiet an der Küste, offen stehe, in denen sie vor allein an ihre Ethnie anknüpfende Verfolgungsmaßnahmen hinreichend sicher seien und die ihnen auch ansonsten zumutbar sei. Trotz des Wiederaufflammens des Konflikts mit der PKK und des Vorgehens staatlicher Kräfte in der Folge des Putschversuchs seit festzuhalten, dass Übergriffe gegen Beamte, Richter, Militärangehörige, Journalisten und allgemein gegen Oppositionelle maßgeblich auf tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung und der PKK zielten, mit der Folge, dass eine verfolgungsrelevante Gefährdung von Personen durchaus möglich erscheine. Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit vergleichbarer Maßnahmen auch gegenüber Personen, für die das nicht zutreffe, nur weil sie kurdischer Volkszugehörigkeit seien, lasse sich aus den tatsächlichen Erkenntnissen jedenfalls nichts in einem Ausmaß entnehmen, das geeignet wäre, die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte zu belegen. Der Kläger könne vor dem Hintergrund auch nicht die hilfsweise beantragte Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus beanspruchen. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots seien ebenfalls nicht erfüllt. Der Kläger habe keine Anhaltspunkte vorgetragen, die eine ihm im Fall der Rückkehr individuell drohende konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit begründen könnten. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.8.2018 – 6 K 2677/16 –, mit dem seine Verpflichtungsklage auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) beziehungsweise, jeweils hilfsweise, des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG durch die Beklagte abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) vom 15.10.2018 rechtfertigt die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ergibt sich aus diesen Darlegungen nicht. Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.2vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, Leitsatz Nr. 14 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 17, m.z.w.N.vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, Leitsatz Nr. 14 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 17, m.z.w.N. Der Zulassungsantrag genügt nicht diesen Darlegungserfordernissen. Der Kläger formuliert ausdrücklich keine solche „Grundsatzfrage“, sondern verweist an verschiedenen Stellen auf eine aus seiner Sicht erforderliche „grundsätzliche Klärung“, beispielsweise ob das Verwaltungsgericht „trotz des Beweises des Vortrags durch amtliche Schriftstücke von einem unglaubhaften Vortrag ausgehen“ könne. Er spricht damit erkennbar die Frage der Richtigkeit der Sachverhalts- und Beweiswürdigung im konkreten Einzelfall an. Abgesehen von dem offensichtlichen Missverständnis, das die Vorlage von nach dem äußeren Anschein „amtlichen Schriftstücken“ per se ganz sicher noch nichts „beweist“, stellt sich in dem Zusammenhang allenfalls die Frage nach einer Erforderlichkeit weiterer Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts, etwa in Form einer Echtheitsüberprüfung. Auch das ist allerdings eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Sie wurde vom Verwaltungsgericht im Fall des Klägers nach einer sorgfältigen Befassung mit der – im erstinstanzlichen Urteil im Ergebnis verneinten – Frage der Glaubhaftigkeit seines unstreitig im Verlaufe des Verfahrens ganz erheblich gesteigerten Sachvortrags unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Aspekten ohne weiteres nachvollziehbar verneint. Das bedarf hier in den Einzelheiten keiner Wiederholung. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf die genannten „Beweise“, seien es die angeblich „amtlichen“ Unterlagen oder die in der Verhandlung überreichten, zeitlich und örtlich nicht näher einzuordnenden Fotoaufnahmen, ausgeführt, dass diese vor dem Hintergrund einer Vielzahl von Widersprüchen im Sachvorbringen nicht geeignet erscheinen, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags beziehungsweise der generellen Unglaubwürdigkeit des Klägers auszuräumen. Was dabei von „grundsätzlicher Bedeutung“ im Sinne der zuvor genannten Grundsätze zu § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG sein sollte, erschließt sich nicht im Ansatz. Grundsätzlich geklärt ist in dem Zusammenhang jedenfalls, dass die Zuerkennung des Asylrechts beziehungsweise der Flüchtlingseigenschaft tatbestandlich eine begründete Furcht vor Verfolgung voraussetzt, dass es hierfür einer Gefahrenprognose anhand des Maßstabs der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit bedarf, dass sich das Verwaltungsgericht auch in Ansehung der "asyltypischen" Tatsachenermittlungs- und -bewertungsprobleme die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen muss, und dass grundsätzlich der Schutzsuchende die materielle Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat.3vgl. dazu zuletzt BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 – 1 C 33.18 –, bei Juris, wonach insbesondere ein non liquet zu Lasten des Schutzsuchenden geht vgl. dazu zuletzt BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 – 1 C 33.18 –, bei Juris, wonach insbesondere ein non liquet zu Lasten des Schutzsuchenden geht Das Vorbringen rechtfertigt entgegen der Ansicht des Klägers auch ansonsten nicht die Annahme einer „grundsätzlichen Bedeutung“ des Rechtsstreits und damit nicht die begehrte Rechtsmittelzulassung auf der Grundlage des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die – nach dem Gesagten abgesehen von dem seitens des Klägers gewünschten Ergebnis der Bewertung – nicht zutreffende Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die von ihm zur Akte gereichten Schriftstücke „nicht berücksichtigt“. Dass diese „berücksichtigt“ wurden, ergibt sich unschwer aus dem Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung ebenso wie die Tatsache, dass sie nicht als ausreichend angesehen wurden, um dem Gericht die nach zuvor Gesagten für die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger einen Schutzstatus im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG oder der §§ 3 und 4 AsylG zuzuerkennen, notwendige Überzeugungsgewissheit zu vermitteln. Letztlich rügt der Kläger auch insoweit unter verschiedenen Facetten immer wieder, dass das Verwaltungsgericht seiner Pflicht zur Sachaufklärung nicht nachgekommen sei. Das wird deutlich mit Blick auf die ergänzend erhobene Verfahrensrüge einer Gehörsverletzung (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 Nr. 3 VwGO), trifft indes nicht zu. Ein schwerwiegender Verfahrensverstoß einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Gerichtsverfahren liegt nicht vor. Dem Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) genügt das Verwaltungsgericht regelmäßig, wenn es sich in seinem Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für die Entscheidung relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat. Das ist hier geschehen. Ob im Ergebnis mit zutreffender Wertung, erlangt insoweit keine Bedeutung. Ein Verstoß gegen das Gehörsgebot und damit eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften kann darüber hinaus erst angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches, für die Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Ob die Sachverhaltsbeurteilung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht ferner insbesondere nicht, dem Tatsachenvortrag beziehungsweise – hier – seiner (abweichenden) Bewertung durch einen Verfahrensbeteiligten zu folgen.4vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2019 – 2 A 166/19 –, Leitsatz Nr. 15 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 18vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2019 – 2 A 166/19 –, Leitsatz Nr. 15 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 18 Die Rüge eines Verstoßes gegen die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift ebenfalls offensichtlich nicht durch. Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren (§ 86 VwGO) ist in aller Regel genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten (förmlichen) Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung in einem Berufungszulassungsverfahren stellt kein geeignetes Mittel dar, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen.5vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 24.4.2018 – 2 A 505/17 –, NVwZ-RR 2018, 595, zuletzt vom 26.9.2019 – 2 A 354/18 –, m.w.N.vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 24.4.2018 – 2 A 505/17 –, NVwZ-RR 2018, 595, zuletzt vom 26.9.2019 – 2 A 354/18 –, m.w.N. Von daher erübrigt sich hier auch ein Eingehen auf den im Zulassungsantrag formulierten „Beweisantrag“ auf Einholung einer Stellungnahme des Auswärtigen Amts hinsichtlich legaler Ausreisemöglichkeiten von Personen, gegen die in der Türkei ein Ermittlungsverfahren geführt wird. Dass das Verwaltungsgericht im Übrigen nicht die Überzeugungsgewissheit hat erlangen können, dass überhaupt ein solches Verfahren gegen den Kläger in der Türkei anhängig ist, sei nur ergänzend erwähnt. Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG, in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat.6vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige Rechtsprechungvgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige Rechtsprechung Auch der Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert keine im Ergebnis „richtige“ Entscheidung. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens folgt aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.