Beschluss
2 A 92/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:0905.2A92.24.00
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Leitsätze
1. In der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte ist geklärt, dass nur eine exponierte exilpolitische Betätigung, insbesondere eine Tätigkeit in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation bzw. besonders publizitätsträchtige Aktivitäten im Falle einer Rückkehr eine beachtliche Verfolgungsgefahr begründen.(Rn.17)
2. Die Rüge der Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt, sofern keine Willkür, ein Verstoß gegen Denkgesetze oder die Missachtung allgemeiner Erfahrungssätze vorliegen, nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels.(Rn.18)
3. Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu entnehmen. Die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. März 2024 – 6 K 1615/22 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte ist geklärt, dass nur eine exponierte exilpolitische Betätigung, insbesondere eine Tätigkeit in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation bzw. besonders publizitätsträchtige Aktivitäten im Falle einer Rückkehr eine beachtliche Verfolgungsgefahr begründen.(Rn.17) 2. Die Rüge der Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt, sofern keine Willkür, ein Verstoß gegen Denkgesetze oder die Missachtung allgemeiner Erfahrungssätze vorliegen, nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels.(Rn.18) 3. Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu entnehmen. Die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar.(Rn.18) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. März 2024 – 6 K 1615/22 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. I. Die 1994 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie verließ ihr Heimatland am 4.6.2022 und reiste am 9.6.2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 30.6.2022 Asyl beantragte. Zur Begründung trug sie im Rahmen ihre Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vor, sie sei 2017 für ca. ein Jahr in Haft gewesen, weil man sie verdächtigt habe, Mitglied in der bewaffneten Terrororganisation PKK und der TCK gewesen zu sein. Der Verdacht sei entstanden, weil vier ihrer Freundinnen sich der PKK angeschlossen hätten und man vermutet habe, sie habe diese dorthin gebracht. An dem Tag, als die Freundinnen zur PKK gegangen seien, habe sie zufälligerweise eine Freundin in Diyarbakir besucht. Die türkischen Sicherheitsbehörden hätten nicht an einen Zufall geglaubt. Man habe sie gewürgt und mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Ihre Nase sei gebrochen worden und während der Haft seien ihr auch Zähne ausgebrochen worden. Sie sei bereits am nächsten Tag zunächst wieder freigelassen worden, allerdings habe man sie zwei Wochen später mit einer Bombenexplosion im Landkreis Viransehir in Verbindung gebracht. Diesmal habe der Gewahrsam 12 Tage gedauert und sie sei erneut physisch und psychisch misshandelt worden. Man habe Nacktfotos von ihr gemacht und sie auch nackt ausgezogen durchsucht. Sie und die anderen Verdächtigen seien vor Gericht gekommen. Die erste Verhandlung habe acht Monate nach der Inhaftierung stattgefunden. Nach einer zweiten Verhandlung ca. ein Jahr nach ihrer Inhaftierung sei sie durch das Gericht entlassen worden. Danach habe sie beschlossen, eine Ehe einzugehen. Bei der Vorbereitung für die Hochzeit habe sie bemerkt, dass sie von unbekannten Personen verfolgt werde. Man habe ihr das Angebot gemacht, dass sie mit dem MIT zusammenarbeiten und als Spitzel eingesetzt werden solle. Sie hätte Informationen liefern sollen, zunächst über die Familie. Sie habe dies ihrer Familie nicht antun wollen und man habe begonnen, sie mit der Veröffentlichung der während der Haft gefertigten Nacktfotos zu bedrohen. Nach ihrer Hochzeit sei sie zu ihrem Ehemann nach Nordzypern gezogen und dort sei erstmal Ruhe gewesen. Nach einem Jahr allerdings seien die Nacktfotos dem Ehemann anonym zugeleitet worden. Auf diesen habe man Misshandlungsspuren nicht erkennen können. Ihr Ehemann habe sehr eifersüchtig reagiert. Sie sei in der Folge zum Arbeiten nach Antalya gegangen. Zu dieser Zeit habe dann das andere Problem begonnen. Es habe sich in Kreisen der PKK herumgesprochen, dass sie ein Angebot zur Zusammenarbeit mit dem MIT erhalten habe. Ihre Tante habe immer wieder Kontaktpersonen zu ihr geschickt, um sie aufzufordern, sich der PKK anzuschließen. Dies habe sie nicht gewollt. Stattdessen sei sie Mitglied der HDP geworden. Letztlich habe sie sich von beiden Seiten unter Druck gefühlt und keine Sicherheit mehr für sich gesehen. Mit Bescheid vom 1.12.2022 lehnte die Beklagte es ab, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Zugleich ist in dem Bescheid festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen und der Klägerin wurde unter Festsetzung eines 30-monatigen Einreise- und Aufenthaltsverbots die Abschiebung in die Türkei angedroht. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, dass die als Ausreisemotivation geschilderte Bedrohungslage sowohl seitens der türkischen Sicherheitsbehörden als auch der PKK so nicht plausibel und daher unglaubhaft sei. Dabei werde nicht in Abrede gestellt, dass die Klägerin tatsächlich wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der PKK ein Strafermittlungsverfahren durchlaufen und Zeiten in Haft verbracht habe. Insoweit sei sie allerdings letztlich freigesprochen worden. Angesichts des unpolitischen Profils ihrer Eltern und Geschwister sei es nicht überzeugend, dass der türkische Geheimdienst ein Interesse daran gehabt haben sollte, sie als Spitzel gegen ihre Familie zu gewinnen. Die Schilderung, dass Kontaktpersonen der PKK in der Folgezeit trotz des angeblichen Verdachts der Spitzeltätigkeit für den MIT zu ihr geschickt worden seien, sei nicht glaubhaft. Ein solches Verhalten hätte Mitglieder der PKK gefährdet. Allein die Mitgliedschaft in der HDP begründe kein Verfolgungsinteresse. Die Behauptung der Klägerin, sie sei in allen Provinzen der Türkei nicht sicher, sei nicht nachvollziehbar. Von einer landesweiten Gruppenverfolgung allein wegen der ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden in der Türkei könne nicht ausgegangen werden. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr auf so schlechte humanitäre Bedingungen treffen würde, dass die Abschiebung dorthin sich als Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Insoweit sei anzumerken, dass die Klägerin eine Ausbildung habe und ein großes familiäres Netzwerk, unter anderem einen Bruder, welcher in Antalya in einem Hotel saisonal ein Friseurgeschäft betreibe. Die am 23.12.2022 gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat die Klägerin damit begründet, dass sie gesundheitliche Probleme habe. Im Dezember 2022 habe sie einen Hirninfarkt erlitten. Seither leide sie unter neurologischen Problemen, die sie in ihrer Fähigkeit, im Alltag zurechtzukommen, beeinträchtigten. Insbesondere in den ersten drei Monaten nach dem Infarkt habe sie sich verwirrt und in ihrer Orientierungsfähigkeit beeinträchtigt gefühlt. Auch aktuell bestünden noch Probleme. Sie müsse teilweise minutenlang überlegen, wie sie zu einem vereinbarten Termin komme, selbst wenn es sich um Wegstrecken handele, die sie täglich laufe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1.12.2022 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.3.2024 - 6 K 1615/22 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil u.a. ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zu. Der Beklagten könne im Ergebnis darin zugestimmt werden, dass dem Vorbringen der Klägerin letztlich nicht entnommen werden könne, dass sie vor ihrer Ausreise der beachtlichen Gefahr unterlegen habe, politische Verfolgungsmaßnahmen gewärtigen zu müssen. Eine besondere Bedeutung der Klägerin als Auskunftsperson des MIT auf der einen Seite bzw. als wertvolle Unterstützerin der PKK auf der anderen Seite könne nicht festgestellt werden. Angesichts des niedrigen politischen Profils der Klägerin selbst und ihrer Kernfamilie sowie ihrer eher untergeordneten Rolle innerhalb des Familienverbandes als eine der jüngeren Töchter sei das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass von der Klägerin, die eigene PKK-Kontakte in der Vergangenheit negiert und sich dementsprechend als zu Recht freigesprochen beschrieben habe, letztlich keine sicherheitsbehördlich wirklich relevanten Informationen über die PKK bzw. Kontakte der PKK in ihre Familie oder in ihr sonstiges soziales Umfeld zu erwarten gewesen wären. Dementsprechend sei kein echtes und nachhaltiges sicherheitsbehördliches Interesse an ihrer Person zu sehen und - umgekehrt auf Seiten der Geheimpolizei - das Motiv, sicherheitsbehördlich bedeutsame Informationen zu erhalten, keinesfalls als dringlich einzustufen. Auch ein nachhaltiges Interesse der PKK konkret an ihrer Person sei nicht dargelegt. Die Vorsprache der Polizei in Antalya, als sie kurzzeitig ihren Wohnsitz bei ihrem Bruder genommen habe, habe ersichtlich maßgeblich dazu gedient, gegenüber der infolge des durchlaufenen Strafermittlungsverfahrens aktenkundigen Klägerin polizeiliche Präsenz zu demonstrieren. Von eventuellen künftigen Weiterungen in dieser Hinsicht oder von weitergehenden konkreten polizeilichen Drohungen habe die Klägerin nichts berichtet. All dies werde zusätzlich dadurch untermauert, dass die Klägerin selbst für die Zeit nach ihrer Rückkehr in ihre Heimatstadt Viransehir nach Beendigung ihrer Ausbildung im Spätherbst 2021 nicht von einer bedrohlichen Zuspitzung der Situation berichtet habe, obgleich sie einerseits dem Ansinnen nach Informationsbeschaffung für den MIT zu keinem Zeitpunkt nachgekommen gewesen sei und obwohl sie sich andererseits über den gesamten Zeitraum erfolgreich dem Ansinnen, sich der PKK anzuschließen, habe widersetzen können. Hinzu komme, dass sich die Klägerin entsprechend ihrer zuvor gemachten Erfahrungen in Zypern, Gaziantep und auch in Antalya der womöglich subjektiv als bedrohlich empfundenen Situation in ihrer Heimatregion durch eine Wohnsitznahme anderenorts hätte entziehen können. Ein zielgerichtetes landesweites Interesse der staatlichen Sicherheitsbehörden sei nach dem wenig intensiven Vorgehen der Behörden in der Heimatregion der Klägerin nicht wahrscheinlich. Die geltend gemachte Gefährdung durch eine landesweite Vergeltung des (vermeintlichen) Verrats durch Angehörige der PKK, den diese (angeblich) in der Ablehnung des Anwerbeversuchs sehen würden, sei weitgehend spekulativ geblieben. Auch insoweit gelte, dass die Klägerin keinen konkreten Anhalt dafür vorgebracht habe, der auf eine sich gefährlich zuspitzende diesbezügliche Motivationslage der örtlichen PKK-Kräfte hindeuten würde. Umso unwahrscheinlicher erscheine eine solche Vergeltungsmaßnahme im überörtlichen Kontext. Daher hätte der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise jedenfalls eine inländische Fluchtalternative in den westlichen Landesteilen der Türkei offen gestanden. Dies gelte auch vor dem Hintergrund der von der Klägerin vorgetragenen, vor ihrer Ausreise erworbenen Mitgliedschaft in der HDP. In der Regel rechtfertigten weder die Mitgliedschaft in der linkskurdischen Oppositionspartei HDP oder die Sympathie für diese Partei noch ein niedrigschwelliges Engagement für diese Partei die Annahme einer (landesweit) begründeten Verfolgungsfurcht im Verständnis von § 3 Abs. 1 AsylG.Die Klägerin habe nicht davon berichtet, sich in irgendeiner Weise für die HDP betätigt zu haben. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass Kurden, von denen es etwa 13 bis 15 Millionen in der Türkei gebe, in der Vergangenheit keiner Gefahr einer landesweiten Gruppenverfolgung unterlagen, weil ihnen jedenfalls in den westlichen Landesteilen der Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, grundsätzlich ein Leben ohne Verfolgung möglich gewesen sei und sie dort regelmäßig eine, wenngleich möglicherweise nur bescheidene, Existenzgrundlage hätten finden können. Hieran habe sich durch die aktuellen Entwicklungen in der Türkei nichts Grundlegendes geändert. Die Klägerin sei gut ausgebildet und könne auf ein tragfähiges familiäres Netzwerk zurückgreifen. Namentlich einer ihrer Brüder betreibe einen Frisörsalon in Antalya. Als ausgebildete Friseurin und Kosmetikerin erscheine es möglich, dass sie dort bei ihrem Bruder oder auf dessen Vermittlung eine einschlägige Arbeitsstelle finden könne. Dabei sei von Vorteil, dass die Klägerin nicht nur der kurdischen, sondern auch der türkischen Sprache mächtig sei. Ihre gesundheitliche Lage dürfte sie nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung an einer Berufstätigkeit nicht hindern. Die neurologischen Beeinträchtigungen durch den Hirninfarkt, den sie in Deutschland erlitten habe, hätten sich ersichtlich zurückgebildet. Es entspreche nicht zuletzt der eigenen Einschätzung der Klägerin, dass sie gesundheitlich in der Lage sei, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Dies habe sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Daneben bestehe die Möglichkeit, dass ihre weiter in der Türkei ansässige, große Familie sie materiell unterstütze. Die Familie sei immerhin in der Lage gewesen, 7000 € für die Ausreise der Klägerin aufzubringen. Diese könne auch die hilfsweise beantragte Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht beanspruchen. Sie habe nichts vorgetragen, was über den Gegenstand ihres vorrangigen Begehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hinausgehen würde. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien ebenfalls nicht gegeben. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11.3.2024 - 6 K 1615/22 - kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Begründung des Antrags vom 21.5.2024 (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) gebietet nicht die von der Klägerin begehrte Zulassung des Rechtsmittels wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dies ist nur der Fall, wenn Tatsachen oder Tatsachenkomplexe übergangen werden, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, zumal sie nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet sind, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen.1Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 8.2.2024 - 1 LA 145/23 -; sowie VGH München, Beschluss vom 4.7.2024 - 13a ZB 24.30562 -, jeweils bei juris und m.w.N.Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 8.2.2024 - 1 LA 145/23 -; sowie VGH München, Beschluss vom 4.7.2024 - 13a ZB 24.30562 -, jeweils bei juris und m.w.N. Nach diesen Maßstäben ist hier kein Gehörsverstoß dargelegt. Die Klägerin macht geltend, sie habe in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass sie auch nach ihrer Ausreise nach Deutschland an politischen Veranstaltungen teilgenommen habe. Hierin bestünden Nachfluchtgründe, die einen Einfluss auf den Grad des Interesses an ihrer Verfolgung durch die türkischen Sicherheitsbehörden hätten. Diesen Vortrag habe das Verwaltungsgericht bei der Urteilsfindung vollständig außer Acht gelassen. In der Urteilsbegründung fänden diese Nachfluchtaktivitäten keinen Niederschlag. Hätte das Verwaltungsgericht berücksichtigt, dass sie, die Klägerin, auch nach der Flucht in Deutschland an PKK-nahen politischen Veranstaltungen teilgenommen habe, hätte dies Einfluss auf die Beurteilung der aktuellen Gefährdungslage gehabt. Das Verwaltungsgericht hätte dann in die Gesamtabwägung miteinbeziehen müssen, dass die türkischen Sicherheitsbehörden regelmäßig und intensiv politische Veranstaltungen im Ausland überwachten, um Auslandsaktivitäten von Oppositionellen, insbesondere PKK-nahen Personen aufzuklären. Hätte das Verwaltungsgericht ihre Angaben zur Kenntnis genommen, wäre es vor dem Hintergrund, dass sie bereits im Jahr 2017 in ihrem Heimatland individuell wegen ihr vorgeworfener PKK-Nähe verhaftet und misshandelt worden sei und Familienangehörige ein hohes Engagement bei der PKK aufweisen würden, möglicherweise zu einer anderen Einschätzung der Gefährdungssituation gekommen. Dies hätte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Zuerkennung von subsidiärem Schutz oder zumindest zur Zuerkennung eines Abschiebeverbots führen können. Aus diesem Vorbringen ergibt sich keine Gehörsverletzung der Klägerin. Selbst wenn man unterstellt, dass sie in der mündlichen Verhandlung die Teilnahme an politischen Veranstaltungen erwähnt hat, die eine kritische Haltung gegenüber dem türkischen Staat eingenommen bzw. Stellung zugunsten der PKK oder einer ihr nahestehenden Organisation bezogen haben, ergibt sich daraus nicht, dass dieser Gesichtspunkt für das Verfahren von zentraler Bedeutung war und vom Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen berücksichtigt werden musste. Nach der ständigen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte ist geklärt, dass nur eine exponierte exilpolitische Betätigung, insbesondere eine Tätigkeit in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation bzw. besonders publizitätsträchtige Aktivitäten im Falle einer Rückkehr eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr begründet.2Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.9.2011 - 3 A 356/11 -; sowie OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.5.2016 - 3 L 177/15 -; und OVG Münster, Beschluss vom 29.10.2013 - 8 A 2583/07.A -; jeweils bei juris und m.w.N.Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.9.2011 - 3 A 356/11 -; sowie OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.5.2016 - 3 L 177/15 -; und OVG Münster, Beschluss vom 29.10.2013 - 8 A 2583/07.A -; jeweils bei juris und m.w.N. Eine derart exponierte, sie aus der Masse heraushebende exilpolitische Betätigung hat die Klägerin nicht dargelegt. Die bloße Teilnahme an politischen Veranstaltungen reicht hierfür nicht aus. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht einmal vorgetragen, an welchen Veranstaltungen sie teilgenommen hat; erst recht hat sie nicht dargetan, dass sie sich hierbei in besonders exponierter Weise betätigt hat. Ihr diesbezügliches Vorbringen in der Zulassungsbegründung ist völlig unsubstantiiert. Aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergibt sich ebenfalls nichts zu der behaupteten Teilnahme an PKK-nahen politischen Veranstaltungen. Die anwaltlich vertretene Klägerin hätte insoweit, falls sie dies als entscheidungserheblich ansah, auf eine Aufnahme ihrer entsprechenden Äußerungen in das Sitzungsprotokoll hinwirken können. Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags ferner vorträgt, tatsächlich bestehe für sie eine andere Gefährdungslage als vom Verwaltungsgericht angenommen, und sie sich hierzu auf aktuelle Geschehnisse bezieht, die nach Erlass des Urteils stattgefunden hätten – die angebliche Kontrolle ihrer Zwillingsschwester am Flughafen, wodurch sie erfahren habe, dass gegen sie ein Haftbefehl vorliege, der erfolgt sei, da aufgrund eines im Internet veröffentlichten Berichts über eine Veranstaltung in Saarbrücken mit Fotos den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden sei, dass sie an einer politischen Veranstaltung in Deutschland teilgenommen habe –, konnte dies von dem Verwaltungsgericht bei seinem Urteil nicht berücksichtigt werden; eine Gehörsverletzung kommt daher auch insoweit nicht in Betracht. Abgesehen davon rügt die Klägerin letztlich die dem sachlichen Recht zuzuordnende Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Dies rechtfertigt, da hier ersichtlich keine Willkür, ein Verstoß gegen Denkgesetze oder die Missachtung allgemeiner Erfahrungssätze vorliegen, bereits von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.3Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30.4.2024 - 19 A 382/24.A -, jurisVgl. OVG Münster, Beschluss vom 30.4.2024 - 19 A 382/24.A -, juris Auch sonst ergibt sich aus diesem Vorbringen kein Berufungszulassungsgrund. Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen. Die Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung beziehungsweise einer „Einzelfallgerechtigkeit“ stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar. Die in § 78 Abs. 3 AsylG gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit macht deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in der Regel auf eine Instanz beschränkt hat.4Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.9.2022 – 2 A 187/22 -, juris, sowie den Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige Rechtsprechung, und Beschluss vom 7.10.2019 – 2 A 301/18 –, juris, wonach auch der Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs keine im Ergebnis „richtige“ Entscheidung garantiertVgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.9.2022 – 2 A 187/22 -, juris, sowie den Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige Rechtsprechung, und Beschluss vom 7.10.2019 – 2 A 301/18 –, juris, wonach auch der Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs keine im Ergebnis „richtige“ Entscheidung garantiert Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar.