Beschluss
2 A 130/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0420.2A130.21.00
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Leitsätze
1. Die Voraussetzungen einer Grundsatzbedeutung sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist beziehungsweise aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist.(Rn.8)
2. Eine rückblickende – hypothetische – Betrachtung, wie im Fall der Gewährung von Familienflüchtlingsschutz eine (bei der Entscheidung nach § 26 Abs. 5 AsylG unterbliebene) Entscheidung über das eigene Verfolgungsschicksal ausgesehen hätte, ist dem Asylgesetz fremd. Dieses dient nicht dazu, Schutz vor einer in der Vergangenheit bestehenden Verfolgungsgefahr zu gewähren, die inzwischen nicht mehr besteht.(Rn.9)
3. Dem Widerruf steht es deshalb nicht entgegen, wenn zwar im Zeitpunkt der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus eigene Verfolgungsgründe vorgelegen hatten, diese aber im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf nicht mehr vorliegen.(Rn.9)
4. Auch im Widerrufsverfahren kommt es nur auf zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf noch bestehende Bedrohungslagen an. Für die rechtliche Bewertung ist nicht auf den Zeitpunkt des Erstbescheides bzw. eine damals bestehende Spruchpraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, sondern auf die Sachlage im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung abzustellen.(Rn.9)
5. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht nicht, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.(Rn.10)
6. Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis materiell „richtig“ ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG (juris: AsylVfG 1992), in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gerade nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit macht deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in der Regel auf eine Instanz beschränkt hat.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. April 2021 – 3 K 1601/20 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Voraussetzungen einer Grundsatzbedeutung sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist beziehungsweise aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist.(Rn.8) 2. Eine rückblickende – hypothetische – Betrachtung, wie im Fall der Gewährung von Familienflüchtlingsschutz eine (bei der Entscheidung nach § 26 Abs. 5 AsylG unterbliebene) Entscheidung über das eigene Verfolgungsschicksal ausgesehen hätte, ist dem Asylgesetz fremd. Dieses dient nicht dazu, Schutz vor einer in der Vergangenheit bestehenden Verfolgungsgefahr zu gewähren, die inzwischen nicht mehr besteht.(Rn.9) 3. Dem Widerruf steht es deshalb nicht entgegen, wenn zwar im Zeitpunkt der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus eigene Verfolgungsgründe vorgelegen hatten, diese aber im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf nicht mehr vorliegen.(Rn.9) 4. Auch im Widerrufsverfahren kommt es nur auf zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf noch bestehende Bedrohungslagen an. Für die rechtliche Bewertung ist nicht auf den Zeitpunkt des Erstbescheides bzw. eine damals bestehende Spruchpraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, sondern auf die Sachlage im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung abzustellen.(Rn.9) 5. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht nicht, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.(Rn.10) 6. Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis materiell „richtig“ ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG (juris: AsylVfG 1992), in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gerade nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit macht deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in der Regel auf eine Instanz beschränkt hat.(Rn.10) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. April 2021 – 3 K 1601/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und muslimisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Mit Bescheid des Bundesamtes der Beklagten vom 10.6.2016 wurde ihm im Rahmen des internationalen Schutzes für Familienangehörige gemäß § 26 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Mit Verfügung vom 30.10.2020 leitete der Beklagte ein Widerrufsverfahren ein. Mit Schreiben vom 9.11.2020, dem Kläger zugestellt am 12.11.2020, wurde dem Kläger der beabsichtigte Widerruf mitgeteilt und ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats gegeben. Davon machte er keinen Gebrauch. Mit Bescheid vom 15.12.2020 wurde die ihm mit Bescheid vom 10.6.2016 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft widerrufen (Ziffer 1). Der subsidiäre Schutzstatus wurde ihm zuerkannt (Ziffer 2). Zur Begründung ist in dem Widerrufsbescheid ausgeführt, der dem Kläger gemäß § 26 Abs. 5 AsylG zuerkannte Flüchtlingsschutz für Familienangehörige sei gemäß § 73 Abs. 2b Satz 3 AsylG zu widerrufen, da die Flüchtlingseigenschaft der stammberechtigten Ehefrau mit ihrer Verzichtserklärung vom 26.2.2019 und ihrer freiwilligen Rückkehr nach Syrien kraft Gesetzes erloschen sei. Dem Kläger könne auch nicht aus anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus eigenen Gründen lägen nicht vor. In seiner persönlichen Anhörung im Erstverfahren am 27.5.2016 habe der aus Aleppo stammende Kläger zu seinen Asylgründen vorgetragen, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Konkret-individuelle Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 AsylG seien nicht dargelegt worden und seien auch aus heutiger Sicht bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes lägen vor. Am 30.12.2020 erhob der Kläger dagegen Klage beim Verwaltungsgericht. Zur Begründung machte er geltend, die Zuerkennung des Familienschutzes habe in seinem konkreten Fall dazu geführt, dass seine Verfolgungsgründe selbst nicht im Bescheid geprüft worden seien, obwohl sie - wie bei seiner Ehefrau - gleichermaßen vorgelegen hätten. Nach der damaligen Spruchpraxis der Beklagten wäre ihm die Flüchtlingseigenschaft daher ebenso wie der Ehefrau und den Kindern zuerkannt worden, wäre sein Verfahren zuerst entschieden worden. Es sei auf die Spruchpraxis zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes abzustellen. Mit Urteil vom 1.4.2021 - 3 K 1601/20 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird in dem Urteil auf den angefochtenen Bescheid vom 15.12.2020 und auf den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 12.3.2021 Bezug genommen. In letzterem ist ausgeführt, dass dem Kläger zum gemäß § 77 Abs. 1 AsylG für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der nach wie vor begehrte Flüchtlingsschutz gemäß § 3 AsylG nicht zustehe. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt habe, sei durch die offensichtlich problemlose Rückkehr der stammberechtigten Ehefrau des Klägers nach Syrien dokumentiert, dass eine asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht zu befürchten sei. Mit der bestandskräftigen Gewährung subsidiären Schutzes sei überdies den Belangen des Klägers hinreichend Rechnung getragen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1.4.2021 - 3 K 1601/20 - kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) vom 9.5.2021 rechtfertigt die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Zur Begründung macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Angesichts des Umstandes, dass eine familienschutzberechtigte Person keinen Anspruch auf Prüfung ihres eigenen Verfolgungsschicksals habe, habe die Frage grundsätzliche Bedeutung, „ob ein Widerruf bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 73 Abs. 2b Satz 3 AsylG auch dann zulässig ist, wenn – rückblickend betrachtet – zum Zeitpunkt der Zuerkennung des internationalen Schutzes dem/der Betroffenen aufgrund damals bestehender, später jedoch geänderter rechtlicher Bewertung, der Schutzstatus aufgrund eigenen Verfolgungsschicksals ebenfalls zuerkannt worden wäre oder ob zumindest der zweite Halbsatz der Regelung, wonach ein Widerruf nicht stattfindet, wenn dem/der Betroffenen aus anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, dahin auszulegen ist, dass es hierfür auf die rechtliche Bewertung in dem Zeitpunkt des Erstbescheides, mit dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ankommt und nicht auf den Zeitpunkt des Widerrufsbescheides.“ Diese Frage sei von allgemeiner Natur und betreffe nicht nur sein Verfahren, sondern auch weitere Verfahren, in denen der Familienschutz unter Berufung auf § 73 Abs. 2b Satz 2 und 3 AsylG widerrufen werde. Die Zuerkennung des Familienschutzes führe dazu, dass die Verfolgungsgründe des/der Betroffenen selbst nicht geprüft würden. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass die Familie gemeinsam unter denselben Bedingungen im Heimatland gelebt habe. Wenn – wie hier und auch in anderen Fällen – in einem bestimmten Zeitraum aufgrund entsprechender rechtlicher Bewertung allen in gleicher Weise Betroffenen der Flüchtlingsstatus zuerkannt werde, ein Widerruf lediglich aufgrund später geänderter rechtlicher Einschätzung nicht in Betracht komme, würde die von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht angenommene Auslegung der Regelung des § 73 Abs. 2b AsylG dazu führen, dass Familienschutzberechtigte im Ergebnis schlechter stünden als wenn sie aufgrund ihres eigenen Verfolgungsschicksals anerkannt würden. Ihm, dem Kläger, wäre nach der damaligen Spruchpraxis der Beklagten die Flüchtlingseigenschaft ebenso wie der Ehefrau und den anderen Kindern zuerkannt worden, wäre sein Verfahren zuerst oder aufgrund der Prüfung seines Verfolgungsschicksals entschieden worden. Demzufolge lägen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2b AsylG für den Widerruf nicht vor, weil die Zuerkennung aus anderen Gründen anzuerkennen gewesen wäre. Insoweit könne es nur auf die Spruchpraxis zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes ankommen, da andernfalls der Widerruf im Ergebnis zur Korrektur früherer Spruchpraxis genutzt würde, was jedoch ohne Änderung der Sachlage nicht Sinn des Widerrufsverfahrens sei. Zudem diene das Familienasyl lediglich der Entlastung der Beklagten und der Gerichte, nicht jedoch der Verschlechterung der Stellung der betroffenen Antragsteller. Dies wäre aber in Konstellationen wie der vorliegenden der Fall, da die Betroffenen keine Möglichkeit hätten, gegen die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz Rechtsmittel einzulegen mit dem Ziel, eine Zuerkennung aufgrund des eigenen Verfolgungsschicksals zu erreichen. Hierzu fehle ihnen nach bisher geltender Auffassung das Rechtsschutzinteresse, da sie mit dem Familienschutz eine Rechtsstellung erlangten, die ihnen dieselben Rechte sichere und sie auf Dauer nicht schlechter stellen solle als bei förmlicher Anerkennung internationalen Schutzes aus eigenem Recht. Sollte die Beklagte mit ihrem Widerruf im Ergebnis Recht bekommen, würde dies eine Schlechterstellung betroffener Antragsteller bedeuten. Insoweit müsste in Zukunft gegen Familienschutzbescheide schon dann vorsorglich Klage auf Feststellung erhoben werden, wenn hinreichende eigene Verfolgungsgründe anzunehmen seien, um eine solche später mögliche Schlechterstellung zu vermeiden. Dies würde den Sinn des Familienschutzverfahrens, die Beklagte und die Gerichte zu entlasten, ins Gegenteil verkehren. Des Weiteren liege ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel vor, indem das Gericht gegen die Gewährung des rechtlichen Gehörs verstoßen habe. Dieser Grundsatz verpflichte die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Demgegenüber habe sich die erstinstanzliche Entscheidung darauf beschränkt, Bezug auf den angefochtenen Bescheid zu nehmen. In diesem werde zu den geltend gemachten Einwänden jedoch in keiner Weise Stellung genommen, so dass auch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts diese nicht in Erwägung gezogen, sondern übergangen habe. Auf die Rückkehr der stammberechtigten Ehefrau nach Syrien komme es gerade nicht an. Wäre ihm, dem Kläger, aus eigenen Gründen zum Zeitpunkt des Erstbescheides die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, wäre die Rückkehr seiner Ehefrau kein Grund für einen Widerruf gewesen. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ergibt sich aus diesen Darlegungen nicht. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist beziehungsweise aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist.1Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.4.2022 - 2 A 13/22 -Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.4.2022 - 2 A 13/22 - Nach diesen Maßstäben lässt sich dem Antragsvorbringen keine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige Grundsatzfrage entnehmen. Die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen lassen sich ohne weiteres aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung beantworten. Nach § 73 Abs. 2b Satz 3 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in den Fällen des § 26 Abs. 5 zu widerrufen, wenn die Flüchtlingseigenschaft des Ausländers, von dem die Zuerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und dem Ausländer nicht aus anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden könnte. Diese Vorschrift knüpft inhaltlich an die Grundnorm des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG an, wonach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Die Ursachen für eine solche Änderung können in der Person des Flüchtlings oder in den Verhältnissen des Verfolgerstaats liegen. Bereits aus diesem Zusammenhang ergibt sich eindeutig, dass es hinsichtlich der Sachlage auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf ankommt. Eine rückblickende – hypothetische – Betrachtung, wie im Fall der Gewährung von Familienflüchtlingsschutz eine (bei der Entscheidung nach § 26 Abs. 5 AsylG unterbliebene) Entscheidung über das eigene Verfolgungsschicksal ausgesehen hätte, ist dem Asylgesetz fremd. Dieses dient nicht dazu, Schutz vor einer in der Vergangenheit bestehenden Verfolgungsgefahr zu gewähren, die inzwischen nicht mehr besteht. Diese Intention des Gesetzgebers hat sich auch in dem § 77 Abs. 1 AsylG niedergeschlagen, nach dem die Gerichte in allen Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach-und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. (bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung) auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen haben. Dieser Systematik entspricht es, dass es auch im Widerrufsverfahren nur auf zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf noch bestehende Bedrohungslagen ankommen kann. Dies folgt zudem zweifelsfrei aus der Formulierung am Ende des § 73 Abs. 2b Satz 3 AsylG, wonach der Widerruf nicht erfolgt, wenn dem Ausländer aus anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden könnte. Dies kann aber nur aufgrund der zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung bestehenden Sachlage beurteilt werden. Die eigenen Verfolgungsgründe müssen demnach aktuell noch bestehen. Grund für ihre Berücksichtigung im Widerrufsverfahren ist die Erwägung, dass es, wenn dem Ausländer damals infolge der Gewährung von Familienschutz die Geltendmachung von in seiner Person begründeten Verfolgungstatsachen verwehrt geblieben ist, er billigerweise bei der Entscheidung über den Widerruf hiervon nicht weiter ausgeschlossen werden kann. Allerdings steht es dem Widerruf nicht entgegen, wenn zwar im Zeitpunkt der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus eigene Verfolgungsgründe vorgelegen hatten, diese aber im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf nicht mehr vorliegen. Dies entspricht der oben dargestellten Systematik des Asylgesetzes, gegenwärtigen Bedrohungslagen durch eine Schutzgewährung Rechnung zu tragen. Daraus folgt auch keine Schlechterstellung des Klägers gegenüber anderen Flüchtlingen. Selbst wenn er aufgrund eigener Verfolgungsgründe den Flüchtlingsstatus erhalten hätte, müsste er bei einer Änderung seiner Verhältnisse, wozu auch die freiwillige, nicht mit Verfolgungsmaßnahmen einhergehende Rückkehr seiner Ehefrau gehört, mit der er gemeinsam im Heimatland gelebt hat und sein Verfolgungsschicksal teilt, und einem damit verbundenen Wegfall der Verfolgungsgefahr ebenfalls mit einem Widerruf rechnen. Die von dem Kläger in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen lassen sich demnach ohne weiteres bei einer am Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie der Gesetzessystematik orientierten Auslegung dahingehend beantworten, dass ein Widerruf auch dann zulässig ist, wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Schutzgewährung auch aufgrund eigenen Verfolgungsschicksals als Flüchtling anzuerkennen gewesen wäre, und es für die rechtliche Bewertung nicht auf den Zeitpunkt des Erstbescheides bzw. eine damals bestehende Spruchpraxis des Bundesamts der Beklagten, sondern auf den Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung ankommt. Einer Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es hierzu nicht. 2. Die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge einer Gehörsverletzung (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 Nr. 3 VwGO) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Ein schwerwiegender Verfahrensverstoß einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Gerichtsverfahren liegt nicht vor. Dem Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) genügt das Verwaltungsgericht regelmäßig, wenn es sich in seinem Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für die Entscheidung relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat. Das ist hier geschehen. Ob im Ergebnis mit zutreffender Wertung, erlangt insoweit keine Bedeutung. Ein Verstoß gegen das Gehörsgebot und damit eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften kann darüber hinaus erst angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches, für die Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Davon ist hier schon deshalb nicht auszugehen, weil das Vorbringen des Klägers im Tatbestand des Urteils wiedergegeben worden ist. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen. Ebenso wenig ist das Gericht gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.2Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2021 - 2 B 120/21 -, juris (m.w.N.)Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2021 - 2 B 120/21 -, juris (m.w.N.) Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil darauf abgestellt, dass dem Kläger zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der begehrte Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG nicht zusteht. Damit hat es zu erkennen gegeben, dass es der Auffassung des Klägers, es sei auf die Spruchpraxis zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes abzustellen, nicht folgt. Die Möglichkeit einer Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid ergibt sich aus § 77 Abs. 2 AsylG. Der Kläger kann sich in dem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass es nach seiner Rechtsauffassung auf die Rückkehr der stammberechtigten Ehefrau nach Syrien nicht ankomme. Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis materiell „richtig“ ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG, in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gerade nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit macht deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in der Regel auf eine Instanz beschränkt hat.3vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige Rechtsprechung, und Beschluss vom 7.10.2019 – 2 A 301/18 –, Juris, wonach auch der Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs keine im Ergebnis „richtige“ Entscheidung garantiertvgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige Rechtsprechung, und Beschluss vom 7.10.2019 – 2 A 301/18 –, Juris, wonach auch der Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs keine im Ergebnis „richtige“ Entscheidung garantiert Auch der Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert keine im Ergebnis „richtige“ Entscheidung. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens folgt aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.