Beschluss
2 A 48/19
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Januar 2019 – 6 K 92/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Gründe I. Die am ...1987 in Bu. (Türkei) geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige sunnitischer Religions- und kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste nach ihren Angaben am 10.9.2017 vom Flughafen Istanbul in die Bundesrepublik Deutschland (Flughafen Frankfurt am Main) ein, wo sie am 25.9.2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag stellte. In ihrer Anhörung beim Bundesamt gab die Klägerin an, seit 30 Jahren würde sie als Kurdin und Frau in der Türkei unterdrückt werden. Von 2007 bis 2011 habe sie an der Universität in H. studiert. Nachdem ihr Bruder im Jahr 2009 bei Demonstrationen gegen das Regime getötet worden sei, habe sie vor laufenden Fernsehkameras Präsident Erdogan als Mörder bezeichnet und seither Probleme in der Türkei. In der Türkei hätten Kurden keine Rechte und würden benachteiligt. Deshalb habe auch sie kein Recht auf Arbeit und fühle sich psychisch unter Druck gesetzt. Sie gehöre zur HDP. Sie sei kein Mitglied, habe die Partei jedoch unterstützt. Bei Wahlen habe sie für die Partei geworben. Sie seien von Tür zu Tür gegangen und hätten die Leute über die Ziele der Partei aufgeklärt. Sie sei als Wahlbeobachterin bei der Wahl im Juni 2015 tätig gewesen und habe geholfen, Stimmzettel auszuzählen. Des Weiteren sei sie am 18.3.2015 am Weltfrauentag in Bi. aktiv mit dabei gewesen. Am Newroz-Fest am 21.3.2015 habe sie in Diyarbakir teilgenommen. Sie habe ihre Freunde aufgefordert, an diesen Feiern teilzunehmen. Sie sei oft grundlos festgehalten und auf ein Polizeirevier gebracht worden. Dort habe sie dann mehrere Stunden verbringen müssen, bis sie wieder freigelassen worden sei. Man sei automatisch unter Beobachtung, wenn man einmal in den Blick der Sicherheitskräfte geraten sei. Ihr Name sei den Sicherheitskräften bekannt gewesen. Man habe sie bei Straßenkontrollen ausgewählt und kontrolliert. Auch von Seiten ihrer Familie sei sie seit 2011unter Druck gesetzt worden. Nach dem Abschluss ihres Studiums im Jahr 2011 sei sie zu ihren Eltern gezogen. Ihr Vater habe sie dann zwangsverheiraten wollen. Dies habe sie jedoch nicht akzeptiert und deshalb im September 2013 ein weiteres Studium an der Universität in Bi. begonnen. Aufgrund ihres polizeilichen Führungszeugnisses habe sie anschließend jedoch keine Arbeit bekommen. Sie sei deshalb nach Istanbul zu ihrer Schwester und habe dort von August 2015 bis Juni 2017 eine Ausbildung zur Rettungsassistentin gemacht. Dies habe sie getan, um ihrem Elternhaus zu entfliehen. Sie habe erfahren, dass sie in Deutschland in Sicherheit sei. Daher habe sie die Türkei legal verlassen und sei nach Deutschland gereist. Nach der Ankunft in Frankfurt sei sie zu einem Freund in die Schweiz gefahren, wo sie sich etwa zehn Tage aufgehalten habe. Danach sei sie wieder nach Deutschland gekommen, um einen Asylantrag zu stellen. Mit Bescheid des Bundesamts vom 5.1.2018 wurde der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Des Weiteren wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG nicht vorliegen. Die Klägerin wurde unter Androhung der Abschiebung in ihren Herkunftsstaat aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung ist in dem Bescheid unter anderem ausgeführt, aus dem Sachvortrag der Klägerin sei keine zur Ausreise zeitnahe Verfolgungshandlung mit einem flüchtlingsrechtlich relevanten Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Am 22.1.2018 hat die Klägerin dagegen Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr drohe im Falle einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung. Sie habe die Türkei bereits vorverfolgt verlassen. Der Bescheid der Beklagten berücksichtige nicht hinreichend, dass sich durch den gescheiterten Putschversuch und die darauf folgende Ausrufung des Notstandes im Juni 2016 die Lage vor allem für die politisch aktiven Kurdinnen und Kurden noch einmal erheblich verschärft habe, so dass nunmehr von einer konkreten Gefahr einer politischen Verfolgung auszugehen sei. Die Entwicklung des türkischen Staates zeige, dass dieser weder in der Lage noch willens sei, Schutz vor Verfolgung durch Familienangehörige in Fällen von Zwangsheirat anzubieten. Nachdem sie ohne Kenntnis ihres Vaters und der Familie nach Deutschland geflüchtet sei, sei nunmehr zwingend davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei zwangsverheiratet werde. Ihr sei nunmehr auch die Möglichkeit, irgendwelche Ausflüchte zu finden, abgeschnitten. Im Übrigen leide sie an einer schweren Depression und müsse sich daher alsbald einer psychologischen Behandlung unterziehen. Erschwerend komme hinzu, dass sie homosexuell sei. Deshalb wolle sie nicht heiraten. Dies habe sie ihrer Familie und ihren Eltern gegenüber nicht offenbaren können und könne dies auch heute nicht, da dies deren Moralvorstellungen, auch den üblichen Moralvorstellungen in der Türkei, widerspreche, und zudem eine Verletzung der Familienehre bedeute. Um sich diesem Druck zu entziehen, habe sie schon länger überlegt gehabt, die Türkei zu verlassen. Im Juni 2017 habe sie von Istanbul nach M. reisen wollen, um ihre Eltern nochmals zu besuchen. Sie sei mit dem Bus von Istanbul aus gefahren. Gegen 10 Uhr morgens sei der Bus in Bin. l angekommen und in eine Polizeikontrolle geraten. Sämtliche Fahrgäste seien kontrolliert worden. Sie sei sodann aufgefordert worden, auszusteigen. Sie sei als einzige der Fahrgäste zum Karakol mitgenommen worden. Dort habe sie zunächst längere Zeit warten müssen und sei dann in ein Verhörzimmer geführt worden. Es sei zu einem sehr unangenehmen Verhör gekommen, indem ihr der Beamte zunächst gesagt habe, sie würde schon wissen, weshalb sie dort sei, man würde sie genau kennen. Ihr seien Fotos von verschiedenen angeblichen PKK-Kämpfern vorgelegt worden, die sie habe identifizieren sollen. Eine dieser Personen habe sie tatsächlich erkannt, aber sie habe abgestritten, irgendjemanden zu kennen. Schließlich habe man von ihr wissen wollen, weshalb sie von Istanbul nach M. reise. Während des gesamten Verhörs sei sie beleidigt und erniedrigt worden. Ihr sei vorgeworfen worden, dass sie im Jahr 2009 anlässlich der Beerdigung ihres Bruders den Staatspräsidenten als Mörder bezeichnet und diesen damit beleidigt habe. Ihr seien schließlich die Augen verbunden worden und die Hände hinter dem Rücken gefesselt worden. Sie sei eine Treppe hinunter geführt worden und habe sich dort ausziehen müssen. Es sei zu sexuellen Nötigungshandlungen gekommen. Ihr sei in den Zeigefinger mit der Rasierklinge das türkischnationalistische Zeichen „ Oguz boyu isareti “ geritzt worden. Sie sei über Nacht auf der Wache festgehalten und am nächsten Tag gegen 13 Uhr freigelassen worden. Zum Zweck der Ausreise habe sie sich an eine Schlepperorganisation gewandt, die auch Verbindungen zur Polizei habe. Sie habe 1.000 EUR an die Polizeibeamten sowie weitere 4.000 EUR für die Erlangung des Visums an die Schlepper zahlen müssen. Hierzu sei angegeben worden, dass sie Sängerin sei und am 8.9.2017 in Frankfurt am Main einen Auftritt habe. Es sei ein fiktiver Flyer erstellt worden, der im Zusammenhang mit der Beantragung des Visums wohl vorgelegt worden sei. Die Ausstellung des Visums habe dann allerdings länger gedauert, so dass das Visum trotz Ablaufs des auf dem Flyer angegebenen Datums zum 10.9.2017 ausgestellt worden sei. Die Klägerin hat beantragt, sie als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass einer Abschiebung in die Türkei Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entgegenstehen. Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.1.2019 – 6 K 92/18 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Flüchtlingsschutz und, da die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG tatbestandlich hinter den Voraussetzungen des § 3 AsylG zurückblieben, auch kein Anspruch auf Asylanerkennung zu. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie die Türkei aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen habe. Sie sei nicht individuell vorverfolgt ausgereist. Bezüglich der von der Klägerin angegebenen Homosexualität habe sie keine in der Türkei stattgefundene Verfolgung behauptet. Sie habe in der mündlichen Verhandlung wie zuvor bereits schriftsätzlich angegeben, ihre sexuelle Orientierung bislang nicht offenbart oder gelebt zu haben. Ihr Vorbringen, auf sie werde wegen ihrer beabsichtigten Verheiratung mit ihrem Cousin Druck ausgeübt, lasse bereits die Anknüpfung an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht erkennen. Überdies stünden der Klägerin interne Schutzmöglichkeiten nach § 3e AsylG zur Verfügung. Zunächst sei die Art der Einwirkungen und des ständigen Drucks auf sie durch ihre Familie auch nach ihrer informatorischen Anhörung und trotz mehrfacher Nachfragen letztlich unklar geblieben. Konkret sei von ihr der Vater mit eigenen Handlungen ihr gegenüber benannt worden. Bei ihrer Schilderung einer Morddrohung gegen sie durch ihren Vater handele es sich um unsubstantiierten detailarmen gesteigerten Vortrag, der innerhalb der informatorischen Anhörung nachgeschoben worden sei. Selbst wenn die Familie der Klägerin oder konkret ihr Vater tatsächlich entschlossen sein sollte, sie ausfindig zu machen und schlimmstenfalls umzubringen, weil sie sich nicht zwangsverheiraten lassen möchte, sei es ihr möglich und auch zumutbar, sich etwaigen Nachstellungen von Seiten ihrer Familie durch einen Aufenthalt in anderen Landesteilen, insbesondere in einer der Großstädte im Westen der Türkei, zu entziehen, wie es ihr auch bislang – teils sogar mit Hilfe von Familienmitgliedern (Cousin, Großmutter) und teils mit Wissen des Elternhauses – möglich gewesen sei. Es sei, vorbehaltlich des immer wieder durch sie hergestellten Kontaktes, nicht davon auszugehen, dass sie in jedem Ort beziehungsweise jeder Stadt in der Türkei von Nachstellungen von Seiten ihrer Familie betroffen wäre. Anhaltspunkte für derart umfassende Kenntnis- und Informationsmöglichkeiten der Familie der Klägerin seien bereits nicht dargetan. Sie seien auch sonst nicht ersichtlich. Dies gelte umso mehr, als der staatliche Fahndungsapparat privaten Personen nicht zur Verfügung stehe. Jemanden allein aufgrund der Kenntnis des Namens in einer Großstadt in der Türkei zu finden, dürfte daher äußert schwierig, wenn nicht gar unmöglich sein. Dies gelte erst recht, wenn nicht einmal bekannt sei, in welcher Großstadt sich der Gesuchte befindet. Die Klägerin könne daher hinsichtlich etwaiger Nachstellungen durch ihre Familie auf eine Aufenthaltsnahme in einer der Großstädte im Westen der Türkei verwiesen werden, in deren Anonymität sie unbehelligt leben könne. Entsprechendes gelte letztlich bezüglich der von ihr erstmals im Klageverfahren angegebenen, nicht gelebten Homosexualität, auch mit Blick auf die allgemeine Situation Homosexueller in der Türkei losgelöst von etwaigen familiären Konflikten. Zwar habe der amtierende Staatspräsident Erdogan schon 2013 Homosexualität als der Kultur des Islam zuwiderlaufend bezeichnet und beschrieben Abgeordnete der Regierungspartei AKP Homosexualität öffentlich als eine der vermeintlich größten Bedrohungen der Türkei. Ferner erfasse das Diskriminierungsverbot in Art. 10 der türkischen Verfassung nicht explizit die sexuelle Orientierung, würden Gesetze und Generalklauseln in ihrer Auslegung gegen Lesben, Schwulen, Bisexuelle, Transgender und Intersex-Personen ( LGBTI ) eingesetzt, werde Homosexualität in weiten Bereichen der Türkei gesellschaftlich nicht akzeptiert und Homosexuelle würden - wenn auch in geringerem Ausmaß als Transsexuelle - häufig von ihrem sozialen und beruflichen Umfeld ausgegrenzt, wobei es in Einzelfällen auch zu „Ehrenmorden“ in Zusammenhang mit Homosexualität gekommen sei. Indes sei es in Großstädten (Istanbul, Izmir, Ankara) sowie an der Südküste der Türkei in bestimmten Teilbereichen möglich, Homosexualität zu zeigen. Ihr Vorbringen zu Schwierigkeiten mit dem türkischen Staat seit ihrer Äußerung gegen Erdogan wegen des Todes ihres Bruders im Jahr 2009 sowie insbesondere zu ihrer Verhaftung im Juni 2017 sei insgesamt unglaubhaft. Es sei der Klägerin auch in ihrer informatorischen Anhörung nicht gelungen, die von ihr seit 30 Jahren erlittene Unterdrückung durch den türkischen Staat, insbesondere ihre Schwierigkeiten seit ihrer Äußerung gegen Erdogan im Jahr 2009, substantiiert konkret zu schildern. Vielmehr sei es ihr - mit finanzieller Unterstützung des türkischen Staates - ermöglicht worden, ein Studium zu betreiben; nachfolgend habe sie eine Ausbildung absolvieren können. Zusätzlich zu diesen erheblichen Glaubhaftigkeitszweifeln habe die Klägerin durch ihr mehrfach gesteigertes, zum Teil abweichendes und widersprüchliches Vorbringen im Rahmen des Klageverfahrens weitere erhebliche Glaubhaftigkeitszweifel geweckt. So habe sie beim Bundesamt - gegenüber dem sie bereits zuvor falsche Angaben zu ihrem Einreisedatum gemacht habe - in keiner Weise von der später geltend gemachten Inhaftierung und den dabei angeblich erlittenen Übergriffen beziehungsweise Foltermaßnahmen berichtet. All diese Informationen, insbesondere die erlittene Folter, die nach den weiteren Angaben der Klägerin so schwere Folgen gehabt habe, dass sie sich sogar in psychotherapeutische Behandlung habe begeben müssen, wären aber schon zu einem früheren Zeitpunkt im Asylverfahren zu erwarten gewesen. Sie habe bei ihrer Anhörung beim Bundesamt Verbindungen zur PKK nicht erwähnt und auf die Frage, was ihr persönlich vor ihrer Ausreise aus der Türkei passiert sei, angegeben, außer den Problemen mit ihrer Familie sei ihr nichts geschehen. Ferner habe sie angegeben, sie wolle ihrem Elternhaus entfliehen. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, vor ihrer Familie nicht sicher zu sein. Als Grund für eine Verfolgungsfurcht vor den Sicherheitsbehörden habe die Klägerin lediglich ihre Asylantragstellung in Deutschland angegeben. Eine plausible Erklärung für ihr Aussageverhalten habe die Klägerin nicht gegeben. Im Gegenteil spreche die diesbezügliche Einlassung zusätzlich gegen ihre Glaubwürdigkeit. Soweit die Klägerin in ihrer informatorischen Anhörung angegeben habe, sie habe ihre Verbindungen zu PKK-Kämpfern erst nach Rücksprache mit ihrem Anwalt offengelegt, sei zu konstatieren, dass dieser im Zeitpunkt ihrer Anhörung bereits mandatiert gewesen sei. Soweit sie weiter darauf verwiesen habe, in Anwesenheit ihres früheren Prozessbevollmächtigten, eines Landsmannes, nicht über die ihr gegenüber angeblich erfolgten Übergriffe sprechen zu wollen, wobei sie ihm gegenüber ihre Homosexualität angegeben habe, sei dieser bei der Anhörung beim Bundesamt am 12.10.2017 ausweislich der Anhörungsniederschrift nicht anwesend gewesen. Die Klägerin habe sich ferner ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass die Anhörung durch eine männliche Person durchgeführt wird. Psychisch durchgreifende Probleme bei der Anhörung seien mit Blick auf den Inhalt der Anhörungsniederschrift sowie die vorgelegten Dokumente, wonach die psychotherapeutische Behandlung aufgrund einer Diagnose vom 11.1.2018 am 18.5.2018 begann, nicht belegt. Ihre vorgeblich zum unvollständigen Vortrag bei der Anhörung beim Bundesamt führende Wertung, es bedürfe nicht des vollständigen Vortrags, spreche ob der angestellten Überlegungen zunächst gegen einen psychischen Ausnahmezustand zu diesem Zeitpunkt und vermöge im Übrigen ob ihrer mehrfachen ausführlichen Belehrungen, vollständig vorzutragen, eine der Klägerin günstigere Beurteilung nicht zu tragen. Die Klägerin habe bereits nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb sie, nachdem sie bereits das Studium, das sie dazu genutzt habe, sich dem Elternhaus zu entziehen, beendet und eine weitere Ausbildung angeschlossen habe, um dem Elternhaus fernzubleiben, mit einem Ausreisevisum nochmals ihr Elternhaus und damit auch den ihr gegenüber gewalttätigen Vater aufsuchen wollte und schließlich auch tatsächlich aufgesucht habe. Dass es bis zu ihrer Festnahme bei der Kontrolle im Juni 2017, deren genaues Datum die Klägerin nicht ohne Weiteres und sicher anzugeben vermochte, zu keinerlei Behelligung insoweit gekommen, sie dann aber sofort auf ihre Äußerung gegen Erdogan im Jahr 2009 verwiesen worden sei, wirke konstruiert. Soweit die Klägerin durch Vorlage der Stellungnahmen ihrer Psychotherapeutin ihre dortigen Sachverhaltsschilderungen zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht habe, sei in die vorzunehmende Glaubhaftigkeitsbeurteilung einzubeziehen, dass dort von einer Tage andauernden Verhaftung die Rede sei, was mit ihren späteren Angaben, sie sei am Tag nach ihrer Festnahme gegen 13 Uhr entlassen worden, nicht in Einklang zu bringen sei. Die Klägerin habe laut der Stellungnahmen auch andere Formen von Gewalt ihr gegenüber angegeben. So sei dort entgegen ihren Angaben in ihrer informatorischen Anhörung nicht von einer Kerze geschrieben, die an ihrem linken Fuß gelöscht wurde, vielmehr heiße es dort, sie habe auf brennende Zigaretten treten müssen. Von dort weiter angegebenen Schlägen sei von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nichts berichtet worden. Diese erheblichen Steigerungen und Widersprüche würden sich auch mit Sprachschwierigkeiten der Klägerin beziehungsweise in ihrer Kommunikation mit der Psychotherapeutin nicht erklären lassen und trügen das Unglaubhaftigkeitsurteil maßgeblich. Unabhängig von den erheblichen inhaltlichen Steigerungen, Abweichungen und Widersprüchen seien Realkennzeichen bei den Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung nicht sicher feststellbar gewesen. Vielmehr seien ihre Schilderungen in der informatorischen Anhörung auch und gerade hinsichtlich ihrer Verhaftung im Juni 2017 und der nachfolgenden Geschehnisse von wenig Detailreichtum, fehlenden Komplikationen und fehlender individueller Prägung gekennzeichnet gewesen. Gegen eine begründete Verfolgungsfurcht der Klägerin spreche weiter mit Gewicht, dass sie nach ihrer Entlassung - nach ihren Angaben am 18.6.2017 gegen 13 Uhr - bis zu ihrer Ausreise am 10.9.2017 unbehelligt geblieben sei. Die angebliche Suche türkischer Sicherheitskräfte nach ihr bei ihren Eltern habe die Klägerin, die davon - abweichend von der Darstellung im Schriftsatz vom 3.1.2019 - bereits im April 2018 erfahren haben will, ohne tragfähige Begründung nicht umgehend in das Verfahren eingebracht. Folgerichtig sei der Beklagten auch weiterhin beizupflichten, dass die legale Ausreise über den Flughafen Istanbul, für die die Klägerin ebenfalls die offiziellen Ausreisegrenzkontrollen durchlaufen musste, deutlich gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse spreche. Insgesamt könne der Klägerin damit nicht geglaubt werden, dass sie in der Türkei gesucht wurde bzw. aktuell wird. Es sei auch nicht erkennbar, dass sie wegen ihrer Teilnahmen am Weltfrauentag, am Newroz-Fest - auch in Zusammenschau mit ihren niederschwelligen Unterstützungsleistungen für die HDP- landesweit in das Blickfeld der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sein sollte, weswegen sie sich durch Wohnsitznahme im Westen der Türkei eines etwaig vorhandenen Interesses lokaler Sicherheitskräfte entziehen könnte. Es könne letztlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden der Gefahr einer landesweiten Gruppenverfolgung unterlegen habe. Kurden stehe nach wie vor jedenfalls eine Ausweichmöglichkeit in westliche Landesteile der Türkei, insbesondere in die dortigen Großstädte und auch in die Tourismusgebiete an der Küste offen, in denen sie vor allein an ihre Ethnie anknüpfenden Verfolgungsmaßnahmen hinreichend sicher seien. Eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr politischer Verfolgung anlässlich der Rückkehr wegen der kurdischen Volkszugehörigkeit der Klägerin oder wegen der Durchführung eines Asylverfahrens bestehe ebenfalls nicht. Trotz der in den Auskünften zum Teil berichteten Ausweitung der Einreisekontrollen sei nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen eine asylrechtsrelevante bzw. flüchtlingsrechtlich relevante Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Asylbewerber kurdischer Ethnie nicht festzustellen. Die Klägerin könne auch die hilfsweise beantragte Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht beanspruchen. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien ebenfalls nicht gegeben. Dass ihr infolge einer Abschiebung in die Türkei aufgrund ihrer psychischen Erkrankung, die derzeit nicht medikamentös behandelt werde, eine schwerwiegende Gesundheitsgefahr drohen würde, sei den psychologisch-psychotherapeutischen Stellungnahmen vom 1.10.2018 und vom 18.11.2018 nicht ansatzweise zu entnehmen. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9.1.2019 – 6 K 92/18 –, mit dem ihre Verpflichtungsklage auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) beziehungsweise, jeweils hilfsweise, des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG durch die Beklagte abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) vom 24.2.2019 rechtfertigt die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Ein schwerwiegender Verfahrensverstoß einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Gerichtsverfahren liegt nicht vor. Dem Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) genügt das Verwaltungsgericht regelmäßig, wenn es sich in seinem Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für die Entscheidung relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat. Das ist hier geschehen. Ob im Ergebnis mit zutreffender Wertung, erlangt insoweit keine Bedeutung. Ein Verstoß gegen das Gehörsgebot und damit eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften kann darüber hinaus erst angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches, für die Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Ob die Sachverhaltsbeurteilung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht ferner insbesondere nicht, dem Tatsachenvortrag beziehungsweise der Bewertung durch einen Verfahrensbeteiligten zu folgen.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.10.2019 – 2 A 301/18 – und vom 8.5.2019 – 2 A 166/19 –,) Ausgehend davon liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem insgesamt sehr ausführlichen Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für die Entscheidung relevanten Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt. Soweit die Klägerin rügt, gegen ihre Glaubwürdigkeit sei „als Tatsache angegeben worden, es sei ihr mit finanzieller Unterstützung des türkischen Staates ermöglicht worden, ein Studium zu betreiben und eine Ausbildung zu absolvieren“ (S.12 des Urteils), stellt dies keine Frage des rechtlichen Gehörs dar. Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG, in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige Rechtsprechung) Auch der Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert keine im Ergebnis „richtige“ Entscheidung. Abgesehen davon stellt auch die seitens der Klägerin beim Bundesamt erwähnte, von einem Ministerium gewährte Ausbildungsförderung durch ein verzinsliches Darlehen sehr wohl eine finanzielle Unterstützung des türkischen Staates dar. Soweit die Klägerin in dem Zusammenhang vorträgt, wenn das Verwaltungsgericht sie darauf hingewiesen hätte, hätte sie ausgeführt , „dass eine Verfolgung durch die türkischen Sicherheitskräfte nicht notwendig ein Studium oder eine Ausbildung und deren darlehensweise Förderung durch eine völlig andere Institution, die nicht automatisch von politischen Ermittlungen gegen die Betroffenen informiert wird, ausschließt“ , ist das Gericht – wie erwähnt - nicht verpflichtet, dem Tatsachenvortrag beziehungsweise der Bewertung durch einen Verfahrensbeteiligten zu folgen. Die Gehörsrüge greift auch nicht mit Blick auf das Vorbringen der Klägerin durch, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht gerügt, dass sie gegenüber dem Bundesamt „ bereits zuvor falsche Angaben zu ihrem Einreisedatum“ gemacht habe (S. 12 des Urteils). Unabhängig davon, ob dieser ohnehin nur in Parenthese gemachte und sicherlich nicht die Entscheidung maßgeblich tragende Vorwurf zutrifft, geht es auch dabei nicht um die Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern um die Richtigkeit der Glaubwürdigkeitsbetrachtung durch das Gericht. Dasselbe gilt hinsichtlich der – wesentlich entscheidungserheblicheren – Herleitung erheblicher Glaubwürdigkeitszweifel daraus, dass die Klägerin nicht schon zu einem frühen Zeitpunkt ihres Asylverfahrens Angaben zu der angeblich erlittenen Folter gemacht hat. Dass in dem Zusammenhang wesentliches Vorbringen der Klägerin „übergangen“ wurde, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt nur allgemein angegeben, sie sei oft grundlos festgehalten und auf ein Polizeirevier verbracht worden, wo sie mehrere Stunden habe verbringen müssen. Von erlittener Folter erwähnte sie dagegen beim Bundesamt nichts. Dies hat das Verwaltungsgericht gewürdigt, indem es darauf verwiesen hat, dass die Klägerin eine plausible Erklärung für ihr Aussageverhalten nicht gegeben habe. Dabei hat es auch die psychische Erkrankung der Klägerin in seine Überlegungen einbezogen. Die Nichtberücksichtigung der erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens berichteten angeblichen Übergriffe stellt lediglich eine Konsequenz aus dieser Bewertung dar. Soweit die Klägerin in der Zulassungsbegründung im Folgenden auf die Umstände ihrer Ausreise, die (aus ihrer Sicht) nicht übertriebene Schilderung der von ihr erlittenen Misshandlungen bei ihrer informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung, den Vorhalt ihrer Äußerung gegen Erdogan anlässlich ihrer Festnahme, die geschilderte Kontaktaufnahme zu PKK-Mitgliedern und auf ihre traumabedingte Situation verweist, hat sich das Verwaltungsgericht mit alldem ebenfalls ausführlich (S. 13-16 des Urteils) auseinandergesetzt. Das Zulassungsvorbringen zieht auch insoweit – wiederholt – die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Klägerin durch das Verwaltungsgericht und damit die Richtigkeit der Entscheidung als solche in Zweifel. Ein Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs ergibt sich daraus nicht. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens folgt aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.