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Beschluss

2 A 22/23

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2023:0725.2A22.23.00
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Leitsätze
1. Dem Darlegungserfordernis in § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) wird nur genügt, wenn der Zulassungsgrund oder die Zulassungsgründe nicht nur benannt werden, sondern zusätzlich unter Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung näher erläutert wird, aus welchen Gründen er oder sie vorliegen soll.(Rn.10) 2. Die Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bzw. einer "Einzelfallgerechtigkeit" stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar.(Rn.11) 3. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(Rn.13) 4. Bei dem Verwaltungsgericht handelt es sich nicht um eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) genannten Divergenzgerichte.(Rn.14) 5. Ob die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Januar 2023 – 3 K 932/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Darlegungserfordernis in § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) wird nur genügt, wenn der Zulassungsgrund oder die Zulassungsgründe nicht nur benannt werden, sondern zusätzlich unter Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung näher erläutert wird, aus welchen Gründen er oder sie vorliegen soll.(Rn.10) 2. Die Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bzw. einer "Einzelfallgerechtigkeit" stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar.(Rn.11) 3. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(Rn.13) 4. Bei dem Verwaltungsgericht handelt es sich nicht um eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) genannten Divergenzgerichte.(Rn.14) 5. Ob die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs.(Rn.15) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Januar 2023 – 3 K 932/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. I. Die am 2.1.1993 geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste nach eigenen Angaben im Oktober 2015 aus Syrien in die Türkei aus, nachdem ihr Ehemann C. kurze Zeit zuvor Syrien verlassen hatte und in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war. Mit Bescheid vom 21.10.2015 wurde diesem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Klägerin reiste am 14.5.2016 zur Familienzusammenführung mit einem Visum über den Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 3.2.2021 stellte die Klägerin einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab sie an, dass ihre ganze Familie von der syrischen Regierung bedroht werde. Ihr Bruder sei Anfang 2012 Offizier beim syrischen Militär gewesen und habe sich anschließend der Freien Syrischen Armee (FSA) angeschlossen. Aus diesem Grund seien sie gezwungen gewesen, Syrien zu verlassen. Sie sei als Schwester ihres Bruders auch bedroht. Ihr persönlich sei in Syrien nichts passiert, aber sie hätten sich nicht mehr sicher gefühlt und lieber das Heimatland verlassen. Ihr Ehemann habe auch nicht Reservedienst leisten wollen und sie habe sich ihm bei seiner Flucht später mit den Kindern angeschlossen. Auch einfache Leute mit dem Nachnamen A. seien von der Regierung entführt worden, obwohl sie nichts getan hätten. Mit Bescheid vom 18.8.2021 erkannte die Beklagte der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Der Klägerin drohe in ihrem Herkunftsland zwar ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen jedoch nicht vor. Sie habe ihren Sachvortrag hauptsächlich auf Umstände gestützt, die nicht ihre eigenen gewesen seien. Probleme mit staatlichen Sicherheitsorgangen oder anderen Gruppen habe sie verneint. Dass der Staat ein besonderes Interesse an ihrer Person, insbesondere auch wegen ihres Familiennamens, gehabt haben solle, sei vor dem Hintergrund, dass ihr am 13.10.2015 ein gültiger syrischer Ausreisepass ausgestellt worden sei, nicht plausibel. Es bestünde auch keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass der syrische Staat jeden Rückkehrer pauschal unter Generalverdacht stelle, der Opposition anzugehören. Am 24.8.2021 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen erneut vorgetragen, dass ihr Bruder General bei den syrischen Streitkräften gewesen und zur FSA übergelaufen sei. In Syrien herrsche diesbezüglich Sippenhaft. Sie müsse daher bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit erheblichen Verfolgungsmaßnahmen wie Folter und Misshandlung rechnen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 18.8.2021 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG anzuerkennen. Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2023 – 3 K 932/21 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu. Ihr drohe im Falle einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. Eine individuelle Vorverfolgung habe sie nicht glaubhaft gemacht. Zwar habe sie sowohl bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt als auch im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung am 27.1.2023 vorgetragen, dass sie und ihre Familie wegen regimefeindlicher Aktivitäten eines Bruders verfolgt worden seien und immer noch verfolgt würden. Dieser Vortrag könne jedoch nicht überzeugen. So habe die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt selbst angegeben, dass sie persönlich keine Probleme mit den syrischen staatlichen Sicherheitsbehörden oder anderen Personengruppen gehabt habe und ihr in Syrien nichts passiert sei. Untermauert werde diese Äußerung zum einen durch den Umstand, dass sich die Klägerin trotz der von ihr behaupteten Desertation ihres Bruders Anfang 2012 über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren bis zu ihrer Ausreise Ende des Jahres 2015 mit keinerlei behördlichen Maßnahmen des syrischen Regimes konfrontiert gesehen habe und es ihr zum anderen problemlos möglich gewesen sei, im Jahr 2015 für sich und ihre Kinder gültige syrische zu erhalten und anschließend mit diesen auszureisen. Soweit die Reisepässe Klägerin gegenüber dem Bundesamt vorgetragen habe, dass sich ihr Schwager um die Papiere gekümmert und sie diese nachfolgend in D-Stadt unterschrieben habe, bestünden an diesem Vortrag vor dem Hintergrund, dass die Pässe als Ausstellungsort E-Stadt ausweisen würden, beträchtliche Zweifel. Ungeachtet dessen spreche bereits die Tatsache, dass die Pässe überhaupt von den syrischen Behörden für die Klägerin und ihre Kinder ausgestellt worden seien, gegen ein Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden in Bezug auf die Person der Klägerin. Soweit sie in ihrer informatorischen Anhörung nunmehr vorgetragen habe, dass sie die Pässe nur durch hohe Geldzahlungen habe erhalten können, sie ein hohes Risiko eingegangen sei, sehr große Angst gehabt habe und jederzeit hätte festgenommen werden können, setze sie sich hiermit in Widerspruch zu ihren vorherigen Angaben im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt. Dort sei die Zahlung hoher Geldbeträge für den Erhalt der Reisepässe nicht thematisiert worden, obwohl sich dies auch ohne explizite Nachfrage geradezu aufgedrängt hätte. Die Klägerin habe sich jedoch insofern auf die Äußerung beschränkt, dass die Lage in Syrien zu dieser Zeit noch nicht so schlimm gewesen sei, in Syrien aber alles passieren könne, ohne dies konkret auf ihre Person zu beziehen. Insgesamt liege es daher nahe, dass die Klägerin sich aufgrund der in Syrien anhaltenden Kampfhandlungen und des Umstands, dass ihr Ehemann kurze Zeit zuvor das Land verlassen habe, um keinen Reservedienst leisten zu müssen, zur Ausreise entschlossen habe und nun erst nach mehrjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik die Anerkennung als Flüchtling begehre, um unter erleichterten Bedingungen an Reisedokumente zu gelangen. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus den Angaben des Zeugen C.. Zwar habe dieser in Übereinstimmung mit der Klägerin bekundet, dass deren Bruder Offizier in der syrischen Armee gewesen und desertiert sei, weswegen die gesamte Familie der Klägerin durch das syrische Regime verfolgt worden sei und die Klägerin die Reisedokumente nur durch Geldzahlungen habe erhalten können. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche in den eigenen Angaben der Klägerin könne diese Aussage jedoch ebenfalls nicht überzeugen, zumal der Zeuge selbst angegeben habe, dass sie sich wegen „der Sache mit dem IS“ zur Ausreise entschieden hätten, was angesichts des Erstarkens des IS im Jahr 2015 plausibel und ohne weiteres nachvollziehbar sei. Im Falle der Klägerin ließen sich auch keine ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründe im Sinne des § 28 Abs. 1 lit. a AsylG feststellen. Schließlich weiche der Fall der Klägerin auch maßgeblich von dem von ihr zitierten Fall ab, der einer Entscheidung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts - 6 K 2080/19 - zugrunde gelegen habe. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften und auch ansonsten zulässigen Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.1.2023 - 3 K 932/21 - kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) gebietet nicht die von der Klägerin begehrte Zulassung des Rechtsmittels. Das Vorbringen der Klägerin genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis in § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift müssen die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, dargelegt werden. Wenngleich die Darlegungsanforderungen nicht überspannt werden dürfen, ist es allein Sache des Zulassungsantragstellers, Umstände geltend zu machen, die eine Zulassung der Berufung als geboten erscheinen lassen. Eine Amtsermittlung seitens des Oberverwaltungsgerichts findet nicht statt. Vielmehr muss das Zulassungsbegehren näher erläutert und erklärt werden. Der Antrag muss eine Sichtung, Durchdringung und rechtliche Prüfung des Streitstoffes erkennen lassen. Dabei muss sich der Zulassungsantragsteller auf einen oder mehrere Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG berufen. Dem Darlegungserfordernis wird nur genügt, wenn der Zulassungsgrund oder die Zulassungsgründe nicht nur benannt werden, sondern zusätzlich näher erläutert wird, aus welchen Gründen er oder sie vorliegen sollen. Es bedarf einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird.1vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2020 - 2 A 218/19 -, jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2020 - 2 A 218/19 -, juris Erforderlich sind qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen.2vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.1.2019 - 13 LA 401/18 -, jurisvgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.1.2019 - 13 LA 401/18 -, juris Daran fehlt es hier. Die Klägerin kann sich zunächst nicht darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe die ihr aufgrund der in Syrien herrschenden Sippenhaft bei einer Rückkehr dorthin drohenden Verfolgungsmaßnahmen wie Folter und Misshandlung nicht hinreichend gewürdigt. Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen. Die Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung beziehungsweise einer „Einzelfallgerechtigkeit“ stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar. Die in § 78 Abs. 3 AsylG gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit macht deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in der Regel auf eine Instanz beschränkt hat.3vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige Rechtsprechung, und Beschluss vom 7.10.2019 – 2 A 301/18 –, Juris, wonach auch der Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs keine im Ergebnis „richtige“ Entscheidung garantiertvgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige Rechtsprechung, und Beschluss vom 7.10.2019 – 2 A 301/18 –, Juris, wonach auch der Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs keine im Ergebnis „richtige“ Entscheidung garantiert Die von der Klägerin sodann angeführten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten stellen ebenfalls keinen Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG dar. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin ebenfalls nicht. Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.4vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, Leitsatz Nr. 14 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 17, m.z.w.N.vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, Leitsatz Nr. 14 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 17, m.z.w.N. In der Zulassungsbegründung wird bereits keine Frage grundsätzlicher Bedeutung formuliert, sondern lediglich behauptet, „die hinreichende Aufklärung der zur Asylgewährung führenden persönlichen Umstände und die Tatsache, dass das Überlaufen des Bruders der Berufungsklägerin zur freien syrischen Armee eine plausible und nachvollziehbare Gefährdung bedingt,“ sei von so grundsätzlicher Bedeutung, dass dies zur beantragten Zulassung der Berufung führen müsse. Erst recht fehlt es an einer Darlegung im Einzelnen, warum diese (unterstellte) Frage für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen einer geltend gemachten Divergenz zuzulassen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung wegen Divergenz nur zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Der Hinweis der Klägerin auf eine angebliche Abweichung von einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 2080/18 – kann schon deshalb keine Divergenz begründen, weil es sich bei dem Verwaltungsgericht um keines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Divergenzgerichte handelt. Auch ein Verfahrensmangel i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG ist nicht dargetan. Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Gerichtsverfahren liegt nicht vor. Dem Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) genügt das Verwaltungsgericht regelmäßig, wenn es sich in seinem Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für die Entscheidung relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat. Das ist hier geschehen. Das Verwaltungsgericht hat sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der Zulassungsbegründung auf der Seite 9 seines Urteils mit der Aussage des Zeugen C., des Ehemannes der Klägerin, auseinandergesetzt. Ein Verstoß gegen das Gehörsgebot und damit eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften kann erst angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches, für die Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe die Aussage des Zeugen C., dass sie nur durch unwahrscheinliches Glück einer Festnahme anlässlich der Erteilung ihres Reisepasses entgangen sei, fehlerhaft dahin umgedeutet, dass sie grundsätzlich in Syrien nichts Böses zu erwarten habe. Ob die Sachverhaltsbeurteilung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht insbesondere nicht, dem Tatsachenvortrag beziehungsweise – hier – der (abweichenden) Bewertung durch einen Verfahrensbeteiligten zu folgen.5vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2019 – 2 A 166/19 –, Leitsatz Nr. 15 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 18vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2019 – 2 A 166/19 –, Leitsatz Nr. 15 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 18 Die Frage der Ergebnisrichtigkeit ist – wie erwähnt – kein Kriterium im asylrechtlichen Berufungszulassungsverfahren. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.