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Urteil

5 K 125/21

VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:0512.5K125.21.00
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Leitsätze
1. Ein auf § 2 Abs 1 S 1 VIG gestütztes Auskunftsverlangen ist unzulässig, wenn es an einem Sachbescheidungsinteresse fehlt. (Rn.64) 2. Für eine etwaig nach verschiedenen Informationen differenzierende Betrachtung des Sachbescheidungsinteresses bieten ebenso unsachliche wie undifferenzierte Äußerungen („völlig wertlosen Müll“, „keinen einzigen Erkenntnisgewinn“) keinen Ansatz. (Rn.67) 3. Wer sein Informationsverlangen im Zuge mit der Behörde geführter Erörterungen materiell konkretisiert, muss sich nach Treu und Glauben daran festhalten lassen. (Rn.68)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein auf § 2 Abs 1 S 1 VIG gestütztes Auskunftsverlangen ist unzulässig, wenn es an einem Sachbescheidungsinteresse fehlt. (Rn.64) 2. Für eine etwaig nach verschiedenen Informationen differenzierende Betrachtung des Sachbescheidungsinteresses bieten ebenso unsachliche wie undifferenzierte Äußerungen („völlig wertlosen Müll“, „keinen einzigen Erkenntnisgewinn“) keinen Ansatz. (Rn.67) 3. Wer sein Informationsverlangen im Zuge mit der Behörde geführter Erörterungen materiell konkretisiert, muss sich nach Treu und Glauben daran festhalten lassen. (Rn.68) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung trifft im Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter anstelle der Kammer. II. Der Entscheidung über die Klage gemäß § 101 Abs. 1 VwGO aufgrund der am 12. Mai 2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung steht kein Hindernis entgegen. 1. Dem Kläger ist auf seinen Antrag vom 5. Mai 2025 hin mit Beschluss vom 6. Mai 2025 hin nach § 102a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO gestattet gewesen ist, per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. 2. Dem vom Kläger gestellten Antrag: "Es soll Beweis erhoben werden durch Vorlage der im Klageantrag vom 11. Mai 2025 unter I. 1. bis 42. genannten 42 Ausnahmegenehmigungen über die Behauptung der Beklagten, der vollständigen, d. h., der vollständigen ungeschwärzten Vorlage stünden Ausschluss- und/oder Beschränkungsgründe nach § 3 VIG entgegen. Dieser Beweisantrag wird voraussichtlich ergeben, dass hinsichtlich der noch verfolgten 42 Ausnahmegenehmigungen nach § 3 VIG gar keine Ausschluss- oder Beschränkungsgründe vorliegen bzw. jedenfalls nicht in dem von der Beklagten genommenen Umfang." ist nicht nachzugehen gewesen. Zu benennen gewesen wäre eine Tatsache, auf deren Kenntnis es für die Entscheidung in der Sache ankommt. Daran fehlt es. Vielmehr ist bereits keine unter Beweis gestellte konkrete Tatsache benannt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.1.1988, 7 CB 81.87, juris Rn. 11). Bewertungen sind dem Beweis nicht zugänglich. 3. Dem vom Kläger angebrachten Antrag "die mündliche Verhandlung zu vertagen zu dem Zweck, eine Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts über die anhängige Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren abzuwarten vor dem Hintergrund, dass der Kläger beabsichtige ein In-Camera-Verfahren nach § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung anzustrengen und dies dem Anwaltszwang unterliege." auf Vertagung ist nicht zu entsprechen gewesen. Es fehlt an einem die Vertagung tragenden erheblichen Grund. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann aus erheblichen Gründen (Var. 1) ein Termin aufgehoben oder (Var. 2) verlegt sowie (Var. 3) eine Verhandlung vertagt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "erheblichen Gründe" ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.2.2024, 4 Bf 8/24.AZ, n. v.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.9.2013, 1 B 8.13, juris Rn. 13; Beschl. v. 28.4.2008, 4 B 47.07, juris Rn. 22 jeweils m. w. N.). Eine Vertagung rechtfertigende "erhebliche" Gründe i. S. d. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.4.2017, 2 B 69.16, juris, Rn. 7). Dessen ermangelt es aus mehreren selbständig tragenden Gründen. a) Ein die Vertagung tragender erheblicher Grund ist mit dem klägerischen Vorbringen bereits deshalb nicht aufgezeigt, weil der Kläger die vorgebrachten Umstande nicht so frühzeitig wie möglich angebracht hat. Gründe müssen in Erfüllung der Prozessförderungspflicht so frühzeitig wie möglich mitgeteilt werden (BGH, Urt. v. 24.1.2019, VII ZR 123/18, juris Rn. 25; Feskorn, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 227 ZPO Rn. 6). Dem ist nicht genügt. b) Ein Hinweis auf das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren kann zudem bereits deshalb nicht verfangen, weil Prozesskostenhilfe auf die Zukunft verweist. Sie wird nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO für die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem bestimmten Rechtszug gewährt. Der Kläger hat den Antrag auf Vertagung erst angebracht, als in der mündlichen Verhandlung aufgrund der gestellten Sachanträge streitig verhandelt worden war. c) Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können gemäß § 146 Abs. 2 a. E. VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Zwar unterfiele diesem Beschwerdeausschluss nicht die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 2 a. E. ZPO (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.6.2021, 6 So 19/21, juris Rn. 2 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 14.12.2022, 6 E 233/22, juris Rn. 4) oder die nachträgliche Anordnung von Ratenzahlung nach § 166 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO (OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.1.2019, 8 PA 90/18, juris Rn. 5). Doch beinhaltet der Beschluss vom 13. März 2025 gerade keine an diesen Rechtsgrundlagen zu messende Aufhebung, sondern eine Abänderung und Ablehnung, die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 4, § 120a Abs. 4 Satz 2 ZPO zu beurteilen ist. d) Die Abänderung der Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 4, § 120a Abs. 4 Satz 2 ZPO. Nach den benannten Vorschriften ändert das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab, als der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet. Weder ist zu prüfen, ob die vorherige Bewilligung zu Recht erfolgte; das Abänderungsverfahren dient nicht einer Fehlerkorrektur. Noch steht eine vorherige Bewilligung einer Abänderung entgegen; das Abänderungsverfahren dient nicht einer Fehlerwiederholung. Vielmehr setzen die Vorschriften eine vorherige Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus und eröffnen eine Abänderung und erneute Entscheidung, die nach dem Gesetz zu ergehen hat, wenn die Voraussetzungen dafür gegenwärtig vorliegen. Diese gesetzlichen Voraussetzungen sind gegeben. Der Kläger hat die geforderte aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Belege weder in der gesetzten Frist noch nach ihrem Ablauf bis zur Beendigung des Rechtzuges vorgelegt. Die bloße Behauptung des Klägers, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich nicht geändert, macht im Einzelfall die Vorlage der erbetenen Erklärung mit Belegen nicht entbehrlich. Zwar steht es einem Antragsteller im Prozesskostenhilfeverfahren nach der vom Kläger zitierten Rechtsprechung zu, auf bereits vorgelegte Bescheinigungen und Erklärungen Bezug zu nehmen, wenn er deutlich macht, dass die Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind (s. nur BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 23.3.2022, 2 BvR 1514/21, juris Rn. 59 m. w. N.). Doch führt diese Rechtsprechung lediglich darauf, dass der Antragsteller so gestellt wird, als ob er bereits vorgelegten Bescheinigungen und Erklärungen nochmals vorgelegt hätte. Die Bezugnahme auf bereits vorgelegte, aber unvollständige oder unplausibele Bescheinigungen und Erklärungen ersetzt keinen vollständigen und plausiblen Vortrag. So ist in der Rechtsprechung ausgeführt (s. nur BGH, Beschl. v. 7.10.2004, V ZA 8/04, juris Rn. 2 f.): "Zwar ist es grundsätzlich ausreichend, auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind und wenn hierauf unmißverständlich hingewiesen wird (BGH, Beschl. v. 12. Juni 2001, XI ZR 161/01, NJW 2001, 2720, 2721). Doch genügt eine solche Bezugnahme den Anforderungen nur, wenn die früher eingereichten Unterlagen ihrerseits ausreichten, um die Bedürftigkeit darzulegen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. In dem konkreten Verfahren sind Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weder in erster noch in zweiter Instanz vorgelegt worden. In zweiter Instanz ist ein Prozeßkostenhilfeantrag gestellt und auf Unterlagen verwiesen worden, die in erster Instanz eingereicht worden sein sollen, die aber ein anderes Verfahren mit umgekehrtem Rubrum (4 O 122/01 LG Lübeck) betreffen und vom 22. März 2001 stammen. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage im vorliegenden Verfahren noch nicht einmal anhängig. Desweiteren sind diese Unterlagen unvollständig und erlauben nicht die Prüfung, ob die Antragsteller nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande sind, die Prozeßkosten aufzubringen. Zwar haben die Antragsteller den Vordruck nach § 117 Abs. 3 ZPO ausgefüllt. Es fehlen jedoch jegliche Nachweise über die angegebenen Einkünfte und über die geltend gemachten Verpflichtungen. Den Anträgen ist nur die Angabe zu entnehmen, die Antragsteller lebten ‚von Unterstützung durch den Sohn u. Rente von 800‘ DM (Ehemann). Diese Angaben sind ohne Nachweise und Belege nicht prüfbar." Aus der vom Kläger unter dem 12. März 2025 in Bezug genommenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11. Januar 2021 nebst Kontoauszug folgt selbst dann nicht schlüssig, wie der Kläger gegenwärtig seinen Lebensunterhalt bestreitet, wenn die dortigen Angaben für die Gegenwart fortgeschrieben würden. Die Angaben in der Erklärung vom 11. Januar 2021 sind nicht plausibel. Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt, wie allein von einer Leistung von 350 EUR monatlich alle grundlegenden Bedürfnisse befriedigt werden. Die Angaben in der Erklärung sind nicht belegt oder sonst glaubhaft gemacht, soweit darüberhinausgehende Einnahmen durch Geld- oder Sachleistungen verneint werden. Es kann nicht positiv festgestellt werden, dass der Kläger nach Einsatz von Einkommen und Vermögen gemäß § 115 ZPO die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Selbständig tragend folgt dies auch daraus, dass nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung sowie der Barunterhalt nicht der allgemeinen Preisentwicklung folgend in den letzten drei Jahren erheblich gestiegen wären und nunmehr mit 350 EUR gedeckt werden können. e) Ein Verfahren "in camera" aufgrund § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO kommt bereits im Ansatz nicht in Betracht. Es dient auf Antrag eines Beteiligten der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht, ob eine auf § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO gestützte aufsichtsbehördliche Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Eine solche aufsichtsbehördliche Verweigerung ist bereits nicht ausgesprochen. Insoweit ist nicht einmal vorausliegend die Vorlage, Übermittlung oder Erteilung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerichtlich angefordert. III. Die teilweise Einstellung des Verfahrens im Urteil folgt aus § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung. Ihrem Umfang nach ist die Einstellung darauf beschränkt, wie die Beteiligten am 1. Juli 2021 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Zwar ist die Klage auch im Übrigen in der Sache erledigt und fehlt ihrer Weiterverfolgung die Grundlage (s. u. IV. 2.). Doch hat insoweit lediglich die Beklagte in Erwartung einer klägerischen Erledigungserklärung vorab zugestimmt, der Kläger aber wider Erwarten eine Erledigungserklärung nicht abgegeben. IV. Die im Übrigen weiterverfolgte Klage bleibt ohne Erfolg. 1. Die Klage ist allerdings zulässig. a) Statthafte Rechtsschutzform ist die Verpflichtungsklage. Der Kläger begehrt, wie § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO voraussetzt, die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes. Verpflichtungsklage in der Spielart der Versagungsgegenklage sind sowohl die als Hauptantrag formulierte Bescheidungsklage als auch die als Hilfsantrag formulierte Vornahmeklage. Der Kläger sucht die mit Bescheid der Beklagten vom 7. September 2020 in Gestalt des am 13. September 2021 neugefassten Widerspruchsbescheids abgelehnte Begünstigung zu erstreiten. Mangels vom Gesetz der Behörde eingeräumten Beurteilungs- oder Ermessensspielraums liefe dabei eine Verpflichtung zur Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts auf eine Verpflichtung zur Vornahme hinaus. Die Verpflichtungsklage ist die statthafte Klageart für ein Informationsbegehren (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 2.7.2018, 3 Bf 153/15, juris Rn. 32; Urt. v. 8.2.2018, 3 Bf 107/17, juris Rn. 22), zumindest dann, wenn es gegen einen Hoheitsträger gerichtet wird (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2025, 5 K 382/20, wird veröffentlicht). Die Entscheidung über den Zugang von Informationen ist ein Verwaltungsakt. Dies bestätigen die Regelungen in § 5 Abs. 1 Satz 1 VIG, wonach das Verfahren sich nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen richtet, in § 5 Abs. 2 Satz 1 VIG, dass der Antrag zu bescheiden ist, in § 5 Abs. 4 VIG über eine aufschiebende Wirkung nach § 80 VwGO und in § 5 Abs. 5 VIG über das Vorverfahren über § 68 VwGO. Der begehrte Erlass des Verwaltungsakts auf Zugang zu Informationen muss in einem dem Prozess vorangegangenen Verwaltungsverfahren erfolglos beantragt worden sein (Schoch, 3. Aufl. 2024, IFG § 9 Rn. 90; VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2025, 5 K 382/20, wird veröffentlicht; Gerichtsbescheid v. 5.2.2025, 5 K 137/22, juris Rn. 5). Das Erfordernis eines vorprozessualen Antrags führt darauf, dass für die in Anspruch genommene Stelle bereits im vorprozessualen Verfahren erkennbar sein muss, welchen Inhalt nach dem Willen des Antragstellers die erstrebte Zugangsentscheidung haben soll. Wer einen informationsfreiheitsrechtlichen Anspruch geltend macht, für den ist aus Sicht der auskunftspflichtigen Stelle aber nicht bereits ohne Weiteres aus dem Gesetz ablesbar, welchen Inhalt die erstrebte Auskunft sachdienlich ist nach den Rechtsgedanken der §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO. Der vorprozessuale Antrag muss vielmehr grundsätzlich aus sich heraus für die auskunftspflichtige Stelle eindeutig gestellt sein. Diese formelle Strenge ist Kehrseite der materiellen Leere. Informationsfreiheitsrechtliche Ansprüche werden ohne positive Voraussetzungen, wenn auch nicht über negative Grenzen hinaus gewährt. Der Inhalt der Auskunft, die beansprucht werden kann, ist nicht durch positive materielle Tatbestandsmerkmale konturiert. Der Antrag muss für eine bestimmte Information vorprozessual gestellt, insoweit auf einen versagenden Verwaltungsakt hin nach §§ 68 Abs. 2, 70 VwGO Widerspruch und insoweit auf einen versagenden Widerspruchsbescheid hin nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Klage erhoben und weiterverfolgt sein. Ausnahmsweise ist die Verpflichtungsklage aber auch insoweit statthaft, wie die Behörde auf einen Widerspruch gegen die Ablehnung eines vorprozessualen Antrags hin in dem Widerspruchsbescheid - irregulär - einen weitergehenden Antrag abgelehnt hat. Auch angesichts dieser Ablehnung eines begehrten Verwaltungsaktes ist ohne Weiteres eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO eröffnet. Denn gegen einen Widerspruchsbescheid ist ein Widerspruch nach § 68 Abs. 2 VwGO nicht statthaft. Ergeht ein Widerspruchsbescheid, so ist dieser die letzte behördliche Entscheidung. Dies gilt nicht nur hinsichtlich eines durch Eingriff in den status quo belastenden Verwaltungsaktes, wie im Anwendungsbereich der Anfechtungsklage § 79 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO bestätigt, sondern auch hinsichtlich eines durch Ablehnung einer Begünstigung belastenden Verwaltungsaktes, hinsichtlich dessen die Verpflichtungsklage einschlägig ist. Ausgehend davon ist Verpflichtungsklage insgesamt statthaft. Zwar war der vorprozessuale Antrag des Klägers vom 13. Juli 2020 notwendig auf zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten vorhandene Informationen und damit auf zu diesem Zeitpunkt erteilte Ausnahmegenehmigungen beschränkt. Doch hat es die Beklagte - zugunsten des Klägers - in dem am 13. September 2021 neugefassten Widerspruchsbescheid unternommen, auch über den Informationszugang zu jüngeren Ausnahmegenehmigungen zu entscheiden. b) Der Kläger ist nach § 42 Abs. 2 Var. 2 VwGO klagebefugt. Er macht geltend, durch die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes durch den Bescheid der Beklagten vom 7. September 2020 in Gestalt des am 13. September 2021 neugefassten Widerspruchsbescheids in einem eigenen subjektiven (Jedermanns-)Recht aus § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG verletzt zu sein. Das Vorliegen einer Rechtsverletzung zu prüfen bleibt der Entscheidung in der Sache vorbehalten. c) Am Rechtsschutzbedürfnis als allgemeiner Zulässigkeitsvoraussetzung eines gerichtlichen Rechtsschutzgesuchs (dazu BVerwG, Urt. v. 11.7.2018, 1 C 18.17, juris Rn. 24, BVerwGE 162, 331 m. w. N.) fehlt es nicht. Die Bedenken, die sich gegen das klägerische Vorgehen erheben, betreffen nicht spezifisch die Inanspruchnahme des Gerichts, sondern setzen bereits bei der Inanspruchnahme der Behörde an (dazu s. u. 2. b)). 2. Die Klage ist indessen nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. September 2020 in Gestalt des am 13. September 2021 neugefassten Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der vom Kläger mit der weiterverfolgten Klage geltend gemachte Anspruch steht ihm nicht zu. a) Die einschlägige Rechtsgrundlage findet sich im Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Aufgrund § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG hat jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten nach dem Katalog Nr. 1 bis 7 (Informationen), die bei einer Stelle i. S. d. § 2 Abs. 2 VIG unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Dieser Anspruch besteht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VIG insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 VIG vorliegt. b) Unabhängig von den zu stellenden materiellen Anforderungen genügt das klägerische Informationsbegehren bereits nicht den formellen Anforderungen. Nicht nur erfordert prozessual die Verwaltungsgerichtsordnung einen vorprozessualen Antrag, angesichts dessen die Voraussetzungen einer gerichtlichen Sachentscheidung vorliegen (dazu s. o. 1. a)). Vielmehr setzt fachrechtlich das Verbraucherinformationsgesetz einen Antrag bei der auskunftspflichtigen Stelle voraus, für den die Voraussetzungen einer behördlichen Sachentscheidung gegeben sind. Die Information wird gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 3 VIG auf Antrag erteilt, wobei der Antrag hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen muss, auf welche Informationen er gerichtet ist, ferner soll er den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrags gilt die selbe formelle Strenge wie in prozessualer Hinsicht (dazu s. o. 1. a)), weil der Inhalt der Auskunft, die beansprucht werden kann, nicht durch positive materielle Tatbestandsmerkmale konturiert ist (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2025, 5 K 382/20, wird veröffentlicht). Weiter muss an dem Antrag ein Sachbescheidungsinteresse bestehen. Ein Informationsanspruch ist ausgeschlossen, wenn es dem Antragsteller nicht um den Erkenntnisgewinn durch Offenlegung der Informationen geht, sondern er allein andere und von der Rechtsordnung missbilligte Ziele verfolgt. Ein von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten ist nicht erst jenseits der Grenzen der Meinungsbildungs- und Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG und bei einer den Bestand des Staates gefährdenden Funktionsbeeinträchtigung seiner Einrichtungen anzunehmen (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 15.12.2020, 10 C 24.19, juris Rn. 11 ff.). Wie jede Rechtsausübung unterliegt auch der Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG dem aus dem in § 242 BGB niedergelegten, für die gesamte Rechtsordnung geltenden Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot (vgl. VG Berlin, Urt. v. 9.3.2017, 2 K 111.15, juris Rn. 22 zu § 1 Abs. 1 IFG, OVG Münster, Urt. v. 6.10.2022, 15 A 593/20, juris Rn. 83 zu § 4 Abs. 1 IFG NRW). Ausdrücklich ist nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 VIG ein missbräuchlich gestellter Antrag abzulehnen und ist dies insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits verfügt. Ausgehend davon steht dem Kläger das erforderliche Interesse an einer Bescheidung in der Sache aus mehreren selbständig tragenden Gründen nicht zur Seite. Im Einzelnen: Zu den der Beklagten unter dem 13. September 2021 übersandten Abschriften hat der Kläger sich auf mehrfache gerichtliche Nachfrage zuletzt geäußert. Es handele sich um "nichts anderes als völlig wertlosen Müll, der keinen einzigen Erkenntnisgewinn dem Kläger" bringe. Er habe keine Abschriften begehrt mit handschriftlichen Ergänzungen der Adressen nach Schwärzungen des Adressfeldes. Sie seien "wertloses Papier, die insoweit schon im Ansatz keinen einzigen Erkenntnisgewinn" brächten. Diese Äußerungen belegen, dass ihm an einem Erkenntnisgewinn gar nicht gelegen ist. Aufgrund der handschriftlichen Ergänzungen nach Schwärzung der Adressfelder, verfügt der Kläger bereits über die begehrte Information. Für eine etwaig nach verschiedenen Informationen differenzierende Betrachtung des Sachbescheidungsinteresses des Klägers bieten seine ebenso unsachlichen wie undifferenzierten Äußerungen ("völlig wertlosen Müll", "keinen einzigen Erkenntnisgewinn") nicht Ansatz. Zudem hat der Kläger sein Informationsverlangen im Zuge der der mit der Beklagte geführten Erörterungen materiell konkretisiert. Ein weitergehendes Sachbescheidungsinteresse besteht nicht mehr. Er muss sich an den Ergebnissen des Erörterungstermins vom 1. Juli 2021 festhalten lassen. Beide Beteiligte haben in dem Termin hinsichtlich der bereits übersandten Ausnahmebewilligung das Verfahren für erledigt erklärt. Nicht nur hat die Beklagte in diesem Termin dem Kläger ein hinsichtlich der vorzunehmenden Schwärzungen bestimmtes Vorgehen hinsichtlich der noch nicht übersandten Ausnahmebewilligungen zugesagt und auf entstehende Kosten hingewiesen. Sondern der Kläger hat am 1. Juli 2021 auch erklärt, dass ihm dies bekannt sei. Ausgehend davon verstößt es gegen das aus Treu und Glauben folgende Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn der Kläger hinsichtlich der noch zu übersendenden Ausnahmebewilligungen andere Anforderungen stellt als hinsichtlich der zuvor übersandten. Der gerichtlichen Aufforderung vom 23. Januar 2025, substantiiert darzulegen, inwieweit die nach dem Erörterungstermin übersandten von der bereits zum Zeitpunkt 1. Juli 2021 übersandten Ausnahmebewilligung abweichen, hat der Kläger nicht entsprochen. Zu Art und Umfang der Schwärzungen, an denen sich der Kläger aufgrund seines Verhaltens im Erörterungstermins festhalten lassen muss, macht sich das Gericht die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 22. März 2022 zu Eigen: "a) Die Beklagte hat aufwändig ein neues Werkzeug zum Schwärzen verwendet, damit es nicht – wie zuvor – statt ‚Schwärzungen‘ zu ‚Weißungen‘ kommt. Diese Auflage wurde, wie im Termin vom 1. Juli 2021 gefordert, eingehalten. b) Ein Aspekt, weshalb die ‚Weißungen‘ beanstandet wurden, war, dass der Kläger nicht erkennen könne, wo sie begönnen und wo sie endeten. Dies ist nun geändert und eindeutige Zuordnungen von ‚Beginn‘ und ‚Ende‘ einer Schwärzung sind eindeutig erkennbar. c) Ein weiterer Punkt, der im o. g. Termin erörtert wurde, war, dass zuvor blockweise geweißt worden war. Auch hier kam die Beklagte den Forderungen des Klägers nach und hat wort- bzw. wortgruppenweise geschwärzt und nicht in Blöcken. d) Auch besprochen wurde, dass jegliche Aufzählungen, welche auf das Rezept schließen lassen, zu schwärzen sind zum Schutze geistigen Eigentums und der Urheberschaft für die Rezepturen. Dem ist die Beklagte gefolgt und hat Bestandteile und Ausführungen zu Rezepturen und Mengen, Verarbeitungsgraden etc. geschwärzt. Begründet wurde dies ausführlich im o. g. mündlichen Termin. e) Die Beklagte hat zudem nicht nur die besprochenen 39 ausstehenden Ausnahmegenehmigungen geschwärzt und übersandt, sondern hat – aufgrund weiterer Erteilungen von Ausnahmen während des Prozesses – 41 Bescheide dem Kläger zur Verfügung gestellt. Folglich ist die Beklagte über alle Maßen den Forderungen nachgekommen. f) Wo seitens der Beklagten in den nachgereichten Bescheiden auf deren eigene Vermutung hin ggf. zu viel geschwärzt wurde – hier Adressfeld der betroffenen Brauereien –, hat die Beklagte aufwändig und in mühevoller Kleinarbeit handschriftlich Daten hinzugefügt und kenntlich gemacht, um dem Auskunftsanspruch des Klägers zu genügen. Damit sind Name und Anschrift der Brauereien, denen eine Ausnahmegenehmigung für das Brauen eines besonderen Bieres nach § 9 Absatz 7 VorlBierG erteilt wurde, ebenso wie das konkrete Datum des Bescheides der Erlaubniserteilung für das besondere Bier einwandfrei zu erkennen. Dass die Anschrift handschriftlich kenntlich gemacht wurde, ist dabei unerheblich, sondern unterstreicht vielmehr die Bemühungen der Beklagten." V. Die Entscheidung über die Kosten dem Grunde nach folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben ist dieser Teil des Streitgegenstandes gering, so dass die Kosten dem im Übrigen unterlegenen Kläger ganz auferlegt werden und nicht teilweise nach billigem Ermessen zu entscheiden ist. Nur hinsichtlich der Höhe der Widerspruchsgebühren liegt dabei eine Einigung der Beteiligten vor. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten Zugang zu Informationen über besondere Biere. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 13. Juli 2020, zu einem unbekannten Datum beim Amt für Verbraucherschutz der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Beklagten eingegangen, die Zuleitung einer Abschrift etwaiger Ausnahmegenehmigungen nach § 9 Abs. 7 Satz 1 Var. 1 bis 3 VorlBierG in Hamburg und stützte sich im Folgenden auf das Verbraucherinformationsgesetz. Die Beklagte übersandte mit Bescheid der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Amt für Verbraucherschutz, vom 7. September 2020 dem Kläger eine Liste mit einer Aufstellung der betroffenen Brauereien, Datum des Bescheids der Erlaubniserteilung für ein besonderes Bier, Name des besonderen Bieres, Kurzbeschreibung des besonderen Bieres und sprach aus, einen weitergehenden Anspruch auf Mitteilung habe er nicht. Einschlägig sei § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG. Dem Kläger sei öffentlich zugänglich, welche Produkte die mitgeteilten Brauereien herstellten und die konkreten Namen sowie mit den Produktlabeln auf der Flasche die Zusammensetzung sowie alle Inhaltsstoffe. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie das Urheberrecht sei nach § 3 VIG bei Anfragen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG gerade nicht ausgenommen. Der Kläger legte am 18. September 2020 Widerspruch ein und formulierte den Antrag: "In Abänderung des angefochtenen Bescheids vom 7. September 2020 […] dem Widerspruchsführer alle in Hamburg erteilten Ausnahmegenehmigungen/Genehmigungsbescheide für Bier nach § 9 Abs. 7 Vorläufiges Biergesetz (VorlBierG) in Abschrift zuzuleiten; für den Fall, dass – berechtigte – entgegenstehende private Belange nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) dem Verlangen entgegenstehen sollten und die Betroffenen dem Informationszugang nicht zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht überwiegen sollte, soll(en) die entsprechende(n) Textstelle(n) in der jeweiligen Abschrift geschwärzt werden." Die Beklagte sprach mit Widerspruchsbescheid der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Amt für Verbraucherschutz, vom 9. Dezember 2020, zugestellt am 15. Dezember 2020, aus, dem Kläger die mit Bescheid vom 7. September 2020 in tabellarischer Form erteilten Auskünfte über Ausnahmegenehmigungen nach § 9 Abs. 7 Satz 1 VorlBierG in Form teilweise geschwärzter Kopien der Genehmigungsbescheide zu erteilen und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Der Kläger hat am 11. Januar 2021 Klage erhoben und zur Begründung insbesondere vorgebracht, er sei Sachwalter der Allgemeinheit. Es handele sich um eine "anmaßende Unverschämtheit". Statt Schwärzungen seien Weißungen vorgenommen worden. Als Ergebnis eines gerichtlichen Erörterungstermins vom 1. Juli 2021 ist niedergeschrieben: "Die Beklagte erklärt sich bereit, die noch nicht übersandten Ausnahmebewilligungen, die sich aus dem Schriftsatz vom 18. Februar 2021 bzw. dessen Anlage ergeben, dem Kläger zu übersenden. Die Schwärzungen wird sie in der Weise vornehmen, dass die genaue Position der Schwärzungen erkennbar wird bzw. der genaue Umfang der Schwärzungen. Die Beteiligten erklären das Verfahren hinsichtlich der bereits übersandten Ausnahmebewilligung übereinstimmend für erledigt. […] Die Beklagte sichert ferner zu, die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid dahingehend zu ändern, dass der Widersprechende die Kosten des Widerspruchsverfahrens zur Hälfte trägt, also 100 € zu zahlen hat. Der Kläger wird von der Beklagten noch darauf hingewiesen, dass die weitere Bearbeitung des Antrags im Hinblick auf die 39 noch ausstehenden Ausnahmebewilligungen Kosten verursachen kann und voraussichtlich auch wird. Der Kläger erklärt, dass ihm dies bewusst ist. Die Beklagte gibt zu erkennen, dass sie sich bemühen wird, die Ausnahmebewilligungen dem Kläger bis zum 15. September 2021 vorzulegen. Dies wird über das Gericht geschehen." Die Beklagte hat am 13. September 2021 den Widerspruchsbescheid neu gefasst. Dem Kläger würden die bereits mit Bescheid vom 7. September 2020 in tabellarischer Form erteilten Auskünfte über Ausnahmegenehmigungen nach § 9 Abs. 7 VorlBierG in Form teilweise geschwärzter Kopien der Genehmigungsbescheide erteilt. Im Übrigen werde der Widerspruch zurückgewiesen. Hinsichtlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens trage der Kläger, wie im Gerichtstermin vom 1. Juli 2021 vereinbart, 100 EUR, im Übrigen die Beklagte. Zugleich hat die Beklagte unter dem 13. September 2021 über das Gericht 42 teilgeschwärzte Kopien von Bewilligungsbescheiden nach § 9 Abs. 7 VorlBierG übersandt. Auf gerichtliche Nachfrage, ob er den Rechtsstreit für erledigt erkläre, hat der Kläger eine Rückäußerung bis spätestens 15. Dezember 2021 in Aussicht gestellt. Auf die nach fruchtlosem Ablauf am 23. Dezember 2021 zugestellte Betreibensaufforderung hat der Kläger sich am 23. Februar 2022 und am 11. Mai 2025 geäußert. Zur Begründung der weiterverfolgten Klage bringt der Kläger insbesondere vor, die Beklagte ergehe sich "ganz überwiegend auch nur in Selbstbeweihräucherung und Herumgejammere". Sein Auskunftsbegehren sei nicht einmal "ansatzweise" erfüllt worden. Bei den übersandten Abschriften handele sich um "nichts anderes als völlig wertlosen Müll, der keinen einzigen Erkenntnisgewinn dem Kläger" bringe. Er habe keine Abschriften begehrt mit handschriftlichen Ergänzungen der Adressen nach Schwärzungen des Adressfeldes. Sie seien "wertloses Papier, die insoweit schon im Ansatz keinen einzigen Erkenntnisgewinn" brächten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 7. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2020 "i. d. F. vom 13. September 2021" - Az.: … – zu verpflichten, über seinen Antrag vom 13. Juli 2020 hinsichtlich der nachstehend unter Ziff. 1. bis 42. genannten Ausnahmegenehmigungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden: 1. Ausnahmegenehmigung für Fa. … vom … für das Produkt …; … 42. Ausnahmegenehmigung für Fa. … vom … für das Produkt …; hilfsweise, unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 7. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2020 "i. d. F. vom 13. September 2021" - Az.: … - die Beklagte zu verpflichten, ihm die vorstehend unter I. 1. bis 42. näher spezifizierten Ausnahmegenehmigungen in Abschrift zuzuleiten; für den Fall, dass - berechtigte - entgegenstehende private Belange nach § 3 Satz 1 Nr. 2 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) dem Verlangen entgegenstehen sollten und die Betroffenen dem Informationszugang nicht zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht überwiegen sollte, soll(en) die entsprechende(n) Textstelle(n) In der jeweiligen Abschrift mittels eines schwarzen Balkens geschwärzt werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bringt vor, sie habe - wie im Erörterungstermin vom 1. Juli 2021 besprochen - die Unterlagen zugesandt. Der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt. Im Prozesskostenhilfeverfahren hat der Kläger am 11. Januar 2021 auf dem amtlichen Vordruck eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und von den dort gestellten Fragen nur zwei bejahend beantwortet und zum Beleg allein einen Kontoauszug beigefügt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 8. Juni 2021 Prozesskostenhilfe bewilligt. Es hat mit dem Kläger am 28. Januar 2025 zugestellter Verfügung verlangt zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem 12. Januar 2021 eingetreten ist und den dafür vorgesehenen Vordruck vollständig ausgefüllt und unterschrieben und mit Belegen versehen binnen vier Wochen zurückzusenden. Habe er innerhalb einer gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so ändere das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab. Am 11. März 2025 hat er in tatsächlicher Hinsicht lediglich vorgebracht, dass betreffend die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11. Januar 2021 Änderungen nicht eingetreten seien. Das Gericht hat daraufhin mit Beschluss vom 13. März 2025 die mit Beschluss vom 8. Juni 2021 vorgenommene Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgeändert und den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung einen Vertagungsantrag sowie einen Beweisantrag des Klägers abgelehnt. Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung wurden die Sachakten gemacht. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.