Urteil
6 K 14/21 A
VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0430.6K14.21A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens des Klägers und eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, da sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Der erst am Nachmittag vor dem Terminstag per Telefaxschreiben eingegangene sinngemäße Vertagungsantrag war gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung – ZPO – abzulehnen. Eine solche Terminsänderung setzt voraus, dass hierfür erhebliche Gründe vorliegen. Dies sind nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2017 – BVerwG 2 B 69.16 –, juris, Rn. 7 ff.). Ein ausreichender Grund kann unter anderem darin liegen, dass ein Beteiligter erkrankt ist. Allerdings ist nicht jede Erkrankung ein ausreichender Grund für die Terminsverlegung. Eine solche ist nur geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann, insbesondere bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1999 – BVerwG 8 B 186.98 –, juris). Grundsätzlich ist die Verhandlungsunfähigkeit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen, aus dem sich die Unmöglichkeit der Teilnahme an der Verhandlung ergibt. Bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2017, a.a.O., juris Rn. 9). Nach diesen Maßstäben war das Verlegungsgesuch des Klägers abzulehnen, weil er eine Verhandlungsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht hat. Die per Telefax übermittelte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 26. April 2021 genügte hierfür nicht. Sie war überwiegend nicht lesbar. Weder der ausstellende Arzt, noch der Name des Patienten oder die Diagnose waren zu erkennen. Auf richterlichen Hinweis, die Unterlagen in lesbarer Form zu übersenden, etwa per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA), oder zumindest den Inhalt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung telefonisch mitzuteilen, übersendete der Verfahrensbevollmächtigte lediglich ein elektronisches Dokument mit einer JPG-Datei (.jpg), welches aus technischen Gründen nicht ausgedruckt werden konnte. Dies geht zu Lasten des anwaltlich vertretenden Klägers. Die geltenden technischen Rahmenbedingungen ergeben sich aus § 55a Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V .m. §§ 2, 5 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronische-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV – vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) sowie den Bekanntmachungen der Bundesregierung nach § 5 Abs. 1 ERVV (abrufbar unter www.justiz.de.). Danach bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV, dass ein elektronisches Dokument in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln ist. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können – wie möglicherweise vorliegend –, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. Die übermittelte JPG-Datei stellt hingegen kein zulässiges Dateiformat bei der Versen-dung einer elektronischen Nachricht an das Gericht dar. Ihr Eingang ist unwirksam, vgl. § 55a Abs. 6 Satz 1 VwGO. Auch Gründe, aus denen der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht an der mündlichen Verhandlung hätte teilnehmen können, wurden weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Es fehlen überdies in dem Vertagungsantrag jegliche Ausführungen dazu, warum eine Teilnahme des Klägers persönlich an der mündlichen Verhandlung erforderlich sein sollte. Der seit Beginn des Klageverfahrens anwaltlich vertretene Kläger hatte hinreichend Gelegenheit, seine Asylgründe umfassend darzulegen und gegebenenfalls im Verfahren zu ergänzen. II. Die zulässige Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder hilfsweise auf die Feststellung einer subsidiären Schutzberechtigung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 AsylG oder weiter hilfsweise auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten. Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 13. Februar 2017 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und 1 AsylG. a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich diese Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgungshandlungen in dem vorgenannten Sinne aus Pakistan ausgereist. Er hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er in Pakistan eine individuelle flüchtlingsrelevante Verfolgung erlitten hat oder ihm eine derartige Verfolgung unmittelbar drohte. Der Kläger hat im Kern eine Verfolgung geltend gemacht, die sich darauf stützt, dass er aufgrund seiner Heirat gegen bzw. ohne den Willen ihrer beiden Familien von den Verwandten seiner von ihren Brüdern angeblich getöteten Ehefrau verfolgt worden sei. Dieser Vortrag knüpft an keinen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe an. Insbesondere existiert in Pakistan keine bestimmte soziale Gruppe derer, welche einer Ehrverletzung beschuldigt werden. Eine solche Gruppe besitzt keine deutlich abgegrenzte Identität in Pakistan; sie wird von der umgebenden Gesellschaft auch nicht als andersartig betrachtet, wie dies § 3b Abs. 1 Nr. 4. b) AsylG voraussetzt. Eine derartige Gruppe ist bereits nicht durch Dritte durch ein bestimmtes Erscheinungsbild, Verhalten o.ä. erkennbar, so dass diese schon vom Ansatz her nicht als andersartig betrachtet werden und keine abgegrenzte Identität aufweisen kann. Eine derartige Abgrenzung erscheint auch vor dem Hintergrund nicht möglich, dass völlig offen ist, welcher Personenkreis von dieser Gruppe umfasst sein soll. Dies könnten diejenigen, die die Ehrverletzung begehen, selbst sein oder aber auch deren nähere oder weitere Verwandtschaft und gegebenenfalls weitere Personen, was wiederum von Dritten in Pakistan – je nach Herkunft und Prägung – in jedem Einzelfall zusätzlich unterschiedlich eingeschätzt würde, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt von einer „deutlich abgegrenzten Identität“ keine Rede sein kann. Ebenso wenig stellt die von dem Kläger befürchtete Tötung im Fall der Rückkehr eine Verfolgung wegen seines Geschlechts dar. Männer und Frauen unterliegen in Pakistan im Fall der Flucht und Heirat gegen den Willen ihrer Familien dem gleichen Sittenkodex, wobei Frauen eher gravierende und von der Gesellschaft tolerierte Sanktionen zu befürchten haben als Männer (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. November 2017 – VG 6 K 1539.16 A – m.w.N.). Würde die Bestrafung wegen einer Liebesheirat sowohl als Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zum weiblichen als auch zum männlichen Geschlecht eingeordnet, wäre die gesamte Gesellschaft erfasst; die Abgrenzbarkeit ginge verloren (zur Bestrafung des außerehelichen Geschlechtsverkehrs vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. Juni 2011 – VG 33 K 285.10 A –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 21. Januar 2013 – Au 6 K 12.30291 –, juris Rn. 34; VG Berlin, Urteil vom 17. Juni 2013 – VG 34 K 187.12 A –, juris). Auch weitere Verfolgungsgründe der genannten Vorschrift kommen vorliegend nicht in Betracht, insbesondere wurde der Kläger auch nicht wegen seiner sunnitischen Religion verfolgt. Zwar hat der Kläger angegeben, dass die Verwandten seiner Ehefrau ihrer Verbindung deshalb nicht zugestimmt hätten, weil sie selbst schiitischer Religionszugehörigkeit seien. Die vorgetragene Tötung seiner Ehefrau und seine eigene Verfolgung erfolgten jedoch nach Angaben des Klägers jedoch nicht wegen seiner Religionszugehörigkeit, sondern wegen der von der Familie angenommenen Ehrverletzung durch die verbotene gemeinsame Flucht und Heirat sowie wie der von ihm erstatteten polizeilichen Anzeige. Überdies handelt es sich bei der behaupteten Verfolgung durch die Familie seiner Ehefrau um keine staatliche oder dem Staat zurechenbare Behandlung gemäß § 3c AsylG. Der Kläger muss hiervor um behördlichen Schutz nachsuchen, wie er dies nach seiner Schilderung in der Anhörung vor dem Bundesamt auch getan hat, indem er sich mit Hilfe eines Rechtsanwaltes an das Gericht wandte. Es ist nicht ersichtlich, dass der pakistanische Staat insoweit weder schutzbereit noch schutzfähig ist. Dabei wird nicht verkannt, dass die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei in der Öffentlichkeit kein hohes Ansehen genießt und die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering sind (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. September 2020, S. 8). Daraus kann jedoch nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass der pakistanische Staat grundsätzlich schutzunwillig und schutzunfähig ist. Die Effizienz der Polizei variiert von Distrikt zu Distrikt und reicht von gut bis unzureichend (vgl. United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Pakistan, S. 11). Angesichts dessen, dass die Polizei zumindest zum Teil durchaus effizient arbeitet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Staat bei Drohungen privater Dritter schutzwillig und schutzfähig ist (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 24. Juli 2020 – RN 7 K 16.30085 –, juris Rn. 42). Stichhaltige Anhaltspunkte, weshalb dies hier nicht der Fall sein sollte, liegen nicht vor. Sollte eine einzelne Polizeidienststelle ein Tätigwerden verweigern, wäre es dem Kläger indes zumutbar, andernorts oder bei einer übergeordneten Dienststelle um Schutz nachzusuchen oder sich erneut anwaltlicher Hilfe zu bedienen. b) Jedenfalls ist selbst bei Annahme einer erheblichen Verfolgung durch Personen aus seiner Heimatregion die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu versagen. Der Kläger kann in Pakistan zumutbar internen Schutz finden. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Der Kläger kann insbesondere in den pakistanischen Großstädten zumutbar Schutz finden, etwa in den Millionenstädten Lahore oder Karachi. Von ihm konnte und kann erwartet werden, sich in einem anderen Landesteil außerhalb des Punjabs aufzuhalten. In Pakistan ist landesweite Freizügigkeit rechtlich gewährleistet, die Fläche des Landes sowie eine mit der Vielfalt und der Zahl der Bevölkerung von geschätzten 208 Millionen Menschen einhergehende Anonymität eröffnen interne Ausweichmöglichkeiten (vgl. Home Office, Country Information and Guidance - Pakistan: Background information, including internal relocation, Juni 2020, Ziffer 13; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. September 2020, S. 19 sowie Auskunft an das VG Gießen, 2. Mai 2017, S. 2). Selbst Personen, die wegen eines Tötungsdelikts von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O, S. 21). Die vorgetragene Bedrohung ist örtlich beschränkt, ohne dass der Kläger eine derart hervorgehobene Stellung hätte, als dass seine vermeintlichen Verfolger ihn finden könnten. Schon in Gujranwala blieb er nach seiner Schilderung in der Anhörung vor dem Bundesamt von den Familienangehörigen seiner verstorbenen Ehefrau unbehelligt. Es ist auch davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan eine ausreichende Lebensgrundlage hätte, insbesondere sein wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet wäre. Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort durch eigene, notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erhalten können (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – BVerwG 1 C 24.06 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Als junger erwerbsfähiger Mann ist der Kläger in der Lage, wie jeder andere dort Lebende in der vergleichbaren Situation seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland durch eigene Tätigkeit sicherzustellen, zumal er für pakistanische Verhältnisse durch seinen Universitätsabschluss überdurchschnittlich ausgebildet ist und aufgrund seiner Berufstätigkeiten in Deutschland weitere Fähigkeiten erlangt hat. 2. Angesichts der ausweislich der Akten erfolgten Einreise auf dem Landweg kommt ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 AsylG von vorneherein nicht in Betracht, da er aus einem sog. sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, juris). Darüber hinaus unterscheiden sich die Voraussetzungen für die Asylanerkennung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter liegen somit ebenfalls nicht vor. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung einer subsidiären Schutzberechtigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Davon dass dem Kläger für den Fall seiner Rückkehr nach Pakistan in diesem Sinne ein ernsthafter Schaden bevorsteht, kann jedenfalls angesichts der Möglichkeit des internen Schutzes nach § 3e AsylG, der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bezogen auf die subsidiäre Schutzberechtigung Geltung beansprucht, nicht ausgegangen werden. 4. Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (nationaler subsidiärer Schutz). Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Abschiebungsverbots, insbesondere für die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe im Sinne des Art. 3 EMRK sind nach dem zuvor Gesagten nicht erkennbar. Der Kläger kann sich ferner nicht auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dafür dass der arbeitsfähige Kläger für den Fall seiner Rückkehr nach Pakistan darüber hinaus erheblichen, konkreten und individuellen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt oder sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet wäre, sind Anhaltspunkte nicht erkennbar. Es ist davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt – wenn auch auf niedrigem Niveau – wird sicherstellen können, zumal er auf Berufserfahrungen aus Deutschland verweisen kann. Die Auswirkungen des neuartigen Coronavirus (COVID-19) auf Geschäftstätigkeit und Wirtschaft in Pakistan ändern hieran nichts (vgl. zum Umfang WKO, Coronavirus: Situation in Pakistan, https://www.wko.at/service/ aussenwirtschaft/coronavirus-infos-pakistan.html, zuletzt abgerufen am 25. April 2021.) 5. Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt im Wesentlichen internationalen Schutz. Der Kläger ist nach eigenen Angaben 1988 geboren und pakistanischer Staatsangehöriger. Im April 2015 reiste er aus Italien kommend mit dem Zug in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24. April 2015 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Am 9. Dezember 2016 gab der Kläger bei seiner Anhörung im Wesentlichen an, er habe Pakistan im August 2014 verlassen. Er stamme aus Hardev im Distrikt Sheikudura im Punjab. Er habe dort gemeinsam mit seiner Mutter, sechs Brüdern und einer Schwester gelebt. Außerdem lebe die Großfamilie in Pakistan. Er habe einen Collegeabschluss und danach 2009 einen Bachelorabschluss an der Universität in Wirtschaft erlangt. Er habe das Bachelorstudium bis 2011 verlängert, um das Masterstudium verkürzen zu können, und dann ein Semester im Masterstudium studiert. Dann habe er sich verliebt und nicht weiter studiert. Sein Vater habe ihn unterstützt. Seine Familie sei gut situiert. Nach der Anmeldung an der Universität habe er seine Freundin namens Gulshan Naz kennen gelernt. Er habe sie heiraten wollen und seine Eltern zu ihren Eltern geschickt. Diese hätten abgelehnt, weil er Sunnit und diese Schiiten seien. Er und seine Freundin seien zuhause weggelaufen und hätten ohne Zustimmung der Familien bei einem Marriage Court am 10. September 2012 geheiratet. Sie hätten eine Wohnung gemietet und zusammengelebt. Eines Tages im Juli 2013 sei er einkaufen gewesen. Bei seiner Rückkehr habe er seine Frau am Deckenventilator aufgehängt tot gefunden. Sie sei damals schwanger gewesen. Umherstehende hätten ihm gesagt, dass die Brüder seiner Frau da gewesen und sie hingerichtet hätten. Er wisse nicht, woher sie die Adresse gekannt hätten. Die Polizei habe ihn als Zeugen vernommen und Anzeige gegen drei Brüder seiner Frau und zwei unbekannte Personen erstattet. Die Polizei habe versucht, die Personen zu verhaften. Beim zweiten Versuch sei die Polizei bestochen worden und habe diese wieder frei gelassen. Daraufhin habe er einen Rechtsanwalt beauftragt. Dieser habe bei Gericht nach den Gründen für die Freilassung ermittelt. Die Anwälte der Täter hätten bei Gericht erreicht, dass sie auf Kaution freigelassen worden seien. Danach habe er immer wieder Drohungen erhalten, er solle die Anzeige zurücknehmen. Zweimal sei ein Anschlag auf ihn verübt worden. Einmal sei dies auf dem Markt ungefähr drei Monate nach der Tötung seiner Frau passiert. Er habe dies bei der Polizei angezeigt, die ihm nicht habe helfen wollen. Auch seine Eltern hätten ihn nicht unterstützen wollen. Er sei dann nach Gujranwala umgezogen. Über den Fall sei auch in der Zeitung berichtet worden. Er habe dann das Land verlassen. Mit Bescheid vom 13. Februar 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf subsidiären Schutz ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger darüber hinaus dazu auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, drohte das Bundesamt ihm die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Bei der vorgetragenen Bedrohung durch die Familie seiner Ehefrau handele es sich um rein kriminelle Handlungen. Die pakistanische Polizei sei grundsätzlich gewillt und in der Lage, gegen kriminelle Übergriffe vorzugehen. Überdies sei der Kläger auf interne Schutzmöglichkeiten zu verweisen. Ferner sei der Kläger in der Lage, sein wirtschaftliches Existenzminimum zu erwirtschaften. Hiergegen hat der Kläger am 27. Februar 2017 Klage erhoben. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es für ihn nicht. Bei dem Familienclan seiner getöteten Ehefrau handele es sich um eine politisch einflussreiche Familie, die Einfluss über die örtliche Region hinaus ausübe. Er beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2017 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass er subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG ist und – weiter hilfsweise – dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, der Kläger sei keine Person mit überregionaler Bekanntheit und könne Zuflucht innerhalb seiner Religionsgemeinschaft an einem anderen Ort in Pakistan finden. Mit Beschluss vom 11. Januar 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der den Kläger betreffenden Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.