Beschluss
A 11 S 3308/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. September 2020 - A 2 K 12992/17 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens. Gründe 1 Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen das oben genannte Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen, sowie den gegen den Kläger ergangenen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. September 2017 aufzuheben. 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 1. Die behaupteten Zulassungsgründe diverser Verfahrensmängel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO) sind nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat vielmehr bei der Begründung des Berufungszulassungsantrags die Mindestanforderungen an die Darlegung von Berufungszulassungsgründen deutlich verfehlt. 4 a) Der Kläger macht geltend, dass angegriffene Urteil beruhe auf einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Gericht habe einen Beweisantrag abgelehnt, dem nach geltendem Prozessrecht stattzugeben gewesen wäre. Außerdem habe es mit dem angegriffenen Urteil eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen. Hinzu komme, dass es einem Terminverlegungsantrag wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu Unrecht nicht entsprochen habe und seiner Pflicht zur persönlichen Anhörung des Klägers nicht nachgekommen sei. 5 b) Aus diesen Darlegungen lässt sich nicht ableiten, dass das angegriffene Urteil auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör beruht. 6 aa) Soweit der Kläger beanstandet, das Gericht habe unter Missachtung geltenden Prozessrechts einen von ihm gestellten Beweisantrag abgelehnt, ist diese Rüge nicht nachvollziehbar. In der Berufungsbegründungsschrift fehlt jeglicher Hinweis, wann, in welcher Form und mit welchem Inhalt ein solcher Antrag im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellt worden sein soll. Auch aus der vom Senat beigezogenen Akte zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geht nicht hervor, dass der Kläger einen solchen Antrag gestellt hat. Zur Begründung der Klage hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27. September 2017 lediglich auf seine Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen. Eine weitere Begründung der Klage war zwar angekündigt, ist aber nur insofern erfolgt, als der Kläger dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 4. März 2020 kommentarlos die Kopie eines in persischer Sprache verfassten Schreibens eines Herrn ... (nebst Übersetzung) übermittelt hat. Prozessuale Erklärungen wurden in diesem Zusammenhang nicht abgegeben. Auch sonstigen Schreiben des Klägers an das Verwaltungsgericht ist kein Beweisantrag zu entnehmen. Sie betreffen vielmehr durchweg Hinweise auf Adressänderungen, Terminverlegungsanträge und deren Begründungen. Auch in der mündlichen Verhandlung am 30. September 2020 wurde ausweislich des Protokolls zu diesem Termin kein Beweisantrag gestellt. Dies lässt darauf schließen, dass der Kläger die oben bezeichnete Rüge ins Blaue hinein erhoben hat, ohne sich zuvor mit seinem eigenen Vortrag im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auseinanderzusetzen. 7 bb) Entsprechendes gilt für die vom Kläger erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe eine mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbare Überraschungsentscheidung getroffen. Auch hier lässt er die für die Darlegung einer Gehörsverletzung gebotene Sorgfalt vermissen (zu diesen Anforderungen vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.05.2020 - A 11 S 2277/19 -, juris Rn. 14 ff.). Die Begründung des Berufungszulassungsantrags beschränkt sich zu diesem Punkt letztlich darauf, den Maßstab für die Annahme einer unzulässigen Überraschungsentscheidung kurz zu skizzieren und im Übrigen schlicht zu behaupten, dass das Verwaltungsgericht diesen Maßstab nicht beachtet habe. Von einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung hat der Kläger dagegen vollständig abgesehen. 8 cc) Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe am 30. September 2020 in der Sache des Klägers eine mündliche Verhandlung durchgeführt und ein Urteil gefällt, obwohl sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers krankheitsbedingt außerstande gesehen habe, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen einer Gehörsverletzung. 9 Es trifft zwar zu, dass der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör auch die Befugnis umfasst, sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 21.07.2020 - 9 B 20.19 -, juris Rn. 18; Nieders. OVG, Beschluss vom 03.09.2020 - 10 LA 144/20 -, juris Rn. 18). In Fällen, in denen ein Rechtsanwalt krankheitsbedingt verhandlungsunfähig und dadurch gehindert ist, seinen Mandanten in einem festgesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung zu vertreten, kann es daher nach Art. 103 Abs. 1 GG rechtlich geboten sein, den Termin auf einen rechtzeitig gestellten und ordnungsgemäß begründeten Verlegungsantrag hin auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 227 ZPO; zu den allgemeinen Anforderungen an einen solchen Verlegungsantrag vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.04.2020 - 5 B 30.19 D -, juris Rn. 29 f., und vom 20.04.2017 - 2 B 69.16 -, juris Rn. 8 f.). 10 Die prozessualen Mitwirkungspflichten eines Beteiligten sind dabei besonders weitreichend, wenn ein Verlegungsantrag erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird. Bei einem erst am Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung gestellten Verlegungsantrag muss der Verhinderungsgrund wegen der damit verbundenen Missbrauchsgefahr so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reisefähigkeit besteht (Bayer. VGH, Beschluss vom 25.04.2018 - 12 ZB 17.1072 -, juris Rn. 3). An die Glaubhaftmachung sind in einem solchen Fall hohe Anforderungen zu stellen (BFH, Beschluss vom 09.11.2009 -, VIII B 94/09 -, juris Rn. 3; LSG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 13.02.2019 - L 8 AS 450/13 NZB u.a. -, juris Rn. 40; OVG NRW, Beschluss vom 11.06.2016 - 13 A 98/16 -, juris Rn. 20). 11 Die prozessuale Mitwirkungspflicht des Prozessbeteiligten lässt einen Verhinderungsgrund ferner nur dann als erheblich erscheinen, wenn er nicht durch den Prozessbeteiligten selbst in zumutbarer Weise - etwa durch die Inanspruchnahme eines ohne Nachteile verfügbaren anderen Rechtsanwalts - beseitigt werden kann und wenn auch dieser Umstand dem Gericht glaubhaft gemacht worden ist (OVG NRW, Beschluss vom 02.07.2020 - 13 A 1241/19.A -, juris Rn. 7). 12 Darüber hinaus ist die Obliegenheit jedes Prozessbeteiligten zu beachten, selbst alles Erforderliche zu tun, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.04.2017 - 2 B 69.16 -, juris Rn. 12). Gerade bei einem sehr kurz vor einem festgesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Verlegungsantrag ist es danach erforderlich, dass der Prozessbeteiligte bzw. sein Prozessbevollmächtigter alle in seiner Sphäre liegenden Möglichkeiten ergreift, um sicherzustellen, dass der Richter oder die Richter des Spruchkörpers, der über den Verlegungsantrag zu entscheiden hat, diesen vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis nehmen und prüfen können. Wird - wie im vorliegenden Fall - der Verlegungsantrag erst in den Abendstunden des Vortags bei Gericht eingereicht und ist die mündliche Verhandlung für den Vormittag des Folgetags terminiert, ist der Prozessbeteiligte bzw. sein Prozessbevollmächtigter gehalten, telefonisch Kontakt mit dem Gericht aufzunehmen. Auf diese Weise hat er zur Abwendung einer vom Gericht unbewusst herbeigeführten Gehörsverletzung (vgl. zu deren Relevanz BVerfG, Beschluss vom 18.07.2019 - 2 BvR 1082/18 -, juris Rn. 17) Sorge dafür zu tragen, dass sein Antrag rechtzeitig zur Kenntnis genommen, geprüft und beschieden werden kann. Außerdem hat er dem Gericht auf diese Weise die Möglichkeit zu verschaffen, etwaige Zweifel an der Beachtlichkeit des Verlegungsantrags durch Nachfragen auszuräumen oder weitere Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Verhinderungsgrundes zu stellen. 13 Im vorliegenden Fall wird das Vorgehen des Prozessbevollmächtigten des Klägers diesen Anforderungen nicht gerecht. Daher kann offen bleiben, ob er zur Zeit der Durchführung der hier interessierenden mündlichen Verhandlung tatsächlich krankheitsbedingt verhandlungsunfähig war und - falls dies zu bejahen sein sollte - ob das von ihm vorgelegte ärztliche Attest den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Verhinderungsgrundes erfüllt. 14 Zum einen hat der Kläger in der Begründung seines Verlegungsantrags vom 29. September 2020 keine Aussagen dazu getroffen, ob es ihm möglich war, sich ohne relevanten Nachteil durch einen anderen Rechtsanwalt im Termin vertreten zu lassen. Es ist in der Rechtsprechung zwar anerkannt, dass ein Beteiligter ein berechtigtes Interesse daran haben kann, sich in der mündlichen Verhandlung ausschließlich durch einen bestimmten, von ihm für eine konkrete Rechtssache ausgewählten Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Hieran ist insbesondere dann zu denken, wenn zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht oder der Rechtsanwalt über besondere Fachkenntnisse verfügt, auf die es im Prozess ankommen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.09.2007 - 9 KSt 5.07 -, juris Rn. 4, und Bayer. VGH, Beschluss vom 26.01.2018 - 22 C 17.1418 -, juris Rn. 10 ff. - jeweils zu § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Besteht hingegen kein solches berechtigtes Interesse, so ist es dem Beteiligten regelmäßig zumutbar, sich im Falle der Verhinderung des von ihm mandatierten Rechtsanwalts im Termin zur mündlichen Verhandlung durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Außerdem ist er bzw. der von ihm mandatierte Rechtsanwalt gehalten, sich rechtzeitig um eine Vertretung zu bemühen. Diesen Anforderungen ist in der Begründung eines Terminverlegungsantrags Rechnung zu tragen. Der Beteiligte hat danach in der Begründung des Antrags auszuführen und glaubhaft zu machen, dass es ihm entweder nicht zumutbar oder nicht möglich ist, sich im Termin zur mündlichen Verhandlung durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. 15 Diese Anforderungen hat der Kläger nicht beachtet. So findet sich im Terminverlegungsantrag kein Hinweis, dass es dem Kläger unzumutbar gewesen sein könnte, sich im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. September 2020 durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Ebenso wenig wird in der Begründung des Antrags ausgeführt, dass erfolglose Bemühungen angestellt wurden, eine Vertretung für den verhinderten Prozessbevollmächtigten des Klägers zu finden. Nach dem Gang des Geschehens waren solche Bemühungen auch nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. Die körperlichen Beschwerden des Prozessbevollmächtigten des Klägers sollen sich ausweislich des von ihm vorgelegten ärztlichen Attestes bereits in der Nacht vom 28. auf den 29. September 2020 eingestellt haben. Am Nachmittag des 29. September 2020 habe er sich in „reduziertem Allgemeinzustand“ und in einer Verfassung der Reise- und Verhandlungsunfähigkeit in ... ärztlich untersuchen lassen. Danach hätte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers der gesamte Tag des 29. September 2020 zur Verfügung gestanden, sich um einen anwaltlichen Vertreter für den Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. September 2020 zu bemühen. Zu etwaigen Bemühungen, einen solchen Vertreter zu finden, hat sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Begründung des Verlegungsantrags aber nicht geäußert. Ebenso wenig hat er - etwa durch Abgabe einer anwaltlichen Versicherung (vgl. hierzu OVG Bln.-Bdb., Beschluss vom 07.07.2020 - OVG 10 S 30/20 -, juris Rn. 15) - dem Verwaltungsgericht glaubhaft gemacht, in diesen Bemühungen gescheitert oder aber aus gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen zu sein, in dieser Richtung für seinen Mandanten Sorge zu tragen. 16 Zum anderen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht die in der konkreten Situation gebotenen Anstrengungen unternommen, aktiv darauf hinzuwirken, dass der im Falle des Klägers zur Entscheidung berufene Einzelrichter in die Lage versetzt wird, den Verlegungsantrag vor Eintritt in die mündliche Verhandlung zur Kenntnis zu nehmen, zu prüfen und über ihn zu entscheiden. Der Verlegungsantrag ging bei der Poststelle des Verwaltungsgerichts am 29. September 2020 um 18.29 Uhr ein. Der Termin für die Eröffnung der mündlichen Verhandlung war auf den 30. September 2020 um 8.45 Uhr festgesetzt. In dieser Situation durfte der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der zur Entscheidung berufene Einzelrichter seinen Antrag noch vor Eintritt in die mündliche Verhandlung zur Kenntnis nehmen, geschweige denn prüfen und bescheiden würde. Es wäre daher seine Sache gewesen, noch vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit dem Gericht telefonisch Kontakt aufzunehmen und darauf hinzuwirken, dass sein Verlegungsantrag dem Einzelrichter umgehend zur Kenntnis gebracht wird. Dies gilt umso mehr, als es sich dem Prozessbevollmächtigten angesichts der prozessualen Vorgeschichte aufdrängen musste, dass das Gericht seinen - in diesem Verfahren bereits vierten - Verlegungsantrag sehr genau prüfen und strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Verhinderungsgrundes stellen würde. Zu richterlichen Nachfragen bestand dabei nicht zuletzt deshalb Anlass, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers seinen - erfolglos gebliebenen - dritten Verlegungsantrag damit begründet hatte, am 29. September und in den nachfolgenden Tagen u.a. aufgrund der Durchführung eines Kanzleiumzugs nach ... und der Vorbereitung einer Einweihungsfeier gebunden zu sein. Hier drängte sich die Frage auf, weshalb der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 29. September 2020 eine Arztpraxis in ... aufgesucht hat und sich nicht stattdessen an seinem Wohnort hat untersuchen lassen. Weiter wäre es ein Grund für eine richterliche Nachfrage gewesen, weshalb der auf Kanzleipapier verfasste Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 29. September 2020, mit dem er unter Hinweis auf ein beigefügtes ärztliches Attest den hier interessierenden vierten Verlegungsantrag gestellt hat, unter Nutzung des Faxgerätes seines Arztes in ... an das Verwaltungsgericht Karlsruhe übermittelt wurde. Dieser Umstand hätte Anlass zu der für die Würdigung des Antrags relevanten Frage gegeben, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesen Schriftsatz bereits vor Durchführung der ärztlichen Untersuchung verfasst hatte. Umstände, die darauf schließen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers krankheitsbedingt gehindert war, am Morgen des 30. September 2020 telefonisch Kontakt mit dem Verwaltungsgericht aufzunehmen, sind im Berufungszulassungsverfahren weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden. Die in der Begründung des Berufungszulassungsantrags geäußerte Annahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers, er habe mangels anderslautender Nachricht des Gerichts darauf vertrauen dürfen, dass seinem Verlegungsantrag ohne Weiteres entsprochen werde, beruht auf einer Verkennung seiner Sorgfaltspflichten. 17 bb) Anhand der Darlegungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist schließlich auch nicht festzustellen, dass das angegriffen Urteil deshalb auf einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG beruht, weil das Verwaltungsgericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 30. September 2020 nicht persönlich angehört hat. 18 Das Verwaltungsgericht hatte der Ladung vom 15. Juli 2020 zum Termin zur mündlichen Verhandlung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers den Hinweis beigefügt, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Das persönliche Erscheinen des Klägers hatte es nicht angeordnet. Angesichts dessen musste der Prozessbevollmächtigte des Klägers davon ausgehen, dass das Gericht eine persönliche Befragung des Klägers nicht für notwendig erachtet. Daher wäre vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Abwendung der von ihm nun angenommenen Gehörsverletzung anzuregen gewesen, dass das Verwaltungsgericht eine persönliche Anhörung des Klägers durchführt; außerdem wäre darzulegen gewesen, aus welchen Gründen eine persönliche Anhörung des Klägers als erforderlich anzusehen ist (OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2020 - 1 A 1856/20.A -, juris Rn. 20). Dies ist jedoch weder zwischen der Ladung zum Termin und der mündlichen Verhandlung noch nun im Berufungszulassungsverfahren geschehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger Gelegenheit hatte, an der mündlichen Verhandlung am 30. September 2020 persönlich teilzunehmen. Das Verwaltungsgericht hatte einen Dolmetscher zum Termin geladen und damit seine Bereitschaft, den Kläger auch persönlich anzuhören, zum Ausdruck gebracht. Zu den Gründen, weshalb der Kläger nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. September 2020 erschienen ist, finden sich in der Begründung seines Berufungszulassungsantrags keine klaren Aussagen. Sollte der Kläger von seinem Prozessbevollmächtigten einen unzutreffenden Hinweis erhalten haben, dass der Termin antragsgemäß aufgehoben worden ist, läge dies in der Sphäre des Klägers. Einen die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hätte dies nicht zur Folge. 19 2. Soweit der Kläger geltend macht, seine Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, ist er hierzu jede Begründung schuldig geblieben. Auch insofern hat er das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht beachtet. Soweit er rügt, das angegriffene Urteil verstoße gegen höherrangiges Recht, dürfte sich dies auf Art. 103 Abs. 1 GG und die vom Kläger angenommenen Gehörsverletzungen beziehen. Hierzu verweist der Senat auf die obigen Ausführungen. Sonstige Bestimmungen des höherrangigen Rechts, gegen die mit dem angegriffenen Urteil verstoßen worden sein könnte, hat der Kläger in seinem Berufungszulassungsantrag nicht angesprochen. 20 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). 21 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG. 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).