Beschluss
4 A 193/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:1005.4A193.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 30.11.2018 zugelassen. Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten. Gründe: 1 Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. Es hätte am 30.11.2018 nicht in Abwesenheit des Klägers verhandeln und auf der Grundlage dieser mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden dürfen. Der Kläger hatte die Aufhebung des Termins aus einem erheblichen Grund im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 ZPO beantragt. 2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt in Betracht, wenn das Gericht einem Verlegungs- oder Vertagungsantrag nicht entspricht, obwohl dieser auf im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO erhebliche Gründe gestützt worden ist. Unter erheblichen Gründen sind solche Umstände zu verstehen, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des bereits anberaumten Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern, weil sich der Beteiligte trotz aller zumutbaren eigenen Bemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen konnte. 3 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.4.2020 – 5 B 30.19 D –, juris, Rn. 29, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 11.1.2021 ‒ 4 A 1382/18 ‒, juris, Rn. 25 f. 4 Der an der Terminswahrnehmung gehinderte Beteiligte muss die betreffenden Gesichtspunkte schlüssig und substantiiert darlegen. Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, das Vorliegen eines erheblichen Grundes im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO eigenständig zu beurteilen. 5 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2009 ‒ 6 B 32.09 ‒, juris, Rn. 4, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 11.1.2021 ‒ 4 A 1382/19 ‒, juris, Rn. 27 f. 6 Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Kläger hatte unmittelbar, nachdem er am 28.11.2018 von der Terminverlegung vom 28.11.2018 auf den 30.11.2018 erfahren und sein damaliger Prozessbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hatte, noch am gleichen Tag unter Hinweis auf die Nichteinhaltung der Ladungsfrist nach § 102 Abs. 1 VwGO um Aufhebung des Termins gebeten. Nachdem das Verwaltungsgericht diesen Antrag mit Beschluss vom 29.11.2018 abgelehnt hatte, hat er am gleichen Tag nochmals die Aufhebung des Termins beantragt. Diesen Antrag hat er nicht mehr nur mit einem fehlenden Verzicht auf die Einhaltung der Ladungsfrist, sondern auch damit begründet, dass er am 30.11.2018 einen weit vor dem verwaltungsgerichtlichen Termin auf 9.30 Uhr geladenen Termin bei dem Amtsgericht Münster wahrzunehmen habe, dessen Vorbereitung und Dauer eine Teilnahme an dem Termin vor dem Verwaltungsgericht um 11.00 Uhr ausschließe. Die hierauf erfolgte Ablehnung der Terminsaufhebung mit Beschluss vom 29.11.2018 war insoweit damit begründet, der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass die Dauer des Termins vor dem Amtsgericht seinem rechtzeitigen Erscheinen vor dem Verwaltungsgericht entgegen stehe; die Terminstunde könne auch auf telefonischen Hinweis angemessen verschoben werden. Mit der so begründeten Ablehnung des Antrags auf Aufhebung des Termins hat das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Dem Kläger durfte bereits keine Darlegung der zu diesem Zeitpunkt nicht verlässlich absehbaren Dauer des vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellten Termins vor dem Amtsgericht abverlangt werden. Auch konnte das Verwaltungsgericht selbst nicht sicher sein, dass der Verhandlungsablauf vor dem Amtsgericht dem Kläger ein rechtzeitiges Erscheinen vor dem Verwaltungsgericht oder auch nur eine telefonische Benachrichtigung über eine gegebenenfalls länger andauernde Sitzung ermöglichte, solange diese andauerte. Von der denkbaren Option, dem Kläger zuzusagen, im Falle fehlenden Kontakts am Termintag jedenfalls bei seinem Nichterscheinen die mündliche Verhandlung zu vertagen und zur Gewährung rechtlichen Gehörs einen neuen Termin zu bestimmen, hat das Verwaltungsgericht keinen Gebrauch gemacht. Es hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2018 vielmehr verhandelt, nachdem Versuche einer Kontaktaufnahme mit dem Kläger erfolglos geblieben sind. Das Verwaltungsgericht hat sich auch nicht unmittelbar beim Amtsgericht erkundigt, wie lange der dortige Termin tatsächlich gedauert hat, um sicherzustellen, dass der Kläger ohne Terminkollision hätte erscheinen können. 7 Mangels Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung scheidet eine Heilung dieses Verfahrensmangels aus (§ 173 Satz 1 in Verbindung mit § 295 ZPO). Schon damit beruht das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). 8 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2009 ‒ 6 B 32.09 ‒, juris, Rn. 2. 9 Auf sich beruhen kann, ob das vom Kläger unmittelbar vor der anberaumten Terminstunde mit seinem weiteren Aufhebungsantrag vom 30.11.2018 eingereichte fachärztliche Attest über seine Verhandlungsunfähigkeit einen eigenständigen „erheblichen Grund“ begründete. 10 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.4.2017 – 2 B 69.16 –, Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 8 = juris, Rn. 9; BFH, Beschluss vom 21.4.2020 ‒ X B 13/20 ‒, BFH/NV 2020, 900 = juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 13.4.2021 ‒ 6 A 2041/18 ‒, juris, Rn. 8 ff., m. w. N.