Beschluss
6 A 532/23.A
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 532/23.A 2 K 435/21.A VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der 2. des minderjährigen Kindes vertreten durch die Klägerin zu 1 – Kläger – – Antragsteller – prozessbevollmächtigt: zu 1-2: gegen Bundesrepublik Deutschland vertreten durch Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz – Beklagte – – Antragsgegnerin – wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröter am 19. November 2024 beschlossen: Auf Antrag der Klägerinnen wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dres- den vom 3. November 2023 – 2 K 435/21.A – zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe Der Antrag der Klägerinnen hat Erfolg. Ihre Berufung ist wegen des geltend gemachten Zulas- sungsgrundes eines Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO dadurch verletzt, dass es den Termin zur mündlichen Ver- handlung nicht, wie von ihrem Prozessbevollmächtigten – einem Einzelanwalt – unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beantragt, verlegt, sondern in seiner Abwesenheit über die Klage verhandelt und diese abgewiesen hat. § 102 Abs. 2 VwGO gestattet die Durch- führung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung des Gerichts zwar trotz Abwesen- heit eines Beteiligten, wenn in der Ladung – wie im vorliegenden Fall geschehen – auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Etwas anderes gilt aber, wenn einem Terminsverlegungs- antrag hätte stattgegeben werden müssen. So verhält es sich hier. Ein Termin kann nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus erheblichen Gründen verlegt werden. Erhebliche Gründe in diesem Sinne sind (nur) solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstel- lung des im Falle der Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrati- onsgebotes notwendig machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2017 – 2 B 69.16 –, juris Rn. 7 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 11. Juli 2024 – 6 A 623/21 –, juris Rn. 12). Dabei erfordert die prozessuale Mitwirkungspflicht jedes Beteiligten, dass ein Antrag auf Terminsverlegung unverzüglich gestellt wird, nachdem die Verhinderung bekannt wird (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2017 – 2 B 69.16 –, juris Rn. 8 m. w. N.). Ein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung kann in dem Fehlen einer ordnungsgemä- ßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung, insbesondere wegen vorübergehender Ver- handlungsunfähigkeit infolge einer Erkrankung, liegen. Das Ermessen des Gerichts verdichtet 1 2 3 4 3 sich in diesem Fall angesichts des hohen Rangs des Anspruchs auf rechtliches Gehör regel- mäßig auf eine Verpflichtung zur Terminsaufhebung, wenn die Abwesenheit des Rechtsan- walts nicht verschuldet ist. Es besteht aber keine Verpflichtung zur Terminsverlegung, wenn der Antrag durch die Absicht der Prozessverschleppung getragen wird oder ansonsten gegen die prozessuale Mitwirkungspflicht eines Beteiligten verstößt (vgl. BVerwG, Beschl. v. April 2017 – 2 B 69.16 –, juris Rn. 9 m. w. N.). Wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Antrag bestehen, kann der Vorsitzende nach § 227 Abs. 2 ZPO zur Glaubhaftmachung der Erkrankung bzw. der daraus folgenden Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit die Vorlage ei- nes ärztlichen Attests aufgeben. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverle- gung bestehen strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungs- bzw. Rei- seunfähigkeit, wenngleich auch dabei vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Ran- ges der prozessualen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs keine überzogenen Anforderun- gen gestellt werden dürfen. Wird die Terminsverlegung erst unmittelbar, sozusagen „in letzter Minute“, vor der anberaumten mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf eine Erkrankung beantragt und bleibt dem Gericht daher keine Zeit, den Beteiligten zur Glaubhaftmachung der Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit aufzufordern, obliegt es dem Beteiligten, den Verhinde- rungsgrund auch ohne besondere Aufforderung nach § 227 Abs. 2 ZPO derart schlüssig und substantiiert darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht ohne weitere Nachforschung in die Lage versetzt wird, selbst das Vorliegen der Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit zu beurteilen, d. h. regelmäßig muss dann ein ärztliches Attest beigebracht werden (vgl. BSG, Beschl. v. 13. August 2015 – B 9 V 13/15 B –, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 27. Juni 2024 – 6 A 1068/22 –, juris Rn. 33; SächsOVG, Beschl. v. 19. April 2023 – 3 A 151/23.A –, juris Rn. 2; BayVGH, Beschl. v. 4. Januar 2023 – 11 ZB 22.31274 –, juris Rn. 4.). Hieran gemessen hätte der Einzelrichter dem 90 Minuten vor dem Termin der mündlichen Verhandlung am 3. November 2023 gestellten Verlegungsantrag des Prozessbevollmächtig- ten der Klägerinnen aus erheblichen Gründen stattgeben müssen. Ausweislich der dem Antrag beigefügten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. med. L. T. vom 1. Dezember 2023 war er seit dem 1. November bis voraussichtlich 6. November 2023 arbeitsunfähig. Aus der Angabe der die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnose einer akuten Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet (ICD-10-Code: J06.9 G) ergaben sich in Verbindung mit der ärztlich prognostizierten Dauer der Arbeitsunfähigkeit von sechs Tagen hinreichend schlüssige Darlegungen auch zur Schwere der Erkrankung und der daraus folgenden Arbeitsunfähigkeit. Diese schließt bei ei- nem Rechtsanwalt regelmäßig auch die Verhandlungsunfähigkeit ein, weil die Teilnahme und Mitwirkung an der mündlichen Verhandlung dessen Arbeit betrifft, zu der er nach ärztlicher Einschätzung vorübergehend unfähig ist. Soweit das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 5 6 4 3. November 2023 dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen mitteilt, dass sich aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht eine Verhandlungsunfähigkeit ergibt, lässt sich der weiteren Begründung nicht ansatzweise entnehmen, dass und ggf. warum es Zweifel an der Verhandlungsunfähigkeit oder an der Richtigkeit des ärztlichen Attests hatte, so dass der Pro- zessbevollmächtigte diesen zumindest noch durch einen entsprechenden Sachvortrag hätte entgegentreten und z. B. auf eine sofortige telefonische Anfrage bei der Fachärztin Dr. med. L. T. hätte hinwirken können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. März 1995 – 6 B 65.94 –, juris Rn. 5). Die Ablehnung des Verlegungsantrags erfolgte auch nicht aus Gründen der Prozessverschlep- pungsabsicht, wie sie etwa bei wiederholter kurzfristiger Beantragung einer Terminsverlegung aufgrund gleichartiger hausärztlicher Atteste oder aus sonstigen Umständen des Einzelfalls folgen können. Hinreichende Anhaltspunkte, die auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten schließen lassen, lagen ebenfalls nicht vor. Insbesondere ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht aus dem Umstand, dass das von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vorge- legte ärztliche Attest vom 1. Dezember 2023 erst am Tag der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2023 um 10.14 Uhr (90 Minuten vor dem Termin) vorgelegt worden ist. Zum einen hat er die kurzfristige Vorlage auf den Vorhalt des Verwaltungsgerichts in dessen Schreiben vom 3. November 2023 neben eingeschränkteren Möglichkeiten zum Arbeiten außerhalb sei- nes Büros mit seiner Erkrankung erklärt, wobei das entsprechende Schreiben dem Einzelrich- ter noch in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden ist. Zum anderen hätte auch die Vorlage des Attests am 1. Dezember 2023 mangels Zweifeln an der Verhandlungsunfähigkeit und mangels Anhaltspunkten für eine Prozessverschleppungsabsicht zu einer Verlegung des Termins führen müssen, so dass sich eine etwaige Verletzung der prozessualen Mitwirkungs- pflicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen insoweit nicht ausgewirkt hätte. Belehrung zum Berufungsverfahren Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsi- schen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss ei- nen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfech- tung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzu- lässig. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektroni- sche Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. Novem- ber 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 7 5 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflich- tet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öf- fentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil- deten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsbe- rechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorüber- gehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtsleh- rer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Eu- ropäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein- schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftige mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben ge- bildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Dehoust Drehwald Schröter