Beschluss
2 L 38/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0911.2L38.20.00
19mal zitiert
35Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
54 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Soweit eine teilweise Zulassung der Berufung aus Rechtsgründen nicht möglich ist, weil es sich um einen unteilbaren Streitgegenstand handelt, ist die Beschränkung unwirksam und von einer insoweit uneingeschränkten Zulassung der Berufung auszugehen. (Rn.21)
2. Personen, die in Polen internationalen Schutz erhalten (haben), droht im Fall ihrer Abschiebung dorthin - auch in Ansehung des aktuellen Ukrainekonflikts - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. (Rn.28)
3. Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG (juris: AsylVfG 1992) mit Blick auf die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG). (Rn.58)
Tenor
Die Berufung der Klägerin zu 1 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 26. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungs- und des Verfahrens auf Zulassung der Berufung.
Der Beschluss ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom hundert der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit eine teilweise Zulassung der Berufung aus Rechtsgründen nicht möglich ist, weil es sich um einen unteilbaren Streitgegenstand handelt, ist die Beschränkung unwirksam und von einer insoweit uneingeschränkten Zulassung der Berufung auszugehen. (Rn.21) 2. Personen, die in Polen internationalen Schutz erhalten (haben), droht im Fall ihrer Abschiebung dorthin - auch in Ansehung des aktuellen Ukrainekonflikts - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. (Rn.28) 3. Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG (juris: AsylVfG 1992) mit Blick auf die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG). (Rn.58) Die Berufung der Klägerin zu 1 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 26. Februar 2020 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungs- und des Verfahrens auf Zulassung der Berufung. Der Beschluss ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom hundert der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). II. Die Berufung der Klägerin zu 1. ist zulässig, aber nicht begründet. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind ungeachtet des Umstandes, dass der Senat im Beschluss vom 9. April 2021 die Berufung nur hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person der Klägerin zu 1. zugelassen hat, ein möglicher Anspruch der Klägerin zu 1. auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn bei den Ansprüchen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG handelt es sich um einen eigenständigen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand; eine Abschichtung der einzelnen nationalen Abschiebungsverbote im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ist daher nicht möglich (BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - BVerwG 10 C 14.10 - juris Rn. 17; Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 29). Soweit eine teilweise Zulassung der Berufung aus Rechtsgründen nicht möglich ist, weil es sich um einen unteilbaren Streitgegenstand handelt, ist die Beschränkung unwirksam und von einer insoweit uneingeschränkten Zulassung der Berufung auszugehen (Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 9; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 124a Rn. 8; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 280, m.w.N.). Im vorliegenden Berufungsverfahren ist daher auch zu prüfen, ob Abschiebungsschutz für die Klägerin zu 1. nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu Recht verneint worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 B 68.04 - juris Rn. 3). Nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) hat die Klägerin zu 1. indes keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der hinsichtlich der Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt, muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein. Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21, a.a.O., Rn. 13, m.w.N.). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022, a.a.O., Rn. 14, m.w.N.). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" ("minimum level of severity") aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022, a.a.O., Rn. 15). In seiner jüngeren Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 GRC stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - juris Rn. 89 ff. und - C-163/17 - juris Rn. 90 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre". Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Hinsichtlich letzterer ist die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich von gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK, abhängig. Der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, genügt dem regelmäßig nicht (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022, a.a.O. Rn. 16, m.w.N.). Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022, a.a.O., Rn. 17, m.w.N.). Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in der Person der Klägerin zu 1. hier nicht vor. Personen, die in Polen internationalen Schutz erhalten (haben), droht im Fall ihrer Abschiebung dorthin - auch in Ansehung des aktuellen Ukrainekonflikts - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (so auch: OVG SH, Urteil vom 22. Juni 2023 - 4 LB 6/22 - juris Rn. 80 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 22. August 2022 - 9 AE 3047/22 - juris, S. 14 f.; VG Würzburg, Urteil vom 31. August 2022 - W 1 K 22.30205 - juris Rn. 17 ff.; VG Köln, Beschluss vom 31. August 2022 - 22 L 913/22.A - juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 2022 - 12 L 1303/22.A - juris Rn. 79 ff.; VG Lüneburg, Beschluss vom 8. März 2022 - 5 B 23/22 - juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 4. März 2022 - 6 B 117/22 - juris). Dies gilt auch für die Klägerin zu 1., die in Polen im Jahr 2015 bereits als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurde (vgl. die ihr am 25. September 2015 erteilte Aufenthaltsgenehmigung, Bl. 93 f. der Beiakte). Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln spricht Überwiegendes dafür, dass sie dort ihren existenziellen Lebensunterhalt sichern, Obdach finden und auch einen Zugang zu einer möglicherweise erforderlichen medizinischen Basisbehandlung erhalten wird. a) Eine Sicherung des existenziellen Lebensunterhalts dürfte gewährleistet sein. aa) Für die Klägerin zu 1. wird es zwar schwierig, aber nicht unmöglich sein, in Polen ihren Lebensunterhalt zumindest teilweise durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu sichern. Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben zu gleichen Bedingungen wie polnische Staatsbürger Zugang zum Arbeitsmarkt. Personen mit internationalem Schutzstatus stehen beim Eintritt in den Arbeitsmarkt allerdings vor vielen Herausforderungen, etwa dass sie bei potenziellen Arbeitgebern diskriminiert werden und nur einfache und schlecht bezahlte Tätigkeiten ausüben können, was sie in die Schwarzarbeit drängt. Oftmals arbeiten sie unter ihren Qualifikationen und Fähigkeiten oder arbeiten aufgrund familiärer Verpflichtungen überhaupt nicht. Die größten Herausforderungen, die Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz bewältigen müssen, um Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten, stellen Sprache und Anerkennung von Bildung und Qualifikationen dar. Die örtlichen Arbeitsämter werden von NGO-Vertretern, die mit Flüchtlingen arbeiten, eher negativ bewertet; diese seien nicht dazu bereit, Personen mit internationalem Schutzstatus beim Eintritt in den Arbeitsmarkt in Polen zu unterstützen, obwohl dazu eine gesetzliche Verpflichtung bestehe. NGOs berichten, dass ausländische Arbeitnehmer aufgrund verschiedener Faktoren diskriminiert werden (einschließlich Nationalität, Rasse, Religion, Geschlecht, Alter). In größeren Städten ist es einfacher, einen Arbeitsplatz zu finden, z.B. in Warschau, wo Berufsausbildungen in Fremdsprachen angeboten werden. Staatliche Unterstützung gibt es während des 12-monatigen Individual Integration Program (IPI). Obwohl Personen mit internationalem Schutzstatus Zugang zu beruflichen Qualifizierungsprogrammen haben, werden diese in polnischer Sprache abgehalten. Es gibt keine Programme, die sich speziell an Ausländer richten, um ihre berufliche Qualifikation durch das Erlernen der polnischen Sprache zu verbessern. Eine Unterstützung durch Sozialarbeiter innerhalb des IPI besteht in den meisten Fällen in dem Ausfüllen der für die Anmeldung beim Arbeitsamt erforderlichen Dokumente, der Suche nach Stellenangeboten, der Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern sowie der Weitergabe von Informationen über die Möglichkeit der Teilnahme an einer Berufsausbildung in polnischer Sprache. Berufsausbildungen entsprechen häufig nicht den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts. Obwohl eine frühzeitige und effektive Eingliederung in den Arbeitsmarkt eine größere Chance für die Integration von international Schutzberechtigten in die polnische Gesellschaft bietet, fehlt es an Mechanismen zur allgemeinen Integration von Personen mit internationalem Schutzstatus in den Arbeitsmarkt. Da nach Angaben von Flüchtlingen sich Arbeitgeber keine Zeit für Erklärungen und Übersetzungen nehmen, bleibt die Bereitstellung langfristiger und effektiver Sprachkurse einer der Schlüsselfaktoren für die Verbesserung des Zugangs zum Arbeitsmarkt. Mittlerweile besuchen jedoch (nur) rund 35 % der international Schutzberechtigten Sprachkurse. Dies beruht entweder auf einem Mangel an Kursen in einigen Orten, der fehlenden Möglichkeit, die Arbeit mit der Teilnahme an einem Kurs zu vereinbaren, oder der geringen Attraktivität der Kurse (d. h. sie werden nicht den Bedürfnissen von Flüchtlingen gerecht) (zum Ganzen: Asylum Information Database [ECRE, AIDA], Country Report: Poland, Update 2022, S. 138 f.). Die Integration von Asylbewerbern und Personen, die internationalen Schutz genießen, in den Arbeitsmarkt ist damit viel schwieriger als bei anderen Migranten und polnischen Staatsbürgern, selbst wenn ihre Fähigkeiten und ihre Ausbildung vergleichbar sind; die oben aufgezeigten Hindernisse, mit denen sie konfrontiert sind, führen zu einer unsicheren oder schlecht bezahlten Beschäftigung (vgl. RESPOND, Paper 2020/63, August 2020, Integration Policies, Practises and Experiences - Poland Country Report, S. 42 ff., 134). Gemessen daran besteht für die derzeit 55-jährige Klägerin zu 1. grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zumindest teilweise bestreiten zu können. Es spricht Überwiegendes dafür, dass gesundheitliche Gründe der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht (mehr) entgegenstehen. Nach dem Ergebnis des vom Senat eingeholten psychiatrischen Gutachtens hat sich ihr psychischer Zustand stabilisiert (siehe dazu unten 2.). Wie sie der Gutachterin mitgeteilt hat, war es ihr - ungeachtet des Umstandes, dass sie ihren Angaben zufolge nach wie vor kein Deutsch spricht - in den Jahren 2018 bis 2020 möglich, in Deutschland einen 1-Euro-Job auszuüben. Eine gut bezahlte Tätigkeit wird sie in Polen nach ihrem Bildungsstand und ihren Sprachkenntnissen in absehbarer Zeit allerdings kaum erreichen können. Nach den Angaben, die sie bei der Anhörung vor dem Bundesamt und im Rahmen der Untersuchung für die Erstellung des psychiatrischen Gutachtens gemacht hat, hat sie die Schule bis zur 10. Klasse besucht und die anschließende Ausbildung zur Stuckateurin und Malerin abgebrochen. Nach ihrer Eheschließung sei sie in ihrer Heimat als Hausfrau und Reinigungskraft tätig und während ihres Aufenthalts in Polen in einem Flüchtlingslager und einem Frauenlager beschäftigt gewesen. Die - wahrscheinlich wenigen - Kenntnisse der polnischen Sprache, die sie während ihres knapp zweijährigen Aufenthalts in Polen möglicherweise erworben hat, werden voraussichtlich nicht ausreichen, um eine (neue) Berufsausbildung zu beginnen. Wie oben dargelegt, ist jedoch notfalls auch die Aufnahme einer wenig attraktiven Tätigkeit grundsätzlich zumutbar. Es erscheint durchaus realistisch, dass die Klägerin zu 1. eine einfache Tätigkeit wird ausüben können, für die geringe Sprachkenntnisse genügen. bb) Aber auch wenn der Lebensunterhalt der Klägerin zu 1. in Polen nicht (vollständig) durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit gesichert werden kann, spricht wenig dafür, dass sie und ihre Kinder dann in existenzielle Not geraten würden. Personen mit internationalem Schutzstatus haben zu gleichen Bedingungen wie polnische Staatsangehörige Zugang zur Sozialhilfe. Sozialhilfe kann unter anderem aus folgenden Gründen gewährt werden: verwaiste Kinder, Armut, Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit, Behinderung, langwierige oder schwere Krankheit, Gewalt in der Familie, Schutzbedürftigkeit des Kindes und der Familie; Sucht (Alkoholismus und Drogenabhängigkeit); Schwierigkeiten bei der Integration von Ausländern, denen der Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, plötzliche und unvorhersehbare Situationen (Natur- und Umweltkatastrophen, Krisen, Zufallsereignisse), Integrationsschwierigkeiten aufgrund des Verlassens der Betreuungs- und Bildungseinrichtung oder Gefängnis. Sozialhilfe wird Personen mit internationalem Schutzstatus gewährt, deren Einkommen den Betrag von 776 PLN (161 €) für eine einzelne Person oder 600 PLN (121 €) für eine Person in der Familie nicht übersteigt. Der Antrag auf Sozialhilfe muss bei dem Sozialamt (Ośrodek Pomocy Społecznej, OPS) des Bezirkes gestellt werden, in dem Personen mit internationalem Schutzstatus ihren Wohnsitz haben. Personen mit internationalem Schutzstatus haben außerdem Anspruch auf Familienleistungen und -zuschläge (świadczenia rodzinne i dodatki) unter den Bedingungen, die auch für polnische Staatsangehörige gelten. Darüber hinaus haben Personen mit internationalem Schutzstatus das Recht, eine besondere finanzielle Unterstützung zu beantragen im Rahmen des staatlichen „500+-Programms“, die monatlich ausgezahlt wird. Diese Leistung richtet sich an Familien mit Kindern und soll unabhängig vom Einkommen für die Bedürfnisse des Kindes auszahlt werden. Allerdings bestehen für alleinerziehende Mütter, die als Personen mit internationalem Schutzstatus anerkannt sind, nach wie vor Hindernisse, um diese Leistungen zu erhalten. Laut Gesetz müssen sie bei einem Gericht einen Vollstreckungstitel (tytuł wykonawczy) vorlegen, der die Unterhaltsleistung des anderen Elternteils bestätigt. Dies hat zur Folge, dass ihnen diese Leistungen vorenthalten werden, wenn sie aufgrund ihrer außergewöhnlichen persönlichen und familiären Situation das erforderliche Dokument nicht vorweisen können. Personen mit internationalem Schutzstatus haben auch Anspruch auf das Individuelle Integrationsprogramm (IPI), das von den Poviat-Unterstützungszentren (Powiatowe Centra Pomocy Rodzinie, PCPR) angeboten wird. Sie müssen allerdings einen entsprechenden Antrag mit zusätzlichen Unterlagen beim Leiter des Poviat (Starosta) über das PCPR innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum, an dem sie eine Entscheidung über den subsidiären Schutz erhalten haben, einreichen. Der Antrag gilt auch für den Ehegatten und die minderjährigen Kinder des Antragstellers, wenn sie vom Asylantrag des Antragstellers erfasst waren. Das Programm dauert 12 Monate und bietet Integrationshilfe. Diese Hilfe umfasst Geldleistungen für den Unterhalt und die Deckung der Kosten für das Erlernen der polnischen Sprache, die Zahlung der Krankenversicherungsprämie gemäß den Bestimmungen zur Allgemeinen Versicherung im Nationalen Gesundheitsfonds und eine spezielle Sozialberatung. Diese finanzielle Unterstützung wird international Schutzberechtigten ab dem Monat ausgezahlt, in welchem sie das IPI beantragt haben, oder ab dem Zeitpunkt, in dem sie die Aufnahmeeinrichtung für Ausländer verlassen haben. In der Praxis stoßen Leistungsempfänger bei der Inanspruchnahme von Sozialhilfe auf mehrere Hürden, wie etwa fehlende Kenntnis ihrer Rechte, Sprachbarrieren, Ermessen der Behörden im Rahmen der gewährten finanziellen Hilfe und bei der Anforderung übersetzter Formulare und amtlicher Dokumente, deren Beschaffung aus dem Herkunftsland nicht möglich ist, wie etwa ein Unterhaltsurteil, um das Kindergeld „500+“ zu erhalten (ECRE, AIDA, S. 141 f.). In Anbetracht des oben beschriebenen Systems der sozialen Sicherung in Polen bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1. und ihre Kinder dort in eine existenzielle finanzielle Notlage geraten würden, auch wenn dabei einige bürokratische Hürden zu überwinden sind und sie als Rückkehrer nicht bzw. nicht mehr von sämtlichen Programmen profitieren sollten. b) Es ist auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Klägerin zu 1. mit ihren Kindern in Polen Obdachlosigkeit droht. Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ist es gestattet, bis zwei Monate nach der positiven Entscheidung in den Aufnahmezentren zu bleiben. Nehmen sie dann am individuellen Integrationsprogramm teil, wird ihnen Wohnhilfe (eher in Form einer Beratung) angeboten. Da ein allgemeiner Mangel an Sozialwohnungen auch für polnische Staatsangehörige besteht, ist es für Schutzberechtigte auch aufgrund ihrer relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Polen schwer, an eine Wohnung zu kommen (ECRE, AIDA, S. 136). Trotz verschiedener Wohnungsprogramme ist die Wohnungssituation in Polen nicht gut. Diese Situation hat sich infolge der Corona-Pandemie sowie des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine, als viele Flüchtlinge nach Polen kamen und die Mieten drastisch anstiegen, noch verschlechtert. Die Situation ist geprägt durch teure und prestigeträchtige geschlossene Wohnanlagen einerseits und Armutsghettos andererseits. Die Wachstumsdynamik bei den Wohneinheiten ist in den Städten größer als in ländlichen Gebieten bei gleichzeitigem Rückgang der Einwohnerzahl in einigen der Ballungszentren. Den größten Bevölkerungszuwachs verzeichnen Gemeinden, die in unmittelbarer Nachbarschaft der größten Städte liegen. Dieser Prozess der Suburbanisierung betrifft die großen und mittelgroßen Städte. Die rasch steigenden Lebenshaltungskosten in der Stadt zwingen viele Menschen dazu, eine günstigere Alternative zu suchen. Neben der Suburbanisierung gehört dazu auch die Rückkehr ins Elternhaus oder das Zusammenleben mit den Großeltern. Für viele Familien ist es heute unmöglich, einen eigenen Haushalt zu unterhalten. Auch die Wohnverhältnisse in Polen weisen deutliche Unterschiede auf. 38 % der Polen leben in überbelegten Wohnungen. Obgleich sich die Wohnverhältnisse im Allgemeinen verbessern, waren im März 2021 5,2 % der Wohnungen nicht mit grundlegenden Sanitärinstallationen wie Wasserleitung, Toilette und Badezimmer ausgestattet (zum Ganzen: Länderanalyse Polen „Wohnraum und Wohnungspolitik in Polen“ vom 17. Januar 2023). In Warschau, wo die größte Anzahl von Personen mit internationalem Schutzstatus lebt, können diese Personen eine Sozial- oder Gemeindewohnung bei den Bezirken beantragen. Daneben können Ausländer, die in Integrationsprogrammen eingeschrieben sind und besondere Unterstützung bei der Wohnungssuche benötigen, auch ein Wohnrecht für eine "geschützte Wohnung" beantragen, die seit 2011 vom Warschauer Zentrum für Familienunterstützung betrieben wird. Die Dauer des Aufenthalts in einer solchen Wohnung sollte mit dem Zeitraum der Umsetzung der IPI zusammenfallen und 12 Monate nicht überschreiten. Der Aufenthalt kann jedoch in bestimmten Fällen verlängert werden (z. B. im Falle einer schweren Krankheit oder solange ein Ausländer auf eine Wohnung aus dem städtischen Wohnungsbestand wartet). Von 2011 bis 2018 haben insgesamt 51 Personen, darunter 29 Kinder von der Unterstützung für eine "geschützte Wohnung" profitiert. Eine weitere Form der Wohnunterstützung für Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, die speziell für Warschau gilt, ist der sogenannte „Wohnungswettbewerb“, der ebenfalls vom Warschauer Familienunterstützungszentrum in Zusammenarbeit mit dem Wohnungsamt und dem Amt für Unterstützung und soziale Projekte der Warschauer Stadtverwaltung organisiert wird. Ausländer, die ein IPI abschließen und im allgemeinen Verfahren keine Sozial- oder Gemeinschaftswohnung erhalten, nehmen an einem Wettbewerb teil, um eine Empfehlung für den Erhalt einer Gemeinschaftswohnung zu erhalten (seit 2021 kann das Zentrum bis zu 20 Empfehlungen pro Jahr aussprechen). Jährlich wertet eine besondere Qualifizierungskommission, die aus fünf Vertretern (zwei vom Warschauer Zentrum für Familienhilfe, je einer vom Amt für Wohnungswesen, dem Amt für Hilfe und soziale Projekte sowie einer von in der Hauptstadt tätigen NGOs) besteht, Bewerbungen aus unter Berücksichtigung u.a. der familiären/finanziellen Situation und des Grades der Integration. Das Verfahren dient nicht nur der Unterstützung von Ausländern, die sich in einer ungünstigen Wohnsituation befinden, sondern auch der Förderung derjenigen, die sich bei der Umsetzung des Integrationsprogramms auszeichnen und engagieren. Einige Gemeinden stellen jährlich einzelne Wohnungen zur Verfügung. Neben Warschau haben auch andere Städte wie Danzig und Lublin Wohnunterstützungsprogramme oder Lösungen speziell für Ausländer. Die Schwierigkeit, angemessenen Wohnraum für die Schutzberechtigten zu finden, ist zum Teil auf den allgemeinen Mangel an bezahlbarem Wohnraum zurückzuführen. Nach Angaben von Experten fehlen in Polen etwa 2,1 Millionen Wohnungen. Von dieser Situation sind am häufigsten Menschen mit mittlerem und niedrigem Einkommen betroffen. Sie haben weder Zugang zu günstigen Hypotheken noch die finanziellen Mittel, um die Wohnungen zu kaufen. Die auf 150.000 bis 200.000 geschätzten Sozialwohnungen reichen nicht aus, um den Bedarf der Bevölkerung zu decken. Zu den größten Herausforderungen im Zusammenhang mit der Unterbringung, die insbesondere die international Schutzberechtigten betreffen, gehören das begrenzte Angebot an bezahlbarem Wohnraum, hohe Mietkosten (insbesondere in Großstädten), Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt und das Fehlen einer spezialisierten Wohnberatung für Personen, die internationalen Schutz genießen (ECRE, AIDA, S. 136 ff.). Die - schwierige - Suche nach angemessenem Wohnraum wird durch verschiedene Akteure erleichtert. Zu den am häufigsten genannten Akteuren gehören verschiedene soziale Organisationen, Mitglieder der sozialen Netzwerke und Vertreter der lokalen Behörden. Auch ist es nicht unüblich, dass die Flüchtlinge, um sich die Miete einer bestimmten Wohnung oder eines Hauses leisten zu können, sich mit anderen Personen oder Familien zusammentun, um die Mietkosten zu teilen. Von den Nichtregierungsorganisationen wird von den Flüchtlingen die Stiftung „Ocalenie“ hervorgehoben. Bei der Suche nach Wohnraum helfen auch Mitglieder der ethnischen Gemeinschaft und Freunde, manchmal auch fremde Personen, die sich entschließen, den Flüchtlingen zu helfen (RESPOND, a.a.O., S. 96 f.). Auch wenn es hiernach - wie auch für polnische Staatsbürger mit niedrigem Einkommen - für international Schutzberechtigte schwer ist, angemessenen Wohnraum zu finden, besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin zu 1. und ihre Kinder im Fall ihrer Rückkehr nach Polen obdachlos sein werden. Zum einen gibt es die oben erwähnten Unterstützungsprogramme und private Helfer, und zum anderen liegen keine Berichte vor, die eine Obdachlosigkeit von Flüchtlingen oder international Schutzberechtigten bestätigen könnten. Zwar heißt es im Bericht von ECRE (S. 137), ungeachtet des Fehlens von Daten über die Zahl der obdachlosen Personen, die internationalen Schutz genießen, gingen Wissenschaftler davon aus, dass es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine beträchtliche Zahl handele. Weiter wird dort ausgeführt, dass Stereotypen und eine negative Einstellung gegenüber Ausländern weit verbreitet seien und sich die Situation im Jahr 2022 durch den massenhaften Zuzug von Personen aus der Ukraine verschärft habe, was es nahezu unmöglich mache, Wohnungen in größeren Städten zu mieten (ECRE, AIDA, S. 136 f.). Es liegen aber keine Berichte vor, nach denen sich die prognostizierte Gefahr von Obdachlosigkeit verwirklicht hätte (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 31. März 2022, a.a.O., Rn. 21; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 2022, a.a.O., Rn. 83; VG Köln, Beschluss vom 31. August 2022, a.a.O., Rn. 26). Aus dem Bericht, auf den der ECRE-Report in Fußnote 845 zur Begründung der Gefahr drohender Obdachlosigkeit Bezug nimmt, ergibt sich eine solche Gefahr nicht. In dem nur in polnischer Sprache veröffentlichten und der UNICEF vorgelegten „Alternativen Bericht“ (Raport Alternatixwny) vom August 2020 https://interwencjaprawna.pl/wp-content/uploads/2020/09/RAPORT-ALTERNATYWNY-WERSJA-POLSKA.pdf), der von einer Gruppe polnischer NGOs erstellt wurde, wird unter Buchstabe H, Nr. 29 in Abschnitt d., S. 34 f. (Wohnungsbedarf „Potrzeby mieszkaniowe“) Folgendes ausgeführt: Die derzeit bestehenden rechtlichen Lösungen in Polen reichten nicht aus, um den Bedarf an Wohnungen für Familien von Flüchtlingen oder Personen, die internationalen Schutz auf dem Gebiet der Republik Polen beantragen, zu sichern. Die polnische Gesetzgebung garantiere Ausländern, die internationalen Schutz beantragen, soziale Unterstützung, unter anderem das Recht auf Aufenthalt in einem Ausländerzentrum oder Unterstützung außerhalb des Zentrums in Form von Geldleistungen zur Deckung der Kosten für ihren Aufenthalt in Polen. Aufgrund der in den Zentren herrschenden Bedingungen, die den Bedürfnissen von Familien mit Kindern nicht gerecht würden, beantragten viele Ausländer Geldleistungen und blieben außerhalb des Zentrums. Diese Personen seien mit vielen Problemen konfrontiert. Sie könnten ihren Kindern keine angemessenen Wohnbedingungen bieten und seien gezwungen, minderwertige Unterkünfte zu mieten, da die von den polnischen Behörden gewährten Leistungen zu niedrig seien. Diese Leistungen lägen unter dem so genannten "Existenzminimum", einem Armutsmaß, das das Bedarfsniveau bestimme, unterhalb dessen eine biologische Bedrohung für das menschliche Leben und die psychophysische Entwicklung bestehe. Viele Ausländer, denen internationaler Schutz gewährt worden sei, darunter auch Familien mit Kindern, seien von Obdachlosigkeit bedroht. Die Gründe dafür lägen in den starken Stereotypen und der Abneigung gegenüber Ausländern, die es oft unmöglich machten, eine Wohnung auf dem freien Markt zu mieten, sowie in einer ungünstigen Auslegung der Rechtsvorschriften, die Migranten das Recht vorenthalte, sich um eine kommunale oder soziale Wohnung aus dem städtischen Wohnungsbestand zu bewerben. Eine Untersuchung der Wohnverhältnisse von Flüchtlingen, die von der Association for Legal Intervention im Jahr 2015 durchgeführt worden sei, habe unter anderem gezeigt, dass Flüchtlinge meist in minderwertigen Unterkünften lebten, die ihre Menschenwürde verletzten und sich sehr negativ auf ihr Integrationspotenzial auswirkten. Häufig müssten Flüchtlinge mehrere Male umziehen, und meist würden sich ihre Wohnverhältnisse nicht verbessern, sondern verschlechtern. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass die Gefahr, obdachlos zu werden, vor allem darauf beruht, dass den Schutzberechtigten häufig nur minderwertige Wohnungen zur Verfügung stehen. Art. 3 EMRK verlangt jedoch keine besondere Qualität der Unterkunft und keine befriedigenden Wohnverhältnisse im Zielstaat der Abschiebung; ein einfaches Obdach reicht aus, um eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu verneinen (vgl. OVG MV, Urteil vom 24. Mai 2023 - 4 LB 443/18 OVG - juris Rn. 129; HambOVG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 Bf 132/17.A - juris Rn. 97; VGH BW, Urteil vom 12. Dezember 2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 210; NdsOVG, Beschluss vom 25. Mai 2018 - 9 LA 64/18 - juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2003 - 21 A 636/01.A - juris Rn. 115). Auch ein bloßer Schlafplatz als Notunterkunft kann der Wahrung der Menschwürde genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 1 B 83.21 - juris Rn. 14, m.w.N.). Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil sich nach dem Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine die Zahl der Flüchtlinge in Polen sprunghaft erhöhte. Seit dem russischen Angriff gegen die Ukraine im Februar 2022 flohen über 9,6 Millionen Menschen über die Grenze nach Polen. Polen wurde so innerhalb weniger Wochen von einem Land, das (bis dahin) relativ wenige Flüchtlinge aufnahm, zu einem der wichtigsten Flüchtlingsaufnahmeländer. Mit über 1,5 Millionen Flüchtlingen, die sich in Polen für vorübergehenden Schutz registriert haben, ist das Land nach wie vor das Hauptzielland für Geflüchtete aus der Ukraine (UNO Flüchtlingshilfe, Flüchtlinge in Polen, Stand: Dezember 2022, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/hilfe-weltweit/polen#:~:text=Seit%20dem%20russischen%20Angriff%20gegen,zu%20einem%20der%20wichtigsten%20Fl%C3%BCchtlingsaufnahmel%C3%A4ndern.). Es gibt jedoch eine nicht unerhebliche Zahl von Geflüchteten aus der Ukraine, die in ihre Heimat zurückkehren (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Ukraine vom 11. Juli 2023, S. 54). Bereits im April 2022 beobachtete die Internationale Organisation für Migration (IOM) erhebliche Bewegungen von Vertriebenen zurück an ihren gewöhnlichen Wohnsitz, wobei sie allerdings aufgrund der unsicheren Situation nicht bestimmen konnte, welcher Anteil der beobachteten Rückkehrer dauerhaft oder nur vorübergehend in der Ukraine bleibt (IOM - International Organization for Migration: Ukraine Returns Report (23 January 2023, https://dtm.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1461/files/reports/IOM_Gen%20Pop%20Report_R12_RET_Final.pdf). In dem Bericht wird die Zahl der Rückkehrer auf 5.562.000 und der Anteil derer, die aus dem Ausland zurückkehren, auf 20 % geschätzt. Die Schätzung beruhte auf seit Mitte April 2022 durchgeführten Befragungen der IOM von mehr als 24.000 Personen, die aus Ungarn, Polen, der Republik Moldau, Rumänien und der Slowakei in die Ukraine zurückkehrten. Die Zahl der Rückkehrer aus Polen betrug 6.807 (ca. 28 %). Die Hälfte der Befragten gab an, sich den größten Teil ihrer Zeit außerhalb der Ukraine in dem Land, aufgehalten zu haben, in dem sie befragt wurden. Daraus folgt, dass ein nicht unerheblicher Teil der ukrainischen Kriegsflüchtlinge Polen wieder verlassen hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Schutzsuchenden aus der Ukraine zu einem beachtlichen Teil in privat organisierten Unterkünften untergebracht werden, was die Situation für Schutzberechtigte aus anderen Ländern als der Ukraine etwas entschärft. Ungefähr 27 % der befragten Flüchtlinge wohnten bei Verwandten oder Freunden, 27 % waren bei Gastgebern, die sie über soziale Medien oder Freiwillige fanden, 16 % mieteten eine Unterkunft und 8 % waren in Unterkünften untergebracht, die von den Behörden bereitgestellt wurden. Es waren schätzungsweise 600.000 Menschen in privaten Unterkünften polnischer Bürger, die sie auch mit Lebensmitteln und anderen Hilfsleistungen versorgen, untergebracht (acaps, POLAND Refugee influx from Ukraine, vom 25. Mai 2022; Länderanalyse Polen - Polen und die Flüchtlingsbewegung aus der Ukraine, S. 3 ff.). In der Flüchtlingshilfe engagierten sich nicht nur die Großstädte und ihre Einwohner, die von den Geflüchteten naturgemäß bevorzugt wurden, oder die in Grenznähe gelegenen Städte, die als erste mit den großen Flüchtlingswellen in Berührung kamen, sondern auch kleinere Ortschaften im Landesinneren. In solchen Orten beteiligte sich die gesamte Gesellschaft, vor allem die Einwohner, aber auch die lokalen Behörden und ortsansässigen Unternehmen (Länderanalyse Polen, a.a.O. S. 5). Eine andere Einschätzung ist auch nicht (mehr) deshalb angezeigt, weil verschiedene Verwaltungsgerichte die Gefahr der Obdachlosigkeit für Asyl- bzw. Schutzsuchende (zunächst) anders bewertet haben (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 25. Mai 2022 - 3 A 111/22 MD - juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. April 2022 - 12 L 627/22.A - juris; VG Hannover, Beschluss vom 27. Juni 2022 - 15 B 371/22.A - juris, unter Bezugnahme auf die beiden zuvor genannten Entscheidungen). Zum einen haben sich die Entscheidungen nur mit der Situation von Asylsuchenden und der Kapazität von Aufnahmeeinrichtungen befasst. Im Übrigen ist das VG Düsseldorf in dem oben zitierten Beschluss vom 10. August 2022, a.a.O., Rn. 112, von der im Beschluss vom 12. April 2022 vertretenen Auffassung, dass das polnische Asylsystem aufgrund der Engpässe bei der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen überfordert sei, aufgrund neuerer Erkenntnisse ausdrücklich abgerückt. Auch das VG Magdeburg hat in späteren Entscheidungen (vgl. Beschluss vom 4. August 2022 - 3 B 218/22 MD - juris Rn. 6) seine frühere Bewertung aufgegeben, weil die Flüchtlingsströme nach Polen stetig zurückgegangen seien und daher eine Stabilisierung der dortigen Aufnahmesituation anzunehmen sei. c) Die Klägerin zu 1. hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch Zugang zu einer erforderlichen medizinischen Basisbehandlung. Für Personen mit internationalem Schutzstatus und ihre Familienangehörigen gelten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung die gleichen Regeln wie für Einwohner Polens auf der Grundlage der öffentlichen Krankenversicherung. Der Status als „Versicherter“ richtet sich im Regelfall nach dem Alter und der wirtschaftlichen Tätigkeit der Person. Personen, die internationalen Schutz genießen, und ihre Familienangehörigen, die über eine befristete Aufenthaltserlaubnis verfügen, werden direkt in die Liste der Personen aufgenommen, die berechtigt sind, öffentliche Gesundheitsdienste in Anspruch zu nehmen, wenn sie nicht „versichert“ sind, sofern ihr Einkommen den im Sozialhilfegesetz festgelegten Kriterien entspricht. Berechtigte, die in Polen ihren Schutzstatus als anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte erworben haben und von einem IPI abgedeckt sind, sind im Rahmen des Programms „versichert“. Alle Kinder unter 18 Jahren haben Anspruch auf kostenlose Gesundheitsversorgung, auch wenn sie nicht versichert sind; die Kosten ihrer Behandlung werden von der Staatskasse übernommen. Kinder unter 19 Jahren, die eine Schule besuchen, haben unabhängig von ihrem Migrationsstatus Anspruch auf eine präventive Gesundheitsvorsorge. Die Krankenversicherung beim NFZ deckt alle garantierten Gesundheitsleistungen ab, die in den Listen des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind. Dazu gehören sowohl allgemein- als auch fachärztliche Leistungen, Impfungen und Diagnostik, Tests (Labor oder andere), Rehabilitation, Krankenhauspflege und medizinische Rettungsdienste, Notfall, Rettungsdienste und Krankentransporte. Auch beim Zugang zur Gesundheitsversorgung wirken sich allerdings sprachliche und kulturelle Barrieren als Hindernis aus. Ein Zugang zu Dolmetschern ist im Gesundheitssystem nicht vorgesehen. Andere Schwierigkeiten ähneln denen, mit denen auch polnische Staatsbürger konfrontiert werden: lange Wartezeiten für einen Termin bei einem Facharzt, kostenintensive private medizinische Leistungen und teure Medikamente. Der Zugang der IPI-Begünstigten zur Gesundheitsversorgung wird gefährdet durch Schwierigkeiten beim Zugang zu legalen Beschäftigungsverhältnissen, die eine kostenlose Gesundheitsversorgung garantieren. Eine der Lücken in der medizinischen Versorgung ist die spezielle Behandlung von Folteropfern oder traumatisierten Flüchtlingen. Es fehlt an qualifizierten Psychologen und Therapeuten, die auf die Behandlung von Traumata spezialisiert sind, insbesondere im interkulturellen Kontext (ECRE, AIDA, a.a.O., S. 144 ff.). Die Hilfe von Spezialisten, die für NGOs arbeiten, reicht nicht aus, um die systemischen Lücken zu schließen. Gleichzeitig wird diese Art der psychologischen Hilfe durch finanzielle Schwierigkeiten einiger der Organisationen, die diese Hilfe seit 2015 anbieten, und die Umleitung der Mittel aus dem AMIF (Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds) an staatliche Stellen und andere Arten von Organisationen beeinträchtigt (RESPOND, a.a.O., S. 78). Es gibt nur drei spezialisierte NGOs, die psychologische Konsultationen und Behandlungen für Asylbewerber anbieten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 13). Vor diesem Hintergrund bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1. in Polen eine ggf. erforderliche medizinische Basisbehandlung nicht erhalten wird. Dem steht nicht entgegen, dass die medizinische Versorgung in Bezug auf traumatisierte Flüchtlinge Lücken aufweist. Die Klägerin zu 1. gehört nicht (mehr) zu diesem Personenkreis. Eine Retraumatisierung im Fall einer Rückkehr nach Polen ist - wie unten (2.) näher ausgeführt wird - nach dem vom Senat eingeholten psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 26. April 2023 nicht zu befürchten. Zwar hat die Gutachterin noch eine „Restsymptomatik“ beobachten können, so dass die psychische Erkrankung der Klägerin zu 1. weiterhin behandlungsbedürftig ist. Die Gutachterin hat aber auch darauf verwiesen, dass es während des Aufenthalts der Klägerin zu 1. in Polen nicht zu einer Verschlechterung ihres psychischen Empfindens gekommen sei, obwohl sie keine psychiatrische oder psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen habe. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass eine kontinuierliche psychotherapeutische Behandlung der Klägerin zu 1. sich zwar positiv auf ihren Gesundheitszustand auswirken würde, aber nicht (mehr) zwingend erforderlich ist, um einer wesentlichen Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes vorzubeugen. Eine solche Situation genügt nicht, um ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK auszulösen. Hinsichtlich gesundheitlicher Probleme, kann ein Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK nicht allein damit begründet werden, dass sich die Betroffenen auf ein Bleiberecht im Konventionsstaat berufen, damit sie die Versorgung und medizinischen, sozialen und anderen Dienste des abschiebenden Staates weiter nutzen können (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10 (Paposhvili/Belgien - NVwZ 2017, 1187, Rn. 176). In einem besonderen Ausnahmefall kann zwar eine krankheitsbedingte Verletzung von Art. 3 EMRK drohen. Dies setzt aber voraus, dass ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen, wenngleich keine unmittelbare Gefahr für ihr Leben besteht, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Aufnahmeland oder weil sie dazu keinen Zugang haben, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt werden, dass sich ihr Gesundheitszustand schwerwiegend, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 13. Dezember 2016, a.a.O., 1187, Rn. 183). Letzteres ist hier nach den gutachterlichen Feststellungen nicht anzunehmen. Die von der Gutachterin dargestellte Möglichkeit, dass die mit einer Rückführung nach Polen verbundene, von der Klägerin zu 1. ungewollte erneute Veränderung ihres Lebensumfeldes eine psychische Belastung darstelle, die zu einer Labilisierung mit Anpassungsschwierigkeiten in der neuen Lebenssituation führen und damit eine erneute Behandlungsnotwendigkeit im neuen Lebensumfeld zur Folge haben kann, genügt insoweit nicht. 2. Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Sie leidet derzeit an keiner psychischen Erkrankung, die ein solches Abschiebungsverbot zur Folge hat. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. In jedem Fall setzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 20). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 - juris Rn. 15). Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist; eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Mai 2018 - 15 ZB 18.30851 - juris Rn. 13; OVG NW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A - juris Rn. 30 ff.). Die Gefahr der wesentlichen Verschlimmerung einer Erkrankung kann insbesondere auf unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beruhen. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 und 4 AufenthG). Neben den Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sind auch sämtliche anderen zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung mit einzubeziehen. Eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung kann demnach insbesondere auch dann eintreten, wenn in dem Abschiebezielstaat Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 1 B 85.18 u.a. - juris Rn. 5; Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 - juris Rn. 9). Ein Abschiebungsverbot kann sich ferner daraus ergeben, dass die im Herkunftsland an sich gegebenen und erreichbaren medizinischen Behandlungsmöglichkeiten aus in der Erkrankung selbst liegenden Gründen nicht hinreichend erfolgsversprechend sind; dies ist in der Rechtsprechung insbesondere für die schwerwiegende Verschlimmerung psychischer Leiden, namentlich der Gefahr einer zu irreparablen Gesundheitsschäden führenden Retraumatisierung anerkannt. Unter dem Begriff der „Retraumatisierung“ wird die durch äußere Ursachen oder Bedingungen (Trigger), die dem zu Grunde liegenden traumatischen Erlebnis gleichen, ähneln oder Anklänge daran haben, ausgelöste Reaktualisierung der inneren Bilder des traumatischen Erlebens in der Vorstellung und den körperlichen Reaktionen des Betroffenen verstanden, die mit der vollen oder gesteigerten Entfaltung des Symptombildes der ursprünglichen traumatischen Reaktion auf der körperlichen, psychischen und sozialen Ebene einhergeht (vgl. zum Ganzen: Urteil des Senats vom 27. Februar 2020 - 2 L 16/18 - juris Rn. 19; VGH BW, Urteil vom 27. April 2016 - A 6 S 916/15 - juris Rn. 42, m.w.N.) Gemessen daran liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. In dem vom Senat eingeholten psychiatrisch-psychotherapeutischen Sachverständigengutachten von Frau Dr. D. vom 26. April 2023 wurde bei der Klägerin zu 1. eine Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich-vermeidenden, aggressiv-gehemmten und selbstunsicheren Strukturen sowie eine Traumafolgestörung nach jahrelangen Gewalt- und Bedrohungserfahrungen diagnostiziert. Nach Aktenlage sei die Klägerin zu 1. erstmals von April bis November 2014 und dann wieder nach ihrer Rückkehr aus Polen ab September im Psychosozialen Zentrum für Migrantinnen A-Stadt therapeutisch betreut worden. In einem Befundbericht vom 26. April 2019 seien eine PTBS und eine rezidivierende depressive Störung - gegenwärtig schwere depressive Episode diagnostiziert worden. Es sei die dringende Notwendigkeit einer längerfristigen angemessenen und kontinuierlichen psychologischen Behandlung betont worden. Aus heutiger Sicht schätze die Klägerin zu 1. ein, dass ihr die damals stattgefundenen Gespräche sehr dabei geholfen hätten, zur Ruhe zu kommen, sich im Alltag wieder zurechtzufinden und sich allmählich wieder sicherer zu fühlen. Mit Beginn der Corona-Pandemie habe die therapeutische Betreuung dann offenbar vorzeitig abgebrochen werden müssen. Somit habe sich die Klägerin zu 1. in den letzten ca. drei Jahren in keinerlei psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung befunden. Zum Begutachtungszeitpunkt habe sich ein gebessertes psychisches Befinden gezeigt. Das Vollbild einer PTBS könne nicht mehr nachgewiesen werden. Auch die damals beschriebene schwergradig depressive Symptomatik liege zum Untersuchungszeitpunkt nicht mehr vor. Es bestehe aber durchaus noch eine überdauernde Restsymptomatik, insbesondere ein permanentes unbestimmtes Bedrohungsgefühl, Angstsymptomatik, (Angst vor dem Alleinsein, Angst vor fremden Menschen, Angst abgeholt zu werden, Zukunftsängste, Angst vor dem Ehemann) sowie Stimmungsschwankungen mit zeitweiser Gereiztheit. Es handele sich weiter um eine behandlungsfähige und behandlungsbedürftige psychische Symptomatik. Es zeige sich aber auch, dass es nach Abbruch der therapeutischen Betreuung nicht zu einer Wiederverschlechterung des psychischen Befindens gekommen sei, sondern dass tendenziell eine zunehmende Besserung eingetreten sei, was für die Resilienz der Klägerin zu 1. spreche. Sie sei in den letzten Jahren in der Lage gewesen, ihre drei jüngeren Kinder großzuziehen. Es sei ihr möglich gewesen, von 2018 bis 2020 einen 1-Euro-Job auszuüben. Sie habe einen kleinen und stabilen Freundes- und Bekanntenkreis, besuche regelmäßig ihren Bruder in Potsdam. Aktuell trage sie sich sogar mit dem Gedanken, sich eine Besuchsreise in ihre Heimat zuzumuten, da sie sich große Sorgen um die noch dort lebenden Angehörigen mache. Ihr Mann habe sich inzwischen von ihr getrennt und sie „nach muslimischem Recht freigegeben“. Seit vergangenem Jahr telefoniere sie ab und zu mit ihm, wisse aber weiterhin nicht, wo er sich aufhalte. Verständlicherweise habe die Klägerin zu 1. nach nunmehr neun Jahren in Deutschland den großen Wunsch, das Land nicht wieder verlassen zu müssen. Insbesondere ihre Kinder hätten sich in den letzten Jahren sehr gut entwickelt, und sie wünsche sich, dass diese in Deutschland eine Zukunft haben. Aus rein psychiatrischer Sicht sei jedoch nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr bzw. Abschiebung in ein anderes EU-Land (in diesem Falle Polen) zu einer Retraumatisierung und damit schwerwiegenden psychischen Dekompensation führen würde. Hierfür spreche auch, dass die Klägerin zu 1. von 2104 bis 2017 mit ihren Kindern in Polen gelebt habe. Auch wenn sie die dortigen Lebensumstände als deutlich unangenehmer und ungünstiger als in Deutschland wahrgenommen habe, weise nichts darauf hin, dass es in dieser Zeit zu einer deutlichen Verschlechterung ihres psychischen Befindens gekommen sei. Sie habe in Polen auch keine psychiatrische oder psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen. Sicherlich sei davon auszugehen, dass die mit einer Rückführung nach Polen verbundene, von der Klägerin zu 1. ungewollte erneute Veränderung ihres Lebensumfeldes eine psychische Belastung darstelle, die zu einer Labilisierung mit Anpassungsschwierigkeiten in der neuen Lebenssituation führen könne. Eine damit verbundene (erneute) Behandlungsnotwendigkeit könnte dann auch im neuen Lebensumfeld realisiert werden. Das vom Senat eingeholte Gutachten genügt den höchstrichterlichen Mindestanforderungen, die an eine fachärztliche Bescheinigung zum Vorliegen insbesondere einer PTBS zu stellen sind (vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - juris Rn. 15; Beschluss vom 26. Juli 2012 - 10 B 21.12 - juris Rn. 7). Diese hat der Gesetzgeber inzwischen in § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG übernommen. Hiernach soll die ärztliche Bescheinigung insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Die Gutachterin hat ihrer Diagnose das vorliegende fachärztliche Attest, die Angaben der Klägerin zu 1. zur Vorgeschichte (Familienanamnese, eigene Anamnese, allgemeine Anamnese, biografische Anamnese und spezielle Trauma Anamnese, ihre derzeitigen Beschwerden), den psychischen Befund sowie testpsychologische Zusatzuntersuchungen zugrunde gelegt. Darauf aufbauend hat sie die o.g. Diagnose gestellt und - wie oben im Einzelnen wiedergegeben - mögliche Folgen dargestellt, die sich aus der noch bestehenden psychischen Erkrankung ergeben können. Aus den Ergebnissen dieses Gutachtens, die der Senat gut nachvollziehen kann und die auch die Klägerin zu 1. nicht angreift, ergeben sich keine Anhaltspunkte (mehr) dafür, dass bei der Klägerin zu 1. im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. 3. Ohne Erfolg wendet die Klägerin zu 1. schließlich ein, die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Beklagten sei in Ansehung des Beschlusses des EuGH vom 15. Februar 2023 (C-484/22 - juris Rn. 28) rechtswidrig. Nach dieser Entscheidung ist Art. 5 Buchstabe a und b der Richtlinie 2008/115/EG, wonach die Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie in gebührender Weise das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen berücksichtigen, dahin auszulegen, dass er verlangt, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken. Mit dieser Entscheidung verlangt der EuGH, dass vor einer Rückführungsentscheidung im Sinne dieser Richtlinie eine Prüfung des Kindeswohls und der familiären Bindungen vorzunehmen ist, die nach nationalem Recht inlandsbezogene Abschiebungshindernisse darstellen können (ThürOVG, Beschluss vom 7. Juni 2023 - 4 EO 626/22 - juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 5. Juni 2023 - 11 ZB 23.30200 - juris Rn. 7). So ist etwa ein unterschiedlicher Verlauf der Asylverfahren der einzelnen Familienmitglieder und eine dadurch etwa verursachte Verletzung des Kindeswohls bzw. der zu betrachtenden familiären Bindungen der betroffenen Ausländer vom Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen (BayVGH, Beschluss vom 1. August 2023 - 6 ZB 22.31073 - juris Rn. 32). Der Begriff "Rückkehrentscheidung" bezeichnet nach Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird. Im deutschen Asyl- und Ausländerrecht ist Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 dieser Richtlinie die auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG bzw. § 59 AufenthG zu erlassende Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 8. Juni 2022 - 1 C 24/21 - juris Rn. 18, m.w.N.). Daher sind nach aktueller Rechtslage bereits vor Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG auch das Wohl eines minderjährigen Kindes und seine familiären Bindungen "in gebührender Weise" zu berücksichtigen (OVG SH, Urteil vom 22. Juni 2023, a.a.O., Rn. 97, m.w.N.). Diese Grundsätze dürften entsprechend dem Sinn und Zweck von Art. 5 der Rückführungsrichtlinie, der nicht eng ausgelegt werden darf (vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023, a.a.O., Rn. 23), auch auf den Erlass einer Abschiebungsandrohung gegenüber den Eltern eines minderjährigen Kindes übertragbar sein; denn das Kindeswohl kann hierdurch gleichermaßen beeinträchtigt werden (vgl. VG B-Stadt, Urteil vom 2. Mai 2023 - 31 K 226/20 A - juris Rn. 41). Es kann hier dahinstehen, ob auch eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG, die u.a. in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ergeht und im Bescheid vom 14. Juni 2017 getroffen wurde, eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG darstellt (in diesem Sinne offenbar: OVG SH, Urteil vom 22. Juni 2023, a.a.O., Rn. 93, 97, 99; VG Sigmaringen, Gerichtsbescheid vom 21. Februar 2022 - A 7 K 10488/17 - juris Rn. 35). Da die Regelungsperspektive der Richtlinie 2008/115/EG nach deren Art. 3 Nr. 3 auf die Rückkehr in einen Drittstaat gerichtet ist, werden von ihr möglicherweise auch nur entsprechende Ausreisepflichten erfasst (so Kluth, in Kluth/Hornung/Koch, Handbuch Zuwanderungsrecht, § 5 Rn. 9). Eine „Rückkehr“ im Sinne des Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115/EG und damit auch eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie, auf die sich die o.g. Rechtsprechung des EuGH stützt, bezieht sich grundsätzlich auf die Rückführung in Drittländer, die keine EU-Mitgliedsstaaten sind (VG Würzburg, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - W 4 S 19.32094 - juris Rn. 29, unter Hinweis auf Nr. 1.3 des Anhangs zur Empfehlung (EU) 2017/2338 der Kommission vom 16. November 2017 für ein gemeinsames „Rückkehr-Handbuch“, das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen ist C/2017/6505 - juris; VG Ansbach, Urteil vom 27. April 2021 - AN 17 K 19.50253 - Rn. 49, juris). Offen bleiben kann auch, welche rechtlichen Konsequenzen es hat, wenn das Bundesamt die in Art. 5 der Richtlinie genannten Belange bei Erlass der Abschiebungsandrohung nicht geprüft hat, zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art. 5 der Richtlinie bestehen, und inwieweit diese Belange bei - hier aufgrund der nur teilweisen Zulassung der Berufung - bereits eingetretener Bestandskraft der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu: ThürOVG, Beschluss vom 7. Juni 2023, a.a.O., Rn. 20 f.). Da die Abschiebungsandrohung gegenüber sämtlichen Klägern ergangen ist, keiner der Kläger über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt und auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht in Aussicht steht, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich aus Gründen des Wohls der (noch) minderjährigen Kläger zu 3. und 4. und ihrer familiären Bindungen ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ergeben könnte. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass eine getrennte Abschiebung der Kläger erfolgt. Auf die familiären Beziehungen der Klägerin zu 1. zu dem nach ihren Angaben in Deutschland lebenden Bruder und dessen Familie kommt es nicht an, da diese Personen nicht zur Kernfamilie der Klägerin zu 1. gehören. Nur die Beziehungen der Mitglieder der Kernfamilie sind insoweit in den Blick zu nehmen (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 19. Juni 2023 - 1 K 496/22.A - juris Rn. 37). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß §§ 83b, 83c AsylG nicht erhoben. IV. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. V. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die in § 132 Abs. 2 VwGO, § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründe nicht vorliegen. Die Kläger, nach eigenen Angaben russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit, wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig und die Androhung ihrer Abschiebung nach Polen nebst Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots. Sie reisten ihren Angaben zufolge am 16. Januar 2017 aus Polen, wo ihnen bereits subsidiärer Schutz zuerkannt worden war, in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 25. Januar 2017 jeweils einen Asylantrag. Bei ihrer persönlichen Anhörung am 6. Juni 2017 gab die am … 1968 geborene Klägerin zu 1. u.a. an, sie habe in Deutschland einen weiteren Asylantrag gestellt, weil sich hier ihr Bruder aufhalte. Sie habe Angst allein in Polen, weil dieses Land nah an Russland liege. Sie habe auch Angst um ihre Kinder gehabt. Die Polen seien schlecht mit ihnen umgegangen. Die Kinder seien in der Schule geschlagen und als Terroristen beschimpft worden. Weil sie lange Röcke und Kopftücher getragen hätten, seien sie von der polnischen Bevölkerung beschimpft und bespuckt worden. Sie habe zunächst stundenweise in Dönerbuden arbeiten können. Später sei dies nicht mehr möglich gewesen, weil Ukrainer ihre Arbeitsplätze eingenommen hätten. Sie hätten keine Unterkunft und keine Arbeit gehabt. Sie habe ständig Angst um sich selbst und ihre Kinder gehabt, weil keiner da gewesen sei, der sie hätte beschützen können. Mit Bescheid vom 14. Juni 2017 lehnte die Beklagte die Asylanträge als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, drohte ihnen die Abschiebung nach Polen an, stellte fest, dass sie nicht nach Russland abgeschoben werden dürfen, und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Am 27. Juni 2017 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung haben sie auf ihr Vorbringen vor dem Bundesamt verwiesen und ergänzend vorgetragen: Sie hätten wegen der Verfolgung durch russische Sicherheitsbehörden und der jahrelangen massiven körperlichen Misshandlungen durch den Ehemann bzw. Vater der Kläger Russland verlassen. Die Klägerin zu 1. leide unter seelischen Erkrankungen und fürchte bei ihrer Abschiebung nach Polen eine Retraumatisierung, weil Polen näher an Russland liege und sie dort ihr Mann finden könne. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, ein medizinisch-psychologisches Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass es bei einer Rückkehr nach Polen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Retraumatisierung und erheblichen Verschlechterung der psychischen Gesundheit der Klägerin zu 1. kommen werde, die durch eine Verschlechterung der bestehenden Symptomatik bis hin zu einem Impulskontrollverlust und suizidalen Handlungen gekennzeichnet wäre, hat das Verwaltungsgericht durch einen begründeten Beschluss abgelehnt. Einen weiteren Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten zur Glaubhaftigkeit der durch die Klägerin zu 1. geschilderten, in einem ärztlichen Attest des psychosozialen Zentrums für Migrantinnen und Migranten in Sachsen-Anhalt vom 26. April 2019 beschriebenen Erlebnisse einzuholen, hat das Verwaltungsgericht als verspätet zurückgewiesen. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2017 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angegriffenen Urteil vom 26. Februar 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Asylanträge der Kläger seien gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil Polen den Klägern bereits internationalen Schutz zuerkannt habe. Es lägen auch keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Polen vor. Dort drohe den Klägern weder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK noch eine sonstige konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch die Erkrankungen, auf die sich die Klägerin zu 1. berufe, begründeten ein solches Abschiebungsverbot nicht. Das Flüchtlingsrecht diene nicht dazu, dem Flüchtling eine optimale medizinische Versorgung zu gewährleisten und Heilungserfolge herbeizuführen, die sich im Zielstaat der Abschiebungsandrohung nicht im selben Umfang erreichen ließen. Aus den von der Klägerin zu 1. vorgelegten ärztlichen Attesten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr bei einer Rückkehr nach Polen wegen ihrer psychischen Erkrankungen eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohe. Insbesondere bestünden keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass ihr in Polen wegen der dortigen Lebensverhältnisse oder deshalb eine Retraumatisierung drohe, weil ihr Mann sie in Polen wegen der räumlichen Nähe des Landes zu Russland leichter finden könne. Auch dafür, dass die Lebensumstände in Polen denjenigen in Tschetschenien oder anderen Teilen der Russischen Föderation so sehr ähnelten, dass dort die Gefahr einer etwaigen Retraumatisierung der Klägerin zu 1. bestünde, gebe es keine greifbaren Anhaltspunkte. Mit dem von ihr vorgelegten ärztlichen Attest vom 26. April 2019 habe sie die Gefahr einer Retraumatisierung nicht in hinreichender Weise glaubhaft gemacht. Soweit das Attest eine solche Gefahr darin sehe, dass sie erneut mit Diskriminierungen und einer feindseligen Haltung der polnischen Bevölkerung zu rechnen habe und sie befürchte, ihr Ehemann könne sie dort erneut finden, sei dies nicht nachvollziehbar. Das Attest enthalte keine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb etwaige Diskriminierungen und feindselige Verhaltensweisen durch Teile der polnischen Bevölkerung und allein die bloße Furcht der Klägerin, ihr Ehemann könne sie in Polen finden, die Gefahr einer Retraumatisierung begründe. Auch die im Attest erstellte Diagnose, die Klägerin zu 1. leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, sei nicht nachvollziehbar. Das Attest selbst führe aus, die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung setze unter anderem ein belastendes Ereignis außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophalen Ausmaßes voraus. Dabei stütze es sich auf die Angaben der Klägerin zu 1., ohne dass zu erkennen sei, inwiefern die attestierende Ärztin die Angaben der Klägerin zu 1. einer Überprüfung unterzogen habe und weshalb sie diese für glaubhaft halte. Bei der Beantwortung der Frage, auf welcher Grundlage die Diagnose erstellt worden sei, sei das ausführliche Attest auffallend kurzgehalten. Auch könne diesem nicht entnommen werden, aus welchen Gründen es zu dem Ergebnis komme, dass bei der Klägerin zu 1. die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung weniger als 6 Monate nach den traumatischen Ereignissen aufgetreten sei. Mithin fehle es auch hinsichtlich der Annahme der traumatischen Ereignisse und des Zeitpunktes des Auftretens der Symptomatik entgegen der Regelung in § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG an einer nachvollziehbaren Darlegung der Methode der Tatsachenerhebung. Da die Klägerin zu 1. weder die Erkrankung einer posttraumatischen Belastungsstörung noch die Gefahr einer Retraumatisierung bei einem Aufenthalt in Polen durch die Vorlage eines qualifizierten Attestes glaubhaft gemacht habe und deshalb die gesetzliche Vermutung bestehe, dass ihrem Aufenthalt in Polen keine gesundheitlichen Gründe entgegenstehen, sei eine Überprüfung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 1. durch eine gerichtliche Beweiserhebung nicht geboten. Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge seien vor diesem Hintergrund abzulehnen gewesen. Mit Beschluss vom 9. April 2021 hat der Senat die Berufung zugelassen, soweit die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Klägerin zu 1. abgewiesen worden ist, und den Antrag auf Zulassung der Berufung im Übrigen abgelehnt. Die zugelassene Berufung hat die Klägerin zu 1. wie folgt begründet: In ihrer Person bestehe ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung bei gegenwärtig schwerer depressiver Episode und werde diesbezüglich therapeutisch behandelt. Der Erfolg der Maßnahmen sei maßgeblich von der Aufrechterhaltung einer stabilen therapeutischen Beziehung sowie der Klärung der aufenthaltsrechtlichen Situation abhängig. Bei Ausbleiben einer angemessenen Behandlung sei mit einer gravierenden Verschlechterung der psychischen Gesundheit bis hin zu einem Impulskontrollverlust und damit einhergehenden suizidalen Handlungen zu rechnen. Auf im Zielstaat vorhandene Behandlungsmöglichkeiten könne es nicht ankommen, wenn diese wegen der im Zielland zu erwartenden Retraumatisierung aufgrund der Konfrontation mit den Ursachen des Traumas nicht erfolgversprechend seien. Aufgrund der Kette der erlittenen traumatischen Erfahrungen sei von einer lebenslangen Vulnerabilität für traumassoziierte Triggerreize auszugehen. Eine Stabilisierung der psychischen Lage könne nur bei einer Stabilisierung der Lebensbedingungen angenommen werden. Im Falle einer Rückkehr nach Polen hingegen sei mit einer wesentlichen und nachhaltigen Verschlechterung der PTBS sowie einer weiteren psychischen Dekompensation zu rechnen. Dies basiere auf der Furcht vor weiteren körperlichen Übergriffen. So empfinde die Klägerin zu 1. Schuld und Ohnmacht hinsichtlich der Übergriffe, die ihre Kinder erleiden mussten. Auch die Nähe zu Russland und die ständige Angst vor weiteren Übergriffen durch ihren Ehemann berge die Gefahr einer Retraumatisierung. Selbst wenn man, wie im Zulassungsbeschluss erfolgt, eine Aufsplittung in § 60 Abs. 5 AufenthG einerseits und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG andererseits für gangbar hielte, müsse auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden, dass der Klägerin zu 1. im Fall ihrer Rückkehr nach Polen eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Zudem dürfte die Abschiebungsandrohung rechtswidrig sein, wenn entgegen der Rechtsprechung des EuGH das Kindeswohl und familiäre Bindungen keine Berücksichtigung fänden. Die Klägerin zu 1. beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Zielstaats Polen vorliegen, und den Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2017 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 28. März 2022 hat der Senat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. D. Beweis darüber erhoben, ob die Klägerin zu 1. an schwerwiegenden psychischen Erkrankungen leidet, und - wenn dies der Fall sein sollte - welche Behandlung erforderlich ist, damit es nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung kommt, wie die Erkrankungen im Fall einer Rückkehr bzw. Abschiebung nach Polen bei ausbleibender Behandlung voraussichtlich verlaufen werden und wie hoch die Gefahr einer Retraumatisierung bei einer Rückkehr bzw. Abschiebung nach Polen ist. Auf das daraufhin erstattete psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten vom 26. April 2023 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.