Beschluss
6 E 1399/24 Ge
VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2024:1125.6E1399.24GE.00
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Leitsätze
1. Es bestehen unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisquellen keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Spanien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im vorgenannten Sinne mit sich bringen.(Rn.38)
2. Das Gericht geht insofern nach gefestigter Kammerrechtsprechung (vgl. nur VG Gera, Beschl. v. 26.4.2023 – VG 6 K 1419/22 Ge = BeckRS 2023, 9122 Rn. 10 mwN.) mit der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht davon aus, dass in Spanien die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (siehe nur OVG Weimar, Beschl. v. 18.1.2023 – 2 ZKO 283/22 = BeckRS 2023, 4104 Rn. 6 ff.; VG Kassel, Beschl. v. 5.12.2023 – 7 L 1886/23.KS.A = BeckRS 2023, 35669 Rn. 13 ff.; VG Ansbach, Beschl. v. 17.1.2024 – AN 17 S 23.50864 = BeckRS 2024, 8427 Rn. 21 ff.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 23.4.2024 – 22 L 298/24 = BeckRS 2024, 8852 Rn. 29 ff.; VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 9.10.2024 – W 6 K 24.50306 = BeckRS 2024, 27053 Rn. 33 ff.).(Rn.38)
Tenor
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
3. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bestehen unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisquellen keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Spanien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im vorgenannten Sinne mit sich bringen.(Rn.38) 2. Das Gericht geht insofern nach gefestigter Kammerrechtsprechung (vgl. nur VG Gera, Beschl. v. 26.4.2023 – VG 6 K 1419/22 Ge = BeckRS 2023, 9122 Rn. 10 mwN.) mit der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht davon aus, dass in Spanien die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (siehe nur OVG Weimar, Beschl. v. 18.1.2023 – 2 ZKO 283/22 = BeckRS 2023, 4104 Rn. 6 ff.; VG Kassel, Beschl. v. 5.12.2023 – 7 L 1886/23.KS.A = BeckRS 2023, 35669 Rn. 13 ff.; VG Ansbach, Beschl. v. 17.1.2024 – AN 17 S 23.50864 = BeckRS 2024, 8427 Rn. 21 ff.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 23.4.2024 – 22 L 298/24 = BeckRS 2024, 8852 Rn. 29 ff.; VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 9.10.2024 – W 6 K 24.50306 = BeckRS 2024, 27053 Rn. 33 ff.).(Rn.38) 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 3. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine asylrechtliche Abschiebungsanordnung nach Spanien. Die am … … 1994 geborene Antragstellerin, nach eigenen Angaben ivorische Staatsangehörige und der muslimischen Religion zugehörig, reiste erstmalig am 4. August 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte bei der Ausländerbehörde in Bremen ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) durch behördliche Mitteilung am Folgetag schriftlich Kenntnis erlangte. Am 15. August 2024 stellte die Antragstellerin einen förmlichen Asylantrag. Eine EURODAC-Trefferabfrage der Antragsgegnerin vom 5. August 2024 ergab einen Treffer der „Kategorie 2“, wonach die Antragstellerin am 10. Juni 2024 in Spanien eingereist ist, ohne dort einen Asylantrag gestellt zu haben. Am 5. September 2024 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Spanien. Die spanischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags. Am 15. August 2024 und am 17. September 2024 wurde die Antragstellerin durch das Bundesamt insbesondere zu ihren Fluchtgründen sowie persönlichen Verhältnissen angehört. Sie gab an, ihr Heimatland – die Elfenbeinküste – im Juni 2021 verlassen und vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die Länder Mali, Algerien, Marokko, Spanien und Frankreich durchquert zu haben. Sie habe einen Hochschulabschluss, sei ledig sowie kinderlos und spreche neben der französischen Sprache auch in Grundzügen englisch und spanisch. Ihr Gesundheitszustand sei, mit Ausnahme eines „Magengeschwürs“, wegen dem sie Medikamente einnehme, gut. Ihre wirtschaftliche Situation sei unzureichend, sie selbst arbeitslos gewesen und durch ihre Mutter versorgt worden. Zu ihren Fluchtgründen trug die Antragstellerin gegenüber dem Bundesamt im Wesentlichen vor, ihr Onkel habe sie seit einiger Zeit zwangsweise verheiraten wollen und sie in diesem Zusammenhang mehrmals körperlich misshandelt. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2024, der Antragstellerin mit Postzustellungsurkunde am 12. November 2024 zugestellt, lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Spanien an (Nr. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz auf 21 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 18. November 2024 beim Verwaltungsgericht Gera Klage (6 K 1398/24 Ge) und stellte den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, 1. die aufschiebende Wirkung der am 18. November 2024 beim Verwaltungsgericht Gera erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2024, Az. 10644106 - 231, anzuordnen; 2. ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Eilverfahrens und des Hauptsacheverfahrens, die beigezogene Behördenakte sowie die Erkenntnisquellen entsprechend der im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden „Erkenntnisquellenliste Dublin-III“ des Gerichts Bezug genommen. II. Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Antrag ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin am 18. November 2024 erhobenen Klage (Az. 6 K 1398/24 Ge) ist gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 2, 36 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) iVm. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. In den Fällen, in denen der Asylantrag – wie hier – gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt wird, hat das Bundesamt dem Ausländer unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung in den Staat anzudrohen, in dem er vor Verfolgung sicher war (§§ 35, 36 Abs. 1 AsylG). Der Klage hiergegen kommt nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG iVm. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft bundesgesetzlicher Anordnung keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag nach 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist auch fristgerecht innerhalb der sich im vorliegenden Verfahren aus § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ergebenden Rechtsbehelfsfrist gestellt worden. Die förmliche Bekanntgabe an die Antragstellerin ist ausweislich der Postzustellungsurkunde am 12. November 2024 erfolgt, sodass die Wochenfrist mit der Antragstellung bei Gericht am 18. November 2024 gem. § 57 Abs. 2 VwGO iVm. § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Var. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gewahrt ist. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf Grund der sich ihm im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) darbietenden Sach- und Rechtslage zu treffen. Dabei sind das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt eine vorläufige Überprüfung der Klage in der Hauptsache dagegen, dass diese offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Kann hiernach die angegriffene Abschiebungsanordnung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig beurteilt werden, sodass sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mithin als offen darstellen, ist die Begründetheit anhand einer eigenständigen Interessenabwägung zu beurteilen (vgl. BVerfG (K), Beschl. v. 13.8.2024 – 2 BvR 44/24 = BeckRS 2024, 22098 Rn. 15 f.; OVG Weimar, Beschl. v. 30.11.2022 – 2 EO 402/21 = BeckRS 2022, 44608 Rn. 14 ff.: Hoppe, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 99 ff.). In Anwendung dieser Maßstäbe war der Antrag vorliegend abzulehnen, weil sich der angefochtene Bescheid nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellt und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt, sodass die hiergegen in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 2.1 Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Vorschrift des § 34a AsylG ermächtigt das Bundesamt im Fall der Ablehnung eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, ohne dass eine materielle Prüfung des Asylantrags erfolgt, sogleich die Abschiebung des Ausländers in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anzuordnen, anstatt – wie in anderen Fällen der Ablehnung eines Asylantrags (vgl. §§ 34-36, 38 AsylG) – zunächst die Abschiebung für den Fall der nicht fristgemäßen (freiwilligen) Ausreise androhen zu müssen (Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Ed. 1.4.2024, AsylG § 34a Rn. 3). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Spanien ist für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin zuständig (2.1.1.). Eine voranginge Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich weder aus Art. 21 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO noch aus Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO nicht (2.1.2.). Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht wegen Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO für den Asylantrag der Antragstellerin zuständig geworden (2.1.3.). 2.1.1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Dadurch soll verhindert werden, dass sich Asylbewerber einen ihnen genehmen Mitgliedstaat für die Prüfung ihres Asylbegehrens aussuchen und von einem zum anderen Mitgliedstaat weiterwandern. Zentrales Anliegen des „Dublin-Systems“ ist die Aufstellung klarer, praktikabler und gerechter Zuständigkeitskriterien, die den Betroffenen einen effektiven und schnellen Zugang zur Sachprüfung eröffnen (vgl. Erwägungsgründe 4 und 5 der Dublin III-VO). Lässt sich anhand der Kriterien in Kapitel III der Dublin-VO der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, ist nach der Auffangregelung in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig (BVerwG, Urt. v. 27.4.2016 – 1 C 24/15 = NVwZ 2016, 1495 Rn. 13). Hiernach ist Spanien der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständige Staat und nach Art. 18 Abs. 1 lit. a) Dublin III-VO zur Aufnahme der Antragstellerin verpflichtet, weil diese über Spanien am 10. Juni 2024 illegal in den Dublin-Raum eingereist ist, wobei die illegale Einreise im maßgeblichen Zeitpunkt der (Erst-) Asylantragstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) – bei ihrer Antragstellung in Deutschland am 15. August 2024 – noch keine zwölf Monate zurücklag. Die Einreise über Spanien wird zum einen durch den EURODAC-Treffer der „Kategorie 2“ belegt. Die EURODAC-Ergebnisse weisen insbesondere eine EURODAC-Kennnummer aus, die sich aus einer Länderkennung und einer Zahlenkombination zusammensetzen. Die Ziffer unmittelbar nach der Länderkennung – im vorliegenden Fall eine 2 – gibt den Grund für die Abnahme von Fingerabdrücken an, wobei eine 1 für „Asylbewerber“ und damit für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz und eine 2 für „illegale Einreise“ ohne Stellung eines solchen Antrags steht (vgl. Art. 9, Art. 14, Art. 24 Abs. 4 VO (EU) 603/2013) Zum anderen hat die Antragstellerin im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 17. September 2024 ihre Einreise über Spanien auch selbst bestätigt. Dort gab sie zudem an, in Spanien – trotz einer ihr dazumal entsprechend gewährten Möglichkeit durch die dortigen Behörden – keinen Asylantrag gestellt zu haben, da ihr „Zielland“ von vornherein die Bundesrepublik Deutschland gewesen sei. 2.1.2. Eine Art. 13 Dublin III-VO vorrangige Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland (oder eines anderen europäischen Staates) besteht nicht. Denn es ist zum einen nicht zu einem Übergang der Zuständigkeit nach Art. 21 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Das Bundesamt hat Spanien am 5. September 2024 und damit innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der EURODAC-Treffermeldung ersucht, die Antragstellerin aufzunehmen (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin III-VO); Spanien hat der Übernahme am 10. Oktober 2024 – innerhalb der Zwei-Monats-Frist des Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO – zugestimmt. Auch ist die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1, 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO noch nicht verstrichen. Diese begann hier mit der Zustimmung der spanischen Behörden vom 10. Oktober 2024 zum Aufnahmegesuch des Bundesamtes und ist im Hinblick auf Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 Dublin III-VO noch nicht abgelaufen. Zum anderen ist die Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin auch nicht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO entfallen. Nach dieser „Ermessensklausel“ kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin III-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der so verfahrende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Ermessensbegriff des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO (vgl. EuGH, Urt. v. 23.1.2019 – C-661/17 = NVwZ 2019, 297 Rn. 57 ff.) und der eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. § 114 VwGO) käme eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihren zuständigkeitsbegründenden Selbsteintritt zu erklären, hiernach lediglich im Wege der Ermessensreduzierung auf Null in Betracht. Eine insoweit erforderliche, besonders gelagerte Ausnahmesituation ist von der Antragsgegnerin indes nicht darleget worden und auch sonst für das Gericht nicht erkennbar (vgl. BayVGH, Beschl. v. 13.12.2023 – 24 ZB 23.50020 = BeckRS 2023, 37971 Rn. 10 ff.) 2.1.3. Die Antragsgegnerin ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-Verordnung für die Prüfung des Asylantrages der Antragstellerin zuständig. Nach diesen Vorschriften setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III der Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Dabei ist im Zusammenhang mit der Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC – sowie Art. 3 EMRK – stets von dem System der normativen Vergewisserung bzw. dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen, denen im Unionsrecht fundamentale Bedeutung zukommt, weil sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen, und von jedem Mitgliedstaat verlangen, dass dieser (abgesehen von außergewöhnlichen Umständen) davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, Urt. v. 18.6.2024 – C-753/22 = NVwZ 2024, 1153 Rn. 53; BVerfG (K), Beschl. v. 7.10.2019 – 2 BvR 721/19 = NVwZ 2020, 475 Rn. 21). Hieraus folgt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Urt. v. 18.6.2024 – C-753/22 = NVwZ 2024, 1153 Rn. 53; BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022 – 1 B 83/21 = NVwZ-RR 2022, 476 Rn. 12 mwN.). Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urt. v. 18.6.2024 – C-753/22 = NVwZ 2024, 1153 Rn. 53; BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022 – 1 B 83/21 = NVwZ-RR 2022, 476 Rn. 12 mwN.). Verfügt das Gericht über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urt. v. 18.6.2024 – C-753/22 = NVwZ 2024, 1153 Rn. 53; BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022 – 1 B 83/21 = NVwZ-RR 2022, 476 Rn. 12 mwN.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.12.2023 – 10 LB 91/23 = BeckRS 2023, 36135 Rn. 24). Hierbei fallen nur solche Schwachstellen ins Gewicht, die eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urt. v. 18.6.2024 – C-753/22 = NVwZ 2024, 1153 Rn. 53; BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022 – 1 B 83/21 = NVwZ-RR 2022, 476 Rn. 12 mwN.; vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 27.6.2023 – 4 LB 443/18 = BeckRS 2023, 17104 Rn. 63; VGH Mannheim, Urt. v. 12.7.2023 – 10 S 373/23 = BeckRS 2023, 29082 Rn. 54). Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urt. v. 18.6.2024 – C-753/22 = NVwZ 2024, 1153 Rn. 53; BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022 – 1 B 83/21 = NVwZ-RR 2022, 476 Rn. 12 mwN.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.9.2023 – 2 L 38/20 = BeckRS 2023, 25130 Rn. 22; OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.12.2023 – 10 LB 91/23 = BeckRS 2023, 36135 Rn. 25). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022 – 1 B 83/21 = NVwZ-RR 2022, 476 Rn. 12 mwN.; OVG Bautzen, Urt. v. 15.3.2022 – 4 A 154/19 = BeckRS 2022, 11264 Rn. 34; BayVGH, Beschl. v. 11.10.2023 – 24 B 23.30525 = BeckRS 2023, 29898 Rn. 19; OVG Münster, Urt. v. 31.7.2024 – 9 A 1591/20.A = BeckRS 2024, 29575 Rn. 137). Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen, hinsichtlich derer die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK, unterliegt (EuGH, Urt. v. 18.6.2024 – C-753/22 = NVwZ 2024, 1153 Rn. 53; BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022 – 1 B 83/21 = NVwZ-RR 2022, 476 Rn. 13 mwN.). Der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, genügt dem regelmäßig nicht. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – in Sonderheit bei nichtvulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand genügen, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (BVerwG, Beschl. v. 9.3.2022 – 1 B 24.22, BeckRS 2022, 11493 Rn. 13 f.; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.9.2023 – 2 L 38/20 = BeckRS 2023, 25130 Rn. 22; OVG Greifswald, Urt. v. 2.2.2024 – 4 LB 653/22 OVG = BeckRS 2024, 1304 Rn. 30 ff.; BayVGH, Urt. v. 28.3.2024 – 24 B 22.31108 = BeckRS 2024, 7445 Rn. 28). Nach diesen Maßstäben existieren unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisquellen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für die Antragstellerin in Spanien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im vorgenannten Sinne mit sich bringen. Das Gericht geht insofern nach gefestigter Kammerrechtsprechung (vgl. nur VG Gera, Beschl. v. 26.4.2023 – VG 6 K 1419/22 Ge = BeckRS 2023, 9122 Rn. 10 mwN.) mit der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht davon aus, dass die Antragstellerin in Spanien Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (siehe nur ThürOVG, Beschl. v. 18.1.2023 – 2 ZKO 283/22 = BeckRS 2023, 4104 Rn. 6 ff.; VG Kassel, Beschl. v. 5.12.2023 – 7 L 1886/23.KS.A = BeckRS 2023, 35669 Rn. 13 ff.; VG Ansbach, Beschl. v. 17.1.2024 – AN 17 S 23.50864 = BeckRS 2024, 8427 Rn. 21 ff.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 23.4.2024 – 22 L 298/24 = BeckRS 2024, 8852 Rn. 29 ff.; VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 9.10.2024 – W 6 K 24.50306 = BeckRS 2024, 27053 Rn. 33 ff.). Nach der für das Gericht ersichtlichen Erkenntnismittellage (insbes. AIDA Country Report on Spain – 2023 Update; US Department of State: Spain 2023 Human Rights Report; Amnesty International: ai Bericht zur Menschenrechtslage in Spanien in 2023; UNHCR: Spain Fact Sheet; Human Rights Watch: World Report 2024 – Spain: Events of 2023; USDOS: 2023 Country Report on Human Rights Practices: Spain) gewährleistet Spanien ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Bei Ankunft der Dublin-Rückkehrer koordiniert die zuständige Asylbehörde („Oficina de Asilo y Refugio (OAR)“) sich mit dem Sozialministerium, das für die Unterbringung zuständig ist. Dublin-Rückkehrer haben (mittlerweile) keine Probleme beim neuerlichen Zugang zum Asylverfahren. Die Bearbeitung ihrer Anträge wird regelmäßig prioritär behandelt, soweit sie einen Asylantrag stellen wollen. Während der Prüfung des Schutzgesuchs besteht grundsätzlich nicht die Gefahr einer vorzeitigen Abschiebung. Die vorgebrachten Schutzgesuche werden unter Beachtung der im Unionsrecht vorgesehenen Verfahrensgarantien (u.a. Verfahrensinformation, persönliche Anhörung, Dolmetscher, Rechtsbeistand etc.) individuell und ungeachtet des jeweiligen Herkunftslandes geprüft. Ferner besteht die Möglichkeit, die Verwaltungsentscheidung einer administrativen und/oder gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten des Asylsystems ergänzend auf die ausführliche Begründung des Bundesamtes in dem in der Hauptsache angefochtenen Bescheid entsprechend § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen. Soweit es in den Jahren 2018 bis 2020 bei Dublin-Rückkehrern bisweilen zu Schwierigkeiten beim (erneuten) Zugang zu den Aufnahmeeinrichtungen gekommen war, wurden die zuständigen Behörden gerichtlich dazu verpflichtet, für die Unterbringung zu sorgen und hat sich dem die Verwaltungspraxis auch in tatsächlicher Hinsicht angepasst. Dublin-Rückkehrer haben nach den Erkenntnissen des Gerichts tatsächlichen Zugang zu den staatlichen Aufnahmezentren für Schutzsuchende, was im Übrigen durch den Vortrag der Antragstellerin untermauert wird. Die Antragstellerin hat gegenüber dem Bundesamt angegeben, dass ihr bei ihrer Ankunft auf dem spanischen Festland die Möglichkeit eingeräumt worden sei, einen Asylantrag zu stellen. Anhaltspunkte dafür, dass sich dies bei einer Rücküberstellung der Antragstellerin nach Spanien anders verhalten könnte, sind weder substantiiert vorgetragen, noch aus den Erkenntnisquellen heraus ableitbar (vgl. schon VG Gera, Urt. v. 22.2.2022 – 6 K 963/21 = BeckRS 2022, 4057 Rn. 27). Des Weiteren ist das spanische Asylsystem darauf ausgelegt, Asylsuchende in der für den Einzelfall am besten geeigneten Unterkunft unterzubringen. Personen, die über keine entsprechenden finanziellen Mittel verfügen, haben ein individuelles Recht auf Unterbringung und Versorgung durch den spanischen Staat. Die materiellen Bedingungen sind dabei unabhängig vom jeweiligen Verfahren, in dem sich die asylsuchende Person befindet, gleich. Darüber hinaus wird das Unterbringungssystem von einem stark integrativen Ansatz geprägt. Zwar übersieht das Gericht in diesem Kontext nicht, dass es vom „European Council on Refugees and Exiles (ECRE)“ vereinzelt Berichte über Unterbringungsengpässe auf den Kanarischen Inseln gibt. Allerdings hat das ECRE keinerlei Berichte über eine daraus resultierende Verringerung der Unterbringungskapazitäten auf dem spanischen Festland veröffentlicht. Zudem werden aktuell staatliche Maßnahmen zur Verbesserung der Aufnahmebedingungen auf den Kanarischen Inseln umgesetzt. Auch haben finanziell wenig oder völlig unbemittelte Schutzsuchende in Spanien ein individuelles Recht auf soziale Dienste zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle Antragsteller dieselben. Das spanische Recht sieht für sämtliche Asylbewerber einen uneingeschränkten Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem in der gleichen Weise wie für spanische Bürger vor, inklusive des Zugangs zu spezialisierter Behandlung für Personen, die gegebenenfalls Foltererfahrungen, schwere körperliche oder seelische Misshandlungen oder Traumatisierung erlitten haben. Soweit die Antragstellerin in ihrer Anhörung beim Bundesamt (in oberflächlicher, nicht näher konkretisierter Weise) erklärt hat, dass sie ein „Magengeschwür“ habe und diesbezüglich Medikamente einnehme, folgt hieraus nicht die Unmöglichkeit im vorgenannten Sinne, die Antragstellerin nach Spanien zu überstellen. Insoweit ist die Antragstellerin auf das öffentliche Gesundheitssystem in Spanien zu verweisen, zu welchem ein universeller Zugang – auch für irreguläre Migranten – besteht. Weder generell noch für den konkreten Einzelfall der Antragstellerin ist ersichtlich, dass diese in Spanien als Asylsuchende keine zureichende, gegebenenfalls für sie spezifisch notwendige medizinische Behandlung erlangen kann, deren prognostische Nichtgewährung für sich genommen oder mit weiteren Umständen kumulativ die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung begründen würde (vgl. VG Gera, Urt. v. 22.2.2022 – 6 K 963/21 = BeckRS 2022, 4057 Rn. 29). Vor diesem Hintergrund ist in einer Gesamtschau für die junge, gebildete und arbeitsfähige Antragstellerin eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Spanien nicht zu erkennen. Sollte es gleichwohl im Einzelfall zur Verweigerung von gesetzlich vorgesehenen Rechten kommen, so ist es der Antragstellerin möglich und auch zumutbar, hiergegen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Etwaig bestehende, punktuelle Unzulänglichkeiten bei den Aufnahmebedingungen stellen für sich genommen noch keine systemischen Mängel dar, da die spanischen Behörden diese nach der Erkenntnismittellage offensichtlich nicht tatenlos hinnehmen, sondern sich bestehenden Problemen durch die Einleitung effektiver Gegenmaßnahmen annehmen (VG Würzburg, Beschl. v. 9.12.2021 – W 1 S 21.50343 = BeckRS 2021, 40171 Rn. 22). 2.2 Im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (s.o.) liegen auch keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote iSd. §§ 60 Abs. 5, 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst insbesondere das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen iSd. Art. 3 EMRK drohen. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen daneben auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ aufweisen, das erreicht sein kann, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei einer Überstellung drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 45/18 = NVwZ 2020, 158 Rn. 11 ff. mwN.). Dass der Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Spanien derlei Gefahren drohen könnten, ist nicht erkennbar und von ihr selbst auch nicht substantiiert aufgezeigt worden. Insoweit wird auf die zur Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC – sowie Art. 3 EMRK – gemachten Ausführungen (2.1.3.) Bezug genommen. Ebenfalls liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, nicht vor. Das von der Antragstellerin gegenüber dem Bundesamt erklärte Leiden an einem „Magengeschwür“ genügt im Hinblick auf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG iVm. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG schon nicht für die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen. Denn insoweit fehlt es bereits an der Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung, die den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG genügt. Im Übrigen wird wegen einer gegebenenfalls erforderlichen ärztlichen Versorgung und dem Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem in Spanien – neben den obigen Ausführungen (2.1.3.) – entsprechend § 77 Abs. 3 AsylG auf die ausführliche Begründung des Bundesamtes in dem in der Hauptsache angefochtenen Bescheid verwiesen. 3. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, § 166 VwGO iVm §§ 114 ff., 127 Abs. 1 ZPO. Insoweit kann im vorliegenden Fall – trotz der unterschiedlichen Maßstäbe – zur Begründung der Versagung von Prozesskostenhilfe auf die Begründung der Sachentscheidung Bezug genommen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.12.2018 – 2 BvR 2257/17 = BeckRS 2018, 33439 Rn. 18). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.