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Urteil

15 K 2477/22.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1127.15K2477.22A.00
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Tenor

Die Ziffer 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29.03.2022 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Ziffer 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29.03.2022 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste im Januar 2020 aus Nigeria in die Ukraine aus, wo er zunächst blieb. Mit dem Beginn des russischen Überfalls auf die Ukraine reiste er dann am 04.03.2022 über Polen nach Deutschland ein und stellte am 21.03.2022 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 24.03.2022 gab er im Wesentlichen an: Er sei in die Ukraine gegangen, um dort Fußball zu spielen. Ein einflussreicher Politiker habe seine Reise finanziert. Dafür sollte sein Vater für ihn arbeiten und er sollte Geld aus der Ukraine nach Nigeria schicken. Dann sei sein Vater jedoch krank geworden und habe nicht mehr arbeiten können. Außerdem habe er selbst wegen coronabedingter Spielausfälle kein Geld nach Nigeria schicken können. Seither würden er und seine Familie von dem Politiker verfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf das Protokoll zur Anhörung vom 24.03.2022 Bezug genommen (Bl. 72 ff. d. BA 2). Mit Bescheid vom 29.03.2022 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Flüchtlingseigenschaft sei dem Kläger nicht zuzuerkennen, weil eine etwaige Verfolgung durch den Politiker nicht an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal anknüpfe. Auch der subsidiäre Schutz sei nicht zuzuerkennen. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch den Politiker sei nicht beachtlich wahrscheinlich, zumal die Mutter des Klägers gesagt habe, es sei alles in Ordnung. Wenn der Politiker tatsächlich sein Geld zurückfordert hätte, dann hätte er das wahrscheinlich über die Eltern des Klägers gemacht und nicht etwa über den Kläger selbst, von dem er wissen müsse, dass er über keine finanziellen Mittel verfüge. Es sei beachtlich wahrscheinlich, dass der Politiker kein Interesse daran habe, die Familie des Klägers verhaften zu lassen und damit in den Fokus der Öffentlichkeit zu geraten. Außerdem sei es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ein einflussreicher Politiker durch Verhaftungen Vorgänge ändern wolle, die außerhalb jeder Einflussnahme lägen. Zuletzt sei auch kein Abschiebungsverbot festzustellen. Eine Erwerbstätigkeit sei dem Kläger in seinem Alter zumutbar und von ihm erwartbar. Er habe sechs Jahre lang die Schule besucht und somit eine grundsätzliche Bildung erworben. Außerdem könnten seine Eltern und seine Brüder als Unterstützung herangezogen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Ablehnungsbescheid vom 29.03.2022 Bezug genommen (Bl. 80 ff. d. BA 2). Dieser wurde dem Kläger am 13.04.2022 ausgehändigt. Am 24.04.2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er nimmt im Wesentlichen Bezug auf seine Angaben aus der Anhörung beim Bundesamt und trägt ergänzend vor: Die Beklagte habe sein Vorbringen rechtlich unzutreffend gewürdigt. Insbesondere habe sie nicht berücksichtigt, dass die Lebensmittelversorgung in Nigeria erheblich durch den völkerrechtswidrigen russischen Angriff auf die Ukraine betroffen sei und sich die Sicherheitslage in Nigeria signifikant verschlechtert habe. Außerdem sei er seit dem 30.09.2023 mit der deutschen Staatsangehörigen C. verlobt. Sie hätten sich im Dezember 2022 kennen gelernt und seien seit dem 00.00.0000 ein Paar. Am 26.10.2023 hätten sie sich beim Standesamt in Bonn über die Formalien für eine Heirat erkundigt und ein Merkblatt zu den hierfür in ihrem konkreten Fall erforderlichen Unterlagen erhalten. Seine Verbindung zu seiner Verlobten sei von Art. 8 EMRK geschützt. Deshalb sei nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK festzustellen. Jedenfalls sei die Abschiebungsandrohung aufzuheben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29.03.2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in Bezug auf Nigeria Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Begründung zu dem angegriffenen Ablehnungsbescheid. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung insbesondere zu den Gründen seines Asylantrags persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe as Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO verhandeln und entscheiden, obwohl eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist. Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig, aber nur teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. Soweit sich die Klage gegen die Ziffern 1 bis 5 des Ablehnungsbescheids vom 29.03.2022 richtet, ist die Klage unbegründet. Insoweit ist der angegriffene Bescheid rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 3 Abs. 4 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Bei dem Kläger handelt es sich nicht um einen Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Dies trifft auf den Kläger nicht zu. Soweit er vorbringt, er werde von einem einflussreichen Politiker, nämlich dem früheren nigerianischen Bundesminister Udoma Udo Udoma, bedroht und im Falle einer Rückkehr nach Nigeria verfolgt, knüpft eine solche Verfolgung nicht an eines der vorgenannten flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale an. Vielmehr macht der Kläger geltend, der genannte Politiker werde ihn verfolgen, weil er sich nicht an eine zwischen ihnen getroffene Absprache hinsichtlich der Erstattung der Reisekosten von Nigeria in die Ukraine gehalten habe. Dies lässt keinen Bezug zur Rasse, zur Religion, zur Nationalität, zur politischen Überzeugung oder zur Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe des Klägers erkennen. Darüber hinaus – und selbständig tragend – wäre der Kläger auch im Falle der Annahme eines vollumfänglich glaubhaften Vortrags jedenfalls darauf zu verweisen, internen Schutz in Anspruch zu nehmen. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, gilt dabei einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 13; Beschl. v. 15.08.2017 – 1 B 120.17 –, juris, Rn. 8; Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 13; Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 13. Nach diesem Maßstab sind die Voraussetzungen des internen Schutzes nach § 3e Abs. 1 AsylG vorliegend erfüllt. Der Kläger hat in einem Teil seines Herkunftslandes, etwa in einer Millionenstadt wie Ibadan oder Benin City, keine begründete Furcht vor Verfolgung. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der genannte Politiker die Möglichkeiten dafür hätte, den Kläger durch das ganze Land zu verfolgen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach der aktuellen Auskunftslage in Nigeria weder ein Meldewesen existiert noch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem vorhanden ist. Dies führt dazu, dass die Ausforschung einer einmal untergetauchten Person kaum mehr möglich ist. Auch ist die Lokalisierung einer Einzelperson ohne eine genaue Angabe ihres Aufenthaltsorts oder einer präzisen Wegbeschreibung erheblich erschwert bis unmöglich. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: Oktober 2022) vom 24.11.2022, S. 14, 22 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, Version 9 vom 05.07.2023, S. 55. Hinzu kommt, dass einer etwaigen Verfolgung des Klägers für den genannten Politiker wohl keine wesentliche Bedeutung zukommen dürfte. Insbesondere dürfte sein wirtschaftliches Interesse an einer Verfolgung nicht derart erheblich sein, dass es auch nach mehreren Jahren der Abwesenheit des Klägers in Nigeria weiterhin landesweite Verfolgungsmaßnahmen rechtfertigen würde. Der Kläger kann sicher und legal in die genannten Landesteile reisen, wird dort aufgenommen werden und es kann auch vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt. In Bezug auf den letzten Punkt muss sein wirtschaftliches Existenzminimum am Ort des internen Schutzes (nur) auf einem Niveau gewährleistet sein, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt. Vgl. BVerwG, Urt. v. 18.02.2021 – 1 C 4.20 –, juris, Rn. 27 ff. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Verhältnisse kann dabei nur in ganz außergewöhnlichen Fällen vorliegen, wenn die humanitären Gründe gegen die Rückkehr des Ausländers zwingend sind. Vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 25, dort im Zusammenhang mit Abschiebungsverboten. Für die Annahme eines solchen ganz außergewöhnlichen Falles ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverwaltungsgerichts von einem sehr hohen Gefahrenniveau auszugehen. Die Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person gekennzeichneten Situationen erst erreicht, wenn eine extreme materielle Not hinzutritt, aufgrund derer sich die Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17 ( Jawo ) –, juris, Rn. 93; BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 25 ff. m. w. N.; Beschl. v. 08.08.2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 10. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dem liegen im Wesentlichen die folgenden Erkenntnisse zur humanitären Lage in Nigeria zugrunde: Nach Nigeria zurückkehrende Personen treffen auf eine zunehmend prekäre sozioökonomische Situation. Knapp die Hälfte der nigerianischen Bevölkerung leidet unter extremer Armut und muss von weniger als 1,9 US-Dollar am Tag leben. Insbesondere seit dem Ausbruch des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine ist zuletzt ein erheblicher Anstieg der Nahrungsmittelpreise zu verzeichnen. Hinzu kommt eine hohe Arbeitslosigkeit, die nach Schätzungen bei mindestens 23 % und bei Menschen bis 35 Jahren bei mindestens 35 % liegt. Der Zugang zu Wasser und Strom ist dem größten Teil der Bevölkerung nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Die Gesundheitsversorgung ist immer noch mangelhaft, hat sich jedoch in den größeren Städten zuletzt verbessert, auch wenn sie weiterhin unter dem europäischen Standard liegt. Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage, ethnischen Ressentiments und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es dabei für viele Menschen schwierig, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netzwerk erfolgreich Fuß zu fassen. Allerdings kann allgemein festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existentiellen Grundbedürfnisse aus selbständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Hierfür bestehen vielfältige Angebote von verschiedenen Nichtregierungsorganisationen, von der Internationalen Organisation für Migration (IOM), die beispielsweise in Benin City, Lagos oder Abuja vertreten ist, oder von der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), die in denselben Städten Migrationsberatungszentren betreibt. Vgl. zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: Oktober 2022) vom 24.11.2022, S. 18 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, Version 9 vom 05.07.2023, S. 40, 59 ff.; Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande, Country of origin information report Nigeria (Stand: März 2021) vom 01.03.2021, S. 104 ff. Auf dieser Grundlage kann ein sehr außergewöhnlicher Fall in dem vorbeschriebenen Sinn nicht festgestellt werden. Zwar kann nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und entgegen den Ausführungen der Beklagten im angegriffenen Ablehnungsbescheid nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr auf die Unterstützung seiner Eltern oder seiner Geschwister vertrauen könnte, zu denen er offenbar keinen Kontakt mehr hat und deren Aufenthaltsort er offenbar nicht kennt. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinen Angaben sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung in Nigeria weder eine Ausbildung absolviert noch sonst Arbeitserfahrung gesammelt hätte und stattdessen „nur versucht [hat,] zu überleben“ (Bl. 75 d. BA 2). Allerdings handelt es sich bei dem 23-jährigen Kläger um einen gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter. Auch unter Berücksichtigung der angebotenen Rückkehrhilfen kann daher im Einklang mit der vorstehenden Auskunftslage davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr auch ohne eine familiäre Absicherung in der Lage sein wird, sich sein Existenzminimum durch selbständige Arbeit zu sichern. Im Übrigen hat der Kläger seit seiner Ausreise aus Nigeria während seiner Zeit in der Ukraine bereits eine gewisse Arbeitserfahrung durch eine Tätigkeit auf einer Baustelle sammeln können (vgl. Bl. 76 d. BA 2). Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes aus § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihm in Nigeria die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) drohen würde. Insbesondere in Bezug auf die behauptete Verfolgung durch den Politiker ist er nach den vorstehenden Ausführungen auf der Grundlage der §§ 4 Abs. 3, 3e Abs. 1 AsylG wiederum jedenfalls auf die Möglichkeit zu verweisen, internen Schutz in Anspruch zu nehmen. Der Kläger hat gegen die Beklagte weiter keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots. Zunächst liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vor. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist nicht der Fall. Zum einen kann die Unzulässigkeit einer Abschiebung nach den vorstehenden Ausführungen nicht auf der Grundlage des Art. 3 EMRK mit den humanitären Verhältnissen in Nigeria begründet werden. Soweit der Kläger auf sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK Bezug nimmt, dringt er auch damit nicht durch. Damit macht er allenfalls ein inländisches Abschiebungshindernis geltend, das jedoch nicht zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots führen kann. Die Vorschrift des § 60 Abs. 5 AufenthG ist nämlich auch ohne eine solche ausdrückliche Einschränkung in ihrem Wortlaut vor dem Hintergrund einer systematischen und gesetzgebungshistorischen Auslegung dahin zu verstehen, dass sie lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, nicht jedoch inländische Abschiebungshindernisse erfassen soll. Dies liegt im Wesentlichen darin begründet, dass sich die Beklagte bzw. das Bundesamt aufgrund der höheren Sachnähe mit den Verhältnissen im Zielstaat einer etwaigen Abschiebung befassen soll, während die Ausländerbehörde für die Durchführung der Abschiebung zuständig bleibt und dort auch die Entscheidung über ein etwaiges inländisches Abschiebungshindernis treffen soll. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2012 – 10 B 39.12 –, juris, Rn. 4; Urt. v. 21.09.1999 – 9 C 12.99 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschl. v. 19.06.2020 – 19 A 1322/19.A –, juris, Rn. 4; VG Hamburg, Urt. v. 14.07.2023 – 8 A 490/21 –, juris, Rn. 60 f. Aus der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist auch nicht etwa zu entnehmen, dass es erforderlich wäre, die Verweisung des § 60 Abs. 5 AufenthG auch auf mögliche inländische Abschiebungshindernisse – wie insbesondere die familiären Bindungen – zu erstrecken. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner von dem Kläger in Bezug genommenen Entscheidung, EuGH, Beschl. v. 15.02.2023 – C-484/22 –, juris, festgestellt, dass die Regelungen des Art. 5 lit. a und lit. b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 (Rückführungsrichtlinie) verlangen, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen bereits im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen und dass es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese Interessen erst im Rahmen des nachfolgenden Verfahrens zum Vollzug der Rückkehrentscheidung geltend machen kann. Diese Rechtsprechung bezieht sich ausdrücklich nur auf die Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie. Dies ist nach dem deutschen Recht die Abschiebungsandrohung. Vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris, Rn. 41; OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.09.2023 – 2 L 38/20 –, juris, Rn. 59. Insofern führt das etwaige Vorliegen eines inländischen Abschiebungshindernisses nicht zu einem Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots, sondern allenfalls zur Aufhebung der Abschiebungsandrohung. Vgl. VG Hamburg, Urt. v. 14.07.2023 – 8 A 490/21 –, juris, Rn. 62; vgl. auch OVG Weimar, Beschl. v. 07.06.2023 – 4 EO 626/22 –, juris, Rn. 13; VG Köln, Urt. v. 14.09.2023 – 8 K 4635/17.A –, juris, Rn. 264; VG Minden, Beschl. v. 04.05.2023 – 2 L 847/22.A –, juris, Rn. 59; VG Aachen, Urt. v. 30.03.2023 – 4 K 1843/21.A –, juris, Rn. 12; a.A. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.08.2023 – 12a K 2687/19.A –, juris, Rn. 19 ff.; Urt. v. 13.06.2023 – 9a K 250/21.A –, juris, Rn. 45 ff. Im Übrigen besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Es sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass eine Abschiebung des Klägers nach Nigeria für ihn mit einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit verbunden wäre. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig und der Kläger durch sie nicht in seinen Rechten verletzt. Sie beruht auf der tauglichen Ermächtigungsgrundlage des § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Soweit nunmehr nach der vorzitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine weitere Voraussetzung erfüllt sein muss, dass die familiären Bindungen des Klägers einer Abschiebung nicht entgegenstehen dürfen, ist dies der Fall. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) kann insbesondere ein inländisches Abschiebungshindernis aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht angenommen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG dem Grundsatz nach in der Regel unmittelbar keinen Anspruch auf einen – wie auch immer gearteten – Aufenthalt. Die Behörde ist bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen jedoch verpflichtet, die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei steht es grundsätzlich im Einklang mit den Erfordernissen des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK, von dem Ausländer zu verlangen, vom Ausland aus ein Visum einzuholen, auch wenn dies mit einer vorübergehenden Trennung verbunden ist. Eine andere Sichtweise ist erst geboten, wenn es dem Ausländer nicht zugemutet werden kann und darf, die gelebten familiären Beziehungen überhaupt zu unterbrechen, und zwar auch nicht für die Dauer eines Visumsverfahrens. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 -, juris, Rn. 16 ff.; Beschl. v. 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06 -, juris, Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.02.2019 - OVG 11 S 7.19 -, juris, Rn. 6 f.; VG Aachen, Beschl. v. 30.03.2023 - 8 L 85/23 -, juris, Rn. 38; vgl. auch Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, AufenthG, § 60a Rn. 197 ff. m. w. N. Nach diesem Maßstab steht es einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insbesondere nicht entgegen, dass der Kläger und seine Verlobte eine Eheschließung beabsichtigen und sich insoweit bereits beim Standesamt in Bonn wegen der hierfür erforderlichen Unterlagen erkundigt haben. Es ist dem Kläger vielmehr zuzumuten, vom Ausland aus ein Visum einzuholen, auch wenn dies mit einer vorübergehenden Trennung von seiner Verlobten verbunden ist. Es sind keine ausreichenden besonderen Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, warum es dem Kläger unzumutbar sein sollte, die gelebten familiären Beziehungen überhaupt auch nur für die Dauer eines Visumsverfahrens zu unterbrechen. Soweit sich die Klage jedoch gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids richtet, ist sie begründet. Insoweit ist der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29.03.2022 rechtswidrig und der Kläger durch ihn in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das vorliegende Einreise- und Aufenthaltsverbot kann nicht auf die von der Beklagten angegebene – und einzig in Betracht kommende – Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gestützt werden. Danach ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen entschieden. Dieses Ermessen hat die Beklagte vorliegend rechtsfehlerhaft ausgeübt. Zwar ist die verwaltungsgerichtliche Prüfung insoweit nach § 114 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ein solcher Ermessensfehler liegt indes vor. Bei der Befristung eines unter der aufschiebenden Bedingung einer Abschiebung erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Entscheidung, wie lange das Verhalten der betroffenen Person, welches der Abschiebung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr durch Fernhaltung der betroffenen Person vom Bundesgebiet zu tragen vermag. Diesem gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesse sind in einem zweiten Schritt die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung der betroffenen Person gegenüberzustellen. Dieser zweite Prüfungsschritt zielt im Lichte von verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 6, 2 Abs. 1 GG) sowie unions- oder konventionsrechtlichen Vorgaben darauf, die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung der betroffenen Person zu begrenzen und ihrem Interesse an einer angemessenen Rückkehrperspektive Rechnung zu tragen. Vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 – 1 C 47.20 –, juris, Rn. 15 ff.; Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 27.16 –, juris, Rn. 23; VG Aachen, Beschl. v. 30.03.2023 – 8 L 85/23 –, juris, Rn. 55 ff. Diese Abwägung ist dabei auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu treffen. Insoweit trifft die Beklagte eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Befristungsentscheidung. Vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 27.16 –, juris, Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.07.2019 – OVG 11 N 50.19 –, juris, Rn. 5; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 19.12.2022 – 7 K 3853/20 –, juris, Rn. 63. Nach diesem Maßstab ist zwar die Einschätzung der Beklagten im ersten Prüfungsschritt rechtlich nicht zu beanstanden, da es sich insoweit um einen Standardfall einer erstmaligen Einreise zur Stellung eines Asylantrags handeln dürfte. Im zweiten Schritt hätte die Beklagte jedoch die im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgetretenen Umstände einer anstehenden Heirat des Klägers mit einer deutschen Staatsangehörigen, die im Normalfall zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen dürfte (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), jedenfalls in den Blick nehmen und ihre Ermessenserwägungen entsprechend ergänzen müssen. Dies hat sie jedoch – auch in Ermangelung des Erscheinens einer Vertreterin oder eines Vertreters in der mündlichen Verhandlung – nicht getan. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.