Beschluss
A 4 K 5016/23
VG Karlsruhe 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2023:1218.A4K5016.23.00
4mal zitiert
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es ist einem Mitgliedstaat nach Art. 5 RL 2008/115 (juris: EGRL 115/2008) nicht grundsätzlich verwehrt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn davon auszugehen ist, dass auf absehbare Zeit eine Rückführung im Familienverband stattfindet.(Rn.8)
2. Mit einer Rückführung in absehbarer Zeit kann gerechnet werden, wenn kein Mitglied eines Familienverbands über ein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht verfügt und die Erteilung eines Aufenthaltstitels für kein Mitglied des Familienverbands in Aussicht steht.(Rn.8)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist einem Mitgliedstaat nach Art. 5 RL 2008/115 (juris: EGRL 115/2008) nicht grundsätzlich verwehrt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn davon auszugehen ist, dass auf absehbare Zeit eine Rückführung im Familienverband stattfindet.(Rn.8) 2. Mit einer Rückführung in absehbarer Zeit kann gerechnet werden, wenn kein Mitglied eines Familienverbands über ein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht verfügt und die Erteilung eines Aufenthaltstitels für kein Mitglied des Familienverbands in Aussicht steht.(Rn.8) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben eine nigerianische Staatsangehörige. Sie beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (A 4 K XXX/23) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 15.11.2023 anzuordnen. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 71a Abs. 4, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung im Falle eines Zweitantrags, in dem - wie hier - ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1615/93 - juris Rn. 99). Dies ist hier nicht der Fall. Das Gericht folgt den ausführlichen Feststellungen und der überzeugenden Begründung des angefochtenen Bescheids (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend ist anzumerken: 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung gemäß Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht in diesem Sinne endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann. Ob eine solche Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme möglich ist, ist nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 29 ff.). Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 23.03.2022 mitgeteilt, dass das Asylverfahren der Antragstellerin in Italien am 08.02.2021 beendet worden ist und nicht wiedereröffnet werden kann. Auch haben die französischen Behörden mit Schreiben vom 19.03.2023 mitgeteilt, dass das Asylverfahren der Antragstellerin in Frankreich final beendet worden ist. 2. Soweit die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten einwendet, ihre Abschiebung sei aus familiären Gründen unzulässig, weil ihre Kinder fristwahrend mit aufschiebender Wirkung Klage gegen deren ablehnenden Asylbescheid erhoben hätten (A 4 K XXX/23), begründet dieser Vortrag keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 15.11.2023 ausgesprochenen Abschiebungsandrohung. Ergänzend zu den überzeugenden Ausführungen in der Begründung des Bescheids ist anzumerken: Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Nach § 43 Abs. 3 AsylG darf die Ausländerbehörde, wenn Familienangehörige im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG gleichzeitig oder jeweils unverzüglich nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt haben, die Abschiebung vorübergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen. Gleichwohl regelt § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung, dass dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung - wie die Unzumutbarkeit der Trennung von Familienangehörigen - nicht entgegensteht. Vorliegend ist es nicht geboten, das nationale Recht unionsrechtskonform auszulegen. Gemäß Art. 5 RL 2008/115 ist es einem Mitgliedstaat verwehrt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen und insbesondere das Wohl von Kindern zu berücksichtigen. Art. 5 RL 2008/115 darf im Hinblick auf seinen Zweck, im Rahmen des mit der Richtlinie eingeführten Rückkehrverfahrens die Wahrung mehrerer Grundrechte - unter anderem die in Art. 24 EU-GRCharta verankerten Grundrechte des Kindes - zu gewährleisten, nicht eng ausgelegt werden (vgl. EuGH, Urt. v. 11.03.2021, Belgischer Staat, C-112/20 juris Rn. 35). Nach Art. 5 Buchst. a RL 2008/115 und Art. 24 Abs. 2 EU-GRCharta ist das Wohl des Kindes in allen Stadien des Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urt. v. 14.01.2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, C-441/19 juris Rn. 54), während gemäß Art. 5 Buchst. b RL 2008/115 die Mitgliedstaaten auch die familiären Bindungen angemessen berücksichtigen müssen (vgl. EuGH, Urt. v. 11.03.2021, Belgischer Staat, C-112/20 juris Rn. 41). Art. 5 RL 2008/115 verwehrt es somit einem Mitgliedstaat, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die er geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018, K. A., C-82/16 juris Rn. 104). Konkret muss der betreffende Mitgliedstaat vor dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem Minderjährigen eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vornehmen und dabei das Wohl des Kindes gebührend berücksichtigen (vgl. EuGH, Urt. v. 14.01.2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, C-441/19 juris Rn. 60). Art. 5 Buchst. a und b RL 2008/115 steht daher einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der die Verpflichtung, beim Erlass einer Abschiebungsandrohung das Wohl des Kindes und dessen familiären Bindungen zu berücksichtigen, als erfüllt gilt, solange die Abschiebung nicht vollzogen wird (vgl. EuGH, Beschl. v. 15.02.2023, C-484/22 - GS - juris Rn. 25 ff.). Nicht ersichtlich verwehrt ist es einem Mitgliedstaat allerdings, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn - wie hier - davon auszugehen ist, dass (auch unter Zugrundelegung der Laufzeiten von Rechtsbehelfsverfahren) auf absehbare Zeit eine Rückführung im Familienverband stattfindet, weil kein Mitglied des Familienverbands über ein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht verfügt und die Erteilung eines Aufenthaltstitels für kein Mitglied in Aussicht steht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.09.2023 - 2 L 38/20 - juris Rn. 62). Nach dem 1. und 4. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 hat die Rückkehrpolitik wirksam zu sein (vgl. auch vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). § 59 Abs. 3 AufenthG dient der wirksamen Rückkehrpolitik. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, die Frage nach den Abschiebungshindernissen im Sinne der Zeitökonomie von der Androhung der Abschiebung zu trennen. Damit soll erreicht werden, dass die Abschiebungsandrohung selbst nicht wieder aufgehoben oder korrigiert werden muss, wenn sich an der rechtlichen Durchführbarkeit der Abschiebung nachträglich etwas ändert (vgl. NK-AuslR/Hocks, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 59 Rn. 22). Auch bei der Erhebung von Klagen gegen ablehnende Asylentscheidungen, denen nach § 75 AsylG aufschiebende Wirkung zukommt, ist der Aufenthalt von Ausländern, deren Aufenthalt zwecks Durchführung von Asylverfahren lediglich nach §§ 55 ff. AsylG gestattet ist, grundsätzlich nicht in einer Weise gesichert, die es rechtfertigen würde, ihrem Interessen am Verbleib im Bundesgebiet, das unmittelbar weder von Art. 7, 24 EU-GRCharta, Art. 8 EMRK noch Art. 6 GG geschützt wird, Vorrang gegenüber dem Interesse der Bundesrepublik Deutschland einzuräumen, mit dem Erlass einer Abschiebungsandrohung die Grundlage dafür zu schaffen, den Zuzug von Ausländern zeitökonomisch und damit effektiv zu steuern und zu begrenzen (zur Abwägung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 24 und VG Karlsruhe, Urt. v. 27.02.2023 - 19 K 4230/21 - juris Rn. 70). Eine Abschiebung unter Auflösung des Familienverbands unter Verstoß gegen Art. 7, 24 EU-GRCharta, Art. 8 EMRK steht bereits einfachgesetzlich nicht in Frage. Bei der gerichtlichen Überprüfung des angefochtenen Bescheids blieben darüber hinaus Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, da solche weder gerichtsbekannt noch offenkundig sind (§ 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf die Gerichtskostenfreiheit (§ 83b AsylG) nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).