Urteil
4 LB 82/19 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:1120.4LB82.19.00
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Leitsätze
1. Interner Schutz kann ausgeschlossen sein, wenn die Rückkehr für den Ausländer eine unerträgliche Härte bedeutete. Zur Ausfüllung dieses Rechtsbegriffs kann die Richtlinie des UNHCR vom 23. Juli 2003 herangezogen werden.(Rn.41)
2. Einzelfall einer unerträglichen Härte, weil der Ausländer im Herkunftsstaat gefoltert wurde und deshalb psychisch schwer erkrankt ist.(Rn.47)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 8. November 2018 – 15 A 3649/16 As SN – wird teilweise geändert.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 3, 5 und 6 des Bescheides des Bundesamts vom 21. November 2016 verpflichtet, dem Kläger zu 1. subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. im ersten Rechtszug zu drei Fünfteln und im zweiten Rechtszug zu zwei Dritteln. Der Kläger zu 1. trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im ersten Rechtszug zu einem Fünftel und im zweiten Rechtszug zu einem Sechstel. Die Klägerin zu 2. trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen alle Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Interner Schutz kann ausgeschlossen sein, wenn die Rückkehr für den Ausländer eine unerträgliche Härte bedeutete. Zur Ausfüllung dieses Rechtsbegriffs kann die Richtlinie des UNHCR vom 23. Juli 2003 herangezogen werden.(Rn.41) 2. Einzelfall einer unerträglichen Härte, weil der Ausländer im Herkunftsstaat gefoltert wurde und deshalb psychisch schwer erkrankt ist.(Rn.47) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 8. November 2018 – 15 A 3649/16 As SN – wird teilweise geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 3, 5 und 6 des Bescheides des Bundesamts vom 21. November 2016 verpflichtet, dem Kläger zu 1. subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. im ersten Rechtszug zu drei Fünfteln und im zweiten Rechtszug zu zwei Dritteln. Der Kläger zu 1. trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im ersten Rechtszug zu einem Fünftel und im zweiten Rechtszug zu einem Sechstel. Die Klägerin zu 2. trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen alle Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Das Gericht entscheidet über die Berufung der Kläger im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle des Senats. 2. Die Berufung der Kläger ist zulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen (§ 124 Abs. 1 VwGO). Die Kläger haben die Berufung fristgemäß begründet (§ 124a Abs. 6 VwGO). Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen angeführten Gründe der Anfechtung (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). 3. Die Berufung der Kläger ist lediglich zum Teil begründet. Der Kläger zu 1. hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ihm ist jedoch subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Insoweit ist der Bescheid des Bundesamts vom 21. November 2016 rechtswidrig und der Kläger zu 1. in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot im Bescheid des Bundesamts vom 21. November 2016 sind dem Kläger zu 1. gegenüber rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und insoweit aufzuheben. Die Klägerin zu 2. hat dagegen keinen Anspruch auf die Zuerkennung von internationalem Schutz sowie auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der Bescheid des Bundesamts vom 21. November 2016 ist ihr gegenüber insgesamt rechtmäßig. Die Klägerin zu 2. ist durch diesen nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb nur im Umfang des ersten Hilfsantrags des Klägers zu 1. und seines Anfechtungsantrags zu ändern. Im Übrigen ist die Berufung der Kläger zurückzuweisen. 4. Gemäß § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind daher das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817) geändert worden ist, und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 7 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist. 5. Dem Kläger zu 1. ist die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. 5.1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG konkretisierten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG, Art. 9 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Der Ausländer muss somit aufgrund von Umständen in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung aus zumindest einem der fünf genannten Gründe haben (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – Rn. 21). 5.2. Nach diesen rechtlichen Maßstäben droht dem Kläger zu 1. bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. 5.2.1. Wenn der Kläger eine Wiederholung der von den tschetschenischen Sicherheitsbehörden gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen (§ 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG) befürchtet, die zu seiner Ausreise geführt haben, fehlt es an der notwendigen Verknüpfung dieser Handlungen mit einem Verfolgungsgrund. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die Gewaltanwendung gegen den Kläger wegen einer bei ihm tatsächlichen bestehenden (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) oder ihm zugeschriebenen (§ 3b Abs. 2 AsylG) politischen Überzeugung erfolgte. Der Kläger hat selbst nicht vorgetragen, in einer politisch gegnerischen Haltung zur tschetschenischen Regierung zu stehen oder sich oppositionell betätigt zu haben. Zwar genügt es für die Annahme einer ursächlichen Verbindung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund, wenn dem Ausländer die verfolgungsbegründenden Merkmale von den Verfolgungsakteuren lediglich zugeschrieben werden. Entscheidend ist die Kausalität im Sinne der erkennbaren Gerichtetheit der Verfolgung (BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 1 B 13.18 – juris Rn. 5). Nach dem Vortrag des Klägers erfolgte seine Vernehmung unter Anwendung von Gewalt und Folter jedoch nicht deshalb, weil die tschetschenischen Sicherheitsbehörden ihn für einen Regimegegner hielten, sondern weil sie in Erfahrung bringen wollten, ob er Informationen über einen Bekannten habe, den die Behörden für oppositionelle Handlungen verantwortlich machten. Andernfalls wäre auch nicht zu erwarten gewesen, dass der Kläger nach wiederholten Verhören freigelassen worden wäre und die Russische Föderation hätte verlassen können. 5.2.2. Der Kläger bringt weiterhin vor, er fürchte bei Rückkehr in die Russische Föderation eine Strafverfolgung und Bestrafung i.S.v. § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Er würde einer Einberufung zum Militärdienst oder einer zwangsweisen Rekrutierung nicht nachkommen, da er den Krieg gegen die Ukraine ablehne. Die Furcht des Klägers vor Verfolgung ist jedoch auch in dieser Hinsicht nicht begründet. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung in den Wehrdienst. In der Russischen Föderation ist der einjährige Wehrdienst für alle russischen Männer im Alter von 18 bis 27 Jahren obligatorisch (EUAA, 15.12.2022, The Russian Federation Military service, S. 15). Zum 1. Januar 2024 ist die Altersgrenze für die Wehrpflicht auf 30 Jahre angehoben worden (EUAA, 03.10.2023, Major developments in the Russian Federation in relation to military service, S. 5 f.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 31.07.2023, Russische Föderation Gesetzesänderungen beim Wehrpflichtalter und der Altersgrenze für Reservisten, S. 9). Der Kläger unterliegt danach in der Russischen Föderation nicht der allgemeinen Wehrpflicht, da er sich nicht mehr im wehrpflichtigen Alter befindet. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Mobilisierung in den Reservedienst zu befürchten hat. Der von Präsident Putin am 21. September 2022 unterzeichnete „Erlass über die Teilmobilmachung in der Russischen Föderation“ sollte nur für russische Staatsangehörige gelten, die bereits in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte herausragende militärische Fähigkeiten erworben haben oder über Kampferfahrungen verfügen. Nach Angaben des russischen Verteidigungsministeriums sollte die Teilmobilmachung zur Einberufung von etwa 300.000 Reservisten führen, was 1,2 Prozent der in der Reserveliste eingetragenen Personen entspricht (UK Home Office, 25.07.2023, Russian Federation Military Service, S. 52, 54). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes dürfen nach den geltenden Durchführungsbestimmungen nur Personen mit militärischer Vorerfahrung im Wege der teilweisen Mobilmachung eingezogen werden (Auswärtiges Amt, 10.02.2023, Auskunft an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, S. 2). Zu diesen Personengruppe rechnet der Kläger nicht, da er nach eigener Auskunft bisher keinen Wehrdienst geleistet hat. Der Umstand, dass auch Personen, die bis zur Vollendung des 27. bzw. 30. Lebensjahres wegen ihres Studiums oder ohne gesetzliche Grundlage nicht zum Pflichtwehrdienst herangezogen wurden, zur sog. passiven Reserve zählen und damit grundsätzlich zum Reservedienst herangezogen werden können (EUAA, 15.12. 2022, The Russian Federation Military service, S. 22 f.; Danish Immigration Service, 01.12.2022, Russia An update on military service since July 2022, S. 13), ändert nichts daran, dass sie von der bestehenden Teilmobilmachung, die nur einen kleinen Bruchteil der potenziellen Reservisten erfasst, nicht betroffen sind. Auch Berichte über irreguläre Einberufungen im Rahmen der Teilmobilmachung und eine verdeckte Mobilmachung durch Zwangsrekrutierung und finanzielle Anreize für einen freiwilligen Wehrdienst (UK Home Office, 25.07.2023, Russian Federation Military Service, S. 58 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 04.07.2023, Länderinformation der Staatendokumentation Russische Föderation, S. 34 f.; EUAA, 15.12.2022, The Russian Federation Military service, S. 32) begründen noch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Einberufung des Klägers zum Reservedienst, da sie kein flächendeckendes und unausweichliches System erkennen lassen, zumal das Erfordernis militärischer Vorkenntnisse für den Reservedienst in der gegenwärtigen Kriegssituation nachvollziehbar erscheint. Der weitaus überwiegende Teil der in Betracht kommenden Reservisten ist auch unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht mobilisiert worden. Dies gilt auch für die Situation in Tschetschenien, wo die Teilmobilmachung vom 21. September 2022 offiziell gar nicht zur Anwendung kam, weil Tschetschenien nach Ansicht des tschetschenischen Präsidenten Kadyrow zu diesem Zeitpunkt bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt hatte. Die Rekrutierung von Soldaten aus Tschetschenien für die Gruppe Wagner, die Nationalgarde und für sog. Freiwilligenbataillone erfolgte bis dahin vor allem durch Anreize und Zwangsmaßnahmen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, 31.08.2023, Russland Tschetschenien Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung, S. 7 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 04.07.2023, Länderinformation der Staatendokumentation Russische Föderation, S. 35 f.; EUAA, 15.12.2022, The Russian Federation Military service, S. 52). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für den militärisch nicht ausgebildeten Kläger, in Tschetschenien zwangsrekrutiert zu werden, vermag das Gericht danach nicht zu erkennen. 5.2.3. Es gibt schließlich auch keine Erkenntnisse für die Annahme, dass russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation allein deshalb Verfolgung zu befürchten haben, weil sie sich im Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt haben (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 04.07.2023, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, S. 113; Auswärtiges Amt, 28.09.2022, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, S. 25). 6. Dem Kläger zu 1. ist allerdings der subsidiäre Schutz zuzuerkennen. 6.1. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gelten unter anderem Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Der sachliche Regelungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist mit dem Regelungsbereich von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK weitgehend identisch. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung muss von einem Akteur i.S.d. § 4 Abs. 3 und § 3c AsylG ausgehen (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 6 m.w.N. und Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 10 f.). Für die Entscheidung, ob eine bestimmte Form der Misshandlung als Folter einzustufen ist, muss die Unterscheidung berücksichtigt werden, die Art. 3 EMRK zwischen Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung macht. Diese Unterscheidung ist in der Konvention vorgesehen, um das besondere Stigma der Folter vorsätzlichen Misshandlungen vorzubehalten, die starke und grausame Leiden verursachen. Zur Schwere der Behandlung kommt der Gesichtspunkt des verfolgten Ziels. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe definiert Folter daher als vorsätzliche Zufügung von großen Schmerzen oder Leiden, um unter anderem Aussagen zu erhalten, zu bestrafen oder einzuschüchtern (EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2012 – Nr. 39630/09, El-Masri/Mazedonien – Rn. 197). Eine Misshandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um unter Art. 3 EMRK zu fallen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie die Dauer der Behandlung und ihre physischen und psychischen Wirkungen und manchmal das Geschlecht, das Alter und der Gesundheitszustand des Opfers. Eine Behandlung ist unmenschlich, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, geeignet, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 – Rn. 219 f.). Die bloße Möglichkeit, eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erleiden, reicht für die Annahme der Gefahr eines ernsthaften Schadens nicht aus. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betreffende im Fall der Rückkehr tatsächlich einer solchen Gefahr („real risk“) ausgesetzt sein wird (EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – 37201/06 – Rn. 129). Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377 Rn. 22). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 Rn. 32 zu § 3 AsylG). Maßgebend ist letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Diese bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr beachtlich ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37.18 – juris Rn. 13 zu § 3 AsylG). Wer bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat, wird gemäß Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Für ihn streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Dadurch wird der Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden muss ein innerer Zusammenhang bestehen. Die Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – BVerwGE 136, 360 Rn. 31 und Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377 Rn. 23). Die Beweiserleichterung kommt einem Antragsteller, der im Herkunftsstaat einen ernsthaften Schaden erlitten hat unabhängig davon zugute, ob er zum Zeitpunkt der Ausreise auch in einem anderen Teil seines Heimatlandes hätte Zuflucht finden können (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – BVerwGE 133, 55 Rn. 29 zu Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83/EG). 6.2. Der Kläger hat bereits in seinem Herkunftsstaat einen ernsthaften Schaden erlitten. Er hat zur Überzeugung des Gerichts die Gründe für seine Ausreise zutreffend dargelegt. Das Gericht schließt sich, auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung, insoweit der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts an, das den Kläger hierzu ausführlich angehört hat. Der angefochtene Bescheid stützt seine Entscheidung ebenfalls nicht auf die Annahme, der Kläger habe bei seiner Anhörung unrichtige Angaben gemacht. Das Protokoll der Anhörung beim Bundesamt weist im Gegenteil eine hohe emotionale Beteiligung des Klägers aus. Wenn in der Begründung des Bescheides vom 21. November 2016 gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers angeführt wird, dass im Falle einer Bewusstlosigkeit nicht nur an den Händen, sondern am gesamten Körper des Klägers mit Folterspuren zu rechnen gewesen wäre, ist diese Annahme für das Gericht nicht nachvollziehbar. Das geschilderte Kerngeschehen, die Zufügung von Elektroschocks an den Händen, wird aber auch vom Bundesamt nicht substantiiert in Abrede gestellt. Angesichts des Zeitablaufs, der psychischen Belastung des Klägers und seiner ausführlichen Einlassungen gegenüber dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht hat das Gericht von einer erneuten Anhörung des Klägers zu den vorgetragenen Misshandlungen abgesehen. Soweit die Beklagte den Kläger in der mündlichen Verhandlung insoweit zu einzelnen Punkten im Randbereich des Geschehens befragt hat, konnte dieser die entstandenen Unsicherheiten überzeugend aufklären. Eine durch den Wiederaufruf des Geschehens eingetretene und außerordentlich starke seelische Betroffenheit beider Kläger war in der mündlichen Verhandlung gleichwohl deutlich erkennbar. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Kläger sind beim Gericht nicht entstanden. Die Misshandlungen des Klägers sind als Folter zu qualifizieren. Dem Kläger sind von den Vernehmungsbeamten durch Schläge und Elektroschocks bis hin zur Ohnmacht vorsätzlich große Schmerzen zugefügt worden, um eine Aussage zu erzwingen. Die Entkleidung des Klägers, der in diesem Zustand der Kälte und dem Schlafentzug ausgesetzt war, stellt eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar, die bei ihm Gefühle der Angst und Scham hervorgerufen hat. Gleiches gilt für die Androhung der Tötung seiner Ehefrau, auch wenn sich diese zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht mehr im Gewahrsam der tschetschenischen Sicherheitskräfte befand. Diese Information war dem Kläger jedoch vorenthalten worden, so dass seine Furcht subjektiv begründet war. Auch der Umstand, dass dem Kläger ein Sack über den Kopf gezogen und ihm unter Androhung von Gewalt verboten wurde, diesen abzunehmen, musste bei ihm Angstzustände auslösen. Zugunsten des Klägers ist deshalb zu vermuten, dass sich entsprechende Handlungen bei einer Rückkehr in die Russische Föderation wiederholen werden. Dabei ist zunächst auf die Tschetschenische Republik abzustellen. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 17 zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die Vermutung ist hinsichtlich der Herkunftsregion des Klägers auch nicht widerlegt. Es bestehen keine stichhaltigen Gründe, die die Gefahr einer Wiederholung der erlittenen Behandlung entkräften. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien ist nach wie vor äußerst besorgniserregend. Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Akteure sind weit verbreitet. Präsident Ramsan Kadyrow setzt Gewalt ein, um seine Herrschaft zu sichern. Es kommt zu Entführungen, Folterungen und außergerichtlichen Hinrichtungen, insbesondere von Personen, die des Extremismus verdächtigt werden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 04.07.2023, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, S. 49). Auf Befehl Kadyrows kann jede Person, die er als Feind betrachtet, geschlagen, inhaftiert oder getötet werden. Die tschetschenischen Behörden können jede Menschenrechtsverletzung begehen, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, 31.08.2023, Russland Tschetschenien Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung, S. 12). Die Menschenrechtslage in Tschetschenien hat sich seit der Ausreise des Klägers nicht verbessert. Das Risiko, erneut verhaftet und gefoltert zu werden, hat sich für den Kläger nicht verringert. Im Gegenteil kann eine Rückkehr nach Tschetschenien nach einem im Ausland gestellten Asylantrag für Personen, die – wie der Kläger – bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten, zu einer erhöhten Gefährdung führen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 04.07.2023, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, S. 113). 6.3. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz scheidet für den Kläger schließlich nicht deshalb aus, weil er gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG auf die Rückkehr in einen außerhalb der Tschetschenischen Republik liegenden Ort innerhalb der Russischen Föderation als einen Ort des internen Schutzes verwiesen werden könnte. Nach dieser Vorschrift wird dem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn für ihn in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht oder er Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach § 3d AsylG hat (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG) und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Annahme eines internen Schutzes liegen hier nicht vor. 6.3.1. Das Gericht geht allerdings davon aus, dass dem Kläger an einem Ort der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht. Die Tatsache eines ernsthaften Schadens in einem Landesteil ist zwar gemäß Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens auch am Ort des internen Schutzes begründet ist. Das gilt jedoch nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Ausländer erneut von einem solchen Schaden bedroht wird (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 – BVerwGE 171, 300 Rn. 15). Solche Umstände bestehen hier. Die Macht der tschetschenischen Sicherheitskräfte ist außerhalb der Tschetschenischen Republik formal und faktisch durch den Herrschaftsanspruch der föderalen Sicherheitsbehörden eingeschränkt, die sich zum Teil weigern, mit den tschetschenischen Behörden zusammenzuarbeiten. Ein beträchtlicher Teil der tschetschenischen Bevölkerung hat Tschetschenien verlassen und lebt legal in anderen Teilen Russlands. Die große tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands steht nicht unter der direkten Kontrolle Kadyrows. Es wird jedoch berichtet, dass tschetschenische Behörden, die Zugang zu russlandweiten Informationssystemen haben, in Einzelfällen auch Personen verfolgen, die in andere Teile der Russischen Föderation geflohen sind. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können ehemalige Bewohner ihrer Region in der gesamten Russischen Föderation auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten festnehmen und nach Tschetschenien überstellen. Wer von der tschetschenischen Polizei offiziell gesucht wird, zum Beispiel, weil ein Strafverfahren anhängig ist, kann überall in der Russischen Föderation gefunden werden. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte über eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden. Es gibt auch Berichte über verschiedene Personengruppen, die gegen ihren Willen aus einem inländischen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgebracht wurden und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Betroffen sind Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfer und Anhänger der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung. Besonders gefährdet sind Personen, die einen persönlichen Konflikt mit Kadyrow oder hohen tschetschenischen Funktionären haben, die wegen einer Straftat verurteilt wurden oder glaubhaft verdächtigt werden, Terroristen oder aktive Unterstützer des Terrorismus zu sein, und Personen, die wegen einer schweren Straftat angeklagt sind (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 04.07.2023, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, S. 50 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 03.02.2023, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, S. 95 ff.; Auswärtiges Amt, 28.09.2022, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, S. 17; Mark Galeotti, 04.09.2019, Lizenz zum Töten, S. 18). Die Rechtsprechung geht daher überwiegend davon aus, dass Personen aus Tschetschenien in anderen Teilen der Russischen Föderation grundsätzlich verfolgungsfreien internen Schutz (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG) haben können, solange sie nicht in besonderer Weise politisch in Erscheinung getreten sind und daher kein landesweites Verfolgungsinteresse der föderalen Sicherheitsbehörden anzunehmen ist und solange ferner keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die tschetschenischen Sicherheitsbehörden ein besonderes Interesse an ihrer Ergreifung haben und deshalb ihre Festnahme und Überstellung durch föderale oder lokale Behörden in der übrigen Russischen Föderation veranlassen oder sie auch außerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs inoffiziell verfolgen werden (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 28. Mai 2020 – 2 L 25/18 – juris Rn. 47; VGH München, Urteil vom 16. Juli 2019 – 11 B 18.32129 – juris Rn. 46 ff. und VG Potsdam, Urteil vom 7. November 2022 – VG 6 K 650/16.A – juris Rn. 16). Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht an. Für den Kläger lassen sich solche besonderen Umstände nicht feststellen. Der Kläger trägt selbst nicht vor, sich in der Russischen Föderation politisch oppositionell betätigt zu haben. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die tschetschenischen Sicherheitsorgane ein qualifiziertes Interesse an der Verfolgung des Klägers außerhalb Tschetscheniens haben, nachdem sie ihn ergebnislos unter Anwendung von Folter verhört und anschließend freigelassen haben. 6.3.2. Der Kläger kann auch sicher und legal in einen anderen Landesteil außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation reisen und wird dort aufgenommen. Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, die sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Freizügigkeit sowie auf freie Wahl des Aufenthalts- und Wohnortes. Die Bürger der Russischen Föderation haben das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation. Sie sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort im Land registrieren zu lassen. Die Anmeldung des Wohnsitzes (Propiska) wird im Reisepass vermerkt. Die dauerhafte Registrierung ist Voraussetzung für den Bezug von stationärer medizinischer Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Rente. Grundsätzlich können Personen aus dem Nordkaukasus auch in andere Teile Russlands reisen. Einige regionale Behörden schränken allerdings die Wohnsitzregistrierung für ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 04.07.2023, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, S. 88 f.). 6.3.3. Vom Kläger kann jedoch nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich an einem anderen Ort in der Russischen Föderation niederlässt. Die Niederlassung in einem sicheren Landesteil ist in diesem Sinne zumutbar, wenn bei umfassender wertender Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen persönlichen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, und auch sonst keine unerträgliche Härte droht. Das wirtschaftliche Existenzminimum am Ort des internen Schutzes muss dabei nur auf einem Niveau gewährleistet sein, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt. Darüberhinausgehende Anforderungen sind keine notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit einer Niederlassung (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 – 1 C 27.20 – juris Rn. 15 m.w.N.). Die Niederlassung am Ort des internen Schutzes kann aber im Einzelfall ausnahmsweise auch dann unzumutbar sein, wenn sie für den Betroffenen aus anderen Gründen als der Verletzung von Grund- und Menschenrechten eine unerträgliche Härte bedeutete (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 – BVerwGE 171, 300 Rn. 32). Im konkreten Einzelfall ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr in die Russische Föderation für den Kläger aus persönlichen Gründen eine unerträgliche Härte darstellen würde. Zur Ausfüllung dieses Rechtsbegriffs kann die Richtlinie des UNHCR vom 23. Juli 2003 zum internationalen Schutz „Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative“ im Zusammenhang mit Art. 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 – BVerwGE 171, 300 Rn. 32 zu Nr. 25 der Richtlinie und VGH Mannheim, Urteil vom 29. November 2019 – A 11 S 2376/19 – juris Rn. 35 zu Nr. 25, 26 der Richtlinie), auch wenn den Veröffentlichungen des UNHCR keine völkerrechtliche Bindungswirkung zukommt (BVerfG, Beschluss vom 28. September 2006 – 2 BvR 1731/04 – juris Rn. 13). Der UNHCR hat in Nr. 26 dieser Richtlinie die Auffassung vertreten, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Neuansiedlung im räumlichen Bereich des internen Schutzes eine durch Verfolgung im Herkunftsland erlittene psychische Traumatisierung eine wesentliche Rolle spielen kann. Insbesondere psychologische Gutachten, die eine erneute psychische Traumatisierung im Falle einer Rückkehr als wahrscheinlich erscheinen lassen, sprechen nach dieser Auslegung gegen die Entscheidung, das Gebiet als zumutbare Fluchtalternative anzusehen. Ein solcher Fall liegt hier zur Überzeugung des Gerichts vor. Der Kläger hat nach Einschätzung seines behandelnden Facharztes aufgrund der erlittenen psychischen und physischen Folter eine schwere posttraumatische Belastungsstörung entwickelt, die stationär und ambulant behandelt wurde bzw. wird. Er befindet sich nach wie vor in einer labilen psychischen Situation mit wiederkehrender Suizidalität und verbindet mit dem Gedanken an eine Rückkehr in die Russische Föderation Todesängste. Diese fachärztliche Einschätzung deckt sich mit dem Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnen hat. Dort wurde auch deutlich, dass der Kläger in psychischer Hinsicht mit der Erwartung überfordert ist, seine ihrerseits hilfsbedürftige Familie unter den Lebensbedingungen in der Russischen Föderation ohne die Unterstützung seiner Großfamilie und auf sich allein gestellt außerhalb Tschetscheniens versorgen zu müssen, während er gleichzeitig dem Versuch ausgesetzt ist, als Vertragssoldat für die russische Armee rekrutiert zu werden. Selbst wenn man die Befürchtungen des Klägers bei objektiver Betrachtung als unbegründet ansieht, kommt es hierauf in diesem Ausnahmefall rechtlich nicht an, weil es dem Kläger aufgrund seiner verfolgungsbedingten Erkrankung nicht zumutbar ist, sich in der Russischen Föderation auch außerhalb seiner Herkunftsregion niederzulassen und diesen psychischen Belastungen standzuhalten. 7. Da dem Kläger subsidiärer Schutz zu gewähren ist, sind auch die gegen ihn ergangene Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 Nr. 2a AsylG) und die Entscheidung nach § 11 AufenthG aufzuheben. Ein Einreiseverbot, das unter die Richtlinie 2008/115/EU fällt, kann nach Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht aufrechterhalten werden (OVG Greifswald, Urteil vom 7. Dezember 2022 – 4 LB 233/18 OVG – juris Rn. 75, 77 m.w.N.). 8. Die Berufungsanträge der Klägerin zu 2. bleiben dagegen insgesamt ohne Erfolg. 8.1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von internationalem Schutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Sie ist nicht gemäß Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert, da ihre kurzzeitige Festnahme durch eine tschetschenische Sicherheitsbehörde nach Art und Schwere keine Handlung darstellt, die eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG oder einen ernsthaften Schaden in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG begründen würde. Dem Berufungsvorbringen der Klägerin ist auch nicht zu entnehmen, dass sie aufgrund von Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem sie die Russische Föderation verlassen hat, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder für sie die tatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (§ 28 Abs. 1a AsylG). Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft. Zwar geht die tschetschenische Führung nach wie vor rücksichtslos gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige mit Methoden der Kollektivverantwortung vor. Der Kampf gegen Extremisten geht mit Sippenhaft und Kollektivstrafen einher. Familienangehörige und andere vermeintliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 03.02.2023, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, S. 52). Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Kläger von den tschetschenischen Sicherheitsbehörden als Extremist oder Untergrundkämpfer eingestuft wird. Für diese Annahme spricht auch der Umstand, dass die Klägerin kurze Zeit nach der Festnahme ihres Ehemannes wieder freigelassen wurde. Ein eigenes Verfolgungsinteresse der tschetschenischen Regierung gegenüber der Klägerin ist nicht erkennbar. 8.2. Für die Klägerin ist auch kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Insoweit fehlt es ebenfalls an einem substantiierten Vortrag. Die Klägerin hat insbesondere nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht, dass sie an einer Erkrankung leidet, die die Abschiebung beeinträchtigen kann (§ 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG). 8.3. Die gegen die Klägerin ausgesprochene Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids vom 21. November 2016 findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht deswegen teilweise aufzuheben, weil nach dem Bescheid die Ausreisefrist von 30 Tagen zunächst unionsrechtswidrig (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 – Rn. 62) mit der Bekanntgabe des Bescheides in Lauf gesetzt worden ist. Die Klägerin ist durch diese anfängliche objektive Unionsrechtswidrigkeit des Bescheides mit und durch die Klageerhebung wegen des Eintritts der im Gesetz (§ 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG) und im Bescheid benannten außerprozessualen Bedingung nicht mehr beschwert (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 1.19 – BVerwGE 167, 366 Rn. 26 ff.). Die Rückkehrentscheidung gegen die Klägerin ist zum gemäß § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht deshalb rechtswidrig geworden, weil dem Kläger internationaler Schutz zu gewähren ist. Zwar ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass Art. 5 Buchst. a und b Richtlinie 2008/115/EU dahin auszulegen ist, dass er verlangt, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken (EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 – C-484/22 – Rn. 28). Diese Rechtsprechung lässt sich auf die Belange von verheirateten Erwachsenen übertragen, da Art. 5 Buchst. b Richtlinie 2008/115/EU familiäre Belange allgemein schützt. Diese sind bereits beim Erlass der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 11. September 2023 – 2 L 38/20 – juris Rn. 58; VGH München, Beschluss vom 5. Juni 2023 – 11 ZB 23.30200 – juris Rn. 7). Zum rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht jedoch mangels einer rechtskräftigen Entscheidung noch nicht fest, dass der Kläger ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erhalten wird und eine Abschiebung der Klägerin die Familieneinheit beeinträchtigen würde. 8.4. Die Befristung eines in § 11 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung noch vorgesehenen gesetzlichen Einreiseverbots für den Fall der Abschiebung, welches mit der Richtlinie 2008/115/EU nicht vereinbar war, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unionsrechtskonform regelmäßig als konstitutiver Erlass eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer auszulegen. Damit handelt es sich in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren und die Klägerin belastenden Verwaltungsakt, der insgesamt mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 – BVerwGE 173, 201 Rn. 10 m.w.N.; OVG Greifswald, Urteil vom 18. Juni 2021 – 4 LB 443/19 OVG – juris Rn. 16). Die so verstandene Verfügung beruht auf § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Dadurch, dass das Bundesamt das Einreiseverbot auf 30 Monate „ab dem Tag der Abschiebung“ befristet hat, ist es zugleich unter die aufschiebende Bedingung der Abschiebung gestellt worden. Gegen die Ermessensentscheidung des Bundesamts über die Länge der Frist ist nichts zu erinnern. Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie 2008/115/EU und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 – BVerwGE 173, 201 Rn. 18). So liegt es hier. Der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin internationalen Schutz beanspruchen kann, musste auch hier nicht vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils als das öffentliche Interesse mindernder Gesichtspunkt in die Ermessensentscheidung des Bundesamtes eingestellt werden, die verfahrensbegleitend unter Kontrolle zu halten ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 27.16 – BVerwGE 157, 356 Rn. 23 für den Fall der Ausweisung). 9. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 78 Abs. 8 AsylG liegen nicht vor. Die Kläger begehren die Zuerkennung von internationalem Schutz und die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die Kläger sind russische Staatsangehörige kumykischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger zu 1. wurde am …… 1989 geboren, die Klägerin zu 2. am …… 1994. Die Kläger sind Eheleute, sie haben am …… 2014 in der Botschaft der Russischen Föderation in der Republik Belarus geheiratet. Sie haben inzwischen zwei gemeinsame Kinder. Die Kläger reisten am 5. März 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 10. März 2014 Asylanträge. Die Kläger wurden am 26. März 2014 beim Bundesamt angehört. Dabei gab der Kläger an, aus G. in Tschetschenien zu stammen. Er habe in Minsk ein Fernstudium absolviert. Nach dessen Abschluss seien sie (die Kläger) gemeinsam nach Belarus gegangen, um dort Arbeit zu finden. Dies habe jedoch nicht geklappt. Auf der Rückreise Anfang Februar 2014 hätten sie am Bahnhof ein Taxi genommen und seien von maskierten Militärangehörigen angehalten worden. Er gehe davon aus, dass es sich um tschetschenische Regierungsbeamte gehandelt habe. Sie seien getrennt worden. Er sei nach einem jungen Mann aus der Straße gefragt worden. Dieser solle mit den Extremisten kooperiert haben. Er habe ein Dokument unterschreiben sollen, sich aber geweigert. Man habe ihn gefesselt und ihm einen Sack über den Kopf geworfen. Er sei mit einem Auto in ein anderes Gebäude gebracht worden, wo er geschlagen, bespuckt und mit Stromschlägen an den Händen bis zur Ohnmacht gefoltert worden sei. Er habe ein Geständnis unterschreiben müssen. Die Männer hätten gedroht, seiner Frau etwas anzutun, dann habe er unterschrieben. Er habe nicht lesen dürfen, was auf dem Papier stand. Am nächsten Abend sei er freigelassen worden, wieder mit einem Sack über dem Kopf. Die Ausweispapiere seien ihm abgenommen worden. Am nächsten Tag habe er seinem Vater erzählt, was passiert sei, aber nicht alles. Sein Vater habe gesagt, sie müssten weg und habe einen Schlepper organisiert. Am 3. März 2014 seien sie frühmorgens nach Belarus gefahren und von dort mit einem Kleinbus nach Deutschland gebracht worden. Bereits im Sommer zuvor sei er kurzzeitig von Polizisten festgenommen und geschlagen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, an einer Auseinandersetzung mit Verwandten des Präsidenten beteiligt gewesen zu sein. Sein Vater habe ihn jedoch nach einigen Stunden wieder freibekommen. Außerdem sei er einmal an Neujahr festgenommen worden, weil jemand den Weihnachtsbaum angezündet habe. Das komme aber jedes Jahr vor. Die Klägerin bestätigte den Vortrag des Klägers. Sie selbst sei nach kurzer Zeit freigelassen worden. Ihr sei gesagt worden, dass ihr Mann bald nachkommen würde. Im Januar 2014 sei ihrem Mann gekündigt worden, weshalb sie versucht hätten, in Belarus Arbeit zu finden. Im russischen Konsulat sei ihnen erklärt worden, dass sie keine Arbeitserlaubnis erhalten könnten. Sie hätten auch kein Aufenthaltsrecht in Belarus erhalten. Ihr Schwiegervater habe gesagt, dass man ihrem Mann etwas anhängen wolle und sie deshalb das Land verlassen müssten. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 21. November 2016 die Anträge auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2) und erkannte die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3). Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte die Abschiebung in die Russische Föderation an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Die Kläger haben Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. In der mündlichen Verhandlung am 8. November 2018 ist der Kläger ergänzend gehört worden. Er vertiefte sein Vorbringen über die Verhaftung. Nach seiner Ausreise seien sein Vater und sein Bruder nach ihm gefragt worden, sein Bruder sei ebenfalls festgenommen worden. Zwei Onkel und eine Tante hätten seinetwegen berufliche Nachteile erlitten. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 21. November 2016 zu verpflichten, ihnen Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Den Antrag auf Asylanerkennung haben die Kläger zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren insoweit eingestellt und die Klage mit Urteil vom 8. November 2018 – 15 A 3649/16 As SN – im Übrigen abgewiesen. Das Vorbringen der Kläger sei zwar glaubhaft, der Kläger sei aus politischen Gründen verfolgt worden. Die Kläger seien jedoch auf internen Schutz nach § 3e AsylG zu verweisen. Sie könnten außerhalb von Tschetschenien verfolgungssicher und unter zumutbaren Bedingungen leben. Der Senat hat mit Beschluss vom 27. November 2020 – 4 LZ 82/19 OVG – die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Der Beschluss ist den Klägern am 2. Dezember 2020 zugestellt worden. Am 4. Januar 2021 (Montag) haben die Kläger die Berufung begründet. Die Kläger seien vorverfolgt ausgereist, so dass eine Wiederholung der Verfolgung gesetzlich vermutet werde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe den Klägern keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Es seien mehrere Fälle dokumentiert, in denen Personen wegen des Verdachts der Unterstützung von Aufständischen nach Tschetschenien zurückgeführt worden seien. Die tschetschenischen Behörden würden informiert, wenn eine Person aus Tschetschenien in einen anderen Teil der Russischen Föderation umziehe. Es sei den Klägern nicht zumutbar, sich diesem Risiko auszusetzen. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger ihren Lebensunterhalt außerhalb Tschetscheniens sichern könnten. Tschetschenen werde häufig die Registrierung verweigert. In anderen Landesteilen der Russischen Föderation seien sie schon wegen ihrer Sprachfärbung als Kumyken zu erkennen. Ein Ausweichen der Kläger innerhalb der Russischen Föderation sei zudem durch psychische Erkrankungen erschwert. Der Kläger leide infolge der erlittenen Folter an einer Depression. Die Klägerin habe eine postnatale schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen erfahren. Durch mehrere Todesfälle naher Angehöriger hätte sich die psychische Gesundheit der Kläger erneut verschlechtert. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 8. November 2018 – 15 A 3649/16 As SN – zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 21. November 2016 zu verpflichten, ihnen Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. Die Kläger legten einen Ambulanzbrief des KMG Klinikum A. vom 10. März 2021, eine fachärztliche Bescheinigung vom 7. November 2023 und verschiedene weitere Arztberichte vor. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ergänzend gehört worden. Dabei hat er seinen Vortrag wiederholt und sich zur Begründung seiner Verfolgungsfurcht zudem auf die Gefahr einer Einberufung oder zwangsweisen Rekrutierung in den Militärdienst berufen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.