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Beschluss

2 O 108/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:1013.2O108.11.0A
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Leitsätze
1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren in der Hauptsache bereits beendet ist.(Rn.1) 2. Aus Billigkeitsgründen kann eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens ausnahmsweise in Fällen geboten sein, in denen die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung zu einem früheren Zeitpunkt, als die Rechtsverfolgung noch beabsichtigt war, vorgelegen haben und es lediglich in Folge eines Versäumnisses des Gerichts nicht zu einer rechtzeitigen Entscheidung über den Bewilligungsantrag gekommen ist. Gleiches gilt, wenn der Kläger vor dem Wegfall der Rechtshängigkeit alles ihm Zumutbare getan hat, um eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu erreichen.(Rn.2) 3. Hat es der bedürftige Prozessbeteiligte selbst in der Hand, eine Entscheidung des Gerichts zum Prozesskostenhilfeantrag zu erreichen, bevor die Rechtshängigkeit wegfällt, ist für Billigkeitserwägungen kein Raum. Insbesondere hat er die Möglichkeit, eine Erledigungserklärung erst nach einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag abzugeben.(Rn.5)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren in der Hauptsache bereits beendet ist.(Rn.1) 2. Aus Billigkeitsgründen kann eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens ausnahmsweise in Fällen geboten sein, in denen die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung zu einem früheren Zeitpunkt, als die Rechtsverfolgung noch beabsichtigt war, vorgelegen haben und es lediglich in Folge eines Versäumnisses des Gerichts nicht zu einer rechtzeitigen Entscheidung über den Bewilligungsantrag gekommen ist. Gleiches gilt, wenn der Kläger vor dem Wegfall der Rechtshängigkeit alles ihm Zumutbare getan hat, um eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu erreichen.(Rn.2) 3. Hat es der bedürftige Prozessbeteiligte selbst in der Hand, eine Entscheidung des Gerichts zum Prozesskostenhilfeantrag zu erreichen, bevor die Rechtshängigkeit wegfällt, ist für Billigkeitserwägungen kein Raum. Insbesondere hat er die Möglichkeit, eine Erledigungserklärung erst nach einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag abzugeben.(Rn.5) Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil das Verfahren vor der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch bereits durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden ist. Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren in der Hauptsache bereits beendet ist (vgl. OVG NW, Beschl. v. 23.06.2008 – 14 E 318/08 –, Juris; NdsOVG, Beschl. v. 05.05.2009 – 4 PA 70/09 –, Juris; OVG SH, Beschl. v. 24.03.2011 – 3 O 2/11 –, NVwZ-RR, 583). Dies folgt insbesondere aus der Beschränkung auf eine „beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und der Funktion der Prozesskostenhilfe (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 –, BVerfGE 81, 356), einer bedürftigen Partei den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz zu ermöglichen. Demgegenüber hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen (OVG NW, Beschl. v. 23.06.2008, a.a.O.). Eine rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens ist allerdings aus Gründen der Billigkeit in besonders gelagerten Einzelfällen angebracht (vgl. OVG NW, Beschl. v. 23.06.2008, a.a.O.). Sie kann ausnahmsweise in Fällen geboten sein, in denen die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung zu einem früheren Zeitpunkt, als die Rechtsverfolgung noch beabsichtigt war, vorgelegen haben und es lediglich in Folge eines Versäumnisses des Gerichts nicht zu einer rechtzeitigen Entscheidung über den Bewilligungsantrag gekommen ist (vgl. BVerfG; Beschl. v. 16.01.2001 – 2 BvR 902/00 –, AuAS 2001, 106; OVG LSA, Beschl. v. 24.08.2011 – 1 O 128/11 –, Juris). Gleiches gilt, wenn der Kläger vor dem Wegfall der Rechtshängigkeit alles ihm Zumutbare getan hat, um eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu erreichen (NdsOVG, Beschl. v. 05.05.2009 – 4 PA 70/09 –, Juris; BayVGH, Beschl. v. 29.05.2001 – 21 ZC 00.2788 –, BayVBl 2002, 348, m. w. Nachw.). Hiernach kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten der Klägerin nicht in Betracht. Im Zeitpunkt der Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch am 12.05.2011 ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren bereits beendet gewesen. Der Rechtsstreit ist durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 21.04.2001 und 29.04.2011 beendet worden. Es ist auch nicht aus Gründen der Billigkeit geboten, ausnahmsweise rückwirkend Prozesskostenhilfe zu gewähren. Dem Verwaltungsgericht kann nicht vorgehalten werden, es hätte bereits vor Abgabe der Erledigungserklärungen über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin befinden können; denn der Antrag ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewilligungsreif gewesen. Bewilligungsreife setzt u. a. voraus, dass der Kläger das Streitverhältnis (substantiiert) dargestellt hat, das Gericht Einsicht in die betreffenden Aktenvorgänge der beteiligten Behörde nehmen konnte und dem Gegner angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist. Außerdem ist von diesem Datum ausgehend zusätzlich noch ein angemessener Zeitraum für die gerichtliche Prüfung des Antrags zu berücksichtigen (Beschl. d. Senats v. 29.03.2010 – 2 O 8/10 –, Juris, m. w. Nachw.). Die Klägerin hat ihre Klage, mit der sie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbunden hat, zwar bereits mit Klageerhebung am 20.09.2010 kurz begründet, eine ausführliche Begründung aber einem späteren Schriftsatz nach Einsichtnahme in die Behördenakten vorbehalten. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht mit der Eingangsverfügung dem Beklagten mitgeteilt hat, dass einer schriftlichen Äußerung erst nach Eingang der (angekündigten) Klagebegründung entgegen gesehen werde. Eine ergänzende Klagebegründung ging am 21.03.2011 beim Verwaltungsgericht ein und wurde dem Beklagten am 24.03.2011 zur Kenntnisnahme und Stellungnahme binnen zwei Monaten nach Erhalt zugesandt. Der Beklagte hat sich erst mit Abgabe seiner Erledigungserklärung am 29.04.2011 zu den (ursprünglichen) Erfolgsaussichten der Klage geäußert. Die Klägerin hat auch nicht alles ihr Zumutbare getan, um eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag noch vor Wegfall der Rechtshängigkeit zu erreichen. Sie hat zwar mit Schriftsatz vom 20.04.2011 um eine zeitnahe Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gebeten, jedoch bereits am 21.04.2011, nachdem ihr die Stadt A-Stadt mit der neuen Duldung die begehrte Wohnsitznahme in A-Stadt ermöglicht hat, den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Klägerin hätte eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag noch vor Wegfall der Rechtshängigkeit dadurch erreichen können, dass sie die Erledigungserklärung erst nach einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag abgibt. Hat es der bedürftige Prozessbeteiligte selbst in der Hand, eine Entscheidung des Gerichts zum Prozesskostenhilfeantrag zu erreichen, bevor die Rechtshängigkeit wegfällt, ist für Billigkeitserwägungen kein Raum (OVG MV, Beschl. v. 03.06.2005 – 1 O 55/05 –, Juris, m. w. Nachw.; NdsOVG, Beschl. v. 27.07.2010 – 4 PA 175/10 –, Juris; a. A.: HessVGH, Beschl. v. 26.03.2008 – 7 D 575/08 –, DÖV 2008, 605, m. w. Nachw.). Dem steht auch nicht der Einwand der Klägerin entgegen, nach Erreichung ihres Klageziels habe sie letztlich nur das Verfahren für erledigt erklären können. Sie hätte das Gericht darum ersuchen können, über das Prozesskostenhilfegesuch vor Abgabe einer Erledigungserklärung zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.