Beschluss
2 O 9/12
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:0203.2O9.12.0A
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Leitsätze
Nach Beendigung des Verfahrens kann Prozesskostenhilfe dann bewilligt werden, wenn der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe schon vor Beendigung des Verfahrens bewilligungsreif war (Bestätigung des Beschlusses des Senats vom 13.10.2011, 2 O 108/11).(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach Beendigung des Verfahrens kann Prozesskostenhilfe dann bewilligt werden, wenn der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe schon vor Beendigung des Verfahrens bewilligungsreif war (Bestätigung des Beschlusses des Senats vom 13.10.2011, 2 O 108/11).(Rn.4) Die Beschwerde hat nur im Hinblick auf den Kläger zu 1 Erfolg. Die von diesem ursprünglich beabsichtigte Rechtsverfolgung bot hinreichende Aussicht auf Erfolg; diejenige der Klägerin zu 2 hingegen nicht. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Erforderlich ist insoweit zumindest eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolgs (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 166 RdNr. 8 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1. Die Beschwerde der Klägerin zu 2 bleibt ohne Erfolg. Die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung bot bereits deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie nicht Adressatin des mit der Klage angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 19.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2011 war. Der Bescheid war nur an den Kläger zu 1 gerichtet. Dabei ergibt sich auch keine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO aus der Tatsache, dass die Klägerin zu 2 Miteigentümerin des Grundstücks ist, auf das sich die Verfügung bezog. Diese Verfügung regelte alleine das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen der Behörde und dem Adressaten des Verwaltungsakts und erlegte alleine diesem öffentlich-rechtliche Pflichten auf, ließ mithin die Rechte Dritter unberührt, so dass Dritte ihn auch nicht anfechten können, und zwar selbst dann nicht, wenn die mittelbare Wirkung des Verwaltungsakts für Dritte, die mit dem Adressaten in privat-rechtlichen Beziehungen stehen und etwa Eigentümer der betroffenen Sachen sind, eine wirtschaftliche Existenzbedrohung begründen kann (vgl. HessVGH, Beschl. v. 10.11.1995 - 14 TH 2919/94 -, m.w.N., nach juris). 2. Die Beschwerde des Klägers zu 1 hat hingegen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann dem Kläger zu 1 nicht entgegengehalten werden, Prozesskostenhilfe könne nicht mehr bewilligt werden, weil das Verfahren beendet sei. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob das gerichtliche Verfahren durch das Mediationsverfahren tatsächlich beendet worden ist. Dies könnte fraglich sein, weil das Gericht für die Dauer des Mediationsverfahrens das Ruhen des Verfahrens angeordnet hatte. Selbst wenn das gerichtliche Verfahren aber durch den im Mediationsverfahren vereinbarten Vergleich beendet worden wäre, wäre dem Kläger zu 1 auch nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Regelmäßig kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwar nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren in der Hauptsache bereits beendet ist (vgl. Beschl. d. Sen. v. 13.10.2011 - 2 O 108/11 -, m.w.N., nach juris). Ausnahmsweise kann es aber aus Gründen der Billigkeit u.a. in Fällen, in denen die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung zu einem früheren Zeitpunkt, als die Rechtsverfolgung noch beabsichtigt war, vorgelegen haben und es lediglich in Folge eines Versäumnisses des Gerichts nicht zu einer rechtzeitigen Entscheidung über den Bewilligungsantrag gekommen ist, geboten sein, auch nach der Beendigung des Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen (Beschl. d. Sen. v. 13.10.2011, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war bereits vor dem Ruhensbeschluss des Verwaltungsgerichts bewilligungsreif. Bewilligungsreife ist derjenige Zeitpunkt, zu dem das Gericht im Falle einer richtigen Behandlung des ordnungsgemäß gestellten Antrags über diesen zu entscheiden hat; eine solche Entscheidung muss zeitnah erfolgen (vgl. Beschl. d. Sen. v. 29.03.2010 - 2 O 8/10 -, m.w.N., nach juris). Eine ordnungsgemäße Antragstellung setzt gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO voraus, dass das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel dargestellt wird, und zwar so genau und substantiiert, dass es dem Gericht möglich ist, anhand der Darstellung des Antragstellers zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vorliegen (vgl. Beschl. v. 29.03.2010, a.a.O.). Ferner muss dem Gegner gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Von diesem Datum ausgehend ist zusätzlich ein angemessener Zeitraum für die gerichtliche Prüfung des Antrags zu berücksichtigen. Insoweit dürfte in der Regel ein Zeitraum von einem Monat ausreichen (vgl. Beschl. v. 29.03.2010, a.a.O.). Die Entscheidung über Prozesskostenhilfe unterliegt mit Blick auf die Funktion der Prozesskostenhilfe einem besonderen Beschleunigungsgebot. Das Gericht ist regelmäßig gehalten, über einen Prozesskostenhilfeantrag unverzüglich zu entscheiden, damit der antragstellende Beteiligte nicht unnötig lange darüber im Unklaren gehalten wird, wer die finanziellen Risiken des Prozesses tragen soll (vgl. OVG MV, Beschl. v. 07.11.1995 - 3 O 5/95 -, nach juris; VGH BW, Beschl. v. 14.06.2004 - 12 S 571/04 -, nach juris). Der Kläger zu 1 hatte hier das Streitverhältnis bereits in der am 25.02.2011 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klageschrift ausführlich dargelegt und auch ein Gesprächsprotokoll der Beklagten beigelegt, aus dem sich der Sachverhalt in der vom Kläger zu 1 beschriebenen Art und Weise ergab. Ferner hatte er die streitbefangenen Bescheide vorgelegt. Bereits zu diesem Zeitpunkt dürfte es dem Gericht möglich gewesen sein, die Voraussetzungen für die Bewilligung zu prüfen. Spätestens aber, nachdem die Beklagte mit Datum vom 29.06.2011 auf die Klage erwidert hatte, hätte über Prozesskostenhilfe entschieden werden können. Wenngleich der Verwaltungsvorgang nicht vorgelegt wurde, so war der Stellungnahme des Beklagten doch zu entnehmen, dass der Sachverhalt unstreitig war und lediglich die rechtlichen Bewertungen der Beteiligten voneinander abwichen. Zu diesem Zeitpunkt lag auch die Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vor. Berücksichtigt man noch einen angemessenen Zeitraum von ca. 1 Monat zur Entscheidung, dann war das Verfahren vor der Abgabe in das Mediationsverfahren am 05.09.2011, nämlich im Laufe des Monats Juli bewilligungsreif. Insoweit kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, eine etwaige hohe Belastung des Gerichts müsse den Zeitraum verlängern. Eine solche Belastung kann nicht zulasten des bedürftigen Beteiligten gehen. Verzögert das Gericht die Entscheidung, so kommt es auf den Grund der Verzögerung nicht an (vgl. OVG MV, Beschl. v. 04.02.2005, a.a.O., m.w.N., nach juris). Der Klageantrag hatte auch hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO. Der Ausgang des Prozesses war jedenfalls offen. In einem Hauptsacheverfahren wäre insbesondere zu klären gewesen, ob die Beklagte überhaupt für den Erlass des angefochtenen Bescheids zuständig gewesen ist. Bei demnach offenen Ausgang hinsichtlich der Unterlassungsverfügung war dies auch für die von der Beklagten gesetzte Frist und das angedrohte Zwangsgeld anzunehmen. Deren Rechtmäßigkeit hängt von der Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts ab. Auch die weiteren Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Der Kläger zu 1 ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung selbst zu tragen (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO.