Beschluss
7 K 4775/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0419.7K4775.11.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt jedoch regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren in der Hauptsache bereits beendet ist. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.10.2011 - 2 O 108/11 -, juris. Da die Prozesskostenhilfe dazu dienen soll, der bedürftigen Partei die "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen, wirkt sie grundsätzlich nur für die Zukunft. Nach Abschluss des Verfahrens vor dem Gericht des betreffenden Rechtszuges kann Prozesskostenhilfe daher nur ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit rückwirkend bewilligt werden, wenn der Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderliche getan hat. Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 04.02.2003 - 4 C 02.1927 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.10.2011 - 2 O 108/11 -, juris. Hiernach kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren ist bereits durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 11.04.2012 und 13.04.2012 beendet worden. Auch aus Gründen der Billigkeit kann der Klägerin Prozesskostenhilfe nicht ausnahmsweise rückwirkend gewährt werden. Denn mangels Begründung des Prozesskostenhilfegesuches und der Klage konnte vor Beendigung des Hauptsacheverfahrens nicht über den Antrag der Klägerin entschieden werden. Eine Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten war nicht möglich. Dem Antrag fehlte es insoweit an der erforderlichen Bewilligungsreife. Die Klägerin hat die Klage ausdrücklich nur zur Fristwahrung erhoben und auf entsprechende Aufforderungen des Gerichts, die Klage zu begründen, unter Hinweis auf außergerichtliche Einigungsgespräche der Beteiligten jeweils um Verlängerungen der gesetzten Fristen zur Begründung nachgesucht. Sie hat damit bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens mangels entsprechender Begründung der Klage und des Prozesskostenhilfeantrages nicht alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderliche getan. Vgl. hierzu Neumann , in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, § 166 VwGO, Rn. 45 m.w.N.; VGH Bayern, Beschluss vom 04.02.2003 - 4 C 02.1927 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.10.2011 - 2 O 108/11 -, juris. Darüber hinaus hat die Klägerin auch in keiner Weise - etwa durch eine entsprechende Anfrage an das Gericht - auf eine zeitnahe Entscheidung über den gestellten Prozesskostenhilfeantrag hingewirkt.